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Recht > Mustertexte > Lohnsteuerklassen
Muster für einen Antrag von Lebenspartnern auf Änderung der LohnsteuerklassenLetzte Aktualisierung: 22.04.2012 Inhalt:Inhalt:1. Die Lohnsteuerklassen 2. Antrag auf Änderung der Lohnsteuerkarten 3. Einspruch und Antrag auf Aussetzung der Vollziehung 4. Schreiben an das Finanzgericht in bereits anhängigen Verfahren 5. Adresse 1. Die LohnsteuerklassenDer Gesetzgeber hat den Steuerabzug vom Lohn (Lohnsteuer) zum 01.01.2012 neu geregelt. Der Arbeitgeber muss die Lohnsteuer, die er einbehalten und an das Finanzamt abführen muss, aufgrund der "Lohnsteuerabzugsmerkmale" seiner Arbeitnehmer berechnen. Dazu gehören vor allem die Steuerklasse, die Frei- und Hinzurechnungsbeträge sowie die Höhe der Beiträge für eine private Krankenversicherung und für eine private Pflege-Pflichtversicherung. Für die Bildung und die Änderung der Lohnsteuerabzugsmerkmale ist in der Regel das Wohnsitzfinanzamt zuständig. Das Finanzamt muss den Steuerpflichtigen die Bildung und die Änderung der Lohnsteuerabzugsmerkmale mitteilen. Diese Mitteilung ist so lange gültig, bis sie geändert wird. Das heißt, wenn das Finanzamt auf Antrag die Steuerklasse geändert hat, gilt diese Änderung auch in den folgenden Jahren weiter. Sie braucht nicht mehr jedes Jahr neu beantragt zu werden. Ändern sich die Voraussetzungen der Steuerklasse, muss der Steuerpflichtige sie ändern lassen, wenn die neue Steuerklasse ungünstiger ist. Ändern sich die Voraussetzungen zu Gunsten des Steuerpflichtigen, kann dieser die Änderung seiner Steuerklasse beantragen. Das Finanzamt muss die Änderung ab dem ersten Tag des Monats vornehmen, in dem erstmals die Voraussetzungen für die Änderung vorlagen. Lebenspartnern, die zu Beginn des laufenden Jahres verheiratet waren, können deshalb beantragen, dass ihre Steuerklasse ab dem 01. Januar des laufenden Jahres geändert wird. Für eine Berücksichtigung der Änderung im laufenden Kalenderjahr muss der Antrag bis zum 30.11.2011 des laufenden Jahres gestellt werden. Bei der Einkommensteuerveranlagung entscheidet das Finanzamt jedes Jahr neu über die Frage, ob Lebenspartner zusammen zu veranlagen sind, ohne Bindung an die Lohnsteuerklassen. Deshalb muss man bei der Einkommensteuerveranlagung den Antrag auf Zusammenveranlagung neu stellen und ihn jedes Jahr wiederholen. Der Antrag ist unabhängig davon zulässig und notwendig, ob man vorher die entsprechende Änderung der Lohnsteuerklassen beantragt hat. Eine Änderung der Lohnsteuerklassen hat nur Sinn, wenn das Einkommen der Partner unterschiedlich hoch ist. Dann kommt ein Antrag auf Änderung der Lohnsteuerklassen von I / I in III / V oder in IV / IV mit Faktor in Betracht. Hat nur einer der Partner Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit, braucht nur er die Änderung seiner Lohnsteuerklasse I in III zu beantragen. Die Lohnsteuerklassen IV/IV ohne Faktor werden von Ehegatten gewählt, bei denen beide ungefähr gleich viel verdienen. Am Jahresende empfiehlt es sich dann, das Ergebnis einer Zusammenveranlagung probeweise auszurechnen. Wenn dabei keine Erstattung herauskommt, können die Eheleute auf eine Einkommensteuererklärung verzichten, falls keine anderen Gründe für die Abgabe einer Jahressteuererklärung vorliegen. Für Lebenspartner mit gleichem Einkommen bringt ein Antrag auf Änderung der Lohnsteuerklassen von I / I in IV / IV in der Regel nichts. 2. Antrag auf Änderung der LohnsteuerkartenLebenspartner können für den Antrag auf Änderung ihrer Steuerklassen das Formular „Korrekturantrag zu den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen“ benutzen. Das Formular kann man hier herunterladen. Unter "Erläuterungen" können Sie schreiben: "Wir sind seit dem ……………… verpartnert. Wir leben nicht getrennt und sind unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Zur Begründung unseres Antrags berufen wir uns auf den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 05.03.2012 - III B 6/12, den Sie hier herunterladen können: http://www.lsvd.de/1494.0.html #c7338 Bei Selbstständigen haben die Einkommensteuervorauszahlungen dieselbe Bedeutung wie die Steuerklassen bei den Nichtselbstständigen. Sie können beantragen, die in dem Einkommensteuerbescheid # ... Jahr … # vom #… Datum … # (Vorauszahlungbescheid vom # ... Datum … #) festgesetzten Vorauszahlungen um den Betrag zu ermäßigen, der sich ergeben hätte, wenn ich zusammen mit meiner Frau/meinem Mann wie Ehegatten entsprechend §§ 26, 26b EStG zur Einkommensteuer veranlagt worden wäre. Wenn das Finanzamt den Antrag ablehnen sollte, schickt uns den Vorgang. 