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 Recht >  Mustertexte > Einkommensteuer

Muster für Klagen von Lebenspartnern auf Gleichbehandlung mit Ehegatten bei der Einkommenssteuer

Letzte Aktualisierung: 12.06.2010

Inhalt:

1. Zu den Urteilen des Bundesfinanzhofs:
2. Rechtskräftige Einkommensteuerveranlagungen
3. Was sollen wir tun?
4. Wie geht es weiter?
5. Antrag auf Änderung der Lohnsteuerklassen in den Lohnsteuerkarten
6. Antrag auf Zusammenveranlagung
7. Antwort an das Finanzamt, wenn es zögert, das Verfahren fortzusetzen
8. Einkommensteuererklärung
9. Einspruchsbegründung
10. Klage


1. Zu den Urteilen des Bundesfinanzhofs:

Lebenspartner werden bei der Einkommensteuer wie Ledige behandelt (Steuerklasse I). Ehegatten können dagegen Zusammenveranlagung beantragen. Dieses Ehegattensplitting bringt umso mehr Vorteile, je unterschiedlicher die Einkommen der Ehegatten sind. Verdienen beide gleich gut, bringt das Ehegattensplitting nichts. Deshalb sollten Lebenspartner gegen ihre getrennte Veranlagung nur klagen, wenn ihre Einkommen unterschiedlich hoch sind.

Der Bundesfinanzhof hat die steuerliche Veranlagung von Lebenspartner als Ledige durch Urteil vom 26.01.2006 - III R 51/05 - gebilligt (BStBl. II 2006, 515). Durch ein zweites Urteil vom 20.07.2006 - III R 8/06 - (BStBl II 2006, 883) hat er entschieden, dass Lebenspartner Unterhaltszahlungen nur im Rahmen des § 33a EStG (Höchstgrenze bis 2008: 7.680 €, ab 2009: 8.004 ) als Sonderausgaben gelten machen können. Ein drittes Urteil vom 19.10.2006 - III R 29/06 - (BFH/NV 2007, 663) liegt auf derselben Linie.

Die einkommensteuerliche Benachteiligung von Lebenspartnern verstößt nach Auffassung des Bundesfinanzhofs nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG), weil diese Vorschrift gegenüber Art. 6 Abs. 1 GG (Förderung von Ehe und Familie) nachrangig sei.

Gegen die drei Urteile ist Verfassungsbeschwerde eingelegt worden. Die Beschwerden tragen beim Bundesverfassungsgericht die Aktenzeichen 2 BvR 909/06, 2 BvR 1981/06 und 2 BvR 288/07. Über diese Verfassungsbeschwerden ist noch nicht entschieden worden.

Das Bundesverfassungsgericht hat aber mit Beschlüssen vom 07.07.2009 - 1 BvR 1164/07 - und vom 21.07.2010 - 1 BvR 611 u. 2464/07 - entschieden, dass Benachteiligungen von Lebenspartnern gegenüber Ehegatten nicht mit dem besonderen Schutz von Ehe und Familie durch Art. 6 Abs. 1 GG gerechtfertigt werden können. Damit ist die streitige Rechtsfrage hinreichend geklärt, ob Lebenspartner verlangen können, bei der Einkomensteuer genauso wie Ehegatten behandelt zu werden.

Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts müssen Lebenspartner wie Ehegatten behandelt werden, wenn das Rechtsinstitut der Lebenspartnerschaft in dem betreffenden Punkt mit der Ehe vergleichbar ist. Das ist bei der Einkommensteuer der Fall, weil diese an die Unterhaltspflicht von Ehegatten anknüpft und die gegenseitigen Unterhaltsverpflichtungen von Lebenspartnern mit denen von Ehegatten übereinstimmen.

Da Lebenspartner schon immer in gleicher Weise für einander einstehen mussten wie Ehegatten, hätten sie ab dem Jahr ihrer Verpartnerung auf Antrag wie Ehegatten zusamenveranlagt werden müssen.



