Gesetz vom 21. Dezember 2000 über die Änderung des Buches 1 des Bürgerlichen Gesetzesbuches betreffend die Öffnung der Ehe für Personen des gleichen Geschlechts
- Eheöffnungsgesetz – (1)
aus: AJP/PJA 3/2001, Seite 337 f (2)
Artikel I
Buch 1 des Zivilgesetzbuches wird wie folgt geändert:
A.
Im zweiten Absatz des Artikels 16a [Registerführung; Rechtsmittelbelehrung] wird der Teil des Satzes nach "67" ersetzt durch:
", 77a, 80a, fünfter Absatz, und 80f".
B.
Am Anfang des Artikels 20 [Registerführung], erster Absatz, wird der Satzteil "Urkunden betreffend die Beendigung einer registrierten Partnerschaft" ersetzt durch: ", Urkunden betreffend die Beendigung einer registrierten Partnerschaft, die Umwandlung einer registrierten Partnerschaft oder einer Ehe,".
C.
Artikel 20a [Registerführung] wird wie folgt geändert:
- Im ersten Absatz wird der Satzteil "sowie der Meldungen über die Beendigung einer registrierten Partnerschaft" ersetzt durch:
"sowie der Meldungen über die Beendigung einer registrierten Partnerschaft und der Meldungen über die Umwandlung einer registrierten Partnerschaft oder einer Ehe"
- Im zweiten Absatz wird nach dem Satzteil "Beendigung einer registrierten Partnerschaft" hinzugefügt:
"und die dort erwähnte Umwandlung".
D.
Artikel 28, erster Absatz, lautet neu:
- Jeder Niederländer, der die Überzeugung hat, zu einem anderen Geschlecht zu gehören, als in der Geburtsakte vermeldet ist, und der körperlich an das gewünschte Geschlecht angepasst ist, soweit dies aus medizinischer und psychologischer Sicht möglich und verantwortbar ist, kann beim Gericht einen Antrag stellen, die Nennung des Geschlecht in der Geburtsurkunde zu ändern. Dies gilt, falls die betreffende Person in der Geburtsurkunde als männlich bezeichnet wird und nie mehr im Stande sein wird, Kinder zu zeugen, oder falls sie in der Geburtsurkunde als weiblich bezeichnet wird und nie mehr im Stande sein wird, Kinder zu gebären. [Wegfallen der Voraussetzung, dass die Person nicht verheiratet sein darf.]
E.
Artikel 30 lautet neu:
- Eine Ehe kann durch zwei Personen unterschiedlichen oder gleichen Geschlechts geschlossen werden.
- Das Gesetz betrifft nur die zivilen Belange der Ehe.
F.
Artikel 33 lautet neu:
Eine Person kann gleichzeitig nur mit einer einzigen anderen Person durch die Ehe verbunden sein. [Einführung der geschlechtsneutralen Formulierung]
G.
Artikel 41 [Ehehindernisse] wird wie folgt geändert:
- Im ersten Absatz wird der Satzteil "als Bruder und Schwester" ersetzt durch: "als Brüder, Schwestern oder Bruder und Schwester" [verwandt sind].
- Im zweiten Absatz [Dispens] wird der Satzteil "die Bruder und Schwester durch Adoption sind" ersetzt durch: "die Brüder, Schwestern oder Brüder und Schwester durch Adoption sind".
H.
Nach Abteilung 5 von Titel 5 wird eine neue Abteilung eingefügt, die lautet:
Abteilung 5A. Umwandlung einer Ehe in eine registrierte Partnerschaft
Artikel 77a
- Falls zwei Personen dem Zivilstandsbeamten kundtun, dass sie die Ehe, die sie geschlossen haben, in eine registrierte Partnerschaft umwandeln möchten, kann der Zivilstandsbeamte des Wohnortes einer der betreffenden Parteien eine Umwandlungsurkunde ausstellen. Falls die Ehepartner, von denen zumindest einer die niederländische Nationalität besitzt, ausserhalb der Niederlande Wohnsitz haben und in den Niederlanden ihre Ehe in eine registrierte Partnerschaft umwandeln wollen, geschieht die Umwandlung durch den Zivilstandsbeamten in Den Haag.
- Die Artikel 65 und 66 sind entsprechend anwendbar.
- Eine Umwandlung beendet die Ehe und lässt die registrierte Partnerschaft in dem Zeitpunkt entstehen, in dem die Umwandlungsurkunde in das Register der registrierten Partnerschaften eingetragen wird. Die Umwandlung bringt keine Änderung des Bestandes oder Nichtbestandes familienrechtlicher Beziehungen zu Kindern mit sich, die vor der Umwandlung geboren wurden.
I.
In Artikel 78 [Beweis des Bestehens einer Ehe] wird nach "Eheurkunde" eingefügt: "oder durch die Umwandlungsurkunde nach Artikel 80f". (3)
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J.
Artikel 80a [Voraussetzungen der registrierten Partnerschaft] wird wie folgt geändert: (4)
- Im dritten Satz des siebten Absatzes fällt der Satzteil weg: ", erster und dritter Absatz".
- Im achten Absatz fällt der Satzteil weg: "erster und dritter Absatz".
