Muster für die Einkommenssteuer

Letzte Aktualisierung: 22.04.2012

Inhalt:



1. Zu den Urteilen des Bundesfinanzhofs:

Lebenspartner werden bei der Einkommensteuer wie Ledige behandelt (Steuerklasse I). Ehegatten können dagegen Zusammenveranlagung beantragen. Dieses Ehegattensplitting bringt umso mehr Vorteile, je unterschiedlicher die Einkommen der Ehegatten sind. Verdienen beide gleich gut, bringt das Ehegattensplitting nichts. Deshalb sollten Lebenspartner gegen ihre getrennte Veranlagung nur klagen, wenn ihre Einkommen unterschiedlich hoch sind.

Der Bundesfinanzhof hat die steuerliche Veranlagung von Lebenspartner als Ledige durch Urteil vom 26.01.2006 - III R 51/05 - gebilligt (BStBl. II 2006, 515). Durch ein zweites Urteil vom 20.07.2006 - III R 8/04 - (BStBl II 2006, 883) hat er entschieden, dass Lebenspartner Unterhaltszahlungen nur im Rahmen des § 33a EStG (Höchstgrenze bis 2009: 7.680,00 €, ab 2010: 8.004,00 €) als Sonderausgaben gelten machen können. Ein drittes Urteil vom 19.10.2006 - III R 29/06 - (BFH/NV 2007, 663) liegt auf derselben Linie.

Die einkommensteuerliche Benachteiligung von Lebenspartnern verstößt nach Auffassung des Bundesfinanzhofs nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG), weil diese Vorschrift gegenüber Art. 6 Abs. 1 GG (Förderung von Ehe und Familie) nachrangig sei.

Gegen die drei Urteile ist Verfassungsbeschwerde eingelegt worden. Die Beschwerden tragen beim Bundesverfassungsgericht die Aktenzeichen 2 BvR 909/06, 2 BvR 1981/06 und 2 BvR 288/07. Über diese Verfassungsbeschwerden ist noch nicht entschieden worden.

Das Bundesverfassungsgericht hat aber mit Beschlüssen vom 07.07.2009 - 1 BvR 1164/07 - und vom 21.07.2010 - 1 BvR 611 u. 2464/07 - entschieden, dass Benachteiligungen von Lebenspartnern gegenüber Ehegatten nicht mit dem besonderen Schutz von Ehe und Familie durch Art. 6 Abs. 1 GG gerechtfertigt werden können. Damit ist die streitige Rechtsfrage hinreichend geklärt, ob Lebenspartner verlangen können, bei der Einkomensteuer genauso wie Ehegatten behandelt zu werden.

Nach den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts müssen Lebenspartner wie Ehegatten behandelt werden, wenn das Rechtsinstitut der Lebenspartnerschaft in dem betreffenden Punkt mit der Ehe vergleichbar ist. Das ist bei der Einkommensteuer der Fall, weil diese an die Unterhaltspflicht von Ehegatten anknüpft und die gegenseitigen Unterhaltsverpflichtungen von Lebenspartnern mit denen von Ehegatten übereinstimmen.

Da Lebenspartner schon immer in gleicher Weise für einander einstehen mussten wie Ehegatten, hätten sie ab dem Jahr ihrer Verpartnerung auf Antrag wie Ehegatten zusamenveranlagt werden müssen.



2. Was sollen wir tun?

Die Koalitionsparteien CDU, CSU und FDP haben in ihrem Koalitionsvertrag vereinbart, sie würden "gleichheitswidrige Benachteiligungen im Steuerrecht abbauen und insbesondere die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zur Gleichstellung von Lebenspartnern mit Ehegatten umsetzen". Das lehnen jedoch der Bundesfinanzminister und die CDU/CSU mit der Begründung ab, sie wollten zunächst den Ausgang der beim Bundesverfassungsgericht anhängigen einschlägigen Verfassungsbeschwerden abwarten. Die FDP nimmt dass hin, weil sie wegen der Lesben und Schwulen keinen Koalitionsstreit vom Zaun brechen will.

