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1. Die Lebenspartnerschaft - Teil 2

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5. Güterstand und Lebenspartnerschaftsverträge
-- 5.1. Der Güterstand der Zugewinngemeinschaft
-- 5.2. Verfügungen über Vermögen im Ganzen
-- 5.3. Haushaltsgegenstände
-- 5.4. Modifizierung der Zugewinngemeinschaft
-- 5.5. Andere Güterstände
-- 5.6. Lebenspartnerschaftsverträge
6. Versorgungsausgleich
-- 6.1. Altes und neues Recht
-- 6.2. Die in den Versorgungsausgleich einzubeziehenden Versorgungsanrechte
-- 6.3. Interne Teilung
-- 6.4. Externe Teilung
-- 6.5. Schuldrechtlicher Ausgleich nach der Aufhebung der Lebenspartnerschaft
-- 6.6. Ausschluss des Versorgungsausgleichs
-- 6.7. Kein Versorgungsausgleich wegen Geringfügigkeit
-- 6.8. Anpassung des durchgeführten Versorgungsausgleichs
-- 6.7. Übergangsregelung
7. Wirkungen der Lebenspartnerschaft
-- 7.1. Lebensgemeinschaft
-- 7.2. Lebenspartnerschaftsunterhalt
-- 7.3. Elternunterhalt (Heimkosten, Beerdigungskosten)
-- 7.4. Kinderfreibetrag bzw. Kindergeld und Waisengeld für Lebenspartner?
-- 7.5. Schlüsselgewalt
-- 7.6. Zwangsvollstreckung
-- 7.7. Pfändungsschutz bei Altersrenten
-- 7.8. Haftungserleichterung
-- 7.9. Versicherungen
-- 7.10. Verjährung


5. Güterstand und Lebenspartnerschaftsverträge

-- 5.1. Der Güterstand der Zugewinngemeinschaft

Die Lebenspartner leben gemäß § 6 LPartG wie Eheleute im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, sofern sie nicht in einem Lebenspartnerschaftsvertrag etwas anderes vereinbaren. Die §§ 1363 Abs. 2 bis § 1390 BGB gelten entsprechend.

Das LPartG alter Fassung sah vor, dass sich die Lebenspartner vor Eingehung der Lebenspartnerschaft über ihren Güterstand erklären müssen. Dies ist nun nicht mehr erforderlich. Erklären die Lebenspartner nichts über ihren Güterstand, so leben sie automatisch im Güterstand der Zugewinngemeinschaft.

Beim Güterstand der Zugewinngemeinschaft bleiben die Vermögen der Lebenspartner getrennt. Rechte und Forderungen stehen den Partnern zu, die sie vor oder während der Partnerschaft erworben haben bzw. erwerben. Ein Konto bzw. ein Bankguthaben bleibt im Vermögen des Partners, auf dessen Namen es lautet. Das gilt auch für die Schulden. Jeder Lebenspartner verwaltet sein Vermögen selbst.

Der Güterstand der Zugewinngemeinschaft ist also ein Güterstand der Gütertrennung. Der einzige Unterschied besteht darin, dass der Zugewinn, den die Partner während der Partnerschaft erzielt haben, nach Beendigung der Partnerschaft ausgeglichen wird.

  • Zugewinn ist der Betrag, um den das Endvermögen eines Lebenspartners sein Anfangsvermögen übersteigt (§ 1373 BGB). 
  • Anfangsvermögen ist das Vermögen, das einem Lebenspartner nach Abzug der Verbindlichkeiten beim Eintritt des Güterstandes gehört; die Verbindlichkeiten können nur bis zur Höhe des Vermögens abgezogen werden (§ 1374 BGB). 

  • Endvermögen ist das Vermögen, das einem Lebenspartner nach Abzug der Verbindlichkeiten bei Beendigung des Güterstandes gehört (§ 1375 BGB). 
Dem Endvermögen eines Lebenspartners wird der Betrag hinzugerechnet, um den dieses Vermögen dadurch vermindert ist, dass der Lebenspartner nach Eintritt des Güterstandes

  • unentgeltliche Zuwendungen gemacht hat, durch die er nicht einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen hat,  
  • Vermögen verschwendet hat oder  

  • Handlungen in der Absicht vorgenommen hat, den anderen Lebenspartner zu benachteiligen,
es sei denn, dass die Vermögensminderung mindestens zehn Jahre vor Beendigung des Güterstandes eingetreten ist oder wenn der andere Lebenspartner mit ihr einverstanden war.

Erhöht sich das Vermögen eines Lebenspartners während des Güterstandes durch Erbschaften oder Schenkungen, dann werden diese nicht dem Endvermögen, sondern dem Anfangsvermögen zugerechnet und auf diese Weise bei der Berechnung des Überschusses nicht berücksichtigt. Das gilt aber nicht für Wertsteigerungen des privilegierten Vermögens nach dem Erwerb.

Nicht in den Ausgleich einbezogen werden Versorgungsanwartschaften, die die Lebenspartner während des Gütertandes erworben haben. Ihr Ausgleich erfolgt gesondert durch den sogenannten Versorgungsausgleich (siehe unten: 6. Versorgungsausgleich).

Haben die Lebenspartner den Bestand und den Wert des einem Lebenspartner gehörenden Anfangsvermögens und der diesem Vermögen hinzuzurechnenden Gegenstände gemeinsam in einem Verzeichnis festgestellt, so wird im Verhältnis der Lebenspartner zueinander vermutet, dass das Verzeichnis richtig ist. Jeder Lebenspartner kann verlangen, dass der andere Lebenspartner bei der Aufnahme des Verzeichnisses mitwirkt. Wenn kein Verzeichnis aufgenommen worden ist, wird vermutet, dass das Endvermögen eines Lebenspartners seinen Überschuss darstellt (§ 1377 BGB), das heißt, wenn die Höhe des Anfangsvermögens streitig ist, wird nur das berücksichtigt, was der betreffende Lebenspartner beweisen kann.

Wird der Güterstand der Zugewinngemeinschaft durch den Tod eines Lebenspartners beendet, so wird der Ausgleich des Zugewinns dadurch verwirklicht, dass sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Partners um ein Viertel erhöht (siehe unten: 10.1. Gesetzliche Erbfolge).



-- 5.2. Verfügungen über Vermögen im Ganzen

Valentina ist Eigentümerin eines großen Grundstücks mit Haus, dessen Wert insgesamt etwa 600.000,00 € beträgt. Daneben hat sie noch Wertpapiere in Höhe von circa 15.00,00 € und einen Mercedes-Benz im Wert von circa 30.000,00 €. Sie hat im Jahr 2002 mit Christine eine Lebenspartnerschaft begründet und Beide haben damals den Vermögensstand der Ausgleichsgemeinschaft gewählt. Im Februar 2005 verkauft Valentina das Haus mit Grundstück an Jan. Hierfür ist ein notarieller Vertrag erforderlich. Der Notar sieht den Trauring an Valentinas Hand und fragt, ob sie verheiratet sei. Auf ihre Antwort, dass sie in einer Lebenspartnerschaft lebe, erklärt ihr der Notar, dass sie den Vertrag nicht ohne Zustimmung "ihrer Frau" abschließen dürfe, wenn sie im Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebe.

Valentina und Christine hatten nach altem Recht zunächst im Vermögensstand der Ausgleichsgemeinschaft gelebt. Dieser ist nach § 21 Abs. 1 LPartG am 01.01.2005 in den Güterstand der Zugewinngemeinschaft übergegangen, wenn die Lebenspartner - wie Valentina und Christine - nichts anderes vereinbart haben.

Nach § 1365 Abs. 1 BGB darf ein Lebenspartner, der im Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebt, über "sein Vermögen im Ganzen" nur mit Einwilligung des anderen Partners verfügen. Dadurch soll der andere Lebenspartner vor einer Gefährdung seines Anspruchs auf Zugewinnausgleich geschützt werden. Ein Verstoß gegen diese Norm ist deshalb hinreichender Grund für eine Klage auf vorzeitigen Zugewinnausgleich (§ 1386 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Zum anderen soll die Vorschrift die Erhaltung der wirtschaftlichen Grundlage der Lebenspartnerschaft sicherstellen. Wegen dieser Zwecke hat die Rechtsprechung die Anwendung der Vorschrift über den Wortlaut hinaus ausgedehnt. Auch die Verfügung über nahezu das ganze Vermögen ist danach unzulässig. Im Regelfall ist anzunehmen, dass das Geschäft nahezu das gesamte Vermögen betrifft, wenn es sich auf mehr als 85% des Vermögens bezieht. Bei sehr großen Vermögen müssen mehr als 90% betroffen sein.

Im Beispielfall hat Valentina außer dem Grundstück noch Vermögen im Wert von 45.000,00 €. Dies sind weniger als 10 % des Gesamtvermögens. Sie benötigt für die Verfügung also die Einwilligung von Christine.

Bis zum 01.01.2005 galt § 1365 BGB für alle Lebenspartner unabhängig davon, in welchem Vermögensstand sie lebten. Er wurde jedoch regelmäßig ausgeschlossen, wenn die Lebenspartner Vermögenstrennung oder einen anderen Vermögensstand vereinbart haben. Diese Vereinbarungen gelten weiter.



-- 5.3. Haushaltsgegenstände

Die Lebenspartner Ingmar und Berthold leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft und bewohnen zusammen ein Haus mit Garten in Hamburg. Ingmar hatte vor einiger Zeit gusseiserne Gartenstühle und Kissen gekauft, auf denen - wie sich herausstellte - Berthold aber aufgrund seiner Rückenerkrankung nicht gut sitzen kann. Während Berthold auf Geschäftsreise ist, bekommt Ingmar Besuch von Maria, der die Stühle gut gefallen. Ingmar ist froh, die Stühle endlich loszuwerden und verkauft sie Maria zu einem Freundschaftspreis. Nach seiner Rückkehr ist Berthold verärgert, er meint, Ingmar hätte ihn fragen müssen.

