Stand des Rohentwurfs: Dezember 1999
Analyse des "Rohentwurf" der
Bundesjustizministerin,
soweit die Vorschriften ausformuliert sind
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Art. 1 Abschnitt 1 LPartG: Begründung der
Lebenspartnerschaft
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Form
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§ 1 Abs. 1 u. 2
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Es gibt folgende Abweichungen:
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§ 1310 Abs. 1 S. 2 BGB
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- Bei der Eheschließung darf der
Standesbeamte seine Mitwirkung nicht
verweigern.
- Er muss sie verweigern, wenn offenkundig
ist, dass es sich um eine Scheinehe handelt
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§ 1310 Abs. 2 BGB
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- Es ist unschädlich, wenn sich nachträglich
herausstellt, dass der Standesbeamte kein
Standesbeamter war.
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§ 1310 Abs. 3 BGB
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- Auch werden andere Mängel unter
bestimmten Bedingungen geheilt.
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§ 1312 BGB
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- Es ist vorgeschrieben, wie die Trauung
ablaufen soll.
Es ist unerfindlich, warum diese Regelungen für
die Lebenspartnerschaft nicht gelten sollen
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Lebenspartnerschaftsverbote
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Es gibt folgende Abweichungen:
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§ 1 Abs. 3 Nr. 1
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§ 1303 BGB
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- Ehen können ab 16 Jahren geschlossen
werden, wenn der Partner volljährig ist und
der Inhaber der Personensorge oder das
Familiengericht zustimmt.
Bei der Lebenspartnerschaft müssen beide
Partner volljährig, also 18 Jahre alt sein.
Hier wird also wieder ein unterschiedliches
"Schutzalter" eingeführt.
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§ 1309 BGB
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- Es fehlt eine dem § 1309 BGB
entsprechende Vorschrift darüber, wie Ausländer
das Fehlen von Lebenspartnerschaftsverboten
nachweisen können, und wie zu verfahren
ist, wenn ihnen das unmöglich ist.
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Art. 1 Abschnitt 2 LPartG: Wirkungen der
Lebenspartnerschaft
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Partnerschaftliche Lebensgemeinschaft
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§ 2
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§ 1353 Abs. 1 S. 2 BGB
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Die Lebenspartnerschaft wird im Entwurf - wie
wir das gewünscht hatten - als Einstehungs- und
Verantwortungsgemeinschaft gekennzeichnet.
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§ 1 Abs. 1
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§ 1353 Abs. 1 S. 1 BGB
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Dass die Lebenspartnerschaft auf Lebenszeit
abgeschlossen wird, ergibt sich aus § 1 Abs. 1
LPartG
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Lebenspartnerschaftsnamen
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§ 3
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§ 1355 BGB
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Ein Ehegatte, dessen Geburtsname nicht
Ehename wird, kann dem Ehenamen seinen
Geburtsnamen oder den zur Zeit der Bestimmung
des Ehenamens geführten Namen voranstellen oder
anfügen.
Bei Lebenspartnerschaften gibt es diese Möglichkeit
nicht, obwohl auch hier ein Bedürfnis für die
Führung von Doppelnamen besteht.
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Umfang der Sorgfaltspflicht
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§ 4
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§ 1359 BGB
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Die Vorschriften stimmen überein.
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Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit
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§ 1356 BGB
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Die nur historisch zu erklärende Vorschrift
fehlt im Entwurf.
Sie ist überflüssig.
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Geschäfte zur Deckung des
Lebensbedarfs - Schlüsselgewalt
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§ 1357 BGB
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Die Vorschrift fehlt im Entwurf.
Ich persönlich sehe darin keinen Nachteil.
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Verpflichtung zum
Lebenspartnerschaftsunterhalt
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§ 5
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§1360 - 1360b BGB
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Die Vorschriften decken sich inhaltlich.
Das hat folgende Konsequenzen:
- § 844 Abs. 2 BGB: Wird ein Partner durch
unerlaubte Handlung getötet, kann der
andere von dem Täter Ersatz für die nicht
mehr zu verwirklichende Unterhaltsansprüche
verlangen.
- § 2 BSHG: Die Sozialhilfe ist gegenüber
den Unterhaltsansprüchen nachrangig.
- § 193 Abs. 1 SGB III: Die
Arbeitslosenhilfe ist gegenüber den
Unterhaltsansprüchen nachrangig.
- § 33a Abs. 1 EStG: Die Partner können
Unterhaltsleistungen bis zu 13.020 DM pro
Kalender Jahr als außergewöhnliche
Belastung von der Steuer absetzen. Auf die
Unterhaltsleistungen werden aber eigene Einkünfte
und Bezüge des bedürftigen Partners
angerechnet, soweit sie den Betrag von 1.200
DM im Kalenderjahr übersteigen
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