Bundesministerium der Justiz
Rohentwurf
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Bundesministerium der Justiz
- Referat I A 1 -
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Berlin, Dezember 1999
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R o h e n t w u r f
eines
Gesetzes zur Beendigung der Diskriminierung
gleichgeschlechtlicher Sexualität:
Lebenspartnerschaften
Der Bundestag hat [mit Zustimmung des Bundesrates]
das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Gesetz über die Eingetragene
Lebenspartnerschaft
(Lebenspartnerschaftsgesetz - LPartG)
Abschnitt 1
Begründung der Lebenspartnerschaft
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§ 1
Form und Voraussetzungen
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(1)
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Zwei Personen gleichen Geschlechts, die gegenüber
dem Standesbeamten persönlich und bei
gleichzeitiger Anwesenheit erklären,
miteinander eine Partnerschaft auf Lebenszeit führen
zu wollen (Lebenspartnerinnen oder
Lebenspartner), begründen eine
Lebenspartnerschaft. Die Erklärungen können
nicht unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung
abgegeben werden.
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(2)
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Der Standesbeamte trägt die Begründung der
Lebenspartnerschaft in das
Lebenspartnerschaftsbuch ein.
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(3)
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Eine Lebenspartnerschaft kann nicht wirksam
begründet werden
-
mit einer Person, die minderjährig, geschäftsunfähig
oder verheiratet ist oder bereits mit einer
anderen Person eine Lebenspartnerschaft führt;
-
zwischen Personen, die in gerader Linie
miteinander verwandt sind;
-
zwischen vollbürtigen und halbbürtigen
Geschwistern.
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Abschnitt 2
Wirkungen der Lebenspartnerschaft
§ 2
Partnerschaftliche Lebensgemeinschaft
Die Lebenspartner sind einander zu Fürsorge
und Unterstützung verpflichtet. Sie tragen füreinander
Verantwortung.
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§ 3
Lebenspartnerschaftsname
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(1)
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Die Lebenspartner können einen gemeinsamen
Namen (Lebenspartnerschaftsnamen) bestimmen. Zu
ihrem Lebenspartnerschaftsnamen können die
Lebenspartner durch Erklärung gegenüber dem
Standesbeamten den Geburtsnamen eines der
Lebenspartner bestimmen. Die Erklärung über
die Bestimmung des Lebenspartnerschaftsnamens
soll bei der Eingehung der Lebenspartnerschaft
erfolgen. Wird die Erklärung später abgegeben,
muss sie öffentlich beglaubigt werden.
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(2)
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Ein Lebenspartner behält den
Lebenspartnerschaftsnamen auch nach der
Beendigung der Lebenspartnerschaft. Er kann
durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten
seinen Geburtsnamen oder den Namen, den er bis
zur Bestimmung des Lebenspartnerschaftsnamens
geführt hat, wieder annehmen. Die Erklärung
muss öffentlich beurkundet werden.
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§ 4
Umfang der Sorgfaltspflicht
Die Lebenspartner haben bei der Erfüllung
der sich aus dem lebenspartnerschaftlichen Verhältnis
ergebenden Verpflichtungen einander nur für diejenige
Sorgfalt einzustehen, welche sie in eigenen
Angelegenheiten anzuwenden pflegen.
§ 5
Verpflichtung zum Lebenspartnerschaftsunterhalt
Die Lebenspartner sind einander zum
angemessenen Unterhalt verpflichtet. §§ 1360a, 1360b
des Bürgerlichen Gesetzbuches gelten entsprechend.
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§ 6
Lebenspartnerschaftliche Vermögensverhältnisse
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(1)
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Regeln die Lebenspartner ihre vermögensrechtlichen
Verhältnisse durch Vertrag
(Lebenspartnervertrag), muss dieser bei
gleichzeitiger Anwesenheit beider Lebenspartner
zur Niederschrift eines Notars geschlossen
werden. § 1411 des Bürgerlichen Gesetzbuches
gilt entsprechend.