Hier geht es mit den Gartenstühlen um Haushaltsgegenstände. Diesmal findet sich die Regelung in § 1369 BGB. Danach darf ein Partner, der im Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebt, über die ihm gehörenden Gegenstände des gemeinsamen Haushalts nur verfügen und sich zu einer solchen Verfügung verpflichten, wenn der andere Partner einwilligt. Zweck der Regelung ist die Erhaltung der Substanz des gemeinsamen Zusammenlebens.

Sehr streitig ist, ob die Vorschrift auch anwendbar ist, wenn die Haushaltsgegenstände dem anderen Lebenspartner gehören.

Irene hat eine Couch „in die Lebenspartnerschaft eingebracht", die sie als Studentin vom Sperrmüll organisiert hatte. Da Irene und Corinna inzwischen beide sehr gut verdienen, ersetzen sie die alte Couch durch eine sehr teure Designer-Sitzgarnitur aus Leder. Sie bezahlen das „Prachtstück" je zur Hälfte. Beide leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft.

Für Lebenspartner, die im  Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben, bestimmt § 1370 BGB, dass Haushaltsgegenstände, die an Stelle von nicht mehr vorhandenen oder wertlos gewordenen Gegenständen angeschafft werden, Eigentum des Lebenspartners werden, dem die nicht mehr vorhandenen oder wertlos gewordenen Gegenstände gehört haben. Im Beispielsfall wird also Irene Eigentümerin der neuen Sitzgarnitur.

Die Vorschrift gilt nicht für Haushaltsgegenstände, die es bisher im Haushalt nicht gab. Die Eigentumszuordnung dieser Gegenstände richtet sich nach allgemeinen Regeln, also vor allem danach, wer die Anschaffung bezahlt. Wenn also im Beispielsfall Irene und Corinna noch keine Polstergarnitur besessen hätten, würde die neue Garnitur Miteigentum von Irene und Corinna.

Bis zum 01.01.2005 galten §§ 1369 und 1370 BGB für alle Lebenspartner unabhängig davon, in welchem Vermögensstand sie lebten. Sie wurden jedoch regelmäßig ausgeschlossen, wenn die Lebenspartner Vermögenstrennung oder einen anderen Vermögensstand vereinbart haben. Diese Vereinbarungen gelten weiter.



-- 5.4. Modifizierung der Zugewinngemeinschaft

Der Güterstand der Zugewinngemeinschaft ist u. a. deshalb eingeführt worden, um bei einer Scheidung die Ehefrau als Hausfrau und als Mitarbeitende bei Kleingewerbetreibenden und Landwirten an dem Vermögen zu beteiligen, das auch durch ihre Arbeitsleistung mit erworben worden ist. Bei Lebenspartnern gibt es dieselbe Situation, wenn einer von ihnen nicht (voll) erwerbstätig ist, sondern die Kinder betreut und den Haushalt versorgt, oder wenn er im Geschäft oder in der Praxis des anderen mitarbeitet. In diesen Fällen ist der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft sinnvoll.

Anders mag es sein, wenn beide Lebenspartner berufstätig sind, ihre Einkommen und Vermögen getrennt halten und nur Beiträge in die gemeinsame Haushaltskasse leisten. Hier ist der Ausgleich des Zugewinns nach einer Aufhebung der Lebenspartnerschaft oft nicht erwünscht. Andererseits hat die Zugewinngemeinschaft den Vorteil, dass sie im Fall der Beendigung der Lebenspartnerschaft durch Tod den gesetzlichen Erbteil des Überlebenden erhöht und die Pflichtteilsansprüche überlebender Eltern des Verstorbenen verringert. Man sollte deshalb in diesen Fällen nur den Ausgleich des Zugewinns für den Falle der Beendigung der Lebenspartnerschaft durch Aufhebung ausschließen (siehe das Muster im Anhang).

Als weiter Modifizierung kommen in Betracht: die Herausnahme bestimmter Gegenstände aus der Zugewinngemeinschaft (z.B. ein Geschäft oder die Beteiligung an einem Unternehmen), die einverständliche Festlegung des Wertes von Vermögensgegenständen oder von anderen Ausgleichsquoten.



-- 5.5. Andere Güterstände

Wenn die Lebenspartner ihren Güterstand anders regeln oder die Zugewinngemeinschaft modifizieren wollen, müssen sie einen notariellen Lebenspartnerschaftsvertrag abschließen. § 7 LPartG verweist insofern auf die §§ 1409 bis 1563 BGB. Dabei steht es den Lebenspartnern frei, wie sie ihre Vermögensbeziehungen gestalten wollen.

Sie können Gütertrennung vereinbaren und so ihre Vermögensverhältnisse auch während der Lebenspartnerschaft vollkommen auseinander halten.

Zulässig sind auch Modifikationen der Zugewinngemeinschaft oder der anderen Güterstände für Eheleute oder sonstige Regelungen ganz nach den persönlichen Bedürfnissen der Lebenspartner.

Die Entscheidung für einen Vermögensstand ist keine Festlegung für alle Ewigkeit. Die Lebenspartner können den Güterstand nachträglich jederzeit einvernehmlich ändern.



-- 5.6. Lebenspartnerschaftsverträge

Der Lebenspartnerschaftsvertrag muss bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Lebenspartner zur Niederschrift eines Notars geschlossen werden (§ 1410 BGB). Anders als bei der Begründung der Lebenspartnerschaft brauchen die Lebenspartner aber nicht persönlich anwesend zu sein. Stellvertretung ist zulässig. Auch die Bevollmächtigung des anderen Lebenspartners ist möglich. Muster für Lebenspartnerschaftsverträge sind im Anhang abgedruckt.

Maria ist Kinderärztin mit gut gehender Praxis, Sofie gut verdienende Grafikerin und Werbetexterin in einer Medienagentur. Bevor beide eine Lebenspartnerschaft eingehen, vereinbaren sie Gütertrennung und schließen sowohl den Versorgungsausgleich als auch den nachpartnerschaftlichen Unterhalt aus. Nach drei Jahren erkrankt Sofie an Depressionen und muss ihre Berufstätigkeit aufgeben. Sie erhält nur eine kleine Rente. Nach fünf Jahren hält Maria das Zusammenleben mit der depressiven Sofie nicht mehr aus und betreibt die Aufhebung der Partnerschaft. Sofie verlangt von Maria "Aufstockungsunterhalt" (siehe dazu: 12.3. Der nachpartnerschaftliche Unterhalt).

Der finanziell gut gestellte 45jährige Rudolf hat sich in den 20jährigen Thailänder Wong verliebt und möchte mit Wong eine Lebenspartnerschaft eingehen, damit Wong nach Deutschland kommen kann. Da Rudolf Angst hat, dass die Lebenspartnerschaft wegen des großen Altersunterschieds scheitern könnte, besteht er auf dem Abschluss eines Lebenspartnerschaftsvertrages. In ihm vereinbaren beide Gütertrennung und verzichten auf den nachpartnerschaftlichen Unterhalt sowie den Versorgungsausgleich. Wong lässt sich auf den Vertrag ein, weil er sonst nicht nach Deutschland hätte kommen können. Er will hier studieren. Beide gehen davon aus, dass Wong sich nach Abschluss des Studiums selbst wird unterhalten können. Ihre Lebenspartnerschaft scheitert nach vier Jahren. Wong hat zwar inzwischen sein Studium beendet, aber bisher nur gelegentlich Aushilfsjobs gefunden. Wegen des guten Einkommens von Rudolf erhält er kein Arbeitslosengeld II.

Eheverträge werden neuerdings von den Gerichten daraufhin überprüft, ob die Vorteile und Lasten zu einseitig verteilt worden sind. Bei einer besonders einseitigen Aufbürdung von vertraglichen Lasten und einer erheblich ungleichen Verhandlungsposition können die Verträge unwirksam oder unanwendbar sein. Für Lebenspartnerschaftsverträge gibt es noch keine entsprechende Rechtsprechung. Wir gehen aber davon aus, dass die Gerichte über Lebenspartnerschaftsverträge nach denselben Grundsätzen urteilen werden.

Der Bundesgerichtshof formuliert sie für Eheverträge folgendermaßen: Eheverträge dürfen den Schutzzweck des gesetzlichen Scheidungsfolgenrechts nicht beliebig unterlaufen. Das wäre dann der Fall, wenn durch den Ehevertrag eine evident einseitige und von der individuellen Gestaltung der partnerschaftlichen Lebensverhältnisse nicht gerechtfertigte Lastenverteilung entstünde, die hinzunehmen für den belasteten Ehegatte - unter angemessener Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatte - bei verständiger Würdigung des Wesens der Ehe unzumutbar erscheint. Die Belastungen des einen Ehegatten werden dabei umso schwerer wiegen und die Belange des anderen Ehegatten um so genauerer Prüfung bedürfen, je unmittelbarer die Vereinbarung der Ehegatten über die Abbedingung gesetzlicher Regelungen in den Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts eingreift.

Zu diesem Kernbereich zählt der Bundesgerichtshof in der nachfolgenden Reihenfolge (zu den einzelnen Unterhaltstatbeständen siehe: 12.3. Der nachpartnerschaftliche Unterhalt):

  • den Betreuungsunterhalt, der schon im Hinblick auf seine Ausrichtung am Kindesinteresse nicht der freien Disposition derEhegatten unterliegt, 
  • den Krankheitsunterhalt 
  • den Unterhalt wegen Alters 
  • den Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit 
  • den Kranken- und Altersvorsorgeunterhalt 
  • den Aufstockungsunterhalt 
  • den Ausbildungsunterhalt
Der Versorgungsausgleich ist ein vorweggenommer Altersunterhalt und rangiert deshalb auf derselben Stufe wie der Altersunterhalt

Der Zugewinnausgleich ist der Disposition der Ehegatten am weitesten zugänglich. Die Vereinbarung von Gütertrennung macht deshalb einen Ehevertrag grundsätzlich nicht sittenwidrig.

