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Andere Rechtsgebiete - Teil III

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Sterbehilfe

  • Aus Art. 2 EMRK kann kein Recht auf den Tod, weder von privater Hand noch mit der Hilfe eine Behörde abgeleitet werde.
         Aus 3 EMRK erwächst keine positive Schutzpflicht, die von der verantwortlichen Regierung verlangt, dem Ehegatten eines unheilbar Kranken für die Mithilfe an dessen Selbstmord Straffreiheit zuzusichern oder eine gesetzliche Möglichkeit für irgendeine andere Form der Sterbehilfe einzuräumen.
         Das generelle Verbot der Sterbehilfe ist in einer demokratischen Gesellschaft notwendig und gerechtfertigt im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK.
    • EGMR (vierte Sektion), Urt. v. 29.04.2002 - 2346/02 (Fall Pretty v. Vereinigtes Königreich), NJW 2002, 2851; EuGRZ 2002, 234, m. Anm. Kneihs, Benjamin, 242; ÖJZ 2003, 311 
  • Zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen ein behandelnder Arzt, der seinen Patienten nach einem Selbstmordversuch bewusstlos antrifft, sich wegen eines Tötungsdelikts oder wegen unterlassener Hilfeleistung strafbar machen kann, wenn er nichts zur Rettung seines Patienten unternimmt.
    • BGH, Urt. v. 04.07.1984 - 3 StR 96/94, BGHSt 32, 367; NJW 1984, 2639; NStZ 1985, 119; JZ 1984, 893; MDR 1984, 858; MedR 1985, 40 
  • Ein im Sterben liegender Mensch, der aus eigener Kraft nicht mehr weiterleben und dessen Tod nur noch mit Hilfe technischer Geräte hinausgezögert werden kann, kann verlangen, dass solche Maßnahmen unterbleiben oder abgebrochen werden. Jemand, der diesem Verlangen nachkommt, gleichgültig, ob durch Unterlassen oder aktives Tun, tötet nicht (auf Verlangen), sondern leistet Beihilfe im Sterben.
    • LG Ravensburg, Urt. 03.12.1986 - 3 KLs 31/86, NStZ 1987, 229; MDR 1987, 692; JZ 1988, 207; MedR 1987, 196 
  • Zur Problematik der Tätigkeitspflicht des Arztes gegenüber seinem bewusstlosem Suizidpatienten.
    • BGH, Urt. v. 08.07.1987 - 2 StR 298/97, NJW 1988, 1532; NStZ 1988, 127; MDR 1988, 243

  • Auch bei aussichtsloser Prognose darf Sterbehilfe nicht durch gezieltes Töten, sondern nur entsprechend dem erklärten oder mutmaßlichen Patientenwillen durch die Nichteinleitung oder den Abbruch lebensverlängernder Maßnahmen geleistet werden, um dem Sterben - ggf. unter wirksamer Schmerzmedikation - seinen natürlichen, der Würde des Menschen gemäßen Verlauf zu lassen.
    • BGH, Urt. v. 08.05.1991 - 3 StR 467/90, BGHSt 37, 376; NJW 1991, 2357; StV 1991, 347; NStZ 1992, 34; MDR 1991, 656; JR 1993, 167 
  • Bei einem unheilbar erkrankten, nicht mehr entscheidungsfähigen Patienten kann der Abbruch einer ärztlichen Behandlung oder Maßnahme ausnahmsweise auch dann zulässig sein, wenn die Voraussetzungen der von der Bundesärztekammer verabschiedeten Richtlinien für die Sterbehilfe nicht vorliegen, weil der Sterbevorgang noch nicht eingesetzt hat. Entscheidend ist der mutmaßliche Wille des Kranken.
         An die Voraussetzungen für die Annahme eines mutmaßlichen Einverständnisses sind strenge Anforderungen zu stellen. Hierbei kommt es vor allem auf frühere mündliche oder schriftliche Äußerungen des Patienten, seine religiöse Überzeugung, seine sonstigen persönlichen Wertvorstellungen, seine altersbedingte Lebenserwartung oder das Erleiden von Schmerzen an.
    Lassen sich auch bei der gebotenen sorgfältigen Prüfung konkrete Umstände für die Feststellung des individuellen mutmaßlichen Willens des Kranken nicht finden, so kann und muss auf Kriterien zurückgegriffen werden, die allgemeinen Wertvorstellungen entsprechen. Dabei ist jedoch Zurückhaltung geboten; im Zweifel hat der Schutz menschlichen Lebens Vorrang vor persönlichen Überlegungen des Arztes, eines Angehörigen oder einer anderer beteiligten Person.
    • BGH, Urt. v. 13.09.1994 - 1 StR 357/94, BGHSt 40, 257; NJW 1995, 204; NStZ 1995, 80; MDR 1995, 80; JR 1995, 335; MedR 1995, 72
  • Eine ärztlich gebotene schmerzlindernde Medikation entsprechend dem erklärten oder mutmaßlichen Patientenwillen wird bei einem Sterbenden nicht dadurch unzulässig, dass sie als unbeabsichtigte, aber in Kauf genommene unvermeidbare Nebenfolge den Todeseintritt beschleunigen kann ( im Anschluss an BGHSt 37, 376).
    • BGH, Urt. v. 15.11.1996 - 3 StR 79/96, BGHSt 42, 301; NJW 1997, 807; NStZ 1997, 182; JR 1998, 159; JuS 1997, 661; MedR 1997, 271
  • Ist ein Patient einwilligungsunfähig und hat sein Grundleiden einen irreversiblen tödlichen Verlauf angenommen, so müssen lebenserhaltende oder -verlängernde Maßnahmen unterbleiben, wenn dies seinem zuvor - etwa in Form einer sog. Patientenverfügung - geäußerten Willen entspricht. Dies folgt aus der Würde des Menschen, die es gebietet, sein in einwilligungsfähigem Zustand ausgeübtes Selbstbestimmungsrecht auch dann noch zu respektieren, wenn er zu eigenverantwortlichem Entscheiden nicht mehr in der Lage ist. Nur wenn ein solcher erklärter Wille des Patienten nicht festgestellt werden kann, beurteilt sich die Zulässigkeit solcher Maßnahmen nach dem mutmaßlichen Willen des Patienten, der dann individuell - also aus dessen Lebensentscheidungen, Wertvorstellungen und Überzeugungen - zu ermitteln ist.
         Ist für einen Patienten ein Betreuer bestellt, so hat dieser dem Patientenwillen gegenüber Arzt und Pflegepersonal in eigener rechtlicher Verantwortung und nach Maßgabe des § 1901 BGB Ausdruck und Geltung zu verschaffen. Seine Einwilligung in eine ärztlicherseits angebotene lebenserhaltende oder -verlängernde Behandlung kann der Betreuer jedoch nur mit Zustimmung des Vormundschaftsgerichts wirksam verweigern. Für eine Einwilligung des Betreuers und eine Zustimmung des Vormundschaftsgerichts ist kein Raum, wenn ärztlicherseits eine solche Behandlung oder Weiterbehandlung nicht angeboten wird - sei es dass sie von vornherein medizinisch nicht indiziert, nicht mehr sinnvoll oder aus sonstigen Gründen nicht möglich ist. Die Entscheidungszuständigkeit des Vormundschaftsgerichts ergibt sich nicht aus einer analogen Anwendung des § 1904 BGB, sondern aus einem unabweisbaren Bedürfnis des Betreuungsrechts.
    • BGH, Beschl. v. 17.03.2003 - XII ZB 2/03 (PDF-Dokument); BGHZ 154, 205; NJW 2003, 1588; FamRZ 2003, 748; FPR 2003, 443; FuR, 2003, 469; JZ 2003, 732; JR 2003, 495; MDR, 2003, 691; DNotZ 2003, 850; ZNotP 2003, 308; RNotZ 2003, 255; FGPrax 2003, 161; BtPrax 2003, 123; NStZ 2003, 477; VersR 2003, 861; Rpfleger 2003, 354; MedR 2003, 512; Recht & Psychiatrie 2003, 153; FPR 2010, 285
      Hinweis: Zu dieser Entscheidung sind zahlreiche Anmerkungen und Aufsätze erschienen. Sie wurden hier nicht mit aufgenommen.
  • Verlangt der Betreuer in Übereinstimmung mit dem behandelnden Arzt, dass die künstliche Ernährung des betreuten einwilligungsunfähigen Patienten eingestellt wird, so kann das Pflegeheim diesem Verlangen jedenfalls nicht den Heimvertrag entgegensetzen. Auch die Gewissensfreiheit des Pflegepersonals rechtfertigt für sich genommen die Fortsetzung der künstlichen Ernährung in einem solchen Fall nicht (im Anschluss an BGHZ 154, 205).
    • BGH, Beschl. v. 08.06.2005 - XII 177/03; BGHZ 163, 195; NJW 2005, 2385; FamRZ 2005, 1474, m. Anm. Bienwald, Werner, 1476; JZ 2006, 144, m. Anm. Höfling, Wolfram, 145; VersR 2005, 1249; GesR 2005, 476; BtPrax 2005, 190; DNotZ 2005, 924; NotBZ 2005, 325; ZNotP 2005, 468; MittBayNot 2006, 49, m. Anm. Albrecht, Andreas, 51; ZEV 2005, 485; MDR 2005, 1413; MedR 2005, 719
  • Wer infolge einer Täuschung durch das Opfer vorsatzlos aktive Sterbehilfe leistet, nimmt nicht an einer tatbestandslosen Selbstgefährdung teil.
    • BGH, Urt. v. 20.05.2003 - 5 StR 66/03; NJW 2003, 2326; NStZ 2003, 537
  • Das Landgericht ist im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass die durch den Kompromiss mit der Heimleitung getroffene Entscheidung zum Unterlassen weiterer künstlicher Ernährung rechtmäßig war und dass die von der Heimleitung angekündigte Wiederaufnahme als rechtswidriger Angriff gegen das Selbstbestimmungsrecht der Patientin gewertet werden konnte. Die im September 2002 geäußerte Einwilligung der Patientin, die ihre Betreuer geprüft und bestätigt hatten, entfaltete bindende Wirkung und stellte sowohl nach dem seit dem 1. September 2009 als auch nach dem zur Tatzeit geltenden Recht eine Rechtfertigung des Behandlungsabbruchs dar. Dies gilt jetzt, wie inzwischen § 1901 a Abs. 3 BGB ausdrücklich bestimmt, unabhängig von Art und Stadium der Erkrankung.
         Dagegen trifft die Bewertung des Landgerichts nicht zu, der Angeklagte habe sich durch seine Mitwirkung an der aktiven Verhinderung der Wiederaufnahme der Ernährung wegen versuchten Totschlags strafbar gemacht. Die von den Betreuern – in Übereinstimmung auch mit den inzwischen in Kraft getretenen Regelungen der §§ 1901 a, 1904 BGB – geprüfte Einwilligung der Patientin rechtfertigte nicht nur den Behandlungsabbruch durch bloßes Unterlassen weiterer Ernährung, sondern auch ein aktives Tun, das der Beendigung oder Verhinderung einer von ihr nicht oder nicht mehr gewollten Behandlung diente. Eine nur an den Äußerlichkeiten von Tun oder Unterlassen orientierte Unterscheidung der straflosen Sterbehilfe vom strafbaren Töten des Patienten wird dem sachlichen Unterschied zwischen der auf eine Lebensbeendigung gerichteten Tötung und Verhaltensweisen nicht gerecht, die dem krankheitsbedingten Sterbenlassen mit Einwilligung des Betroffenen seinen Lauf lassen.



