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Verband > Satzung
Satzung des Lesben- und Schwulenverbandes in Deutschland e.V. (LSVD)Hinweis: Die Beschreibung unseres "Vereinszwecks" in § 2 unserer Satzung ist am Gemeinnützigkeitsrecht ausgerichtet. Über unsere Ziele gibt unser Programm eine bessere Auskunft. Inhaltsübersicht§ 1 Name und Sitz § 2 Vereinszweck § 3 Mitgliedschaft § 4 Korporative Mitglieder § 5 Fördermitglieder § 6 Beiträge § 7 Untergliederungen des Vereins § 8 Jugendorganisation § 9 Organe des Vereins § 10 Verbandstag § 11 Zusammensetzung des Verbandstages § 12 Bundesvorstand (Bundessprecherinnen- und -sprecherrat) § 13 Der Beirat des Lesben- und Schwulenverbandes in Deutschland § 14 Geschäftsjahr und Rechnungslegung § 15 Datenschutz für Mitglieder § 16 Auflösung des Vereins § 1 Name und SitzDer Verein führt den Namen "Lesben- und Schwulenverband in Deutschland (LSVD) e.V.", Kurzbezeichnung Lesben- und Schwulenverband. Sitz des Vereins ist Berlin, und er ist in das Vereinsregister einzutragen. § 2 Vereinszweck(1) Zweck des Vereins ist die Unterstützung von Lesben und Schwulen, die wegen ihres geistigen oder seelischen Zustandes auf Hilfe angewiesen sind, weil sie
und die nicht den Mut haben, sich ihren Mitmenschen anzuvertrauen oder eine allgemeine Beratungsstelle aufzusuchen. Dieser Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere
(2) Zweck des Vereins ist ferner die Unterstützung von hilfsbedürftigen lesbischen und schwulen Jugendlichen und jungen Erwachsenen. Dieser Vereinszweck soll durch Jugendhilfe, Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit erreicht werden, und zwar insbesondere durch
(3) Zweck des Vereins ist ferner die Unterstützung von hilfsbedürftigen lesbischen Seniorinnen und schwulen Senioren. Dieser Vereinszweck soll durch Seniorenhilfe, Seniorenarbeit und Seniorensozialarbeit erreicht werden, und zwar insbesondere durch
(4) Zweck des Vereins ist außerdem die Förderung der Bildung und Erziehung, indem sich der Verein darum bemüht, die Allgemeinheit über Homosexualität aufzuklären, die weit verbreiteten Vorurteile über Schwule und Lesben abzubauen und der Allgemeinheit die Erkenntnis der Sexualwissenschaft zu vermitteln, dass homosexuelles und heterosexuelles Empfinden und Verhalten gleichwertige Ausprägungen der einen menschlichen Sexualität sind. Dieser Zweck des Vereins wird verwirklicht insbesondere
(5) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. (6) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (7) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten als solche keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. (8) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. § 3 Mitgliedschaft(1) Mitglieder des Vereins können natürliche Personen werden, die ihre Bereitschaft zur Unterstützung der Verbandsarbeit erklären, dem Programm zustimmen und die Satzung anerkennen. Die Aufnahme eines Mitglieds kann bei Fusion mit anderen Vereinen auch durch Berufung durch den Bundesvorstand erfolgen. In diesem Fall erhält das neue Mitglied eine Widerspruchsfrist von acht Wochen. (2) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Bundesvorstand. Berufungsinstanz ist der Verbandstag. (3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. (4) Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Quartalsende gegenüber dem Bundesvorstand erklärt werden. (5) Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere
(6) Über den Ausschluss entscheidet der Bundesvorstand. Der Ausschluss erfolgt unter Berücksichtigung einer Stellungnahme des Mitglieds, zu der dieses eine vierwöchige Frist erhält. