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Andere Rechtsgebiete - Teil II

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Internet

EUGH:

  • 1.     Art. 5 Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass im Fall der Geltendmachung einer Verletzung von Persönlichkeitsrechten durch Inhalte, die auf einer Website veröffentlicht worden sind, die Person, die sich in ihren Rechten verletzt fühlt, die Möglichkeit hat, entweder bei den Gerichten des Mitgliedstaats, in dem der Urheber dieser Inhalte niedergelassen ist, oder bei den Gerichten des Mitgliedstaats, in dem sich der Mittelpunkt ihrer Interessen befindet, eine Haftungsklage auf Ersatz des gesamten entstandenen Schadens zu erheben. Anstelle einer Haftungsklage auf Ersatz des gesamten entstandenen Schadens kann diese Person ihre Klage auch vor den Gerichten jedes Mitgliedstaats erheben, in dessen Hoheitsgebiet ein im Internet veröffentlichter Inhalt zugänglich ist oder war. Diese sind nur für die Entscheidung über den Schaden zuständig, der im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats des angerufenen Gerichts verursacht worden ist.
         2.      Art. 3 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“) ist dahin auszulegen, dass er keine Umsetzung in Form einer speziellen Kollisionsregel verlangt. Die Mitgliedstaaten müssen jedoch vorbehaltlich der bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2001/31 gestatteten Ausnahmen im koordinierten Bereich sicherstellen, dass der Anbieter eines Dienstes des elektronischen Geschäftsverkehrs keinen strengeren Anforderungen unterliegt, als sie das im Sitzmitgliedstaat dieses Anbieters geltende Sachrecht vorsieht.

BVerfG:

  • Der Betreiber eines Internteforums ist für Inhalte, die in Forenbeiträgen mittels "Fremdlinks" zugänglich gemacht werden, nur verantwortlich, wenn er die Links zur Kenntnis genommen oder sogar gebilligt hat.
         Anhaltspunkte dafür können sein die Häufigkeit von Links auf urheberrechtlich geschützte Werke (bezogen auf die Größe des Internetforums, die Zahl der täglich eingestellten Beiträge oder die Zahl der aktiven Nutzer des Forums) oder vorangegangene Abmahnungen durch Inhaber von Urheberrechten.

BGH:

  • Ein Unterlassungsanspruch wegen eines in ein Meinungsforum im Internet eingestellten ehrverletzenden Beitrags kann auch dann gegen den Betreiber des Forums gegeben sein, wenn dem Verletzten die Identität des Autors bekannt ist.
    • BGH, Urt. v. 27.03.2007 - VI ZR 101/06; AfP 2007, 350; CR 2007, 586; GRUR 2007, 724; K&R 2007, 396; MDR 2007, 1018; MMR 2007, 518; NJW 2007, 2558; VersR 2007, 1004; VuR 2007, 306; WRP 2007, 795; ZUM 2007, 533  
  • Wird ein Hyperlink zu einer Datei auf einer fremden Webseite mit einem urheberrechtlich geschützten Werk gesetzt, wird dadurch nicht in das Vervielfältigungsrecht an diesem Werk eingegriffen.
         Ein Berechtigter, der ein urheberrechtlich geschütztes Werk ohne technische Schutzmaßnahmen im Internet öffentlich zugänglich macht, ermöglicht dadurch bereits selbst die Nutzungen, die ein Abrufender vornehmen kann. Es wird deshalb grundsätzlich kein urheberrechtlicher Störungszustand geschaffen, wenn der Zugang zu dem Werk durch das Setzen von Hyperlinks (auch in der Form von Deep-Links) erleichtert wird.
         Ein Internet-Suchdienst, der Informationsangebote, insbesondere Presseartikel, auswertet, die vom Berechtigten öffentlich zugänglich gemacht worden sind, handelt grundsätzlich nicht wettbewerbswidrig, wenn er Nutzern unter Angabe von Kurzinformationen über die einzelnen Angebote durch Deep-Links den unmittelbaren Zugriff auf die nachgewiesenen Angebote ermöglicht und die Nutzer so an den Startseiten der Internetauftritte, unter denen diese zugänglich gemacht sind, vorbeiführt. Dies gilt auch dann, wenn dies dem Interesse des Informationsanbieters widerspricht, dadurch Werbeeinnahmen zu erzielen, daß Nutzer, die Artikel über die Startseiten aufrufen, zunächst der dort aufgezeigten Werbung begegnen. Die Tätigkeit von Suchdiensten und deren Einsatz von Hyperlinks ist wettbewerbsrechtlich zumindest dann grundsätzlich hinzunehmen, wenn diese lediglich den Abruf vom Berechtigten öffentlich zugänglich gemachter Informationsangebote ohne Umgehung technischer Schutzmaßnahmen für Nutzer erleichtern.
    • BGH, Urt. v. 17.07.2003 - I ZR 259/00 (Paperboy); BGHZ 156, 1; AfP 2003, 545; CR 2003, 920; GRUR 2003, 958; JR 2004, 284; MMR 2003, 719; NJW 2003, 3406; RDV 2003, 290; WM 2003, 2200; ZUM 2003, 855
  • Die Zusendung einer unverlangten E-Mail zu Werbezwecken verstößt grundsätzlich gegen die guten Sitten im Wettbewerb. Eine solche Werbung ist nur dann ausnahmsweise zulässig, wenn der Empfänger ausdrücklich oder konkludent sein Einverständnis erklärt hat, E-Mail-Werbung zu erhalten, oder wenn bei der Werbung gegenüber Gewerbetreibenden aufgrund konkreter tatsächlicher Umstände ein sachliches Interesse des Empfängers vermutet werden kann.
         Ein die Wettbewerbswidrigkeit ausschließendes Einverständnis des Empfängers der E-Mail hat der Werbende darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen.
         Der Werbende hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, daß es nicht zu einer fehlerhaften Zusendung einer E-Mail zu Werbezwecken aufgrund des Schreibversehens eines Dritten kommt.
    • BGH, Urt. v. 11.03.2004 - I ZR 81/01; BB 2004, 964; CR 2004, 445; DB 2004, 980; DuD 2004, 569; GewArch 2004, 347; GRUR 2004, 517; JuS 2004, 732; JZ 2005, 94; MMR 2004, 386; NJW 2004, 1655; RDV 2004, 168; WM 2004, 1049; ZGS 2004, 246; ZUM 2004, 368
  • Den Inhaber eines Internetanschlusses, von dem aus ein urheberrechtlich geschütztes Werk ohne Zustimmung des Berechtigten öffentlich zugänglich gemacht worden ist, trifft eine sekundäre Darlegungslast, wenn er geltend macht, nicht er, sondern ein Dritter habe die Rechtsverletzung begangen. 
         Der Inhaber eines WLAN-Anschlusses, der es unterlässt, die im Kaufzeitpunkt des WLAN-Routers marktüblichen Sicherungen ihrem Zweck entsprechend anzuwenden, haftet als Störer auf Unterlassung, wenn Dritte diesen Anschluss missbräuchlich nutzen, um urheberrechtlich geschützte Musiktitel in Internettauschbörsen einzustellen.
  • Verantwortlichkeit eines Hostproviders für einen das Persönlichkeitsrecht verletzenden Blog-Eintrag

andere ordentliche Gerichte:

  • Das sog. Double-Opt-In-Verfahren beim Mailversand, bei dem durch Wegklicken bzw. durch Nichtreaktion sichergestellt ist, dass weitere E-Mails des Versenders nicht mehr zu erwarten sind, ist geeignet und ausreichend, um einen Missbrauch durch Eingabe von E-Mail-Adressen Dritter zu verhindern. In der Zusendung einer diesbezüglichen Bestägungs-Mail kann noch keine unzumutbare Belästigung im Sinne der §§ 823, 1004 BGB gesehen werden.
  • Die Verwendung einer ungeschützten WLAN-Verbindung für den Zugang ins Internet birgt die keinesfalls unwahrscheinliche Möglichkeit, dass unbekannte Dritte diese Verbindung nutzen. Das löst Prüfungs- und ggf. Handlungspflichten des Anschlussinhabers aus, um der Möglichkeit einer Rechtsverletzung vorzubeugen, etwa durch Einrichtung eines Passwortschutzes, Auschalten des Routers bei Abwesenheit oder Verschlüsselung der Kommunikation zwischen Router und PC.
  • Gegen den Betreiber eines Internetforums kann ein Anspruch auf Unterlassung rechtswidriger Inhalte bestehen, weil er als Betreiber des Forums diese Inhalte verbreitet. Der Betreiber eines Forums ist zwar nicht verpflichtet, den Kommunikationsvorgang zu überwachen, erhält er aber Kenntnis, so muss er die Sperrung oder Löschung des Vorgangs veranlassen (in Anknüpfung an BGH Urteil vom 27.03.2007 - VI ZR 101/06; OLG Düsseldorf, OLGR 2006, 581).
  • Der Inhaber eines Internetanschlusses haftet grundsätzlich nicht als Störer für die unberechtigte Nutzung einer WLAN-Verbindung durch unberechtigte Dritte, die mit ihm in keinerlei Verbindung stehen.



Intersexualität

  • Der Geburtseintrag über die Geburt eines Knaben, der sich insoweit als "Irrtum" erwiesen hat, als sich die Antragstellerin aufgrund einer biologischen Anlage sowohl psychisch als auch physisch zur Frau entwickelt hat - wobei die Zugehörigkeit zum weiblichen Geschlecht durch eine geschlechtsumwandelnde Operation bestätigt wurde -, ist auf Antrag zu berichtigen (Vergleiche OLG Frankfurt, 1965-12-08, 6 W 56/66, NJW 1966, 407; LG Frankenthal, 1975-11-20, 1 T 212/74, FamRZ 1976, 214). Im Berichtigungsbeschluß ist die Anordnung der Eintragung der von der Antragstellerin gewünschten Vornamen nicht zulässig.
         Begriff und Formen der Transsexualität, Intersexualität und testikulärer Feminisierung.
    • AG Freiburg (Breisgau), Beschl. v. 02.02.1982 - 12 UR III 67/80; StAZ 1983, 16
  • Für die Eintragung des Geschlechts gemäß PStG § 21 Abs 1 Nr 3 und 4 PersStG sind die feststellbaren körperlichen Merkmale im Zeitpunkt der Geburt maßgebend, wobei im Zweifel das Geschlecht einzutragen ist, auf das die körperlichen Merkmale des Neugeborenen in erster Linie hinweisen.
         Bei der Bestimmung der Zugehörigkeit einer doppelgeschlechtlichen Person zum einen oder anderen Geschlecht kann auch deren seelische Neigung berücksichtigt werden.
         In einem Verfahren auf Berichtigung des Geburtseintrages über das Geschlecht sind u.U. auch Feststellungen zur Frage angeblicher Eheschließungen und insbesondere zum Vorhandensein eines leiblichen Kindes zu treffen, um aufzuklären, ob diese Umstände die Einschätzung einer Intersexualität ausschließen, so dass nur noch die Möglichkeit einer Transsexualität wahrscheinlich bleibt.
    • OLG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 14.12.200 - 10 Wx 12/00; StAZ 2002, 169; FGPrax 2001, 239
  • Der mit einer bestimmten Operation (hier: Testovarektomie) beauftragte Chirurg darf darauf vertrauen, dass der zuweisende Arzt (hier: Direktor einer Medizinischen Universitätsklinik) die Operationsindikation zutreffend gestellt und der Patienten nach gehöriger Aufklärung über die Sinnhaftigkeit des Eingriffs und die in Frage kommenden Behandlungsalternativen eingewilligt hat.
         Zeigt sich allerdings intraoperativ ein Befund (hier: normale weibliche Anatomie mit präpuberalem Uterus und normalen Ovarien, kein Testovar), der durchgreifende Zweifel an der Richtigkeit der Indikation und/oder der Aufklärung weckt, muss er den Eingriff zur Behebung der Zweifel jedenfalls dann abbrechen, wenn durch dessen Fortführung nicht rückgängig zu machende schwerwiegende körperliche Veränderungen bewirkt werden.
         Im Jahre 1999 war das Risiko, infolge einer Sigmaresektion eine Störung der Ejakulationsfähigkeit (Anejakulation) zu erleiden, weder bekannt noch war es Gegenstand wissenschaftlicher Diskussion. Dieses Risiko war deshalb auch nicht aufklärungspflichtig.
    • OLG Köln, Urt. v. 03.09.2008 - 5 U 51/08; MedR 2009, 343; GesR 2009, 385;  NJW-RR 2009, 960; Aufsatz Kolbe, Angela, KJ 2009, 271
    • Vorinstanz:
      Wird der Patient vor einem durchzuführenden chirurgischen Eingriff nicht zutreffend über Art, Inhalt und Umfang des Eingriffs aufgeklärt, liegt keine wirksame Einwilligung für den chirurgischen Eingriff vor.
           Ergibt sich während des chirurgischen Eingriffs eine veränderte Tatsachenlage zur präoperativen Diagnostik und somit zu dem Inhalt der Aufklärung und Einwilligung des Patienten, ist der chirurgische Eingriff abzubrechen.
           Lediglich aus therapeutischen Gründen sowie bei einer erheblichen und akuten Gesundheitsgefährdung, welche das Selbstbestimmungsrecht des Patienten überwiegt, kann ein Abbruch des chirurgischen Eingriffs und eine Aufklärung unterbleiben.



Kirchenaustritt

  • Das nordrhein-westfälische formalisierte Verfahren zur Erklärung des Austritts aus einer Kirche oder aus einer sonstigen Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft des öffentlichen Rechts und die Erhebung einer Gebühr in Höhe von 30 EUR sind verfassungsrechtlich gerechtfertigt.
  • Wer aus einer Kirche austritt, die nach staatlichem Recht den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts hat und deswegen u.a. zur Erhebung von Kirchensteuer berechtigt ist, kann seine Austrittserklärung nicht auf den staatlichen Rechtskreis beschränken.



Krankenversicherung

  • Es ist mit dem Grundgesetz vereinbar, dass die Partner gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaften in die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung nicht einbezogen werden.

