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Lesben- und Schwulenverband in Deutschland (LSVD)

Referentenentwurf zum Selbstbestimmungsgesetz

Stellungnahme des Lesben- und Schwulenverbands (LSVD)

Am 30. Mai 2023 hat der Lesben- und Schwulenverband (LSVD) Stellung genommen zum Referentenentwurf von BMFSFJ und BMJ für ein Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag und zur Änderung weiterer Vorschriften (SBGG).

Sehr geehrte Dr. Ina-Marie Blomeyer,
sehr geehrte Gabriele Scheuer,

wir bedanken uns für die Gelegenheit, zu dem Referentenentwurf für ein Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag und zur Änderung weiterer Vorschriften (RefE SBGG) Stellung zu nehmen.

Der LSVD begrüßt die Absicht, das in großen Teilen verfassungswidrige Transsexuellengesetz (TSG) aufzuheben und die personenstandsrechtliche Anerkennung der geschlechtlichen Identität nunmehr für trans* und intergeschlechtliche sowie nichtbinäre Menschen (TIN*) einheitlich und ohne Vorlage von Sachverständigengutachten und ärztlichen Attesten in einem Selbstbestimmungsgesetz (SBGG) zu regeln. Damit wird eine lange überfällige, im Koalitionsvertrag vereinbarte Neuregelung endlich auf den Weg gebracht.

Die selbstbestimmte Personenstandsänderung darf jedoch nicht durch zahlreiche Fristen und Ausnahmeregelungen ausgehöhlt werden. Der Referent*innenentwurf fällt in einzelnen Regelungen deutlich hinter die im Juni 2022 vorgestellten Eckpunkte zurück und bringt in einigen Teilaspekten sogar eine Verschlechterung der Rechtslage mit sich. Der LSVD fordert hier dringend Nachbesserung.

1 Vorbemerkungen

1.1 Rechtliche und gesellschaftliche Situation von TIN* Personen in Deutschland

1.1.1 Rechtliche Anerkennung: TSG und § 45b PStG

Trans* und nichtbinäre Personen müssen derzeit gemäß TSG für eine Personenstandsänderung ein gerichtliches Verfahren durchlaufen und dort zwei Sachverständigengutachten vorlegen. Vornamen und Geschlechtseintrag können alternativ oder kumulativ geändert werden. Minderjährige können den Antrag ab dem siebten Lebensjahr selbst stellen; sie benötigen hierzu die Einwilligung ihrer gesetzlichen Vertreter*innen (OLG Brandenburg, Beschl. v. 24.01.2017 – 10 WF 80/16; das BVerfG hat die Altersgrenze im TSG für verfassungswidrig erklärt, BVerfG, Beschl. v. 26.01.1993 – 1 BvL 38, 40, 43/92).

Das TSG-Verfahren ist in vielen Fällen von unverhältnismäßigem Zeit- und Kostenaufwand geprägt. Die vorzulegenden Begutachtungen sind jedoch nicht nur unnötig; sie greifen vielmehr massiv und unzulässig in die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen ein. Die geschlechtliche Identität einer Person kann nicht fremdbegutachtet werden; eine Begutachtung kann nur wiedergeben, was die begutachtete Person selbst über sich aussagt. Die Begutachtung entspricht folgerichtig in über 99 Prozent der Fälle dem Zugehörigkeitsempfinden der begutachteten Person; in den letzten 20 Jahren lehnten die Gerichte weniger als ein Prozent der Anträge ab. Eine zunehmende Zahl der Begutachtenden spricht sich deshalb für eine Abschaffung der Begutachtung aus. Die aktuelle Begutachtungspraxis erzielt keinen Erkenntnisgewinn, sie ist vielmehr geprägt von Befragungen und körperlichen Untersuchungen mit erniedrigendem Charakter. Regelmäßig werden intimste Details aus der Kindheit sowie der sexuellen Vergangenheit erfragt.  Betroffene erleben diese Begutachtungen als entwürdigend, übergriffig und pathologisierend (Ausführlich bei Adamietz/Bager im Auftrag des BMFSFJ, Regelungs- und Reformbedarf für transgeschlechtliche Menschen, 2017, Begleitmaterial zur Interministeriellen Arbeitsgruppe Inter- & Transsexualität, Band 7; vgl. auch Bundespsychotherapeutenkammer, Abbau von struktureller Diskriminierung gegenüber trans Menschen, 40. Deutscher Psychotherapeutentag, 13./14. Mai 2022).

Intergeschlechtliche Menschen können die Personenstandsänderung seit 2018 gemäß § 45b PStG gegenüber dem Standesamt erklären. Vornamen und Geschlechtseintrag können nur kumulativ geändert werden; eine ausschließliche Änderung der Vornamen ist nicht möglich. Für den Antrag muss eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt werden, die das Vorliegen einer Variante der Geschlechtsentwicklung nachweist. Alternativ kann das Vorliegen einer Variante der Geschlechtsentwicklung eidesstattlich versichert werden. Für Kinder, die geschäftsunfähig oder noch nicht 14 Jahre alt sind, kann der Antrag nur von den gesetzlichen Vertreter*innen eingereicht werden; ab dem 14. Lebensjahr können Jugendliche die Erklärung selbst abgeben, benötigen aber die Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter*innen. Diese Zustimmung kann durch ein Familiengericht ersetzt werden. Viele intergeschlechtliche Menschen, die durch das medizinische System häufig bereits traumatisiert sind, erleben das Verfahren nach § 45b PStG, insbesondere die Pflicht zum Nachweis einer Variante der Geschlechtsentwicklung, als diskriminierend und pathologisierend.

