Home | Themen | Recht | LPartG | Isländisches Gesetz


Isländisches Gesetz Nr. 87/1996 über die registrierte Partnerschaft vom 12. Juni 1996 (1)


Art. 1
Zwei Personen gleichen Geschlechts können eine registrierte Partnerschaft eingehen.

Art. 2
Die Bestimmungen des Kapitels II des Ehegesetzes sind auf die Voraussetzungen der Registrierung der Partnerschaft anwendbar, unter Vorbehalt von Absatz 2. Die Partnerschaft kann nur anerkannt werden, wenn:

  1. beide oder zumindest eine der beiden betroffenen Personen die isländische Staatsangehörigkeit und Wohnsitz in Island haben bzw. hat, oder
  2. beide betroffenen Personen in den zwei Jahren, die der Anerkennung vorausgingen, Wohnsitz in Island hatten.
In Bezug auf Abs. 2 lit. a haben Personen mit dänischer, norwegischer oder schwedischer Staatsangehörigkeit dieselben Rechte wie isländische Staatsangehörige. Der Justizminister kann verordnen, dass Angehörige anderer Staaten, die eine gleichartige Regelung der registrierten Partnerschaft kennen, ebenfalls dieselben Rechte wie isländische Staatsangehörige haben. (2)

Art. 3
Bevor die Partnerschaft offiziell registriert werden kann, haben die betroffenen Parteien die Bestätigung beizubringen, dass eine Abklärung stattgefunden hat, wonach die Voraussetzungen für die registrierte Partnerschaft erfüllt sind.
Die Bestimmungen des Kapitels III des Ehegesetzes sind auf das Verfahren zur Abklärung der Voraussetzungen der registrierten Partnerschaft anwendbar.
Der Justizminister erlässt detailliertere Vorschriften über die Abklärung der Voraussetzungen der registrierten Partnerschaft.

Art. 4
Die Partnerschaft wird von den Bezirksvorstehern oder deren Stellvertretern mit juristischer Ausbildung registriert.
Die Artikel 21-26 des Ehegesetzes sind auf das Registrierungsverfahren anwendbar.

Art. 5
Die Registrierung der Partnerschaft hat die gleichen Rechtswirkungen zur Folge wie der Eheschluss, unter Vorbehalt von Artikel 6. Die gesetzlichen Bestimmungen über die Ehe und die Ehegatten sind auf die registrierte Partnerschaft und die registrierten Partner anwendbar.

Art. 6
Die Bestimmungen des Adoptionsgesetzes in Bezug auf Ehegatten sind nicht auf die registrierte Partnerschaft anwendbar. Eine Person in einer registrierten Partnerschaft kann jedoch das Kind des anderen Partners adoptieren, wenn dem Partner das Sorgerecht zusteht und es sich nicht um ein Adoptivkind aus einem anderen Staat handelt. Gesetzliche Bestimmungen über die künstliche Befruchtung sind nicht auf die registrierte Partnerschaft anwendbar.
Gesetzliche Bestimmungen, die an das Geschlecht eines Ehegatten besondere Folgen knüpfen, sind auf die registrierte Partnerschaft nicht anwendbar. (3)
Bestimmungen internationaler Verträge, deren Vertragspartei Island ist, sind nicht auf die registrierte Partnerschaft anwendbar, ausser wenn die andere Vertragspartei zugestimmt hat.

Art. 7
Die registrierte Partnerschaft endet mit dem Tod eines der registrierten Partner, mit der Ungültigerklärung der registrierten Partnerschaft oder mit der Scheidung.

Art. 8
Die Bestimmung des Ehegesetzes über die Ungültigerklärung, die Trennung, die Scheidung und die finanzielle Auseinandersetzung infolge der Eheauflösung sind auf die Ungültigerklärung und die Beendigung der registrierten Partnerschaft anwendbar, unter Vorbehalt der Absätze 2 bis 4. Andere Gesetzesbestimmungen über die Beendigung der Ehe und deren Rechtswirkungen sind auf die Beendigung der registrierten Partnerschaft anwendbar.
Wie in Artikel 42 des Ehegesetzes vorgesehen, soll eine Einigungsverhandlung vor einem Bezirksvorsteher oder einem Gericht versucht werden.
Ungeachtet der Bestimmungen von Artikel 114 § 1 des Ehegesetzes können Forderungen aus der registrierten Partnerschaft gemäss Artikel 113 des genannten Gesetzes in Island verfolgt werden, wenn die Partnerschaft in Island registriert wurde.
Ungeachtet der Bestimmungen von Artikel 123 § 1 sind die isländischen Behörden stets zuständig zur Lösung von Rechtsstreitigkeiten aus einer registrierten Partnerschaft, die in Island abgeschlossen wurde.

Art. 9
Dieses Gesetz tritt am 27. Juni 1996 in Kraft.


Anmerkungen:

(1) Lög um stathfesta samvist, 1996 nr. 87 12 júni, mit den Änderungen durch Gesetz Nr. 52/2000 vom 8.5.2000, in Kraft seit 26.5.2000. Übersetzung aufgrund der englischen Übersetzung des isländischen Ministeriums für Justiz und Kirchenangelegenheiten. Originaltext: www.brunnur.stjr.is.

(2) Abs. 2 und 3 in der Fassung gemäss Art. 1 des Gesetzes Nr. 52/2000 vom 8.5.2000, in Kraft seit 26.5.2000.

(3) Abs. 1 und 2 in der Fassung gemäss Art. 2 des Gesetzes Nr. 52/2000 vom 8.5.2000, in Kraft seit 26.5.2000.



[Impressum] [Feedback] [Sitemap]