Wenn sich die Lebenspartner über die Gültigkeit eines Lebenspartnerschaftsvertrags streiten, muss der Richter nach dieser neuen Rechtsprechung zunächst - im Rahmen einer Wirksamkeitskontrolle - prüfen, ob der Lebenspartnerschaftsvertrag schon im Zeitpunkt seines Zustandekommens offenkundig zu einer derart einseitigen Lastenverteilung für den Aufhebungsfall führt, dass ihm - losgelöst von der künftigen Entwicklung der Lebensverhältnisse - wegen Verstoßes gegen die guten Sitten (§ 138 Abs. 1 BGB) die Anerkennung zu versagen ist, so dass an seine Stelle die gesetzlichen Regelungen treten.

Soweit ein Lebenspartnerschaftsvertrag danach Bestand hat, muss der Richter sodann - im Rahmen einer Ausübungskontrolle - prüfen, ob und inwieweit eine Lebenspartner die ihm durch den Vertrag eingeräumte Rechtsmacht missbraucht, wenn er sich im Aufhebungsfall gegenüber einer vom anderen Lebenspartner begehrten gesetzlichen Aufhebungsfolge darauf beruft, dass diese durch den Vertrag wirksam abbedungen sei (§ 242 BGB). Dafür sind nicht nur die Verhältnisse im Zeitpunkt des Vertragschlusses maßgebend. Entscheidend ist vielmehr, ob sich nunmehr - im Zeitpunkt des Scheiterns der Lebensgemeinschaft - aus dem vereinbarten Ausschluss der Scheidungsfolge eine evident einseitige Lastenverteilung ergibt, die hinzunehmen für den belasteten Lebenspartner auch bei angemessener Berücksichtigung der Belange des anderen Lebenspartners und seines Vertrauens in die Geltung der getroffenen Abrede sowie bei verständiger Würdigung des Wesens der Lebenspartnerschaft unzumutbar ist. Das kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die tatsächliche einvernehmliche Gestaltung der partnerschaftlichen Lebensverhältnisse von der ursprünglichen, dem Vertrag zu Grunde liegenden Lebensplanung grundlegend abweicht. Kommt danach der Richter zu dem Ergebnis, dass sich ein Lebenspartner auf den Vertrag nicht berufen kann, hat der Richter die Rechtsfolge anzuordnen, die den berechtigten Belangen beider Parteien in der nunmehr eingetretenen Situation in ausgewogener Weise Rechnung trägt.

Diese Rechtsprechung ist noch sehr neu und es ist noch weitgehend unklar, wie sich die zitierten allgemeinen Grundsätze im konkreten Streitfall auswirken.

Für die Beispielsfälle kann man wohl Folgendes sagen:

Der Lebenspartnerschaftsvertrag zwischen Maria und Sofie ist nicht sittenwidrig (Wirksamkeitskontrolle). Wenn Lebenspartner gegenseitig auf den Versorgungsausgleich und den nachpartnerschaftlichen Unterhalt verzichten, liegt darin keine unangemessene Belastung, wenn beide Lebenspartner einer etwa gleichwertigen Berufstätigkeit nachgehen und sich die Hausarbeit teilen. Im Beispielsfall haben sich aber die Lebensverhältnisse geändert, sie entsprechen nicht mehr der ursprünglichen gemeinsamen Lebensplanung. Deshalb kann sich Marie auf den Ausschluss des nachpartnerschaftlichen Unterhalts nicht mehr berufen (Ausübungskontrolle). Sie wird Sofie Aufstockungsunterhalt zahlen müssen.

Bei Rudolf und Wong verhält es sich ähnlich. Wong kann sich entgegen der ursprünglichen Planung nicht selbst unterhalten. Außerdem ist der Ausschluss des nachpartnerschaftlichen Unterhalts wegen Verstoßes gegen die guten Sitten unwirksam, wenn sich die Vertragsparteien im Zeitpunkt des notariellen Vertrages der Sozialhilfebedürftigkeit eines der beiden Partner bewusst waren oder sich einer solchen Erkenntnis grob fahrlässig verschlossen haben. Rudolf muss deshalb Wong solange unterhalten, bis dieser eine angemessene Arbeit findet.



6. Versorgungsausgleich

Seit 1977 werden im Scheidungsverfahren die Versorgungsanwartschaften, die die Eheleute während der Ehe erworben haben, ausgeglichen. Dieser Versorgungsausgleich findet seit 2005 auch zwischen Lebenspartnern statt, wenn ihre Lebenspartnerschaft aufgehoben wird, es sei denn, die Lebenspartner haben den Versorgungsausgleich vertraglich ausgeschlossen.

Der Versorgungsausgleich ist 2009 grundlegend reformiert worden. Die bisher auf vier komplizierte Gesetze verteilten Vorschriften sind im Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) zusammengefasst worden. Das Gesetz ist am 01.09.2009 in Kraft getreten.

Versorgungsausgleich nach altem Recht



-- 6.1. Altes und neues Recht

Der Versorgungsausgleich soll dafür sorgen, dass die während der Lebenspartnerschaft erworbenen Versorgungsanwartschaften gleichmäßig auf die beiden Partner aufgeteilt werden. Der Versorgungsausgleich ergänzt den Zugewinnausgleich. Deshalb werden die in den Versorgungsausgleich einzubeziehenden Rechte beim Zugewinnausgleich nicht berücksichtigt.

Bislang wurde im Rahmen einer Gesamtbilanzierung zum Lebenspartnerschaftsende ausgerechnet, welche Gesamtaltersversorgung jedem Lebenspartner zustünde, wenn man nur die während der Lebenspartnerschaft  erworbenen Anrechte berücksichtigt. Es wurde also für jeden Lebenspartner ein hypothetischer Versorgungsfall ausgerechnet (§ 1587a BGB a.F.). Diese Versorgungen wurden verglichen. Der Lebenspartner mit der geringeren Versorgung hatte einen Anspruch gegen den anderen auf Übertragung oder Begründung von Versorgungsanrechten, bis die Bilanz der während der Lebenspartnerschaft erworbenen Versorgungen ausgeglichen war. Vollzogen wurde der Ausgleich im Regelfall in der gesetzlichen Rentenversicherung

Bei der Umrechnung der verschiedenartigen Anrechte mithilfe der so genannten Barwertverordnung entstanden Wertverzerrungen, weil die Berechnung auf unsicheren Prognosen über die künftige Wertentwicklung der Versorgungen beruhte. Dies führte zu ungerechten Teilungsergebnissen und Transferverlusten zu Lasten des ausgleichsberechtigten Lebenspartners.

Der neue Ausgleich wird deshalb völlig anders durchgeführt als bisher:

  • Nach neuem Recht wird jedes einzelne Anrecht der Lebenspartner auf eine Versorgung  intern, d.h. im Versorgungssystem des jeweils ausgleichspflichtigen Lebenspartners, geteilt (§§ 10 bis 13 VersAusglG). Es gibt nicht mehr nur einen Ausgleichspflichtigen und einen Ausgleichsberechtigten, sondern so viele Ausgleichspflichtige und Ausgleichsberechtigte wie Versorgungsanrechte bestehen. Jeder Lebenspartner kann zugleich ausgleichsberechtigt und ausgleichspflichtig sein, wenn bei beiden Partnern Anrechte vorhanden sind.
  • Eine externe Teilung soll nur ausnahmsweise erfolgen (§§ 14 ff. VersAusglG). Hier wird der Zeitwert des hälftigen Anteils, den der Ausgleichspflichtige während der Lebenspartnerschaft erworbenhat, als Kapitalbetrag an einen anderen Versorgungsträger gezahlt, den der Berechtigte auswählen kann. Übt er sein Wahlrecht hinsichtlich der Zielversorgung nicht aus, so wird der Betrag in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt.
  • Als Notlösung wird der bisherige schuldrechtliche Ausgleich als Ausgleich nach der Scheidung beibehalten (§§ 20 ff. VersAusglG).



-- 6.2. Die in den Versorgungsausgleich einzubeziehenden Versorgungsanrechte

Welche Versorgungsanrechte und -rechte in den Versorgungsausgleich einzubeziehen sind, ergibt sich aus § 2 VersAusglG. Danach muss es sich um Anwartschaften auf Versorgungen und Ansprüche auf laufende Versorgungen handeln, insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen wie der Beamtenversorgung oder der berufsständischen Versorgung, aus der betrieblichen Altersversorgung oder aus der privaten Alters- und Invaliditätsvorsorge.

  • Es geht also um Versorgungsanrechte oder schon gezahlte Versorgungen wegen Alters oder Invalidität (verminderter Erwerbsfähigkeit, Berufsunfähigkeit oder Dienstunfähigkeit).
  • Die Anrechte müssen mit Hilfe von Vermögen oder durch Arbeit der Lebenspartner während der Lebenspartnerschaft begründet oder aufrechterhalten worden sein und
  • sie müssen auf eine Pension, Rente oder ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes oder des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes gerichtet sein. Eine auszugleichende Anwartschaft liegt auch vor, wenn am Ende der Lebenspartnerschaft eine für das Anrecht maßgebliche Wartezeit, Mindestbeschäftigungszeit, Mindestversicherungszeit oder ähnliche zeitliche Voraussetzung noch nicht erfüllt ist.

Neu: Einbezogen werden auch Kapitalleistungen der betrieblichen Altersversorgung. 



