Grundgesetz legitimiert Diskriminierung von Lesben und Schwulen
Die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat in einem Nichtannahmebeschluss vom 06.05.2008 die Beschwerde eines homosexuellen, verpartnerten Beamten auf Familienzuschlag nicht zugelassen. Dazu erklärt Manfred Bruns, Sprecher des Lesben- und Schwulenverbandes in Deutschland:
Der Beschluss der 1. Kammer des zweiten Senates ist ein typisches Beispiel vorurteilsgeprägter Rechtsprechung. Statt die in Frage stehenden zivil- und versorgungsrechtlichen Bestimmungen für Ehe und Lebenspartnerschaft zu vergleichen, heben die drei Richter auf den Schutz von Ehe und Familie in Artikel 6 Abs. 1 GG ab, um die Diskriminierung von Lesben und Schwulen zu zementieren.
Der Hinweis, dass ein Ehegatte namentlich wegen der Aufgabe der Kindererziehung und hierdurch bedingter Einschränkungen bei der eigenen Erwerbstätigkeit Unterhaltsleistungen bekommt, geht an der gesetzlichen Ausgestaltung des Familienzuschlages für Beamten vollkommen vorbei. Denn die Zahlung des Familienzuschlags ist nicht davon abhängig, ob der Beamte für seinen Ehegatten aufkommen muss oder nicht bzw. welche Eigenmittel der Ehegatte hat. Verheiratete kinderlose Beamte erhalten den Familienzuschlag auch dann, wenn der andere Teil ein höheres Einkommen hat und etwa von seinem besser gestellten Ehegatten Unterhaltsleistungen erhält.
Der Beschluss der drei Richter will die durch das europäische Recht drohende Gleichstellung von Lebenspartnern mit Ehegatten abwehren Zum wiederholten Male wird das Grundgesetz zur Legitimation der Diskriminierung von Lesben und Schwulen benutzt.
Zum Glück ist der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts für solche Rechtsstreitigkeiten nur zuständig, wenn zusätzlich gerügt wird, dass der Rechtstreit nicht dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegt worden ist. Sonst ist der Erste Senat zuständig, der auch das Lebenspartnerschaftsgesetz gebilligt hat. Er hat in den bei ihm anhängigen Verfassungsbeschwerden inzwischen die Verfassungsorgane und Verbände zur Stellungnahme aufgefordert. Das lässt darauf schließen, dass er die Rechtslage anders beurteilt.
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