1.1.2 Gewalt-, Ausgrenzungs- und Diskriminierungserfahrungen

Trotz vieler rechtlicher und gesellschaftlicher Fortschritte gehören Gewalt-, Ausgrenzungs- und Diskriminierungserfahrungen für TIN* Personen in besonderem Maße zum Alltag. Die meisten erfahren in ihrem Leben verschiedene Formen der Benachteiligung, Belästigung, Ausgrenzung und Gewalt aufgrund ihrer geschlechtlichen Identität. Sie sehen sich insbesondere mit Verachtung, Beschämung und verbalen Grenzüberschreitungen konfrontiert, aber auch dokumentierte körperliche Übergriffe nehmen zu. Nicht selten haben diese Erfahrungen langfristig nachteilige gesundheitliche Folgen für die Betroffenen. Ausgrenzung und Gewalt machen krank[1] und zu erwartende Diskriminierungserfahrungen in der gesundheitlichen Not- und Regelversorgung stellen eine erstzunehmende Hürde für gesundheitliche Teilhabe dar.

Diskriminierungs- und Ausgrenzungserfahrungen

Diskriminierung aufgrund der geschlechtlichen Identität ist im Alltag noch längst nicht überwunden. TIN* Personen werden in der Öffentlichkeit, im Berufsleben und im Umgang mit staatlichen Einrichtungen immer noch stark diskriminiert und stigmatisiert.

Mehr als ein Drittel der in einer Umfrage der EU-Grundrechteagentur befragten trans* und intergeschlechtlichen Personen berichteten von gezielten Benachteiligungen in der Arbeitswelt, bei Inanspruchnahme sozialer Dienstleistungen und gesundheitlicher Versorgung sowie durch Fachkräfte im Bildungswesen. Etwa ein Drittel berichtete von Diskriminierungserfahrungen in Cafés, Bars, Restaurants, Clubs und beim Einkaufen. Etwa ein Viertel der Befragten erlebte Ausgrenzung auf dem Mietwohnungsmarkt (EU-Grundrechteagentur, A long way to go for LGBTI equality, 2020; ähnliche Ergebnisse liefert die Studie von LesMigraS, Antigewalt- und Antidiskriminierungsbereich der Lesbenberatung Berlin, Gewalt- und Mehrfachdiskriminierungserfahrungen von lb_FT*, 2012).

In einer Studie des Instituts für Diversity- & Antidiskriminierungsforschung aus dem Jahr 2017 berichteten trans* Personen zwei- bis dreimal so häufig von Diskriminierungserfahrungen am Arbeitsplatz wie schwule, lesbische und bisexuelle Personen. Zu diesen Erfahrungen gehörten u.a. unangenehme sexuelle Anspielungen, Kontaktabbruch, soziale Ausgrenzung, sinnlose Arbeitsaufträge oder unsachgemäße Kritik. In der Umfrage gaben nur 17 Prozent der befragten trans* Personen an, am Arbeitsplatz bislang keine Form der Diskriminierung aufgrund ihrer Geschlechtsidentität erlebt zu haben (Frohn, Meinhold, Schmidt, Out im Office?!, IDA, 2017).

Die Studie von LesMigraS kommt zu dem Ergebnis, dass sich die große Mehrheit der befragten trans* Personen insbesondere mit Verachtung, Beschämung und verbalen Grenzüberschreitungen konfrontiert sieht. Knapp 80 Prozent der Befragten gaben an, verachtendes oder demütigendes Verhalten erfahren zu haben. Mehr als die Hälfte der Befragten gab an, mehrmals oder regelmäßig mit übergriffigen, intimen Fragen zum Trans*sein belästigt worden zu sein (LesMigraS, Antigewalt- und Antidiskriminierungsbereich der Lesbenberatung Berlin, Gewalt- und Mehrfachdiskriminierungserfahrungen von lb_FT*, 2012).

Amtlich erfasste Hasskriminalität

In Deutschland im öffentlichen Raum als trans*, intergeschlechtlich oder nichtbinär erkannt oder dafür gehalten zu werden, ist gefährlich. Tagtäglich werden Menschen angepöbelt, bedroht und angegriffen, weil die Täter*innen ihren Hass auf queere Menschen in Gewalt ausleben.

Die polizeilich erfasste Hasskriminalität gegen LSBTIQ* steigt seit Beginn ihrer Erfassung 2001 stetig an. Straftaten gegen TIN*-Personen wurden in der amtlichen Statistik zunächst gemeinsam mit Straftaten gegen Lesben, Schwule und Bisexuelle erfasst. Erst seit 2020 werden Straftaten gegen die sexuelle Orientierung und Straftaten gegen die geschlechtliche Identität getrennt erfasst, wobei 2022 die statistische Erfassung noch einmal nachgeschärft wurde.

Trotz der dürftigen Datenlage und der zu vermutenden hohen Dunkelziffer ist ein Trend deutlich erkennbar: Seit 2020 haben sich die Zahlen der erfassten Straftaten gegen TIN* mehr als verdoppelt, von 204 Fällen 2020 auf 417 Fälle 2022 (Bundesinnenministerium, Politisch motivierte Kriminalität im Jahr 2020 und Politisch motivierte Kriminalität im Jahr 2022). Obwohl TIN* Personen zahlenmäßig einen kleinen Anteil der LSBTIQ* Community ausmachen, stellen Straftaten gegen die geschlechtliche Identität in der Statistik regelmäßig knapp ein Drittel der registrierten LSBTIQ*-feindlichen Straftaten dar. Im vergangenen Jahr standen 417 Straftaten im Themenfeld geschlechtsbezogene Diversität 1.005 Straftaten im Themenfeld sexuelle Orientierung gegenüber. Diese Zahlen verdeutlichen eindrücklich die besondere Vulnerabilität von (sichtbaren) TIN* Personen.

