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Familien-, Orts- und Sozialzuschlag



-- Beamte

----- Europäischer Gerichtshof

  • Eine Hinterbliebenenversorgung, die im Rahmen eines berufsständischen Versorgungssystems wie der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen gewährt wird, fällt in den Geltungsbereich der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf.
         Art. 1 in Verbindung mit Art. 2 der Richtlinie 2000/78 steht einer Regelung wie der im Ausgangsverfahren entgegen, wonach der überlebende Partner nach Versterben seines Lebenspartners keine Hinterbliebenenversorgung entsprechend einem überlebenden Ehegatten erhält, obwohl die Lebenspartnerschaft nach nationalem Recht Personen gleichen Geschlechts in eine Situation versetzt, die in Bezug auf diese Hinterbliebenenversorgung mit der Situation von Ehegatten vergleichbar ist. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob sich ein überlebender Lebenspartner in einer Situation befindet, die mit der eines Ehegatten, der die Hinterbliebenenversorgung aus dem berufsständischen Versorgungssystem der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen erhält, vergleichbar ist.
    • EuGH (Große Kammer), Urt. v. 01.04.2008 - C-267/06 (Rs. Maruko) - Schlussanträge; Slg I 2008, 01757; NJW 2008, 1649, m. Aufs. Lembke, Mark, 1631, Aufs. Bruns, Manfred, 1929; JZ 2008, 787, m. Anm. Brinktrine, Ralf, 790; NZA 2008, 459; FamRZ 2008, 957; FPR 2010, 236; BetrAV 2008, 305; ZTR 2008, 336; NVwZ 2008, 537; DB 2008, 996; BB 2008, 1180; ZBR 2008, 375; NZS 2009, 31; EuZW 2008, 314, m. Anm. Mahlmann, Matthias, 318, und Bruns, Manfred, 257; EuGRZ 2008, 294; Anm. Roetteken, Torsten von, juris PraxisReport Arbeitsrecht, 24/2008 Anm. 1; Aufs. Stüber, Stephan, NVwZ 2008, 750; Aufs. Bruns, Manfred, NVwZ-Extra 4/2009
      Die Schlussanträge sind veröffentlicht in BetrAV 2008, 90
    • Folgeentscheidung:
      VG München, Urt. v. 30.10.2008 - M 12 K 08.1484
  • Die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf ist dahin auszulegen, dass Zusatzversorgungsbezüge wie diejenigen, die ehemaligen Angestellten und Arbeitern der Freien und Hansestadt Hamburg sowie deren Hinterbliebenen auf der Grundlage des Hamburgischen Gesetzes über die zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Angestellte und Arbeiter der Freien und Hansestadt Hamburg (Erstes Ruhegeldgesetz der Freien und Hansestadt Hamburg) in der Fassung vom 30. Mai 1995 gewährt werden, weder wegen Art. 3 Abs. 3 noch wegen des 22. Erwägungsgrundes der Richtlinie 2000/78 aus dem sachlichen Geltungsbereich dieser Richtlinie herausfallen, wenn sie Entgelt im Sinne des Art. 157 AEUV darstellen.
         Art. 1 in Verbindung mit den Art. 2 und 3 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2000/78 steht einer nationalen Bestimmung wie § 10 Abs. 6 des genannten Hamburgischen Gesetzes, aufgrund deren ein in einer Lebenspartnerschaft lebender Versorgungsempfänger Zusatzversorgungsbezüge in geringerer Höhe erhält als ein nicht dauernd getrennt lebender verheirateter Versorgungsempfänger, entgegen, wenn
         - im betreffenden Mitgliedstaat die Ehe Personen unterschiedlichen Geschlechts vorbehalten ist und neben einer Lebenspartnerschaft wie der nach dem Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft vom 16. Februar 2001, die Personen gleichen Geschlechts vorbehalten ist, besteht und
         – eine unmittelbare Diskriminierung wegen der sexuellen Ausrichtung vorliegt, weil sich der genannte Lebenspartner im nationalen Recht hinsichtlich dieser Bezüge in einer rechtlichen und tatsächlichen Situation befindet, die mit der einer verheirateten Person vergleichbar ist. Die Beurteilung der Vergleichbarkeit fällt in die Zuständigkeit des vorlegenden Gerichts und hat sich auf die jeweiligen, unter Berücksichtigung des Zwecks und der Voraussetzungen für die Gewährung der fraglichen Leistung relevanten Rechte und Pflichten der Ehegatten und der in einer Lebenspartnerschaft lebenden Personen zu konzentrieren, wie sie im Rahmen der entsprechenden Rechtsinstitute geregelt sind.
         Sollte § 10 Abs. 6 des Hamburgischen Gesetzes über die zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Angestellte und Arbeiter der Freien und Hansestadt Hamburg in der Fassung vom 30. Mai 1995 eine Diskriminierung im Sinne des Art. 2 der Richtlinie 2000/78 darstellen, kann ein Einzelner wie der Kläger des Ausgangsverfahrens das Recht auf Gleichbehandlung frühestens ab Ablauf der Umsetzungsfrist für diese Richtlinie, also ab dem 3. Dezember 2003, geltend machen, wobei er nicht abwarten muss, dass der nationale Gesetzgeber diese Bestimmung mit dem Unionsrecht in Einklang bringt.