2. Rechtskräftige Einkommensteuerveranlagungen

Auf die neue Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts können sich aber nur die Lebenspartner berufen, deren Einkommensteuerveranlagungen noch nicht rechtskräftig sind. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gilt zwar auch für Verfahren, die noch laufen oder wegen der zu erwartenden Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts ruhen. Eine Wiederaufnahme rechtskräftig abgeschlossener Verfahren ist aber nicht möglich.  



3. Was sollen wir tun?

Bundesfinanzminister Schäuble hat sich offenbar noch nicht mit der neuen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 07.07.2009 abgefunden. Er will die  Gleichstellung von Lebenspartnern mit Ehegatten erst zusammen mit der Steuerreform angehen. Das wird deshalb noch bis mindestens 2011 dauern.

Deshalb begrüßen wir es, wenn jetzt möglichst viele Betroffene aktiv werden. Wir rechnen außerdem damit, dass Schäuble nicht bereit sein wird, die Gleichstellung rückwirkend in Kraft zu setzen. Das ist wohl zulässig.

Deshalb ist es wichtig, dass Ihr schon vorher Eure Einommensteuerveranlagungen angefochten habt und dass diese Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sind. Diese Verfahren müsst Ihr ohnehin fortsetzen, wenn die Gleichstellung nicht rückwirkend in Kraft gesetzt wird.

Lebenspartner, deren Einkommensteuerveranlagungen noch nicht rechtskräftig sind, sollten deshalb beantragen, dass die Verfahren fortgesetzt werden (siehe unten Abschnitt 5). Wenn Einspruchsverfahren für mehrere Jahre anhängig sind, empfiehlt es sich aus Kostengründen, den Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens auf ein Jahr zu beschränken.

Im Übrigen sollten Lebenspartner solange Zusammenveranlagung beantragen, bis das Einkommensteuergesetz an die neue Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts angepasst worden ist (siehe unten Abschnitt 7 und 8).

Wir sind gern bereit, Eure Anträge und Schriftsätze gegenzulesen, bevor Ihr sie absendet, bzw. Euch einen entsprechenden Entwurf zu übersenden, eMail: recht(at)lsvd.de.



4. Wie geht es weiter?

Wenn Ihr den Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens jetzt stellt, muss das Finanzamt den Einspruch ablehnen. Nach der Ablehnung des Einspruchs müsst Ihr klagen.

Den Antrag, den Widerspruch und die Klage könnt Ihr entlang den nachfolgenden Mustern formulieren.

Wenn mehrere Einsprüche gegen die Einkommensteuerveranlgungen in verschiedenen Jahren anhängig sind, empfiehlt es sich, den Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens zwecks Verringerungen des Streitwerts auf ein Jahr zu beschränken.

Wir sind gern bereit, Eure Anträge, Schriftsätze und Klagen gegenzulesen, bevor Ihr sie absendet, bzw. Euch einen entsprechenden Entwurf zu übersenden, eMail: recht(at)lsvd.de.

Wenn Ihr gegen die Ablehnung der Zusammenveranlagung klagt, müssen zu Beginn des Verfahrens als Abschlag auf die Gerichtskosten pauschal 220,- € gezahlt werden. Weitere Kosten fallen nicht an, weil Ihr vor dem Finanzgericht keinen Rechtsanwalt braucht und die Gegenseite sich selbst vertritt. Wenn es zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht kommen sollte, was wir nicht annehmen, können wir Euch als Beistand begleiten.

Das Finanzgericht muss die Sache dem Bundesverfassungsgericht vorlegen. Das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht ist kostenfrei (§ 34 Abs. 1 BVerfGG). Anwaltszwang besteht nur für die mündliche Verhandlung (§ 22 BVerfGG).

Die vorgelegten Kosten bekommt Ihr zurück, wenn der Rechtsstreit gewonnen ist. Dass Ihr gewinnt, ist sicher.

Wenn Ihr eine Rechtsschutzversicherung habt und Streitigkeiten über Abgaben und Steuern in den Versicherungsbedingungen nicht ausgeschlossen sind, können Ihr mit der Klage auch einen Rechtsanwalt beauftragen. Der Rechtsanwalt wird dann die Frage der Kostenübernahme mit der Rechtsschutzversicherung klären. Einen Rechtsanwalt können wir Euch gegebenenfalls empfehlen.