Strafrecht - § 182 StGB

  • § 182 Abs. 2 StGB und § 176 Abs. 1 StGB unterscheiden sich dadurch, dass bei sexuellem Missbrauch von Kindern die fehlende sexuelle Autonomie des Opfers unwiderleglich vermutet wird, während dieses Merkmal wegen des höheren Alters bei sexuellem Missbrauch von Jugendlichen im Einzelfall festgestellt werden muss.
    Der Schutzzweck des § 182 Abs. 2 StGB deckt sich mit des § 176 Abs. 1 StGB. Deshalb stehen beide Vorschriften in Gesetzeskonkurrenz; § 182 Abs. 2 StGB tritt zurück.
    • BGH, Beschl. v. 23.01.1996 - 1 StR 481/95, BGHSt 42, 27; NJW 1996, 1294; NStZ 1996, 229; MDR 1996, 511 
  • Der sexuelle Missbrauch von Jugendlichen steht auch in den Fällen des § 182 Abs. 1 StGB mit dem sexuellen Missbrauch von Kindern in Gesetzeseinheit (im Anschluss an BGHSt 42, 27).
    • BGH, Urt. v. 28.02.1996 - 3 StR 309/95, BGHSt 42, 51; NJW 1996, 1762; NStZ 1996, 332; MDR 1996, 620
    • BGH, Beschl. v. 10.09.1996 - 1 StR 438/96, NStZ-RR 1997, 66
    •  BGH, Beschl. v. 18.04.2001, NJW 2001, 2186; NStZ 2001, 420
  • Wenn § 182 StGB mit § 176 Abs. 1 StGB zusammentrifft, darf die tateinheitliche Verwirklichung von zwei Tatbeständen nicht strafschärfend berücksichtigt werden, ohne dabei auf die Tatmodalitäten abzustellen.
    • BGH, Beschl. v. 10.09.1996 - 1 StR 438/96, NStZ-RR 1997, 66 
  • Zwischen dem sexuellen Missbrauch von Schutzbefohlenen (§ 174 Abs. 1 Nr. 2 StGB) und dem sexuellen Missbrauch von Jugendlichen (§ 182 Abs. 2 Nr. 1 StGB) besteht Tateinheit; § 182 StGB tritt nicht im Wege der Gesetzeskonkurrenz zurück.
    • BGH, Beschl. v. 23.11.2000 - 1 StR 430/2000, NStZ 2001, 194 
  • Bei Jugendlichen (also Personen ab 14 Jahren) darf aufgrund der Neufassung des § 182 Abs. 2 StGB im Rahmen der Strafzumessung nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, sie seien zu einer sexuellen Selbstbestimmung nicht in der Lage. Ihnen kann diese Fähigkeit zwar noch fehlen, doch ist dies eine Frage des Einzelfalls und bedarf konkreter Feststellung.
         Sexuelle Vorerfahrungen eines Jugendlichen können dafür sprechen, dass er bereits zur sexuellen Selbstbestimmung in der Lage ist.
    • BGH, Urt. v. 19.11.1996 - 1 StR 510/96, NStZ-RR 1997, 98
    • BGH, Beschl. v. 25.02.1997 - 4 StR 40/97, NJW 1997, 1590, 1591 
  • Mit der - nicht näher begründeten - sexuellen Unerfahrenheit des Jugendlichen ist es nicht ohne weiteres vereinbar, dass er nach eigenen Angaben bei den Taten teilweise auch "schöne Gefühle" hatte.
    • BGH, Beschl. v. 25.02.1997 - 4 StR 40/97; BGHSt 42, 399; NJW 1997, 1590; StV 1997, 525; NStZ 1997, 386
  • Für das Merkmal "Zwangslage" im Sinne des § 182 Abs. 1 StGB ist eine ernste persönliche oder wirtschaftliche Bedrängnis des Opfers kennzeichnend. Die Zwangslage muss ernst, sie braucht aber nicht existenzbedrohend zu sein. Eine Notlage wird nicht vorausgesetzt.
         Als Zwangslage kommen demnach nur Umstände von Gewicht Betracht, denen die spezifische Gefahr anhaftet, sexuellen Übergriffen gegenüber einem Jugendlichen in einer Weise Vorschub zu leisten, dass sich der Jugendliche ihnen gegenüber nicht ohne weiteres entziehen kann.
         Erfasst werden insbesondere die Fälle drogenabhängiger oder von zu Hause fortgelaufener Jugendlicher, die ein Täter zu sexuellen Handlungen ausnutzt, sowie Nötigungs- und nötigungsähnliche Fälle. Dagegen genügen nicht bloße Überraschungssituationen und Gelegenheiten, die sich für den Täter aus der Neugier des Jugendlichen auf sexuelle Erfahrungen in der Pubertät ergeben.
  • Bei Gewaltdelikten und Delikten gegen die sexuelle Selbstbestimmung ist für einen erfolgreichen Täter-Opfer-Ausgleich mit der zu Gunsten des Angeklagten wirkenden Folge der Strafmilderung nach § 46a i.V.m. mit § 49 Abs. 1 StGB regelmäßig ein Geständnis zu verlangen.
    • BGH, Urt. v. 19.12.2002 - 1 StR 405/02; BGHSt 48, 134; NJW 2003, 1466; StV 2003, 272; NStZ 2003, 365, m. Anm. Dölling, Dieter u. Hartmann, Arthur, 382; StraFo 2003, 248, m. Anm. Götting, Bert, 251; JR 2003, 423, m. Anm. Kaspar, Johannes, 426  
  • Für die Verwirklichung des Tatbestandes des § 182 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 StGB ist es ausreichend, dass sich Täter und Opfer vor oder spätestens während des sexuellen Kontakts darüber einig sind, dass der Vermögensvorteil die Gegenleistung für das Sexualverhalten des Jugendlichen sein soll. Es genügt, wenn der Jugendliche zur Duldung oder Vornahme der sexuellen Handlung durch die Entgeltvereinbarung wenigstens mitmotiviert wird (Schein-Angebot einer gut dotierten Rolle in einem Pornofilm).
    • BGH, Beschl, v. 01.07.2004 - 4 StR 5/04; NStZ 2004, 683
  • Entgelt i.S.v. § 182 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 StGB ist jede in einem Vermögensvorteil bestehende Gegenleistung (§ 11 Abs. 1 Nr. 9 StGB). Tatbestandsmäßig sind Vermögensvorteile jedweder Art. Neben finanziellen Zuwendungen gehören dazu auch Süßigkeiten, Geschenke und Einladungen zu Freizeitaktivitäten.
    • BGH, Urt. v. 12.10.2005 - 5 StR 315/05; NStZ 2006, 444
  • § 182 StGB ist auch anwendbar, wenn das Tatopfer noch nicht 14 Jahre alt ist. Daher kann ein Täter, der sich – wie hier - über das Alter des kindlichen Tatopfers irrt, nach § 182 Abs. 2 Nr. 1 StGB, der andernfalls im Wege der Gesetzeskonkurrenz von § 176 StGB verdrängt wird, bestraft werden, sofern die Voraussetzungen dieser Vorschrift vorliegen.
         Da § 182 Abs. 2 Nr. 1 StGB das Ausnutzen der fehlenden Fähigkeit des Opfers zur sexuellen Selbstbestimmung im Einzelfall voraussetzt (vgl. BGHSt 42, 27, 29; BGH NStZ-RR 1997, 98, 99), bedarf dies auch dann konkreter Feststellung, wenn das Opfer entgegen der irrigen Annahme des Täters noch keine 14 Jahre alt gewesen ist.
  • Das von § 182 Abs. 2 StGB vorausgesetzte Fehlen der Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung ergibt sich nicht schon aus dem Umstand allein, dass die betroffene jugendliche Person unter 16 Jahre alt ist. Einschränkungen der Selbstbestimmungsfähigkeit sind in dieser Altersstufe zwar möglich, werden aber, anders als bei Kindern unter 14 Jahren, vom Gesetz nicht als zwingend gegeben vorausgesetzt.
         Das Fehlen der sexuellen Selbstbestimmungsfähigkeit kann deshalb nicht allein darauf gestützt werden, dass die betroffene jugendliche Person bis zu dem ersten Vorfall noch keine sexuellen Erfahrungen hatte.
         Da die Selbstbestimmungsfähigkeit einer jugendlichen Person kein statischer "Zustand" ist, sondern in der Regel raschen und gravierenden Veränderungen unterliegt, kann auf genauere Feststellungen nicht verzichtet werden, wenn es für die Tatbestandsvoraussetzungen des § 182 Abs. 2 StGB auf den Zustand gerade zu unterschiedlichen Tatzeitpunkten ankommt.
  • Für das Merkmal „Zwangslage“ im Sinne des § 182 Abs. 1 Nr. 1 1. Alt. StGB ist eine ernste persönliche oder wirtschaftliche Bedrängnis des Opfers kennzeichnend. Sie setzt Umstände von Gewicht voraus, denen die spezifische Gefahr anhaftet, sexuellen Übergriffen gegenüber einem Jugendlichen in einer Weise Vorschub zu leisten, dass sich der Jugendliche ihnen gegenüber nicht ohne weiteres entziehen kann (BGHSt 42, 399). Es müssen also gravierende, das Maß des für Personen im Alter und in der Situation des Jugendlichen Üblichen deutlich übersteigende Umstände vorliegen, die geeignet sind, die Entscheidungsmöglichkeiten des Jugendlichen gerade über sein sexuelles Verhalten einzuschränken (vgl. Fischer aaO § 182 Rdn. 5).
  • Es erscheint zweifelhaft, ob eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren für ein einverständliches gegenseitiges Masturbieren eines nicht vorbestraften Angeklagten mit einem 13-jährigen Jungen, bei dem auch später keine nachteiligen psychischen Folgen der Geschehnisse festgestellt wurden, noch innerhalb des vertretbaren Spielraums schuldangemessenen Strafens liegt.



Strafrecht - § 184 g StGB (§ 184 c bzw. f StGB a.F.)

  • Nach ihrem äußeren Erscheinungsbild sexualbezogene Handlungen, die an einem Kind vorgenommen werden oder die das Kind an dem Täter oder einem Dritten vornimmt, sind sexuelle Handlungen auch dann, wenn das Kind die Sexualbezogenheit der Handlung nicht erkennt oder nicht erkennen kann.
    • BGH, Urt. v. 24.09.1980 - 3 StR 255/80; BGHSt 29, 336 
  • Auch wenn bei Kindern oder Jugendlichen an die Erheblichkeit sexueller Handlungen geringere Anforderungen zu stellen sind als bei Erwachsenen, so erfüllen kurze Griffe über der Kleidung auch an Brust oder Gesäß die Voraussetzungen des § 184c StGB nicht ohne weiteres.
    • BGH, Beschl. v. 10.09.1998 - 1 StR 476/98, StV 1999, 306 
  • Ob an einem Kind sexuelle Handlungen von einiger Erheblichkeit vorgenommen wurden, bestimmt sich nach dem Grad der Gefährlichkeit der Handlung für die durch § 176 StGB geschützte geschlechtliche Entwicklung des Kindes.
    • BGH, Beschl. v. 08.09.1999 - 3 StR 357/99, StV 2000, 197 
  • Zu den tatsächlichen Anforderungen an das Überschreiten der "Erheblichkeitsschwelle" des § 184 c Nr. 1 StGB.
    • BGH, Beschl. v. 30.01.2001 - 4 StR 569/00, NStZ 2001, 370; JR 2002, 71, mit Anm. Lindenau, Kerstin, 72
  • Zu den tatsächlichen Voraussetzungen, unter denen ein Kuss als sexuelle Handlung i.S.d. § 184 f Nr. 1 StGB anzusehen ist.
    • BGH, Beschl. v. 08.02.2006 - 2 StR 575/05; NStZ-RR 2007, 12
  • Ob eine sexuelle Handlung erheblich ist, richtet sich nach dem Grad der Gefährlichkeit für das betroffene Rechtsgut. Hiernach ist eine sexuell getönte Handlung gegenüber einem Kind erher erheblich als gegenüber einem Erwachsenen.
  • Weist eine Handlung objektiv - allein gemessen an ihrem äußeren Erscheinungsbild - einen eindeutigen Sexualbezug auf, kommt es auf die Motivationen des Täters nicht an. Auch wenn der Täter ohne jede sexuelle Absicht gehandelt hat, stellt sein Tun eine sexuelle Handlung dar.
  • Wenn eine Handlung objektiv, also nach ihrem äußeren Erscheinungsbild, einen eindeutigen Sexualbezug aufweist, kommt es auf die Motivation des Täters nicht an, auch eine sexuelle Absicht muss nicht vorliegen (BGH, Urteil vom 20. Dezember 2007 – 4 StR 459/07 m.w.N.). Jedoch ist auf der subjektiven Seite erforderlich, dass der Täter sich jedenfalls des sexuellen Charakters seines Tuns bewusst ist.
  • Die Erheblichkeitsschwelle von sexuellen Handlungen im Sinne des § 184 f Nr. 1 StGB  wird durch einen aufgedrängten kurzzeitigen Zungenkuss ohne sexuell motivierte Berührung des Körpers einer 15jährigen Geschädigten nicht erreicht.
  • Lässt eine nicht mehr stillende Frau es zu, dass ihr 6jähriger Sohn und - diesen nachahmend - ihre 9jährige Nichte ihre Brust entkleiden und daran saugen, indem sie während des kurzen Vorgangs ihre Hand zärtlich um den Kopf oder den Rücken des Kindes legt, ohne es zurückzuweisen, so liegt darin keine sexuelle Handlung.