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----- Bundesverfassungsgericht

  • Geht die Privilegierung der Ehe mit einer Benachteiligung anderer Lebensformen einher, obgleich diese nach dem geregelten Lebenssachverhalt und den mit der Normierung verfolgten Zielen der Ehe vergleichbar sind, rechtfertigt der bloße Verweis auf das Schutzgebot der Ehe gemäß Art. 6 Abs. 1 GG eine solche Differenzierung nicht.
    • BVerfG, Beschl. v. 07.07.2009 - 1 BvR 1164/07; BVerfGE 124, 199; NJW 2010, 1439, m. Aufs. Wiemann, Rebekka, 1427; Henkel, Jörg, NJW 2011, 259; DVBl 2009, 1510, m. Anm. Hoppe, Tilman, 1516; FamRZ 2009, 1977, m. Anm. Grziwotz, Herbert, 1982; JZ 2010, 37, m. Anm. Hillgruber, Christian, 41, Erwiderung Classen, Claus Dieter, 411; DB 2009, 2441; ZTR 2009, 642; VersR 2009, 1607; FPR 2010, 240; STREIT 2009, 170; Anm. Hopfner, Sebastian, BetrAV 2009, 772; Anm. Bongers, Frank, ArbR 2009, 160; Anm. Roettken, Torsten von, jurisPR-ArbR 48/2009 Anm. 2; Aufs. Wenzel, Sebastian, DStR 2009, 2403; Aufs. Kemper, Rainer, ZFE 2010, 44; Aufs. Hoppe, Tilman, ZBR 2010, 189; Aufs. Grünberger, Michael, FPR 2010, 203; Aufs. Classen, FPR 2010, 200; Aufs. Voelzke, Thomas/Schlegel, Rainer, jurisPR-SozR 15/2010, Anm. 5; Aufs. Siegfried, Dirk, NJW-aktuell, Heft 11/2010, 10; Krings, Günter, NVwZ 2011, 26; Gutachten der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages
  • Die Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung ist mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar.
    • BVerfG, Beschl. v. 21.07.2010 - 1 BvR 611 u. 2464/07; BVerfGE 126, 400; NJW 2010, 2783, m. Aufs. Michael, Lothar, 3537; FamRZ 2010, 1525, m. Anm. Grziwotz, Herbert, 1531; DStR 2010, 1721, m. Aufs. Messener, Michael, 1875; EuGRZ 2010, 520; Anm. Wachter, Thomas, DB 2010, 1863; BetrAV 2010, 599; ZEV 2010, 482; HFR 2010, 1225; FuR 2010, 994; Aufs. Beck, Volker, NJW-aktuell, Heft 36/2010



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----- Bundesverwaltungsgericht und Verwaltungsgerichte

Siehe zu den Urteilen des BVerwG vom 28.10.2010 auch:

 

Folgende Verwaltungsgerichte haben ohne Einschränkung zugunsten verpartnerter Beamter entschieden:  