-- 6.3. Interne Teilung

Alle Anrechte sind in der Regel nach den §§ 10 bis 13 VersAusglG intern zu teilen.

Beispiel:

Ein Lebenspartner hat während der Lebenspartnerschaft zum einen eine Rentenanwartschaft von 30 Entgeltpunkten in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben (entspricht derzeit 30 x 26,56 Euro = 796,80 Euro monatlich). Außerdem hat er während der Lebenspartnerschaft eine Anwartschaft aus einer betrieblichen Altersversorgung (Pensionskasse) mit einem Kapitalwert von 30.000 Euro aufgebaut. Durch den Versorgungsausgleich erhält der andere Lebenspartner 15 Entgeltpunkte bei der gesetzlichen Rentenversicherung; ferner gegenüber der Pensionskasse einen Anspruch auf eine Betriebsrente im Wert von 15.000 Euro. Die Anwartschaften des abgebenden Lebenspartners werden entsprechend gekürzt.

Haben beide Lebenspartner Anrechte bei demselben Versorgungsträger, findet eine zunächst eine Saldierung statt. Dies gilt auch dann, wenn verschiedene Versorgungsträger zuständig sind und zwischen ihnen eine Verrechnung vereinbart wurde (§ 10 Abs. 2 VersAusglG). Es ist anzunehmen, dass derartige Vereinbarungen von vielen Versorgungsträgern geschlossen werden, um kostenaufwendige Teilungen zu vermeiden. Auch diese Vereinbarungen werden aber nicht verhindern, dass die Lebenspartner in Zukunft nach Aufhebung der Lebenspartnerschaft regelmäßig Versorgungsanrechte bei vielen verschiedenen Versorgungsträgern haben werden, statt wie bislang vornehmlich in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Die interne Teilung führt dazu, dass für den Ausgleichsberechtigten bei demselben Versorgungsträger, bei dem das Anrecht des Pflichtigen besteht, ein Anrecht mit dem gleichen Risikoschutz begründet wird. Es unterliegt auch den gleichen Wertsteigerungen wie das Anrecht des Pflichtigen. Die interne Teilung führt daher zu einem selbstständigen Versorgungskonto für den Ausgleichsberechtigten.

Der Versorgungsträger kann jedoch das Invaliditätsrisiko des Berechtigten ausschließen. In diesem Fall muss er einen zusätzlichen Ausgleich bei der Altersversorgung schaffen (§ 11 Abs. 1 Nr. 3 VersAusglG).

Spätere Entwicklungen wirken sich grundsätzlich nur noch bei dem aus, bei dem sie eintreten. Das Anrecht, das für den Ausgleichsberechtigten begründet wurde, ist in seinem Schicksal von dem Schicksal der Anrechte des Ausgleichspflichtigen entkoppelt.

Da der der Ausgleichsberechtigte durch die interne Teilung eine eigenständige Rechtsposition gegenüber dem Versorgungsträger erwirbt, hat der Gesetzgeber das sogenannte Rentnerprivileg gestrichen. Bislang war es so, dass dann, wenn eine Person geschieden wurde, die schon Leistungen aus der Altersversorgung bezog, die Versorgung solange ungekürzt fortgezahlt wurde, bis auch der Ausgleichsberechtigte leistungsberechtigt wurde. Das ist jedenfalls dann systemwidrig, wenn der Ausgleichsberechtigte alleiniger Inhaber der geteilten Anrechte geworden ist.

Der Versorgungsträger kann die bei der internen Teilung entstehenden Kosten jeweils hälftig mit den Anrechten beider Lebenspartner verrechnen, soweit sie angemessen sind. Ob das der Fall ist, hat das Familiengericht zu prüfen ( § 13 VersAusglG).

Unklar ist, ob das nur die Kosten sind, die durch die Aufspaltung der Versorgungsanrechte unmittelbar anfallen, oder ob dazu auch die Kosten rechnen, die sich daraus ergeben, dass nun (evtl. jahrzehntelang) zwei Versorgungskonten geführt werden müssen statt eines einzigen.



-- 6.4. Externe Teilung

Abweichend vom Grundsatz der internen Teilung kann ausnahmsweise eine "externe Teilung" vorgenommen werden,

  • wenn der Ausgleichsberechtigte und der Versorgungsträger des Ausgleichspflichtigen eine externe Teilung vereinbaren (§ 14 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG),
       
  • wenn der Versorgungsträger des Ausgleichspflichtigen eine externe Teilung verlangt und der Ausgleichswert gering ist (§ 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG).

    Das ist der Fall, wenn der Ausgleichswert bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 2 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 240 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV beträgt. Es handelt sich als um Bagatellfälle; denn die genannten Grenzbeträge sind derzeit (2009) 50,40 € bzw. als Kapitalwert 6.048 €.

    Allerdings modifiziert § 17 VersAusglG diese Grenze systemwidrig für Anrechte i.S.d. Betriebsrentengesetzes aus einer Direktzusage oder einer Unterstützungskasse. In diesen Fällen kann der Ausgleichswert als Kapitalwert die Beitragsbemessungsgrenze nach §§ 159 f. SGB VI erreichen. Das sind keine Bagatellfälle mehr, denn die Beitragsbemessungsgrenze West liegt im Jahr 2009 bei 64.800 € und die Beitragsbemessungsgrenze Ost bei 54.600 €. Es bleibt abzuwarten, in wie vielen Fällen die Versorgungsträger tatsächlich von dieser Möglichkeit Gebrauch machen werden.
       
  • Wenn der Träger einer Versorgung aus einem öffentlichrechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis keine interne Teilung vorsieht (§ 16 Abs. 1 VersAusglG). Für Bundesbeamte ist die interne Teilung der Beamtenversorgung durch das Bundesversorgungsteilungsgesetz eingeführt worden. Für die Landesbeamten konnte der Bundesgesetzgeber die interne Teilung nicht vorschreiben, weil er dadurch in die Hoheitsrechte der Länder eingegriffen hätte. Es bleibt zu hoffen, dass sich das Problem der Beamtenversorgungen durch die Schaffung entsprechender Landesgesetze bald  erledigen wird.

Extern bedeutet, dass die Teilung nicht beim Versorgungsträger des abgebenden Lebenspartners, sondern extern erfolgt, indem dieser Versorgungsträger den auszugleichenden Kapitalbetrag bei einem anderen Versorgungsträger einzahlt.

Bei der Beamtenversorgung erfolgt der Ausgleich durch Begründung eines Anrechts in der der gesetzlichen Rentenversicherung

In den beiden anderen Fällen kann der begünstigte Lebenspartner entscheiden, ob eine für ihn bereits bestehende Versorgung aufgestockt oder eine neue Versorgung begründet werden soll. Die gewählte Zielversorgung muss eine angemessene Versorgung gewährleisten (§ 15 Abs. 2 VersAusglG). Das wird allerdings automatisch angenommen bei Anrechten in der gesetzlichen Rentenversicherung und solchen i.S.d. Betriebsrentengesetzes oder aus einem Vertrag, der nach § 5 Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz zertifiziert ist (§ 15 Abs. 4 VersAusglG). Übt der Berechtigte sein Wahlrecht nicht aus, wird über die gesetzliche Rentenversicherung ausgeglichen (§ 15 Abs. 5 VersAusglG).

Beispiel:

Will der Arbeitgeber des Lebenspartners dessen Partner abfinden, kann er mit Einverständnis des Partners das diesem zustehende Versorgungskapital von 15.000 Euro aus der Pensionskasse beispielsweise in eine Lebensversicherung (Riestervertrag) zu seinen Gunsten zweckgebunden einzahlen. Auch hier wird die Anwartschaft des abgebenden Lebenspartners dann entsprechend gekürzt.

Für die externe Teilung fehlt eine Regelung über die Kostentragung. Die Kosten der externen Teilung tragen deshalb die Versorgungsträger.

Unklar ist, wie vorgegangen werden soll, wenn der Versorgungsträger der Ausgangsversorgung nicht die zur Begründung der Anrechte in der Zielversorgung nötigen Leistungen erbringt.



-- 6.5. Schuldrechtlicher Ausgleich nach der Aufhebung der Lebenspartnerschaft

Kann ein Anrecht weder intern noch extern ausgeglichen werden, ist es im Ausgleich nach der Scheidung (§§ 20 ff. VersAusglG) auszugleichen:

Der Ausgleich erfolgt erst, wenn der Ausgleichsberechtigte die Voraussetzungen für eine Rentenzahlung erfüllt und der Ausgleichsberechtigte eine laufende Versorgung oder eine Kapitalzahlung aus einem noch nicht ausgeglichenen Anrecht bezieht. Dann  kann der Ausgleichsberechtigte von dem Ausgleichspflichtigen eine schuldrechtliche Ausgleichsrente oder eine Kapitalzahlung in Höhe des Ausgleichswert verlangen.

Ein Unterschied zum bisherigen Recht besteht in der Höhe der zu zahlenden Versorgung: Während bislang das Bruttoprinzip galt und die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge nicht vorab abzuziehen waren, werden diese Beiträge künftig vor der Berechnung der Ausgleichsrente abgezogen (§ 20 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG).

Der Ausgleich nach der Scheidung findet ebenfalls anrechtsbezogen statt. Deshalb können beide Lebenspartner zum Ausgleich nach der Scheidung verpflichtet sein. Die Ausgleichsvoraussetzungen müssen jeweils für jedes einzelne Anrecht erfüllt sein. Das kann bedeuten, dass zwar von der einen Seite schon ein Ausgleich nach der Scheidung verlangt werden kann, von der anderen aber noch nicht.