Wir müssen davon ausgehen, dass die tatsächliche Zahl der begangenen Delikte weitaus höher liegt: Die geringe Anzeigebereitschaft der Betroffenen, Defizite im Ermittlungsverfahren und eine lückenhafte statistische Erfassung führen zu einem Dunkelfeld von etwa 80 bis 90 Prozent (vgl. Ponti, Wissen schafft Demokratie 13/2023 m. w. N.).

Gewalt und Belästigung im öffentlichen Raum

Für ein hohes Dunkelfeld sprechen auch die Ergebnisse von Umfragen und Studien zu Gewalterfahrungen von TIN* Personen. Wir verweisen hierzu auf die Umfrage der EU-Grundrechteagentur (EU-Grundrechteagentur, A long way to go for LGBTI equality, 2020)Aus dieser Umfrage wird auch deutlich, dass die Gewalt überwiegend von (cis)männlichen Tätern ausgeht. Mehr als die Hälfte der befragten trans* und intergeschlechtlichen Personen litt nach einem physischen oder sexualisierten Übergriff an psychischen Problemen, etwa ein Drittel hatte danach Angst, vor die Tür zu gehen oder bestimmte Orte aufzusuchen.

In einer Studie von LesMigraS zu Gewalt- und Diskriminierungserfahrungen von lesbischen und bisexuellen Frauen und trans* Personen gab jede Vierte der befragten trans* Personen an, mindestens einmal körperlich angegriffen worden zu sein. Fast ein Drittel berichtete, mindestens einmal einen sexualisierten Übergriff erlebt zu haben. Die Öffentlichkeit war der Raum mit der höchsten Diskriminierungsbelastung, gefolgt von Ämtern und Behörden (LesMigraS, Antigewalt- und Antidiskriminierungsbereich der Lesbenberatung Berlin, Gewalt- und Mehrfachdiskriminierungserfahrungen von lb_FT*, 2012).

Die Angst vor Gewalt und Belästigung beeinträchtigt den Alltag der Betroffenen spürbar. Fast die Hälfte der Befragten gab in der Umfrage der EU-Grundrechteagentur an, im öffentlichen Raum aus Angst vor Gewalt und Belästigung nicht offen mit ihrer geschlechtlichen Identität umzugehen. Wenn Menschen sich regelmäßig nicht sicher im öffentlichen Raum bewegen können, wenn sie bestimmte Orte des öffentlichen Lebens aus Angst vor Gewalt meiden, um nicht Opfer queerfeindlicher Übergriffe zu werden, ist dies eine erhebliche Einschränkung der individuellen Freiheit sowie der sozialen und politischer Teilhabe.

1.2 Breite Unterstützung für geschlechtliche Selbstbestimmung durch die Zivilgesellschaft

Das Gesetzgebungsverfahren für das geplante Selbstbestimmungsgesetz findet auf der Basis eines bereits bestehenden deutlichen zivilgesellschaftlichen Zuspruchs für einen selbstbestimmten Geschlechtseintrag statt. Vor dem Hintergrund der oben beschriebenen Lebensrealität vieler TIN* Personen haben sich zentrale Akteur*innen und Expert*innen aus dem Gewaltschutz – allen voran Frauenhäuser– frühzeitig und deutlich für einen selbstbestimmten Umgang mit der geschlechtlichen Identität ausgesprochen.

Zu den Befürworter*innen eines Selbstbestimmungsgesetztes gehören u.a. der Deutsche Frauenrat, der Deutsche Kinderschutzbund und der Deutsche Bundesjugendring. Die Frauenhauskoordinierung weist immer wieder darauf hin, dass die in öffentlichen Debatten heraufbeschworenen Bedrohungsszenarien durch den selbstbestimmten Geschlechtseintrag ihren Erfahrungen nicht entsprechen und unbegründet sind (FHK, Gewaltschutz für ALLE Frauen: Positionierung von Frauenhauskoordinierung e.V. zu aktuellen Debatten um geschlechtliche Selbstbestimmung & Frauenschutzräume, September 2022). Der Deutsche Juristinnenbund sieht geschlechtliche Selbstbestimmung als feministisches Anliegen und benennt die heraufbeschworenen Bedrohungsszenarien als Versuch, feministische Bewegungen zu spalten (Roßbach, djbZ 1/2023, S. 11 ff.; Mangold, djbZ 1/2023, S. 13 ff.).

