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Gesetz vom 21. Dezember 2000 über die Änderung des Buches 1 des Bürgerlichen Gesetzesbuches

(Adoption durch Personen des gleichen Geschlechts) (1)

aus: AJP/PJA 3/2001, Seite 338 f (2)

Artikel I

Buch 1 des Zivilgesetzbuches wird wie folgt geändert:

A.

Artikel 5 [Namen] wird wie folgt geändert:

  1. Der dritte Absatz lautet neu:
    1. Falls durch die Adoption eine familienrechtliche Beziehung des Kindes zu beiden Adoptierenden entsteht und diese verschiedenen Geschlechts und miteinander verheiratet sind, erhält das Kind den Geschlechtsnamen des Vaters, es sei denn, die Adoptierenden erklären gemeinsam anlässlich der Adoption, dass es den Geschlechtsnamen der Mutter erhalten soll. (3) Falls die Adoptierenden nicht miteinander verheiratet sind oder falls beide Adoptierenden gleichen Geschlechts und miteinander verheiratet sind, behalt das Kind seinen bisherigen Geschlechtsnamen, es sei denn, die Adoptierenden erklären gemeinsam anlässlich der Adoption, dass es einen ihrer Geschlechtsnamen erhalten soll." Falls durch die Adoption eine familienrechtliche Beziehung des Kindes zum Ehepartner, zum registrierten Partner oder sonstigen Lebenspartner eines Elternteils begründet wird, behält es seinen bisherigen Geschlechtsnamen, es sei denn, der Elternteil und dessen Ehepartner, registrierte Partner oder sonstige Lebenspartner erklären gemeinsam, dass das Kind den Geschlechtsnamen des Ehepartners, registrierten Partners oder sonstigen Lebenspartners oder den Geschlechtsnamen des Elternteils haben soll. Die richterliche Verfügung bezüglich der Adoption hält die entsprechende Erklärung der Adoptierenden fest.

  2. Im sechsten Absatz (4) werden die Wörter "der Vater oder die Mutter" ersetzt durch: "der eine oder der andere Elternteil".

B.

Artikel 204 [Nichtigkeit der Anerkennung der Vaterschaft] wird wie folgt geändert:

  1. Der Punkt hinter Buchstabe e des ersten Absatzes wird ersetzt durch einen Strichpunkt.
  2. Im ersten Absatz wird ein Buchstabe hinzugefügt, der lautet:
    "f. wenn zwei Elternteile vorhanden sind."

C.

Artikel 207 [Unzulässigkeit der Feststellung der Vaterschaft], zweiter Absatz, Buchstabe a, lautet neu:

  1. das Kind hat zwei Elternteile;

D.

Artikel 227 [Adoptionsvoraussetzungen] wird wie folgt geändert:

  1. Der erste Absatz lautet neu:
    1. Die Adoption geschieht durch eine Verfügung des Gerichtes auf gemeinsamen Antrag zweier Personen oder auf Antrag einer Person alleine. Zwei Personen können keinen gemeinsamen Antrag auf Adoption stellen, wenn sie gemäss Artikel 41 keine Ehe miteinander eingehen dürfen.
  2. Dem zweiten Absatz wird folgender Satz hinzugefügt:
    Der Antrag durch den Adoptierenden, der Ehepartner, registrierter Partner oder sonstiger Lebenspartner des Eltemteils ist, kann nur gestellt werden, falls er mindestens die drei dem Antrag vorangegangenen Jahre ununterbrochen mit jenem Eltemteil zusammengelebt hat.
  3. Der dritte Absatz lautet neu:
    1. Dem Antrag kann nur stattgegeben werden, wenn die Adoption im ausdrücklichen Interesse des Kindes ist sowie wenn zum Zeitpunkt des Antrages auf Adoption feststeht und für die Zukunft vernünftigerweise davon auszugehen ist, dass das Kind vom Eltemteil oder von seinen Eltern die Erfüllung der Elternrolle nicht mehr erwarten kann, und wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, die in Artikel 228 genannt sind.

E.