-- 6.6. Ausschluss des Versorgungsausgleichs

  • Kurze Lebenspartnerschaft

    Bei einer Lebenspartnerschaftszeit bis zu drei Jahren findet ein Versorgungsausgleich nur statt, wenn ein Lebenspartner dies  beantragt (§ 3 Abs. 3 VersAusglG). Für diesen Antrag besteht Anwaltszwang (§ 114 FamFG). Lebenspartner, die einen solchen Antrag stellen wollen, müssen sich deshalb im Aufhebungsverfahren anwaltlich vertreten lassen.
       
  • Ausschluss durch Vertrag

    Ein Versorgungsausgleich findet ferner nicht statt, wenn die Lebenspartner diesen durch Vereinbarung ausgeschlossen haben (§ 6 Abs.1 Nr. 2 VersAusglG). Die Vereinbarung muss notariell (z.B. im Lebenspartnerschaftsvertrag) oder gerichtlich beurkundet werden.

    Aufgrund des neuen Rechts können Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich leichter geschlossen werden. Beispielsweise werden Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich im Lebenspartnerschaftsvertrag nicht mehr unwirksam, wenn innerhalb eines Jahres nach Vertragsschluss die Aufhebung der Lebenspartnerschaft beantragt wird. Werden Ausgleichsvereinbarungen im Rahmen der Aufhebung geschlossen, entfällt die bislang erforderliche Genehmigung durch das Familiengericht. Das Familiengericht hat aber zum Schutz der Lebenspartner zu überprüfen, ob die Vereinbarung einer Inhalts- und Ausübungskontrolle standhält. Das heißt, es findet eine Überprüfung dahingehend statt, ob die Vereinbarung von Anfang an als sittenwidrig zu verwerfen oder auf Grund rechtsmissbräuchlicher Geltendmachung wegen nachträglich veränderter Umstände durch das Gericht anzupassen ist (siehe den Abschnitt 5.6. Lebenspartnerschaftsverträge).
     
  • Anrechte der Privatvorsorge wegen Invalidität

    Bei Anrechten der Privatvorsorge wegen Invalidität findet der schuldrechtliche Ausgleich nur statt, wenn der Versicherungsfall während der Lebenspartnerschaft eingetreten ist (so schon die bisherige Rechtsprechung) und der Ausgleichberechtigte am Ende der Lebenspartnerschaft selbst eine Invaliditätsversorgung bezieht oder die Voraussetzungen dafür erfüllt (insoweit neu  - § 28 VersAusglG).
     
  • Fehlende Ausgleichsreife

    Ist ein Anrecht am Ende der Lebenspartnerschaft noch nicht ausgleichsreif, wird es in den Versorgungsausgleich nicht einbezogen (§ 19 VersAusglG). In diesen Fällen ist nur ein schuldrechtlicher Ausgleich nach Aufhebung der Lebenspartnerschaft möglich. Darunter fallen:
    • Anwartschaften aus einer betrieblichen Altersversorgung,  die noch nicht unverfallbar sind. Eine fehlende Verfestigung kann auch bei Versorgungszusagen vorliegen, die einem Gesellschafter-Geschäftsführer erteilt werden, da diese nicht dem BetrAVG unterliegen und nicht insolvenzgesichert sind.
    • Anwartschaften, deren Ausgleich für die ausgleichsberechtigte Person unwirtschaftlich wäre (z.B. Übertragung von Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung auf einen Beamten, wenn dieser keine Aussichten hat, die erforderliche Wartezeit zu erfüllen).
    • Anwartschaften, die bei einem ausländischen, zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Versorgungsträger bestehen. In diesem Fall findet ein Wertausgleich auch in Bezug auf die sonstigen Anrechte der Lebenspartner nicht statt, soweit dies für den anderen Lebenspartner unbillig wäre.
    • abzuschmelzende Anrechte wie z.B. der Abschmelzungsbetrag der Beamtenversorgung.
       
  • Grobe Unbilligkeit

    Ein Versorgungsausgleich findet ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Dies ist nur der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen (§ 27 VersAusglG).

    Die Vorschrift ersetzt die vielfältigen Härteregelungen des bisherigen Rechts. Es ist jeweils eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. Verfehlungen des Ausgleichspflichtigen können künftig aufgrund der allgemeinen Formulierung ebenfalls berücksichtigt werden. Die neue Härtereglung ermöglicht auch die Außerachtlassung oder Herabsetzung einzelner Anrechte.



-- 6.7. Kein Versorgungsausgleich wegen Geringfügigkeit

Einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert soll das Familiengericht nicht ausgleichen. Dasselbe gilt für beiderseitige Anrechte gleicher Art, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist.

Ein Ausgleichswert oder ein Wertunterschied ist gering, wenn er am Ende der Lebenspartnerschaft  bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB VI beträgt. Die einschlägigen Werte sind derzeit (2009) 25,20 € bzw. als Kapitalwert 3.024 €.

Beispiel:

Hat ein Lebenspartner kurz vor der Aufhebung der Lebenspartnerschaft begonnen, eine Riester-Rente anzusparen, und ist so während der Lebenspartnerschaft ein Deckungskapital von insgesamt 1.000 Euro entstanden, wird auf die Übertragung der anteiligen 500 Euro verzichtet. Ein Ausgleich findet auch dann nicht statt, wenn beide Eheleute bei gleichartigen Anrechten über annähernd gleich hohe Versorgungen verfügen, also etwa, wenn der der eine Lebenspartner während der Lebenspartnerschaft gesetzliche Rentenansprüche in Höhe von 540 Euro und die andere gesetzliche Rentenansprüche in Höhe von monatlich 530 Euro erworben hat. Denn hier geht es nur um einen Wertunterschied von 5 Euro als monatlicher Rente. Nach bislang geltendem Recht musste ein Versorgungsausgleich immer durchgeführt werden, selbst bei kleinen Werten.

Da es sich nur um eine Soll-Regelung handelt, kann das Familiengericht anders verfahren, wenn das erforderlich ist, um ein gerechtes Ergebnis zu erzielen. Denkbar ist etwa, dass es dem Ausgleichberechtigten gerade durch einen geringfügigen Ausgleich gelingt, eine eigene Anwartschaft so aufzufüllen, dass hierdurch eine Wartezeit für den Bezug der Rente erfüllt ist. Auch kann eine Teilung erforderlich sein, wenn ein Ehegatte über viele kleine Ausgleichswerte verfügt, die in der Summe einen erheblichen Wert darstellen, während der andere Ehegatte nur vergleichsweise geringe Anrechte in der Ehezeit erworben hat.



-- 6.8. Anpassung des durchgeführten Versorgungsausgleichs

  • Unterhaltsprivileg

    Wenn der begünstigte Lebenspartner aus einem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht noch keine laufende Versorgung erhalten kann und er von dem abgebende Lebenspartner Unterhalt verlangen könnte, wenn dessen Versorgung nicht gekürzt würde, wird die Kürzung der Versorgung des abgebenden Lebenspartners auf Antrag bis zur Höhe der Unterhaltszahlung ausgesetzt (§ 33 VersAusglG)
       
  • Invalidität und vorzeitige Altersrente

    Wenn der abgebende Lebenspartner eine Rente wegen Erwerbsminderung oder eine vorzeitige Altersrente bezieht und wenn er aus einem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht noch keine Leistung erhalten kann, wird die Kürzung seiner Rente auf Grund des Versorgungsausgleichs auf Antrag in Höhe der Ausgleichwerte der Anwartschaften ausgesetzt, aus denen er noch keine Leistungen erhält (§ 35 VersAusglG).
      
  • Sterbefall

    Stirbt der begünstigte Lebenspartner binnen drei Jahren nach dem Beginn der Versorgung aus dem übertragenen Versorgungsrecht, kann der Ausgleichspflichtige beantragen, dass seine Versorgungsanwartschaft nicht länger auf Grund des Versorgungsausgleichs gekürzt wird. Beiträge, die zur Abwendung der Kürzung oder zur Begründung von Anrechten zugunsten des Ausgleichspflichtigen gezahlt wurden, sind unter Anrechnung der gewährten Leistungen an ihn zurückzuzahlen.

    Versorgungsanrechte, die der Ausgleichpflichte im Versorgungsausgleich von dem verstorbenen Ausgleichsberechtigten erworben hat, erlöschen, sobald die Anpassung wirksam wird. (§ 37 VersAusglG)



-- 6.7. Übergangsregelung

Das bisherige Recht ist nur noch auf Aufhebungsverfahren anzuwenden, die vor dem 1. September 2009 eingeleitet wurden. Wird ein ausgesetzter, abgetrennter oder ruhender Versorgungsausgleich ab September 2009 wieder aufgenommen, so gilt bereits das neue Recht. Spätestens ab dem 1. September 2010 wird das neue Recht für alle Versorgungsausgleichssachen gelten, die in der ersten Instanz noch nicht entschieden sind. Damit ist gewährleistet, dass alle Versorgungsausgleichssachen innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten der Reform auf das neue Teilungssystem umgestellt werden.



7. Wirkungen der Lebenspartnerschaft

-- 7.1. Lebensgemeinschaft

Die Lebenspartner sind einander zu Fürsorge und Unterstützung sowie zur gemeinsamen Lebensgestaltung verpflichtet. Sie tragen füreinander Verantwortung (§ 2 LPartG). Die entsprechende Vorschrift für Ehegatten lautet: Die Lebenspartnern sind einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet; sie tragen füreinander Verantwortung (§ 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB).

Lebenspartnerschaft und Ehe sind also beide, wie die Juristen sagen, Einstehungs- und Verantwortungsgemeinschaften. Das heißt: Jeder Lebenspartner muss den anderen unterstützen, soweit ihm das möglich ist, vor allem durch die Leistung von Unterhalt, aber auch durch Mithilfe im Haushalt und Geschäft, durch Pflege bei Krankheit, durch Unterstützung bei der Betreuung und Erziehung von Kindern usw. Über die Einzelheiten müssen sich die Lebenspartner absprechen. Sie haben es daher selbst in der Hand, wie sie ihre Partnerschaft gestalten.