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an den Verbandstag offen, die schriftlich binnen einem Monat an den Bundesvorstand zu richten ist. Bis zu seiner Entscheidung ruht die Mitgliedschaft. (7) Mitglieder haben aktives und passives Wahlrecht sowie Stimmrecht. § 4 Korporative Mitglieder(1) Gruppen, Vereine und juristische Personen können sich dem Verein als korporative Mitglieder assoziieren. Für den Erwerb der korporativen Mitgliedschaft gilt § 3 (1)-(6) entsprechend. (2) Korporative Mitglieder haben auf allen Ebenen des Verbandes Rede- und Antragsrecht, aber kein Stimm-, aktives oder passives Wahlrecht. § 5 Fördermitglieder(1) Fördermitglieder des Vereins können juristische und natürliche Personen werden. Für den Erwerb der Fördermitgliedschaft gilt § 3 (1)-(6) entsprechend. (2) Fördermitglieder haben weder Antrags-, Wahl- noch Stimmrecht. § 6 Beiträge(1) Höhe und Fälligkeit der Beiträge werden vom Verbandstag in einer Finanzordnung bestimmt. § 7 Untergliederungen des Vereins(1) Untergliederungen des Verbandes können sich auf Landes-, Bezirks-, Kreis- und Ortsebene bilden. Übergangsweise können sich die Mitglieder in mehreren Bundesländern zu einem gemeinsamen Landesverband zusammenschließen. (2) Die Mitglieder des Vereins sind zugleich Mitglieder der an ihrem Wohnsitz bestehenden rechtsfähigen oder nicht rechtsfähigen Untergliederungen, es sei denn, dass sie beim Bundesvorstand widersprechen oder die Zuordnung zu einer anderen Untergliederung beantragen. (3) Die Untergliederungen verfolgen selbständig die in § 2 dieser Satzung beschriebenen mildtätigen und gemeinnützigen Zwecke. Sie arbeiten auf der Grundlage des Programms und innerhalb der Satzung des Lesben- und Schwulenverbandes in Deutschland (LSVD) e.V. (4) Die Untergliederungen entscheiden auf ihren Mitgliederversammlungen über ihre Vertretungsorgane und die Höhe ihrer Beiträge. Die Untergliederungen können sich eine eigene Satzung geben und sich als rechtsfähige Vereine in das Vereinsregister eintragen lassen. Ihre Satzungen müssen Bestimmungen enthalten, die § 2 und § 16 entsprechen. In ihrem Namen oder durch einen Namenszusatz muss deutlich werden, dass sie eine Untergliederung des Vereins sind. Übergangsweise ist hierbei auch die Bezeichnung â??Schwulenverband" weiter zulässig. Die Satzung und Satzungsänderung bedürfen der Genehmigung durch den Bundesvorstand. Widerspruch gegen diese Entscheidung des Bundesvorstandes ist auf dem Verbandstag möglich. § 8 JugendorganisationMitglieder des Verbandes, die Jugendliche oder junge Erwachsene sind, können sich in einer Jugendorganisation des Verbandes organisieren. Der Bundesvorstand beauftragt ein Mitglied mit der Betreuung der Jugendorganisation. Hierbei ist Einvernehmen zwischen Bundesvorstand und Jugendorganisation herzustellen. Die Mitglieder der Jugendorganisation können sich eine Satzung geben, die der Zustimmung des Bundesvorstandes bedarf. Die Regelungen für Gliederungen unter § 7 gelten analog. Die Jugendorganisation erhält nach den Möglichkeiten des Verbandes Mittel für ihre Arbeit. § 9 Organe des VereinsOrgane des Vereins sind
Der Bundesvorstand kann ein Kuratorium berufen. § 10 Verbandstag(1) Der Verbandstag ist das höchste Organ des Vereins. (2) Aufgaben
Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden oder wohlfahrtspflegerischen Dachorganisationen aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Bundesvorstand von sich aus vornehmen. (3) Einberufung Mindestens einmal im Jahr findet ein ordentlicher Verbandstag statt. Der Bundesvorstand ist zur Einberufung eines Verbandstages verpflichtet, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn es von mindestens ein Fünftel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder oder von drei Landesverbänden schriftlich und unter Angabe des Zweckes verlangt wird. (4) Einladung Der Verbandstag wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt den Mitgliedern als zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war. (5) Anträge Über Anträge auf Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung entscheidet der Verbandstag. Anträge über die Abwahl des Bundesvorstandes, über die Änderung der Satzung einschließlich der Veränderung des Vereinszwecks und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen waren, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden. Beschlüsse zur Änderung von Satzung oder Programm und über die Abwahl des Bundesvorstandes benötigen eine 2/3-Mehrheit des Verbandstages, alle anderen Beschlüsse werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit gefasst. (6) Antragsrecht Die Geschäftsordnung kann das Antragsrecht an eine Mindestzahl von Unterschriften persönlicher Mitglieder binden. Organe, Gliederungen, von Verbandstag oder Bundesvorstand eingesetzte Kommissionen, die Jugendorganisation und korporative Mitglieder