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Mustertext zur Hinterbliebenenpension für hinterbliebene Lebenspartner von Beamten, Richtern und Soldaten

Letzte Aktualisierung: 04.12.2011

Inhalt

Inhalt
1. Zur Rechtsprechung
2. Rechtskräftige Ablehnungen
3. Wie geht es weiter?
4. Antrag des hinterbliebenen Partners auf Sterbegeld und Witwergeld (Witwengeld)
5. Antrag auf Zahlung rückständiger Pensionen
6. Widerspruch
7. Klage


1. Zur Rechtsprechung

Die hinterbliebenen Lebenspartner von Beamten, Richtern und Soldaten haben Anspruch auf dieselbe Hinterbliebenenversorgung wie Ehegatten (Sterbegeld, Witwen- bzw. Witwergeld).

Wenn der Versorgungsfall nach dem 03.12.2003 eingetreten ist, ergibt sich der Anspruch aus der Richtlinie 2000/78/EG. Wenn der Versorgungsfall vor diesem Zeitpunkt eingetreten, können sich hinterbliebene Lebenspartner ab dem 03.12.2003 ebenfalls auf die Richtlinie 2000/78/EG berufen. Für die Zeit davor ergibt sich ihr Anspruch aus dem Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG. Die Ansprüche sind nicht verjährt.

Die Ansprüche hängen davon ab, ob sich hinterbliebene Lebenspartner hinsichtlich der Hinterbliebenenversorgung in einer vergleichbaren Lage befinden. Das hat das Bundesverwaltungsgericht  mit Urteil vom 28.10.2010 bejaht (2 C 47.09; ZTR 2011, 192). Allerdings hat das Bundesverwaltungsgericht offen gelassen, ob die Hinterbliebenenversorgung auch zu gewähren ist, wenn der Beamte schon vor dem 01.07.2009 verstorben ist. Das Bundesverwaltungsgericht hatte in zwei am selben Tag verkündeten Urteilen zum Familienzuschlag (C 10.09 und 2 C 21.09, DVBl. 2011, 354, m. Anm. Hoppe, Tillmann) gemeint, die verpartnerten Beamten seien hinsichtlich des Familienzuschlags bis zum 01.07.2009 „normativ“ nicht mit verheirateten Beamten vergleichbar gewesen. In diesen beiden Urteilen hat das Bundesverwaltungsgericht aber auch darauf hingewiesen, dass diese Besonderheit nur für den Familienzuschlag gilt, nicht dagegen für andere Besoldungsleistungen wie die Hinterbliebenenversorgung.

Diese etwas unklare Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Hinterbliebenenversorgung ist durch das Urteil des EuGH vom 10.05.2011 - C-147/08 - in der Sache Römer überholt. Danach dürfen die deutschen Gerichte nicht auf die „normative“, sondern nur noch auf die „tatsächliche“ Vergleichbarkeit abstellen. Das heißt, sie müssen die Rechte und Pflichten von Ehegatten, die in Bezug auf die betreffende Leistung relevant sind, mit den Rechten und Pflichten von Lebenspartnern vergleichen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat aber bereits bejaht, dass sich verpartnerte Beamte im Vergleich zu verheirateten Beamten im Hinblick auf die Hinterbliebenenversorgung in einer vergleichbaren Lage befinden (vgl. Rz. 16 .des Urteils).

Hinterbliebene Lebenspartner von Beamten, Richtern und Soldaten haben deshalb ab dem 03.12.2003 aufgrund der Richtlinie 2000/78/EG Anspruch auf dieselbe Hinterbliebenenversorgung wie hinterbliebene Ehegatten, weil Deutschland die Richtlinie bis zum 02.12.2003 in deutsches Recht hätte umsetzen und Lebenspartner mit Ehegatten hätte gleichstellen müssen. Ob die maßgeblichen deutschen Beamtenversorgungsgesetze anders lauten, ist unerheblich.