Wir gehen davon aus, dass das Bundesverfassungsgericht die §§ 26 und 26b EStG insoweit mit Art. 3 Abs. 1 GG für unvereinbar erklären wird, als danach Lebenspartner im Einkommensteuerrecht nicht wie Ehegatten, sondern wie Fremde behandelt werden.

Darauf können sich aber nur die Lebenspartner berufen, deren Einkommensteuerveranlagungen noch nicht rechtskräftig sind. Eine Wiederaufnahme rechtskräftig abgeschlossener Verfahren ist nicht möglich. Deshalb sollten Lebenspartner mit unterschiedlichem Einkommen bei jeder Einkommensteuererklärung Zusammenveranlagung beantragen.

Wichtig ist, dass die Zusammenveranlagung jedes Jahr neu beantragt werden muss, bis das Einkommensteuergesetz geändert ist. Dass man für ein früheres Jahr Zusammenveranlagung beantrag hat, reicht nicht aus.

Die Finanzämter müssen den Antrag auf Zusammenveranlagung ablehnen. Dagegen muss man Einspruch einlegen. Das Finanzamt wird die Einspruchsverfahren bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die dort anhängigen einschlägigen Verfassungsbeschwerden zum Ruhen bringen. Das reicht zur Wahrung Eurer Rechte aus.

Zugleich mit dem Einspruch kann man die Aussetzung der Vollziehung des Einkommensteuerbescheids beantragen, wenn in dem Einkommensteuerbescheid eine Nachforderung festgesetzt worden ist. Man braucht dann den Unterschiedsbetrag zwischen der Einzelveranlagung und Zusammenveranlagung nicht zu bezahlen.

Wenn der Einkommensteuerbescheid auf eine Erstattung lautet, hat ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung keine Aussicht auf Erfolg.

Wenn Lebenspartner bei ihren Finanzämtern getrennte Einkommensteuererklärungen eingereicht haben, können sie den Antrag auf Zusammenveranlagung solange nachholen, bis die Einkommensteuererklärungen rechtskräftig sind (Ablauf der Einspruchsfrist).



3. Wie geht es weiter?

Wir sind gern bereit, Eure Anträge, Schriftsätze, Einsprüche und Klagen gegenzulesen, bevor Ihr sie absendet  bzw. Euch einen entsprechenden Entwurf zu übersenden. Die Adresse fint Ihr unten.

Wenn Ihr uns Eure Entwürfe zwecks Überprüfung per E-Mail übersendet, schickt sie bitte nicht als PDF-, sondern als Textdateien. Textdateien können wir einfacher überarbeiten. Außerdem schickt bitte die Bescheide, um die es geht, vollständig mit. Wir können Euch nicht umfassend beraten, wenn Ihr z.B. in den Einkommensteuerbescheiden die Zahlen abdeckt. Wir behandeln alles, was Ihr uns schickt, streng vertraulich.



4. Einkommensteuerveranlagung

Falls Lebenspartner Zusammenveranlagung beantragen wollen, sollten sie dafür ein  Formular  benutzen. Der Partner/die Partnerin mit dem höheren Einkommen sollte im "Mantelbogen" die Spalten für den "Steuerpflichtigen/Ehemann" ausfüllen und der Partner/die Partnerin mit dem geringeren Einkommen die Spalten für die "Ehefrau". Beim Familienstand müssen sie „verpartnert seit ......“ oder „Lebenspartnerschaft seit ......." angeben. In dem Mantelbogen muss man "Zusammenveranlagung" ankreuzen. Außerdem müssen beide das Formular unterschreiben.

Eine ausführliche Begründung des Antrags auf Zusammenveranlagung ist nicht mehr notwendig.

Falls ein Partner/ eine Partnerin in dem betreffenden Jahr ein geringeres Einkommen als 7.680 € (bis 2009) bzw. 8.004 € (ab 2010) hatte, sollte der/die andere auch die Anlage "Unterhalt für bedürftige Personen" ausfüllen (siehe dazu im Einzelnen die Ausführungen zur Einkommensteuer  in unserem Ratgeber zum Lebenspartnerschaftsgesetz).

