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Einschließlich der Änderungen durch das Änderungsgesetz Nr. 360
vom 2.6.1999)

Dänisches Gesetz über die registrierte Partnerschaft (Nr. 372 vom 7.6.1989)

§ 1 Zwei Personen gleichen Geschlechts können ihre Partnerschaft registrieren lassen.

Registrierung

§ 2 Die Vorschriften des Kapitel 1 und der §§ 12, 13 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 des Ehegesetzes finden, vorbehaltlich der Bestimmungen in Abs. 2, auf die Registrierung der Partnerschaft entsprechende Anwendung.

Abs. 2 Die Partnerschaft kann nur registriert werden, wenn

  1. eine der Parteien einen Wohnsitz im Inland hat und die dänische Staatsangehörigkeit besitzt oder
  2. beide Parteien in letzten zwei Jahren vor der Registrierung ihren Wohnsitz im Inland hatten.

     

Abs. 3 Die norwegische, schwedische oder isländische Staatsangehörigkeit wird der dänischen für Abs. 2 Nr. 1 gleichgestellt. Der Justizminister kann bestimmen, daß die Staatsangehörigkeit eines anderen Landes mit einer Gesetzgebung zur registrierten Partnerschaft, die der dänischen Regelung entspricht, der dänischen ebenso gleichgestellt wird.

Abs. 4 Die Vorschriften über das Registrierungsverfahren, hierunter die Prüfung, ob die Registrierungsvoraussetzungen erfüllt sind, werden vom Justizminister festgesetzt.

Rechtswirkungen

§ 3 Die Registrierung der Partnerschaft hat, abgesehen von den in § 4 angeführten Ausnahmen, dieselben Rechtswirkungen wie die Eingebung einer Ehe.

Abs. 2 Bestimmungen in der dänischen Gesetzgebung, die eine Ehe oder Ehegatten betreffen, sind auf die registrierte Partnerschaft und auf registrierte Partner entsprechend anzuwenden.

§ 4 Die Vorschriften des Adoptionsgesetzes über Ehegatten finden auf die registrierte Partnerschaft keine Anwendung. Jedoch kann ein registrierter Partner das Kind des anderen Partners adoptieren, es sei denn es handelt sich um ein Adoptivkind aus einem anderen Land.

Abs. 2 Die Vorschriften § 13 Satz 3 und § 15 Abs. 3 des Mündigkeitsgesetzes über Ehepaare finden auf die registrierte Partnerschaft keine Anwendung.

Abs. 3 Bestimmungen in der dänischen Gesetzgebung, die besondere Regelungen für den einen, durch sein Geschlecht bestimmten Ehepartner enthalten, finden auf die registrierte Partnerschaft keine Anwendung.

Abs. 4 Bestimmungen in internationalen Verträgen finden auf die registrierte Partnerschaft keine Anwendung, es sei denn, dass die Vertragsstaaten sich diesem ausdrücklich anschließen.

Auflösung

§ 5 Die Vorschriften der Kapitel 3, 4 und 5 des Ehegesetzes und des Kapitel 42 des Rechtspflegegesetzes finden auf die Auflösung einer registrierten Partnerschaft entsprechende Anwendung, vorbehaltlich der folgenden Absätze 2 und 3.

Abs. 2 Die Vorschriften der §§ 43 Abs. 1 und 46 des Ehegesetzes [betr. Sühneversuch und Kindessorge] finden auf die Auflösung einer registrierten Partnerschaft keine Anwendung.

Abs. 3 Abweichend von § 448c des Rechtspflegegesetzes [betr. die dänische internationale Scheidungszuständigkeit kann eine registrierte Partnerschaft hier im Lande stets aufgelöst werden.

Inkrafttreten u.a. § 6 und § 7

Übersetzung von Jens M. Scherpe (in Anlehnung an die Übersetzung von Grib, Die gleichgeschlechtliche Partnerschaft im nordischen und deutschen Recht [1996] S. 314), erstmals abgedruckt in: MPI-Gutachten S. 45 ff.



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