    • SG Berlin, Beschl. v. 29.02.2000 - S 73 KR 835/98 

  • § 122 BSHG hat nicht die Aufgabe, die Entscheidung des Gesetzgebers zu korrigieren, dass Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft nicht von der gesetzlichen Familienkrankenversicherung erfasst sind.
    • OVG Münster, Beschl. v. 14.11.1991 - 24 B 2376/91; FamRZ 1992, 4; FEVS 1992, 160



Kredite

  • Die Rechtsprechung zur Bürgschaft finanziell überforderter Ehegatten findet in der Regel entsprechende Anwendung, wenn Hauptschuldner und Bürge durch eine eheähnliche Lebensgemeinschaft verbunden sind.
    • BGH, Urt. v. 23.01.1997 - IX ZR 55/96; NJW 1997, 1005; Neue Justiz 1997, 311

    • Einen guten Überblick über die schwer überschaubare Rechtsprechung bietet Scholz Andreas: Neue Entwicklungen im Bürgschaftsrecht, DRiZ 2003, 27 

  • Die Beendigung einer Partnerschaft führt nicht ohne Weiteres zum Wegfall der Geschäftsgrundlage für eine während dieser Partnerschaft für Verbindlichkeiten aus der Zeit des Zusammenlebens übernommenen Bürgschaft.
    • OLG Köln, Beschl. v. 27.09.1996 - 16 W 63/96; NJW-RR 1997, 1067

    • OLG Köln, Urt. v. 04.03.1997 - 22 U 160/96; MDR 1997, 650



Mietrecht

  • Wohnungseigentum ist auch dann „nach der Überlassung an den Mieter" i.S. des § 564b Abs. II Nr. 2 S. 2 BGB a.F. begründet worden, wenn der Mieter, dem gekündigt wurde, zur Zeit der Begründung des Wohnungseigentums als Angehöriger in der Wohnung lebte und mit dem Tode des damaligen Mieters kraft Gesetzes in das Mietverhältnis eingetreten ist. Der Angehörige rückt auch bezüglich der Wartefrist, die der Vermieter für eine Kündigung wegen Eigenbedarfs zu beachten hat, in die Rechtsposition des verstorbenen Mieters ein.
    • BGH, Urt. v. 9. 7. 2003 - VIII ZR 26/03; NJW 2003, 3265; NZM 2003, 392; NZM 2003, 847 
  • Gegen einen Untermieter kann die Räumungsvollstreckung nicht aufgrund des gegen den Hauptmieter ergangenen Titels betrieben werden.
    • BGH, Beschl. v. 18.07.2003 - IXa ZB 116/03; ZMR 2003, 826 
  • Aus einem Räumungstitel gegen den Mieter einer Wohnung kann der Gläubiger nicht gegen einen im Titel nicht aufgeführten Dritten vollstrecken, wenn dieser Mitbesitzer ist.
  • Für einen Eintritt in das Mietverhältnis ist es erforderlich, zum Todeszeitpunkt des Vormieters einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt mit demjenigen zu unterhalten, der sich auf sein Eintrittrecht beruft.
         Neben dem gemeinsamen Lebensmitelpunkt muss zusätzlich eine Bindung zwischen dem Vor- und Nachmieter vorliegen, die eine weitere Bindung gleicher Art nicht zulässt.
    • LG München I, Urt. v. 11.02.2004 - 14 S 18177/03, NZM 2005, 336
  • Zum konkludenten Eintritt eines Ehegatten als weiterer Mieter in den von seinem Ehepartner und dem Vermieter geschlossenen Mietvertrag.
         Ein konkludenter Eintritt in den Mietvertrag liegt insbesondere vor, wenn der Ehegatte im eigenen Namen Willenserklärungen gegenüber der Hausverwaltung abgibt und den Schriftverkehr im eigenen Namen führt, die Wohnung jahrelang alleine nutzt, Mietzahlungen leistet, Schönheitsreparaturen ausführt, die Kündigung erklärt und vom Ehegatten geleistete Mietkaution „zurückfordert".
  • Der Anspruch des Wohnungsmieters auf Erteilung der Erlaubnis zur Untervermietung setzt nicht voraus, dass der Mieter in der Wohnungs seinen Lebensmittelpunkt hat.
  • Nach Auflösung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft hat jeder der vormaligen Lebensgefährten einen Anspruch darauf, daß der andere bei der Kündigung eines gemeinsam begründeten Mietverhältnisses mitwirkt. Dieses Recht besteht auch dann, wenn dem anderen Lebenspartner zuvor die Wohnung zur alleinigen Nutzung überlassen wurde.
  • Hat der Mieter in die Mietwohnung einen nichtehelichen Lebensgefährten aufgenommen, ist für die Räumungsvollstreckung ein Vollstreckungstitel auch gegen den nichtehelichen Lebensgefährten erforderlich, wenn dieser Mitbesitz an der Wohnung begründet hat. Ein Mitbesitz an der Wohnung muss sich aus den Umständen klar und eindeutig ergeben.
         Minderjährige Kinder, die mit ihren Eltern zusammenleben, haben grundsätzlich keinen Mitbesitz an der gemeinsam genutzten Wohnung. Die Besitzverhältnisse an der Wohnung ändern sich im Regelfall nicht, wenn die Kinder nach Erreichen der Volljährigkeit mit ihren Eltern weiter zusammenleben. Haben Kinder keinen Mitbesitz an der Wohnung erlangt, reicht für ei-ne Räumungsvollstreckung ein Vollstreckungstitel gegen die Eltern aus.
  • Steht die von den Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gemeinsam genutzte Wohnung in dem Alleineigentum eines der Partner, so beruht die Einräumung der Mitnutzung an den anderen Partner im Zweifel auf tatsächlicher, nicht auf vertraglicher Grundlage. Der Abschluss eines Leihvertrages über den gemeinsam genutzten Wohnraum ist zwischen den Partnern zwar grundsätzlich möglich. Zu seiner Annahme bedarf es jedoch besonderer tatsächlicher Anhaltspunkte, die erkennbar werden lassen, dass die Partner gerade die unentgeltliche Gebrauchsüberlassung aus ihrem wechselseitigen tatsächlichen Leistungsgefüge ausnehmen und rechtlich bindend regeln wollen.
         Wird für den Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ein Dritter zum Betreuer mit den Aufgabenkreisen Vermögenssorge und
         Wohnungsangelegenheiten bestellt und für diese Bereiche ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet, so kann der Betreuer, wenn der Betreute in ein Pflegeheim umzieht, von dem anderen Partner gemäß § 985 BGB die Herausgabe der im Alleineigentum des Betreuten stehenden und bis dahin gemeinsam genutzten Wohnung verlangen. Dies gilt dann nicht, wenn die Partner generell oder für diesen Fall eine anderweitige und auch den Betreuer bindende rechtliche Regelung (etwa durch Einräumung eines Wohnrechts) getroffen haben.
         Vom Zeitpunkt des Umzugs des Betreuten und dem Herausgabeverlangen seines Betreuers an ist der in dem Haus verbliebene Partner gemäß § 987 BGB zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung verpflichtet.
  • Die Räumungsvollstreckung darf nicht betrieben werden, wenn ein Dritter, der weder im Vollstreckungstitel noch in der diesem beigefügten Vollstreckungsklausel namentlich bezeichnet ist, im Besitz der Mietsache ist. Dies gilt selbst dann, wenn der Verdacht besteht, dem Dritten sei der Besitz nur eingeräumt worden, um die Zwangsräumung zu vereiteln.
  • Siehe auch in der Rechtsprechungs- und Literaturübersicht zum Lebenspartnerschaftsgesetz unter: Rechtsprechung - Mietrecht



Mobbing

  • In Mobbing-Fällen beginnt die Ausschlussfrist wegen der systematischen, sich aus mehreren einzelnen Handlungen zusammensetzenden Verletzungshandlung regelmäßig erst mit der zeitlich letzten Mobbing-Handlung.
         Eine wirksame Ausschlussklausel, die nach ihrem Wortlaut „Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis" erfasst, umfasste nach der bis zum 31.12.2001 geltenden Rechtslage auch Ansprüche aus vorsätzlicher Verletzung des Persönlichkeitsrechts.
         Mobbing ist kein Rechtsbegriff und keine Anspruchsgrundlage.
         Einzelne Teilakte der als Mobbing anzusehenden Gesamthandlung können jeweils für sich betrachtet rechtlich „neutral" sein.
         Die Frage, ob ein Gesamtverhalten als eine einheitliche Verletzung des Persönlichkeitsrechts zu qualifizieren ist, und ob einzelne Handlungen in der Gesamtschau einen persönlichkeitsverletzenden Charakter haben, unterliegt der revisionsrechtlich nur eingeschränkt überprüfbaren tatrichterlichen Würdigung.
         Neben der Haftung des Arbeitgebers für eigenes Tun kommt auch eine Haftung für das Verhalten von Erfüllungsgehilfen nach § 278 BGB in Betracht.
         An der für das Mobbing typischen, verschiedene einzelne Handlungen zusammenfassenden Systematik kann es fehlen, wenn ein Arbeitnehmer von verschiedenen Vorgesetzten, die nicht zusammenwirken und die zeitlich aufeinanderfolgen, kritisiert oder schlecht beurteilt wird.
         Verhaltensweisen von Arbeitgebern oder Vorgesetzten, die der vermeintlich „gemobbte" Arbeitnehmer produziert hat, sind nicht in die Prüfung eines Mobbingverhaltens einzubeziehen.
         An der erforderlichen Systematik kann es auch fehlen, wenn zwischen den einzelnen Teilakten lange zeitliche Zwischenräume liegen.
         Die Beweislast für die Pflichtverletzung und die Kausalität trägt nach allgemeinen Grundsätzen der Arbeitnehmer. Davon ist auch in Mobbing-Fällen nicht abzuweichen.
  • Der Arbeitgeber haftet nach § 278 BGB für Schäden, die einer seiner Arbeitnehmer dadurch erleidet, dass ihn sein Vorgesetzter schuldhaft in seinen Rechten verletzt.
         Führt ein schuldhaftes dienstliches Verhalten eines Vorgesetzten dazu, das ein ihm unterstellter Mitarbeiter psychisch erkrankt, so hat der Mitarbeiter gegen seinen Arbeitgeber Anspruch auf eine billige Entschädigung in Geld (Schmerzensgeld), wenn sich der Arbeitgeber des Vorgesetzten als Erfüllungsgehilfen bedient.
         Die Beurteilung, ob ein Gesamtverhalten eines Vorgesetzten als eine einheitliche Verletzung von Rechten des unterstellten Arbeitnehmers zu qualifizieren ist oder ob einzelne Handlungen oder Verhaltensweisen des Vorgesetzten für sich genommen oder in der Gesamtschau einen rechtsverletzenden Charakter haben, unterliegt der revisionsrechtlich nur eingeschränkt überprüfbaren tatrichterlichen Würdigung.
    • BAG, Urt. v. 25.10.2007 - 8 AZR 593/06; NZA 2008, 223; BB 2008, 675; GesR 2008, 135; ZTR 2008, 215; MDR 2008, 511; MedR 2008, 379; VersR 2008, 1654; Arztrecht 2008, 316, m. Anm. Andreas, Manfred
  • Auch bei nur verbalen sexuellen Belästigungen durch einen langjährig beschäftigten männlichen Arbeitnehmer kann eine Kündigung ohne vorherige Abmahnung verhältnismäßig sein.
         Eine begangene sexuelle Belästigung macht die Weiterbeschäftigung im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB nicht per se kraft Gesetzes unzumutbar.



Mutterschutz

  • Das geltende Mutterschaftsrecht enthält kein Beschäftigungsverbot der Beamtin als Adoptivmutter nach Geburt, Inpflegenahme oder Adoption des nicht leiblichen Kindes. Sie hat keinen Anspruch auf entsprechenden Mutterschaftsurlaub.
    • OVG Berlin, Beschl. v. 12.07.1999 - 4 N 16.99; ZBR 2000, 428

    • VG Frankfurt a.M., Urt. v. 15.10.2001 - 9 E 380/00; NVwZ-RR 2002, 134



Namensrecht

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte:

Europäischer Gerichtshof:

  • Die Artikel 12 EG und 17 EG sind dahin auszulegen, dass sie es den Verwaltungsbehörden eines Mitgliedstaats verwehren, unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens einen Antrag auf Änderung des Namens in diesem Staat wohnender minderjähriger Kinder mit doppelter Staatsangehörigkeit, derjenigen dieses Staates und derjenigen eines anderen Mitgliedstaats, abzulehnen, wenn dieser Antrag darauf gerichtet ist, dass diese Kinder den Namen führen können, den sie nach dem Recht und der Tradition des zweiten Mitgliedstaats hätten.
  • Art. 18 EG steht unter Bedingungen wie denen des Ausgangsverfahrens dem entgegen, dass die Behörden eines Mitgliedstaats es unter Anwendung des nationalen Rechts ablehnen, den Nachnamen eines Kindes anzuerkennen, der in einem anderen Mitgliedstaat bestimmt und eingetragen wurde, in dem dieses Kind – das wie seine Eltern nur die Staatsangehörigkeit des erstgenannten Mitgliedstaats besitzt – geboren wurde und seitdem wohnt.
    • EuGH (Große Kammer), Urt. v. 14.10.2008 - C-353/06 (Rs. Grunkin u.a.) - Schlussanträge; NJW 2009, 135, m. Aufs. Rieck, Jürgen, 125; FamRZ 2008, 2089; StAZ 2009, 9, m. Aufs. Lipp, Volker, 1; FPR 2008, 626; JR 2009, 151, m. Anm. Kroll-Ludwigs, Kathrin, 153; DVBl 2008, 1436; EuZW 2008, 694; InfAuslR 2009, 5; BayVBl 2009, 238; DNotZ 2009, 449, m. Anm. Martiny, Dieter, 453; FPR 2010, 29
  • Art. 21 AEUV ist dahin auszulegen, dass er es den Behörden eines Mitgliedstaats nicht verwehrt, unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens die Anerkennung des Nachnamens eines Angehörigen dieses Staates in allen seinen Bestandteilen, wie er in einem zweiten Mitgliedstaat, in dem dieser Staatsangehörige wohnt, bei seiner Adoption als Erwachsener durch einen Staatsangehörigen dieses zweiten Staates bestimmt wurde, abzulehnen, wenn dieser Nachname einen Adelstitel enthält, der im ersten Mitgliedstaat aus verfassungsrechtlichen Gründen unzulässig ist, sofern die in diesem Zusammenhang von diesen Behörden ergriffenen Maßnahmen aus Gründen der öffentlichen Ordnung gerechtfertigt sind, d. h. zum Schutz der Belange, die sie gewährleisten sollen, erforderlich sind und in einem angemessenen Verhältnis zu dem legitimerweise verfolgten Zweck stehen.

Bundesverfassungsgericht:

  • Zur Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses von Familiendoppelnamen für Kinder.
    • BVerfG, Urt. v. 30.01.2002 - 1 BvL 23/96, BVerfGE 104, 373; NJW 2002, 1256; FamRZ 2002, 306; FPR 2002, 150; ZfJ 2002, 179; Kind-Prax 2002, 59; JAmt 2002, 73; StAZ 2002, 72; EuGRZ 2002, 282; RPfleger 2002, 307; DVBl. 2002, 472; MDR 2002, 338 
  • Der Ausschluss des Ehedoppelnamens verletzt weder das Persönlichkeitsrecht der Ehegatten aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG noch Art. 6 Abs. 1 GG noch das Gleichbehandlungsgebot in Art. 3 Abs. 1 GG.
    • BVerfG (3. Kammer des Ersten Senats) Beschl. v. 07.02.2002 - 1 BvR 745/99, FamRZ 2002, 530; FuR 2002, 421; StAZ 2002, 168; ZfJ 2002, 297 
  • Es ist mit dem Grundgesetz vereinbar, dass die von Eltern, die keinen Namen tragen, für ihr erstes Kind getroffene Geburtsnamenbestimmung kraft Gesetzes (§ 1616 Abs. 2  Satz 3 BGB a.F., jetzt § 1617 Abs. 1 Satz 3 BGB) auch für weitere Kinder gilt.
    • (BVerfG (3. Kammer des Ersten Senats) Beschl. v. 18.03.2002 - 1 BvR 2297/96, NJW 2002, 2861; FPR 2002, 533; StAZ 2003, 8 
  • § 1355 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist mit Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes nicht vereinbar, soweit er ausschließt, dass Ehegatten zum Ehenamen einen durch frühere Eheschließung erworbenen Familiennamen bestimmen können, den einer von beiden zum Zeitpunkt der Eheschließung führt.
         Bis zum In-Kraft-Treten einer gesetzlichen Neuregelung ist § 1355 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches mit der Maßgabe anzuwenden, dass dann, wenn die Ehegatten bei einer Eheschließung nach dem Tage der Veröffentlichung dieser Entscheidungsformel im Bundesgesetzblatt einen von einem der Ehegatten in einer früheren Ehe erworbenen Familiennamen zum Ehenamen bestimmen wollen, jeder Ehegatte vorläufig bis zur gesetzlichen Neuregelung den von ihm zur Zeit der Eheschließung geführten Namen behält.
    • BVerfG, Urt. v. 18.02.2004 - 1 BvR 193/97; BVerfGE 109, 256; NJW 2004, 1155, m. Aufs. Manteuffel, Kerstin, 1773; FamRZ 2004, 515, m. Aufs. Mutscheler, Karlheinz, 762;  FPR 2004, 206, m. Aufs. Sacksofsky, Ute, 371; StAZ 2004, 104, m. Bericht v. Krömer, Karl, 232; MDR 2004, 633; EuGRZ 2004, 209; Streit, 2004, 63
  • Es ist mit dem Recht der Eltern, ihrem Kind einen Namen zu geben (vgl. Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG), und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Kindes (vgl. Art. 2 i.V. mit Art. 1 Abs. 1 GG) unvereinbar, die Eintragung eines Namens (hier: Anderson) als Vorname ohne hinreichende Tatsachenfeststellungen mit der Begründung abzulehnen, der Name sei in Deutschland als Familienname gebräuchlich, und dabei maßgeblich auf öffentliche Belange und nicht auf das Kindeswohl abzustellen.
  • Das Recht der Eltern auf grundsätzlich freie Wahl des Vornamens ihres Kindes wird nicht dadurch begrenzt, dass nur die Wahl eines geschlechtsbezogenen Namens zulässig ist.
         Soweit dem Vornamen für die Persönlichkeit des Kindes Bedeutung zukommt, weil er dem Kind hilft, seine Identität zu finden und seine Individualität zu entwickeln, ist von einer Gefährdung des Kindeswohls allenfalls dann auszugehen, wenn der gewählte Vorname dem Kind offensichtlich und nach keiner Betrachtungsweise die Möglichkeit bietet, sich anhand des Vornamens mit seinem Geschlecht zu identifizieren (hier verneint für den Vornamen „Kiran").

