Wenn PartnerInnen ohne letztwillige Verfügung - Testament oder Erbvertrag
Setzten sich statt dessen die PartnerInnen gegenseitig zum Erben ein, haben die Kinder oder deren Abkömmlinge, die Eltern und die Ehegatten einen Pflichtteilsanspruch auf Auszahlung des halben Wertes ihres gesetzlichen Erbteils. Geschwister und sonstige entferntere Verwandte sind dagegen nicht pflichtteilsberechtigt.
Die Pflichtteilsansprüche können nicht einseitig, sondern nur durch entsprechende Verzichtsverträge der ErblasserInnen mit den Pflichtteilsberechtigten ausgeschlossen werden.
Die Erbeinsetzung anderer Personen als der gesetzlichen Erben kann geschehen durch
Wenn sich unverheiratete PartnerInnen gegenseitig als Erben einsetzen wollen, kann das nur durch zwei entsprechende Einzeltestamente oder durch Erbvertrag geschehen, dagegen nicht - wie bei Lebenspartnern - durch gemeinschaftliches Testament.
Wenn eine Lebenspartnerschaft aufgehoben wird, gelten Testamente und Erbverträge zugunsten der PartnerInnen im Zweifel als aufgehoben. Anders dagegen wenn die Partnerinennen unverheiratet sind. Dann bleiben Testamente und Erbverträge wirksam, wenn die Partnerschaft scheitert. Sie können nur einvernehmlich wieder aufgehoben werden. Deshalb sollte man sich in solchen Fällen das Recht vorbehalten, von dem Erbvertrag wieder zurückzutreten.
Privatschriftliche Testamente sind nur gültig, wenn der gesamte Text eigenhändig handschriftlich niedergeschrieben worden ist. Dabei sollen auch Ort und Datum der Errichtung angegeben werden.
Das notarielle Testament und der notarielle Erbvertrag bieten folgende Vorteile:
Das notarielle Testament und der Erbvertrag werden oft beim Notar hinterlegt. Sie können aber auch vom Notar bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk der Notar seinen Sitz hat, in besondere amtliche Verwahrung gegeben werden.
Das eigenhändige Testament kann von der/dem ErblasserIn bei jedem beliebigen Amtsgericht in besondere amtliche Verwahrung gegeben werden. Durch besondere Vorschriften ist sichergestellt, dass das Standesamt am Geburtsort der Erblasserin bzw. des Erblassers von der Verwahrung unterrichtet wird. Das Standesamt, welches den Sterbefall beurkundet, verständigt wiederum das Geburtsstandesamt und dieses das Nachlassgericht, welches unverzüglich die Eröffnung des Testaments einleitet. Auf diese Weise ist sichergestellt, dass ein Testament aufgefunden und nicht unterschlagen wird. Deshalb ist es empfehlenswert, auch eigenhändige Testamente in besondere öffentliche Verwahrung zu geben.
Für die Berechnung der Pflichtteilsansprüche und der Erbschaftssteuer ist der Wert des Nachlasses maßgebend. Die Partner körnen die Höhe dieser Ansprüche nur beschränkt beeinflussen. Siehe dazu die Ausführungen im Abschnitt "Strategien zur Verringerung der Erbschaftsschaftsteuer" in unserem Ratgebertext zur Erbschaftssteuer.
Es ist nicht zweckmäßig, die Anordnungen für die Beerdigung in das Testament mit hineinzunehmen. Das Testament muss vom Nachlassgericht eröffnet werden. Das kann Wochen dauern. Es empfiehlt sich, diese Anordnung so aufzubewahren, dass sie leicht gefunden werden können, z.B. in einer Mappe mit einer entsprechenden Aufschrift auf dem Schreibtisch oder im Bücherregal.
Mein letzter Wille
Sollten diese Gegenstände bei meinem Tod nicht mehr vorhanden sein, haben meine Angehörigen keinen Anspruch auf Wertersatz in Geld.
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Ort und Datum
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eigenhändige Unterschrift
Wichtig: Der gesamte Text muss eigenhändig mit der Hand geschrieben werden!
Vor mir, der/dem unterzeichneten NotarIn in ...................... erschienen heute
1) ................................................................................
Vorname und Name
wohnhaft in ..............................................................
geboren am .................... in ......................................
ausgewiesen durch ....................................................
und
2) ...................................................................................
Vorname und Name
wohnhaft in ..................................................................
geboren am ........................ in ......................................
ausgewiesen durch ........................................................
und ersuchten mich um die Beurkundung des nachstehenden
Erbvertrages
Vorstehendes Protokoll wurde den Erschienenen vorgelesen, von ihnen genehmigt und eigenhändig, wie folgt, unterschrieben:
© Lesben- und Schwulenverband in Deutschland (LSVD) e.V.