Damit die nachfolgenden Muster lesbar und verständlich bleiben, ist in ihnen nur von dem "Antragsteller/Kläger" und seinem "Mann" die Rede. In Schreiben von Frauen muss es natürlich "Ántragstellerin/Klägerin" und ihre "Frau" heißen.



5. Antrag auf Änderung der Lohnsteuerklassen in den Lohnsteuerkarten

Die Finanzämter pflegen die Einspruchsverfahren im Hinblick auf die anhängigen Verfassungsbeschwerden ruhen zu lassen.Dagegen kann man sich wehren und auf Entscheidung bestehen. Gegen den ablehnenden Einspruchsbescheid muss man dann klagen. Die Finanzgerichte können die Klagen aber auch gegen den Willen der Kläger aussetzen.

Das ist bei Anträgen auf Eintragung der für Ehegatten geltenden Lohnsteuerklassen in die Lohnsteuerkarten nicht möglich. Außerdem brauchen die Finanzgerichte diese Verfahren nicht dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen. Sie können selbst entscheiden, dass § 38b EStG lückenhaft ist und diese Lücke verfassungskonform ausfüllen.

In solchen Fällen kann man auch einstweiligen Rechtsschutz gemäß § 69 Abs. 3 FGO beantragen.

Der Antrag auf Änderung der Lohnsteuerklassen kann nur für das laufende Kalenderjahr und nur bis zum 30. November gestellt werden.

Muster findet Ihr hier:



6. Antrag auf Zusammenveranlagung

Paul Bäcker                                                                       Musterort, den ..............
Peter Schneider                                                                 Musterstraße ....

 

An
Finanzamt
...........................

Einkommenstuerveranlagung ......
hier: Antrag auf Zusammenveranlagung

IdNr. ................................................................SteuerNr..................................................

IdNr. ................................................................SteuerNr..................................................

 
Sehr geehrte Damen und Herren,

anbei übersenden wir Ihnen unsere Einkommensteuererklärungen .............. Wir beantragen, uns wie Ehegatten zusammen zur Einkomensteuer zu veranlagen.

Wir sind seit dem .......................... verpartnert und leben nicht dauernd getrennt. Wir sind beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig.

Wir sind der Meinung, dass wir aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes des Art. 3 Abs. 1 GG bei der Einkommensteuerveranlagung wie Ehegatten behandelt werden müssen, weil wir als Lebenspartner genauso für einander einstehen müssen wie Ehegatten.

I.

Bisher haben allerdings der Bundesfinanzhof und die Mehrheit der deutschen Gerichte die Auffassung vertreten, dass das Rechtsinstitut der Lebenspartnerschaft mit dem Rechtsinstitut der Ehe nicht vergleichbar sei (BVerwG, Urt. v. 15.11.2007, 2 C 33.06; NJW 2008, 868). Der Gesetzgeber dürfe die Ehe fördern, weil Ehen typischerweise zur Gründung einer Familie führen, Lebenspartnerschaften hingegen typischerweise nicht, so die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts in mehreren Nichtannahmebeschlüssen, zuletzt vom 06.05.2008 (2 BvR 1830/06; NJW 2008, 2325).

Diese Begründung hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts in seinen Beschlüssen vom 07.07.2009 (1 BvR 1164/07, BVerfGE 124, 199) und vom 21.07.2010 (1 BvR 611 u. 2464/07) zurückgewiesen. Nach seiner Auffassung reicht die abstrakte Vermutung, dass Ehen typischerweise zur Gründung einer Familie führen, nicht aus, um zahlreichen kinderlosen Ehen eine Vergünstigung zukommen zu lassen, die kinderlosen Lebenspartnern verwehrt wird. Wenn der Gesetzgeber für die Zeugung von Kindern einen Vorteil gewähren wolle, müsse er diesen an die tatsächliche Zeugung eines Kindes anknüpfen.