TIN*-feindliche Narrative werden von rechten, antifeministischen und demokratiefeindlichen Akteur*innen eingesetzt und verbreitet. Die bundesweite und auch internationale Mobilisierung gegen TIN* Personen durch diese Netzwerke sowie ihre Verbindung zu weiteren menschenfeindlichen Ideologien sind inzwischen durch Forschung belegt (vgl. u.a. Beobachtungsstelle für gesellschaftspolitische Entwicklungen in Europa, No to Gender – Yes to what exactly? Einblicke in die europäische Anti-Gender-Bewegung, Newsletter 2/2021; Friedrich Ebert Stiftung, Nicht in die Falle gehen! Wie die extreme Rechte Narrative gegen das neue Selbstbestimmungsgesetz schürt; Centre for Feminist Foreign Policy, Power Over Rights: Understanding and Countering the Anti-Gender Campaigns, Vol. I and Vol. II; European Parliamentary Forum, Die Spitze des Eisbergs, Religiös-extremistische Geldgeber gegen Menschenrechte auf Sexualität und reproduktive Gesundheit in Europa 2009 – 2018, 2021). Hier wird deutlich, dass die Ablehnung TIN*-inklusiver Politiken eher im Zusammenhang mit negativen und ablehnenden Einstellungen gegenüber trans* Personen steht als mit einer tatsächlichen Sorge um die Prävention von bzw. den Umgang mit geschlechtsspezifischer oder partnerschaftlicher Gewalt (Morgenroth/ Axt/ Westgate, What Underlies the Opposition to Trans-Inclusive Policies? The Role of Concerns About Male Violence Versus Attitudes Toward Trans People. Personality and Social Psychology Bulletin, 2022). Die Amadeu Antonio Stiftung, die zu Beginn dieses Jahres ihre bundesweite Meldestelle für antifeministische Übergriffe ins Leben rief , ordnet die aktuellen Debatten um TIN* Personen als Gefährdung für Frauenrechte klar als antifeministisch ein (Amadeu Antonio Stiftung, „Trans Menschen als Bedrohung für Frauenrechte“ - Antifeministische Behauptungen).

International werden zurzeit an vielen Stellen ähnliche Debatten um die Gefährdung durch und die Würde von TIN* Personen ausgetragen und finden durch Expert*innen eine ähnlich deutliche Einordnung. So berufen sich etwa viele TIN*-feindliche SBGG-Kritiker*innen auf vergleichbare Aktivist*innen in den USA. Die „genderkritische Bewegung“, die dort hinter der massiven Verschärfung TIN*-feindlicher Gesetzgebung steht, wird unter anderem durch das Lemkin Institute for Genocide Prevention als faschistische Ideologie mit genozidalen Elementen eingeordnet (Lemkin Institute for Genocide Prevention, Statement on the Genocidal Nature of the Gender Critical Movement’s Ideology and Practice, 2022). Den Behauptungen, TIN* Personen stellten eine besondere Gefahr für cis Frauen und ihre Schutzräume dar, fehlt es dagegen an jeglicher Evidenz. Im Referent*innenentwurf wird diesen gezielt mobilisierten Ängsten unverhältnismäßig viel Raum gegeben; ihnen wird dadurch eine scheinbare Legitimität verliehen. Dies lenkt von der Zielsetzung ab, die Feminist*innen und TIN* Personen vereint: die Prävention aller Formen geschlechtsbezogener Gewalt.

Klare Zustimmung findet ein selbstbestimmter Geschlechtseintrag im Übrigen auch durch kirchliche Organisationen wie das Zentralkomitee der deutschen Katholiken, der Bund der Deutschen Katholischen Jugend und die Evangelischen Frauen in Deutschland. Auch der Deutsche Gewerkschaftsbund spricht sich für den selbstbestimmten Geschlechtseintrag aus, ebenso wie große Arbeitgeber*innen in einem Positionspapier von Prout at Work. Zu den Befürworter*innen gehören schließlich auch große Sozialverbände wie der Paritätische Gesamtverband und Fachverbände wie die Bundespsychotherapeutenkammer.

Auch wissenschaftliche Stellen wie das Deutsche Institut für Menschenrechte und die Amadeu Antonio Stiftung sprechen sich für den selbstbestimmten Geschlechtseintrag aus. Letztere stellt ausdrücklich klar: „Frauenrechte und Gewaltschutz stehen nicht im Widerspruch zur Sicherheit und der Selbstbestimmung von trans Menschen.“ TIN* Personen seien vielmehr schon immer Teil feministischer emanzipatorischer Kämpfe gewesen (Amadeu Antonio Stiftung, „Trans Menschen als Bedrohung für Frauenrechte“ - Antifeministische Behauptungen).

Insgesamt bleibt festzuhalten, dass ein Recht auf einen selbstbestimmten Geschlechtseintrag zivilgesellschaftlich mehrheitlich befürwortet wird. Das Gesetzgebungsverfahren zum Selbstbestimmungsgesetz wird hier gemäß seiner Intention eingeordnet: als ein notwendiger Schritt zur Verwirklichung von Menschenrechten und zur Wahrung der Menschenwürde von TIN* Personen.

2 Bewertung des RefE SBGG insgesamt

Der LSVD begrüßt ausdrücklich, dass der Referent*innenentwurf Begutachtungen und ärztliche Atteste als Voraussetzung für eine Änderung des Geschlechtseintrags und/oder der Vornamen abschaffen und für alle TIN* Personen gleichermaßen eine Personenstandsänderung durch eine Erklärung gegenüber dem Standesamt ermöglichen möchte. Die Abschaffung der Vorlagepflichten von Gutachten und ärztlichen Attesten bedeutet eine wesentliche und längst überfällige Verbesserung für die Menschenrechte von TIN* Personen in Deutschland. Dies kann nicht genug betont werden.

