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Was bringt uns der F.D.P. Gesetzentwurf zur gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft ?

Übereinstimmungen 
mit der Ehe
 

Abweichungen 
von der Ehe
 

 

Abschluss vor dem Notar (Art. 1 Nr. 7, § 1588a Abs. 1 und 2 BGB)
 

Anwendung der Familiennachzugsvorschriften des Ausländergesetzes auf ausländische Partner und Partnerinnen von deutschen Lesben und Schwulen (Art. 14)
 

 

 

Keine Anwendung der Familiennachzugsvorschriften des Ausländergesetzes auf die ausländischen Partner und Partnerinnen von ausländischen Lesben und Schwulen.
Denn nach Art. 1 Nr. 7, § 1588a 3 BGB, dürfen ausländische Partner und Partnerinnen eine Eingetragene Lebenspartnerschaft nur eingehen, wenn sie beide eine Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis/EWG besitzen.
Das ist eine erhebliche Verschlechterung gegenüber der bisherigen Rechtslage. Danach genügt es, wenn nur einer der Partner einen verfestigten Aufenthaltsstatus besitzt, siehe die Verwaltungsanweisungen von Hamburg, Hessen und Berlin
 

Gemeinsamer "Partnerschaftsnahmen möglich (Art. 1 Nr. 7, § 1588a Abs. 4 BGB)
 

 

Angehörigenstatus samt Zeugnisverweigerungsrecht im

  • Mietrecht (Art 1 Nr. 1 und Begründung Seite 17)
  • Zivilprozessrecht (Art 3)
  • Strafrecht (Art. 4)
  • Strafprozessrecht (Art. 5)
  • Verwaltungsverfahrensgesetz (Art. 6)
  • im Sozialrecht (Art. 10)
  • im Versicherungsrecht (Art. 11)

Damit ist der Angehörigenstatus umfassen gewährleistet.
Siehe im übrigen auch Art 9: Berücksichtigung des pflegenden Partners beim Übergangsgeld
 

 

Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit (Art 1 Nr. 3 und § 1356 BGB)
 

 

Schlüsselgewalt (Art 1 Nr. 3 und § 1357 BGB)
 

 

Eigentumsvermutung (Art. 1 Nr. 4) und Besitzvermutung zugunsten der Gläubiger (Art. 3 Nr. 3)
 

 

Volle Unterhaltspflicht während der Ehe (Art. 1 Nr. 3 und § 1360 BGB) mit folgenden Folgen:

  • Anrechnung des Einkommens des Partners und der Partnerin bei der Sozialhilfe, der Arbeitslosenhilfe und beim Erziehungsgeld
  • Möglichkeit der Absetzung von Unterhaltsleistungen in den Grenzen des § 33a Abs. 1 EStG (höchstens 13.020 DM pro Kalenderjahr abzüglich der Einkünfte des Partner bzw. der Partnerin)

 

 

Prozesskostenvorschusspflicht (Art. 1 Nr. 3 und § 1360a BGB)
 

 

 

  • Kein Ehegattensplitting,
  • keine Möglichkeit, Unterhaltsleistungen über die Grenzen des § 33a Abs. 1 EStG hinaus nach den Grundsätzen des Realsplittings (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG) bis zu 27.000,00 DM als Sonderausgaben geltend zu machen.

 

Familienzuschlag im öffentlichen Dienst
(Art 12)
 

 

 

Partner und Partnerinnen, deren Einkommen unter der Geringfügigkeitsgrenze liegt, sind in der gesetzlichen Krankenversicherung des anderen Teils nicht mitversichert.
 

 

Ist ein Partner oder eine Partnerin im öffentlichen Dienst tätig, erhalten sein Partner oder seine Partnerin keine Beihilfe.
 

 

Keine Hinterbliebenrente oder -Pension
 

Zugewinngemeinschaft als gesetzlicher Güterstand samt Erhöhung des gesetzlichen Erbteils um ein Viertel im Falle der gesetzlichen Erbfolge (Art. 1 Nr. 5 und 6)
 

 

Gesetzliches Erbrecht und Ehegattenvoraus (Art. 1 Nr. 8 und 9),
siehe auch Art. 8: Im Sozialrecht Übergang fälliger Geldleistungen auf den überlebenden Partner bzw. die Partnerin
 

 

Gleichstellung mit Ehegatten im Erbschafts- und Schenkungsteuerrecht (Art. 7), allerdings haben die Verfasser vergessen, auch § 5 ErbStG anzupassen (Verminderung des steuerlichen Wertes des Nachlasses um den etwaigen Überschuss des "ehelichen" Zugewinns des Verstorbenen).
 

 

 

Auflösung der Lebenspartnerschaft nach einjähriger Trennung durch Erklärung vor dem Notar (Art. 1 Nr. 7, § 1588b BGB)
 

 

Nach Trennung oder Auflösung der Partnerschaft entsprechende Anwendung der §§ 1361a und b BGB sowie der Hausratsverordnung, aber andere Voraussetzungen und Befugnisse des Richters (Art. 1 Nr. 7, 1588c, 1588e-1588g BGB)
 

 

 

Kein Unterhalt während der mindestens einjährigen Trennungszeit bis zur Auflösung der Partnerschaft. § 1361 BGB wird im Entwurf nicht erwähnt (vergessen?). Die Mindesttrennungszeit ergibt sich aus Art. 1 Nr. 7, § 1588b BGB)
 

 

Nach Auflösung der Eingetragenen Lebenspartnerschaft nur Notunterhalt (Art. 1 Nr. 7, § 1588d BGB)

 

Insgesamt ist der Entwurf der F.D.P. unausgewogen. Er ist für Paare angemessen, die nur auf Probe oder auf Zeit zusammenleben wollen. Das trifft aber nur für einen Teil der gleichgeschlechtlichen Paare zu. Der andere Teil will wie Ehepaare lebenslang zusammenbleiben und umfassend füreinander Verantwortung tragen. Dem trägt der F.D.P.-Entwurf keine Rechnung. Er verweigert damit den Lesben und Schwulen das Wahlrecht zwischen Ehe und nichtehelicher Lebensgemeinschaft, das für Heterosexuelle selbstverständlich ist.




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