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-- Angestellte und Arbeiter

----- Europäischer Gerichtshof

  • Eine Hinterbliebenenversorgung, die im Rahmen eines berufsständischen Versorgungssystems wie der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen gewährt wird, fällt in den Geltungsbereich der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf.
         Art. 1 in Verbindung mit Art. 2 der Richtlinie 2000/78 steht einer Regelung wie der im Ausgangsverfahren entgegen, wonach der überlebende Partner nach Versterben seines Lebenspartners keine Hinterbliebenenversorgung entsprechend einem überlebenden Ehegatten erhält, obwohl die Lebenspartnerschaft nach nationalem Recht Personen gleichen Geschlechts in eine Situation versetzt, die in Bezug auf diese Hinterbliebenenversorgung mit der Situation von Ehegatten vergleichbar ist. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob sich ein überlebender Lebenspartner in einer Situation befindet, die mit der eines Ehegatten, der die Hinterbliebenenversorgung aus dem berufsständischen Versorgungssystem der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen erhält, vergleichbar ist.
    • EuGH (Große Kammer), Urt. v. 01.04.2008 - C-267/06 (Rs. Maruko) - Schlussanträge; Slg I 2008, 01757; NJW 2008, 1649, m. Aufs. Lembke, Mark, 1631, Aufs. Bruns, Manfred, 1929; JZ 2008, 787, m. Anm. Brinktrine, Ralf, 790; NZA 2008, 459; FamRZ 2008, 957; FPR 2010, 236; BetrAV 2008, 305; ZTR 2008, 336; NVwZ 2008, 537; DB 2008, 996; BB 2008, 1180; ZBR 2008, 375; NZS 2009, 31; EuZW 2008, 314, m. Anm. Mahlmann, Matthias, 318, und Bruns, Manfred, 257; EuGRZ 2008, 294; Anm. Roetteken, Torsten von, juris PraxisReport Arbeitsrecht, 24/2008 Anm. 1; Aufs. Stüber, Stephan, NVwZ 2008, 750; Aufs. Bruns, Manfred, NVwZ-Extra 4/2009
      Die Schlussanträge sind veröffentlicht in BetrAV 2008, 90
    • Folgeentscheidung:
      VG München, Urt. v. 30.10.2008 - M 12 K 08.1484
  • Die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf ist dahin auszulegen, dass Zusatzversorgungsbezüge wie diejenigen, die ehemaligen Angestellten und Arbeitern der Freien und Hansestadt Hamburg sowie deren Hinterbliebenen auf der Grundlage des Hamburgischen Gesetzes über die zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Angestellte und Arbeiter der Freien und Hansestadt Hamburg (Erstes Ruhegeldgesetz der Freien und Hansestadt Hamburg) in der Fassung vom 30. Mai 1995 gewährt werden, weder wegen Art. 3 Abs. 3 noch wegen des 22. Erwägungsgrundes der Richtlinie 2000/78 aus dem sachlichen Geltungsbereich dieser Richtlinie herausfallen, wenn sie Entgelt im Sinne des Art. 157 AEUV darstellen.
         Art. 1 in Verbindung mit den Art. 2 und 3 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2000/78 steht einer nationalen Bestimmung wie § 10 Abs. 6 des genannten Hamburgischen Gesetzes, aufgrund deren ein in einer Lebenspartnerschaft lebender Versorgungsempfänger Zusatzversorgungsbezüge in geringerer Höhe erhält als ein nicht dauernd getrennt lebender verheirateter Versorgungsempfänger, entgegen, wenn
         - im betreffenden Mitgliedstaat die Ehe Personen unterschiedlichen Geschlechts vorbehalten ist und neben einer Lebenspartnerschaft wie der nach dem Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft vom 16. Februar 2001, die Personen gleichen Geschlechts vorbehalten ist, besteht und
         – eine unmittelbare Diskriminierung wegen der sexuellen Ausrichtung vorliegt, weil sich der genannte Lebenspartner im nationalen Recht hinsichtlich dieser Bezüge in einer rechtlichen und tatsächlichen Situation befindet, die mit der einer verheirateten Person vergleichbar ist. Die Beurteilung der Vergleichbarkeit fällt in die Zuständigkeit des vorlegenden Gerichts und hat sich auf die jeweiligen, unter Berücksichtigung des Zwecks und der Voraussetzungen für die Gewährung der fraglichen Leistung relevanten Rechte und Pflichten der Ehegatten und der in einer Lebenspartnerschaft lebenden Personen zu konzentrieren, wie sie im Rahmen der entsprechenden Rechtsinstitute geregelt sind.
         Sollte § 10 Abs. 6 des Hamburgischen Gesetzes über die zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Angestellte und Arbeiter der Freien und Hansestadt Hamburg in der Fassung vom 30. Mai 1995 eine Diskriminierung im Sinne des Art. 2 der Richtlinie 2000/78 darstellen, kann ein Einzelner wie der Kläger des Ausgangsverfahrens das Recht auf Gleichbehandlung frühestens ab Ablauf der Umsetzungsfrist für diese Richtlinie, also ab dem 3. Dezember 2003, geltend machen, wobei er nicht abwarten muss, dass der nationale Gesetzgeber diese Bestimmung mit dem Unionsrecht in Einklang bringt.