Bundesgerichtshof

  • Die Einwilligung des nicht sorgeberechtigten Elternteils kann erst dann ersetzt werden, wenn konkrete Umstände vorliegen, die das Kindeswohl gefährden, und die Einbenennung daher unerlässlich ist, um Schäden von dem Kind abzuwenden.
  • Durch die Einbenennung wird der neue Geburtsname des Kindes - vorbehaltlich einer weiteren Einbenennung - grundsätzlich unwandelbar fixiert. Nimmt der sorgeberchtigte Elternteil nach der Scheidung seiner Ehe gemäß § 1355 Abs. 5 Satz 2 BGB wieder seinen Geburtsnamen an, kann sich das Kind dieser Namenänderung nicht anschließen.
  • Bei der Wahl eines Vornamens für ihr Kind sind die Eltern grundsätzlich frei; sie sind insbesondere nicht an einen Kanon herkömmlicher Vornamen gebunden. Dem Recht der Eltern zur Vornamenswahl sind vielmehr allein dort Grenzen gesetzt, wo die Rechtsausübung das Kindeswohl konkret zu beeinträchtigen droht.
         Auch Namen, die - zumindest bisher - nur als Familiennamen gebräuchlich sind, sind nicht generell und ohne konkrete Beeinträchtigung des Kindeswohls als wählbare Vornamen ausgeschlossen. Eine solche Beeinträchtigung kann sich allerdings etwa dann ergeben, wenn der bislang nur als Familienname gebräuchliche Name nicht geeignet erscheint, dem Kind die mit dem Vornamen einhergehende Identitätsfindung und Individualisierung zu ermöglichen (etwa: "Schmitz").
         Eine konkrete, d.h. im Einzelfall nachvollziehbar zu erwartende Beeinträchtigung des Kindeswohls liegt nicht schon darin begründet, dass die Eltern für ihr Kind, das den Familiennamen der Mutter als Geburtsnamen führt, den aktuell geführten Familiennamen des Vaters ("Lütke") als weiteren Vornamen wählen. Einen generellen "Verbrauch" des väterlichen Familiennamens als Vorname des Kindes kennt das geltende Recht nicht.

Sonstige Zivilgerichte

  • Zur Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses eines Begleitnamens, wenn zum Ehenamen ein Doppelnamen gewählt wird.
    • BayObLG, Beschl. v. 29.04.2003 - 1Z BR 23/03; StAZ 2003, 269
  • Die Anforderungen nach § 1618 Abs. 1 Satz 4 BGB an die Ersetzung der Zustimmung des nicht sorgeberechtigten anderen Elternteils sind geringer, wenn der Ehename der geschiedenen und neu verheirateten Mutter dem bisherigen Familinennamen des Kindes (und früheren Ehenamen der Mutter) vorangestellt werden soll - sog. additive Einbennenung.
    • OLG Stuttgart, Beschl. v. 28.05.2004 - 16 U 35/04; FamRZ 2005, 1990; ZfJ 2005, 255
  • Besteht zwischen dem Kind und dem die Einwilligung zur Einbennung verweigernden Elternteil kein Namensband, sind für eine Ersetzung gemäß § 1618 S. 4 BGB geringere Anforderungen an die Erforderlichkeit für das Kindeswohl zu stellen (Abgrenzung zu OLG Rostock, Beschl. v. 19.02.2006 - 11 UF 43/06, MDR 2007, 592).
    • OLG Bamberg, Beschl. v. 10.04.2008 - 7 UF 55/08; FamRZ 2008, 2148
  • Der Anwendungsvorrang des europäischen Gemeinschaftsrechts kann es gebieten, den für ein in England geborenes deutsches Kind von seinen deutschen Eltern bestimmten, aus den Namen der Eltern zusammengesetzten Doppelnamen in das deutsche Geburtenregister einzutragen, auch wenn dieser Name dem auf den Fall anwendbaren deutschen Namensrecht widerspricht (im Anschluss an EuGH, 14.10.2008, C-353/06, NJW 2009, 135 - Grunkin-Paul)
    • OLG München, Beschl. v. 19.01.2010 - 31 Wx 152/09; StAZ 2010, 76, m. Anm. Sturm, Fritz, 146; FGPrax 2010, 75; NJW-RR 2010, 660

Bundesverwaltungsgericht

  • Ist die Ehe der Eltern eines minderjährigen Kindes, das den Ehenamen der Eltern als Geburtsname erhalten hat, geschieden worden und hat der nicht erneut verheiratete allein sorgeberechtigte Elternteil wieder seinen Geburtsnamen angenommen, so ist auch nach In-Kraft-Treten des Kindschaftsreformgesetzes vom 16.12.1997 (BGBl. I 2942) die Änderung des Geburtsnamens des Kindes ("Scheidungshalbwaisen") auf öffentlicher Rechtsgrundlage möglich.
         Ein wichtiger Grund i.S.d. § NÄG, der die Änderung des Geburtsnamens des Kindes in den Namen des sorgeberechtigten Elternteils rechtfertigt, liegt bei fehlender Einwilligung des anderen Elternteils nicht schon dann vor, wenn die Namensänderung für das Wohl des Kindes förderlich ist (Änderung der Rspr. des BVerwG, insbesondere BVerwGE 95, 21 = NJW 1994, 1425).
    • BVerwG, Urt. v. 20.02.2002 - 6 C 18/01, BVerwGE 116, 28; NJW 2002, 2406, m. Anm. Wittinger, 2371; FamRZ 2002, 1104; FPR 2002, 565; StAZ 2002, 205
    • BVerwG, Urt. v. 20.03.2002 - 6 C 10/01, NJW 2002, 2410, m. Anm. Wittinger, 2371 
  • Willigen der nicht sorgeberechtigte Elternteil und, wenn es das fünfte Lebensjahr vollendet hat, das Kind in die Namensänderung ein, so spricht eine widerlegbare Vermutung dafür, dass die Namensänderung dem Kindeswohl entspricht.
    • BVerwG, Urt. v. 20.03.2002 - 6 C 10/01, NJW 2002, 2410, m. Anm. Wittinger, 2371

Verwaltungsgerichte:

  • Zu den Voraussetzungen für eine Änderung des Familiennamens eines Pflegekindes in den Familiennamen seiner Pflegeeltern.
    • BayVGH, Urt. v. 07.03.2008 - 5 B 06.3062; BayVBl 2009, 278 
  • Bei der Auslegung von § 3 Abs. 1 NamÄndG ist im Hinblick auf sog. Scheidungshalbwaisen die Wertung des Gesetzgebers in § 1618 Satz 4 BGB zu berücksichtigen, wonach ein wichtiger Grund für die Namensänderung dann vorliegt, wenn die Namensänderung für das Kindeswohl erforderlich ist.
         Die Erforderlichkeit der Namensänderung im Hinblick auf das Kindeswohl verlangt eine Sondersituation, die dadurch gekennzeichnet ist, dass entweder ohne Namensänderung schwerwiegende Nachteile für das Kind zu erwarten sind, oder aber die Namensänderung für das Kind solche erheblichen Vorteile mit sich bringt, dass bei verständiger Betrachtung die Aufrechterhaltung des Namensbandes zu dem nicht sorgeberechtigten Elternteil als nicht zumutbar erscheint.
  • Bei der Frage, ob das Kind einen vom bisherigen Familiennamen unterschiedlichen Namen tragen soll, handelt es sich um eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung für das Kind, so dass das Familiengericht gemäß § 1628 BGB zur Entscheidung berufen ist.
         Zu den Voraussetzungen eines wichtigen Grundes nach § 3 Abs. 1 NamÄndG.



Opferentschädigung

  • siehe auch HIV und AIDS - Opferentschädigung
      
  • Wer seinen Verlobten durch eine Gewalttat verloren hat, kann Witwenversorgung als Härteausgleich - "Brautversorgung" - grundsätzlich nicht erhalten.
    • BVerfG (3. Kammer des 1. Senats), Beschl. v. 11.09.1992 - 1 BvR 1208/91; FamRZ 1993, 1419
    • BSG, Urt. v. 24.04.1991 - 9a RVg 2/90; NJW 1991, 3299 
  • Der nichteheliche Lebenspartner eines Gewaltopfers hat keinen Anspruch auf Hinterbliebenenrente gemäß § 1 Abs. 8 OEG, §§ 38, 40 BVG.
         Zum Anspruch auf Härteausgleich nach § 89 BVG.
    • BSG, Urt. v. 28.07.1999 - B 9 VG 5/98 R; NJW-FER 2000, 47
    • BVerfG (3. Kammer des 1 Senats), Beschl. v. 30.07.2003 - 1 BvR 1587/99; FamRZ 2003, 1729; FPR 2004, 20; DVBl. 2004, 36
  • Es ist mit Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 GG unvereinbar, dass das Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten keine Versorgungsleistung für den Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft vorsieht, der nach dem gewaltsamen Tod des anderen Lebenspartners unter Verzicht auf Erwerbstätigkeit die Betreuung der gemeinsamen Kinder übernimmt.
    • BVerfG, Beschl. v. 09.11.2004 - 1 BvR 684/98; BVerfGE 112, 50; NJW 2005, 1413
  • Der Ausschluss einer Waisenversorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz für "faktische Stiefkinder" ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
    • BVerfG (3. Kammer des Ersten Senats) Beschl. v. 10.12.2004 - 1 BvR 2320/98; NJW 2005, 1417 
  • Ein rechtlich maßgebender Zusammenhang zwischen einer bestimmten seelischen Krankheit und einem bestimmten seelisch schädigenden Vorgang kommt nur dann in Betracht, wenn nach allgemeinem medizinischen Erfahrungswissen die Krankheit nach einem Vorgang dieser Art gehäuft auftritt.
         Ermittlungen zu einer solchen Häufung sind entbehrlich, soweit die durch das BMA herausgegebenen Anhaltspunkte den generellen Ursachenzusammenhang bejahen.
         Im Einzelfall ist eine in den Anhaltspunkten aufgeführte seelische Krankheit wahrscheinliche Folge einer dort aufgeführten Extrembelastung (hier: Vergewaltigung), wenn die Krankheit in engem Anschluss an den belastenden Vorgang ausgebrochen ist. Bestehen Zweifel, ob schon vorher Krankheitssymptome vorhanden waren oder ob andere Ursachen die Krankheit herbeigeführt haben, so geht das nicht zu Lasten des Opfers.
    • BSG, Urt. v. 18.10.1995 - 9/9a RVg 4/92; BSGE 77, 1; NVwZ-RR 1997, 38; ZfS 1996, 148; Neue Justiz 1996, 500 
  • Liegen diejenigen Tatsachen vor, die nach den Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht geeignet sind, einen Ursachenzusammenhang zwischen einem belastenden Ereignis und dem Auftreten einer psychischen Erkrankung zu begründen, so ist eine bestärkte Wahrscheinlichkeit anzunehmen, die nur durch einen sicheren anderen Kausalverlauf widerlegt werden kann (Bestätigung und Fortführung von BSGE 77, 1).
    • BSG, Urt. v. 12.06.2001 - B 9 VG 1/02 R; NJW 2004, 1476 
  • Gewalttat i.S. des OEG kann auch der "gewaltlose" sexuelle Missbrauch eines Kindes sein.
         Die vom BMA herausgegebenen Anhaltspunkte sagen, ob und welche Gesundheitsstörungen nach der herrschenden Meinung in der medizinischen Wissenschaft als mögliche Folge schwerer Sexualstraftaten in Betracht kommen.
         Nur wenn im Einzelfall nach einer derartigen Sexualstraftat Symptome einer solchen Gesundheitsstörung aufgetreten sind, ist ein rechtliches Interesse an der Prüfung anzuerkennen, ob sich die Möglichkeit zur Wahrscheinlichkeit verdichtet.
    • BSG, Urt. v. 18.10.1995 - 9 RVg 4/93; BSGE 77, 7; SGb 1996, 437, mit Anm. Schäfer, Bernd, 439 
  • Ein tätlicher Angriff i.S.v. § 1 OEG liegt auch dann vor, wenn ein erwachsener Mann ohne Gewaltanwendung den Geschlechtsverkehr mit einem Kind unter 14 Jahren ausübt; es ist ohne Bedeutung, ob das Kind von sich aus dazu bereit und in der Lage ist, die Bedeutung des Geschehens zu erfassen.
    • BSG, Urt. v. 18.10.1995 - 9 RVg 7/93; BSGE 77, 11; NJW 1996, 1620; NZS 1996, 299
    • OLG Koblenz, Beschl. v. 15.07.1998 - 3 U 909/98; NJW 1999, 224; VersR 1998, 1397
  • Die sozialrechtliche Handlungsfähigkeit tritt nach Maßgabe des § 36 SGB I ergänzend neben die gesetzliche Vertretungsmacht der Eltern; diese dürfen bei Untätigkeit ihres Kindes uneingeschränkt Sozialleistungsanträge stellen und verfolgen.
         Dem minderjährigen Gewaltopfer ist das Verschulden seines gesetzlichen Vertreters, der aus tat- und täterbestimmten eigenen Interessen keinen Antrag auf Beschädigtenrente stellt, nicht zuzurechnen (Fortführung von BSGE 59, 40 = SozR 3800 § 1
    Nr. 5).
         Ein minderjähriges Opfer sexueller Gewalt ist nach Eintritt sozialrechtlicher Handlungsfähigkeit regelmäßig ohne Verschulden gehindert, Beschädigtenrente zu beantragen.
    • BSG, Urt. v. 28.4.2005 - B 9a/9 VG 1/04 R; NJW 2005, 2574; Streit 2005, 122 
  • Zum Leistungsausschluss wegen Mitverursachung im Recht der Gewaltopferentschädigung, 
    • wenn das Opfer in der irrigen Vorstellung handelt, einen ihm vermeintlich drohenden Angriff abzuwehren
      • BSG, Urt. v. 18.06.1996 - 9 RVg 7/94; BSGE 78, 270; SGb 1997, 436; NStZ-RR 1997, 156 
    • wenn das Opfer bei einem Ehebruch mit der Ehefrau des Täters auf der Stelle getötet wird.
      • BSG, Urt. v. 15.08.1996 - 9 RVg 6/94; BSGE 79, 87; NJW 1997, 965; SGb 1998, 176, mit Anm. Dannecker, Gerhard, 178
    • wenn das volltrunkene Opfer den Täter provoziert hat.
      • BSG, Urt. v. 10.09.1997 - 9 RVg 9/95; MDR 1998, 352
    •  wenn das Opfer in der irrigen Vorstellung handelt, einen drohenden Abgriff von einem Dritten abzuwehren
      • BSG, Urt. v. 25.03.1999 - B 9 VG 1 /98 R; BSGE 84, 54; NJW 1999, 2301 
  • Ein tätlicher Angriff i. S. des § 1 Abs. 1 OEG liegt bereits vor, wenn der Täter ein gewaltsames Einwirken auf den Körper des Opfers erst angedroht, aber schon mit der gewaltsamen Beseitigung von Hindernissen für die Verwirklichung der Drohung begonnen hat, so dass auch ein objektiver Dritter mit der unmittelbar bevorstehenden Tötung oder ernstlichen Verletzung des Opfers rechnen würde.
    • BSG, Urt. v. 10.09.1997 - 9 RVg 1/96; BSGE 81, 42; NJW 1998, 925
    • BSG, Urt. v. 24.07.2002 - B 9 VG 4/01 R; BSGE 90, 6 
  • Versorgung nach dem OEG ist auch dann zu gewähren, wenn der Täter nur mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat (Verletzung des Opfers in der Sylvesternacht durch Signalmunition eines unbekannten Täter)
    • BSG, Urt. v. 04.02.1988 - B 9 VG 5/96 R; BSGE 81, 288; NJW 1999, 236; MDR 1998, 913, Neue Justiz 1999, 223 
  • Zum Leistungsausschluss wegen Unbilligkeit im Recht der Gewaltopferentschädigung.
         Wegen Selbstgefährdung ist eine Entschädigung nur ausgeschlossen, wenn das Opfer leichtfertig gehandelt hat. Ob das der Fall war, ist nicht nach einem objektiven Maßstab, sondern nach den persönlichen Fähigkeiten des Opfers zu beurteilen.
         Auch wer jahrelang immer wieder Mitglieder seiner Familie, insbesondere seine Eltern, in übler Weise beschimpft, beleidigt, bedroht und verschiedentlich auch körperlich angreift, stellt sich damit nicht außerhalb der Rechtsordnung der staatlichen Gemeinschaft.
    • BSG, Urt. v. 21.10.1998 - B 9 VG 6/97 R; BSGE 83, 62; NJW 1999, 1573; SGb 2000, 139, mit Aufs. Dannecker, Gerhard; Biermann, Jörg, 101 
  • Anspruch auf Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz hat auch derjenige, der durch den (bedingt) vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriff eines im strafrechtlichen Sinne schuldunfähigen, aber handlungsfähigen Kindes eine gesundheitliche Schädigung erleidet.
    • BSG, Urt. v. 03.02.199 - B 9 VG 7/97 R; MDR 1999, 1007 
  • Unmittelbar geschädigt sein kann auch eine andere Person (Sekundäropfer) als diejenige, gegen die der Angriff des Täters gerichtet war (Primäropfer).
         Ein Schockschaden, den eine Tochter beim Anblick ihrer ermordeten Mutter erleidet, ist in der Regel eine Schädigung i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG.
    • BSG, Urt. v. 08.08.2001 - B 9 VG 1/00 R; NJW-RR 2002, 957 
  • Maßgebliches Kriterium für den erforderlichen engen Zusammenhang zwischen der das Primäropfer betreffenden Gewalttat und den psychischen Auswirkungen beim Sekundäropfer ist die zeitliche und örtliche Nähe zum primär schädigenden Ereignis und/oder die personale Nähe zum Primäropfer.
         Eine zu einem Schockschaden führende Schädigung im Sinne des Opferentschädigungsgesetzes liegt vor, wenn das belastende Ereignis eine - unter Umständen zunächst weitgehend symptomlose - seelische Reaktion des Sekundäropfers von einigem Gewicht bewirkt.
    • BSG, Urt. v. 12.06.2003 - B 9 VG 1/02 R; NJW 2004, 1476; SGb 2004, 496, m. Anm. Hansen, Hans-Georg, 500 
  • Ein aus einer Inzestbeziehung geschädigt geborenes Kind hat Anspruch auf Versorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz, wenn seine Zeugung Folge einer Gewalttat i.S.d. § 1 OEG war.
    • BSG, Urt. v. 16.04.2002 - B 9 VG 1/01 R; BSGE 89, 199; NJW 2002, 3123 
  • Ein "tätlicher Angriff" i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG liegt bereits dann vor, wenn der Täter das Opfer vorsätzlich mit einer scharf geladenen, entsicherten Schusswaffe bedroht.
         Zur Verletzung Dritter durch die rechtmäßige Abwehr eines Angriffs.
    • BSG, Urt. v. 24.07.2002 - B 9 VG 4/01 R; NJW 2003, 164
  • Stalking, das seit 2007 ein besonderer Straftatbestand ist, ist nicht generell als tätlicher Angriff im Sinne des Opferentschädigungsgesetzes zu werten.
         Dafür ist grundsätzlich eine in feindlicher Willensrichtung unmittelbar auf den Körper eines anderen zielende gewaltsame Einwirkung erforderlich. Je geringer dabei die Kraftanwendung durch den Täter ist, desto genauer muss geprüft werden, inwiefern durch die Handlung eine Gefahr für Leib oder Leben des Opfers bestand.
         Die Drohung mit Gewalt ist nur dann als tätlicher Angriff anzusehen, wenn die Gewaltanwendung unmittelbar bevorsteht. Hingegen reichen "gewaltlose", insbesondere psychische Einwirkungen auf das Opfer nicht aus.