Aus der Tatsache, dass Lebenspartner, anders als Eheleute, nicht zur „Lebensgemeinschaft", sondern nur zur „gemeinsamen Lebensgestaltung" verpflichtet sind, folgern die Juristen, dass die Lebenspartner nicht zur häuslichen Lebensgemeinschaft und zur Geschlechtsgemeinschaft verpflichtet sind. Aber das ist alles sehr theoretisch. Es ist selbstverständlich, dass die Lebenspartner auch in diesen Bereichen auf die jeweiligen Vorstellungen und Wünsche des anderen Partners Rücksicht nehmen müssen. Sonst wird die Lebenspartnerschaft zerbrechen.

Wenn ein Lebenspartner mit einem Dritten in der Ehewohnung Ehebruch begeht, kann der betrogene Lebenspartner dies beiden gerichtlich verbieten lassen. Ob die Gerichte bei Lebenspartnerschaften genauso entscheiden werden, ist noch offen.



-- 7.2. Lebenspartnerschaftsunterhalt

Aus der Verpflichtung der Lebenspartner zur gegenseitigen Fürsorge und Unterstützung folgt ihre Verpflichtung „zum angemessenen Unterhalt" (§ 5 LPartG).

Der angemessene Unterhalt umfasst alles, was nach den Verhältnissen der Lebenspartner erforderlich ist, um die Kosten des Haushalts zu bestreiten und die persönlichen Bedürfnisse der Lebenspartner zu befriedigen (§ 1360a Abs. 1 BGB). Das Maß richtet sich dabei nach den Lebensverhältnissen und dem sozialen Standard der Partner. Bei einem entsprechenden Lebensstandard gehören auch teure Nahrungsmittel, Kleidungsstücke oder Schmuckstücke zum angemessenen Unterhalt. Hinzu kommen Aufwendungen für persönliche Bedürfnisse und ein angemessenes Taschengeld, wobei ebenfalls auf den Lebensstandard abzustellen ist.

Zum Unterhalt gehört auch der sogenannte Prozesskostenvorschuss. Ist ein Lebenspartner nicht in der Lage, die Kosten eines Rechtsstreits zu tragen, der eine persönliche Angelegenheit betrifft, so ist der andere Lebenspartner verpflichtet, ihm diese Kosten vorzuschießen, soweit dies – wie die Juristen sagen – der Billigkeit entspricht. Das gleiche gilt für die Kosten der Verteidigung in einem Strafverfahren, das gegen einen Lebenspartnern gerichtet ist (§ 1360a Abs. 4 BGB). Eine persönliche Angelegenheit liegt vor, wenn der Rechtsstreit eine enge Beziehung zur Person oder den persönlichen Verhältnissen der Lebenspartner aufweist. Dies trifft immer zu, wenn der Streit das Verhältnis der Lebenspartner zueinander (z.B. Klage des bedürftigen Lebenspartners auf Aufhebung der Lebenspartnerschaft) oder ausschließlich einen Partner betrifft (z.B. Klage eines ausländischen Lebenspartners auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, Streitigkeiten mit Dritten wegen Ehr- oder Körperverletzungen). Sonstige Streitigkeiten mit Dritten sind in der Regel ausgenommen. Etwas anderes gilt nur, wenn der Streit auf der Lebenspartnerschaft basiert (z.B. Streit mit dem Arbeitgeber wegen der Gleichstellung mit Lebenspartnern beim Familienzuschlag).

Wenn ein Lebenspartner gegen seinen Partner Anspruch auf Prozesskostenvorschuss hat, erhält er vom Staat keine Prozesskostenhilfe.

Die Kosten einer Versicherung für den Fall des Alters sowie der Berufs- und Erwerbsunfähigkeit (sogenannter Altersvorsorgeunterhalt) gehören nicht zum Lebenspartnerschaftsunterhalt. Da noch nicht alle Lebenspartner eine Hinterbliebenenversorgung erhalten, wenn ihr Partner stirbt, kann in diesem Punkt eine erhebliche Schutzlücke bestehen.

Wird ein Lebenspartner, der den anderen unterhalten hat, bei einem Unfall getötet, muss der Schädiger bzw. dessen Versicherung den Unterhalt zahlen (§ 844 Abs. 2 BGB)

Leistet ein Lebenspartner einen höheren Unterhaltsbeitrag als ihm obliegt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass er nicht beabsichtigt, von dem anderen Ersatz zu verlangen (§ 1360b BGB).

Auf den Lebenspartnerschaftsunterhalt kann für die Zukunft nicht verzichtet werden (§ 5 Satz 2 LPartG i.V.m. §§ 1360a Abs. 3, 1614 Abs. 1 BGB).

Zum Trennungsunterhalt siehe unten 11.1., zum nachpartnerschaftlichen Unterhalt siehe unten 12.3.



-- 7.3. Elternunterhalt (Heimkosten, Beerdigungskosten)

Wenn Eltern in einem Pfegeheim untergebracht werden müssen, sind die Kosten so hoch, dass die Rente der Eltern und die Pflegeversicherung meist nicht ausreichen. Dann übernimmt der Träger der Sozialhilfe die nicht abgedeckten Kosten. Er wendet sich seinerseits an die unterhaltspflichtigen Kinder und fordert sie zum Ersatz auf.

Verdient das "Kind" selbst nur wenig, sein Lebenspartner aber mehr, muss unter Umständen der Lebenspartner für die Heimkosten aufkommen.

Zivilrechtlich haftet zwar nur das "Kind" für den Unterhalt. Aber sein Lebenspartner ist ihm gegenüber unterhaltspflichtig. Wenn infolgedessen der Lebensstandard der beiden Lebenspartner so hoch ist, dass das "Kind" von seinem Lebenspartner mehr Unterhalt zu bekommen hat als ihm als Unterhaltspflichtiger gegenüber seinen Eltern als Selbstbehalt zusteht, muss das "Kind" mit dem Mehrbetrag für die Heimkosten aufkommen. Auf diese Weise haftet mittelbar auch der andere Lebenspartner für den Unterhalt seiner Schwiegereltern.

Die Berechnung des Betrages, mit dem ein Kind für seine Eltern aufkommen muss, erfolgt wie folgt:

Zunächst wird das Einkommen der Lebenspartner ermittelt. Dabei dürfen 5 % des jeweiligen Jahresbruttoeinkommens für die Altersvorsorge abgesetzt werden. Wie die Lebenspartner diese 5 % anlegen, ist gleichgültig. Das kann auch in Sparvermögen geschehen.

Die Summe der beiden Einkommen ergibt das Familieneinkommen.

Der Selbstbehalt der Lebenspartner wird üblicherweise nach der Düsseldorfer Tabelle 2011 bestimmt (siehe dort unter „D. Verwandtenunterhalt und Unterhalt nach § 1615 l BGB“), die auch 2012 weiter gilt. Die beiden Selbstbehalte werden als Familienselbstbehalt zusammengerechnet.

Von der Differenz zwischen dem Familieneinkommen und dem Familienselbstbehalt werden für Haushaltsersparnis 10 % abgesetzt. Von dem Rest verbleibt den Lebenspartnern die Hälfte.

Der Familienselbstbehalt und die Hälfte des Mehrbetrags ergeben den Familienbedarf.

Der Familienbedarf wird entsprechend dem Verhältnis der Einkommen der Lebenspartner aufgeteilt und von ihren Einkommen abgezogen. Den verbleibenden Rest müssen die Unterhaltspflichtigen für den Unterhalt ihrer Eltern verwenden.

Das sei an folgendem Beispiel erläutert (BGH, NJW 2010, 3161).

Einkommen des Partners:                                             3.000,00 €
Einkommen des Unterhaltspflichtigen                               1.000,00 €
Familieneinkommen:                                                4.000,00 €

Der Selbstbehalt des Partners und des Unterhaltspflichtigen nach der Düsseldorfer Tabelle, Stand 01.01.2011, die auch 2012 weiter gilt:

Selbstbehalt des Partners
(einschließlich 450,00 € Warmmiete)                              1.500,00 €
Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen
(einschließlich 350,00 € Warmmiete)                              1.200,00 €
Familienselbstbehalt:                                                    2.700,00 €

Nach Abzug des Familienselbstbehalts verbleiben vom
Einkommen                                                                      1.300,00 €
abzüglich 10 % Haushaltsersparnis                                   130,00 €
                                                                                        1.170,00 €

davon ½                                                                             585,00 €
+ Familienselbstbehalt                                                     2.700,00 €
Familienbedarf                                                                3.285,00 €

Davon Anteil des Unterhaltspflichtigen (25 %)                   821,25 €

Einkommen des Unterhaltspflichtigen:                            1.000,00 €
abzüglich                                                                            821,25 €
                                                                                           178,75 €

Der Unterhaltspflichtige muss 178,75 € für den Unterhalt seiner Eltern zahlen.

Das aber erst ab dem Zeitpunkt, zu dem der Unterhaltspflichtige von dem Träger der Sozialhilfe eine Überleitungsanzeige erhält (vgl. § 94 Abs. 4 SGB XII).

Wenn der Unterhaltspflichtige noch Geschwister hat, haften diese anteilig (§ 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB). Das heißt, der Unterhaltspflichtige braucht dann nur mit der Quote für den Unterhalt seiner Eltern aufzukommen, die dem Verhältnis des bei ihm ermittelten Haftungsbetrages zu den bei seinen Geschwistern ermittelten Haftungsbeträgen entspricht.

Dieselben Grundsätze gelten für die Beerdigungskosten.