haben Antrags- und Rederecht auf dem Verbandstag. (7) Über die Beschlüsse des Verbandstags ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Protokollführer bzw. von der Protokollführerin sowie von der Versammlungsleiterin bzw. vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. (8) Geschäftsordnung Das nähere regelt die Geschäftsordnung. § 11 Zusammensetzung des VerbandstagesDer Verbandstag tritt als Mitgliederversammlung zusammen. § 12 Bundesvorstand (Bundessprecherinnen- und -sprecherrat)(1) Der Bundesvorstand besteht aus mindestens vier gleichberechtigten Sprecherinnen oder Sprechern, darunter der Schatzmeisterin bzw. dem Schatzmeister. Der Anteil der Frauen im Bundesvorstand soll mindestens dem Anteil der Frauen in der Mitgliedschaft entsprechen. Im Bundesvorstand sind stets mindestens zwei Frauen und zwei Männer. Der Bundesvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. (2) Der Bundesvorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeweils zwei seiner Mitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt. (3) Der Bundesvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Beschlüsse werden protokolliert und das Protokoll wird von einem Vorstandsmitglied unterzeichnet. (4) Der Bundesvorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Bundesvorstand bleibt solange im Amt bis ein neuer Bundesvorstand gewählt ist. (5) Scheidet ein Bundesvorstandsmitglied vorzeitig aus, kooptiert der Bundesvorstand ein Mitglied. Es muss vom nächsten Verbandstag bestätigt werden. (6) Die Abwahl eines einzelnen Bundesvorstandsmitglieds kann nur wegen verbandsschädigendem Verhalten erfolgen. (7) Über personelle Veränderungen im Bundesvorstand sollen die Mitglieder schnell unterrichtet werden. (8) Die Wahl des Bundesvorstandes und alles weitere regelt die Geschäftsordnung. (9) Der Bundesvorstand kann Kommissionen als Arbeitsgemeinschaften einsetzen, die ihn bei seiner Arbeit unterstützen. (10) Der Bundesvorstand kann Beauftragte zur Wahrnehmung der Vereinsinteressen für bestimmte Gebiete und Aufgaben einsetzen. § 13 Der Beirat des Lesben- und Schwulenverbandes in DeutschlandEs können Beiräte eingesetzt werden. Näheres regelt die Beiratsgeschäftsordnung. § 14 Geschäftsjahr und Rechnungslegung(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr endete am 31. Dezember des Gründungsjahres. (2) Der Bundesvorstand hat bis zum 31. März jeden Jahres für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss aufzustellen. (3) Die Prüfung des Jahresabschlusses erfolgt durch den vom Verbandstag bestimmten Kassenprüfer bzw. durch die vom Verbandstag bestimmte Kassenprüferin. § 15 Datenschutz für Mitglieder(1) Einblick in das gesamte Mitgliederverzeichnis ist nur Mitgliedern des Bundesvorstandes, Angestellten des Verbandes sowie den Beauftragten, sofern diese mit dem Aufbau von Untergliederungen des Verbandes betraut wurden, zu gewähren. Diese verpflichten sich per Unterschrift zur Einhaltung des Datenschutzes. (2) Abs. 1 gilt für Vorstandsmitglieder von Untergliederungen für die Daten der Mitglieder ihrer jeweiligen Untergliederung entsprechend. (3) Es ist verboten, Angaben aus dem Mitgliederverzeichnis Außenstehenden weiterzugeben. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die die Interessen des Verbandes gerichtlich oder außergerichtlich vertreten, können, wenn dies zur Erfüllung ihrer Arbeit notwendig ist, als Angestellte im Sinne des Abs. 1 betrachtet werden. § 16 Auflösung des Vereins(1) Bei Auflösung der Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen zu gleichen Teilen an die Deutsche AIDS-Hilfe (DAH) e.V. in Berlin und an die Stiftung Sappho Frauenwohnstift in Wuppertal, sofern die Vereine in diesem Zeitpunkt als besonders förderungswürdig oder mildtätig anerkannt sind. Die Vereine haben das Vermögen unmittelbar oder ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden. (2) Sollten die Deutsche AIDS-Hilfe (DAH) e.V. und die Stiftung Sappho Frauenwohnstift bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nicht als besonders förderungswürdig oder mildtätig anerkannt sein, fällt das Vermögen an den PARITÄTISCHEN Wohlfahrtsverband (Gesamtverband) in Frankfurt am Main.
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