Strafrecht - § 185 StGB

Bundesverfassungsgericht:

  • Auf der Stufe der Anwendung von §§ 185 ff. StGB im Einzelfall verlangt Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG eine Gewichtung der Beeinträchtigung, die der persönlichen Ehre auf der einen und der Meinungsfreiheit auf der anderen Seite droht, bei der alle wesentlichen Umstände zu berücksichtigen sind.
         Die Meinungsfreiheit muss stets zurücktreten, wenn die Äußerung die Menschenwürde eines anderen antastet. Dieser für die Kunstfreiheit ausgesprochene Grundsatz (vgl. BVerfGE 75, 369, 380) beansprucht auch für die Meinungsfreiheit Geltung, denn die Menschenwürde als Wurzel aller Grundrechte ist mit keinem Einzelgrundrecht abwägungsfähig. Da aber nicht nur einzelne, sondern sämtliche Grundrechte Konkretisierungen des Prinzips der Menschenwürde sind, bedarf es stets einer sorgfältigen Begründung, wenn angenommen werden soll, daß der Gebrauch eines Grundrechts auf die unantastbare Menschenwürde durchschlägt.
         Bei herabsetzenden Äußerungen, die sich als Formalbeleidigung oder Schmähung darstellen, tritt die Meinungsfreiheit regelmäßig hinter den Ehrenschutz zurück (vgl. BVerfGE 61, 1, 12).
         Eine überzogene oder gar ausfällige Kritik macht eine Äußerung für sich genommen noch nicht zur Schmähung. Hinzutreten muß vielmehr, daß bei der Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht. Sie muß jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik in der persönlichen Herabsetzung bestehen (vgl. BVerfGE 82, 272, 283 f.).
         Aus diesem Grund wird Schmähkritik bei Äußerungen in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage nur ausnahmsweise vorliegen und im übrigen eher auf die sogenannte Privatfehde beschränkt bleiben (vgl. BGH, NJW 1974, S. 1762).
         Läßt sich die Äußerung weder als Angriff auf die Menschenwürde noch als Formalbeleidigung oder Schmähung einstufen, so kommt es für die Abwägung auf die Schwere der Beeinträchtigung der betroffenen Rechtsgüter an. Dabei spielt es aber, anders als im Fall von Tatsachenbehauptungen, grundsätzlich keine Rolle, ob die Kritik berechtigt oder das Werturteil "richtig" ist (vgl. BVerfGE 66, 116 ,151; 68, 226, 232). Dagegen fällt ins Gewicht, ob von dem Grundrecht auf Meinungsfreiheit im Rahmen einer privaten Auseinandersetzung zur Verfolgung von Eigeninteressen oder im Zusammenhang mit einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage Gebrauch gemacht wird.
         Handelt es sich bei der umstrittenen Äußerung um einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung, so spricht nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine Vermutung zugunsten der Freiheit der Rede. Abweichungen davon bedürfen folglich einer Begründung, die der konstitutiven Bedeutung der Meinungsfreiheit für die Demokratie, in der die Vermutungsregel wurzelt, Rechnung trägt.
  • Merkmal der Schmähkritik ist die das sachliche Anliegen völlig in den Hintergrund drängende persönliche Kränkung.
    • BVerfG (3. Kammer des Zweiten Senats), Beschl. v. 28.04.2007 - 2 BvR 71/07; NJW-RR 2008, 330
  • In der öffentlichen Auseinandersetzung, insbesondere im politischen Meinungskampf, muss auch Kritik hingenommen werden, die in überspitzter und polemischer Form geäußert wird, weil andernfalls die Gefahr einer Lähmung oder Verengung des Meinungsbildungsprozesses drohte.
         Bei herabsetzenden Äußerungen, die sich als Formalbeleidigung oder Schmähung erweisen, tritt die Meinungsfreiheit regelmäßig hinter den Ehrenschutz zurück.
         Eine Äußerung nimmt diesen Charakter erst dann an, wenn nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern - jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik - die Diffamierung der Person im Vordergrund steht.

Ordentlichen Gerichte:

  • Sexuelle Äußerungen und Ansinnen sind dann als beleidigende Herabsetzung anzusehen, wenn der Täter selbst das der betroffenen Person angesonnene Verhalten als verwerflich oder ehrenrührig ansieht und durch die entsprechende Äußerung zum Ausdruck bringen will, dass er dem Tatopfer eine entsprechend verachtenswerte Haltung zu Unrecht unterstellt.
         Zur Frage des Beleidigungsvorsatzes bei Besonderheiten in der Persönlichkeit des Täters und seiner psychischen Erkrankung.
  • Der Tatbestand der Beleidigung ist bei sexuellen Übergriffen nur dann erfüllt, wenn der Täter durch sein Verhalten zum Ausdruck bringt, der Betroffene weise einen ehrmindernden Mangel auf. Eine solche Kundgabe ist nicht schon in der sexuellen Handlung als solcher zu sehen, so dass diese nicht zusätzlich den Beleidigungstatbeständen unterfallen muss.
         Deshalb erfüllen sexuelle Übergriffe im engeren zwischenmenschlichen Bereich, in welcher der Achtungsanspruch grundsätzlich nicht in Frage gestellt wird, oder aus Begierde, bei denen es dem Täter vorwiegend auf die Befriedigung seines Geschlechtstriebs ankommt, die Beleidigungstatbestände nicht.
         Anders ist die Rechtslage aber zu bewerten, wenn nach dem gesamten Umständen in dem Verhalten des Täters zugleich eine - von ihm gewollte - herabsetzende Bewertung des Opfers liegt, wenn also der Demütigungscharakter in den Vordergrund tritt und dieser ein eigenständiges Gewicht erlangt.
    • OLG Karlsruhe, Urt. v. 06.06.2002 - 1 Ss 13/02; NJW 2003, 1263    
  • Zur Frage, wann sexualbezogene Handlungen als Beleidigung strafbar sind.
  • Das unprovozierte Anbieten von Geld für sexuelle Handlungen erfüllt - anders als sexuell motivierte Zudringlichkeiten - den Straftatbestand der Beleidigung.



Strafverfahrensrecht

  • Wird ein Beschuldigter durch die Mitteilung eines Polizeibeamten, seine homosexuelle Neigung gegenüber Dritten (hier: Großeltern) zu offenbaren, unter Druck gesetzt, liegt darin eine sachlich nicht gerechtfertigte Bloßstellung und damit die Ausübung unzulässigen psychischen Zwangs mit der Folge der Unverwertbarkeit der Angaben des Beschuldigten.

    • OLG Naumburg, Beschl. v. 25.11.2003 - 2 b Js 50/02 - 2-2 StE 8/03-2; StV 2004, 529

 



Totenfürsorge

  • Das Recht, die sogenannte Totenfürsorge wahrzunehmen, insbesondere den Ort der letzten Ruhestätte zu bestimmen oder für die Bestattung an dem vom Verstorbenen bestimmten Ort zu sorgen und den Leichnam erforderlichenfalls dorthin umzubetten, steht in erster Linie demjenigen zu, den der Verstorbene mit der Wahrnehmung dieser belange betraut hat, auch wenn er nicht zum Kreis der sonst berufenen Angehörigen zählt.
         Zur Beweislast für einen dahingehenden letzten Willen des Verstorbenen.
    • BGH, Urt. v. 26.2.1992 - XII ZR 58/91; FamRZ 1992, 657; NJW-RR 1992, 834;  ZfJ 1993, 101; MDR 1992, 588 
  • Das Recht der Totenfürsorge steht gewohnheitsrechtlich dem Ehegatten oder den nächsten Angehörigen zu; Erben müssen diese nicht sein.
         War einer der Angehörigen zum Pfleger (bzw. jetzt: Betreuer) des Erblassers bestellt, so steht ihm das Recht der Totenfürsorge vorrangig zu.
    • LG Bonn, Urt. v. 24.03.1993 - 5 S 72/92; FamRZ 1993, 1121; NJW-RR 1994, 522 
  • Das Recht der nächsten Angehörigen zur Totenfürsorge rechtfertigt nicht ohne weiteres eine Umbettung Verstorbene, vielmehr kommt es primär auf den Willen des Verstorbenen an.
         Ohne einen feststellbaren Willen des Verstorbenen ist eine Umbettung nur aus wichtigem Grund zulässig; die beschränkte Nutzungsdauer eines Grabes genügt hierfür nicht.
    • OLG Zweibrücken, Urt. v. 28.05.1993 - 4 U 3/93; FamRZ 1993, 1493; ZfJ 1994, 54 
  • Zu den Voraussetzungen, unter denen Angehörige eines bereits bestatteten Verstorbenen von demjenigen, der die Bestattung veranlasst hat, die Zustimmung zu einer Umbettung fordern können.
    • LG Gießen, Urt. v. 29.06.1994 - 1 S 109/94; MDR 1994, 1126 
  • Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Landesgesetzgeber eine Bestattungspflicht für leibliche Kinder des Verstorbenen ohne Einschränkung normiert hat. Eine Pflicht, Einschränkungen, etwa bei gestörten Familienverhältnissen, vorzusehen, besteht von Verfassungs wegen nicht, da die Totenfürsorge gewohnheitsrechtlich in erster Linie den nächsten Familienangehörigen und nicht den Erben obliegt.
    • VG Karlsruhe, Urt. 10.07.2001 - 11 K 2827/00; NJW 2002, 3491 
  • Zur Wirksamkeit der Zustimmung des Totenfürsorgeberechtigten zu einer Obduktion bedarf es dessen Belehrung über den Umgang und die Tragweite der Obduktion.
    • OLG Karlsruhe, Urt. v. 26.07.2001 - 9 U 11/01; FamRZ 2002, 61; ZERB 2001, 187 
  • Die nahen Angehörigen eines Verstorbenen sind gewohnheitsrechtlich dazu verpflichtet, für dessen Bestattung zu sorgen. Zu diesem Personenkreis gehören nicht nur die Kinder und der Ehegatte, sondern auch die Geschwister des Verstorbenen.
         Die zivilrechtlichen Bestimmungen über die Pflicht, die Kosten der Bestattung zu tragen, hindern die Ordnungsbehörde nicht daran, von dem Bestattungspflichtigen, der seiner Bestattungspflicht nicht nachgekommen ist, den Ersatz der Aufwendungen zu verlangen, die ihr durch die Ersatzvornahme entstanden sind, und zwar unbeschadet eines etwaigen Erstattungsanspruchs des Bestattungspflichtigen gegenüber den zivilrechtlich zur Kostentragung Verpflichteten.
    • OVG Lüneburg, Beschl. v. 09.12.2002 - 8 LA 158/02; FEVS 2003, 375 
  • Die den nächsten Angehörigen obliegende Bestattungspflicht ergibt sich aus dem gewohnheitsrechtlichen Institut der Totenfürsorge. Diese öffentlichrechtliche Pflicht zur Bestattung ist unabhängig davon, ob der Pflichtige Erbe geworden ist.
    • VG Hannover, Urt. v. 29.05.2002, ZfF 2004, 60 
  • Eltern müssen die Beerdigung ihres Sohne auch dann bezahlen, wenn das Verhältnis seit Jahren zerrüttet war.
    • OVG Lüneburg, Beschl. v. 19.05.2003 - 8 ME 76/03; FamRZ 2004, 458
  • Das Gewohnheitsrecht der Totenfürsorge steht auch minderjährigen Angehörigen des Verstorbenen zu.
    • AG Brandenburg, Urt. v. 05.03.3006 - 31 C 223/08; FamRZ 2009, 1518 



Transsexuelle

Hinweis: Einen guten Überblick über die Rechtsprechung und die Praxis der Gerichte geben die folgenden Aufsätze:

  • Augstein, Maria, Sabine:
    • Grundzüge des Transsexuellengesetzes (TSG) unter besonderer Berücksichtigung der Probleme für die Betroffenen -
    • Zur Kostenübernahmepflicht der Krankenkassen -
      In: Stalla, Günter K. (Hrsg): Therapieleitfaden Transsexualität - Bremen u.a.: UNI-MED Verl., 2006, S. 43-57

--- Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte

  • Die Weigerung, eine Eintragung im Geburtenregister zu ändern oder Geburtsurkunden auszustellen, deren Inhalt und Natur von der ursprünglichen Eintragung abweicht, kann nicht als Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens (Art. 8 EMRK) und das Recht auf Ehe (Art. 12 EMRK) angesehen werden.

    • EGMR, Urt. v. 17.10.1986 - 9532/81 (Fall Rees ./. Vereinigtes Königreich); Serie A Nr. 106

    • EGMR, Urt. v. 27.09.1990 - 10843/84 (Fall Cossey ./. Vereinigtes Königreich); Serie A Nr. 184; ÖJZ 1991, 173

    • EGMR, Urt. v. 30.07.1998 - 22985/93 u. 23390/94 (Fall Sheffield u. Horsham ./. Vereinigtes Königreich); Serie A Nr. 84; ÖJZ 1999, 571 

  • Transsexuelle können sich auf Grund der bestehenden innerstaatlichen Vorschriften und den damit verbundenen Unannehmlichkeiten im täglichen Leben mit einer Situation konfrontiert sehen, die insgesamt nicht mit der Achtung ihres Privatlebens vereinbar ist. In einem solchen Fall ist das ausgewogene Gleichgewicht, das zwischen dem Allgemeininteresse und dem Interesse des Einzelnen bestehen muss, nicht gewahrt (Ausstellung von Papieren, die dem äußeren Erscheinungsbild entsprechen).