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(2)
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Treffen die Lebenspartner keine
Vereinbarungen zu ihren vermögensrechtlichen
Verhältnissen nach Absatz 1, wird Vermögen,
das die Lebenspartner zu Beginn der
Lebenspartnerschaft haben, oder während der
Lebenspartnerschaft erwerben, nicht
gemeinschaftliches Vermögen. Jeder
Lebenspartner verwaltet sein Vermögen selbst.
§§ 1365 bis 1369 des Bürgerlichen
Gesetzbuches gelten entsprechend.[1]
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(3)
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Zugunsten der Gläubiger eines der
Lebenspartner wird vermutet, dass die im Besitz
eines Lebenspartners oder beider Lebenspartner
befindlichen Sachen dem Schuldner gehören. Im
übrigen gilt § 1362 Abs. 1 Satz 2 und 3 und
Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches
entsprechend.
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§ 7
Erbrecht
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(1)
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Der überlebende Lebenspartner des Erblassers
ist neben Verwandten erster Ordnung zu einem
Viertel, neben Verwandten der zweiten Ordnung
oder neben Großeltern zur Hälfte der Erbschaft
gesetzlicher Erbe. Zusätzlich stehen ihm die
zum lebenspartnerschaftlichen Haushalt gehörenden
Gegenstände, soweit sie nicht Zubehör eines
Grundstücks sind, und die Geschenke zur
Eingehung der Lebenspartnerschaft als Voraus zu.
Auf den Voraus sind die für Vermächtnisse
geltenden Vorschriften anzuwenden.
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(2)
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Sind weder Verwandte der ersten noch der
zweiten Ordnung noch Großeltern vorhanden, erhält
der überlebende Lebenspartner die ganze
Erbschaft.
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(3)
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Ein Lebenspartner kann für den Fall der
Beendigung der Lebenspartnerschaft durch seinen
Tod in einer Verfügung von Todes wegen
bestimmen, dass sich der gesetzliche Erbteil des
anderen Lebenspartners um ein Viertel der
Erbschaft erhöht. § 1371 Abs. 4 des Bürgerlichen
Gesetzbuches findet entsprechende Anwendung.
Eine Erklärung nach Satz 1 kann der
Lebenspartner nur ausdrücklich in einer Verfügung
von Todes wegen widerrufen.
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(4)
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Das Erbrecht des überlebenden Lebenspartners
ist ausgeschlossen, wenn zur Zeit des Todes des
Erblassers die Lebenspartner erklärt hatten,
die Lebenspartnerschaft nicht fortsetzen zu
wollen oder dem überlebenden Lebenspartner die
Erklärung des Erblassers, die
Lebenspartnerschaft nicht fortzusetzen,
zugestellt war.
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(5)
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Hat der Erblasser den überlebenden
Lebenspartner durch Verfügung von Todes wegen
von der Erbfolge ausgeschlossen, kann dieser von
den Erben die Hälfte des Wertes des
gesetzlichen Erbteils als Pflichtteil verlangen.
Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches
über den Pflichtteil gelten entsprechend.
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Abschnitt 3
Getrenntleben der Lebenspartner
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§ 8
Unterhalt bei Getrenntleben
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(1)
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Leben die Lebenspartner getrennt, so kann ein
Lebenspartner von dem anderen angemessenen
Unterhalt verlangen. Der nichterwerbstätige
Lebenspartner kann darauf verwiesen werden,
seinen Unterhalt durch eine Erwerbstätigkeit
selbst zu verdienen, es sei denn, dass ihm die
Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nach seinen
persönlichen Lebensverhältnissen und nach den
wirtschaftlichen Verhältnissen der
Lebenspartner nicht erwartet werden kann.
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(2)
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Ein Unterhaltsanspruch ist zu versagen,
herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, soweit
die Inanspruchnahme des Verpflichteten unbillig
wäre. § 1361 Abs. 4 und § 1610a des Bürgerlichen
Gesetzbuches gelten entsprechend.