Partnerschaftsvermittlung

  • Zur Auslegung eines Auftrags zur Partnervermittlung „für einen Freizeitkontakt" als Partnerschaftsvermittlungsdienstvertrag.
         § 656 BGB ist auf Partnerschaftsvermittlungsdienstverträge entsprechend anzuwenden (Fortführung von BGHZ 112,122 = NJW 1990, 2550).
         § 656 BGB führt zur sachlichen Abweisung der auf Zahlung der vereinbarten Vergütung gerichteten Klage, nicht zur Abweisung als unzulässig.
    • BGH, Urt. v. 4. 3. 2004 - III ZR 124/03; FamRZ 2004, 775, m. Anm. Finger, Werner, 181; NJW-RR 2004, 778; MDR 2004, 799
  • Stellen sich die Bestimmungen einer im Anschluss an einen Formularvertrag (hier: Partnerschaftsvermittlungsvertrag) unterzeichneten Zusatzvereinbarung als von einer Vertragspartei gestellte Allgemeine Geschäftsbedingung dar (§ 305 I 1, 2 BGB), so reicht für die Beurteilung, die Zusatzvereinbarung sei „im Einzelnen ausgehandelt" (§ 305 I 3 BGB), nicht die Feststellung, dass der Verwender der anderen Vertragspartei die Unterzeichnung „freigestellt" habe; Voraussetzung für ein „Aushandeln" ist - jedenfalls bei einem nicht ganz leicht verständlichen Text -, dass der Verwender die andere Vertragspartei über den Inhalt und die Tragweite der Zusatzvereinbarung belehrt hat oder sonst wie erkennbar geworden ist, dass der andere deren Sinn wirklich erfasst hat.
    • BGH, Urt. v. 19.5.2005 - III ZR 437/04; NJW 2005, 2543
  • Ein aufgrund des Inserats eines Vermittlungsinstituts mit einer tatsächlich nicht vermittlungsbereiten Person (Lockvogelangebot) zustande gekommener Partnervermittlungsvertrag ist grundsätzlich nicht sittenwidrig im Sinne des § 138 BGB. Er kann aber nach § 123 BGB anfechtbar sein.
         Weder aus § 656 BGB noch aus der den Kunden eines Partnervermittlungsunternehmens geschuldeten Diskretion folgt die Unzulässigkeit einer Zeugenvernehmung des in der Anzeige Beschriebenen über die Behauptung eines Lockvogelangebots.
         Die Weigerung der nicht beweispflichtigen Partei, Namen und Anschrift eines nur ihr bekannten Zeugen mitzuteilen, kann nicht als Verletzung sekundärer Darlegungslast, sondern lediglich als Beweisvereitelung im Rahmen des § 286 ZPO gewürdigt werden.
  • Zur Anwendbarkeit von § 627 Abs. 1, § 628 Abs. 1 Satz 1, 3 BGB auf einen Vertrag mit dem Betreiber eines sogenannten Video-Partnerportals.
         Zur Unzulässigkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die in Abweichung von § 628 Abs. 1 Satz 1, 3 BGB bei Kündigung die vertraglich vereinbarte Vergütung auch unabhängig von der Erbringung der vertragsty-pischen Hauptleistung als verdient gilt.
  • Wenn der Betreiber einer Partnervermittlung die vertraglich geschuldeten 5 qualifizierten Partnervorschläge erbringt, ist damit sein Vergütungsanspruch entstanden. Dies hat zur Folge, dass eine Rückforderung der Vergütung bei vorzeitiger Vertragskündigung durch den Kunden ausgeschlossen ist.
  • Zum Widerruf eines Partnervermittlungsvertrags nach § 312 BGB.
         Es liegt keine "vorhergehende Bestellung" im Sinne von § 312 Abs. 3 Nr. 1 BGB vor, wenn das in der "Haustürsituation" unterbreitete und zum Vertragsschluss führende Angebot des Unternehmers von dem Gegenstand der Einladung des Verbrauchers nicht unerheblich abweicht und dieser damit vorher weder gerechnet hat noch rechnen musste (hier: Erwartung der Vermittlung einer bestimmten, in einer Zeitungsannonce beschriebenen Partnerin und Abschluss eines von diesem konkreten Partnerwunsch gelösten allgemeinen Partnervermittlungsvertrages).
         Die Bemessung des Wertersatzes, den der Verbraucher nach dem wirksamen Widerruf eines Haustürgeschäfts für bis dahin empfangene Leistungen des Unternehmers schuldet, richtet sich nicht nach dem vertraglich vereinbarten Entgelt, sondern nach dem objektiven Wert dieser Leistungen, soweit dieser das vertragliche Entgelt nicht übersteigt.
  • Im Fall einer Partnerschaftsvermittlung via Internet gelten die vereinbarten Kündigungsfristen.
    • AG München, Urt. v. 05.05.2011 - 172 C 28687/10



Patientenverfügung

  • Ist ein Patient einwilligungsunfähig und hat sein Grundleiden einen irreversiblen tödlichen Verlauf angenommen, so müssen lebenserhaltende oder -verlängernde Maßnahmen unterbleiben, wenn dies seinem zuvor - etwa in Form einer sog. Patientenverfügung - geäußerten Willen entspricht. Dies folgt aus der Würde des Menschen, die es gebietet, sein in einwilligungsfähigem Zustand ausgeübtes Selbstbestimmungsrecht auch dann noch zu respektieren, wenn er zu eigenverantwortlichem Entscheiden nicht mehr in der Lage ist. Nur wenn ein solcher erklärter Wille des Patienten nicht festgestellt werden kann, beurteilt sich die Zulässigkeit solcher Maßnahmen nach dem mutmaßlichen Willen des Patienten, der dann individuell - also aus dessen Lebensentscheidungen, Wertvorstellungen und Überzeugungen - zu ermitteln ist.
         Ist für einen Patienten ein Betreuer bestellt, so hat dieser dem Patientenwillen gegenüber Arzt und Pflegepersonal in eigener rechtlicher Verantwortung und nach Maßgabe des § 1901 BGB Ausdruck und Geltung zu verschaffen. Seine Einwilligung in eine ärztlicherseits angebotene lebenserhaltende oder -verlängernde Behandlung kann der Betreuer jedoch nur mit Zustimmung des Vormundschaftsgerichts wirksam verweigern. Für eine Einwilligung des Betreuers und eine Zustimmung des Vormundschaftsgerichts ist kein Raum, wenn ärztlicherseits eine solche Behandlung oder Weiterbehandlung nicht angeboten wird - sei es dass sie von vornherein medizinisch nicht indiziert, nicht mehr sinnvoll oder aus sonstigen Gründen nicht möglich ist. Die Entscheidungszuständigkeit des Vormundschaftsgerichts ergibt sich nicht aus einer analogen Anwendung des § 1904 BGB, sondern aus einem unabweisbaren Bedürfnis des Betreuungsrechts.
    • BGH, Beschl. v. 17.03.2003 - XII ZB 2/03 (PDF-Dokument); BGHZ 154, 205; NJW 2003, 1588; FamRZ 2003, 748; FPR 2003, 443; FuR, 2003, 469; JZ 2003, 732; JR 2003, 495; MDR, 2003, 691; DNotZ 2003, 850; ZNotP 2003, 308; RNotZ 2003, 255; FGPrax 2003, 161; BtPrax 2003, 123; NStZ 2003, 477; VersR 2003, 861; Rpfleger 2003, 354; MedR 2003, 512; Recht & Psychiatrie 2003, 153
      Hinweis: Zu dieser Entscheidung sind zahlreiche Anmerkungen und Aufsätze erschienen. Sie wurden hier nicht mit aufgenommen.
  • 1.     Die mit Hilfe einer PEG-Sonde durchgeführte künstliche Ernährung stellt einen ärztlichen Eingriff i.S.d. § 1904 Abs. 2 BGB dar, die der Einwilligung des Patienten bzw. des Betreuers bedarf (Anschluss an BGH, Beschl. v. 08.06.2005 - XII ZR 177/03 - FamRZ 2005, 1474).
    2.     Beim Widerruf der Einwilligung zur Durchführung der künstlichen Ernährung mit Hilfe einer PEG-Sonde ist für eine gerichtliche Entscheidung nur dann Raum und Bedarf, wenn ein konkretes ärztliches Behandlungsangebot besteht und bei der Feststellung des Patientenwillens ein Dissens zwischen Betreuer und behandelndem Arzt aufgetreten ist. Es besteht insoweit eine Verpflichtung des behandelnden Arztes, mit dem Betreuer die angebotenen ärztlichen Maßnahmen und die Feststellung des tatsächlichen oder mutmaßlichen Willens des Betroffenen zu erörtern. Verweigert der Arzt derartige Erörterungen und kann eine Übereinstimmung der Feststellung eines konkreten Behandlungsangebotes und insbesondere des mutmaßlichen Patientenwillens nicht festgestellt werden, ist eine eigene Entscheidung des Gerichts erforderlich.
    3.     Kann ein erklärter Wille des erkrankten Patienten nicht mehr festgestellt werden, beurteilt sich die Zulässigkeit der Genehmigung des Abbruchs lebenserhaltender Maßnahmen nach dem mutmaßlichen Willen des Patienten, der dann individuell nach dessen Lebensentscheidungen, Wertvorstellung und Überzeugungen zu ermitteln ist (Anschluss an BGH, Beschl. v. 17.03.2003 - XII ZB 2/03 - NJW 2003, 1588).



Polizeirecht

  • Durch die polizeiliche Maßnahme des Wohnungsverweises mit Rückkehrverbot wird in den Schutzbereich des Grundrechts auf Freizügigkeit (Art. 11 Abs. 1 GG) eingegriffen.
         Sie ist daher grundsätzlich nur zur Vorbeugung strafbarer Handlungen (Art. 11 Abs. 2 GG) zulässig.
    • VGH Mannheim, Urt. v. 22.07.2004 - 1 S 2801/03; JZ 2005, 352
  • Die Polizei darf einen Bürger, der sich mit einem gültigen Personalausweis ausweist, an dessen Echtheit keine konkreten Zweifel bestehen, nicht zum Zweck der Personenfeststellung auf das Polizeirevier mitnehmen und dort für die Dauer der Überprüfung der Personalien festhalten.
  • Die polizeiliche Ingewahrsamnahme eines Beschuldigten zwecks Feststellung seiner Identität und Anfertigung von Lichtbildern trotz vorheriger Vorlage und Überprüfung seiner Ausweispapiere unzulässig ist.



    Pornografie

    EuGH:

    • Art. 28 EG steht einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen nicht entgegen, die den Verkauf und die Überlassung von Bildträgern im Versandhandel verbietet, die nicht von einer obersten Landesbehörde oder einer innerstaatlichen Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle zum Zweck des Schutzes Minderjähriger geprüft und eingestuft wurden und die keine Angabe einer solchen Behörde oder Organisation über die Altersfreigabe tragen, es sei denn, dass das durch die Regelung vorgesehene Verfahren zur Prüfung, Einstufung und Kennzeichnung von Bildträgern nicht leicht zugänglich ist oder nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums abgeschlossen werden kann oder dass die Ablehnungsentscheidung nicht in einem gerichtlichen Verfahren angefochten werden kann.

    BVerfG:

    • Für die Einstufung von pornographische Schriften (§ 11 Abs. 3), die sexuelle Handlungen von, an oder vor jung wirkenden Erwachsenen zum Gegenstand haben, als "jugendpronographische Schriften" i.S.v. § 184c StGB genüg es nicht, nicht, dass die Volljährigkeit der betreffenden Personen für den objektiven Betrachter zweifelhaft ist; vielmehr muss der Beobachter umgekehrt eindeutig zu dem Schluss kommen, dass jugendliche Darsteller beteiligt sind.
           Eine Strafbarkeit im Zusammenhang mit pornographischen Darstellungen "Scheinjugendlicher" kommt danach nur in Betracht, wenn und soweit in pornographischen Filmen auftretende Personen ganz offensichtlich noch nicht volljährig sind, etwa dann, wenn sie (fast) noch kindlich wirken und die Filme somit schon in die Nähe von Darstellungen geraten, die als (Schein-) Kinderpornographie unter den Straftatbestand des § 184b StGB fallen.