    • EGMR, Urt. v. 25.03.1992 - 13343/87 (Fall B ./. Frankreich, Serie A Nr. 232); ÖJZ 1992, 625

  • Es gibt keinen gemeinsamen europäischen Standard hinsichtlich der Gewährung von Elternrechten an Transsexuelle.
         Art. 8 EMRK enthält keine Verpflichtung, eine Person, welche nicht der biologische Vater ist, formell als Vater eines Kindes anzuerkennen.

    • EGMR, Urt. v. 22.04.1997 - 21830/93 (Fall X, Y u. Z ./. Vereinigtes Königreich); Serie A Nr. 35; ÖJZ 1998, 271 

  • Da die Menschenrechtskonvention zuallererst ein System zum Schutz von Menschenrechten darstellt, muss der Gerichtshof auf die sich ändernden Verhältnisse im belangten Staat und in den vertragsschließenden Teilen Bedacht nehmen und auf jede sich herausbildende Konvergenz, was die zu erreichenden Standards angeht, antworten.
         Im 21. Jhdt. kann das Recht Transsexueller auf persönliche Entwicklung und auf physische und moralische Sicherheit nicht als etwas Kontroverses angesehen werden, das danach verlangt, die Zeit verstreichen zu lassen, um ein deutlicheres Licht auf die in Rede stehenden Fragen zu werfen.
         Der Gerichtshof findet keine Rechtfertigung dafür, Transsexuelle unter allen Umständen vom Recht auf Eheschließung auszuschließen.

    • EGMR, Urt. v. 11.07.2002 - 28957/95 (Fall Christine Goodwin ./. Vereinigtes Königreich); NJW-RR 2004, 289; ÖJZ 2003, 766 

  • Da Transsexualismus heute international weitgehend als medizinisches Problem anerkannt ist und im Hinblick auf die neuere Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Rechtsstellung von Transsexuellen, verstößt es gegen Art. 6 Abs. 1 EMRK, wenn einer Transsexuellen die Beweislast für die Notwendigkeit einer medizinischen Behandlung auferlegt wird und ein Gericht ohne fachmedizinisches Gutachten feststellt, eine Transsexuelle habe ihre Transsexualität vorsätzlich herbeigeführt.
         Der Begriff „Privatleben" in Art. 8 EMRK ist umfassend und einer abschließenden Definition nicht zugänglich. Da die Konvention ihrem Wesen nach auf Achtung der Würde und Freiheit des Menschen gerichtet ist, schützt Art. 8 EMRK auch das Recht der Transsexuellen auf persönliche Entwicklung sowie auf physische und moralische Sicherheit. Einer Transsexuellen die Beweislast für die Notwendigkeit einer medizinischen Behandlung aufzuerlegen, verstößt auch gegen Art. 8 EMRK.
    • EGMR (III. Sektion), Urt. v. 12.06.2003 - 35968/97 (van Kück v. Deutschland); NJW 2004, 2505

--- Europäischer Gerichtshof

  • Art. 5 Abs. 1 Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 09.02.1976 zur Verwirklichung der Gleichberechtigung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen steht im Hinblick auf das mit dieser Richtlinie verfolgte Ziel der Entlassung einer transsexuellen Person aus einem mit der Umwandlung ihres Geschlechts zusammenhängenden Grund entgegen.
  • Artikel 141 EG steht grundsätzlich einer Regelung entgegen, die es unter Verstoß gegen die am 4. November 1950 in Rom unterzeichnete Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten einem Paar wie K. B. und R unmöglich macht, miteinander die Ehe einzugehen und so die Voraussetzung dafür zu erfüllen, dass dem einen von ihnen ein Bestandteil des Entgelts des anderen gewährt werden kann. Es ist Sache des nationalen Richters, zu prüfen, ob sich in einem Fall wie dem vorliegenden eine Person wie K. B. auf Artikel 141 EG stützen kann, um das Recht geltend zu machen, ihren Partner als Begünstigten der Hinterbliebenenrente zu bestimmen.
    • EuGH, Urt. v. 07.01.2004 - C-117/01 (Rs. K. B. ./.National Health Service Pensions Agency, Secretary of State for Health) - Schlussanträge; Slg. 2004, I-541; NJW 2004, 1440; FPR 2004, 275; JZ 2004, 512, m. Anm. Classen, Claus Dieter, 513; DVBl. 2004, 430
  • Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19. 12.1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit ist dahin auszulegen, dass er Rechtsvorschriften entgegensteht, die einer Person, die sich gemäß den Voraussetzungen des nationalen Rechts einer Geschlechtsumwandlung vom Mann zur Frau unterzogen hat, die Gewährung einer Ruhestandsrente versagen, weil sie noch nicht das 65. Lebensjahr erreicht hat, während diese Person mit 60 Jahren Anspruch auf eine solche Rente gehabt hätte, wenn sie nach dem nationalen Recht als Frau anzusehen gewesen wäre.

--- Bundesverfassungsgericht

  • Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG gebietet es, die Eintragung des männlichen Geschlechts eines Transsexuellen im Geburtenbuch jedenfalls dann zu berichtigen, wenn es sich nach den medizinischen Erkenntnissen um einen irreversiblen Fall von Transsexualismus handelt und eine geschlechtsanpassende Operation durchgeführt worden ist.
    • BVerfG, Beschl. v. 11.10.1978 - 1 BvR 16/72; BVerfGE 49, 286
  • § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Transsexuellengesetzes verstößt gegen Art. 3 Abs. 1 GG, soweit bei einem Transsexuellen unter 25 Jahren trotz Durchführung einer geschlechtsumwandelnden Operation und Erfüllung der übrigen gesetzlichen Voraussetzungen die personenstandsrechtliche Feststellung der Zugehörigkeit zu dem anderen Geschlecht ausgeschlossen ist.
    • Beschl. v. 16.03.1982 - 1 BvR 983/81; BVerfGE 60, 123 
  • Es ist mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar, Transsexuellen unter 25 Jahren die Vornamensänderung nach § 1 des Transsexuellengesetzes zu versagen, die älteren Transsexuellen gewährt wird.
    • BVerfG, Beschl. v. 26.01.1993 - 1 BvL 38, 40, 43/92; BVerfGE 88, 87; NJW 1993, 1517; EuGRZ 1993, 100 
  • Die Wertentscheidung in Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG erfordert eine Auslegung der §§ 1, 10 Abs. 1 TSG dahin, dass eine Person bereits nach Änderung ihres Namens entsprechend ihrem neuen Rollenverständnis anzureden und anzuschreiben ist.
    • BVerfG (2. Kammer des Zweiten Senats), Beschl. v. 15.08.1996 - 2 BvR 1833/95; NJW 1997, 1632; StAZ 1997, 270; Streit 1998, 17; Recht & Psychiatrie 1996, 199
  • § 7 Abs. 1 Nr. 3 des Transsexuellengesetzes verletzt das von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geschützte Namensrecht eines homosexuell orientierten Transsexuellen sowie sein Recht auf Schutz seiner Intimsphäre, solange ihm eine rechtlich gesicherte Partnerschaft nicht ohne Verlust des geänderten, seinem empfundenen Geschlecht entsprechenden Vornamens eröffnet ist. Die Norm ist deshalb bis zu einer gesetzlichen Neuregelung nicht anwendbar.
    • BVerfG, Beschl. v. 06.12.2005 - 1 BvL 3/03; BVerfGE 115, 1; FamRZ 2006, 182; JZ 2006, 513, m. Anm. Grünberger, Michael, 516; JR 2006, 278, m. Aufs. Windel, Peter, 265; StAZ 2006, 102; Streit 2006, 17; Anm. Augstein, Maria Sabine, R & P 2006, 90; Aufs. Becker, Sophinette, ZSexualforsch, 2006, 154; Aufs. Adamietz, Laura, KritV 2006, 368
  • § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Transsexuellengesetzes verstößt gegen das Gleichbehandlungsgebot (Art. 3 Abs. 1 GG) in Verbindung mit dem Grundrecht auf Schutz der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG), soweit er ausländische Transsexuelle, die sich rechtmäßig und nicht nur vorübergehend in Deutschland aufhalten, von der Antragsberechtigung zur Änderung des Vornamens und zur Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 TSG ausnimmt, sofern deren Heimatrecht vergleichbare Regelungen nicht kennt.
    • BVerfG, Beschl.v. 18.07.2006 - 1 BvL 1 und 12/04; BVerfGE 116, 243; NJW 2007, 900; FamRZ 2006, 1818, m. Anm. Scherpe, Jens. M., 2007, 271; StAZ 2007, 9, m. Anm. Roth, Markus, 17; JZ 2007, 409, m. Anm. Pawlowski, Hans-Martin, 413; IPrax 2007, 217, m. Aufs. Röthel, Anne, 2004; EuGRZ 2007, 82
  • § 8 Abs. 1 Nr. 2 des Transsexuellengesetzes ist mit Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 6 Abs. 1 GG nicht vereinbar, weil er einem verheirateten Transsexuellen, der sich geschlechtsändernden Operationen unterzogen hat, die Möglichkeit, die personenstandsrechtliche Anerkennung seiner neuen Geschlechtszugehörigkeit zu erhalten, nur einräumt, wenn seine Ehe zuvor geschieden wird.
    • BVerfG, Beschl. v. 27.05.2008 - 1 BvL 10/05; BVerfGE 121, 175; NJW 2008, 3117; DVBl 2008, 1116; EuGRZ 2008, 428; StAZ 2008, 312, m. Aufs. Bräcklein, Susann, 297; MDR 2008, 1102; JZ 2009, 45, m. Anm. Stüber, Stefan, 49; Anm. Rixe, Georg, FF 2008, 451
  • Es verstößt gegen Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG, dass ein Transsexueller, der die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 Transsexuellengesetz erfüllt, zur rechtlichen Absicherung seiner gleichgeschlechtlichen Partnerschaft nur dann eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründen kann, wenn er sich zuvor gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 3 und 4 des Transsexuellengesetzes einem seine äußeren Geschlechtsmerkmale verändernden operativen Eingriff unterzogen hat sowie dauernd fortpflanzungsunfähig ist und aufgrund dessen personenstandsrechtlich im empfundenen und gelebten Geschlecht Anerkennung gefunden hat.
    • BVerfG, Beschl. v. 11.01.2011 - 1 BvR 3295/07; NJW 2011, 909; JZ 2011, 363, m. Anm. Grünberger, Michael, 368; StAZ 2011, 141; EuGRZ 2011, 74; RuP 2011, 95; Aufsatz Steinke, Ronen, KJ 2011, 313; Aufsatz Wielpütz, Saskia, NVwZ 2011, 474
  • Es ist nicht zulässig, im Hinblick auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Januar 2011 (1 BvR 3295/07, NJW 2011, 909) Verfahren zur Feststellung der Änderung der Geschlechtszugehörigkeit (§ 8 TSG) bis zu einer gesetzlichen Neuregelung auszusetzen.
         Infolge der Nichtanwendbarkeit von § 8 Abs. 1 Nr. 3 und 4 TSG sind Vornammens- und Personenstandsänderungen jedenfalls bis zu einer gesetzlichen Neureglung unter den gleichen Voraussetzungen möglich.
         Transsexuelle sind bereits nach der Änderung ihres Vornamens  entsprechend ihrem neuen Rollenverständnis anzureden und anzuschreiben.

--- Arbeitsgerichte

  • Ein Transsexueller kann schon vor Änderung seines Vornamens und vor Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit nach dem Transsexuellengesetz Ansprüche auf Aushändigung von Dienstkleidung des anderen Geschlechts haben.

    • LAG Berlin, Urt. v. 02.10.1990 - 10 SA 57 u. 64/90; ARST 1991, 23 

  • Anspruch einer transsexuellen Person auf Neuerteilung eines Arbeitszeugnisses mit dem geänderten Namen bzw. dem geänderten Geschlecht.

    • LAG Hamm, Urt. v. 17.12.1998 - 4 Sa 1337/98; DB 1999, 1610; NZA-RR 1999, 455

--- Sozialgerichte

  • Zur geschlechtsangleichenden Operation als Leistung der Krankenversicherung.
    • BSG, Urt. v. 06.08.1987 - 3 RK 15/86; BSGE 62, 83 
  • Der Anspruch auf Krankenbehandlung umfasst im Rahmen der geschlechtsanpassenden Maßnahmen bei Transsexualität eine stimmangleichende Behandlung einschließlich einer Stimmbandoperation
  • Die gesetzliche Krankenversicherung braucht eine operative Vergrößerung der Klitoris und die Versorgung mit Schamlippenimplantaten nicht zu bezahlen. § 27 Abs 1 Satz 1 SGB V erfasst das erstrebte Behandlungsziel "Herstellung eines körperlichen Zustandes mit beidgeschlechtlichen Merkmalen" nicht. Denn die gewünschte operative Behandlung soll einen Zustand schaffen, der sich weiter gehend von der am Leitbild des gesunden Menschen ausgerichteten Regel entfernt.
  • Bei Mann-zu-Frau Transsexualität kommt eine operative Brustvergrößerung als Sachleistung der gesetzlichen Krankenversicherung nur in Betracht, wenn entweder die geschlechtsangleichende Operation mit der Entfernung der männlichen Keimdrüsen nicht zu einem akzeptablen Wachstum der Brüste geführt hat oder eine geschlechtsangleichende Operation gar nicht durchgeführt werden soll.