Die gegensätzlichen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts haben eine unterschiedliche Bindungswirkung. Die Beschlüsse der 1. Kammer des Zweiten Senats sind Nichtannahmebeschlusse. Solche Beschlüsse sind nicht bindend (vgl. BVerfGE 92, 91, 107). Das war auch der Grund, warum der Erste Senat ohne Anrufung des Plenums des Bundesverfassungsgerichts anders entscheiden konnte (vgl. § 16 Abs. 1 BVerfGG) .

Bei den Beschlüssen des Ersten Senats handelt es sich dagegen um Entscheidungen des Plenums des Ersten Senats. Sie sind deshalb gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG für die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden bindend. Das gilt auch für die tragenden Gründe der Beschlüsse (BVerfGE 1, 14, 37; 40, 88, 93, st. Rspr.). Dazu gehören alle Gründe, die nicht hinweg gedacht werden können, ohne dass das konkrete Entscheidungsergebnis sich veränderte (BVerfGE 96, 375, 404).

Demgemäß gehören jedenfalls folgende Erwägungen des Ersten Senats zu den tragenden Gründen seiner Entscheidung vom 07.07.2009: Durch Art. 3 Abs. 1 GG wird auch ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss verboten, bei dem eine Begünstigung einem Personenkreis gewährt, einem anderen Personenkreis aber vorenthalten wird (Rz 78). Bei Vorschriften, die eine Ungleichbehandlung von Ehepaaren und Lebenspartnern bewirken, sind erhebliche Unterschiede zwischen diesen beiden Formen einer auf Dauer angelegten, rechtlich verfestigten Partnerschaft erforderlich, um die konkrete Ungleichbehandlung rechtfertigen zu können (Rz 93). Mit dem besonderen Schutz von Ehe und Familie durch Art. 6 Abs. 1 GG können solche Benachteiligungen nicht gerechtfertigt werden. An die bloß abstrakte Vermutung, dass die Ehe zur Gründung einer Familie führe, darf der Gesetzgeber keine Vorteile knüpfen. Auch in Lebenspartnerschaften wachsen Kinder auf (Rz 112 und 113).

Diese Erwägungen hat der Erste Senat im Leitsatz seiner Entscheidung vom 07.07.2009 wie folgt zusammengefasst:

„Geht die Privilegierung der Ehe mit einer Benachteiligung anderer Lebensformen einher, obgleich diese nach dem geregelten Lebenssachverhalt und den mit der Normierung verfolgten Zielen der Ehe vergleichbar sind, rechtfertigt der bloße Verweis auf das Schutzgebot der Ehe gemäß Art. 6 Abs. 1 GG eine solche Differenzierung nicht."

In seiner Entscheidung vom 21.07.2010 hat der Erste Senat diese Grundsätze noch einmal bekräftigt:

Rz. 79: „Verboten ist daher auch ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss, bei dem eine Begünstigung einem Personenkreis gewährt, einem anderen Personenkreis aber vorenthalten wird (vgl. BVerfGE 110, 412, 431; 112, 164, 174; 116, 164, 180; 121, 108, 119; 121, 317, 370).

Rz. 91: „Geht jedoch die Förderung der Ehe mit einer Benachteiligung anderer Lebensformen einher, obgleich diese nach dem geregelten Lebenssachverhalt und den mit der Normierung verfolgten Zielen der Ehe vergleichbar sind, rechtfertigt die bloße Verweisung auf das Schutzgebot der Ehe eine solche Differenzierung nicht (vgl. BVerfGE 124, 199, 226).“

An diese Erwägungen ist auch der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts gebunden. Wenn er von ihnen abweichen wollte, müsste er das Plenum des Bundesverfassungsgerichts anrufen. Das wird er mit Sicherheit nicht tun, zumal da die Entscheidungen des Ersten Senats einstimmig ergangen sind. Der Zweite Senat kann deshalb nicht erwarten, im Plenum des Bundesverfassungsgerichts für eine abweichende Rechtsauffassung eine Mehrheit zu bekommen. Im Lauf der fast sechzigjährigen Geschichte des Bundesverfassungsgerichts ist das Plenum erst vier Mal angerufen worden.

II.