    BGH:

    • Die vom Gesetzgeber mit Wirkung vom 11.06.1994 gewollte Straffreiheit für homosexuelle Betätigung mit 16jährigen Jugendlichen darf nicht über die Strafzumessung für das verbotene Vorführen pornografischer Filme vor noch nicht 18jährigen Jugendlichen umgangen werden.
      • BGH, Beschl. v. 23.12.1997 - 3 StR 580/97; NJW 1998, 1162; StV 1998, 261; NStZ 1998, 244 
    • Pornografische Filme und Fotografien haben den sexuellen Missbrauch von Kindern auch dann zum Gegenstand, wenn die Aufnahmen zwar unmittelbar nur die Vornahme der sexuellen Handlung der Kinder an sich selbst zeigen, sich aber aus dem Kontext der Aufnahme ergibt, dass das Kind von einem anderen, z.B. dem Fotografen, hierzu aufgefordert worden ist.
           Die Vervielfältigung von Videofilmen mittels zweier Videorekorder ist keine Herstellung in einem zur Massenherstellung geeigneten Vervielfältigungsverfahren i.S.v. § 7 Abs. 1 des nordrhein-westfälischen Landespressegesetzes, so dass die Tat nicht der kurzen presserechtlichen Verjährung des § 25 Abs. 1 Satz 1 LPG unterfällt.
      • BGH, Urt. v. 24.03.1999 - 3 StR 240/98; BGHSt 45, 41; NJW 1999, 1979; NStZ 2000, 28; StraFo 1999, 280
    • Der Vorschrift des § 184 Abs. 3 Nr. 1 StGB unterfallen auch Darstellungen solcher Gewalttätigkeiten, die im Rahmen sadomasochistischer Handlungen einvernehmlich erfolgen.
           Eine pornografische Darstellung hat des sexuellen Missbrauch von Kindern (§ 184 Abs. 3 Nr. 1 StGB) zum Gegenstand, wenn das dargestellte Geschehen alle Merkmale einer rechtswidrigen Tat nach § 176 StGB aufweist.
      • BGH, Urt. v. 15.12.1999 - 2 StR 365/99; NStZ 2000, 307
    • Ein Verbreiten (§ 184 Abs. 3 Nr. 1 StGB) im Internet liegt vor, wenn die Datei auf dem Rechner des Internetnutzers angekommen ist. Dabei ist es unerheblich, ob dieser die Möglichkeit des Zugriffs auf die Daten genutzt oder ob der Anbieter die Daten übermittelt hat.
           Ein Zugänglichmachen (§ 184 Abs. 3 Nr. 2 StGB) im Interner liegt vor, wenn eine Datei zum Lesezugriff ins Internet gestellt und dem Internetnutzer so die Möglichkeit des Zugriggs auf die Datei eröffnet wird.
           Das Tatbestandsmerkmal des § 184 Abs. 3 StGB "sexuellen Missbrauch von Kindern zum Gegenstand haben" liegt stets vor, wenn die Person des tatsächlichen sexuellen Missbrauchs ein Kind ist. In den übrigen Fällen kommt es auf die Sicht eines verständigen Betrachters an.
      • BGH, Urt. v. 27.06.2001 - 1 StR 660/01; BGHSt 47, 55; NJW 2001, 3558; StV 2001, 619; NStZ 2001, 596, JZ 2002, 308, mit Anm. Kudlich, Hans, 310; JR 2002, 204, mit Anm. Lindemann, Michael; Wachsmuth, Ingmarie, 206; CR 2002, 45 
    • Wer pornografische Schriften (hier: Fotos) herstellt, die den sexuellen Missbrauch von Kindern zum Gegenstand haben, um sie im Internet zu vermarkten, macht sich wegen Verbreitung pornografischer Schriften nach § 184 Abs. 3 Nr. 3 StGB strafbar.
      • BGH, Beschl. v. 29.01.2003 - 2 StR 519/02; NStZ 2003, 661
    • Der Begriff des "Ladengeschäfts" im Sinne von § 184 Abs. 1 Nr. 3a StGB setzt nicht zwingend die Anwesenheit von Personal voraus, wenn die technischen Sicherungsmaßnahmen einen gleichwertigen Jugendschutz wie die Überwachung durch Ladenpersonal gewährleisten (Automatenvideothek).
      • BGH, Urt. v. 22.05.2003 - 1 StR 70/73; BGHSt 48, 278; NJW 2003, 2838; NStZ 2004, 148, m. Anm. Hörnle, Tatjana, 150; GewArch 2003, 387
    • Das Merkmal des Gelangenlassens i.S.v. § 184 Abs. 1 Nr. 6 StGB bedeutet, dass die Schrift derart in den Verfügungsbereich eines anderen gelangt, dass dieser Kenntnis von ihrem Inhalt nehmen kann. Deshalb ist der Tatbestand regelmäßig erst erfüllt, wenn ein Dritter an dem Material Gewahrsam erlangt hat.
           Mit dem weiteren Merkmal einer fehlenden Aufforderung des Empfängers soll der Einzelne davor geschützt werden, dass er ungewollt mit pornografischem Material konfrontiert wird.
           Wird das pornografische Material in der Weise zum Kauf angeboten,  dass es zunächst mündlich oder schriftlich angeboten und erst nach entsprechender Bestellung übersandt oder sonst zugänglich gemacht wird, ist  der Tatbestand des § 184 Abs. 2 Nr. 6 StGB nicht erfüllt. Bezieht sich die Verwendungsabsicht des Fotografen beim Herstellen der pornografischen Bilder auf diese Form der Vermarktung, liegt ein strafbares Handeln nach § 184 Abs. 2 Nr. 8 StGB nicht vor.
    • Aus dem Umstand, dass der Angeklagte kinderpornographische Dateien manuell von der Festplatte seines Laptops gelöscht hat, ergibt sich, dass ihm das Vorhandensein dieser Dateien bewusst war, auch wenn diese Dateien durch deren Aufruf auf entsprechenden Internetseiten automatisch im Cache-Speicher des Laptops auf dessen Festplatte abgespeichert worden waren.
      • BGH, Beschl. v. 10.10.2006 - 1 StR 430/06; NStZ 2007, 95
    • Verstöße gegen das Verbot des Versandhandels mit jugendgefährdenden Medien beeinträchtigen wettbewerblich geschützte Interessen der Verbraucher im Sinne des § 3 UWG.
           Wer durch sein Handeln im geschäftlichen Verkehr die ernsthafte Gefahr begründet, dass Dritte durch das Wettbewerbsrecht geschützte Interessen von Marktteilnehmern verletzen, ist aufgrund einer wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht dazu verpflichtet, diese Gefahr im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren zu begrenzen. Wer in dieser Weise gegen eine wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht verstößt, ist Täter einer unlauteren Wettbewerbshandlung.
           Die wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht des Betreibers einer Internet-Auktionsplattform hinsichtlich fremder jugendgefährdender Inhalte konkretisiert sich als Prüfungspflicht, zu deren Begründung es eines konkreten Hinweises auf ein bestimmtes jugendgefährdendes Angebot eines bestimmten Anbieters bedarf. Der Betreiber der Plattform ist nicht nur verpflichtet, dieses konkrete Angebot unverzüglich zu sperren, sondern muss auch zumutbare Vorsorgemaßnahmen treffen, damit es möglichst nicht zu weiteren gleichartigen Rechtsverletzungen kommt.
           Aus der wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht des Betreibers einer Internet-Auktionsplattform können sich neben der Verpflichtung, Angebote des konkreten Titels in Zukunft zu verhindern, besondere Prüfungspflichten hinsichtlich anderer Angebote des Versteigerers ergeben, der das ursprüngliche jugendgefährdende Angebot eingestellt hat.
    • Die Haftung desjenigen, der einen Hyperlink auf eine Website mit rechtswidrigen Inhalten setzt, richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen. Macht sich derjenige, der den Hyperlink setzt, die Inhalte, auf die er verweist, zu eigen, haftet er dafür wie für eigene Informationen.
           Als Täter einer unlauteren Wettbewerbshandlung haftet, wer Internetnutzern über seine Website einen gebündelten Zugang zu pornographischen Internetseiten Dritter vermittelt, ohne durch ein den Anforderungen des § 4 Abs. 2 JMStV genügendes Altersverifikationssystem Minderjährige am Zugriff auf diese Angebote zu hindern.
           Wer ein unzureichendes Altersverifikationssystem vertreibt, das für pornographische Angebote im Internet bestimmt ist, haftet wettbewerbsrechtlich als Teilnehmer für Verstöße gegen § 4 Abs. 2 JMStV, die seine Abnehmer mit der Verwendung des Systems für entsprechende Angebote begehen, wenn ihm bekannt ist, dass die jugendschutzrechtliche Unbedenklichkeit des Systems ungeklärt ist.
           Ein Altersverifikationssystem, das den Zugang zu pornographischen Angeboten im Internet nach Eingabe einer Ausweisnummer sowie der Postleitzahl des Ausstellungsortes ermöglicht, stellt keine effektive Barriere für den Zugang Minderjähriger zu diesen Angeboten dar und genügt nicht den Anforde-rungen des § 4 Abs. 2 JMStV. Nichts anderes gilt, wenn zusätzlich die Eingabe einer Adresse sowie einer Kreditkartennummer oder Bankverbindung und eine Zahlung eines geringfügigen Betrages verlangt wird.
    • Bei der Verurteilung wegen Besitzes kinderpornographischer Schriften kann ohne Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot strafschärfend berücksichtigt werden, dass nicht nur wirklichkeitsnahe, also z. B. nachgestellte Szenen, sondern reale Geschehnisse wiedergegeben wurden, die schwerste Missbrauchshandlungen zum Gegenstand hatten, die von den betroffenen Kindern tatsächlich erlitten werden mussten.

    Andere ordentliche Gerichte:

    • Die Einsehbarkeit eines Ladengeschäfts setzt nicht voraus, dass auch die pornografischen bzw. indizierten Schriften von draußen wahrgenommen werden können.
      • OLG Hamburg, Urt. v. 28.01.1992 - 2 St 124/91; NJW 1992, 1184; MDR 1992, 689 
    • Das Vorzeigen (oder Übergeben) von Schriften mit pornografischem Inhalt ohne Abbildungen erfüllt nicht den Tatbestand des sexuellen Missbrauchs von Kindern i.S.d. § 176 Abs. 3 Nr. 3 StGB
      • OLG Düsseldorf, Beschl. v. 08.11.1999 - 2b Ss 301/99; NJW 2000, 1129; StV 2000, 197; StraFo 2000, 93
    • Der ohne Weiterverbreitungsabsicht bei einem ausländischen Versand bestellende inländisch Endverbraucher pornografischer Schriften macht sich nicht als "Einführer" i.S. des § 184 Abs. 1 Nr. 4 StGB strafbar.
      • OLG Hamm, Urt. v. 22.03.2000 - 2 Ss 1291/99; NJW 2000, 1965; StraFo 2000, 275
      • LG Freiburg, Beschl. v. 26.08.1997 - III Qs 61/97, NStZ-RR 1998, 11
    • Stellt jemand im Internet pornografische Seiten zur Verfügung, muss er durch entsprechende Zugangsbeschränkungen sicherstellen, dass diese Seiten nur von Volljährigen genutzt werden können.
           Der Begriff „kann" in § 3 Abs. 2 GjSM ist nicht so zu verstehen, dass es dem Anbieter freigestellt sein soll, ein Schutzsystem einzurichten. Ausreichend ist auch nicht irgendein System, unabhängig von seiner Wirksamkeit. Die Vorkehrung muss vielmehr geeignet sein, den visuellen Zugang Minderjähriger zu den pornografischen Schriften zuverlässig zu verhindern.
           Das von dem AVS „überl8.de" ausgehende, auf der Eingabe der „Personalausweisnummer" beruhende Hindernis ist rechtlich untauglich und tatsächlich so niedrig, dass es keinen Schutz bietet.
      • KG, Urt. v. 26.4.2004 - (5) 1 Ss 436/03 (4/04); NStZ-RR 2004, 249; CR 2004, 619
    • Im Hinblick auf die kurze Dauer der presserechtlichen Verjährungsfrist steht die verbotswidrige Einstellung von Texten in eine Webseite nicht der Verbreitung von Druckwerken gleich.
      • BayObLG, Beschl. v. 14.05.2004 - 4 St RR 052/04; NStZ 2004, 702
    • Verstöße gegen das Verbot des Versandhandels mit Bildträgem ohne Jugendfreigabe nach § 12 Abs. 3 Nr. 2 JuSchG (FSK-18-Filme) sind wettbewerbswidrig i.S.d. §§ 3, 4 Nr. 11 UWG.
           Eine Vorkehrung zur Sicherstellung des ausschließlichen Erwachsenenversands nach § 1 Abs. 4 JuSchG ist nur dann gegeben, wenn die Art und Weise der Übersendung gewährleistet, dass die Warensendung dem volljährigen Kunden, an den sie adressiert ist, persönlich ausgehändigt wird.
           Die Legaldefinition des Versandhandels in § 1 Abs. 4 JuSchG ist wegen des identischen Schutzzwecks des Jugendschutzes auch für das Versandhandelsverbot des § 184 Abs. 1 Nr. 3 StGB maßgeblich.
      • OLG München, Urt. v. 29.7.2004 - 29 U 2745/04; NJW 2004, 3344
      • LG Duisburg, Urt. v. 30.08.2004 - 21 = 97/04; NJW-RR 2005, 478
    • Anpreisen i.S.v. §§ 15 Abs. 1 Nr. 6 und 27 Abs. I Nr. 1 JuSchG erdordert weder einen Hinweis auf mögliche Bezugsquellen noch die Absicht, das beworbene Medium irgendwann zumindets einem Empfänger der Erklärung zugänglich zu machen.
      • OLG Hamburg, Beschl. v. 10.11.2006 - III 124/06; NStZ 2007, 487
    • Zum Pornografiebegriff (hier: Kalender mit Aktfotos von Männern mit erigiertem Penis keine Pornographie).
    • Der Besitz von DVDs mit pornografischen Inhalten führt zu einer Gefährdung der Sicherheit und Ordnung der Anstalt i.S.v. § 70 Abs. 2 Nr. 2 StVG. Dies gilt gleichermaßen für den geschlossenen wie für den offenen Vollzug.
    • Für den verbotenen Besitz kinderpornografischen Materials reicht es aus, wenn das Material gezielt aufgerufen, in den Arbeitsspeicher geladen und am Bildschirm betrachtet wird, ohne dass es durch eine bewusste Speicherung perpetuiert wird. Zumindest mit der (automatisch erfolgenden Speicherung) solcher Dateien im Cache-Speicher des Computers erlangt der Computer-Nutzer Besitz i.S.d. § 184b Abs. 4 StGB. Nichts anderes ergibt sich daraus, dass die Speicherung vom Angeklagten noch am selben Tag manuell wieder gelöscht worden ist. Denn ist das Sichverschaffen von Besitz i.S.v. § 184b Abs. 4 S. 1 StGB bereits mit der automatischen Speicherung im Cache-Speicher vollendet, so ist es für die damit gegebene objektive Strafbarkeit nach dieser Vorschrift ohne Belang, ob die Speicherung – wie vorliegend – durch spätere manuelle oder systembedingt automatisch erfolgende Löschung des Cache-Speichers wieder rückgängig gemacht wird (Anschluss BGH, 10. Oktober 2006, 1 StR 430/06, NStZ 2007, 95).
           Wenn aber der Cachespeicher alsbald manuell oder systembedingt gelöscht wird, kann es am Besitzwillen des Computer-Nutzers fehlen.
      • OLG Hamburg, Beschl. v. 11.11.2008 - 1 - 53/08 (REV), 1 - 53/08 (REV) - 1 Ss 180/08; StV 2009, 469; StraFo 2009, 165
    • Die bloße Nutzung einer Internet-Tauschbörse allein lässt keinen tragfähigen Schluss darauf zu, dass der Nutzer weiß oder damit rechnet, dass auch die von ihm auf seinen Personalcomputer heruntergeladenen und in einem Ordner "incoming" gespeicherten (hier: gewaltpornographischen) Dateien ohne sein weiteres Zutun sofort der Tauschgemeinschaft zugänglich sind.
    • Auch wer unwissentlich kinderpornographische Bilddateien auf seinen PC überspielt, erfüllt den Straftatbestand des bedingt vorsätzlichen Besitzes kinderpornographischer Schriften (§184b Abs. 4 Satz 2 StGB) sobald er den Besitz solcher Dateien für möglich hält, diese Möglichkeit billigend in Kauf nimmt und die Dateien auf seinem PC belässt.