--- Ordentliche Gerichte

  • Liegen bei einem Transsexuellen gesundheitliche Besonderheiten vor, die ihn wegen eines erhöhten Risikos bisher davon abgehalten haben, sich einem größeren chirurgischen Eingriff oder einer Hormonbehandlung zu unterziehen, so rechtfertigt dies bei der Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit keine Ausnahme von dem gesetzlichen Erfordernis der dauernden Fortpflanzungsunfähigkeit.
    • OLG Hamm, Beschl. v. 15.12.1983 - 15 W 384/82; MedR 1984, 146 
  • Die deutliche Annäherung an das andere Geschlecht durch einen operativen Eingriff an den äußeren Geschlechtsmerkmalen i.S.d. § 8 Abs. 1 Nr. 4 TSG erfordert bei einem Frau-zu-Mann Transsexuellen nicht die Modellierung eines künstlichen Penis und/oder eines künstlichen Hodens sowie die Vornahme einer Scheidenverschlussoperation.
    • OLG Zweibrücken, Beschl. v. 24.06.1991 - 3 W 17/91; NJW 1992, 760, m. Aufs. Schneider, Alfred, 2940
    • OLG Zweibrücken, Beschl. v. 07.05.1993 - 3 W 5/93; Recht & Psychiatrie 1993, 150
    • BayObLG, Beschl. v. 14.06.1995 - 1 Z BR 95/94; NJW 1996, 791 
  • Bei Vorliegen von Transsexualismus mit Krankheitswert kann es vertretbar sein, die Geschlechtsumwandlung des Versicherten als medizinisch notwendig anzusehen.
         Bei der medizinisch notwendigen Geschlechtsumwandlung von Frau zu Mann ist es vertretbar, das Einsetzen einer Phalloplastik zwecks weitestgehender Angleichung an das angestrebte Geschlecht als medizinisch notwendig anzusehen.
         Nach rechtskräftiger Feststellung der Zugehörigkeit des Versicherten zum männlichen Geschlecht hat seine Einstufung in der Krankheitskostenversicherung nach dem Tarif für Männer zu erfolgen.
    • OLG Köln, Urt. v. 11.4.1994- 5 U 80/93; VersR 1995, 447; r + s 1994, 470
    • BGH, Beschl. v. 08.03.1995 - 4 ZR 153/94; Recht & Psychiatrie 1995, 97, m. Anm. Augstein, Maria Sabine, 98 
  • Die Unterbringung einer transsexuell geprägten Person in einer Untersuchungshaftanstalt für Personen des angestrebten Geschlechts hat grundsätzlich zur Voraussetzung, dass die Zugehörigkeit zu diesem Geschlecht gerichtlich nach § 8 Abs. 1 TSG festgestellt worden ist.
    • KG, Beschl. v. 19.07.2002 - 5 Ws 308/02; NStZ 2003, 50 
  • Transsexualität kann auch im Strafvollzug einen Anspruch auf ärztliche Behandlung begründen, wenn der Störung wegen des Vorliegens eines schweren Leidensdruckes Krankheilswert beikommt.
         Wie die Erkrankung zu behandeln ist, obliegt der Verantwortung des Anstaltsarztes, der die zur gesundheitlichen Behandlung erforderlichen Maßnahmen zu veranlassen hat.
         Die Durchführung einer aufwendigen Transsexualitätsbehandlung in Gestalt einer Psychotherapie ist im Strafvollzug nicht in jedem Falle einer medizinischen Indikation veranlasst. Der allgemeine Grundsatz der Verhältnismäßigkeit setzt wegen der besonderen Art der Erkrankung dem Anspruch eines/einer Gefangenen auf Behandlung verfassungsmäßige Grenzen. Ist eine solche Therapie aber für den weiteren Lebensweg d. Gefangenen von entscheidender Bedeutung, so kann sie, wenn keine gleich wirksamen Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, nicht versagt werden.
    • OLG Karlsruhe, Beschl. v. 30.11.2000 - 3 Ws 173/99; ZfStrVo 2001, 182 
  • Es lässt sich mit Art. 6 GG nicht vereinbaren, wenn Personen, die nach einer operativen Geschlechtsumwandlung tatsächlichen unterschiedlichen Geschlechts sind, die Eheschließung verweigert wird, weil das Heimtracht des Transsexuellen der tatsächlich vollzogenen Geschlechtsumwandlung keine rechtlichen Konsequenzen folgen lässt.
    • AG Berlin-Schöneberg, Beschl. v. 08.03.2001 - 70 III 1011/97 
  • Die nach einer Geschlechtsumwandlung erforderliche Medikation zur Aufrechterhaltung eines weiblichen Hormonstatus stellt einen gefahrerheblichen Umstand dar, der beim Abschluss des Versicherungsvertrags anzeigepflichtig ist.
         Ob ein Risiko im Rahmen der Risikoprüfung eines Versicherers als gefahrerheblich anzusehen ist, bestimmt sich nicht nach allgemeinen oder objektiven Kriterien, sondern ausschließlich nach den Grundsätzen der Gesellschaft.
         Das Verlangen, wahrheitsgemäße Angaben im Hinblick auf die Transsexualität zu machen, stellt keinen Verstoß gegen §§ 5,10 TSG dar. Es handelt sich nicht um eine spezifische Diskriminierung von Transsexuellen. Die Offenbarungspflicht entspricht vielmehr derjenigen, die jeden Kranken oder Behinderten trifft, der den Abschluss eines Krankenversicherungsvertrags anstrebt.
    • OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 05.12.2001 - 7 U 40/01; VersR 2002, 559; NVersZ 2002, 172 
  • Anpassung der Adelsbezeichnung nach Vornamensänderung aufgrund des Transsexuellengesetzes.
    • BayObLG, Beschl. v. 02.10.2002 - 1Z BR 98/02; NJW-RR 2003, 289; FamRZ 2003, 1016; StAZ 2003, 45 
  • Die Gutachten über die transsexuelle Prägung eines Antragstellers nach § 1 TSG müssen nicht übereinstimmen, um die Voraussetzungen für die Namensänderung feststellen zu können. Das Gericht ist in seiner Beweiswürdigung vielmehr frei.
         Beide Gutachten müssen aber - bei Wahrung der übrigen Voraussetzungen - vom gleichen Informationsstand ausgehen.
    • OLG Schleswig, Beschl. v. 16.01.2003 - 2 W 190/02; StAZ 2003, 270
  • Eine Person gilt noch nicht als zum anderen Geschlecht nach §§ 8, 10 TSG zugehörig, wenn diese lediglich das Recht hat, einen Vornamen des anderen Geschlechts nach § 4 TSG zu führen. Dafür wäre zusätzlich eine Änderung im Personenstandsregister - wie etwa aufgrund eines operativen Eingriffs - erforderlich.
         Deshalb verletzt auch niemand das Persönlichkeitsrecht der betreffenden Person nach § 823 BGB oder verstößt gegen das Offenbarungsverbot in § 5 TSG, wenn er diese mit - rechtskräftig festgestelltem - weiblichen Vornamen bei sportlichen Wettkämpfen in der Männerklasse aufstellt und in den Ergebnislisten entsprechend veröffentlicht.
         Einer sog. intersexuellen Person mit weiblichem Vornamen steht weder ein Unterlassungs- noch ein Verpflichtungsanspruch nach §§ 823, 1004 BGB gegenüber dem Sportverband oder einem Dritten zu, so lange deren andere Geschlechtszugehörigkeit noch nicht nach §§ 8, 10 TSG rechtskräftig festgestellt wurde und die Geburtsurkunde den männlichen Personenstand aufweist.
    • AG Frankfurt Oder, Beschl. v. 14.11.2005 -2.6 C 959/05; NJ 2006, 420 (nur Leitsatz) 
  • Zum Anspruch eines Maßregelpatienten auf Durchführung einer geschlechtsangleichenden Operation.
    • OLG Karlsruhe, Beschl. v. 17.04.2007 - 2 Ws 340/05; NStZ-RR 2007, 357; R&P 2007, 207
  • Eine eingetragene Lebenspartnerschaft zwischen denselben eheschließungswilligen Personen berechtigt den Standesbeamten nicht gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 PStG zur Feststellung eines Ehehindernisses.
    • LG Berlin, Beschl. v. 21.01.2008 - 84 T 380/07; StAZ 2008, 146
  • § 1 Abs. 1 Ziffer 3 d TSG gewährt ausländischen Betroffenen eine Antragsbefugnis zur Namensänderung nur, wenn deren Heimatrecht keine dem deutschen TSG vergleichbare Befugnis kennt. Diese Anknüpfung an das Personalstatut gebietet der Respekt vor dem ausländischen Souverän in Statussachen und ist deshalb nach Art. 3 GG nicht zu beanstanden.
         Die Schweiz und Frankreich verfügen über dem deutschen TSG vergleichbare Regelungen, der ausländische Betroffene ist daher nur in seinen Heimatländern antragsbefugt, die gerichtliche Namensänderung zu betreiben. Eine vergleichbare Regelung liegt dann vor, wenn die Namensänderung aus "wichtige Grund" oder bei "Vorliegen eines legitimen Interesses" beantragt werden kann und die Namensänderung nicht von einer vorherigen chirurgischen Geschlechtsumwandlung abhängig ist.
  • Bei der Entscheidung über den Antrag auf Änderung des Vornamens gemäß § 1 TSG ist das Gericht an das die Diagnose der Transsexualität verneinende Gutachten eines der gemäß § 4 Abs. 3 TSG befragten Sachverständigen nicht gebunden (im Anschluss an OLG Schleswig, OLGR 2003, 227).
         Werden die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 TSG von einem Sachverständigen bejaht, vom anderem verneint, so haben die Tatsacheninstanzen, die sich dem verneinenden Gutachten anschließen, sich in den Gründen ihrer Entscheidung mit der entgegengesetzten Auffassung des anderen Gutachtens auseinanderzusetzen. Die Amtsermittlungspflicht kann es gebieten, den Sachverständigen zur mündlichen Erläuterung oder schriftlichen Ergänzung seines Gutachtens aufzufordern, es kommt auch die mündliche Anhörung der beiden Sachverständigen zur Klärung der divergierenden Standpunkte in Betracht. Die Einholung eines weiteren Gutachtens eines anderen Sachverständigen (Obergutachtens) ist nicht zwingend geboten, nach § 4 Abs. 3 TSG aber auch nicht ausgeschlossen (im Anschluss an OLG Schleswig a.a.O.).
         Die Beschwerdeinstanz hat die Beweise selbständig zu würdigen und dazu den Antragsteller nach § 4 Abs. 2 TSG grundsätzlich erneut persönlich anzuhören (im Anschluss an OLG Karlsruhe StAZ 1990, 48 f.).
  • Der leibliche Vater kann auch nach einem Wechsel der Geschlechtszugehörigkeit im Sinne von § 8 Abs. 1 TSG die Vaterschaft anerkennen. Dies gilt auch dann, wenn das Kind erst nach Rechtskraft der Entscheidung gemäß § 8 Abs. 1 TSG geboren wurde.
         Er ist in diesem Fall mit seinem vor Rechtskraft der Entscheidung über die Namensänderung und Geschlechtsumwandlung maßgeblichen männlichen Vornamen in das Geburtenregister einzutragen.
  • Auch dann, wenn ein Partner sich vor der Begründung einer Lebenspartnerschaft einer geschlechtsumwandelnden (geschlechtsangleichenden) Operation unterzogen hatte, ist eine mit einer seinem neuen Geschlecht zugehörigen Person geschlossene Lebenspartnerschaft unwirksam, wenn ein Gerichtsbeschluss nach § 8 TSG über die Feststellung der Geschlechtzugehörigkeit noch nicht erwirkt wurde.
    • AG München, Beschl. v. 03.03.2010 - 722 UR III 258/09; StAZ 2010, 245
  • Der Antrag eines Strafgefangenen auf Veranlassung psychologischer Behandlung durch einen Fachpsychologen ist nicht an § 14 NJVollzG, sondern an §§ 56 ff NJVollzG zu messen, wenn der Gefangene sich darauf beruft, transsexuell zu sein.
         Das Tragen von Damenbekleidung im Strafvollzug durch einen männlichen Gefangenen kann wegen des in § 22 NJVollzG eingeräumten Anspruchs auf Tragen eigener Kleidung nicht mit allgemeinen Zweckmäßigkeits oder sich an tradierten Verhaltensmustern orientierenden Erwägungen versagt werden.
         Vor der Entscheidung, einem männlichen Gefangenen das Tragen von Damenbekleidung zu untersagen, um ihn vor Übergriffen anderer Gefangener zu schützen, muss die Vollzugsbehörde prüfen, ob zur Beseitigung der Gefahr vorrangig anderweitige Maßnahmen - insbesondere gegenüber Personen, von denen die Gefahr ausgeht - in Betracht kommen.
         Die Gestattung des Erwerbs von Körperpflegemitteln (hier: Kosmetika) beim Anstaltskaufmann umfasst regelmäßig auch die Genehmigung zum Besitz dieser. Der gleichwohl erfolgende Entzug stellt den Widerruf eines begünstigenden Verwaltungsaktes dar, der nur unter den Voraussetzungen des § 100 NJVollzG i.V.m. § 49 VwVfG in Betracht kommt.
  • Es ist nicht zulässig, im Hinblick auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Januar 2011 (1 BvR 3295/07, NJW 2011, 909) Verfahren zur Feststellung der Änderung der Geschlechtszugehörigkeit (§ 8 TSG) bis zu einer gesetzlichen Neuregelung auszusetzen.