Nach Ablehnung der Zusammenveranlagung müssen beide Partner insoweit gegen den Steuerbescheid Einspruch einlegen, als das Finanzamt die Zusammenveranlagung abgelehnt hat. Durch diese Einschränkung des Einspruchs werden die Einkommensteuerbescheide im Übrigen rechtskräftig und man erhält die festgestellten Erstattungen ausgezahlt.



5. Formlose Ablehnung des Antrags auf Zusammenveranlagung

Häufig reagieren die Finanzämter mit dem Hinweis, dass eine Zusammenveranlagung von Lebenspartnern nicht möglich sei und dass man deshalb getrennte Einkommensteuererklärungen einreichen solle. Die Schreiben enthalten keine Rechtsmittelbelehrung.

Dann haben die Partner zwei Möglichkeiten:

Sie können der Aufforderung nachkommen. Dann sollten sie jeweils mit gemeinsamem Briefkopf zu den beiden Einkommensteuer-Nummern antworten:

"anbei übersenden wir Ihnen, wie angefordert, ein Formular für die Einzelveranlagung von ............................. . Wir halten aber an unserem Antrag auf Zusammenveranlagung fest und bitten insoweit um einen rechtsmittelfähigen Bescheid, damit wir Klage erheben können."

Die Schreiben sollten beide unterschreiben.

Sie können aber auch dem Finanzamt ihre gemeinsame Einkommensteuererklärung samt Belege mit folgendem Begleitschreiben zurückschicken:

"anbei senden wir Ihnen unsere gemeinsame Einkommensteuererklärung samt Belege zurück.

Da die Ablehnung der von uns beantragten Zusammenveranlagung nach § 26b EStG noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist, sind wir nicht bereit, zusätzlich unsere Einzelveranlagung nach § 25 EStG zu beantragen.

Wir sind nach wie vor der Meinung, dass wir berechtigt sind, wie Eheleute eine gemeinsame Steuererklärung abzugeben. Wenn Sie anderer Meinung sind, steht es Ihnen frei, unsere gemeinsame Einkommensteuererklärung selbst aufzuteilen und uns als Ledige zur Einkommensteuer zu veranlagen."

Wenn Sie auch bei getrennter Veranlagung mit einer Erstattung rechnen, erhalten Sie die Einkommensteuerbescheide wahrscheinlich schneller, wenn Sie die erste Alternative wählen.



6. Förmliche Ablehnung des Antrags auf Zusammenveranlagung

Meist lehnen die Finanzämter den Antrag auf Zusammenveranlagung dadurch ab, dass sie dem Paar getrennte Veranlagungen übersenden. Die Ablehnung wird in den Bescheiden begründet. Gelegentlich enthalten die Einzelbescheide keine Begründung, wohl aber eine Rechtsmittelbelehrung. Dann muss man gegen sie Einspruch einlegen.

Es kommt auch vor, dass die Finanzämter die Zusammenveranlagung in gesonderten Schreiben ablehnen. Wenn diese Schreiben keine Rechtsmittelbelehrung enthalten, sollte man antworten, dass man an dem Antrag auf Zusammenveranlagung festhält und deshalb um einen rechtsmittelfähigen Bescheid mit Rechtsmittelbelehrung bittet.

Wenn das Ablehnungsschreiben eine Rechtsmittelbelehrung enthält, muss man dagegen Einspruch einlegen, auch wenn man noch keinen Einkommensteuerbescheid erhalten hat. Ein zusätzlicher Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Ablehnung der Zusammenveranlagung ist dagegen noch nicht möglich. Diesen Antrag kann man erst stellen, wenn man die Einkommensteuerbescheide erhalten hat.

Dann darf man sich aber andererseits nicht darauf beschränken, nur ihre Aussetzung zu beantragen, sondern muss zusätzlich gegen die Einkommensteuerbescheide nochmals Einspruch einlegen.



