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Übereinstimmungen
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Abweichungen
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Abschluss vor dem Notar (Art. 1 Nr. 7, § 1588a Abs.
1 und 2 BGB) |
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Anwendung der Familiennachzugsvorschriften des Ausländergesetzes
auf ausländische Partner und Partnerinnen von deutschen
Lesben und Schwulen (Art. 14) |
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Keine Anwendung der Familiennachzugsvorschriften des
Ausländergesetzes auf die ausländischen Partner
und Partnerinnen von ausländischen Lesben und Schwulen. |
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Gemeinsamer "Partnerschaftsnahmen möglich (Art.
1 Nr. 7, § 1588a Abs. 4 BGB) |
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Angehörigenstatus samt Zeugnisverweigerungsrecht im
Damit ist der Angehörigenstatus umfassen gewährleistet. |
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Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit (Art 1 Nr. 3
und § 1356 BGB) |
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Schlüsselgewalt (Art 1 Nr. 3 und § 1357 BGB) |
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Eigentumsvermutung (Art. 1 Nr. 4) und Besitzvermutung
zugunsten der Gläubiger (Art. 3 Nr. 3) |
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Volle Unterhaltspflicht während der Ehe (Art. 1 Nr. 3 und § 1360 BGB) mit folgenden Folgen:
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Prozesskostenvorschusspflicht (Art. 1 Nr. 3 und §
1360a BGB) |
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Familienzuschlag im öffentlichen Dienst |
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Partner und Partnerinnen, deren Einkommen unter der
Geringfügigkeitsgrenze liegt, sind in der gesetzlichen
Krankenversicherung des anderen Teils nicht
mitversichert. |
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Ist ein Partner oder eine Partnerin im öffentlichen
Dienst tätig, erhalten sein Partner oder seine
Partnerin keine Beihilfe. |
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Keine Hinterbliebenrente oder -Pension |
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Zugewinngemeinschaft als gesetzlicher Güterstand
samt Erhöhung des gesetzlichen Erbteils um ein Viertel
im Falle der gesetzlichen Erbfolge (Art. 1 Nr. 5 und 6) |
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Gesetzliches Erbrecht und Ehegattenvoraus (Art. 1 Nr.
8 und 9), |
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Gleichstellung mit Ehegatten im Erbschafts- und
Schenkungsteuerrecht (Art. 7), allerdings haben die
Verfasser vergessen, auch § 5 ErbStG anzupassen
(Verminderung des steuerlichen Wertes des Nachlasses um
den etwaigen Überschuss des "ehelichen"
Zugewinns des Verstorbenen). |
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Auflösung der Lebenspartnerschaft nach einjähriger
Trennung durch Erklärung vor dem Notar (Art. 1 Nr. 7,
§ 1588b BGB) |
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Nach Trennung oder Auflösung der Partnerschaft
entsprechende Anwendung der §§ 1361a und b BGB sowie
der Hausratsverordnung, aber andere Voraussetzungen und
Befugnisse des Richters (Art. 1 Nr. 7, 1588c,
1588e-1588g BGB) |
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Kein Unterhalt während der mindestens einjährigen
Trennungszeit bis zur Auflösung der Partnerschaft. §
1361 BGB wird im Entwurf nicht erwähnt (vergessen?).
Die Mindesttrennungszeit ergibt sich aus Art. 1 Nr. 7,
§ 1588b BGB) |
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Nach Auflösung der Eingetragenen Lebenspartnerschaft nur Notunterhalt (Art. 1 Nr. 7, § 1588d BGB)
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Insgesamt ist der Entwurf der F.D.P. unausgewogen. Er ist für Paare angemessen, die nur auf Probe oder auf Zeit zusammenleben wollen. Das trifft aber nur für einen Teil der gleichgeschlechtlichen Paare zu. Der andere Teil will wie Ehepaare lebenslang zusammenbleiben und umfassend füreinander Verantwortung tragen. Dem trägt der F.D.P.-Entwurf keine Rechnung. Er verweigert damit den Lesben und Schwulen das Wahlrecht zwischen Ehe und nichtehelicher Lebensgemeinschaft, das für Heterosexuelle selbstverständlich ist. |
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