Der Referent*innenentwurf fällt jedoch in einzelnen Regelungen massiv hinter die im Juni 2022 von BMJ und BMFSFJ vorgestellten Eckpunkte zurück und formuliert zum Teil sogar Verschlechterungen zur derzeitigen Rechtslage. Ziel eines SBGG muss sein, die Existenz und die Würde von TIN* Personen rechtlich anzuerkennen sowie ihre gleichberechtigte und selbstbestimmte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu gewährleisten und zu schützen. Dieses Ziel sollte sich deutlich im Gesetz und in der Gesetzesbegründung widerspiegeln. Der Referent*innenentwurf enthält allerdings viele Regelungen, die das Selbstbestimmungsrecht der Betroffenen aktiv beschränken würden und damit einer umfassenden Gleichstellung im Wege stehen.

Diese Regelungen errichten neue Hürden für die Personenstandsänderung und stellen die Betroffenen auch nach Aufhebung der Begutachtungspflicht erneut unter Generalverdacht, indem sie von einer Instabilität und Uneigentlichkeit ihrer Identität ausgehen. Deutlich wird dies in den Wirksamkeits- und Sperrfristen, aber auch in den hohen Hürden, die der Entwurf für Jugendliche und Personen unter gesetzlicher Betreuung aufstellt. Der in der Begründung bemühte angebliche „Übereilungsschutz“ zeugt von einer paternalistischen Haltung des Gesetzgebers, die mit dem Zweck des Gesetzes unvereinbar ist.

Die Regelung, wonach TIN*-Personen für den Dienst an der Waffe rechtlich dem männlichen Geschlecht zugeordnet bleiben, wenn ein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang zwischen der Erklärung und einem Spannungs- und Verteidigungsfall vorliegt, ist unverhältnismäßig und verletzt die Betroffenen in ihren Grundrechten.

Die vorgesehene Ergänzung von § 42 PStV, wonach TIN* Elternteile künftig als „Elternteil“ in die Geburtsurkunden ihrer Kinder eingetragen werden können, stellt eine brauchbare Interimslösung für TIN*-Elternteile bis zur Abstammungsrechtsreform dar. Die Regelung zur Eltern-Kind-Zuordnung in § 11 des Entwurfs setzt hingegen nicht nur die diskriminierende Regelung des § 11 TSG fort, sondern führt für nichtmännliche sowie intergeschlechtliche Personen sogar zu einer Verschlechterung der bisherigen Rechtslage.

Die Einführung eines bußgeldbewehrten Offenbarungsverbots sowohl für staatliche als auch nichtstaatliche Stellen wird ausdrücklich begrüßt. Der Gesetzgeber muss jedoch bei der Ausnahme für nahe Familienangehörige nachbessern. Es wurde versäumt, eine Abwägung zwischen den Interessen der betroffenen TIN* Person und den Interessen ihrer Familienangehörigen vorzunehmen. Stattdessen räumt der Entwurf nahen Familienangehörigen ein unbegrenztes Offenbarungsrecht ein. Dabei übersieht der Gesetzgeber, dass es häufig gerade Familienangehörige oder ehemalige Partner*innen sind, von denen Stigmatisierungen oder Übergriffe ausgehen. Die Voraussetzungen für das Bußgeld sind durch das Erfordernis einer Schädigungsabsicht zudem zu hoch gewählt, sodass die praktische Wirksamkeit der Vorschrift fraglich ist.

Besondere Sorge bereitet uns § 6 des Entwurfs über die Wirkungen der Personenstandsänderung. Danach soll es beim Zugang zu Einrichtungen und Räumen sowie bei der Teilnahme an Veranstaltungen und beim Sport prinzipiell nicht auf den Geschlechtseintrag ankommen. Ausweislich der Gesetzesbegründung soll diese Regelung nur klarstellender Natur sein; das SBGG treffe selbst keine neuen Regelungen. Diese vermeintlich allein klarstellende Aussage wird durch umfängliche Ausführungen über den Zugang zu geschlechtsspezifischen Räumen jedoch ad absurdum geführt. Die beabsichtigte Klarstellung verunklart im Ergebnis die Rechtslage. Die zivilgesellschaftliche und mediale Diskussion der Eckpunkte sowie des Referent*innenentwurfs zeigt deutlich, dass diese Textpassagen bereits verstärkt von politischen Akteur*innen aufgegriffen werden, die die rechtliche und gesellschaftliche Diskriminierung und Ausgrenzung von TIN* Personen zu rechtfertigen versuchen.

Das SBGG muss klar und unmissverständlich für den Schutz von TIN* Personen formuliert sein. Geschlechtliche Selbstbestimmung war immer und ist auch heute ein feministisches Anliegen. In der Gesetzesbegründung müssen die Positionen von feministischen bzw. Frauenorganisationen stärker berücksichtigt werden, die sich mehrheitlich für ein wirksames Selbstbestimmungsgesetz aussprechen. Wie bereits ausgeführt gibt es zivilgesellschaftlich eine breite Mehrheit für ein Selbstbestimmungsgesetz ohne Generalverdacht. Auch zahlreiche nicht dezidiert queerpolitisch ausgerichtete Organisationen haben sich klar und uneingeschränkt dafür ausgesprochen: ohne Fristen, ohne Ausnahmeregelungen. Feministische und queere Bewegungen teilen gemeinsame Ziele und müssen daher aus einer verbindenden Perspektive betrachtet werden.

Nachbesserungsbedarf gibt es auch hinsichtlich der Bedarfe intergeschlechtlicher Menschen. Diese finden im Referent*innenentwurf kaum Berücksichtigung, obwohl das Gesetz die geschlechtliche Selbstbestimmung aller TIN* Personen regeln und die bisherigen Regelungen für intergeschlechtliche Menschen ersetzen soll. In der Gesetzesbegründung werden intergeschlechtliche Menschen nur einmal ausdrücklich erwähnt. Das SBGG muss die Bedarfe intergeschlechtlicher Menschen in allen Regelungen berücksichtigen und darf insbesondere nicht zu Verschlechterungen führen.