Artikel 228 [Adoptionsvoraussetzungen], erster Absatz, wird wie folgt geändert:

  1. Buchstabe f lautet neu:
    • dass der Adoptierende das Kind während mindestens drei aufeinanderfolgenden Jahren versorgt und erzogen hat oder, im Falle der gemeinsamen Adoption durch zwei Personen, dass sie das Kind während mindestens eines Jahres versorgt und erzogen haben; falls der Ehepartner, registrierte Partner oder sonstige Lebenspartner des einen Eltemteils das Kind adoptiert, müssen der Adoptierende und der betreffende Eltemteil das Kind während mindestens eines Jahres versorgt und erzogen haben, es sei denn, das Kind wird während einer Beziehung der Mutter mit einer Lebenspartnerin des gleichen Geschlechts geboren;
  2. In Buchstabe g werden die Wörter "Ehepartner oder Lebenspartner des anderen Geschlechts" ersetzt durch: "Ehepartner, registrierter Partner oder sonstiger Lebenspartner".

F.

In Artikel 229 [Bestehenbleiben der Verwandtschaft bei Adoption durch den Partner eines Eltemteils], dritter Absatz, werden die Wörter "Ehepartner des Eltemteils oder dessen Lebenspartner anderen Geschlechts" ersetzt durch: "Ehepartner, registrierter Partner oder sonstiger Lebenspartner des Eltemteils".

G.

Artikel 253b [Sorgerecht] wird wie folgt geändert:

  1. Im ersten Absatz werden die Wörter "der Vater und die Mutter" ersetzt durch: "die Eltern".
  2. Im vierten Absatz werden die Wörter "die über das Sorgerecht verfügende Mutter" ersetzt durch: "der über das Sorgerecht verfügende Elternteil"; weiter wird "ihr" ersetzt durch: "ihn".
  3. Im fünften Absatz werden die Wörter "der Vater" ersetzt durch: "der andere Eltemteil".

H.

In Artikel 327 [Gründe zur Entziehung der Vormundschaft], erster Absatz, Buchstabe e, wird der Satzteil "Vater, Mutter," ersetzt durch: "Elternteil,".

Übergangsbestimmung

Artikel II

  1. Das vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltende Recht wird weiterhin angewendet auf Verfahren betreffend Adoption oder deren Widerruf, wenn der einleitende Antrag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereicht wurde.
  2. [vgl. FN 3]
  3. [vgl. FN 4]

Artikel III

Dieses Gesetz tritt zu einem durch königlichen Beschluss zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft.

(Inkrafttreten voraussichtlich am 1. April 2001.)


Anmerkungen:

(1) Wet van 21 december 2000 tot wijziging van Boek 1 van het Burgerlijk Wetboek (adoptie door personen van hetzelfde geslacht); Staatsblad 2001, 10. Übersetzung von Dr. W. DE JONG, überarbeitet von den Herausgebern. Die Formulierung der nur fragmentarisch wiedergegebenen Artikel folgt grundsätzlich F. NIEPER/A. S. WASTERDIJK. Nach Art. II Bst. B des Anpassungsgesetzes (Änderung von Art. 1 des Gesetzes über die Aufnahme ausländischer Kinder zur Adoption; Wet opneming buitenlandse landeren ter adoptie) können gleichgeschlechtliche Paare keine ausländischen Kinder adoptieren.

(2) MARTIN BERTSCHI und BERNHARD PULVER, Die geltenden nationalen Gesetze über Rechtsinstitute für gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften im Wortlaut, in: AJP/PJA 3/2001, Seite 319 ff.

(3) Fassung der ersten zwei Sätze gemäss Übergangsbestimmung Artikel II, Absatz 2 (dort abhängig gemacht vom Inkrafttreten des Eheöffnungsgesetzes).

(4) Änderung der Nummerierung (siebter Absatz), falls das in Artikel II des Eheöffnungsgesetzes erwähnte Gesetz (vgl. vorne) vor oder mit diesem Gesetz in Kraft tritt (Übergangsbestimmung Artikel II, Absatz 3).



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