7. Einspruch und Antrag auf Aussetzung der Vollziehung

Als Einspruch genügt folgender Text:

Sehr geehrte Damen und Herren,

gegen den Einkommensteuerbescheid # ... Jahr ... # vom # ... Datum ... # lege ich insoweit Einspruch ein, als Sie die Zusammenveranlagung mit meinem Lebenspartner # ... Vorname, Name ... # abgelehnt haben

Ich rüge nicht, dass Sie das geltende Einkommensteuergesetz falsch angewandt haben, sondern bin der Meinung, dass das geltende Einkommensteuergesetz dem Grundsatz der Steuergerechtigkeit (Art. 3 Abs. 1 GG) widerspricht, weil Lebenspartner trotz ihrer Unterhaltsverpflichtungen bei der Einkommensteuer wie Ledige behandelt werden. Deshalb verstößt die Tatsache, dass Lebenspartner im Einkommensteuerrecht nicht wie Ehegatten, sondern wie Fremde behandelt werden, gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG.

Ich bin damit einverstanden, dass mein Einspruch gegen die Ablehnung der Zusammenveranlagung bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die dort anhängigen einschlägigen Verfassungsbeschwerden 2 BvR 909/06, 2 BvR 1981/06 und 2 BvR 288/07 ruht (§ 363 Abs. 2 Satz 2 AO).

Wenn der Einkommensteuerbescheid auf eine Nachforderung lautet kann man fortfahren:

Außerdem beantrage ich,

die Vollziehung des Einkommensteuerbescheids # ...Jahr ... # in Höhe des Betrags auszusetzen, um den die festgesetzte Einkommensteuer den Betrag übersteigt, der bei Anwendung des Splittingverfahrens (§ 32a Abs. 5 EStG) festzusetzen wäre.

Zur Begründung berufe ich mich auf den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 05.03.2012 - III B 6/12. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass der Ausschluss der Lebenspartner vom Splittingverfahren "rechtlich ernsthaft zweifelhaft ist" und dass das Interesse der Lebenspartner an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes höher zu bewerten ist als das öffentliche Interesse an einer geordneten Haushaltsführung. Den Beschluss können Sie hier herunterladen: http://www.lsvd.de/1494.0.html#c7338

Wenn die Nachforderung schon bezahlt worden ist, muss man die "Aufhebung der Vollziehung" beantragen

Wenn der Einkommensteuerbescheid auf eine Erstattung lautet, hat ein Aussetzungsantrag keine Aussicht auf Erfolg.

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Wenn der Einkommensteuerbescheid des Lebenspartners mit dem geringeren Verdienst nicht auf eine Erstattung oder Nachzahlung, sondern auf Null lautet, kann er schreiben

Gegen den Steuerbescheid vom ... Datum ... lege ich insoweit Einspruch ein, als Sie die Zusammenveranlagung mit meinem/r Lebenspartner/in .......... abgelehnt haben

Ich rüge nicht, dass Sie das geltende Einkommensteuergesetz falsch angewandt haben, sondern bin der Meinung, dass das geltende Einkommensteuergesetz dem Grundsatz der Steuergerechtigkeit (Art. 3 Abs. 1 GG) widerspricht, weil Lebenspartner trotz ihrer Unterhaltsverpflichtungen bei der Einkommensteuer wie Ledige behandelt werden.

Deshalb verstößt die Tatsache, dass Lebenspartner im Einkommensteuerrecht nicht wie Ehegatten, sondern wie Fremde behandelt werden, gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG.

Mein Lebenspartner/meine Lebenspartnerin ...hat gegen die Ablehnung der Zusammenveranlagung ebenfalls Einspruch eingelegt. Er/sie will sein/ihr Rechtsmittel notfalls bis zum Bundesverfassungsgerichts durchziehen.

Ich rege deshalb an, mein Einspruchsverfahren bis zum Abschluss des Verfahrens meines Lebenspartners/meiner Lebenspartnerin ruhen zu lassen.

Mit freundlichen Grüßen,



8. Wiederholung des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung

Wenn ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung eines Einkommensteuerbescheids, der auf eine Nachforderung lautete, vom Finanzamt oder dem Finanzgericht bereits rechtskräftig abgelehnt worden ist, kann man schreiben:

Sehr geehrte

ich hatte schon einmal erfolglos beantragt, die Vollziehung des Einkommensteuerbescheids # ... Jahr ... # in Höhe des Betrags aufzuheben, um den die festgesetzte Einkommensteuer den Betrag übersteigt, der bei Anwendung des Splittingverfahrens (§ 32a Abs. 5 EStG) festzusetzen wäre.