Nach § 117 SGB XII sind beide Lebenspartner verpflichtet, dem Träger der Sozialhilfe über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse Auskunft zu geben.



-- 7.4. Kinderfreibetrag bzw. Kindergeld und Waisengeld für Lebenspartner?

Andreas hat sich gleich zu Beginn seines Studiums in Rudi verliebt und lebt seitdem mit Rudi zusammen. Rudi ist an der Uni als Akademischer Rat tätig. Andreas Eltern haben jeden Kontakt zu ihrem Sohn abgebrochen. Andreas musste seine Eltern deshalb auf Unterhalt verklagen. Andreas und Rudi wollen nun eine Lebenspartnerschaft eingehen.

Für den Unterhalt bedürftiger Lebenspartner müssen ihe Partner aufkommen. Für die Eltern von Andreas fällt deshalb der Kinderfreibetrag bzw. der Anspruch auf Kindergeld ab dem Monat weg, der auf die Eingehung der Lebenspartnerschaft folgt, da die Unterhaltspflicht vorrangig bei Rudi liegt.

Das gilt nur dann nicht, wenn Rudi bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines eigenen angemessenen Unterhalts Andreas zu unterhalten. Dann müssen Andreas Eltern weiter für den Unterhalt ihres Kindes aufkommen (vgl. § 1608 BGB) und haben deshalb weiterhin Anspruch auf den Kinderfreibetrag bzw. das Kindergeld.

Wenn beide Lebenspartner Einkommen haben, kann der geringer verdienende von dem höher verdienenden nach der Düsseldorfer Tabelle 2011, die auch 2012 weiter gilt, 3/7 der Differenz zwischen den Erwerbseinkommen der Lebenspartnern verlangen, begrenzt durch den vollen lebenspartnerschaftlichen Bedarf. Jedoch muss dem besser verdienenden Lebenspartner ein Selbstbehalt von 1.050,00 € verbleiben. Hierin sind bis 400 € für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten.

Wenn danach Rudi auf Grund seines zu niedrigen Einkommens Andreas keinen Unterhalt leisten kann, müssen die kindergeldberechtigten Eltern die mangelnde Leistungsfähigkeit des Lebenspartners ihres Kindes nachweisen.

Nach der bisherigen Regelung waren der Anspruch auf Kindergeld bzw. die Freibeträge für Kinder bei volljährigen Kindern neben den sachlichen Voraussetzungen (wie z. B. Studium) auch davon abhängig, dass die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes einschließlich des Unterhalts ihres Lebenspartners den Betrag von 8.004,00 € nicht überstiegen.

Nach der ab 2012 geltenden Neufassung durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 wird ein volljähriges Kind zwischen 18 und 25 Jahren unabhängig von seinen eigenen Einkünften und Bezügen berücksichtigt. Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums allerdings nur, wenn es keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, die seine Zeit und Arbeitskraft überwiegend in Anspruch nehmen.

Siehe dazu das BMF-Schreiben zu § 32 Absatz 4 EStG v. 07.12.2011.

Für das Waisengeld gelten dieselben Grundsätze. § 61 Abs. 2 BemtVG verweist insoweit auf das Einkommensteuergesetz.



-- 7.5. Schlüsselgewalt

Die Lebenspartnerinnen Irene und Claudia leben in einer gemeinsamen Wohnung. Irene hat gerade Urlaub und bringt den Fernseher zur Reparatur. Am nächsten Tag bringt der Reparaturbetrieb das Gerät zurück und fordert von Claudia, die allein zuhause ist, 168,45 € für die Reparatur. Claudia meint, die Reparatur in diesem Betrieb sei viel zu teuer, sie wäre lieber zu Radio Müller gegangen, außerdem habe sie mit Irenes Auftrag nichts zu tun und zahlt dem Monteur nichts.

Nach § 8 Abs. 2 LPartG ist § 1357 BGB auf die Lebenspartnerschaft anzuwenden. Diese Vorschrift regelt die sogenannte Schlüsselgewalt. Danach ist jeder Lebenspartner berechtigt, Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Partnerschaft mit Wirkung auch für den anderen Lebenspartner zu besorgen. Durch solche Geschäfte werden beide Lebenspartner berechtigt und verpflichtet, es sei denn, dass sich aus den Umständen etwas anderes ergibt. Das gilt aber nicht, wenn die Lebenspartner getrennt leben.

Im Beispielsfall handelt es sich um einen Fernsehreparaturauftrag. Dieser Vertrag steht im Zusammenhang mit dem Lebensbedarf der Partner, er dient - vielleicht anders als der Kauf eines sehr teuren Fernsehgerätes - der angemessenen Deckung des Lebensbedarfes. Dass die Reparatur woanders vielleicht billiger ist, steht der Angemessenheit nicht entgegen. Irene konnte mit dem Auftrag also auch Claudia wirksam verpflichten. Diese schuldet dem Reparaturbetrieb den vereinbarten Lohn.

Die Schlüsselgewalt kann (z.B. im Lebenspartnerschaftsvertrag) beschränkt oder ausgeschlossen werden. Dritten gegenüber wirkt die Beschränkung oder Ausschließung aber nur, wenn sie ihnen bekannt oder wenn sie im Güterrechtsregister eingetragen worden ist.



-- 7.6. Zwangsvollstreckung

Peter hat hohe Schulden. Eines Tages erscheint der Gerichtsvollzieher in der Wohnung, die Peter gemeinsam mit seinem Lebenspartner Erich bewohnt, und pfändet im Auftrag eines Gläubigers von Peter u.a. eine Vase aus Meißener Porzellan, die nicht Peter, sondern Erich gehört. Erich hatte die Vase von seiner Großmutter geerbt.

Wenn Lebenspartner zusammenleben, haben sie an den Gegenständen in der Wohnung Mitbesitz. Daran knüpft § 1006 BGB die Vermutung, dass die Lebenspartner auch Miteigentümer der Gegenstände sind. Danach hätte der Gerichtsvollzieher die Vase nicht pfänden dürfen, da sich der Vollstreckungstitel nicht gegen beide Lebenspartner richtet, sondern nur gegen Peter. Außerdem darf der Gerichtsvollzieher in solchen Fällen nur Gegenstände pfänden, die sich im Alleingewahrsam des Vollstreckungsschuldners befinden.

Da dies die Zwangsvollstreckung gegen Lebenspartner erheblich erschweren und zur Vermögensverschleierung einladen würde, enthält § 8 Abs. 1 LPartG eine von § 1006 BGB abweichende Sonderregelung. Danach wird zugunsten der Gläubiger eines der Lebenspartner vermutet, dass die im Besitz eines Lebenspartners oder beider befindlichen beweglicher Sachen dem Schuldner gehören. Ergänzend bestimmt § 739 ZPO, dass der Schuldner in diesen Fällen als alleiniger Gewahrsamsinhaber gilt.

Im Beispielsfall hat der Gerichtsvollzieher die Vase also zurecht gepfändet. Peter bleibt es überlassen, sich gegen die Pfändung durch eine sogenannte Vollstreckungsgegenklage zu wehren. Eine solche Klage hat nur dann Aussicht Erfolg, wenn Peter sein Eigentum (oder Miteigentum) nachweisen kann. Das wird ihm bei dem Erbstück sicher leicht gelingen.

Die Vorschriften gelten nicht für die ausschließlich zum persönlichen Gebrauch des anderen Lebenspartners bestimmten Gegenstände. Bei diesen Gegenständen wird nicht nur im Verhältnis zu den Gläubigern, sondern auch im Verhältnis der Lebenspartner untereinander vermutet, dass sie dem Lebenspartner gehören, für dessen Gebrauch sie bestimmt sind. Das ist für die Auseinandersetzung nach Beendigung der Lebenspartnerschaft von Bedeutung.

Außerdem greifen die Vorschriften nicht ein für Gegenstände, die sich im Alleinbesitz eines Lebenspartners befinden, wenn die Partner getrennt leben.



-- 7.7. Pfändungsschutz bei Altersrenten

Peter ist 67 Jahre alt. Er bezieht aufgrund einer Altersvorsorgevertrages eine Altersrente von 700,00 €.  Als ein Gläubiger die Rente pfändet, macht er gelten, die Rente sei wie Arbeitseinkommen unpfändbar. Der Gläuiger wendet ein, § 851c ZOP greife nicht, weil Peter in dem Altersvorsworgevertrag  seinen Lebenspartner als Bezugsberechtigten benannt habe.

Der neue § 851 c ZPO bestimmt:

§ 851c ZPO — Pfändungsschutz bei Altersrenten

(1) Ansprüche auf Leistungen, die auf Grund von Verträgen gewährt werden, dürfen nur wie Arbeitseinkommen gepfändet werden, wenn

    1. die Leistung in regelmäßigen Zeitabständen lebenslang und nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres oder nur bei Eintritt der Berufsunfähigkeit gewährt wird,
    2. über die Ansprüche aus dem Vertrag nicht verfügt werden darf,
    3. die Bestimmung von Dritten mit Ausnahme von Hinterbliebenen als Berechtigte ausgeschlossen ist und
    4. die Zahlung einer Kapitalleistung, ausgenommen eine Zahlung für den Todesfall, nicht vereinbart wurde.

(...)

Die Bundesregierung hatte in ihrem Gesetzentwurf für § 851c Abs. 1 Nr. 3 ZPO folgende Fassung vorgeschlagen (BR-Drs. 618/05 v. 12.08.05):

"3. die Bestimmung eines Dritten als Berechtigten ausgeschlossen ist und ....."

Danach hätten für die Altersrenten kein Hinterbliebener als Bezugsberechtigter benannt werden dürfen.