--- Finanzgerichte

  • Aufwendungen für die Anschaffung von Kleidung und Schuhen, die ein Transsexueller zur Vorbereitung auf die Geschlechtsumwandlung während eines Alltagstests trägt, sind nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar.
    • BFH, Urt. v. 25.10.2007 - III R 63/06; BFH/NV 2008, 544
  • Siehe auch "Begründung der Lebenspartnerschaft"



Trennungsgeld

  • Es verstößt gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG, wenn in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft lebende Beamte, die gemeinsam mit dem Lebensgefährten Mieter einer Wohnung sind, bei der Auslegung des Begriffs „Hauptmieter“ i.S.d. § 5 Abs. 2 HessTGV schlechter gestellt werden als Beamte, die allein oder mit einem Ehegatten eine Wohnung gemietet haben.
    • VGH Kassel, Urt. v. 10.02.1993 - 1 UE 761/87; NJW 1993, 2888; ZTR 1993, 393
       

  • Hauptmieter im Sinne des § 5 Abs.2 HessTGV können auch Beamte sein, die mit ihrem Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft leben und gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten Mieter einer Wohnung sind.
    • VGH Kassel, Urt. v. 16.06.1993 - 1 UE 1918/86; ZBR 1994, 288
       

  • Die Nichtgewährung des Höchstsatzes des Trennungstagegeldes an Berechtigte, die nicht mit einer Person i.S.d. § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1-3 HessTGV - u.a. Ehegatten - in häuslicher Gemeinschaft leben, verstößt nicht gegen das gemeinschaftsrechtliche (und das hiermit inhaltsgleiche bundesverfassungsrechtliche) Verbot der mittelbaren Diskriminierung von Frauen im Erwerbsleben.
    • VGH Kassel, Urt. v. 06.12.1995 - 2 UE 413/93; NVwZ-RR 1997, 41

 



Uniform tragen

  • Ist das Tragen einer Uniform in der Öffentlichkeit von vorne herein nicht geeignet, bei anderen den Anschein zur Berechtigung des Tragens der Uniform zu erwecken, stellt es sich insbesondere erkennbar als Maskerade dar, ist der Tatbestand des § 132a Abs. 1 Nr. 4 StGB nicht erfüllt. Zum Vorliegen des subjektiven Tatbestandes ist erforderlich, dass der Träger der Uniform billigend in Kauf nimmt, dass außenstehende Beobachter das Tragen der Uniform als Ausdruck der Innehabung einer bestimmten Amtsstellung verstehen konnte.
    • BayObLG NStZ-RR 1997, 135
       

  • Eine Strafbarkeit nach § 132 a Abs. 1 Nr. 4 StGB scheidet aus, wenn sich das Tragen von Uniformteilen (hier eines Kapuzenpullis mit der Aufschrift "Polizei") angesichts der Bekleidung im Übrigen nicht als Ausdruck hoheitlicher Amtsausübung erweist.
    • OLG Zweibrücken, Beschl. v. 16.10.2002 - 1 Ss 161/02; NJW 2003, 982

 



Unterhalt

  • Es verstößt gegen Art. 6 Abs. 5 GG, die Dauer eines Unterhaltsanspruchs, den der Gesetzgeber einem Elternteil wegen der Betreuung seines Kindes gegen den anderen Elternteil einräumt, für eheliche und nichteheliche Kinder unterschiedlich zu bestimmen.
    • BVerfG, Beschl. v. 28.02.2007 - 1 BvL 9/04; NJW 2007, 1735; FamRZ 2007, 965, m. Anm. Born, Winfried, 973; JZ 2008, 37, m. Anm. Foerste, Ulrich, 42; FuR 2007, 310; ZKJ 2007, 314; EuGRZ 2007, 493; MittBayNot 2007, 497, m. Anm. Fahl, Katja, 503; DVP 2008, 166
  • Auch im Rahmen der gesteigerten Erwerbsobliegenheiten nach § 1603 Abs. 2 BGB darf von einem Unterhaltsschuldner nichts Unmögliches verlangt werden.
  • Wird im Rahmen der Prüfung der Leistungsfähigkeit eines barunterhaltspflichtigen Elternteils aufgrund der in § 1603 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BGB geregelten gesteigerten Erwerbsobliegenheit gegenüber einem minderjährigen Kind ein aktives Einkommen angenommen, hat das Gericht angesichts der persönlichen Erwerbsbiografie und einer fehlenden beruflichen Qualifikation festzustellen, ob der Unterhaltsschuldner aufgrund objektiv feststellbarer Voraussetzungen überhaupt in der Lage ist, ein Einkommen zu erzielen, mit dem er nicht nur den eigenen notwendigen Selbstbehalt - einschließlich des Aufwandes zur Wahrnehmung seines Umgangsrechts -, sondern darüber hinaus ein Einkommen erzielen kann, mit dem er ganz oder teilweise den Unterhaltsbedarf des Kindes decken kann. Die Annahme eines Stundenlohns, der deutlich über den aktuellen Mindestlöhnen liegt, bedarf einer besonderen Feststellung durch das Gericht.
    • BVerfG (2. Kammer des Ersten Senats), Beschl. v. 15.02.2010 - 1 BvR 2236/09; FamRZ 2010, 626
    • BVerfG (2. Kammer des Ersten Senats), Beschl. v. 11.03.2010 - 1 BvR 3031/08; FamRZ 2010, 793
  • Aus einer von den Eltern vereinbarten Begrenzung des Kindesunterhalts, die schon mangels Beteiligung der betroffenen Kinder für diese keine Wirkung entfaltet, kann auf ein - konkludentes - Freistellungsversprechen der die Kinder betreuenden Mutter zugunsten des Vaters (über die Differenz zum gesetzlichen Unterhalt) nicht allein deswegen geschlossen werden, weil es der Mutter be-wusst war, dass der gesetzliche Unterhalt durch die Vereinbarung nicht ausge-schöpft wird.
    • BGH, Urteil vom 4. März 2009 - XII ZR 18/08;  NJW 2009, 1667; FamRZ 2009, 768, m. Anm. Bergschneider, Ludig, 856; FPR 2009, 309, m. Anm. Schlünder, Rolf, 311: FF 2009, 247, m. Anm. Bömelburg, Regina, 250; FuR 2009, 400; MDR 2009, 691; NotBZ 2009, 275  
  • Der Unterhaltsbedarf wegen Betreuung eines nichtehelich geborenen Kindes bemisst sich jedenfalls nach einem Mindestbedarf in Höhe des Existenzmi-nimums, der unterhaltsrechtlich mit dem notwendigen Selbstbehalt eines Nichterwerbstätigen (zur Zeit 770 €) pauschaliert werden darf (im Anschluss an das Senatsurteil BGHZ 177, 272, 287 = FamRZ 2008, 1738, 1743).
         Hat der Unterhaltsberechtigte keine kind- oder elternbezogenen Gründe für eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts über die Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes hinaus vorgetragen, können solche nur insoweit berücksichtigt werden, als sie auf der Grundlage des sonst festgestellten Sachverhalts auf der Hand liegen.
  • Voraussetzung eines Unterhaltsanspruchs nach § 1615 l Abs. 2 Satz 4 BGB ist, dass der Unterhaltsberechtigte kind- oder elternbezogene Gründe für eine Ver-längerung des Betreuungsunterhalts über die Vollendung des dritten Lebensjah-res des Kindes hinaus vorträgt.



Urheberrecht

  • Die Frage, ob, wann und wie man sich gegenüber seinem sozialen bzw. beruflichen Umfeld, insbesondere aber den eigenen Eltern gegenüber als homosexuell outet, zählt auch im Zeitalter einer immer weiter fortschreitenden Liberalisierung der Gesellschaft in diesen Fragen zum Intimbereich. Der Intimbereich einer Person ist als Ausfluss der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) grundsätzlich jeglichem Eingriff, insbesondere der Pressse, entzogen. Eingriffe in den Intimbereich sind nur im extremen Ausnahmefall zu rechtfertigen.
         Aus der aktiven Teilnahme an einem CSD-Umzug lässt sich keine konkludente Einwilligung dahingend ableiten, dass ein auf dem CSD-Umzug aufgenommenes Bild eines Teilnehmers als "Bild eines Schwulen" in der Presse veröffentlicht wird.
         § 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG rechtfertigt nicht die Herstellung und Verbreitung von Porträtfotos gewöhnlicher Teilnehmer oder Zuschauer eines CSD-Umzug.