Für die Zeit davor können sich die Betroffenen nur auf das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG berufen. Die Durchsetzung dieses Anspruchs ist letztlich davon abhängig, dass das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber aufgibt, den Gleichheitsverstoß zu beseitigen.

Die hinterbliebenen Lebenspartner von verpartnerten Beamten, Richtern und Soldaten sollten die Hinterbliebenenversorgung aber auch dann ab ihrer Verpartnerung einfordern, wenn ihre Partner schon vor dem 03.12.2003 verstorben sind.



2. Rechtskräftige Ablehnungen

Wenn die Hinterbliebenenpension für die Vergangenheit bereits durch einen rechtskräftigen Bescheid oder ein rechtskräftiges Urteil abgelehnt worden ist, hat das keine Bedeutung, wenn das maßgebliche Beamtenversorgungsgesetz inzwischen geändert und Lebenspartner bei der Hinterbliebenenversorgung ab einem Termin gleichgestellt worden sind, der nach dem 03.12.2003 liegt. Dann können die Betroffenen ihren Anspruch darauf stützen, dass der Gesetzgeber die Richtlinie 2000/78/EG unzureichend umgesetzt hat und dass das ein neuer Anspruchstatbestand ist, über den noch nicht entschieden worden ist.

Wenn das maßgebliche Beamtenversorgungsgesetz seit der rechtskräftigen Ablehnung noch nicht verändert worden ist, kommt es darauf an, ob sich die Besoldungsstellen auf die rechtskräftigen Ablehnungen berufen oder nicht.

Wenn sie sich in ihrem Ablehnungsbescheid nicht auf die rechtskräftige Ablehnung berufen, wird dadurch der Weg für eine erneute Geltendmachung des Anspruchs eröffnet. Die Besoldungsstellen können sich dann später nicht mehr auf die rechtskräftige Ablehnung berufen (VG Frankfurt a.M., Urt. v. 15.10.2010 - 9 K 1724/10.F).

Wenn sich die Besoldungsstellen dagegen schon in ihrem Ablehnungsbescheid auf die rechtskräftige Ablehnung berufen, muss man mit  der Geltendmachung des Anspruchs bis zur Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes warten.



3. Wie geht es weiter?

Die Hinterbliebenenpension muss man bei der zuständigen Besoldungsstelle beantragen. Die Besoldungsstelle muss den Antrag ablehnen, weil sie an die geltende Fassung des Beamtenversorgungsgesetzes gebunden ist. Gegen die Ablehnung muss man Widerspruch einlegen. Nach der Ablehnung des Widerspruchs muss man die Hinterbliebenenpension beim Verwaltungsgericht einklagen.

Den Antrag, den Widerspruch und die Klage könnt Ihr entlang des nachfolgenden Musters formulieren.

Wir sind gern bereit, Eure Anträge, Schriftsätze und Klagen gegenzulesen, bevor Ihr sie absendet, bzw. Euch einen entsprechenden Entwurf zu übersenden, eMail: recht(at)lsvd.de.

Über die Hinterbliebenenpension ab dem 03.12.2003 kann das Verwaltungsgericht selbst entscheiden. Es braucht die Sache nicht dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen.

Allerdings sind die Kosten einer Klage, die man zunächst vorlegen muss, ziemlich hoch.

Die Kosten berechnen sich nach dem Streitwert. Das ist der zweifache Jahresbetrag der streitigen Hinterbliebenenpension. Geht man z.B. von einem Streitwert von 50.000 € aus, beläuft sich der Gerichtsgebühr auf 456 €. Normalerweise fallen drei Gebühren an. Hinzu kommen noch die Auslagen des Gerichts. Die Kosten bewegen sich deshalb bei rund 1.300 € bis 1.400 € für die erste Instanz, die das Verwaltungsgericht zunächst von Euch anfordern wird.

Wenn es nur um die rückständige Hinterbliebenenpension geht, werden die gesamten rückständigen Beträge als Streitwert angesetzt. Er kann dann sehr hoch ausfallen.