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§ 9
Hausratsverteilung bei Getrenntleben
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(1)
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Leben die Lebenspartner getrennt, so kann
jeder von ihnen die ihm gehörenden
Haushaltsgegenstände von dem anderen
Lebenspartner herausverlangen. Er ist jedoch
verpflichtet, sie dem anderen Lebenspartner zum
Gebrauch zu überlassen, soweit dieser sie zur Führung
eines abgesonderten Haushalts benötigt und die
Überlassung nach den Umständen des Falles der
Billigkeit entspricht.
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(2)
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Haushaltsgegenstände, die den Lebenspartnern
gemeinsam gehören, werden zwischen ihnen nach
den Grundsätzen der Billigkeit verteilt.
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(3)
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Können sich die Lebenspartner nicht einigen,
so entscheidet das zuständige Gericht. Dieses
kann eine angemessene Vergütung für die
Benutzung der Haushaltsgegenstände festsetzen.
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(4)
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Die Eigentumsverhältnisse bleiben unberührt,
sofern die Lebenspartner nicht anderes
vereinbaren.
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§ 10
Wohnungszuweisung bei Getrenntleben
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(1)
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Leben die Lebenspartner getrennt oder will
einer von ihnen getrennt leben, so kann ein
Lebenspartner verlangen, dass ihm der andere die
gemeinsame Wohnung oder einen Teil zur
alleinigen Benutzung überlässt, soweit dies
notwendig ist, um eine schwere Härte [2]
zu vermeiden. Steht einem Lebenspartner allein
oder gemeinsam mit einem Dritten das Eigentum,
das Erbbaurecht oder der Nießbrauch an dem
Grundstück zu, auf dem sich die gemeinsame
Wohnung befindet, so ist dies besonders zu berücksichtigen;
Entsprechendes gilt für das Wohnungseigentum,
das Dauerwohnrecht und das dingliche Wohnrecht.
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(2)
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Ist ein Lebenspartner verpflichtet, dem
anderen Lebenspartner die gemeinsame Wohnung
oder einen Teil zur alleinigen Benutzung zu überlassen,
so kann er von dem anderen Lebenspartner eine
Vergütung für die Benutzung verlangen, soweit
dies der Billigkeit entspricht.
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Abschnitt 4
Aufhebung der Lebenspartnerschaft
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§ 11
Aufhebung [3]
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(1)
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Die Lebenspartnerschaft wird auf Antrag eines
oder beider Lebenspartner durch gerichtliches
Urteil aufgehoben.
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(2)
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Das Gericht hebt die Lebenspartnerschaft auf,
wenn
- beide Lebenspartner erklärt haben, die
Lebenspartnerschaft nicht fortsetzen zu
wollen, und seit der Erklärung zwölf
Monate vergangen sind;
- ein Lebenspartner erklärt hat, die
Lebenspartnerschaft nicht fortsetzen zu
wollen, und seit der Zustellung dieser Erklärung
an den anderen Lebenspartner 18 Monate
vergangen sind.
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(3)
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Die Lebenspartner können ihre Erklärungen
nach Absatz 2 widerrufen, solange die
Lebenspartnerschaft noch nicht aufgehoben ist.
Widerruft im Falle des Absatzes 2 Nr. 1 einer
der Lebenspartner seine Erklärung, die
Lebenspartnerschaft nicht fortsetzen zu wollen,
hebt das Gericht die Lebenspartnerschaft auf,
wenn seit der Zustellung dieser Erklärung 18
Monate vergangen sind.
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(4)
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Die Erklärungen nach Absatz 2 und 3 bedürfen
der öffentlichen Beurkundung.
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§ 12
Nachpartnerschaftlicher Unterhalt
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(1)
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Kann ein Lebenspartner nach der Aufhebung der
Lebenspartnerschaft nicht selbst für seinen
Unterhalt sorgen, kann er von dem anderen
Lebenspartner angemessenen Unterhalt verlangen,
soweit von ihm eine Erwerbstätigkeit nicht
erwartet werden kann und die Zubilligung eines
Unterhaltsanspruchs aufgrund besonders schutzwürdigen
Vertrauens in den Fortbestand der
Lebenspartnerschaft geboten erscheint. Die
Unterhaltspflicht endet zwei Jahre nach
Aufhebung der Lebenspartnerschaft, sofern es
nicht grob unbillig wäre, einen
Unterhaltsanspruch nach Ablauf dieser Frist zu
versagen.