Der Rechtsausschuss hat für die Ziffer 3 die Fassung vorgeschlagen, die Gesetz geworden ist (BT-Drs. 16/3844 v. 13. 12. 2006).

In der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses heißt es dazu (Seite 12):

"Absatz 1 wird auf Hinterbliebene erweitert. In Anlehnung an den im Versorgungsrecht herrschenden Hinterbliebenenbegriff werden als Hinterbliebene zumindest der Ehegatte, die Kinder und Pflegekinder des Schuldners anzusehen sein."

In der Beschlussempfehlung wird außerdem ausgeführt (S. 10/11):

"Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN begrüßte, ..... Aus ihrer Sicht stelle sich aber die Frage, warum in dem aktuellen Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen die im ersten Entwurf noch enthaltene Definition des Hinterbliebenenbegriffs weggefallen sei. Auch aus der aktuellen Begründung, in der lediglich auf den im Versorgungsrecht herrschenden Hinter- bliebenenbegriff verwiesen werde, werde nicht deutlich, ob hierunter auch die Lebenspartner von Schuldnern fielen.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN stellte daher folgenden Änderungsantrag:

Der Bundestag wolle beschließen:

Artikel 1 wird wie folgt geändert:

In § 851c Abs. 1 Satz 2 ist der erste Satz wie folgt zu fassen:

„Hinterbliebene im Sinne von Satz 1 Nr. 3 sind der Ehegatte oder Lebenspartner des Schuldners sowie die Kinder im Sinne des § 10 Absatz 1 Nr. 2 b) des Einkommenssteuergesetzes.“

Begründung:

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 17. Juli 2002 (BVerfGE 105, 3139) die Gleichstellung von Ehe und Lebenspartnerschaft für mit dem Grundgesetz vereinbar erklärt. Im Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspart-nerschaftsrechts vom 15.12.2004 (BGBl. I S. 3396) wurden Rechte und Pflichten in einer Lebenspartnerschaft denen in einer Ehe weiter angeglichen.

Eine unterschiedliche Behandlung von Ehegatten und Lebenspartnern beim Pfändungsschutz würde einen Rückschritt der Bundesregierung in der Anerkennung der Lebenspartnerschaft bedeuten. Zudem verbietet das neue Allgemeine Gleichstellungsgesetz (AGG) Diskriminierungen aufgrund der sexuellen Orientierung im Zivilrecht. Es gibt keine sachliche Rechtfertigung dafür, gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften beim Pfändungsschutz anders zu behandeln als verschiedengeschlechtliche Eheleute. Eine Ungleichbehandlung würde daher eine unzulässige Diskriminierung darstellen, die nicht nur dem Anliegen des AGG widerspricht, sondern auch gegen den verfassungsrechtlichen Gleichstellungsgrundsatz in Art. 3 Abs. 1 GG und den europarechtlichen Vorgaben auf Grundlage des Art. 13 EGV widersprechen. Deshalb sind Lebenspartner bei der Definition der Hinterbliebenen im § 851c zu ergänzen.

Der Änderungsantrag wurde mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN abgelehnt.

Daraufhin stellte die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN folgenden weiteren Änderungsantrag:

In der Begründung zum Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen zu Artikel 1 Nummer 2 (zu § 851c ZPO-E) werde Absatz 2 wie folgt gefasst:

„§ 851c Abs. 1 ZPO-E wird auf Hinterbliebene erweitert. Als solche sind Ehegatten, Lebenspartner, die Kinder und Pflegekinder des Schuldners anzusehen.“

Auch dieser Änderungsantrag wurde mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN abgelehnt."

Danach muss befürchtet werden, dass die Gerichte für Altersvorsorgeverträge keinen Pfändungsschutz gewähren werden, wenn darin Lebenspartrner als Bezugsberechtige benannt werden.

Gegen eine solche Auslegung spricht, dass es es in der Begründung des Rechtsausschusses heißt, als Hinterbliebene seien "zumindest" der Ehegatte, die Kinder und Pflegekinder des Schuldners anzusehen. Das ist geschehen, weil die CDU eine ausdrückliche Erwähnung der Lebenspartner im Gesetz und in der Gesetzesbegründung nicht wollte, der Rechtsausschuss aber andererseits die Berücksichtigung der Lebenspartrner beim Pfändungsschutz nicht ausschließen wollte.



-- 7.8. Haftungserleichterung

Michael bricht abends sehr eilig mit seinem Pkw auf und übersieht beim Einbiegen in die Straße seinen Lebenspartner Sebastian, der mit seinem Fahrrad in den Hof einbiegen will. Sebastian verletzt sich, außerdem entsteht ein Schaden an seinem neuen Mountain-Bike.

Angelina ist Feinmechanikerin und immer sehr sorgfältig und bedächtig. Als sie eines Abends das Fenster hinter dem Schreibtisch ihrer Lebenspartnerin Moni öffnen will, übersieht sie die auf dem Schreibtisch abgestellte Kaffeetasse. Diese fällt um, und der Kaffee ergießt sich über die Tastatur des Computers von Moni. Die Tastatur ist nicht mehr zu gebrauchen.

Bei schädigenden Handlungen haftet man nach § 276 BGB für Vorsatz und Fahrlässigkeit und zwar auch für sehr geringe Fahrlässigkeit. Diesen Haftungsmaßstab mildert § 4 LPartG. Danach haben die Lebenspartner bei der Erfüllung der sich aus dem lebenspartnerschaftlichen Verhältnissen ergebenden Verpflichtungen einander nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, welche sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen. Das bedeutet: Wenn Lebenspartner mit ihren eigenen Angelegenheiten „schlampig" umgehen, haften sie auch gegenüber ihren Partnern nicht für solche bei ihnen üblichen Fehler.

Das gilt aber nicht für grob fahrlässiges und vorsätzliches Handeln. Dafür haften auch Lebenspartner immer (§ 277 BGB). Außerdem findet die Haftungserleichterung keine Anwendung, wenn nicht nur das Verhältnis der Lebenspartner untereinander berührt ist, sondern wenn sich das Verhalten der Lebenspartner auf ein „öffentliches" Verhalten bezieht und der Partner nur zufällig verletzt wird. Das betrifft vor allem den Straßenverkehr.

Im ersten Beispiel greift deshalb § 4 LPartG überhaupt nicht ein, im zweiten kann sich Angelina nicht auf § 4 LPartG berufen, weil sie auch in eigenen Angelegenheiten immer sehr sorgfältig ist.

In § 1664 BGB ist die Haftung der Eltern gegenüber ihren Kindern bei Ausübung der elterlichen Sorge in gleicher Weise geregelt.

 



-- 7.9. Versicherungen

Albert und sein Lebenspartner Erich unternehmen am Sonntag einen Fahrradausflug. Unterwegs ist Erich von der schönen Landschaft so abgelenkt, das er mit dem vorausfahrenden Albert zusammenstößt. Dieser stürzt so unglücklich, dass eine längere Behandlung im Krankenhaus und eine langwierige Reha-Behandlung notwendig werden. Für die Kosten kommt die gesetzliche Krankenversicherung von Erich auf.

In solchen Fällen gehen die Schadensersatzansprüche des Verunglückten auf die Krankenkasse oder die anderen Versicherungsträger über, soweit diese aufgrund des Schadensereignisses Leistungen zu erbringen haben. Sie können für diese Leistungen von dem Schädiger Regress verlangen. Ein solcher Regress ist aber ausgeschlossen, wenn der Schädiger der Lebenspartner des Verunglückten ist, mit diesem im Zeitpunkt des Unglücks in häuslicher Gemeinschaft gelebt und nur fahrlässig gehandelt hat. 

Albert braucht deshalb der Krankenkasse die Behandlungskosten nicht zu ersetzen.

Albert und Erich sind keine Lebenspartner, sondern leben unverbindlich zusammen.

Ob der Haftungsausschluss auch in einem solchen Fall eingreift, ist umstritten. Die Rechtsprechung hat bei gleichgeschlechtlichen Lebensgefährten den Haftungsausschluss bisher abgelehnt.

Dieselben Grundsätze gelten für die Leistungen von privaten Haftpflichtversicherungen. Auch hier ist der Regress nur ausgeschlossen, wenn der Schädiger der Lebenspartner des Geschädigten ist.

Das ist bei gemeinsamen Haftpflichtversicherungen wichtig. Solche Versicherungsverträge enthalten eine Klausel, dass eventuelle Schadenersatzansprüche zwischen den Versicherungsnehmern ausgeschlossen sind.

Dies hat für Lebenspartner keine Bedeutung, weil diese sich untereinander in der Regel nicht zu verklagen pflegen und Regressansprüche der Krankenkasse oder eines anderen Versicherungsträges sowie der Haftpflichtversicherung ausgeschlossen sind.

Anders dagegen bei Lebensgefährten. Hier muss bei Personenschäden mit Regressansprüchen der Krankenkasse oder eines anderen Versicherungsträgers, von Arbeitgebern und von Haftpflichtversicherungen gerechnet werden. Deshalb sollten Lebensgefährten beim Abschluss einer gemeinsamen Haftpflichtversicherung darauf achten, dass die gemeinsame Police eine Zusatzklausel enthält, dass Regressansprüche wegen Personenschäden von Sozialversicherungsträgern, Arbeitgebern und von Haftpflichtversicherungen mitversichert sind.



-- 7.10. Verjährung

Lebenspartner sollen sich nicht aus Angst vor Verjährung gezwungen fühlen, etwaige Ansprüche gegen ihre Partner gerichtlich geltend zu machen. Deshalb ist die Verjährung zwischen Lebenspartner gehemmt, solange die Lebenspartnerschaft besteht.

Die Vorschrift gilt für alle Ansprüche zwischen den Lebenspartnern, selbst wenn diese noch aus einer Zeit vor Eingehung der Partnerschaft herrühren.

 
 

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