8. Berufsständische Versorgungswerke

Inhalt:



1. Zur Rechtsprechung

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 07.07.2009 (1 BvR 1164/07, BVerfGE 124, 199) entschieden, dass die Versorgungsanstalt des  Bundes und der Länder (VBL) hinterbliebenen Lebenspartnern dieselbe Hinterbliebenenrente zahlen muss wie hinterbliebenen Ehegatten.

Die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts zur Hinterbliebenenrente der VBL gelten in gleicher Weise für die Hinterbliebenenrente der berufsständischen Versorgungswerke der freien Berufe. Das hat das Bundesverfassungsgericht auch dadurch zum Ausdruck gebracht, das es unter Randziffer 112 seiner Entscheidung die abweichende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.07.2007 - 6 C 27.06 - ausdrücklich als unzutreffend bezeichnet hat. Das Urteil wird dort mit seiner amtlichen Fundstelle BVerwGE 129, 129 zitiert.

Mit einem weiteren Beschluss vom 21.07.2010 (1 BvR 611 u. 2464/07, NJW 2010, 2783) zur Erbschaftssteuer hat das Bundesverfassungsgerichts die Grundsätze seiner Entscheidung vom 07.07.2009 noch einmal bekräftigt.

Daraufhin hat das OVG NRW mit Urteil vom 23.09.2010 - 17 A 674/08 - entschieden, dass die Architektenkammer NRW hinterbliebene Lebenspartner mit Ehegatten gleichstellen muss. Das OVG hat die Revision trotz des abweichenden Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.07.2007 nicht zugelassen, weil dieses Urteil durch die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts überholt und die Rechtslage dadurch geklärt sei.

Beim Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts waren zwar zur Frage der Gleichstellung hinterbliebener Lebenspartner mit Ehegatten bei den Hinterbliebenenrenten der berufsständischen Versorgungswerke drei Verfassungsbeschwerden anhängig, darunter auch eine Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.07.2007 (Az. beim Bundesverfassungsgericht: 1 BvR 3091/07). Inzwischen haben aber die betroffenen Versorgungswerke ihre Satzungen geändert und Lebenspartner mit Ehegatten gleichgestellt. Daraufhin sind die Verfassungsbeschwerden für erledigt erklärt worden. Es wird deshalb nicht mehr zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsbeschwerden kommen.



2. Die Reaktion der Versogungswerke

Dennoch ist nach den bisherigen Entscheidungen eindeutig klar, dass die Versorgungswerke verfassungsrechtlich zur Gleichstellung verpflichtet sind. Immer mehr Versorgungswerke haben dies eingesehen und ihre Satzungen geändert. Gerade im letzten Jahr haben eine ganze Reihe von Versorgungswerken nachgezogen, so dass jetzt die deutliche Mehrzahl Lebenspartner wie Ehegatten behandelt.   



3. Landesgesetze

Auch einige Landesgesetzgeber haben reagiert. Ihnen obliegt die Ausformulierung der Rahmenbedingungen für die berufsständischen Versorgungswerke. Sie sind deshalb berechtigt, in den Landesgesetzen über die berufsständischen Versorgungswerke klarzustellen, wie der Begriff „Hinterbliebene“ auszulegen ist. Das ist kein Eingriff in die Satzungshoheit der Versorgungswerke. Ihre Satzungshoheit ist nur innerhalb der gesetzlichen Rahmenbedingungen ge-geben (vgl. VG Berlin, Urt. v. 22.09.2009 - 13 A 42.07)

Wenn die Landesgesetzgeber in ihren Landesgesetzen über die Versorgungswerke klarstellen, dass auch hinterbliebene Lebenspartner „Hinterbliebene“ im Sinne der dieser Gesetze sind, ist das für die Versorgungswerke bindend. Sie müssen dann ihre Satzungen entsprechend ändern (OVG NRW, Urt. v. 23.09.2010 - 17 A 674/08).

Bisher haben folgende Länder ihre Landesgesetze über die Versorgungswerke entsprechend ergänzt:



4. Stand der Gleichstellung bei den berufsständischen Versorgungswerken

Nach unseren Feststellungen haben 72 Versogungswerke hinterbliebene Lebenspartner mit Ehegatten gleichgestellt. Ihnen sind die Mitglieder aus 81 weiteren Kammern anderer Bundesländer bzw. Berufsgruppen angeschlossen. Das macht also zusammen 153.

Gesetzlich gleichgestellt sind weitere 13, denen Mitglieder aus 4 weiteren Kammern angeschlossen sind, zusammen 17.

Das sind insgesamt 170 Versorgungswerke.

Bleiben 7 Versorgungswerke, die nicht gleichgestellt haben, denen nur eine weitere Kammer angeschlossen ist, also insgesamt 8.

Allerdings sind bei manchen Versorgungswerken keine Angaben im Internet zu finden. Möglicherweise haben auch von den restlichen 8 Versorgungswerken einige Lebenspartner inzwischen gleichgestellt.

Diese Übersicht zeigt, dass wir langsam zum Ziel kommen. Es ist nur noch eine absolute Minderheit, die nicht gleichgestellt hat.  

Wir können sicher sagen, dass folgende Versorgungswerke hinterbliebene Lebenspartner mit hinterbliebenen Ehegatten gleichgestellt haben:



5. Jetzt müsst Ihr aktiv werden!

Wer sein Versorgungswerk in unserer Aufstellung nicht findet, dem empfehlen wir, sich bei ihm zu erkundigen, ob es hinterbliebene Lebenspartner mit Ehegatten gleichgestellt hat.

Wenn das Versorgungswerk die Frage verneint, raten wir zu antworten, dass man von der nächsten Satzungsversammlung die Änderung der Satzung erwartet und dass man am Tag nach der Satztungsversammlung klagen wird, wenn das nicht geschieht. Gleichzeitig sollte man um Mitteilung bitten, wann die nächste Satzungsversammlung stattfindet.

Siehe dazu unseren Mustertext.

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