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(2)
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Der Unterhaltsanspruch erlischt, wenn der
Berechtigte eine Ehe eingeht oder eine neue
Lebenspartnerschaft begründet. Im übrigen
gelten § 1578 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 1. Halbsatz
und Satz 4, Abs. 2 und 3, §§ 1578a bis 1581
und 1583 bis 1586 des Bürgerlichen Gesetzbuches
entsprechend.
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§ 13
Familiengerichtliche Entscheidung
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(1)
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Können sich die Lebenspartner anlässlich
der Aufhebung der Lebenspartnerschaft nicht darüber
einigen, wer von ihnen die gemeinsame Wohnung künftig
bewohnen oder wer die Wohnungseinrichtung und
den sonstigen Hausrat erhalten soll, so regelt
auf Antrag das Familiengericht die Rechtsverhältnisse
an der Wohnung und am Hausrat.
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(2)
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Für die in Absatz 1 genannten Verfahren
gelten die nachfolgenden Vorschriften.
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§ 14
Kriterien und Wirkung der familiengerichtlichen
Entscheidung
Das Gericht entscheidet nach billigem Ermessen, das
auch ein besonders schutzwürdiges Vertrauen eines
Lebenspartners in den Bestand der Lebenspartnerschaft
berücksichtigt. Das Vertrauen eines Lebenspartners in
den Bestand der Lebenspartnerschaft ist namentlich dann
besonders schutzwürdig, wenn er mit Wissen und Wollen
des anderen Lebenspartners für diesen oder für die
Lebenspartnerschaft erhebliche Risiken oder Nachteile
auf sich genommen hat. Die Regelung der Rechtsverhältnisse
an der Wohnung oder am Hausrat hat rechtsgestaltende
Wirkung.
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§ 15
Entscheidung über die gemeinsame Wohnung
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(1)
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In Ansehung der gemeinsamen Wohnung kann das
Gericht bestimmen, dass
- ein von beiden Lebenspartnern
eingegangenes Mietverhältnis von einem
Lebenspartner allein fortgesetzt wird;
- ein Lebenspartner in das nur von dem
anderen Lebenspartner eingegangene Mietverhältnis
an dessen Stelle eintritt, wenn
- a) das Vertrauen des einen
Lebenspartners in den Bestand der
Lebenspartnerschaft besonders schutzwürdig
ist,
- b) der Verlust der Wohnung deshalb für
ihn eine schwere Härte darstellen würde
und
- c) berechtigte Belange des Vermieters
nicht entgegenstehen.
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(2)
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Steht die gemeinsame Wohnung im Eigentum oder
Miteigentum eines Lebenspartners, so kann das
Gericht für den anderen Lebenspartner ein
Mietverhältnis an der Wohnung begründen, wenn
- das Vertrauen des anderen Lebenspartners
in den Bestand der Lebenspartnerschaft
besonders schutzwürdig ist,
- der Verlust der Wohnung deshalb für ihn
eine unerträgliche Härte darstellen würde
und
- berechtigte Belange eines Miteigentümers
nicht entgegenstehen.
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(3)
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Die §§ 3 bis 7 der Verordnung über die
Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats
gelten entsprechend.
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§ 16
Entscheidung über den Hausrat
Für die Regelung der Rechtsverhältnisse am Hausrat
gelten die Vorschriften der §§ 8 bis 10 der Verordnung
über die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrates
entsprechend. Gegenstände, die im Alleineigentum eines
Lebenspartners oder im Miteigentum eines Lebenspartners
und eines Dritten stehen, soll das Gericht dem anderen
Lebenspartner nur zuweisen, wenn das Vertrauen des
anderen Lebenspartners in den Bestand der
Lebenspartnerschaft besonders schutzwürdig ist.