    Bundesverwaltungsgericht:

    • Das Verbot des Verbreitens pornografischer Darbietungen durch Rundfunk nach § 184 Abs. 2 StGB bezieht sich nur auf Live-Sendungen.
           Ein Film ist "pornografisch" i.S.v. § 184 StGB, wenn sein Inhalt unter Hintenansetzung sonstiger menschlicher Bezüge sexuelle Vorgänge in grob aufdringlicher, anreißerischer Weise in den Vordergrund rückt und ausschließlich oder überwiegend auf die Erregung sexueller Reize abzielt.
           Die Annahme eines Verstoßes gegen § 184 Abs. 1 Nr. 2 StGB durch Ausstrahlung eines pornografischen Fernsehfilms scheidet nicht schon dann aus, wenn der Film in verschlüsselter Form gesendet wird. Anders liegt es, wenn über die allgemeine Verschlüsselung des Films hinaus weitere wirksame Vorkehrungen getroffen werden, die es im Sinne einer "effektiven Barriere" regelmäßig verhindern, dass Minderjährige den Film wahrnehmen.
      • BVerwG, Urt. v. 20.02.2002 - 6 C 13.01; BVerwGE 116, 5; NJW 2002, 2966; DVBl. 2002, 976; JZ 2002, 1057, m. Anm. Hörnle, Tatjana, 1062

    Andere Verwaltungsgerichte:

    • Das Verbot nach § 7 Abs. 4 JÖSchG, bespielte Bildträger öffentlich in Automaten anzubieten, gilt auch für solche Automaten, die nur mittels einer personenbezogenen Chipkarte und über ein biometrische Zugangssicherung bedient werden können.
      • VGH München, Urt. v. 28.01.2003 - 24 B 02.322; BayVBl. 2004, 112 
    • Enthält eine Webseite Verlinkungen zu Webseiten mit jugendgefährdenden Inhalten (hier: Pornografie), hat der Anbieter durch ein zuverlässiges Altersverifikationssystem zu gewährleisten, dass ausschließlich Erwachsene Zugang zu diesen Inhalten erhalten.
           Zu den Anforderungen, die an ein Altersverifikationssystem zu richten sind.
           Zur Verhältnismäßigkeit einer medienaufsichtsrechtlichen Untersagungsverfügung.



    Prostitution

    • Es ist nach Art. 103 Abs. 2 GG nicht zu beanstanden, dass gem. § 184d StGB i.V. mit Art. 297 EGStGB und § 1 BadWürttSperrgebietsVO bestraft wird, wer in einer baden-württembergischen Gemeinde mit nicht mehr als 35 000 Einwohner beharrlich der Prostitution nachgeht.
           Es ist nach dem Bestimmtheitsgrundsatz nicht erforderlich, dass eine strafrechtliche Norm Informationen darüber vermittelt, auf welche Weise sich der Normadressat Kenntnis vom Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen der Norm (hier: Einwohnerzahl einer Gemeinde) verschaffen kann.
    • Da nach der Neuregelung der Rechtsverhältnisse der Prostituierten Rechtsgeschäfte im Zusammenhang mit der Prostitutionsausübung nicht mehr sittenwidrig und nichtig sind und Prostituierte rechtswidrige Einbußen ihres aus den Prostitutionserlösen bestehenden Vermögens im Wege eines Schadensersatzanspruches geltend machen können, sind die von der Straftat der Zuhälterei betroffenen Frauen Verletzte i. S. d. § 73 Abs. 1 S. 2 StGB, so dass die Anordnung des Verfalls ausscheidet.
      • BGH, Beschl. v. 7. 5.2003 - 5 StR 536/02; StV 2003, 616; NStZ 2003, 533; StraFo 2003, 316 
    • Der Tatbestand des § 180 a Abs. 1 StGB n. F. verlangt, dass die Prostituierten in persönlicher oder wirtschaftlicher Abhängigkeit gehalten werden. Nach dem Willen des Gesetzgebers können diese Voraussetzungen nur vorliegen, wenn die entsprechende Abhängigkeit einseitig, also gegen den freien Willen der Prostituierten, durch Druck oder sonstige gezielte Einwirkung herbeigeführt oder aufrechterhalten wird oder die Prostituierten an einer Selbstbefreiung oder Loslösung aus diesem Abhängigkeitsverhältnis gehindert werden; ein einvernehmlich begründetes Beschäftigungsverhältnis, das Prostituierten eine jederzeitige Selbstbefreiung bzw. Loslösung aus dieser vertraglichen Beziehung ermöglicht, fällt nicht unter den Tatbestand des § 180 a Abs. 1 StGB n. F.
      • BGH, Beschl. v. 15.7.2003 - 4 StR 29/03; StV 2003, 617 
    • Arbeitet eine Prostituierte freiwillig in einem Bordell oder bordellähnlichen Betrieb, liegt allein in der Eingliederung in eine Organisationsstruktur durch Vorgabe von festen Arbeitszeiten, Einsatzorten und Preisen noch kein „Bestimmen" i. S. von § 181a Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 StGB. Dies gilt nicht nur bei legalen Beschäftigungsverhältnissen i. S. von § 1 ProstG, sondern auch dann, wenn dabei gegen sonstige Rechtsvorschriften etwa ausländerrechtlicher, steuerrechtlicher oder sozialversicherungsrechtlicher Art verstoßen wird.
      • BGH, Beschl. v. 01.08.2003 - 2 StR 186/03; BGHSt 48, 314; NJW 2004, 81; StV 2004, 14; NStZ 2004, 262; StraFo 2004, 28; NJ 2004, 86
    • Kontrollbesuche der Steuerfahndung in Räumlichkeiten, die an Prostituierte zur Ausübung ihrer Erwerbstätigkeit vermietet worden sind, sind grundsätzlich - in angemessener und zumutbarer Häufigkeit - zur Aufdeckung und Ermittlung unbekannter Steuerfälle i.S. des § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO 1977 hinreichend veranlasst. Der mögliche (Neben-)Effekt, die Prostituierten zu veranlassen, ihre steuerlichen Pflichten zu erfüllen bzw. am "Düsseldorfer Verfahren" teilzunehmen, ist mit dem Ermittlungsauftrag der Steuerfahndung nicht unvereinbar .
           Der Vermieter kann sich gegenüber den Kontrollbesuchen nicht auf ein Abwehrrecht als Inhaber des Hausrechts an den vermieteten Räumen bzw. an den gemeinschaftlich zu nutzenden Bereichen berufen, da die Kontrollbesuche bei den Mieterinnen selbst nicht als "Eingriffe und Beschränkungen" i.S. des Art. 13 Abs. 7 GG zu qualifizieren sind .
    • Ein Werbeverbot nach § 120 Abs. 1 Nr. 2 OWiG setzt die konkrete Eignung der Werbung voraus, den Schutz der Allgemeinheit, vor allem von Kindern und Jugendlichen, vor den mit der Prostitution generell verbundenen Gefahren und Belästigungen zu beeinträchtigen.
           Dies ist bei den heute in Zeitungen üblichen Kontaktanzeigen von Prostituierten regelmäßig nicht der Fall.
      • BGH, Urt. v. 13.07.2006 - I ZR 241/03; BGHZ 168, 314; NJW 2006, 3490; JZ 2007, 477, m. Anm. Armbrüster, Christian, 479; MDR 2007, 231
    • Der Telefonnetzbetreiber und nicht der Anschlussinhaber trägt das Risiko der heimlichen Installation eines automatischen Einwahlprogramms (so genannter Dialer) in einen Computer, das für den durchschnittlichen Anschlussnutzer unbemerkbar die Verbindungen in das Internet über eine Mehrwertdienstenummer herstellt, sofern der Anschlussnutzer dies nicht zu vertreten hat (Rechtsgedanke des § 16 Absatz 3 Satz 3 TKV).
           Es obliegt dem Anschlussnutzer nicht, Vorkehrungen gegen so genannte Dialer zu treffen, solange kein konkreter Hinweis auf einen Missbrauch vorliegt.
    • Die Parteien eines Telefondienstvertrags können in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbaren, dass der Teilnehmernetz-betreiber auch Vergütungen, die für die Nutzung von Mehrwert-dienstangeboten Dritter über den Telefonanschluss geschuldet werden, als eigene Forderungen geltend machen kann.
           Allerdings muss sich der Teilnehmernetzbetreiber die im Verhältnis des Kunden zu dem Drittanbieter bestehenden Einwendungen ent-gegenhalten lassen. Eine hiervon abweichende Regelung wäre ins-besondere unter Berücksichtung der in § 15 Abs. 3 TKV enthalte-nen Wertung gemäß § 307 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirk-sam.
    • Entgeltforderungen für die Erbringung, Vermittlung und Vermarktung von sogenannten Telefonsexdienstleistungen kann seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Prostituierten vom 20.12.2001 (BGBl. I S. 3983) nicht mehr mit Erfolg der Einwand der Sittenwidrigkeit entgegengehalten werden.



    Prozesskostenhilfe

    BVerfG:

    • Auch unter Berücksichtigung des Gebots der Rechtsschutzgleichheit ist es verfassungsrechtlich unbedenklich, die Gewährung von Prozesskostenhilfe davon abhängig zu machen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint. Das Gebot der Rechtsschutzgleichheit verlangt keine völlige Gleichstellung; der Unbemittelte muss vielmehr nur dem Bemittelten gleichgestellt werden, der seine Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigt. Die Anforderungen an die Erfolgsaussicht dürfen jedoch nicht überspannt werden (vgl. BVerfG, 13.3.1990, 2 BvR b 94/88, BVerfG E 81, 347 <357 f.>).
           Verneint ein Fachgericht mit einer von der höchstrichterlichen Rspr. abweichenden Rechtsauffassung die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung und stützt es darauf die Nichtbewilligung der Prozesskostenhilfe, so wird dem Erfordernis einer vernünftigen Abwägung der Prozessaussichten nicht Rechnung getragen.
           Prozesskostenhilfe darf insbesondere dann nicht versagt werden, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von der Beantwortung einer schwierigen, bislang ungeklärten Rechtsfrage abhängt (vgl. BVerfG, 4.2.1997, 1 BvR 391 /93, NJW 1997, 2102 <2103>), da andernfalls der unbemittelten Partei im Gegensatz zu der bemittelten die Möglichkeit genommen wird, ihren Rechtsstandpunkt im Hauptsacheverfahren darzustellen und von dort aus in die höhere Instanz zu bringen, (vgl. BVerfG, 10.12.2001, 1 BvR 1803/97, FamRZ 2002, 665).
           Hier: zu Lasten der Antragstellerin erfolgte Bewertung der Erfolgsaussichten einer Klage, mit der diese in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rspr. (vgl. BGH, v 9.9.1999, XII ZB 3/99, FamRZ 1999, 1647f.) die Übertragung des alleinigen Sorgerechts begehrt.
    • Die Ablehnung eines Prozesskostenhilfegesuchs (hier: in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren um die Befreiung von der Schulpflicht) lediglich mit der Begründung, dass "die Berufung aus den Gründen des Urteils ... keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet", ist unvereinbar mit dem Gebot der Rechtsschutgleichheit.
      • BVerfG, (2 Kammer des Ersten Snats), Beschl. v. 19.12.2007 - 1 BvR 2036/07; FamRZ 2008, 581
    • Es läuft dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit zuwider, wenn der unbemittelten Partei wegen Fehlens der Erfolgsaussichten ihres Rechtsschutzbegehrens Prozesskostenhilfe verweigert wird, obwohl eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht kommt und keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgehen würde. Eine Beweisantizipation ist nur in eng begrenzten Ausnahmefällen zulässig.
           Schwierige, bislang ungeklärte Rechts- und Tatfragen dürfen nicht im Prozesskostenhilfeverfahren entschieden werden, sondern müssen auch von Unbemittelten einer prozessualen Klärung zugeführt werden können. Allerdings muss Prozesskostenhilfe nicht immer schon dann gewährt werden, wenn die entscheidungserhebliche Rechtsfrage noch nicht höchstrichterlich geklärt ist. Die Ablehnung der Gewährung kann ungeachtet des Fehlens einschlägiger höchstrichtcrlicher Rechtsprechung gerechtfertigt sein, wenn die Rechtsfrage angesichts der gesetzlichen Regelung oder im Hinblick auf Auslegungshilfen, die von bereits vorliegender Rechtsprechung bereitgestellt werden, ohne Schwierigkeiten beantwortet werden kann.
           Zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Entscheidung über Prozesskostenhilfe für eine Amtshaftungsklage, nit der Schmerzensgeld sowie Schadensersatz wegen der Anwendung von Gewalt bei der Verhaftung und Vernehmung eines Straftäters sowie der Androhung von Folter geltend gemacht Verden soll.
    • Es ist mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar, dass nach § 2 Abs. 2 BerHG das Steuerrecht nicht zu den beratungshilfefähigen Angelegenheiten zählt.
           Zum Grundsatz der Rechtswahrnehmungsgleichheit im außergerichtlichen Bereich.
    • Die Versagung der Beratungshilfe für Widersprüche gegen belastenden Bescheide nach dem SGB II verletzt den sich aus Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 und 3 GG ergebenden Anspruch auf Rechtswahrnehmungsgleichheit und ist damit verfassungswidrig.
    • Es verstößt grundsätzlich nicht gegen die Rechtswahrnehmungsgleichheit aus Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 und 3 GG, wenn im Verfagrensstadium der Anhörung, also vor Erlass einer belastenden Entscheidung, der Beratungshilfeantrag mit der Begründung abgelehnt wird, es sei dem Leistungsempfänger zumutbar, sich zunächst durch Nachfrage bei der Agentur für Arbeit um eine Klärung des Angelegenheit zu bemühen (Abgrenzug zu BVerfG, NJW 2009, 209)
    • Beratungshilfe kann dem unbemittelten Rechtssuchenden nicht mit dem Argument verwehrt werden, er könne gegen einen Bescheid selbst kostenlos Widerspruch einlegen und dabei die Beratung derjenigen Behörde in Anspruch nehmen, die den Ausgangsverwaltungsakt erlassen hat. Der Anspruch auf Rechtswahrnehmungsgleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 3 GG) verbietet einen Verweis auf die Beratung durch die Behörde, die den Bescheid erlassen hat.

    Zivikgerichte:

    • Unterhaltsleistungen, die ein Antragsteller zugunsten eines Lebensgefährten erbringt, mit dem er in einer Bedarfsgemeinschaft i.S.d. § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c SGB II zusammenlebt, sind als besondere Belastung anzusehen und mit dem für Ehegatten und Lebenspartnern in § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Buchst. a ZPO vorgesehenen Pauschbetrag anzusetzen.
      • OLG Karlsruhe, Beschl. v. 07.11.2007 - 16 WF 164/07; FamRZ 2008, 421
    • Zur Berechnung der wirtschaftlichen Bedürftigkeit im Prozesskostenhilfeverfahren, wenn der Antragsteller Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft nach SGB II ist und sein Nettoeinkommen deshalb von der ARGE teilweise anderen Mitgliedern dieser Bedarfsgemeinschaft zugerechnet wird.
    • Die Inanspruchnahme eines leistungsfähigen Unterhaltsverpflichteten auf Prozesskostenvorschuss geht der Prozesskostenhilfe jedenfalls dann vor, wenn der Vorschuss alsbald realisierbar ist.
    • Im PKH-Verfahren kann ein Antragsteller nicht geltend machen, er zahle seinem Lebensgefährten Unterhalt. Er kann aber als besondere Belastung den Betrag geltend machen, mit dem sein Einkommen nach SGB II herangezogen wird, um den Bedarf des Lebensgefährten zu decken.
    • Die bedürftige Partei hat einen durchsetzbaren Kostenerstattungsanspruch gegen die unterlegene Partei auch dann, wenn ihr zahlungsfreie Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist.
    • Für einen Anspruch auf Zugewinnausgleich besteht ein Prozesskostenvor-schussanspruch gegen den neuen Ehegatten.



