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Stand des Rohentwurfs: Dezember 1999

Analyse des "Rohentwurf" der Bundesjustizministerin,
soweit die Vorschriften ausformuliert sind

 

 

Art. 1 Abschnitt 1 LPartG: Begründung der Lebenspartnerschaft
 

 

Form

§ 1 Abs. 1 u. 2

 

Es gibt folgende Abweichungen:

 

§ 1310 Abs. 1 S. 2 BGB

  • Bei der Eheschließung darf der Standesbeamte seine Mitwirkung nicht verweigern.
  • Er muss sie verweigern, wenn offenkundig ist, dass es sich um eine Scheinehe handelt

 

§ 1310 Abs. 2 BGB

  • Es ist unschädlich, wenn sich nachträglich herausstellt, dass der Standesbeamte kein Standesbeamter war.

 

§ 1310 Abs. 3 BGB

  • Auch werden andere Mängel unter bestimmten Bedingungen geheilt.

 

§ 1312 BGB

  • Es ist vorgeschrieben, wie die Trauung ablaufen soll.

Es ist unerfindlich, warum diese Regelungen für die Lebenspartnerschaft nicht gelten sollen

 

Lebenspartnerschaftsverbote

Es gibt folgende Abweichungen:

§ 1 Abs. 3 Nr. 1

§ 1303 BGB

  • Ehen können ab 16 Jahren geschlossen werden, wenn der Partner volljährig ist und der Inhaber der Personensorge oder das Familiengericht zustimmt.
    Bei der Lebenspartnerschaft müssen beide Partner volljährig, also 18 Jahre alt sein.

Hier wird also wieder ein unterschiedliches "Schutzalter" eingeführt.

 

§ 1309 BGB

  • Es fehlt eine dem § 1309 BGB entsprechende Vorschrift darüber, wie Ausländer das Fehlen von Lebenspartnerschaftsverboten nachweisen können, und wie zu verfahren ist, wenn ihnen das unmöglich ist.

 

Art. 1 Abschnitt 2 LPartG: Wirkungen der Lebenspartnerschaft

 

Partnerschaftliche Lebensgemeinschaft

§ 2

§ 1353 Abs. 1 S. 2 BGB

Die Lebenspartnerschaft wird im Entwurf - wie wir das gewünscht hatten - als Einstehungs- und Verantwortungsgemeinschaft gekennzeichnet.

§ 1 Abs. 1

§ 1353 Abs. 1 S. 1 BGB

Dass die Lebenspartnerschaft auf Lebenszeit abgeschlossen wird, ergibt sich aus § 1 Abs. 1 LPartG
 

 

Lebenspartnerschaftsnamen

§ 3

§ 1355 BGB

Ein Ehegatte, dessen Geburtsname nicht Ehename wird, kann dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Bestimmung des Ehenamens geführten Namen voranstellen oder anfügen.
Bei Lebenspartnerschaften gibt es diese Möglichkeit nicht, obwohl auch hier ein Bedürfnis für die Führung von Doppelnamen besteht.
 

 

Umfang der Sorgfaltspflicht

§ 4

§ 1359 BGB

Die Vorschriften stimmen überein.
 

 

Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit

 

§ 1356 BGB

Die nur historisch zu erklärende Vorschrift fehlt im Entwurf.
Sie ist überflüssig.
 

 

Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs - Schlüsselgewalt

 

§ 1357 BGB

Die Vorschrift fehlt im Entwurf.
Ich persönlich sehe darin keinen Nachteil.
 

 

Verpflichtung zum Lebenspartnerschaftsunterhalt

§ 5

§1360 - 1360b BGB

Die Vorschriften decken sich inhaltlich.
Das hat folgende Konsequenzen:

  • § 844 Abs. 2 BGB: Wird ein Partner durch unerlaubte Handlung getötet, kann der andere von dem Täter Ersatz für die nicht mehr zu verwirklichende Unterhaltsansprüche verlangen.
  •  § 2 BSHG: Die Sozialhilfe ist gegenüber den Unterhaltsansprüchen nachrangig.
  • § 193 Abs. 1 SGB III: Die Arbeitslosenhilfe ist gegenüber den Unterhaltsansprüchen nachrangig.
  • § 33a Abs. 1 EStG: Die Partner können Unterhaltsleistungen bis zu 13.020 DM pro Kalender Jahr als außergewöhnliche Belastung von der Steuer absetzen. Auf die Unterhaltsleistungen werden aber eigene Einkünfte und Bezüge des bedürftigen Partners angerechnet, soweit sie den Betrag von 1.200 DM im Kalenderjahr übersteigen




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