Für ein Selbstbestimmungsgesetz, das seinen eigenen, in § 1 formulierten Zielen gerecht wird, fordern wir insbesondere:

  • Explizite Berücksichtigung intergeschlechtlicher Menschen in allen Regelungen
  • Ersatzlose Streichung der Zustimmungspflicht bei Jugendlichen in § 3 Abs. 1
  • Streichung von § 3 Abs. 3 und stattdessen Regelung in § 1825 Abs. 2 BGB
  • Ersatzlose Streichung der Wirkungsfrist, § 4
  • Ersatzlose Streichung der Sperrfrist, § 5
  • Ersatzlose Streichung von § 6
  • Ersatzlose Streichung von § 9
  • Ersatzlose Streichung von § 11
  • eine angemessene Interessensabwägung in § 13 Abs. 2 S. 1
  • einfacher Vorsatz statt Schädigungsabsicht in § 14

3 Bewertung des RefE SBGG im Einzelnen

3.1 Ziel des Gesetzes § 1 RefE SBGG

Der LSVD begrüßt, dass der Entwurf die Lösung der personenstandsrechtlichen Geschlechtszuordnung und Vornamenswahl von Fremdbegutachtungen und die Stärkung der Selbstbestimmung der Betroffenen sowie Achtung und respektvolle Behandlung aller Personen in Bezug auf ihre geschlechtliche Identität als Ziele des Gesetzes definiert.

In der Begründung wird dazu ausgeführt, dass der Entwurf die Grundrechte aller Menschen unabhängig von deren geschlechtlicher Identität in vollem Umfang verwirklichen will, indem die tatsächliche geschlechtliche Vielfalt akzeptiert wird, anstatt Menschen die gewünschte rechtliche Anerkennung ihrer Geschlechtsidentität vorzuenthalten oder zu erschweren. Dazu sollen die bisherigen Verfahren nach TSG und § 45b PStG deutlich vereinfacht werden. Angestrebt wird dabei ein selbstbestimmtes und unbürokratisches Verfahren sowohl für die personenstandsrechtliche Änderung als auch für die anschließende Anpassung der persönlichen Dokumente. Damit soll Achtung und eine respektvolle Behandlung im Hinblick auf die verfassungsrechtlich geschützte Geschlechtsidentität bei der Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen in der Lebensrealität der betroffenen Personen verwirklicht werden.

An diesen Zielen sind die weiteren Regelungen des Entwurfs zu messen.

3.2 Erklärungen zum Geschlechtseintrag und zu den Vornamen, § 2 RefE SBGG

Der LSVD begrüßt ausdrücklich, dass der Geschlechtseintrag und / oder die Vornamen künftig durch eine Erklärung gegenüber dem Standesamt geändert werden können, ohne dass hierfür die Vorlage von ärztlichen Attesten oder Sachverständigengutachten oder ein gerichtliches Verfahren notwendig sind.

Positiv hervorzuheben ist, dass Geschlechtseintrag und Vornamen getrennt voneinander geändert werden können. Dies war nach dem TSG auch bisher möglich, stellt jedoch für intergeschlechtliche Personen eine Verbesserung dar, die bisher gemäß § 45b Abs. 1 S. 3 PStG den Geschlechtseintrag und die Vornamen nur kumulativ ändern konnten. Positiv bewerten wir weiterhin die offene Formulierung des Tatbestands, wonach die Erklärung jeder Person offensteht, deren Geschlechtsidentität von ihrem Geschlechtseintrag abweicht. Diese Formulierung ist einer Aufzählung von geschlechtlichen Identitäten vorzuziehen.

Die Abschaffung der ebenso sinnlosen wie als entwürdigend erlebten Begutachtungen ist seit langem überfällig. Insbesondere für Personen, die bislang eine Personenstandsänderung nur über das belastende TSG-Verfahren durchführen konnten, stellt dies eine erhebliche Verbesserung der Rechtslage dar. In diesem Zusammenhang begrüßen wir ausdrücklich die Erläuterung in der Begründung, wonach es sich um eine gebundene Entscheidung ohne Prüfkompetenz handelt, das Standesamt also nicht prüft, ob die Geschlechtsidentität tatsächlich von dem Geschlechtseintrag im Personenstandsregister abweicht (S. 34).

Widersprüchlich erscheinen uns in diesem Zusammenhang jedoch die Ausführungen auf S. 35 und S. 68 des Entwurfs, wonach das Standesamt eine Eintragung der Erklärung in Fällen eines „offensichtlichen Missbrauchs“ ablehnen sowie den Eintrag von Amts wegen gemäß §§ 46, 47 PStG berichtigen können soll, wenn die Unrichtigkeit durch öffentliche Urkunden oder auf Grund eigener Ermittlungen des Standesamts festgestellt werden können. Der Gesetzgeber muss sicherstellen, dass die dem Standesamt für diese Fälle zugestandenen Handlungskompetenzen nicht dazu führen, dass letztlich doch wieder eine Begutachtung der geschlechtlichen Identität durch die Standesbeamt*innen erfolgt. Insofern ist zu begrüßen, dass der Entwurf in der Begründung die Regelvermutung aufstellt, dass Erklärungen nicht zweckwidrig abgegeben werden. Die Überprüfung der Zweckwidrigkeit der Erklärung muss auf Einzelfälle beschränkt bleiben und sollte an enge, klar definierte Kriterien geknüpft sein.

