Prozess der Gleichberechtigung vom Regenbogenfamilien: Meilensteine 200922.10.2009: Bundesverfassungsgericht veröffentlicht Grundsatzentscheidung zu Ehe, Familie und Lebenspartnerschaft
Das Bundesverfassungsgericht veröffentlicht seinen Beschluss vom 07.07.2009 - 1 BvR 1164/07, demgemäß die „Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder“ (VBL) hinterbliebenen Lebenspartnern dieselbe Hinterbliebenenrente gewähren müssen wie hinterbliebenen Ehegatten.
Das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes ist ein Durchbruch in der Diskussion um die rechtliche Stellung von Eingetragenen Lebenspartnerschaften. Zur Begründung der Ungleichbehandlung von Lebenspartnerschaften, so das Gericht, sei der Verweis auf den verfassungsrechtlichen Schutz von Ehe und Familie nicht ausreichend. Der besondere Schutz durch Artikel 6 Abs. 1 GG rechtfertige keine Diskriminierung. Da es um die Ungleichbehandlung von Personengruppe gehe, sei eine Ungleichbehandlung nur in engen Grenzen möglich.
Die Gleichbehandlung sei aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes des Art. 3 Abs. 1 GG geboten. Aus dem Auftrag und der Befugnis, die Ehe zu fördern, gehe kein Recht zur Benachteiligung einher, da die Pflichten gleich und die Partnerschaftsformen vergleichbar seien. Auch die Begründung, die Ehe sei typischerweise zur Kindererziehung gegründet, weist das Gericht zurück, da nicht jede Ehe auf Kinder angelegt ist. Gleichzeitig betont das Verfassungsgericht, dass auch in zahlreichen gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften Kinder aufwachsen.
Die Erwägungen des Gerichtes gelten in gleicher Weise für alle anderen Benachteiligungen von Lebenspartnern. Da Lebenspartner in gleicher Weise füreinander einstehen müssen wie Ehegatten, müssen sie auch bei allen Rechten gleich behandelt werden.
Der LSVD hat deshalb umgehend die Verhandlungskommission von CDU und FDP gebeten, im Koalitionsvertrag zu vereinbaren, dass die Koalition das gesamte Bundesrecht auf der Grundlage des neuen Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts überprüfen und gleichheitswidrige Benachteiligungen von Lebenspartnern abbauen wird.
Hier geht’s zum Urteil (1 BvR 1164/07)
25. August 2009: Das Bundesverfassungsgericht sieht in dem Adoptionsrecht für gleichgeschlechtliche Eltern keinen Verstoß gegen das Grundgesetz!
Mehr noch: Elternschaft – wie im Artikel 6 GG unter den besonderen Schutz des Staates gestellt - meint nicht nur biologische sondern auch soziale Eltern!
Eine Richtervorlage des Amtsgerichts Schweinfurt wurde im Mai 2009 beim Bundesverfassungsgericht zur verfassungsrechtlichen Überprüfung der Stiefkindadoption für Eingetragene Lebenspartner eingereicht. Das Amtsgericht Schweinfurt hatte ein konkretes Stiefkindadoptionsverfahren bis zur Klärung der „Grundsatzfragen“ durch das BVG ausgesetzt!
In der Schrift des Amtsgerichts hieß es u. a.: „Zur Frage, welche Personen „Eltern“ im Sinne des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG sein könnten, habe das Bundesverfassungsgericht bereits mehrfach festgestellt, dass das Grundgesetz als selbstverständlich voraussetze, dass Eltern eines Kindes dessen Vater und dessen Mutter seien (Hinweis auf BVerfGE 108, 82 ). Mit „Vater“ und „Mutter“ seien hier verschiedengeschlechtliche Personen gemeint, wobei unter „Geschlecht“ das biologische Geschlecht zu verstehen sei.“
Das Bundesverfassungsgericht beschließt am 10. August 2009 einstimmig, die Vorlage und damit auch das Verfahren zur verfassungsrechtlichen Prüfung als unzulässig zurückgewiesen!
Hier geht`s zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes!
Das Gericht hat die Richtervorlage zum Anlass genommen, zu verdeutlichen, dass die ständige Rechtsprechung zur Rechtsstellung von nicht-leiblichen Eltern selbstverständlich auch für homosexuelle Eltern gilt. Zudem verweist es darauf, dass die Interpretation von Artikel 6 GG durch das sich wandelnden Familienverständnis bestimmt werde.
Die Entscheidung stellt klar: Der Schutz von Artikel 6 gilt selbstverständlich auch für die soziale Elternschaft von Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern.
Mehr zur PM des LSVD!
10. August 2009: Die Bayerische Staatsregierung zieht die beim Bundesverfassungsgericht eingerechte Klage gegen das Recht auf Stiefkindadoption für Eingetragene Lebenspartner/innen zurück!
Die von Prof. Dr. Jestädt eingereichte eher abstrakte Normenkontrollklage hatte behauptete, dies Recht auf Stiefkindadoption stelle einen Verstoß gegen Artikel 6 Abs. 1 (Besonderer Schutz von Ehe und Familie) sowie gegen Artikel 6 Abs. 2 GG (das natürliche Recht der Eltern) dar.
Zum Echo - Die Süddeutsche Zeitung titelte „Gleichstellung von Ehe und Homo-Ehe rückt näher!“ In der PM des LSVD hieß es: „Eine bayerische Lehrstunde, die die Behauptungen von CDU- und CSU-Politikern Lügen straft, das Kindeswohl erfordere entgegen der Studie doch gegengeschlechtliche Eltern.“ Die Süddeutsche muss einräumen: "CSU bleibt bei Ablehnung".
Hier geht es zu den verschiedenen Presse- und politischen Stimmen (Meldungen rund um den 10.08.2009).
23. Juli 2009: Das BMJ veröffentlicht die Ergebnisse der von ihm in Auftrag gegebenen Studie über „Kinder in gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaften“
Die Ergebnisse der Studie, die vom Bayerischen Staatsinstitut für Familienforschung und dem Bayerischen Staatsinstitut für Frühpädagogik durchgeführt wurden, sind außerordentlich positiv. Sie konnten nachgewiesen, dass es für die Vorbehalte gegen homosexuelle Familien keinerlei wissenschaftliche Grundlagen gibt.
Für das Kindeswohl sind weder das Geschlecht noch die sexuelle Orientierung der Eltern, sondern nur ihre Liebe relevant!
Hier gibt es mehr zur Studie! |