Die "tragenden Gründe" der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 07.07.2009 und vom 21.07.2010 sind auch für die Finanzämter und die Finanzgerichte bindend. Dazu weise ich auf die beiden Urteile des Sechsten Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 18.03.2010 hin, die auf der Webseite des Bundesarbeitsgerichts und bei Juris heruntergeladen werden können.

Mit dem Urteil 6 AZR 434/07 hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass verpartnerten Angestellten derselbe Auslandzuschlag zusteht wie verheirateten Angestellten, und mit dem Urteil 6 AZR 156/09, dass verpartnerte Angestellte für ihre Stiefkinder denselben Anspruch auf den kinderbezogenen Entgeltbestandteil im Ortszuschlag haben wie verheiratete Angestellte.

In beiden Urteilen hat sich der Sechste Senat des Bundesarbeitsgericht ausführlich mit den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 07.07.2009 auseinander-gesetzt (siehe 6 AZR 434/07, Rz. 41-48, und 6 AZR 156/09, Rz 39-43, 63/64) und die Auffassung vertreten, dass die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts den Senat binden, wonach zur Begründung der Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft die bloße Verweisung auf die Ehe und ihren durch Art. 6 Abs. 1 GG gebotenen Schutz nicht ausreicht.

In dem Urteil 6 AZR 156/09 hat das Bundesarbeitsgericht auch Ausführung zum Urteil des Bundesfinanzhofs vom 30.11.2004, VIII R 61/04, BFH/NV 2005, 695, gemacht. Dort hatte der Bundesfinanzhof ausgeführt:

"4. Die unterschiedliche gesetzliche Behandlung von Kindern des Ehegatten einerseits und Kindern der gleichgeschlechtlichen Partnerin einer eingetragenen Lebenspartnerschaft andererseits ist auch nicht verfassungswidrig. Sie verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Denn Art. 6 Abs. 1 GG stellt die Ehe unter den besonderen Schutz des Staates. Wie der Senat bereits in seinem Urteil in BFH/NV 2004, 1103 (unter II.5. der Gründe, m.w.N.) ausgeführt hat, ermöglicht dies es dem Gesetzgeber, ohne Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG Regelungen zu treffen, die zwischen Ehegatten und Nichtehegatten differenzieren und erstere begünstigen (vgl. auch das die eingetragene Lebensgemeinschaft nach dem LPartG betreffende BVerfG-Urteil in BVerfGE 105, 313, 348)."

Das Bundesarbeitsgericht hat dazu bemerkt:

"Rz. 60: J. Ungeachtet der Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 30. November 2004 (- VIII R 61/04 -) war der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes nicht gemäß § 2 des Gesetzes zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 19. Juni 1968 (RsprEinhG) anzurufen. (...)

Rz. 63: II. Darüber hinaus hat der Bundesfinanzhof zur Begründung seiner Annahme, die unterschiedliche gesetzliche Behandlung von Kindern des Ehegatten einerseits und Kindern der gleichgeschlechtlichen Partnerin einer eingetragenen Lebenspartnerschaft andererseits sei nicht verfassungswidrig, darauf abgestellt, dass Art. 6 Abs. 1 GG die Ehe unter den besonderen Schutz des Staates stelle und der Gesetzgeber deshalb ohne Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG Ehegatten gegenüber Nichtehegatten begünstigen könne. Das Bundesverfassungsgericht hat jedoch entschieden, dass der bloße Verweis auf das Schutzgebot der Ehe eine Benachteiligung anderer Lebensformen, die wie die eingetragene Lebenspartnerschaft nach dem geregelten Lebenssachverhalt und den mit der Normierung verfolgten Zielen mit der Ehe vergleichbar seien, allein nicht rechtfertige (7. Juli 2009 - 1 BvR 1164/07 - Rn. 105, ZTR 2009, 642).