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Artikel 2
Änderung des BGB
Das Bürgerliche Gesetzbuch in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 400-2, veröffentlichten
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch ..., wird
wie folgt geändert:
- In § 204 wird folgender Satz 3 angefügt:
- "Satz 1 gilt entsprechend für Ansprüche
zwischen Lebenspartnern, solange die
Lebenspartnerschaft nicht aufgehoben ist."
- §§ 569 bis 569b werden wie folgt gefasst [4]:
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"§ 569
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(1)
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In ein Mietverhältnis über Wohnraum
tritt mit dem Tod des Mieters der Ehegatte
oder der Lebenspartner ein, der mit dem
Mieter einen gemeinsamen Haushalt führt,
dem keine anderen Familienangehörigen angehören.
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(2)
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Gehören dem gemeinsamen Haushalt neben
dem Ehegatten andere Familienangehörige an,
treten diese mit dem Tod des Mieters in das
Mietverhältnis ein, wenn nicht der Ehegatte
eintritt. Wenn dem gemeinsamen Haushalt
neben dem Lebenspartner andere Familienangehörige
angehören, treten diese gemeinsam mit dem
Lebenspartner in das Mietverhältnis ein.
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(3)
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Gehören dem gemeinsamen Haushalt außer
in den Fällen der Absätze 1 und 2 neben
dem Mieter nur andere Familienangehörige
an, treten sie mit dessen Tod in das
Mietverhältnis ein. Dasselbe gilt für
Personen, die mit dem Mieter einen auf Dauer
angelegten gemeinsamen Haushalt führen.
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(4)
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Erklären eingetretene Personen im Sinne
des Absatzes 1 bis 3 innerhalb eines Monats,
nachdem sie vom Tod des Mieters Kenntnis
erlangt haben, dem Vermieter, dass sie das
Mietverhältnis nicht fortsetzen wollen,
gilt der Eintritt als nicht erfolgt. Für
geschäftsunfähige oder in der Geschäftsfähigkeit
beschränkte Personen gilt § 206
entsprechend. Sind mehrere Personen in das
Mietverhältnis eingetreten, so kann jeder
die Erklärung für sich abgeben.
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(5)
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Der Vermieter kann das Mietverhältnis
innerhalb eines Monats, nachdem er von dem
endgültigen Eintritt in das Mietverhältnis
Kenntnis erlangt hat, unter Einhaltung der
gesetzlichen Frist kündigen, wenn in der
Person des Eintretenden ein wichtiger Grund
vorliegt.
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(6)
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Eine abweichende Vereinbarung zum
Nachteil des Mieters oder solcher Personen,
die nach Absatz 1, 2 oder 3
eintrittsberechtigt sind, ist unwirksam.
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§ 569 a
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(1)
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Ein Mietverhältnis über Wohnraum, bei
dem mehrere Personen im Sinne des § 569
gemeinsam Mieter sind, wird bei Tod eines
Mieters unabhängig von der Erbfolge mit den
überlebenden Mietern fortgesetzt.
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(2)
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Die überlebenden Mieter können das
Mietverhältnis innerhalb eines Monats,
nachdem sie vom Tod des Mieters Kenntnis
erlangt haben, unter Einhaltung der
gesetzlichen Frist kündigen.
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(3)
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Eine abweichende Vereinbarung zum
Nachteil des Mieters oder solcher Personen,
die nach Absatz 1 fortsetzungsberechtigt
sind, ist unwirksam.
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§ 569 b
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(1)
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Die Personen, die gemäß § 569 in das
Mietverhältnis eingetreten sind oder mit
denen es gemäß § 569a fortgesetzt wird,
haften neben dem Erben für die bis zum Tod
des Mieters entstandenen Verbindlichkeiten
aus dem Mietverhältnis als Gesamtschuldner.
Im Verhältnis zu diesen Personen haftet der
Erbe allein, soweit nichts anderes bestimmt
ist.