Positiv hervorzuheben ist, dass § 2 Abs. 2 RefE eine einfache Formularerklärung und keine eidesstattliche Versicherung fordert.

3.3 Erklärungen von Minderjährigen und Personen mit Betreuer, § 3 RefE SBGG

Der LSVD begrüßt, dass der Entwurf für die Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen keine Mindestaltersgrenze vorsieht, sodass grundsätzlich allen Personen unabhängig von ihrem Alter geschlechtliche Selbstbestimmung ermöglicht wird. Die Anerkennung der geschlechtlichen Identität hat auch und gerade für Kinder und Jugendliche eine große Bedeutung (Krell/Oldemeier, Coming-out – und dann…?!, DJI, 2015).

§ 3 Abs. 1 RefE SBGG

Unverhältnismäßig sind aus unserer Sicht jedoch die in § 3 Abs. 1 RefE vorgesehenen Hürden für die geschlechtliche Selbstbestimmung Jugendlicher ab dem 14. Lebensjahr. Der Entwurf sieht vor, dass die Jugendlichen die Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter*innen für eine Änderung des Geschlechtseintrags oder der Vornamen bedürfen. Wollen diese die Zustimmung nicht erteilen, könne sie durch das Familiengericht ersetzt werden.

Diese Lösung entspricht nicht der zunehmenden Entscheidungs- und Verantwortungsfähigkeit, die Jugendlichen in anderen Rechtsbereichen, wie beispielsweise der Wahl der Religion oder der Wahl über einen Beruf zugetraut wird. Jugendliche sollten daher ab dem 14. Lebensjahr selbstbestimmt über die rechtliche Anerkennung ihrer geschlechtlichen Identität entscheiden und die Erklärung selbst gegenüber dem Standesamt abgeben können, ohne dass es einer Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter*innen bedarf. So war dies auch in den Gesetzentwürfen von FDP und Bündnis 90/ Die Grünen aus der letzten Legislaturperiode vorgesehen.

Die geschlechtliche Identität ist ein höchstpersönliches Rechtsgut; die Mitwirkung Dritter an der Entscheidung unterliegt daher einem erhöhten Rechtfertigungsdruck, der vorliegend nicht erfüllt wird (so auch Heß, Verfassungsblog, 17.05.2023). In dieser Altersgruppe finden zudem durch den Wechsel zwischen Schule(n) und Berufsleben wichtige Weichenstellungen für das weitere Leben statt, die eine Gelegenheit für den Beginn des Lebens im Identitätsgeschlecht sein können.

Das Erfordernis einer familiengerichtlichen Entscheidung in Fällen, in denen die gesetzlichen Vertreter*innen ihre Zustimmung verweigern, ist eine unverhältnismäßige Einschränkung der geschlechtlichen Selbstbestimmung Jugendlicher. Die Antragstellung beim Familiengericht stellt vor dem Hintergrund des familiären Zusammenlebens eine hohe Hürde dar. Ein familiengerichtliches Verfahren bedeutet – auch wenn das Gericht einen Verfahrensbeistand bestellen kann – eine zusätzliche Belastung für die betroffenen Jugendlichen, die bereits durch ein nicht-unterstützendes und eventuell aktiv diskriminierendes Familienumfeld belastet sind. Unsere Erfahrungen zeigen zudem, dass die wenigsten Familiengerichte für die Lebensrealitäten und Bedarfe von TIN* Jugendlichen sensibilisiert sind. Die im Entwurf vorgesehene Möglichkeit, gerichtliche Gutachter*innen zu bestellen, verschlimmert die Lage sogar noch, da sie die reale Gefahr einer Fremdbegutachtung der geschlechtlichen Identität durch die Hintertür birgt.

Ein familiengerichtliches Verfahren birgt außerdem zusätzliches Konfliktpotenzial für das familiäre Zusammenleben zwischen den Jugendlichen und ihren gesetzlichen Vertreter*innen. Daher ist auch die nach § 168g Abs. 1 FamFG bestehende Pflicht des Standesamts, bei einer fehlenden elterlichen Zustimmung das Familiengericht zu informieren, welches sodann von Amts wegen tätig wird, kritisch zu betrachten. Dies darf jedenfalls nicht ohne Kenntnis und Zustimmung des Jugendlichen geschehen. Viele LSBTIQ*, insbesondere junge Menschen, erfahren Anfeindungen und häusliche Gewalt auch in der eigenen Familie.

§ 3 Abs. 2 RefE SBGG

3 Abs. 2 RefE SBGG regelt die Erklärung für Minderjährige, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Um ein größtmögliches Selbstbestimmungsrecht über seine geschlechtliche Identität sicherzustellen, sollte analog zu den Regelungen im Namensrecht eine Änderung des Geschlechtseintrags oder der Vornamen eines Kindes durch dessen gesetzliche Vertreter*innen nur mit dessen Einwilligung möglich sein, sobald das Kind die hierfür notwendige Einsichtsfähigkeit hat. Dies ist spätestens mit Vollendung des fünften Lebensjahrs anzunehmen (vgl. § 1617c Abs. 1 S. 1 BGB).