Außer den Gerichtskosten fallen keine weiteren Kosten an, weil Ihr vor dem Verwaltungsgericht keinen Rechtsanwalt braucht und die Gegenseite sich selbst vertritt. Wenn es zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht kommen sollte, was wir nicht annehmen, können wir Euch als Beistand begleiten.

Die vorgelegten Kosten bekommt Ihr zurück, wenn der Rechtsstreit gewonnen ist. Dass Ihr gewinnt, ist sicher.

Wenn Ihr eine Rechtsschutzversicherung habt und Streitigkeiten über Ansprüche aus dem Arbeits- und Beschäftigungsverhältnis in den Versicherungsbedingungen nicht ausgeschlossen sind, könnt Ihr mit der Klage auch einen Rechtsanwalt beauftragen. Der Rechtsanwalt wird dann die Frage der Kostenübernahme mit der Rechtsschutzversicherung klären. Einen Rechtsanwalt können wir Euch gegebenenfalls empfehlen. 

Damit die nachfolgenden Muster lesbar und verständlich bleiben, ist in ihnen nur von dem "Antragsteller" und seinem "Mann" die Rede. In Schreiben von Frauen muss es natürlich "Ántragstellerin" und ihre "Frau" heißen.



4. Antrag des hinterbliebenen Partners auf Sterbegeld und Witwergeld (Witwengeld)

 

Landesamt für Besoldung und Versorgung

.........................................

 

Hinterbliebenenversorgung

Personalnummer:

 

Sehr geehrte Damen und Herren, 

ich beantrage,

mir Sterbegeld und Witwergeld (Witwengeld) zu zahlen und zwar rückwirkend ab dem Monat, der auf den Sterbemonat meines Lebenspartners # .... Name ...#. folgt

 

Begründung

1.     Ich bin der Lebenspartner von # ...Name ... #, der am # ... Datum ...# in # ... Ort ... # verstorben ist. Wir waren seit dem # ...Datum... # verpartnert. Kopien der Lebenspartnerschaftsurkunde und der Sterbeurkunde füge ich bei.

# Mein verstorbener Mann war als Beamter auf Lebenszeit bei ............... beschäftigt.

# Mein verstorbener Mann war seit dem # … Datum … # Ruhestandsbeamter.

2.     Wäre mein verstorbener Mann verheiratet gewesen, könnte seine hinterbliebene Frau von Ihnen Sterbegeld und Witwengeld verlangen. Ich bin der Meinung, dass mir dasselbe Sterbegeld und Witwergeld (Witwengeld) zusteht. Zwar hat # der Bund # das Land # ............... # die verpartnerten # Beamten # Richter # Soldaten # hinsichtlich der Versorgung ihrer Hinterbliebenen erst ab dem # ... Datum ... # .mit den verheirateten # Beamten # Richtern # Soldaten #  gleichgestellt. Das verstößt aber gegen die Richtlinie 2000/78/EG. Danach hätte die Gleichstellung ab dem Ablauf der Umsetzungsfrist am 03.12.2003 erfolgen müssen (vgl. Art. 18 Abs. 1 RL).

3.     Aufgrund der Urteile des EuGH in den Rechtssachen Maruko vom 01.04.2008 (C-267/06, NJW 2008, 1649) und Römer vom 10.05.2011 (C-147/08, NJW 2011, 2187) steht binden fest, dass die Benachteiligung von Lebenspartnern gegenüber Ehegatten beim Arbeitsentgelt eine unmittelbare Diskriminierung wegen ihrer sexuellen Ausrichtung darstellt, die durch die RL 2000/78/EG verboten ist, wenn sich die Lebenspartner hinsichtlich des streitigen Entgelts in einer vergleichbaren Situation befinden. 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Urteil vom 28.10.2010 (2 C 47.09, ZTR 2011, 192) entschieden, dass sich verpartnerte und verheiratete Beamte im Hinblick auf die Hinterbliebenenversorgung in einer vergleichbaren Lage befinden. Zur Begründung hat das Bundesverwaltungsgericht unter Randnummer 16 seiner Entscheidung ausgeführt:

„Im vorliegenden Fall wird der Kläger als in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebender Beamter im Hinblick auf die Voraussetzungen für die Hinterbliebenenversorgung gegenüber einem verheirateten Beamten nachteilig behandelt, weil im Falle seines Todes seinem hinterbliebenen Lebenspartner eine Hinterbliebenenversorgung nicht gewährt wird, während hinterbliebene Ehepartner verheirateter Beamter eine solche beanspruchen können. Die nachteilige Behandlung geschieht wegen der sexuellen Ausrichtung des Klägers. Denn die eingetragene Lebenspartnerschaft ist Personen gleichen Geschlechts vorbehalten, während die Ehe nur von Personen unterschiedlichen Geschlechts geschlossen werden kann; regelmäßig entspricht die Wahl des Familienstandes der sexuellen Orientierung der Partner. Diese unterschiedliche Behandlung der verpartnerten im Vergleich zu verheirateten Beamten stellt eine Diskriminierung dar, weil beide Gruppen sich im Hinblick auf die Hinterbliebenenversorgung in einer vergleichbaren Lage befinden. Hinsichtlich der gegenseitigen Unterhalts- und Beistandspflichten bestehen keine maßgeblichen Unterschiede zwischen Lebens- und Ehepartnern. In beiden Fällen soll der Beamte in die Lage versetzt werden, sich selbst und seine Familie angemessen zu unterhalten. Zur Erfüllung seiner Unterhaltspflichten zählt auch die Vorsorge für den Todesfall. Anhaltspunkte für die Auffassung der Beklagten, die Beschränkung der Hinterbliebenenversorgung auf die Hinterbliebenen verheirateter Beamter solle einen Anreiz für Eheschließungen im Hinblick auf die bevölkerungspolitische Funktion der Ehe schaffen, lassen sich dem Zweck der Beamtenversorgung nicht entnehmen. Diese wird nicht gewährt, um einen Beitrag zur Förderung der durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützten Ehe im Hinblick auf deren gesellschaftliche Bedeutung zu leisten.“ (Hervorhebung durch den Verfasser).

In dem Urteil hat das Bundesverwaltungsgericht weiter ausgeführt (Rn. 22 und 23 ):

„Die maßgeblichen Vorschriften der Richtlinie 2000/78/EG - insbesondere Art. 1 bis 3 und 16 - sind inhaltlich unbedingt und hinreichend genau, so dass sie geeignet sind, unmittelbare Rechtswirkungen zu entfalten. Insbesondere ergibt sich aus Art. 16 Buchst. a zweifelsfrei die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, alle dem Gleichbehandlungsgrundsatz zuwiderlaufenden Rechtsvorschriften aufzuheben bzw. zu ändern. Schließlich ist auch die Umsetzungsfrist seit dem 3. Dezember 2003 abgelaufen (Art. 18 Satz 1 der Richtlinie 2000/78/EG).

Als Folge der unmittelbaren Anwendung der Richtlinie 2000/78/EG sind §§ 18 ff. und 28 BeamtVG insoweit unanwendbar, als diese Vorschriften mit Unionsrecht nicht in Einklang stehen. Der sich aus dem Wortlaut der Vorschriften ergebende Ausschluss der Hinterbliebenen eines in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Beamten von der Gewährung der Hinterbliebenenversorgung für Verheiratete kann dem Anspruch des Klägers deshalb nicht entgegengesetzt werden. Vielmehr müssen die Vorschriften als Rechtsgrundlage für den Ausspruch der begehrten Feststellung so angewandt werden, dass sie nicht zu einer Diskriminierung von Beamten führen, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben und sich im Übrigen in einer mit Eheleuten vergleichbaren Situation befinden. Dies kann nur dadurch geschehen, dass verpartnerte Beamtinnen und Beamte so behandelt werden wie verheiratete. Dass dies über die bloße Nichtanwendung eines Teils des Normtextes (vgl. dazu Urteil vom 25. März 2010 - BVerwG 2 C 72.08 - IÖD 2010, 125) hinausgeht und bedeutet, einen vom Normgeber geregelten Anspruch einer von ihm bewusst nicht erfassten Gruppe von Begünstigten zu gewähren, ist nicht zu beanstanden. Denn anders lässt sich im vorliegenden Fall die volle Wirksamkeit der Richtlinie 2000/78/EG nicht herstellen. § 3 BeamtVG steht dem Anspruch deshalb nicht entgegen; das mitgliedstaatliche Gericht hat von mehreren denkbaren Möglichkeiten zur Umsetzung des Unionsrechts die effektivste zu wählen (EuGH, Urteil vom 22. Oktober 1998 - Rs. C-10/97, Ministerio delle Finanze - Slg. I - 6307).“ (Hervorhebung durch den Verfasser)