3. Einspruch und Antrag auf Aussetzung der VollziehungDas Finanzamt muss den Antrag auf Änderung der Lohnsteuerklassen aufgrund des geltenden Einkommensteuergesetzes zunächst ablehnen. Dagegen müsst Ihr Einspruch einlegen und die Aussetzung der Vollziehung der Ablehnung beantragen: Sehr geehrte .........., gegen Ihren Bescheid vom ………….. legen wir Einspruch ein. Die Änderung unserer Steuerklassen ist aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und der Finanzgerichte geboten. Danach verstößt die Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft im Einkommensteuergesetz gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG. Wir sind damit einverstanden, dass unser Einspruch gegen die Ablehnung der Änderung unserer Steuerklassen bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die dort anhängigen einschlägigen Verfassungsbeschwerden 2 BvR 909/06, 2 BvR 1981/06 und 2 BvR 288/07 ruht (§ 363 Abs. 2 Satz 2 AO). Außerdem beantragen wir, die Vollziehung der Ablehnung der Änderung unserer Steuerklassen gemäß § 361 Abs. 2 Satz 2 AO aufzuheben, weil ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ablehnung unseres Antrags bestehen. Zur Begründung berufen wir uns auf den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 05.03.2012 - III B 6/12. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass der Ausschluss der Lebenspartner vom Splittingverfahren "rechtlich ernsthaft zweifelhaft ist" und dass das Interesse der Lebenspartner an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes höher zu bewerten ist als das öffentliche Interesse an einer geordneten Haushaltsführung. Den Beschluss können Sie hier herunterladen: http://www.lsvd.de/1494.0.html#c7338 Mit freundlichen Grüßen, 4. Schreiben an das Finanzgericht in bereits anhängigen VerfahrenWenn Eure Anträge auf Aussetzung der Vollziehung bereits bei den Finanzgerichten anhängig sind, solltet Ihr die Finanzgerichte auf die neue Sachlage hinweisen, damit sie nicht jetzt noch gegen Euch entscheiden. Ihr könnnt schreiben: "Sehr geehrte Damen und Herren, inzwischen hat der Bundesfinanzhof durch Beschluss vom 05.03.2012 - III B 6/12 - den Anspruch der Lebenspartner auf einstweiligen Rechtsschutz bejaht. Den Beschluss können Sie hier herunterladen: http://www.lsvd.de/1494.0.html#c7338 Wir gehen deshalb davon aus, dass der Antragsgegner unserem Antrag auf Änderung unserer Steuerklassen demnächst im Wege der Aussetzung der Vollziehung stattgeben wird und dass der Rechtstreit dann für erledigt erklärt werden kann. Oder: Ich gehe deshalb davon aus, dass der Antragsgegner meinem Antrag auf Änderung meiner Steuerklasse demnächst im Wege der Aussetzung der Vollziehung stattgeben wird und dass der Rechtstreit dann für erledigt erklärt werden kann. Mit freundlichen Grüßen, Anlage: Ein Doppel dieses Schriftsatzes 5. AdresseAm einfachsten ist es für uns, wenn Ihr uns Euren Schriftwechsel mit dem Finanzamt oder dem Finanzgericht entweder als PDF- oder als Grafik-Datei per eMail an die Adresse recht(at)lsvd.de übersendet. Schickt aber bitte die Bescheide, um die es geht, vollständig mit. Wir können Euch nicht umfassend beraten, wenn Ihr z.B. in den Einkommensteuerbescheiden die Zahlen abdeckt. Wir behandeln alles, was Ihr uns schickt, streng vertraulich. Euere eigenen Entwürfe, die wir überprüfen sollen, schickt bitte nicht als PDF-, sondern als Textdateien. Textdateien können wir einfacher überarbeiten. Wenn Euch die Übersendung der Vorgänge per E-Mail nicht möglich ist, übersendet sie uns per Fax oder Briefpost an folgende Adresse:
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