Vereinsrecht

  • Die Ablehnung der Eintragung eines Vereins ist ein Eingriff in die in Art. 11 EMRK garantierte Vereinigungsfreiheit. Er ist nach Art. 11 II EMRK nur gerechtfertigt, wenn er „gesetzlich vorgesehen" ist, eines oder mehrere der in Art. 11 II EMRK genannten berechtigten Ziele verfolgt und „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" ist, um dieses Ziel oder diese Ziele zu erreichen.
         Die Staaten sind völkerrechtlich nicht dazu verpflichtet, den Begriff der „nationalen Minderheit" in ihrer Gesetzgebung zu definieren.
         Politische Parteien spielen bei der Gewährleistung von Pluralismus und Demokratie eine überragende Rolle. Auch mit anderen Zielen gegründete Vereinigungen einschließlich solcher, die das kulturelle oder geistige Erbe schützen, andere soziale oder gesellschaftliche Ziele verfolgen, eine Religion bekennen oder lehren, eine ethnische Identität suchen oder ein Minderhei-tenbewusstsein stärken wollen, sind für ein ordnungsgemäßes Funktionieren der Demokratie wesentlich. Die Vereinigungsfreiheit ist besonders für Angehörige von Minderheiten wichtig.
         Die Vereinigungsfreiheit ist aber nicht absolut. Wenn eine Vereinigung mit ihrer Tätigkeit oder den Zielen, die sie ausdrücklich oder stillschweigend in ihrem Programm verkündet, staatliche Institutionen oder Rechte und Freiheiten anderer gefährdet, nimmt Art. 11 EMRK dem Staat nicht das Recht, diese Institutionen und Personen zu schützen. Das ergibt sich aus Art. 11 II EMRK. Von dieser Befugnis darf aber nur zurückhaltend Gebrauch gemacht werden.
         Die Weigerung, einen Verein als eine „Organisation der schlesischen nationalen Minderheit" einzutragen, um Missbräuche von Vorrechten nach dem Wahlrecht zu verhindern, ist nach Art. 11 II EMRK gerechtfertigt. (Leitsätze der Bearbeiter)
    • EGMR (Große Kammer), Urt. v. 17.2 2004 - 44158/98 (Fall Gorzelik u. a. v. Polen), NVwZ 2006, 65 
  • Zur Verpflichtung eines Stadtjugendrings, einen nicht rechtsfähigen Verein ("Schwule Jugendgruppe") als Mitglied aufzunehmen.
    • LG Heidelberg, NJW 1990, 927; MDR 1990, 625  
  • Die von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien zu einem Aufnahmezwang Beitrittswilliger für Verbände mit einer überragenden Machtstellung im wirtschaftlichen oder sozialen Bereich ergeben sich mittelbar aus Art. 9 GG.
    Solche Verbände können auch begrenzt auf einzelne Regionen bestehen.
    • BGH, Urt. v. 23.11.1998 - II ZR 54/58; BGZ 140, 74, NJW 1999, 1326; JR 2000, 103 m. Anm. Elert, 105-107; MDR 1999, 344; DB 1999, 423; VersR 1999, 1502; ZIP 1999, 237; DStR 1999, 331 
  • Der badische Sängerbund besitzt eine überragende Machtstellung im sozialen Bereich.
         Einem Chor darf nicht aufgrund der sexuellen Neigung seiner Mitglieder, die sich auch in dem Chornamen dokumentiert, die Aufnahme in den Badischen Sängerbund verweigert werden.
    • LG Karlsruhe, Urt. v. 11.08.2000 2 O 243/00; NJW-RR 2002, 111
  • Landesverbänden steht gegen den Vorstand ihres Dachverbandes auf dessen Verbandsversammlung ein Auskunftsrecht nach §§ 27 Abs. 3, 666 BGB über alle wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse des Dachverbandes zu.
         Einem solchen vereinsrechtlichen Informationsrecht der Mitglieder unterliegen grundsätzlich auch die Angelegenheiten einer vom Dachverband zur Auslagerung seines wirtschaftlichen Betriebes als GmbH gegründeten und betriebenen Tochtergesellschaft, soweit sie auch für den Dachverband objektiv von erheblicher wirtschaftlicher oder rechtlicher Bedeutung sind. Dieses Informationsrecht findet seine Grenze nur in einem (vorrangigen) berechtigten Geheimhaltungsinteresse des Dachverbandes zur Abwehr einer zu besorgenden Gefahr für ihn selbst oder die Tochtergesellschaft mbH (entsprechend § 51 a Abs. 2 GmbHG).
  • Ein Verein hat seine Mitglieder grundsätzlich von einer Haftung gegenüber Dritten freizustellen, wenn sich bei der Durchführung der satzungsmäßigen Aufgaben eine damit typischerweise verbundene Gefahr verwirklicht hat und dem Mitglied weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist.
         Das gilt auch dann, wenn das Vereinsmitglied verstorben ist, sein Nachlaß erschöpft ist und die Erben aufgrund einer Beschränkung der Haftung auf den Nachlaß nicht weiter haften.
         Dieser Freistellungspflicht steht der Abschluß einer freiwilligen Haftpflichtversicherung durch den Verein nicht entgegen.
         Die Freistellungspflicht besteht nicht unbeschränkt. Vielmehr verbleibt je nach den Umständen des Einzelfalles ein Teil der Verantwortung bei dem Vereinsmitglied. Dabei kommt es u.a. darauf an, in welchem Maße dem Mitglied ein Verschulden zur Last fällt.
  • Zur unentgeltlichen Rechtsberatung durch einen berufserfahrenen Juristen.
  • Der nicht rechtsfähige Verein ist aktiv parteifähig.
         Einer rechtlich unselbständigen Untergliederung eines eingetragenen Vereins fehlt das Feststellungsinteresse, von dessen Mitgliedern gefasste Beschlüsse einer gerichtlichen Kontrolle zuzuführen. Die Beschlussanfechtung setzt auch im Vereinsrecht grundsätzlich voraus, dass das klagende Mitglied dem Verein sowohl im Zeitpunkt der Beschlussfassung als auch dem der Rechtshängigkeit angehört.
         Ist der Gegenstand der Beschlussfassung in der Einladung zu einer Mitgliederversammlung nicht oder so ungenau bestimmt, dass den Mitgliedern eine sachgerechte Vorbereitung der Versammlung und eine Entscheidung, ob sie an der Versammlung teilnehmen wollen, nicht möglich ist, so sind die auf der Versammlung gefassten Beschlüsse nichtig.
    • BGH, Urt. v. 02.07.2007 - II ZR 111/05; NJW 2008, 69; BB 2007, 2310; DStR 2007, 1970; MDR 2007, 1446; NZG 2007, 826; WM 2007, 1932; ZGS 2007, 431; ZIP 2007, 1942; Rpfleger 2008, 79; HFR 2008, 79
  • Die Erhebung einer einmaligen Umlage von Mitgliedern eines eingetragenen Vereins bedarf der Zulassung in der Satzung nicht nur dem Grunde, sondern auch zumindest in Gestalt der Angabe einer Obergrenze der Höhe nach.
         Unter engen Voraussetzungen, wenn die Umlageerhebung für den Fortbestand des Vereins unabweisbar notwendig und dem einzelnen Mitglied unter Berücksichtigung seiner schutzwürdigen Belange zumutbar ist, kann eine einmalige Umlage auch ohne satzungsmäßige Festlegung einer Obergrenze wirksam beschlossen werden. Das Vereinsmitglied, das die Zahlung der Umlage vermeiden will, hat ein Recht zum Austritt aus dem Verein, das es im Interesse des Vereins in angemessener Zeit ausüben muss.
  • Haben nach der Satzung eines gemeinnützigen Vereins die Vorstandsmitglieder ihre Vorstandstätigkeit ehrenamtlich auszuüben und sieht die Satzung die Möglichkeit einer Vergütung für die aufgewendete Arbeitszeit und Arbeitskraft nicht ausdrücklich vor, sind die an ein Vorstandsmitglied als Entschädigung für aufgewendete Arbeits-zeit und Arbeitskraft geleisteten Zahlungen satzungswidrig.
  • Für die Verbindlichkeiten des eingetragenen Vereins haftet regelmäßig nur dieser selbst und nicht die hinter ihm stehenden Vereinsmitglieder.
         Eine Durchbrechung dieses Trennungsgrundsatzes ist nur ausnahmsweise dann zulässig, wenn die Ausnutzung der rechtlichen Verschiedenheit zwischen der juristischen Person und den hinter ihr stehenden natürlichen Personen rechtsmissbräuchlich ist (sog. Durchgriffshaftung).
         Bei einer zweckwidrigen Überschreitung des Nebenzweckprivilegs durch wirtschaftliche Betätigung des eingetragenen Idealvereins sind die gesetzlichen Sanktionen der Amtslöschung gemäß §§ 159, 142 FGG und der behördlichen Entziehung der Rechtsfähigkeit nach § 43 Abs. 2 BGB sowie der durch sie bewirkte mittelbare Zwang zu dessen Auflösung oder Umwandlung nach derzeitiger Gesetzeslage grundsätzlich zum Schutz des Rechtsverkehrs ausreichend.
         Für die zusätzliche Sanktion einer (rückwirkenden) persönlichen Durchgriffshaftung der Mitglieder des eingetragenen Idealvereins wegen Duldung bzw. Nichtverhinderung einer Überschreitung des Nebenzweckprivilegs ist - schon wegen Fehlens einer regelungsbedürftigen Gesetzeslücke - kein Raum.
  • Das Irreführungsverbot gem. § 18 Abs. 2 BGB gilt für den Namen eines Vereins entsprechend.
         Weist der Name eines Vereins als Namensbestandteil „Bundesverband" auf, so wird dadurch bei durchschnittlichen Verkehrsteilnehmern der Eindruck erweckt, der Verein nehme eine Größenordnung ein, die bundesweit von der Mitgliederzahl her eine nennenswerte Position hat.
    • LG Traunstein, Beschl. v. 28.01.2008 - 4 T 3931/07; Rpflegr 2008, 580
  • Das Registergericht hat nach allgemeinen registerrechtlichen Grundsätzen regelmäßig davon auszugehen, dass ein protokollierter Beschluss über die Neuwahl des Vereinsvorstandes wirksam zustande gekommen ist.
         Sofern nicht begründete Zweifel an der Wirksamkeit des zur Eintragung angemeldeten Beschlusses bestehen, ist das Registergericht nicht gehalten, im Wege der Zwischenverfügung vom Anmeldendenden weitere Nachweise (hier: Mitteilung, aus wie vielen Mitgliedern der Verein bestehe und wie viele Mitglieder in der Versammlung anwesend gewesen seien) zu verlangen.
  • Die Mitgliedschaft in einem Verein endet bei Wegfall der Voraussetzungen der Mitgliedschaft nicht automatisch ohne weitere Maßnahmen des Vereins, sondern nur wenn dies in der Satzung ausdrücklich bestimmt ist.
         Ein Recht zum sofortigen Austritt aus einem Verein besteht nur, wenn durch den Verbleib in dem Verein eine unerträgliche Belastung entstehen würde, die dem Vereinsmitglied nicht zugemutet werden kann, und wenn der zum Austritt berechtigende wichtige Grund nicht in der Risikosphäre des seine Mitgliedschaft kündigenden Vereinsmitglieds liegt.
  • Der Prüfungsbefugnis des Registergerichts unterliegen im Hinblick auf die Satzungsautonomie nicht solche Regelungen der Satzung, die lediglich vereinsinterne Bedeutung haben.
  • Ein Verein kann durch Satzung regeln, dass eine Mitgliederversammlung auch virtuell (online) durchgeführt werden kann.



Versetzung

  • Die Tatsache, dass Beamte, Richter und Soldaten, die in eheähnlicher Gemeinschaft leben, im Umzugskostenrecht wie Alleinstehende behandelt werden, verstößt nicht gegen Art. 6 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und Art 2 Abs. 1 GG.
    • BVerwG, Urt. v. 19.12.1994 - 10 C 1.92: BVerwGE 97, 255; NJW 1995, 1847; DÖV 1995, 559
       

  • Zur Frage des wichtigen Grundes für die Lösung eines Beschäftigungsverhältnisses wegen Ortswechsels, um eine nichteheliche Lebensgemeinschaft zu begründen siehe unter "eheähnlich"

 



Versicherungen

  • Übernimmt ein Elternteil, dessen Kind aufgrund der Trennung der Eltern nicht ständig bei ihm lebt, im Rahmen des ihm rechtlich möglichen Maßes tatsächlich Verantwortung für sein Kind und hat häufigen Umgang mit diesem, der ein regelmäßiges Verweilen und Übernachten im Haushalt des Elternteils umfasst, entsteht zwischen Elternteil und Kind eine häusliche Gemeinschaft im Sinne des § 116 Abs. 6 Satz 1 SGB X, die in gleicher Weise dem Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG unterliegt wie diejenige, bei der Elternteil und Kind täglich zusammenleben.
  • § 67 Abs. 2 VVG a.F. ist analog auch auf Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft anwendbar.
  • Das Familienprivileg des § 116 Abs. 6 SGB X gilt auch für den Forderungsübergang gemäß § 5 Abs. 1 OEG, § 81a Abs. 1 Satz 1 BVG
  • § 67 Abs. 2 VVG a.F. (entsprechend § 86 Abs. 3 VVG  n.F.) führt in den dort geregelten Fällen des Ausschlusses des gesetzlichen Anspruchsübergangs auch zur Unwirksamkeit einer entsprechenden "ad hoc" - Abtretung, selbst wenn hinter dem Familienangehörigen ein Haftpflichtversicherer steht.
    • OLG Schleswig-Holsteinisch, Urt. v. 17.11.2010 - 7 U 100/09

_____________________

  • Das Familienprivileg des § 67 Abs. 2 VVG ist auf gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften nicht anzuwenden.
    • OLG Hamm, Urt. v. 29.04.1993 - 27 U 242/92, NJW-RR 1993, 1443; VersR 1993, 1513
  • Die Regelung des § 67 Abs. 2 VVG, das sogenannte Familienprivileg, ist auf die Partner einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft
  • entsprechend anzuwenden.
    • LG Saarbrücken, Urt. v. 19.09.1994 - 6 O 60/94; VersR 1995, 158
    • bei Lebensgefährten mit einem gemeinsamen Kind; OLG Brandenburg, Urt. v. 06.03.2002 - 14 U 104/01; NJW 2002, 1581; VersR 2002, 839; NVersZ 2002, 302; FPR 2002, 420
    • OLG Naumburg, Urt. v. 15.05.2007 - 9 U 17/07; VersR 2007, 1405
  •  nicht entsprechend anzuwenden.
    • OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 22.09.1995 - 2 U 210/94; VersR 1997, 561
    • OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 03.04.1998 - 25 U 163/97; MDR 1998, 1163
    • OLG Hamm, Beschl. v. 22.02.1999 - 6 U 180/98; NVersZ 1999, 559
    • OLG Koblenz, Urt. v. 23.12.2002 - 12 U 1404/01; VersR 2003, 1381 

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  • Der jeweilige Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, der erlaubtermaßen im Haushalt des Versicherungsnehmers in dessen Interesse tätig wird, kann Mitversicherter gemäß Nr. II 2 der besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen in den AHB sein mit der Folge, dass ein Regress des Versicherers aus gemäß § 67 Abs. 1 VVG übergegangenem oder abgeleitetem Recht nicht in Betracht kommt.
    • OLG Hamm, Urt. v.08.03.1996 - 20 U 3/96, NJW-RR 1997, 90, VersR 1997, 567 
  • Der mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebende Ehegatte ist zwar hinsichtlich des Hausrats kein Repräsentant des Versicherungsnehmers. Dieser muss sich aber ein schuldhaftes Verhalten seines Ehegatten nach § 79 VVG insoweit anrechnen lassen, als es um Gegenstände geht, die im Alleineigentum des Ehegatten oder im gemeinschaftlichen Eigentum beider Ehegatten (Bruchteilseigentum) stehen.
    Hinsichtlich der gemeinschaftlichen Gegenstände kommt eine Zurechnung nach § 79 VVG nur insoweit in Betracht, als es um den Eigentumsanteil des mitversicherten Ehegatten geht.
    • OLG Hamm, Urt. v. 04.02.1994 - 20 U 222/92, NJW-RR 1995, 287
  • Die Erklärung des Versicherungsnehmers gegenüber seinem Lebensversicherer, ein Dritter sei für die Todesfallleistung bezugsberechtigt, beinhaltet - bezogen auf das Valutaverhältnis zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Dritten - regelmäßig den konkludenten Auftrag, dem Dritten nach Eintritt des Versicherungsfalles das Zuwendungsangebot des Versicherungsnehmers zu überbringen.
         Ob der Dritte die Versicherungsleistung im Verhältnis zu den Erben des Versicherungsnehmers behalten darf, beantwortet grundsätzlich allein des Valutaverhältnis (Fortführung von BGHZ 157, 79, 82 f. und der Senatsurteile vom 25.04.1975 - IV ZR 63/74 - VersR 1975, 706 unter 1 a; 01.04.1987 - IVa ZR 26/86 - VersR 1987, 659 unter 2).
         Erlangt der Dritte nach dem Tode des Versicherungsnehmers Kenntnis von seiner Bezugsberechtigung und fordert er deshalb vom Versicherer die Todesfallleistung, so wird ihm ein Schenkungsangebot des Versicherungsnehmers nicht schon dadurch übermittelt, dass der Versicherer Unterlagen zur Prüfung des Sachverhalts (hier die Übersendung des Versicherungsscheins und einer Sterbeurkunde) anfordert.
         Zur Auslegung einer an den Versicherer gerichteten Erklärung, nach deren Wortlaut die Erben des Versicherungsnehmers allein die im Deckungsverhältnis eingeräumte Bezugsberechtigung des Dritten anfechten.
         § 120 BGB ist nicht anzuwenden, wenn der dem Boten erteilte Auftrag vor Übermittlung der Erklärung an den Empfänger wirksam widerrufen wurde.