Inzwischen hat der Bundesfinanzhof durch Beschluss vom 05.03.2012 - III B 6/12 - den Anspruch der Lebenspartner auf einstweiligen Rechtsschutz bejaht. Den Berschluss können Sie hier herunterladen: http://www.lsvd.de/1494.0.html#c7338 

Ich bitte Sie deshalb, Ihre ablehnende Entscheidung noch einmal zu überprüfen und mir die vom Bundesfinanzhof gebilligte Aufhebung der Vollziehung zu gewähren.

Mit freundlichen Grüßen,



9. Reaktionen des Finanzamts

Auf die Einsprüche pflegen die Finanzämter zu antworten, dass das Einspruchsverfahren bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die dort anhängigen einschlägigen Verfassungsbeschwerden ruhe. Damit kann man sich zufrieden geben.

Andere Finanzämter fragen an, ob man mit dem Ruhen einverstanden sei. Darauf kann man antworten, dass man mit dem Ruhen des Verfahrens einverstanden ist,

Bei Einsprüchen gegen Einkommensteuerbescheide, die auf Null lauten, fordern einige Finanzämter die Lebenspartner auf, ihrenEinspruch zurückzunehmen, weil sie durch den auf Null lautenden Einkommensteuerbescheid nicht beschwert seien.

Drauf kann man Folgendes antworten:

"Sie haben den Sinn meines Einspruchs verkannt. Es geht mir nicht um eine Korrektur meine Einzelveranlagung als Lediger, sondern um die Ablehnung meines Antrags auf Zusammenveranlagung mit seinem Mann.

Der Bundesfinanzhof hat in seinem Beschluss vom. 23.05.2011 (III B 211/10 Juris; BFH/NV 2011, 1517) unter Rn. 11 u. 12 ausgeführt:

„Einzelveranlagung (§ 25 EStG) und Zusammenveranlagung (§ 26b EStG) sind jedoch wesensverschiedene Veranlagungsformen (z.B. BFH-Urteil vom 24. April 2007 I R 64/06, BFH/NV 2007, 1893). Der Übergang von der einen zur anderen Veranlagungsform kann deshalb nur im Rahmen eines jeweils selbstständigen Veranlagungsverfahrens, aber nicht durch eine Änderung des ursprünglichen Steuerbescheids erfolgen (BFH-Urteil vom 9. März 1973 VI R 396/70, BFHE 109, 44, BStBl II 1973, 487; Senatsurteil vom 19. Mai 2004 III R 18/02, BFHE 206, 201, BStBl II 2004, 980). Wenn somit im Laufe des Verfahrens festgestellt wird, dass die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung nicht vorliegen, kann der Bescheid über die Zusammenveranlagung nicht geändert, sondern nur aufgehoben (Schneider in Kirchhof/ Söhn/Mellinghoff, EStG, § 26 Rz A 252) und ein neues Veranlagungsverfahren durchgeführt werden (BFH-Urteil in BFHE 109, 44, BStBl II 1973, 487; Senatsurteil in BFHE 206, 201, BStBl II 2004, 980).

Dem entspricht, dass der verfahrensrechtliche Weg, eine bereits durchgeführte Veranlagung zu ändern, mit der Klage auf Verpflichtung zur Durchführung der begehrten Veranlagungsform (§ 40 Abs. 1  2. Alt. FGO) zu erreichen ist (BFH-Urteil in BFHE 109, 44, BStBl II 1973, 487).“

Das gilt natürlich auch für den umgekehrten Fall, dass ein Antrag auf Zusammenveranlagung zu Unrecht abgelehnt und eine Einzelveranlagung durchgeführt worden ist.