Zum Inhaltsverzeichnis

----- Bundesverfassungsgericht

  • Geht die Privilegierung der Ehe mit einer Benachteiligung anderer Lebensformen einher, obgleich diese nach dem geregelten Lebenssachverhalt und den mit der Normierung verfolgten Zielen der Ehe vergleichbar sind, rechtfertigt der bloße Verweis auf das Schutzgebot der Ehe gemäß Art. 6 Abs. 1 GG eine solche Differenzierung nicht.
    • BVerfG, Beschl. v. 07.07.2009 - 1 BvR 1164/07; BVerfGE 124, 199; NJW 2010, 1439, m. Aufs. Wiemann, Rebekka, 1427; Henkel, Jörg, NJW 2011, 259; DVBl 2009, 1510, m. Anm. Hoppe, Tilman, 1516; FamRZ 2009, 1977, m. Anm. Grziwotz, Herbert, 1982; JZ 2010, 37, m. Anm. Hillgruber, Christian, 41, Erwiderung Classen, Claus Dieter, 411; DB 2009, 2441; ZTR 2009, 642; VersR 2009, 1607; FPR 2010, 240; STREIT 2009, 170; Anm. Hopfner, Sebastian, BetrAV 2009, 772; Anm. Bongers, Frank, ArbR 2009, 160; Anm. Roettken, Torsten von, jurisPR-ArbR 48/2009 Anm. 2; Aufs. Wenzel, Sebastian, DStR 2009, 2403; Aufs. Kemper, Rainer, ZFE 2010, 44; Aufs. Hoppe, Tilman, ZBR 2010, 189; Aufs. Grünberger, Michael, FPR 2010, 203; Aufs. Classen, FPR 2010, 200; Aufs. Voelzke, Thomas/Schlegel, Rainer, jurisPR-SozR 15/2010, Anm. 5; Aufs. Siegfried, Dirk, NJW-aktuell, Heft 11/2010, 10; Krings, Günter, NVwZ 2011, 26; Gutachten der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages
  • Die Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung ist mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar.
    • BVerfG, Beschl. v. 21.07.2010 - 1 BvR 611 u. 2464/07; NJW 2010, 2783, m. Aufs. Michael, Lothar, 3537; FamRZ 2010, 1525, m. Anm. Grziwotz, Herbert, 1531; DStR 2010, 1721, m. Aufs. Messener, Michael, 1875; EuGRZ 2010, 520; Anm. Wachter, Thomas, DB 2010, 1863; BetrAV 2010, 599; ZEV 2010, 482; HFR 2010, 1225; FuR 2010, 994; Aufs. Beck, Volker, NJW-aktuell, Heft 36/2010  