Rz. 64: Bei diesen Ausführungen handelt es sich - wie ausgeführt (siehe oben E II 2 c bb) - um den Tenor tragende Entscheidungsgründe, die deshalb wie der Tenor selbst die Bindungswirkung des § 31 Abs. 1 BVerfGG entfalten. Dadurch sind die Voraussetzungen einer Vorlage an den Gemeinsamen Senat entfallen. Die Vorlage an den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes dient der Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung (Art. 95 Abs. 3 Satz 1 GG, § 1 Abs. 1 RsprEinhG). Darum ist eine Anrufung des Gemeinsamen Senats nicht erforderlich, wenn das Bundesverfassungsgericht die von einem anderen obersten Gerichtshof des Bundes abweichend beantwortete Rechtsfrage inzwischen mit Bindungswirkung für alle Fachgerichte geklärt hat. Die Einheitlichkeit der Rechtsprechung ist dann bereits durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gewährleistet (vgl. BAG 14. Januar 2009 - 3 AZR 20/07 - Rn. 25, AP GG Art. 3 Nr. 315 = EzA AGG § 2 Nr. 3 für die Auslegung des Unionsrechts durch den EuGH)."

Diese Ausführungen des Bundesarbeitsgerichts zur Bindungswirkung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 07.07.2009 gelten natürlich in gleicher Weise für die Finanzgerichte und den Bundesfinanzhof.

III.

Es kommt somit nur noch darauf an, ob es zwischen Ehegatten und Lebenspartner hinsichtlich der Einkommensteuer "erhebliche Unterschiede" gibt.

Das ist nicht der Fall. Das Bundesverfassungsgericht hat den Zweck des Ehegattensplittings wie folgt beschrieben (BVerfGE 61, 319, 347):

"Die Aufgabenverteilung in der Ehe unterliegt der freien Entscheidung der Eheleute (BVerfGE 39, 169, 183; 48, 327, 338). Das Selbstbestimmungsrecht der Ehegatten in ihren finanziellen Beziehungen untereinander wird insoweit verfassungsrechtlich geschützt (BVerfGE 60, 329, 339). In Übereinstimmung mit diesen Grundsätzen ermöglicht das Splitting den Ehegatten die freie Entscheidung, ob einer allein ein möglichst hohes Familieneinkommen erwirtschaften und sich deshalb in seinem Beruf vollständig engagieren soll, während der andere Partner den Haushalt führt, oder ob statt dessen beide Partner sowohl im Haushalt als auch im Beruf tätig sein wollen, so daß beide ihre Berufstätigkeit entsprechend beschränken. Auf diese Weise wird sowohl die bei einer Zusammenveranlagung ohne Splitting gegebene verfassungswidrige Benachteiligung derjenigen Ehe vermieden, in der beide Partner berufstätig sind (vgl. BVerfGE 6, 55, 79), als auch die bei einer getrennten Veranlagung drohende Gefahr der Benachteiligung der Hausfrauen- oder Hausmannehe ausgeschlossen (vgl. BFH- BStBl. 1957 III S. 162, 163)."

Diese Erwägungen gelten in gleicher Weise für die Lebens- und Wirtschafts-gemeinschaft von Lebenspartnern. Die Lebenspartnerschaft stimmt zivilrechtlich weitgehend mit der Ehe überein. Es gibt deshalb zwischen Lebenspartnern (ohne Kinder) und Ehegatten (ohne Kinder) keine "erheblichen Unterschiede" mehr. Lebenspartner sind ihren Partnern in gleicher Weise zum Unterhalt verpflichtet wie Ehegatten. Sie leben, wenn sie nichts anderes vereinbart haben, wie Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft und bilden daher wie Eheleute eine Gemeinschaft des Erwerbs und des Verbrauchs. Dementsprechend findet auch bei ihnen ein Versorgungsausgleich statt, wenn ihre Lebenspartnerschaft aufgehoben wird, und ihr gesetzliches Erbrecht entspricht dem von Ehegatten (Rz. 102 des Beschl. des BVerfG v. 07.07.2009).

Diese vergleichbare Lage bestand von Anfang an. Schon § 5 LPartG in der Fassung des „Gesetzes zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften“ vom 16.02.2001 (BGBl. I S. 266) bestimmte: „Die Lebenspartner sind einander zum angemessenen Unterhalt verpflichtet. Die §§ 1360a und 1360b des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.“ Der Gesetzgeber hat also die Verpflichtung der Lebenspartner zum gegenseitigen Unterhalt von Anfang im Lebenspartnerschaftsgesetz nicht eigenständig geregelt, sondern nur durch Verweis auf die entsprechenden Vorschriften des BGB für Ehegatten. Lebenspartner und Ehegatten befinden sich deshalb hinsichtlich der Einkommensteuer in einer vergleichbaren Situation.