- Im neunten Absatz fällt weg ", mit Ausnahme des Grundes betreffend die Schwangerschaft".
K.
In Artikel 80c [Beendigung der registrierten Partnerschaft] wird der Punkt am Schluss von Buchstabe d ersetzt durch einen Strichpunkt, und ein neuer Buchstabe e wird eingefügt, der lautet:
e. durch Umwandlung einer registrierten Partnerschaft in eine Ehe.
L.
Nach Artikel 80e wird ein neuer Artikel 80f eingefügt, der lautet: (5)
Artikel 80f
- Falls zwei Personen dem Zivilstandsbeamten kundtun, dass sie die registrierte Partnerschaft, die sie eingegangen sind, in eine Ehe umwandeln möchten, kann der Zivilstandsbeamte des Wohnortes einer der betreffenden Parteien eine Umwandlungsurkunde ausstellen. Falls die registrierten Partner, von denen mindestens einer die niederländische Nationalität besitzt, ausserhalb der Niederlande Wohnsitz haben und in den Niederlanden ihre registrierte Partnerschaft in eine Ehe umwandeln wollen, geschieht die Umwandlung durch den Zivilstandsbeamten in Den Haag.
- Die Artikel 65 und 66 sind entsprechend anwendbar.
- Eine Umwandlung beendet die registrierte Partnerschaft und lässt die Ehe in dem Zeitpunkt entstehen, in dem die Umwandlungsurkunde in das Eheregister eingetragen wird. Die Umwandlung bringt keine Änderung des Bestandes oder Nichtbestandes familienrechtlicher Beziehungen zu Kindern mit sich, die vor der Umwandlung geboren wurden.
M.
In Artikel 149 [Eheauflösung] wird der Punkt am Schluss von Buchstabe d ersetzt durch einen Strichpunkt, und ein neuer Buchstabe e wird eingefügt, der lautet:
e. durch Umwandlung einer Ehe in eine registrierte Partnerschaft.
N.
Artikel 395 lautet neu:
Artikel 395
Ein Stiefelternteil ist, unbeschadet der Bestimmungen des Artikel 395a dieses Gesetzbuches, nur während seiner Ehe oder seiner registrierten Partnerschaft verpflichtet, den Unterhalt der zu seiner Familie gehörenden minderjährigen Kinder seines Ehepartners oder seines registrierten Partners zu bestreiten. [Ausdehnung auf die registrierte Partnerschaft]
O.
Der zweite Absatz des Artikels 395a lautet neu:
- Ein Stiefelternteil ist während seiner Ehe oder seiner registrierten Partnerschaft gegenüber den zu seiner Familie gehörenden minderjährigen Kinder seines Ehepartners oder seines registrierten Partners, die das Alter von einundzwanzig Jahren noch nicht erreicht haben, verpflichtet, für die im vorhergehenden Absatz bezeichneten Kosten aufzukommen. [Ausdehnung auf die registrierte Partnerschaft]
Artikel II (...)
[Änderung der Nummerierung der Absätze von Art. 80a; Art. 80f wird zu Art. 80g, falls das Gesetz über die Änderung der Regelung von Buch 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezüglich des Namensrechts, des Verhinderns von Scheinehen und des Zeitpunkts der Trennung von Tisch und Bett sowie einiger anderer Gesetze (Staatsblad 2001, 11) vor oder mit diesem Gesetz in Kraft tritt.]
Artikel III
Der Justizminister übermittelt innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes dem Parlament einen Bericht über die Wirkungen dieses Gesetzes in der Praxis, insbesondere über die Handhabung der registrierten Partnerschaft.
Artikel IV
Dieses Gesetz tritt zu einem durch königlichen Beschluss zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft.
(Inkrafttreten voraussichtlich am 1. April 2001.)
Artikel V (...)
[Zitierweise und Veröffentlichung]
Anmerkungen:
(1) Wet van 21 december 2000 tot wijziging van Boek 1 van het Burgerlijk Wetboek in verband met de openstelling van het huwelijk voor personen van hetzelfde geslacht (Wet openstelling huwelijk); Staatsblad 2001, 9. Übersetzungen von J. VAN DIEYEN MARTI und Dr. WILLEMIJN DE JONG, überarbeitet von den Herausgebern.
Ein Gesetzesentwurf zur Anpassung der übrigen Gesetzgebung an das Eheöffnungsgesetz und das Gesetz über die Adoption durch Personen des gleichen Geschlechts (Aanpassing van wetgiving in verband met de openstelling van het huwelijk en de invoering van adoptie door personen van hetzelfde geslacht. Kammerstücke 1999-2000 Nr. 27256) wurde am 30. Januar 2001 vom Unterhaus angenommen. Das Oberhaus wird am 6. März 2001 darüber beschliessen.
(2) MARTIN BERTSCHI und BERNHARD PULVER, Die geltenden nationalen Gesetze über Rechtsinstitute für gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften im Wortlaut, in: AJP/PJA 3/2001, Seite 319 ff.
(3) Vgl. Artikel II.
(4) Vgl. Artikel II.
(5) Vgl. Artikel II.
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