4.     Allerdings hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 28.10.2011 offen gelassen (Rn. 16), ob und inwieweit für die Vergangenheit „im Hinblick auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Juli 2009 - 1 BvR 1164/07 - (BVerfGE 124, 199) für die Zeit vor Juli 2009 etwas anderes zu gelten hätte (vgl. Urteil vom 28. Oktober 2010 - BVerwG 2 C 10.09 -)“.

Dieses vom Bundesverwaltungsgericht am selben Tag verkündete Urteil 2 C 10.09 (NJW 2011, 1466) ist zur Frage der Gleichstellung der verpartnerten Beamten des Bundes beim Familienzuschlag der Stufe 1 ergangen. In diesem Urteil hat das Bundesverwaltungsgericht an den Nichtannahmebeschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 06.05.2008 (2 BvR 1830/06, NJW 2008, 2325) angeknüpft. Die Kammer hatte dort folgende Auffassung vertreten (Rn. 17):

„In Anknüpfung an die verfassungsrechtliche Wertung in Art. 6 Abs. 1 GG berücksichtigt § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG den in der Lebenswirklichkeit anzutreffenden typischen Befund, dass in der Ehe ein Ehegatte namentlich wegen der Aufgabe der Kindererziehung und hierdurch bedingter Einschränkungen bei der eigenen Erwerbstätigkeit tatsächlich Unterhalt vom Ehegatten erhält und so ein erweiterter Alimentationsbedarf entsteht. Demgegenüber hat der Gesetzgeber bei der eingetragenen Lebenspartnerschaft in der Lebenswirklichkeit keinen typischerweise bestehenden Unterhaltsbedarf gesehen, der eine rechtliche Gleichstellung nahe legen könnte. Auch wenn die Lebenspartnerschaft der Ehe bezüglich der gegenseitigen Unterhaltspflichten der Partner grundsätzlich entspricht, besteht daher keine Gleichstellung bei den typisierenden Vereinfachungen im Bereich des Familienzuschlags.“

Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat diese Begründung in seiner oben erwähnten Plenarentscheidung vom 07.07.2009 unter Randnummer 112 ausdrücklich als unzutreffend bezeichnet. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil 2 C 10.09 gleichwohl die Auffassung vertreten, diese vom Bundesverfassungsgericht verworfene Begründung dürfe den verpartnerten Beamten bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 07.07.2009 weiter entgegengehalten werden, so dass sie den Familienzuschlag erst ab dem 01.07. 2009 verlangen könnten.

Der Gesichtspunkt, dass Ehen typischerweise zur Gründung einer Familie führen, Lebenspartnerschaften hingegen typischerweise nicht, spielt aber bei der Hinterbliebenenversorgung keine Rolle. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 28.10.2010 zur Hinterbliebenenpension richtigerweise nur darauf abgestellt, dass zwischen Lebens- und Ehepartnern hinsichtlich der gegenseitigen Unterhalts- und Beistandspflichten keine maßgeblichen Unterschiede bestehen. „In beiden Fällen soll der Beamte in die Lage versetzt werden, sich selbst und seine Familie angemessen zu unterhalten. Zur Erfüllung seiner Unterhaltspflichten zählt auch die Vorsorge für den Todesfall.“ (Rn. 16).