Daher verstößt die Tatsache, dass Lebenspartner im Einkommensteuerrecht nicht wie Ehegatten, sondern wie Fremde behandelt werden, gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG.

# Bei Schreiben an ein Finanzgericht:

Da das Gericht die Verfassungswidrigkeit der §§ 26, 26 b EStG nicht selbst feststellen kann, beantrage ich,

das Verfahren gemäß Art. 100 Abs. 1 GG dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen.

Mit freundlichen Grüßen



7. Antwort an das Finanzamt, wenn es zögert, das Verfahren fortzusetzen

Wenn das Finanzamt Bedenken gegen die Fortsetzung des Verfahrens vorbringt, könnt Ihr wie folgt antworten:

Sehr geehrte Damen und Herren,

vielen Dank für Ihr Schreiben vom # .. Datum .. #

Es ist richtig, dass die Entscheidung des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 07.07.2009 nicht zu der Frage ergangen ist, ob Lebenspartner bei der Einkommensteuer wie Ehegatten veranlagt werden müssen. Aber es ging in diesem Verfahren wie auch in allen anderen Verfahren, in denen über die Gleichstellung von Lebenspartnern mit Ehegatten gestritten wird, um die grundsätzliche Frage, ob die Benachteiligung von Lebenspartnern im Vergleich zu Ehegatten gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstößt, oder ob sich Lebenspartner im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 GG nicht auf den Gleichbehandlungsgrundsatz berufen können, weil danach Ehen besser behandelt werden dürfen als andere Lebensgemeinschaften.

Der Bundesfinanzhof hat sich in den Urteilen, die Gegenstand der beim Zweiten Senat des Bundesverfassungsgerichts anhängigen Verfassungsbeschwerden sind, der zweiten Auffassung angeschlossen. Diese Rechtsmeinung hat jetzt der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts in seiner Entscheidung vom 07.07.2009 als unzutreffend zurückgewiesen…

Ein Vorprüfungsausschuss (1. Kammer) des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hatte zwar 2007 und 2008 in einer Reihe von Nichtannahmebeschlüssen dieselbe Meinung wie der Bundesfinanzhof vertreten. Aber solche Nichtannahmebeschlüsse sind nicht bindend. Der neue Beschluss des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 07.07.2009 ist dagegen eine Senatsentscheidung. Sie bindet die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden (§ 31 Abs. 1 BVerfGG). Wenn der Zweite Senat von dieser Entscheidung abweichen wollte, müsste er das Plenum des  Bundesverfassungsgerichts anrufen (§ 16 BVerfGG). Das wird er mit Sicherheit nicht tun.

Ich verkenne zwar nicht, dass Sie als Finanzamt an die geltende Fassung des Einkommensteuergesetzes gebunden sind und meinen Einspruch zurückweisen müssen. Auch das Finanzgericht kann nicht selbst entscheiden, sondern muss die Sache dem Bundesverfassungsgericht vorlegen.

Aber darum geht es mir jetzt. Ich bin sehr daran interessiert, dass Sie schnell über meinen Einspruch entscheiden, damit die Sache möglichst bald dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt wird.

Auf § 363 Abs. 2 Satz 4 AO weise ich hin.



8. Einkommensteuererklärung

Falls sich Lebenspartner gegen ihre getrennte Veranlagung bei der Einkommensteuer wehren wollen, müssen sie zunächst Zusammenveranlagung beantragen. Dafür sollten sie ein Formular  benutzen. Der Partner/die Partnerin mit dem höheren Einkommen sollte im "Mantelbogen" die Spalten für den "Steuerpflichtigen/Ehemann" ausfüllen und der Partner/die Partnerin mit dem geringeren Einkommen die Spalten für die "Ehefrau". Falls letztere/r im betreffenden Jahr ein geringeres Einkommen als 7.680 bzw. 8.004 € hatte, sollte der/die andere auch die Anlage "Unterhalt für bedürftige Personen" ausfüllen (siehe dazu im Einzelnen die Ausführungen zur Einkommensteuer in unserem Ratgeber zum Lebenspartnerschaftsgesetz). In dem Mantelbogen muss man "Zusammenveranlagung" ankreuzen. Außerdem müssen beide das Formular unterschreiben.