    Sado-masochistische Körperverletzungen

    • Criminal laws against sado-masochistic acts have been upheld.
      • EGMR, Urt. v. 19.02.1997 - 21627/93,  21826/93 u. 21974/93 (Fall Laskey, Jaggard u. Brown v. Vereinigtes Königreich) 
    • Einverständlich vorgenommene sadomasochistische Praktiken, die zu Körperverletzungen führen, verstoßen nicht als solche gegen die "guten Sitten" im Sinne von § 228 StGB.
           Sittenwidrig ist die Tat jedoch, wenn bei vorausschauender objektiver Betrachtung der Einwilligende durch die Körperverletzungshandlung in konkrete Todesgefahr gebracht wird.
    • Einer Leistungspflicht der Unfallversicherung steht nicht entgegen, dass die Tötung des Versicherungsnehmers im Rahmen einer sadomasochistischen sexuellen Betätigung eingetreten ist.
      • OLG Saarbrücken, Urt. v. 18.12.1996 - 5 U 421/94-36, VersR 1997, 949
         
    • Kein Unfallversicherungsschutz für Tod als Folge autoerotischer Handlung, denn:
      Eingriffe am Körper im Sinne des Ausschlusstatbestands in der Unfallversicherung sind gewollte Handlungen, die zu einer Substanzverletzung des Körpers führen, oder Einwirkungen von außen, die eine Beeinträchtigung körperlicher Funktionen bezwecken.
      • BGH, Urt. v. 08.11.2000 - IV ZR 1/00, NVersZ 2001, 117; NJW-RR 2001, 313; MDR 2001, 271'
         
    • Der Vorschrift des § 184 Abs. 3 Nr. 1 StGB unterfallen auch Darstellungen solcher Gewalttätigkeiten, die im Rahmen sadomasochistischer Handlungen einvernehmlich erfolgen
      • BGH, NStZ 2000, 307



    Sauna, Darkroom

    • Wer ohne strafrechtlich relevantes Verhalten in einem abgeschirmten Bereich einen Swinger-Club betreibt, leistet dadurch nicht stets im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GastG der Unsittlichkeit Vorschub.
           Der Betrieb eines Swinger-Clubs ist nicht generell verboten.
           Der Gefahrenabwehrcharakter des § 4 Abs. 1 Satz 1  Nr. 1 GastG beschränkt dessen Anwendungsbereich auf solche Vorgänge, die dem grundgesetzlich verbürgten Menschenbild widersprechen, durch Strafnormen verboten sind oder wegen ihres Öffentlichkeitsbezugs einem sozialethischen Unwerturteil unterliegen.
           Ordnungsrechtliches Ziel des § 4 Abs. 1 Satz 1  Nr. 1 GastG ist nicht der Schutz vor dem sexuellen Geschehen als solchem oder die Verhinderung der Erzielung von Einkünften daraus, sondern vornehmlich der Schutz vor der ungewollten Konfrontation mit derartigen Vorgängen.
           In der Teilnahme an einem "Pärchentreff" liegt keine Verletzung der Menschenwürde.
           Gruppensex, Partnertausch und die Beobachtung des Geschlechtsverkehrs durch Dritte entspricht keinem ausreichend verbreiteten sozialethischen Unwerturteil, wenn Jugendliche nicht und dritte Personen nicht ungewollt mit dem Geschehen in den Betriebsräumen in Kontakt kommen können.
      • BVerwG, Urt. v. 06.11.2002 - 6 C 16.02; DVBl. 2003, 741; NVwZ 2003, 603; GewArch 2003, 122, m. Anm. Pauly, Renate, 151; BayVBl. 2003, 343
      • Vorinstanz: VGH München, Urt. v. 29.04.2002 - 22 B 01.3183, NVwZ 2002, 1393
      • VG Berlin, Beschl. v. 17.01.2000 - VG 4 A 441.99, GewArch 2000, 125
      • VG Berlin, Urt. v. 01.12.2000 - 35 A 570/99, NJW 2001, 983; Grundeigentum 2001, 281; GewArch 2001, 128; STREIT 2001, 11
    • Auch nach In-Kraft-Treten des Prostitutionsgesetzes darf eine Gaststättenerlaubnis jedenfalls dann widerrufen werden, wenn die in der Gaststätte ausgeübte Prostitution von krimininellen Delikten begleitet wird (hier: Verstöße gegen das Ausländergesetz)
      • VG Gießen, Beschl. v. 12.08.2004 - 8 G 2592/04; NVwZ-RR 2005, 245
    • Wer in einem Bordell eine Gaststätte betreibt und dort die Anbahnung von Kontakten zwischen Prostituierten und Kunden ermöglicht, leistet dadurch nicht stets im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GastG der Unsittlichkeit Vorschub.



    Scheidung

    • Geschlechtliche Beziehungen eines Ehepartners zu einem gleichgeschlechtlichen Partner unterliegen grundsätzlich den gleichen Regeln wie heterosexuelle Beziehungen und stellen für sich genommen keine unzumutbare Härte i. S. des § 1565 Abs. 2 BGB dar.
      • OLG Celle, Beschl. v. 09.10.1981 - 12 WF 198/81; NJW 1982, 586
      • OLG Köln, Beschl. v. 13.03.1996 - 27 WF 17/96; FamRZ 1997, 24
      • OLG Nürnberg, Beschl. v. 28.12.2006 - 10 WF 1526/06; NJW 2007, 2052; FamRZ 2007, 1895; MDR 2007, 662; FamRB 2007, 131; Aufs. Repasi, René: "Die Reichweite des gemeinschaftsrechtlichen Diskriminierungsschutzes im Familien- und Erbrecht", GPR 2007, 183



    Schenkung - Zuwendung

    • Zur Frage der Abgrenzung zwischen ehebezogener unbenannter Zuwendung und Ehegatteninnengesellschaft sowie zum Ausgleich zwischen den Ehegatten bei Auflösung der Gesellschaft.
    • Bei einer Ehegatteninnengesellschaft kommt ein Ausgleichsanspruch eines Ehegatten nicht erst dann in Betracht, wenn der Zugewinnausgleich nicht zu einem angemessenen Ergebnis fuhrt. Ein gesellschaftsrechtlicher Ausgleichsanspruch besteht vielmehr neben einem Anspruch auf Zugewinnausgleich (im Anschluss an BGH v. 25. 6. 2003, XII ZR 161/01, BGHZ 155, 249, 255, DStR 2003, 1805).
           Auch im Rahmen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft setzt die Annahme einer nach gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen zu beurteilenden Zusammenarbeit der Partner einen zumindest schlüssig zu Stande gekommenen Vertrag voraus (in Abweichung von BGH v. 24. 3. 1980, II ZR 191/ 79, BGHZ 77, 55, NJW 1980, 1520 und v. 12. 7. 1982, II ZR 263/81, BGHZ 84, 388, NJW 1982, 2863; im Anschluss an BGH v. 30. 6. 1999, XII ZR 230/96, BGHZ 142, 137, 153, NJW 1999, 2962).
      • BGH, Urt. 28.09.2005 - XII ZR 189/02; BGHZ 165, 1; NJW 2006, 1268; FamRZ 2006, 607, m. Anm. Hoppenz, Rainer, 610, Vollmer, Michael, 844, Kogel, Walter 1179; FuR 2006, 273; ZEV 2006, 216; DB 2006, 886; DStR 2006, 1467; MDR 2006, 997; Anm. Kogel, Walter, FF 2006, 149; WM 2006, 974; DNotZ 2006, 531; MittBayNot 2006, 420
    • Eine Zuwendung unter Ehegatten ist nicht Schenkung, sondern ehebezogene Zuwendung, wenn ein Ehegatte dem anderen einen Vermögenswert um der Ehe willen und als Beitrag zur Verwirklichung und Ausgestaltung, Erhaltung oder Sicherung der ehelichen Lebensgemeinschaft zukommen lässt, wobei er die Vorstellung oder Erwartung hegt, dass die eheliche Lebensgemeinschaft Bestand haben und er innerhalb dieser Gemeinschaft am Vermögenswert und dessen Früchten weiter teilhaben werde. Dass die Zuwendung in diesem Sinne der ehelichen Lebensgemeinschaft dienen sollte, bedarf der tatrichterlichen Feststellung.
    • Die Geschäftsgrundlage einer ehebedingten Zuwendung entfällt regelmäßig mit der endgültigen Trennung der Ehegatten. Wird der Zuwendungsempfänger zur Rückgabe des zugewandten Gegenstands in Natur verurteilt, so ist diese Ver-pflichtung im Zugewinnausgleich als Aktiv- bzw. Passivposten im Endvermögen der Ehegatten zu berücksichtigen.
    • a)     Zuwendungen der Eltern, die um der Ehe ihres Kindes Willen an das (künftige) Schwiegerkind erfolgen, sind nicht als unbenannte Zuwendung, sondern als Schenkung zu qualifizieren (Aufgabe der  bisherigen Senatsrechtsprechung, vgl. etwa Senatsurteile vom 7. September 2005 - XII ZR 316/02 - FamRZ 2006, 394 m.w.N.; BGHZ 129, 259, 263). Auch auf derartige Schenkungen sind die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage anzuwenden.
      b)     Rückforderungsansprüche der Schwiegereltern nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage können nicht mit der Begründung verneint werden, dass das beschenkte Schwiegerkind mit dem eigenen Kind der Schwiegereltern in gesetzlichem Güterstand gelebt hat und das eigene Kind über den Zugewinnausgleich teilweise von der Schenkung profitiert (Aufgabe der bisherigen Senatsrechtsprechung, vgl. Senatsurteil BGHZ 129, 259, 266 f.).
      c)     Im Falle schwiegerelterlicher, um der Ehe des eigenen Kindes mit dem Beschenkten Willen erfolgter Schenkungen sind nach Scheitern der Ehe Ansprüche aus § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB denkbar (Aufgabe der bisherigen Senatsrechtsprechung, vgl. Senatsurteil BGHZ 129, 259, 264 m.w.N.).
      • BGH, Urt. v. 03.02.2010 - XII ZR 189/06; NJW 2010, 2202; FamRZ 2010, 958; FF 2010, 311; FPR 2011, 105; ZEV 2010, 371; DNotZ 2010, 852; ZNotP 2010, 305; ErbR 2010, 257; WM 2010, 1136; MDR 2010, 932; MittBayNot 2011, 138
    • a)     Rückforderungsansprüche von Schwiegereltern nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage können nicht allein mit der Begründung verneint werden, das eigene Kind sei Miteigentümer der mit der schwiegerelterlichen Zuwendung finanzierten Immobilie und bewohne diese seit der Trennung. Auch ein Wertverlust der Immobilie besagt nichts darüber, inwieweit noch eine messbare Vermögensmehrung bei dem Schwiegerkind vorhanden ist (im Anschluss an Senatsurteil BGHZ 184, 190 = FamRZ 2010, 958).
      b)     Wegen Leistungen, die Schwiegereltern nach der Scheidung ihres eigenen Kindes und in dessen Interesse auf eine Gesamtschuld der Ehegatten erbracht haben, kommt ein Bereicherungsanspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB gegen das Schwiegerkind grundsätzlich nicht in Betracht.



    Soldaten

    • 1. Die staatlichen Behörden haben bei der Prüfung, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens (Art. 8 EMRK) notwendig und verhältnismäßig i.S. von Art 8 Abs. 2 EMRK ist, einen Beurteilungsspielraum, der je nach der Natur der eingeschränkten Betätigungen und den mit den Eingriffen verfolgten Zielen unterschiedlich weit ist.
           2. Jeder Staat kann sein eigenes System militärischer Disziplin organisieren und hat auch dabei einen bestimmten Beurteilungsspielraum. Es ist nicht ausgeschlossen, das Recht auf Achtung des Privatlebens (Art. 8 EMRK) einzuschränken, wenn sonst die Einsatzfähigkeit der Streitkräfte gefährdet ist. Vorurteile der heterosexuellen Mehrheit gegenüber einer homosexuellen Minderheit sind keine ausreichende Rechtfertigung für Eingriffe in das Privatleben, ebenso wenig wie ähnliche negative Einstellungen gegenüber Personen anderer Rasse, Abstammung oder Hautfarbe.
           3. Misshandlungen müssen ein Mindestmaß an Schwere erreichen, bevor sie in den Anwendungsbereich von Art. 3 EMRK (Folterverbot) fallen. Ermittlungen gegen Angehörige der Streitkräfte und ihre Entlassung wegen Homosexualität sind quälend und erniedrigend, erreichen aber unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nicht das Mindestmaß an Schwere, so dass sie im vorliegenden Fall nicht unter Art. 3 EMRK fallen.
           4. Wenn Homosexuelle zu andauernder Wachsamkeit, Diskretion und Heimlichkeit gezwungen werden, kann das ein Eingriff in ihr Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung (Art. 10 EMRK) sein. Dieses Element tritt aber hinter das Recht auf Achtung des Privatlebens (Art. 8 EMRK) zurück.
           5. Art. 13 EMRK (Recht auf eine wirksame Beschwerde) verlangt eine innerstaatliche Beschwerde, die den zuständigen innerstaatlichen Instanzen ermöglicht, eine auf die Konvention gestützte Beschwerde sowohl in der Sache zu prüfen, als auch angemessene Abhilfe zu geben.
      • EGMR, Urt. v. 27.09.1999 - 33985 u. 33986/96 (Fall Smith u. Grady v. Vereinigtes Königreich); Slg. 1999-VI, 47; NJW 2000, 2089; ÖJZ 2000, 614
      • EGMR (Dritte Sektion), Urt. v. 25.07.2000 - 33985 u. 33986/96 (Fall Smith u. Grady ./. Vereinigtes Königreich); NJW 2001, 809
      • siehe auch EGMR (Dritte Sektion), Urt. v. 27.09.1999 - 31417/96 u. 32377/96 (Fall Lustig-Prean u. Beckett v. Vereinigtes Königreich
    • Entscheidungen der Mitgliedstaaten, die den Zugang zur Beschäftigung, die Berufsbildung und die Arbeitsbedingungen in den Streitkräften betreffen und zur Gewährleistung der Kampfkraft erlassen worden sind, sind nicht allgemein vom Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts ausgenommen.
           Der Ausschluss von Frauen vom Dienst in speziellen Kampfeinheiten wie den Royal Marines kann aufgrund der Art und der Bedingungen der Ausübung der betreffenden Tätigkeiten nach Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen gerechtfertigt sein.
      • EUGH, Urt. v. 26.10.1999 - C-273/97 (Rs. Sirdar); Slg. 1999, I-7403, NJW 2000, 499; NZA 2000, 25; JZ 2000, 411 mit Anm. Götz, Volkmar, 413; DVBl. 2000, 37; EuGRZ 1999, 665 
    • Die Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen steht der Anwendung nationaler Bestimmungen entgegen, die wie die des deutschen Rechts Frauen allgemein vom Dienst mit der Waffe ausschließen und ihnen nur den Zugang zum Sanitäts- und Militärmusikdienst erlauben.
      • EUGH (Plenum), Urt. 11.01.2000 - C-285/98 (Rs. Kreil); Slg. 2000, I-69, NJW 2000, 497; EuGRZ 2000, 144; NZA 2000, 137; ZBR 2000, 267; DB 2000, 279; DVBl. 2000, 336, mit Anm. Koch, Christian, 476; DÖV 2000, 421; NZWehrr 2000, 28; ZFSH/SGB 2000, 118; BayVBl. 2000, 368; STREIT 2000, 34 
    • Sexuelle Beziehungen zwischen männlichen und/oder weiblichen Soldaten  mit all ihren emotionalen Implikationen können innerhalb der Bundeswehr nicht toleriert werden, da der Zusammenhalt der Truppe dadurch empfindlich gestört werden würde.
            Im Hinblick auf die durch das am 01.08.2002 in Kraft getretene Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft vom 16.02.2001 geänderte Rechtslage sowie die gewandelten gesellschaftlichen Anschauungen kann es keinen Unterschied machen, ob es sich um hetero- oder homosexuell bedingtes Fehlverhalten oder um persönlichkeitsbedingte Neigungssexualität handelt; insoweit wird an der bisherigen Rechtsprechung des Senats nicht mehr festgehalten.
      • BVerwG, Urt. v. 09.10.2001 - 2 WD 10/01, BVerwGE 115, 174; NJW 2002, 1514; ZBR 2003, 170; NZWehrr 2002, 79
    • Die Zentrale Dienstvorschrift 10/5 „Leben in der militärischen Gemeinschaft“, in deren Anlage 1/1 Nr. 103 „Die Haar- und Barttracht der Soldaten“ geregelt ist, stellt keinen Befehl dar.
      • BVerwG, Beschl. v. 30.11.2006 - 1 WB 59.05; BVerwGE 127, 203; NVwZ-RR 2007, 780; NZWehrR 2007, 160
        Siehe dazu auch die Anmerkung von Dreist, Peter, zu einer Entscheidung des Truppendienstgerichts Süd in NZWehrr 2008, 40.
    • Ein Soldat, zumal ein Vorgesetzter, der an einem Kameraden sexuelle Handlungen vornimmt, ohne sich zuvor hinreichend zu vergewissern, ob dieser mit seinem Vorgehen einverstanden ist, greift in schwerwiegender Weise in dessen Intimsphäre ein.
           Zur Maßnahmebemessung bei einer fahrlässig begangenen sexuellen Belästigung.
    • Die Meinungsäußerungsfreiheit findet ihre Grenze in den durch Art. 5 Abs. 2 und Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG gewährleisteten Anforderungen des Rechts der persönlichen Ehre und zum Schutz der Intimsphäre, das jedem Menschen die Befugnis zuweist, seine Einstellung zum Geschlechtlichen selbst zu bestimmen und grundsätzlich selbst darüber zu befinden, ob und gegebenenfalls in welcher Form er seine sexuelle Orientierung und Einstellung offenbaren oder zum Gegenstand von Erörterungen machen will.
           Wird mit der Äußerung eines Vorgesetzten gegenüber einem Untergebenen in Gegenwart eines Dritten der Eindruck erweckt, die sexuelle Orientierung des Angesprochenen solle ohne dessen Einverständnis offenbart werden, so stellt dies eine sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz und damit ein Dienstvergehen nach dem Beschäftigtenschutzgesetz dar.
           Obszöne Bemerkungen und damit sexuelle Belästigungen am Arbeitsplatz sind für einen Soldaten bereits dann unzulässig, wenn er sich nicht sicher sein kann, dass der/die damit konfrontierte Gesprächspartner/in dagegen keine Einwände hat.
           Es verstößt gegen das für Äußerungen von Offizieren und Unteroffizieren geltende Zurückhaltungsgebot (§ 10 Abs. 6 SG), einem Untergebenen in Gegenwart eines Dritten mit den Worten „Alles Gute, mein schwuler Freund“ zum Geburtstag zu „gratulieren“.