Demgemäß kommt es für die Frage der Beschwer nicht auf das Ergebnis meiner Veranlagung als Lediger an, sondern ob ich durch die Ablehnung meines Antrags auf Zusammenveranlagung mit meinem Mann beschwert bin. Das ist der Fall. Da Eheleute und Lebenspartner "aus einem Topf wirtschaften", ist auch der geringer verdienende Partner/der Partner ohne Einkommen beschwert, wenn die beiden Partner nicht zusammenveranlagt werden. Denn dadurch verringert sich das Einkommen, das beiden zur Verfügung steht mit der Folge, dass der geringer verdienende/einkommenslose Partner gegen den anderen geringere Unterhaltsansprüche hat.

Ich bin gleichwohl bereit, den Einspruch von ........... zurückzunehmen, wen Sie mir und meinem Mann zusichern, dass uns bei einer positiven Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die dort anhängigen einschlägigen Verfassungsbeschwerden nicht entgegengehalten wird, dass meine Einkommensteuerveranlagung  als Lediger inzwischen rechtskräftig ist."

Wenn das Finanzamt den Einspruch gegen einen auf Null lautenden Einkommensteuerbescheis sofort ablehnt, sollte man dagegen Klage erheben. Schickt uns dann bitte den Einkommensteuerbescheid, Euren Einspruch und den Einspruchsbescheid. Wir werden Euch dann den Entwurf der Klageschrift übersenden. 



10. Schreiben an das Finanzgericht in bereits anhängigen Verfahren

Wenn Eure Anträge auf Aussetzung der Vollziehung bereits bei den Finanzgerichten anhängig sind, solltet Ihr die Finanzgerichte auf die neue Sachlage hinweisen, damit sie nicht jetzt noch gegen Euch entscheiden. Ihr könnnt schreiben:

"Sehr geehrte Damen und Herren,

Inzwischen hat der Bundesfinanzhof durch Beschluss vom 05.03.2012 - III B 6/12 - den Anspruch der Lebenspartner auf einstweiligen Rechtsschutz bejaht. Den Berschluss können Sie hier herunterladen: http://www.lsvd.de/1494.0.html#c7338  

Wir gehen/Ich gehe deshalb davon aus, dass der Antragsgegner unserem/meinem Antrag auf Aussetzung/Aufhebung der Vollziehung des Einkommensteuerbescheids # ... Jahr ... # demnächst stattgeben wird und dass der Rechtsstreit dann für erledigt erklärt werden kann.

Mit freundlichen Grüßen, 

Anlage: Ein Doppel dieses Schriftsatzes  



11. Klage

Wenn das Finanzamt einen Einspruch als unbegründet zurückweist, müsst Ihr dagegen klagen, damit die Zurückweisung nicht rechtskräftig wird.

Wenn Ihr gegen die Ablehnung Eures Einspruchs klagt, müssen zu Beginn des Verfahrens als Abschlag auf die Gerichtskosten pauschal 220,00 € gezahlt werden.

Weitere Kosten entstehen nicht, weil Ihr vor dem Finanzgericht keinen Rechtsanwalt braucht und die Gegenseite sich selbst vertritt. Wenn es zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht kommen sollte, was wir nicht annehmen, können wir Euch als Beistand begleiten.

Die vorgelegten Kosten bekommt Ihr zurück, wenn der Rechtsstreit gewonnen ist. Dass Ihr gewinnt, ist sicher.

Wenn Ihr eine Rechtsschutzversicherung habt und Streitigkeiten über Abgaben und Steuern in den Versicherungsbedingungen nicht ausgeschlossen sind, können Ihr mit der Klage einen Rechtsanwalt beauftragen. Der Rechtsanwalt wird dann die Frage der Kostenübernahme mit der Rechtsschutzversicherung klären. Einen Rechtsanwalt können wir Euch gegebenenfalls empfehlen.

Wenn Ihr nicht rechtsschutzversichert seid, schickt uns Euren Schriftwechsel mit dem Finanzamt einschließlich der Einkommensteuerbescheide entweder als PDF- oder Grafik-Datei per eMail oder per Fax oder Briefpost an folgende Adresse.

Manfred Bruns
Lessingstrasse 37i
76135 Karlsruhe
Fax: 0721 831 79 55
eMail: recht(at)lsvd.de

Wir werden Euch dann den Entwurf für die Klage übersenden.

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