Nach Ablehnung der Zusammenveranlagung müssen beide Partner insoweit gegen den Steuerbescheid Einspruch einlegen, als das Finanzamt die Zusammenveranlagung abgelehnt hat. Durch diese Einschränkung des Einspruchs werden die Einkommensteuerbescheide im übrigen rechtskräftig und man erhält die festgestellten Erstattungen ausgezahlt.



9. Einspruchsbegründung

1. Einspruchsbegründung des Lebenspartners/der Lebenspartnerin mit dem höheren Verdienst

Gegen den Steuerbescheid vom ... Datum ... lege ich insoweit Einspruch ein, als Sie die Zusammenveranlagung mit meinem/r Lebenspartner/in .......... abgelehnt haben

Ich rüge nicht, dass Sie das geltende Einkommensteuergesetz falsch angewandt haben, sondern ich bin der Meinung, dass das geltende Einkommensteuergesetz dem Grundsatz der Steuergerechtigkeit (Art. 3 Abs. 1 GG) widerspricht, weil Lebenspartner trotz ihrer Unterhaltsverpflichtungen bei der Einkommensteuer wie Ledige behandelt werden.

#####
Wenn man den Antrag auf Zusammenveranlagung oder auf Fortsetzung des Verfahrens schon ausführlich begründet hat, kann man schreiben:

Zur Begründung widerhole ich mein Vorbringen aus meinem Antrag vom # … Datum … #####

#####
Wenn man den Antrag auf Zusammenveranlagung nicht begründet hat, kann man schreiben:

Bisher haben der Bundesfinanzhof und die Mehrheit der deutschen Gerichte die Auffassung vertreten, dass das Rechtsinstitut der Lebenspartnerschaft mit dem Rechtsinstitut der Ehe nicht vergleichbar sei.

..... weiter wie Abschnitt 6 .....

Daher verstößt die Tatsache, dass Lebenspartner im Einkommensteuerrecht nicht wie Ehegatten, sondern wie Fremde behandelt werden, gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG.

#####

Ich bin sehr daran interessiert, dass Sie schnell über meinen Einspruch entscheiden, damit ich Klage erheben kann.

Mit freundlichen Grüßen,

2. Einspruchsbegründung des Lebenspartners/der Lebenspartnerin mit dem geringeren Verdienst:

Gegen den Steuerbescheid vom ... Datum ... lege ich insoweit Einspruch ein, als Sie die Zusammenveranlagung mit meinem/r Lebenspartner/in .......... abgelehnt haben.

Ich rüge nicht, dass Sie das geltende Einkommensteuergesetz falsch angewandt haben, sondern ich bin der Meinung, dass das geltende Einkommensteuergesetz dem Grundsatz der Steuergerechtigkeit (Art. 3 Abs. 1 GG) widerspricht, weil Lebenspartner trotz ihrer Unterhaltsverpflichtungen bei der Einkommensteuer wie Ledige behandelt werden.

Mein Lebenspartner/meine Lebenspartnerin ...hat gegen die Ablehnung der Zusammenveranlagung ebenfalls Einspruch eingelegt. Er/sie will ihr Rechtsmittel notfalls bis zum Bundesverfassungsgerichts durchziehen.

Ich rege deshalb an, mein Einspruchsverfahren bis zum Abschluss des Verfahrens meines Lebenspartners/meiner Lebenspartnerin ruhen zu lassen.

Mit freundlichen Grüßen,



10. Klage

Wenn es nach einem Einspruchsbescheid notwendig werden sollte, Klage zu erheben, schickt uns den Schriftwechsel an die Adresse

Manfred Bruns
Lessingstrasse 37i
76135 Karlsruhe
Fax: 0721 831 79 55
eMail: recht(at)lsvd.de

Wir werden Euch dann eine Vorlge für die Klage übersenden.

 
 

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