5.     Das gilt auch für die Vergangenheit. Dazu verweise ich auf die ebenfalls am 28.0.2010 verkündeten Urteile des Bundesverwaltungsgerichts zum Auslandszuschlag für verpartnerte Beamte (2 C 52.09, NVwZ-RR 2011, 205) und zur Aufwandsentschädigung bei einer Abordnung ins Ausland (2 C 56.09). Das Bundesverwaltungsgericht hat den Klägern den Auslandszuschlag ab dem 15. April 2004 zugesprochen und die Aufwandsentschädigung für mehrere Monate im Jahr 2005. Im Urteil über den Auslandszuschlag hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt (Rn. 15):

"Die Förderung einer bestimmten Form des Zusammenlebens, abhängig vom Familienstand, ist mit den Regelungen über den Auslandszuschlag hingegen nicht beabsichtigt; hinsichtlich der gegenseitigen Unterhalts- und Beistandspflichten bestehen insoweit keine maßgeblichen Unterschiede zwischen Lebens- und Ehepartnern."

Im Urteil über die Aufwandsentschädigung hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt (Rn. 17):

"Dagegen wird die Aufwandsentschädigung nicht gewährt, um einen Beitrag zur Förderung der durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützten Ehe im Hinblick auf deren gesellschaftliche Bedeutung zu leisten. Daher bestehen in Anbetracht der gegenseitigen, der Ehe angeglichenen Unterhalts- und Beistandspflichten von Lebenspartnern nach dem Zweck der konkreten Leistung keine maßgeblichen Unterschiede zwischen beiden Beamtengruppen."

So sieht es auch das Bundesverfassungsgericht. In seiner Entscheidung vom 21.07.2010 zur Erbschaftsteuer (1 BvR 611 u. 2464/07, BVerfGE 126, 400) hat es festgestellt

"Sofern dem Erhalt der Erbschaft durch den Freibetrag für Ehegatten nach § 16 ErbStG a.F. unterhaltsersetzende Funktion sowie eine Versorgungswirkung zukommt, ist zu berücksichtigen, dass der Erbschaft diese Funktion auch für Lebenspartner zukommt. Ihnen standen schon nach der für die Ausgangsverfahren maßgebenden Rechtslage Unterhaltsansprüche zu, die denjenigen von Ehegatten im Wesentlichen entsprachen. Nach § 5 Satz 1 LPartG a.F. waren die Lebenspartner einander zu „angemessenem Unterhalt“ verpflichtet. Die den Ehegattenunterhalt regelnden §§ 1360a, 1360b BGB waren und sind entsprechend anwendbar (§ 5 Satz 2 LPartG)."

Mir steht deshalb dasselbe Sterbegeld zu wie einer Ehefrau. Außerdem habe ich ab dem Monat, der auf den Sterbemonat meines Mannes folgt, Anspruch auf dieselbe Hinterbliebenenpension wie ein Ehegatte.

___________________________________

Zusatz, wenn der Partner schon vor dem 03.12.2003 gestorben ist

Ich bin deshalb der Meinung, dass ich ab dem 03.12.2003 Anspruch auf dieselbe Hinterbliebenenpension wie ein Ehegatte habe.

6.     Für die Zeit vor dem 03.12.2003 steht mir das Sterbegeld und das Witwergeld (Witwengeld) aufgrund des Gleichbehandlungsgebots des Art. 3 Abs. 1 GG zu

Das ergibt sich aus den Beschlüssen des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 07.07.2009 zur betrieblichen Hinterbliebenenversorgung für die Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes (1 BvR 1164/07, BVerfGE 124, 199) und vom 21.07.2010 zur Erbschaftsteuer (1 BvR 611 u. 2464/07, BVerfGE 126, 400). Der Erste Senat hat dort klargestellt, dass Ehegatten nur besser behandelt werden dürfen als Lebenspartner, wenn die Vergünstigung an das Vorhandensein von Kindern anknüpft. Das ist weder beim Familienzuschlag, noch bei der Hinterbliebenenpension und den sonstigen Vergünstigungen der Fall, die verheiratete Beamte und Richter erhalten.