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(2)
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Hat der Mieter den Mietzins für einen
nach seinem Tode liegenden Zeitraum im
voraus entrichtet, sind die Personen, die
gemäß § 569 in das Mietverhältnis
eingetreten sind oder mit denen es gemäß
§ 569a fortgesetzt wird, verpflichtet, dem
Erben dasjenige herauszugeben, was sie
infolge der Vorausentrichtung des Mietzinses
ersparen oder erlangen.
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(3)
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Der Vermieter kann, falls der verstorbene
Mieter keine Sicherheit geleistet hat, von
den Personen, die gemäß § 569 in das
Mietverhältnis eintreten oder mit denen es
gemäß § 569a fortgesetzt wird, nach Maßgabe
des § 550b eine Sicherheitsleistung
verlangen."
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- Nach § 569b wird folgender neuer § 569c eingefügt:
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"§ 569 c
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(1)
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Treten beim Tod des Mieters keine
Personen im Sinne des § 569 in das Mietverhältnis
über Wohnraum ein oder wird es nicht mit
ihnen nach § 569a fortgesetzt, so wird es
mit den Erben fortgesetzt. In diesem Fall
sind sowohl der Erbe als auch der Vermieter
berechtigt, das Mietverhältnis innerhalb
eines Monats unter Einhaltung der
gesetzlichen Frist zu kündigen, nachdem sie
vom Tod des Mieters und davon Kenntnis
erlangt haben, dass ein Eintritt in das
Mietverhältnis oder dessen Fortsetzung
nicht erfolgt sind.
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(2)
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Bei Mietverhältnissen über andere
Sachsen gilt Absatz 1 Satz 2
entsprechend."
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- In § 570b wird die Angabe "§ 569a Abs. 1
oder 2" durch die Angabe "§ 569 Abs. 1, 2
oder 3" ersetzt.
- § 1306 wird wie folgt gefasst:
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"§ 1306
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Eine Ehe darf nicht geschlossen werden,
wenn zwischen einer der Personen, die die
Ehe miteinander eingehen wollen, und einer
dritten Person eine Ehe oder
Lebenspartnerschaft besteht."
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- In § 1682 Satz 2 werden nach den Worten
"Elternteil und" die Worte "dessen
Lebenspartner oder" eingefügt.
- In § 1685 Abs. 2 werden nach den Worten "früheren
Ehegatten" die Worte "sowie den
Lebenspartner oder früheren Lebenspartner"
eingefügt.
- § 1897 Abs. 5 wird wie folgt gefasst:
"(5) Schlägt der Volljährige niemanden vor,
der zum Betreuer bestellt werden kann, so ist bei
der Auswahl des Betreuers auf die verwandtschaftlichen
und sonstigen persönlichen Bindungen des Volljährigen,
insbesondere auf die Bindungen zu Eltern, zu
Kindern, zum Ehegatten und zum Lebenspartner, sowie
auf die Gefahr von Interessenkonflikten Rücksicht
zu nehmen."
- In § 1903 Abs. 2 werden nach den Wörtern
"auf Eingehung einer Ehe" die Wörter
"oder Begründung einer
Lebenspartnerschaft" eingefügt.
- § 1969 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Der Erbe ist verpflichtet, den Familienangehörigen
und dem Lebenspartner des Erblassers, wenn diese zur
Zeit des Todes des Erblassers zu dessen Hausstand
gehört und von ihm Unterhalt bezogen haben, in den
ersten dreißig Tagen nach dem Eintritt des Erbfalls
in demselben Umfang, wie der Erblasser es getan hat,
Unterhalt zu gewähren und die Benutzung der Wohnung
und der Haushaltsgegenstände zu gestatten."
- § 2325 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
"(3) Die Schenkung bleibt unberücksichtigt,
wenn zur Zeit des Erbfalls zehn Jahre seit der
Leistung des verschenkten Gegenstands verstrichen
sind; ist die Schenkung an den Ehegatten oder
Lebenspartner des Erblassers erfolgt, so beginnt die
Frist nicht vor der Auflösung der Ehe oder
Lebenspartnerschaft."
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