    Sonderurlaub

    • Zur Versagung von Sonderurlaub für die Niederkunft der nichtehelichen Lebensgefährtin eines Beamten
      • BVerfG, Beschl. v. 01.04.1998 - 2 BvR 1478/97; ZBR 1998, 396; DÖD 1998, 231
         

    • Ein Beamter hat nach § 12 Abs. 2 Sonderurlaubsverordnung in der bis April 1997 geltenden Fassung keinen Anspruch auf Gewährung bezahlten Sonderurlaubs bei Niederkunft seiner Lebensgefährtin
      • BVerwG, Urt. v. 19.06.1997 - 2 C 28.97; ZBR 1998, 25; DÖD 1997, 252
         

    • Nach § 616 BGB i.V.m. § 52 Ia BAT-TgRV-O ist einem Angestellten aus Anlass der Niederkunft seiner Ehefrau Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Vergütung für einen Arbeitstag zu gewähren. Bei der Niederkunft der nichtehelichen Lebensgefährtin besteht ein solcher Anspruch nicht. Die tarifliche Regelung verstößt weder gegen Art. 3 Abs. 1 GG noch gegen Art. 6 Abs. 1, 2 u. 5 GG. Der sachliche Grund für die Beschränkung des Freistellungsanspruchs auf verheiratete Angestellte besteht darin, dass diese gemäß § 1353 Abs. 1 BGB zum Beistand gegenüber ihren Ehefrauen verpflichtet sind. Eine solche Verpflichtung trifft unverheiratete Angestellte nicht.
           Nach § 52 Abs. 3 Unterabschnitt I BAT-TgRV-O kann der Arbeitgeber dem Angestellten in "sonstigen dringenden Fällen" Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Vergütung bis zu drei Arbeitstagen gewähren. Die Entscheidung, den Angestellten bei der Niederkunft der nichtehelichen Lebensgefährtin nicht unter Fortzahlung der Vergütung freizustellen, sondern ihn auf unbezahlte Freistellung oder die Inanspruchnahme von Erholungsurlaub zu verweisen, ist grundsätzlich nicht ermessensfehlerhaft.
      • BAG, Urt. v. 18.01.2001 - 6 AZR 492/99; FamRZ 2001, 1366; NZA 2002, 47; ZTR 2001, 421; DB 2001, 1672

     



    Sorgerecht

    ERMR:

    • Entscheidungen, die dem einen Elternteil nach einer Scheidung das Sorgerecht zusprechen, berühren das Rechts des anderen Elternteils auf Achtung seines Familienleben und fallen deshalb in den Anwendungsbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK.
      Wenn die elterliche Sorge über ein Kind nur deshalb der Mutter zugesprochen wird, weil der Vater homosexuell ist und mit einem Mann zusammenlebt, verstößt das gegen Art. 8 i.V.m. Art. 14 EMRK.
    • Deutschland diskriminiert Väter außerehelich geborener Kinder beim Zugang zur (gemeinsamen) elterlichen Sorge.
           Eine unterschiedliche Behandlung i. S. von Art. 14 EMRK ist dann diskriminierend, wenn es für sie keine objektive und angemessene Rechtfertigung gibt, d. h., wenn sie kein legitimes Ziel verfolgt oder zwischen den eingesetzten Mitteln und dem angestrebten Zweck kein angemessenes Verhältnis besteht.
           Die Vertragsstaaten haben einen Beurteilungsspielraum hinsichtlich der Frage, ob und in welchem Umfang Unterschiede bei im Übrigen vergleichbaren Sachverhalten eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Der bei der Regelung der elterlichen Sorge bestehende weite Beurteilungsspielraum der Vertragsstaaten ist umso enger, je mehr sich ein europäischer Standard herausgebildet hat. Insoweit ist die Konvention als lebendiges Instrument im Lichte der heutigen Verhältnisse auszulegen.
           Nur sehr gewichtige Gründe können die Ungleichbehandlung aufgrund des Geschlechts oder einer außerehelichen Geburt rechtfertigen. Dieser Maßstab gilt auch für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der unterschiedlichen Behandlung des Vaters eines aus einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft hervorgegangenen Kindes im Vergleich zum Vater eines ehelichen Kindes.
           Der Ausschluss einer gerichtlichen Einzelfallprüfung der Alleinsorge der Mutter gemäß § 1626a Abs. 2 BGB verstößt gegen Art. 14 EMRK i. V. mit Art. 8 EMRK, da die Ungleichbehandlung von Vätern außerehelich geborener Kinder im Vergleich zu Müttern und geschiedenen Vätern nicht durch das Kindeswohl gerechtfertigt ist (gegen BVerfG, Senatsurteil v. 29. Januar 2003, FamRZ 2003, 285, m. Anm. Henrich, S. 359).
      • EGMR, Urt. v. 03.12.2009 - 22028/04 (Fall Zaunegger v.Deutschland); NJW 2010, 501, m. Aufs. Coester, Michael, 482; FamRZ 2010, 103, m. Anm. Henrich, Dieter, 107, Anm. Scherpe, Jens M., 108,. Anm. Hammer, Stephan, 623, Aufs. Löhnig, Martin, 338; ZKJ 2010, 112, m. Aufs. Willutzki, Siegfried, 86; FuR 2010, 214; EuGRZ 2010, 42; ÖJZ 2010, 183; Aufs. Rakete-Dombek, Ingeborg, FF 2010, 7; Aufs. Rimkus, Karsten, ZFE 2010, 47
      • EGMR (Erste Kammer), Urt. v. 03.02.2011 - 35637/03 (Fall Sporer vs. Österreich) - Pressemitteilung  

    BVerfG:

    • Die für eine Umgangseinschränkung notwendige konkrete Gefährdung des Kindes kann nicht schon dann angenommen werden, wenn infolge möglicherweise pädophiler Neigungen des umgangsberechtigten Elternteils ein „Restrisiko" verbleibt. Es ist vielmehr erforderlich, dass der sichere Schluss auf derartige Neigungen gezogen werden kann und diese auch eine Einschränkung der Verhaltenskontrolle im Sinne einer Gefährdung des Kindes ergeben. Solange keine Anhaltspunkte für eine konkrete Gefährdung des Kindes bestehen, hat die Mutter trotz ihrer nachvollziehbaren Vorbehalte den unbegleiteten Umgang des Vaters mit dem Kind zumindest in neutraler Weise zu dulden.
      • BVerfG, Beschl. v. 29.11.2007 - 1 BvR 1635/07; FF 2008, 74
    • Der rechtliche Vater eines Kindes, der für dieses Elternverantwortung wahrnimmt, ist Träger des Elternrechts aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG.
           Die Vorschrift geht zwar von einer auf Zeugung begründeten leiblichen Elternschaft aus, nimmt aber über diese Zuordnung hinausgehend die Eltern-Kind-Beziehung als umfassendes Verantwortungsverhältnis von Eltern gegenüber ihren der Pflege und Erziehung bedürftigen Kindern unter seinen Schutz. Voraussetzung dafür, entsprechend dem Elternrecht Verantwortung für das Kind tragen zu können, ist insofern auch die soziale und personale Verbundenheit zwischen Eltern und Kind.
           Die Abstammung wie die sozial-familiäre Verantwortungsgemeinschaft machen gleichermaßen den Gehalt von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG aus.
    • Zu den Anforderungen des Art. 6 Abs. 2 GG an die Berücksichtigung des Kindeswillens in Sorgerechtsverfahren.
           Bei der Prüfung von Sorgerechtsentscheidungen, die einen Obhutswechsel zum Gegenstand haben, legt das BVerfG einen strengeren Kontrollmaßstab zugrunde.
    • Wenn ein nach § 1626a BGB nicht-sorgeberechtigter Vater über einen längeren Zeitraum die elterliche Sorge für ein Kind zwar nicht in rechtlicher, aber in tatsächlicher Hinsicht wahrgenommen hat, ist es nach Art. 6 Abs. 2 GG geboten, § 1680 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 BGB dahingehend auszulegen, dass eine Sorgerechtsübertragung auf den Vater regelmäßig dem Kindeswohl dient, solange nicht konkret feststellbare Kindesinteressen der Übertragung widersprechen.
    • Aus der grundrechtlichen Gewährleistung des Elternrechts wie auch aus der Verpflichtung des Staates, über dessen Ausübung im Interesse des Kindeswohls zu wachen, ergeben sich auch Folgerungen für das Prozessrecht und seine Handhabung in Sorgerechtsverfahren. Eine dem Elternrecht genügende Entscheidung kann nur aufgrund der Abwägung aller Umstände des Einzelfalls getroffen werden.
           Das Verfahren muss grundsätzlich geeignet sein, eine möglichst zuverlässige Grundlage für eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung zu erlangen. Sehen die Fachgerichte von der Beiziehung eines Sachverständigen ab, müssen sie anderweitig über eine möglichst zuverlässige Entscheidungsgrundlage verfügen.

    Zivilgerichte

    • Zur Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge, wenn der die Alleinsorge begehrende Elternteil für die völlige Zerrüttung der sozialen Beziehungen zwischen den Eltern (haupt-)verantwortlich ist.
           Aus der normtechnischen Gestaltung der Regelung des § 1671 Abs. Nr. 2 BGB kann kein Regel-Ausnahme-Verhältnis zu Gunsten des Fortbestands der gemeinsamen elterlichen Sorge hergeleitet werden. Ebenso wenig besteht eine gesetzliche Vermutung dafür, dass die gemeinsame elterliche Sorge nach der Trennung der Eltern im Zweifel die für das Kind beste Form der Wahrnehmung elterlicher Verantwortung ist.
           Eine dem Kindeswohl entsprechende gemeinsame Ausübung der elterlichen Sorge setzt ein Mindestmaß an Ubereinstimmung in wesentlichen Bereichen der elterlichen Sorge und insgesamt eine tragfähige soziale Beziehung zwischen den Eltern voraus. Nicht schon das Bestehen der Pflicht der Eltern zur Konsensfindung ist dem Kindeswohl dienlich, sondern erst die tatsächliche Pflichterfüllung, die sich in der Realität nicht verordnen lässt.
    • Lehnt die Mutter Kontakte zu dem Vater ab, weil er durch Verschweigen seiner HIV-Infektion ihr Vertrauen missbraucht hat, so kommt ein gemeinsames Sorgerecht nicht mehr in Betracht.
      • OLG Frankfurt, Beschl. v. 15.03.2006 - 4 UF 112/05; FamRZ 2006, 1627
    • Die sexuellen Neigungen eines Elternteils (hier: sadomasochistische Praktiken) stehen der gemeinsamen elterlichen Sorge nicht entgegen, wenn sie sich nicht auf das Wohl des Kindes auswirken.
      • OLG Hamm, Beschl. v. 01.02.2006 - 10 UF 147/04; FamRZ 2006, 1697 



    Sozialhilfe

    • Leben minderjährige unverheiratete Kinder in einem Haushalt mit ihrer Mutter und ihrem Stiefvater zusammen, kann nach § 11 Abs. 1 Satz 2 BSHG nur Einkommen und Vermögen ihrer Mutter, nicht auch Einkommen und Vermögen ihres Stiefvaters berücksichtigt werden.
           Einkommen und Vermögen des Stiefvaters kann nur nach Maßgabe des § 16 BSHG oder nur dann berücksichtigt werden, wenn es der Mutter tatsächlich zugewendet wird und damit deren Einkommen und Vermögen erhöht oder zumindest deren Eigenbedarf mindert.
      • BSG, Urt. v. 26.11.1998 - 5 C 37.97; BVerwGE 108, 36; NJW 1999, 1881; DVBl. 1999, 1110; ZfS 2001, 110
    • Bei der Prüfung, ob von dem Angehörigen nach dessen Einkommen und Vermögen Leistungen zum Lebensunterhalt an dem mit ihm in Haushaltsgemeinschaft lebenden Hilfesuchenden erwartet werden kann, sind Maßstäbe anzulegen, die sicherstellen, dass dem Angehörigen ein Lebenshaltungsniveau verbleibt, das deutlich über dem der Hilfe zum Lebensunterhalt liegt. Dabei darf von dem doppelten Regelsatz eines Haushaltsvorstandes ausgegangen werden.
      • BVerwG, Urt. v. 29.02.1996 - 5 C 2/95; NJW 1995, 2880; FEVS 1996, 441 
    • Genügen die einer Einstandsgemeinschaft im Sinne des Abs. 1 BSHG zur Verfugung stehenden Mittel vorübergehend nicht, den Bedarf insgesamt zu decken, ist zu erwarten, dass sich ein erwachsenes Mitglied der Gemeinschaft, das ein seinen eigenen Bedarf übersteigendes Einkommen erzielt, auf das zum Lebensunterhalt Unerlässliche beschränkt, wenn dies den übrigen Mitgliedern ermöglicht, ebenfalls den unerlässlichen Lebensunterhalt zu bestreiten. Die Beschränkung ist in einem Umfang von bis zu 20 Prozent des Regelsatzes zu erwarten.
      • OVG Münster, Beschl. v. 10.05.2002 - 12 B 423/02; ZFS 2004, 114 
    • frühere Rechtsprechung zur "eheähnlichen Gemeinschaft"



     
     

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