Da es sich bei den entsprechenden Ausführungen des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts um Erwägungen handelt, die seine Entscheidungen tragen, sind diese Erwägungen gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG für die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden bindend (BVerfGE 1, 14, 37; 40, 88, 93; 96, 375, 404,  st. Rspr.; vgl. auch BAG, Urt. v. 18.03.2010, 6 AZR 156/09, FamRZ 2010, 1335, Rn. 63/64, und BVerwG, Urt v. 28.10.2010, 2 C 10.09, NJW 2011, 1466, Rn. 19).

Die früheren abweichenden Nichtannahmebeschlüsse der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts sind dagegen nicht bindend (vgl. BVerfGE 92, 91, 107). Das hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts auch dadurch zum Ausdruck gebracht, das er unter Randziffer 112 seiner Entscheidung vom 07.07.2009 den letzten Nichtannahmebeschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 06.05.2008 (2 BvR 1830/06, NJW 2008, 2325) ausdrücklich als unzutreffend bezeichnet hat.

Beim Zweiten Senat des Bundesverfassungsgerichts ist zu der Frage der Gleichstellung von Lebenspartnern mit Ehegatten beim Familienzuschlag eine Verfassungsbeschwerde eines verpartnerter Beamter anhängig (Az. 2 BvR 1379/09). Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts wird auch für die Frage der Gleichstellung von Lebenspartnern mit Ehegatten bei der Hinterbliebenenversorgung richtungsweisend sein. Der Zweite Senat will noch in diesem Jahr über die Verfassungsbeschwerden entscheiden. Ich bin deshalb damit einverstanden, dass Sie die Bearbeitung meines Antrags hinsichtlich des Sterbegelds und des rückständigen Witwergelds (Witwengelds) vor dem 03.12.2003 bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ruhen lassen.

Hinsichtlich der Zeit ab dem Ablauf der Umsetzungsfrist der Richtlinie 2000/78/EG am 03.12.2003 bestehe ich dagegen auf einer Entscheidung über meinen Antrag.

Mit freundlichen Grüßen,



5. Antrag auf Zahlung rückständiger Pensionen

Wenn Ihr die Hinterbliebenenpension schon erhaltet, aber nicht rückwirkend ab dem Todestag Eures Partners, schickt uns eine eMail an recht(at)lsvd.de. Wir werdeen Euch dann eine Vorlage für einen entsprechenden Antrag  übersenden.



6. Widerspruch

Sehr geehrte

gegen Ihren Bescheid vom # ... Datum … # lege ich Widerspruch ein.

Ich rüge nicht, dass Sie das geltende Beamtenversorgungsrecht falsch angewandt haben, sondern ich bin der Meinung, dass das geltende Beamtenversorgungsrech insoweit gegen die Richtlinie 2000/78/EG und den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstößt, als danach hinterbliebene Lebenspartner erst ab dem # ... Datum ... # mit Ehegatten gleichgestellt sind.

Zur Begründung widerhole ich mein Vorbringen aus meinem Antrag vom # … Datum … #  

Ich bin sehr daran interessiert, dass Sie schnell über meinen Widerspruch entscheiden, damit ich Klage erheben kann.

Mit freundlichen Grüßen,



7. Klage

Wenn es nach einem Widerspruchsbescheid notwendig werden sollte, Klage zu erheben, schickt uns den Schriftwechsel entweder als PDF- oder Grafik-Dateien per eMail oder per Fax oder Briefpost an die Adresse

Manfred Bruns
Lessingstrasse 37i
76135 Karlsruhe
Fax: 0721 831 79 55
eMail: recht(at)lsvd.de

Wir werden Euch dann eine Vorlage für die Klage übersenden.

 
 

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