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----- Bundesarbeitsgericht

  • Das familienstandsbezogene Stufensystem des Ortszuschlags nach § 29 BAT berücksichtigt den Familienstand der Lebenspartnerschaft nicht. Die tarifliche Regelung ist mit der für die Tarifvertragsparteien nicht absehbaren Einführung des neuen familienrechtlichen Instituts der Eingetragenen Lebenspartnerschaft für gleichgeschlechtliche Paare nachträglich lückenhaft geworden.
         Aus dem Regelungskonzept und der familienbezogenen Ausgleichsfunktion des Ortszuschlags ergeben sich ausreichende Anhaltspunkte für den mutmaßlichen Willen der Tarifvertragsparteien, den lückenhaften Tarifvertrag durch die für verheiratete Angestellte geltende Regelung des § 29 Abschnitt B Abs. 2 Nr. 1 BAT zu schließen.
  • Eingetragene Lebenspartner sind in der betrieblichen Altersversorgung hinsichtlich der Hinterbliebenenversorgung Ehegatten gleichzustellen, soweit am 1. Januar 2005 zwischen dem Versorgungsberechtigten und dem Versorgungsschuldner noch ein Rechtsverhältnis bestand.
  • Es ist nicht erforderlich, dass zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber zum maßgeblichen Zeitpunkt noch ein Arbeitsverhältnis besteht. Ausreichend ist vielmehr, wenn der Arbeitnehmer mit unverfallbaren Anwartschaften aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden oder Betriebsrentner ist und das damit begründete Rechtsverhältnis bei oder nach Inkrafttreten des AGG noch besteht.
         Bestand ein derartiges Rechtsverhältnis zwar nicht bei oder nach Inkrafttreten des AGG, jedoch zum oder nach dem Zeitpunkt, ab dem zwischen hinterbliebenen Lebenspartnern und hinterbliebenen Ehegatten durch Gesetz eine vergleichbare Lage hergestellt wurde, folgen dem AGG entsprechende Ansprüche aus einer europarechtskonformen Auslegung der Grundsätze, die eine Gleichbehandlung im Arbeitsrecht verlangen.
         Die vergleichbare Situation entfällt nicht deshalb, weil die Parteien hinsichtlich der Hinterbliebenenversorgung auf das Beamtenrecht verwiesen haben und dort Lebenspartner noch nicht mit Ehegatten gleichgestellt worden sind.
  • Beschränkt eine Versorgungsordnung die Hinterbliebenenversorgung auf Ehegatten, die vor Eintritt des Versorgungsfalles mit dem Versorgungsberechtigten verheiratet waren, kann ein hinterbliebener Lebenspartner Hinterbliebenenversorgung nur verlangen, wenn diese vor dem Versorgungsfall eingetragen war.
         Das gilt auch dann, wenn eine frühere Eintragung der Lebenspartnerschaft allein daran scheiterte, dass ein entsprechendes Gesetz nicht früher existierte.
  • Wenn ein Tarifvertrag  für verheiratete Angestellte einen Auslandszuschlag vorsieht, muss verpartnerten Angestellten derselbe Auslandszuschlag gewährt werden.
         Es ist unerheblich, dass die Tarivvertragsparteien hinsichtlich des Auslandszuschlags auf das Beamtenrecht verwiesen haben und dass dort Lebenspartner noch nicht mit Ehegatten gleichgestellt worden sind.
  • Siehe dazu auch BMI vom 04.01.2011, Az.: D 5 - 220 210 – 2/45:
  • § 29 Abschn. B Abs. 3 BAT-O benachteiligte eingetragene Lebenspartner gleichheitswidrig und war deshalb gemäß Art. 3 Abs. 1 GG unwirksam, soweit diese Bestimmung Angestellten, die Kinder ihres eingetragenen Lebenspartners in ihren Haushalt aufgenommen hatten, den Anspruch auf den kinderbezogenen Entgeltbestandteil im Ortszuschlag verwehrte.
  • Arbeitnermen des öffentlichen Dienstes, die in einer Eingetragener Lebenspartnerschaft leben, steht der familienbezogene Teil des Ortszuschlags für die Kinder ihrer Lebenspartner zu. Dieser Anspruch ergibt sich aus einer ergänzenden Auslegung des § 29 Abschnitt B Abs. 3 BAT.
         Wenn die Arbeitnehmer mit ihren Lebespartnern und deren Kindern in einer Wohnung zusammenleben, haben sie er die Kinder in ihren Haushalt im Sinne des § 63 EStG aufgenommen. Dabei kommt es nicht darauf an, wer im juristischen Sinne Mieter der gemeinsamen Wohnung ist.
  • Eine Angestellte im öffentlichen Dienst, die mit den Kindern ihrer Lebensgefährtin in einem Haushalt lebt und ihnen tatsächlichen Unterhalt gewährt, erhält den erhöhten kinderbezogenen Orts- bzw. Sozialzuschlag. Die Angestellte hat die Kinder nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen und gewährt den Kindern aufgrund einer sittlichen Verpflichtung Unterhalt.

 

Durch den Beschluss des BVerfG v. 07.07.2009 überholt:

 

  • Enthält eine kirchliche Vergütungsregelung (hier: BAT-KF) hinsichtlich eines an den Familienstand anknüpfenden Vergütungsbestandteils (Ortszuschlag) für Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft eine Regelungslücke, kann diese von den staatlichen Arbeitsgerichten nicht durch Gleichstellung der Lebenspartner mit Verheirateten geschlossen werden, solange nicht feststeht, dass ein solcher Lückenschluss mit dem Selbstverständnis der beteiligten Kirchen im Einklang steht.



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