Volksverhetzung

  • Der in einem politischen Programm enthaltene, in das Internet eingestellte Aufruf, alle Ausländer von einer Beschäftigungf in Deutschland auszuschließen und sie auszuweisen, erfüllt den Tatbestand des § 130 Abs. 2 Nr. 1 a und b StGB.
         Zu den Anforderungen der Störung des öffentlichen Friedens i.S.v. § 130 Abs. 1 StGB.



Vormundschaft

  • Bei der Auswahl eines Vormunds haben die Gerichte bestehende Familienbande zwischen Großeltern und Eltern zu bachten.
         Die Entscheidungen nach § 1697 BGB stehen - soweit nicht anderes bestimmt ist - unter dem Vorbehalt des Kindeswohls sowie den berechtigten Interessen der Beteiligten. 



Wohngeld

  • Bewohnen Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft die von einem Partner allein gemietete Wohnung gemeinsam, bleibt der auf den mitwohnenden Partner entfallende Kopfteil der Miete bei der Entscheidung über die Gewährung von Wohngeld außer Ansatz. Diese in § 7 Abs. 3 Satz 1 WoGG getroffene Kopfteilregelung ist verfassungsgemäß.

    • BVerwG, Urt. v. 04.11.1994 - 8 C 28/93; NJW 1995, 1569; ZMR 1995, 137
      Nach diesem Urteil gibt es für die Beantragung von Wohngeld zwei Möglichkeiten:

      • Sind beide Partner Mieter, können beide Partner Wohngeld beantragen. In diesem Fall findet § 7 Abs. 2 Nr. 2 WoGG Anwendung, das heißt, die Miete wird aufgeteilt. Dasselbe gilt, wenn nur einer der Mieter Wohngeld beantragt, weil der andere über ausreichendes Einkommen verfügt.
        In diesen Fällen werden die jeweiligen Wohngeldansprüche durch § 18 Abs. 2 Nr. 2 WoGG beschränkt, das heißt, die Antragsteller müssen sich das Einkommen ihres Partners anrechnen lassen. Zu diesem Zweck wird der individuell ermittelte Wohngeldbetrag bzw. ihre Summe mit dem Wohngeld verglichen, das zu gewähren wäre, wenn die beiden Partner verheiratet wären. Ist dieses geringer, werden die individuell ermittelten Wohngeldbeträge verhältnismäßig gekürzt oder sie entfallen ganz.

      • Ist die zweite Person mangels eigenem Mietrecht nicht antragsberechtigt, wird die anzurechnende Miete um den auf den zweiten Partner entfallenden Kopfteil nach § 7 Abs. 3 Satz 1 WoGG gekürzt. In diesem Fall findet § 18 Abs. 2 Nr. 2 WoGG keine Anwendung.
         

  • Wirtschaften Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft aus einem Topf, der nur von dem über Einkommen verfügenden Partner gespeist wird, so ist die Annahme, dieser Partner überlasse seinem einkommenslosen Partner Sachzuwendungen, die bei dessen Wohngeldanspruch einkommenserhöhend und damit wohngeldmindernd zu berücksichtigen sind, nicht gerechtfertigt.
    Wenn bei einem gemeinsamen Mietverhältnis der verdienende Partner aufgrund einer Vereinbarung im Innenverhältnis die Mietzahlung allein übernimmt, ist die (gesamte) Miete nur bei seinem Wohngeldanspruch anzusetzen.

    • OVG Münster, Beschl. v. 13.03.1997 - 14 E 4487), DVBl. 1997, 1447; NVwZ-RR 1998, 42



Wohnungsrecht

  • Kann der Übernehmer die in einem Übergabevertrag vereinbarte Verpflichtung zur umfassenden Pflege des Übergebers wegen dessen medizinisch notwendiger Unterbringung in einem Pflegeheim nicht mehr erfüllen, muß er ohne entsprechende Abrede die Kosten der Heimunterbringung nicht tragen; wohl aber muß er sich an ihnen in Höhe seiner ersparten Aufwendungen beteiligen.
    • BGH, Urt. v. 21. September 2001 - V ZR 14/01; NJW 2002, 440; FamRZ 2002, 1178; WM 2002, 598; ZEV 2002, 116; ZErb 2002, 158; DNotZ 2002, 702; NotBZ 2002, 182; RNotZ 2002, 279; ZNotP 2002, 109; MittBayNot 2002, 179;  MDR 2002, 271
  • Hat der Altenteilsberechtigte seinen Grundbesitz im Wege vorweggenommener Erbfolge auf seinen Sohn übertragen, um im Gegenzug wegen aller seiner Grundbedürfnisse für den Lebensabend abgesichert zu sein, ist die für den Fall der Unterbringung des Altenteilsberechtigten in einem Pflegeheim bestehende Vertragslücke in der Weise zu schließen, daß sich der Altenteilsverpflichtete hinsichtlich der Leistungen, die infolge der Heimunterbringung nicht mehr in Natur erbracht werden können, in Höhe der ersparten Aufwendungen an den Pflegekosten zu beteiligen hat (Fortführung BGH, 21. September 2001, V ZR 14/01, WM 2002, 598).
         Eine Regelung in einem Altenteilsvertrag, die den Altenteilsverpflichteten frei werden läßt, wenn der Berechtigte auf Dauer in einem Pflegeheim untergebracht wird, ist kein Vertrag zu Lasten Dritter im Rechtssinne. Denn der Vertrag begründet nicht Verpflichtungen Dritter, also des Sozialhilfeträgers (Fortführung BGH, 21. September 2001, V ZR 14/01, WM 2002, 598).
  • Ein in der Person des Berechtigten liegendes Ausübungshindernis führt nicht generell zum Erlöschen des Wohnungsrechts, selbst wenn das Hindernis auf Dauer besteht.
         Kann der Berechtigte sein auf Lebenszeit eingeräumtes Wohnungsrecht wegen eines medizinisch notwendigen Aufenthalts in einem Pflegeheim nicht ausüben, kommt die Begründung einer Zahlungspflicht des Verpflichteten im Wege der Vertragsanpassung nach den Grundsätzen der Störung der Geschäftsgrundlage nur in Betracht, wenn der Heimaufenthalt auf Dauer erforderlich ist und die Vertragsschließenden nicht mit dem Eintritt dieses Umstands gerechnet haben; fehlen diese Voraussetzungen, kann die ergänzende Vertragsauslegung einen Geldanspruch des Berechtigten begründen.
    • BGH, Urt. v. 19.01.2007 - V ZR 163/06; NJW 2007, 1884; FamRZ 2007, 632; WuM 2007, 139; NZM 2007, 381; NotBZ 2007, 133; ZEV 2007, 391; RPfleger 2007, 308; MDR 2007, 708; MittBayNot 2008, 42
  • Kann ein auf Lebenszeit eingeräumtes Wohnungsrecht wegen Pflegebedürftigkeit des Wohnungsberechtigten nicht mehr ausgeübt werden, führt die ergänzende Vertragsauslegung nicht ohne weiteres zu einem Anspruch des Wohnungsberechtigten auf Zahlung einer monatlichen Nutzungsentschädigung.
         Die Entstehung einer Zahlungspflicht durch Wegfall der Geschäftsgrundlage setzt voraus, dass die Vertragsparteien einen möglichen Eintritt der Pflegebedürftigkeit nicht vorhergesehen haben.
  • Enthält die schuldrechtliche Vereinbarung über die Bestellung eines Wohnungsrechts keine Regelung, wie die Wohnung genutzt werden soll, wenn der Wohnungsberechtigte sein Recht wegen Umzugs in ein Pflegeheim nicht mehr ausüben kann, kommt eine ergänzende Vertragsauslegung in Betracht. Eine Verpflichtung des Eigentümers, die Wohnung zu vermieten oder deren Vermietung durch den Wohnungsberechtigten zu gestatten, wird dem hypothetischen Parteiwillen im Zweifel allerdings nicht entsprechen.
         Der dauerhafte Umzug ins Pflegeheim führt regelhaft nicht zur Anpassung der Wohnungsrechtbestellung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB).
  • Enthält die schuldrechtliche Vereinbarung über die Bestellung eines Wohnungsrechts keine Regelung, wie die Wohnung genutzt werden soll, wenn der Wohnungsberechtigte sein Recht wegen Umzugs in ein Pflegeheim nicht mehr ausüben kann, kommt eine ergänzende Vertragsauslegung in Betracht. Eine Verpflichtung des Eigentümers, die Wohnung zu vermieten oder deren Vermietung durch den Wohnungsberechtigten zu gestatten, wird dem hypothetischen Parteiwillen im Zweifel allerdings nicht entsprechen.
    • BGH, Urt. v. 06.02.2009 - V ZR 130/08; NJW 2009, 1348; FamRZ 2009, 598; JR 2010, 162, m. Anm. Weber, Christoph, 164; NZM 2009, 251; ZMR 2009, 434; WuM 209, 241; DNotZ 2009, 441, m. Aufs. Herrle, Sebastian, 408; ZNotP 2009, 147; NotBZ 2009, 221; MittBayNot 2009, 294, m. Aufs. Volmer, Michael, 276; Rpfleger 2009, 309;  ZEV 2009, 254; MDR 2009, 559



Zwitter

  • Für die Eintragung des Geschlechts gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 3 und 4 PStG sind die feststellbaren körperlichen Merkmale im Zeitpunkt der Geburt maßgebend, wobei im Zweifel das Geschlecht einzutragen ist, auf das die körperlichen Merkmale des Neugeborenen in erster Linie hinweisen.
         Bei der Bestimmung der Zugehörigkeit einer doppelgeschlechtlichen Person zum einen oder anderen Geschlecht kann auch deren seelische Neigung berücksichtigt werden.
         In einem Verfahren auf Berichtigung des Geburtseintrages über das Geschlecht sind u.U. auch Feststellungen zur Frage angeblicher Eheschließungen und insbesondere zum Vorhandensein eines leiblichen Kindes zu treffen, um aufzuklären, ob diese Umstände die Einschätzung einer Intersexualität ausschließen, so dass nur noch die Möglichkeit einer Transsexualität wahrscheinlich bleibt.

    • OLG Naumburg, Beschl, v. 14. 12. 2000 -10 Wx 12/00; FGPrax 2001, 239
       

  • Es kann dahinstehen, ob die Eintragung „Zwitter" oder „Hermaphrodit" als Geschlechtsbezeichnung im Geburtenbuch grundsätzlich unzulässig ist. Im Falle des unechten Hermaphroditismus (Pseudohermaphroditismus), bei dem eine Zuordnung entweder zum männlichen oder zum weiblichen Geschlecht möglich ist, kommt sie jedenfalls nicht in Betracht.
         Die Eintragung der Bezeichnung „intersexuell" oder „intrasexuell" im Personenstandsregister ist unzulässig, da diese Begriffe kein bestimmtes Geschlecht bezeichnen, sondern Oberbegriffe für verschiedene Störungen der sexuellen Differenzierung darstellen.

    • LG München I, Beschl. v. 30.06.2003 - 16 T 1944/02; FamrZ 2004, 269; NJW-RR 2003, 1590

    • AG München, Beschl. v. 13.09.2001 - 722 UR III 302/00; NJW-RR 2001, 1586

 

 
 

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