§ 3 Abs. 3 RefE SBGG

Die Regelung in § 3 Abs. 3 RefE SBGG für volljährige Personen unter gesetzlicher Betreuung sollte gestrichen werden; sie erschwert die Änderung für Personen unter Betreuung im Vergleich zur bisherigen Rechtslage. Betroffene sollten auch weiterhin die Erklärung selbst abgeben dürfen; durch den Genehmigungsvorbehalt des Betreuungsgerichts wird die Änderung nach SBGG auf eine Stufe mit Entscheidungen zu Freiheitsentziehung oder Sterilisation gestellt. Angemessen wäre hingegen eine Regelung entsprechend der Eheerklärung. Wir schlagen eine Ergänzung von § 1825 Abs. 2 BGB um die Erklärung zum Geschlechtseintrag und zu den Vornamen vor.

3.4 Aufgeschobene Wirksamkeit und Sperrfrist, §§ 4 und 5 RefE SBGG

Sowohl die dreimonatige Wirksamkeitsfrist (§ 4 RefE SBGG) als auch die einjährige Sperrfrist (§ 5 RefE SBGG) sind ersatzlos zu streichen. Sie stellen unverhältnismäßige Eingriffe in das Selbstbestimmungsrecht bezüglich der Geschlechtsidentität dar. Beide Fristen sollen einerseits dem Übereilungsschutz dienen und andererseits missbräuchlichen Erklärungen vorbeugen. Ein Übereilungsschutz ist jedoch bereits nicht erforderlich; jedenfalls sind die Fristen zur Zielerreichung nicht angemessen. Dasselbe gilt für den vorgebrachten Schutz vor etwaigem Missbrauch.

3.4.1 Übereilungsschutz

Ein Übereilungsschutz ist nicht notwendig. Die Vorstellung, dass TIN* Personen vor übereilten Entscheidungen geschützt werden müssten, beruht auf Fehlvorstellungen über die Lebensrealität der Betroffenen und zeugt zudem von einer unzumutbar paternalistischen Haltung gegenüber TIN* Personen.

Vor der personenstandsrechtlichen Änderung des Geschlechtseintrags oder der Vornamen durchlaufen die meisten TIN* Personen einen mehrjährigen inneren und äußeren Coming-Out-Prozess. Nach einer Studie des Deutschen Jugendinstituts vergehen zwischen dem inneren und dem äußeren Coming-out bei trans* Frauen durchschnittlich 6,8 Jahre, bei trans* Männern durchschnittlich 4,1 Jahre und bei genderdiversen Jugendlichen durchschnittlich 3,5 Jahre (Krell/Oldemeier, Coming-out – und dann…?!, DJI, 2015, S. 15). Diese Zeitspanne ist meist von einer intensiven Reflexion über die eigene geschlechtliche Identität sowie einer Auseinandersetzung mit den mit einem Outing verbundenen Diskriminierungs- und Ausgrenzungsrisiken geprägt. Das äußere Coming Out ist typischerweise mit erheblichen privaten, schulischen, universitären oder beruflichen Herausforderungen verbunden, der Alltag nach einem Outing häufig von Unverständnis, Ausgrenzung, Diskriminierung bis hin zu Gewalt geprägt. Vor diesem Hintergrund anzunehmen, dass ein Übereilungsschutz notwendig sei, ist vollkommen lebensfremd. Eine rechtliche Transition ist vielmehr in den meisten Fällen Konsequenz einer jahrelangen intensiven Auseinandersetzung mit den Vor- und Nachteilen eines Outings. Das belegen auch die sehr geringen Zahlen der rechtlichen Detransitionen in Deutschland. Solche Rückwandlungsbegehren sind ausgesprochen selten und bewegen sich im unteren einstelligen Prozentbereich (vgl. Meyenburg/Schmidt/Renter-Schmidt, Zeitschrift für Sexualforschung, 2015, S. 117; Kost, Geschlechter- und Altersverteilung bei Transsexualität 2019, 8.5.2020).

Übereilungsfristen sind im Übrigen auch bei anderen personenstandsrechtlichen Erklärungen nicht vorgesehen. Das Personenstandsrecht hinterfragt bei personenstandsrechtlichen Erklärungen grundsätzlich nicht die Motivation der Erklärenden. Vielmehr ist in einem liberalen Rechtsstaat davon auszugehen, dass Personen eigene Entscheidungen unter Abwägung der möglichen Konsequenzen treffen können. So sind auch die Eheschließung oder die Vaterschaftsanerkennung trotz weitreichender rechtlicher Folgen nicht an eine Übereilungsfrist geknüpft. § 4 Abs. 1 RefE SBGG zeigt für die geschlechtliche Selbstbestimmung eine paternalistische Haltung, die im Personenstandsrecht absolut unangemessen ist.

Ein gewisser Abschreckungs- und Übereilungsschutz ergibt sich im Übrigen bereits aus dem bürokratischen Aufwand, da mit der rechtlichen Transition auch die Änderung zahlreicher Dokumente zusammenhängt: Die Beantragung eines neuen Personalausweises, Pass, Führerschein, Bankkarten usw. ist mit einem erheblichen zeitlichen und auch finanziellen Aufwand verbunden. Denn allein die Eintragung ins Personenstandsregister bringt im Alltag und im Rechtsverkehr kaum Veränderungen mit sich – wesentlich sind vielmehr die in der Folge geänderten Registereinträge und Dokumente. Schon hierdurch ergibt sich eine zeitliche Verzögerung von mehreren Wochen bis Monaten, bis die rechtliche Transition wirksam abgeschlossen ist.

Für die einjährige Sperrfrist in § 5 RefE SBGG gelten dieselben Erwägungen wie für die Wirksamkeitsfrist. Fälle von wiederholten Änderungen stellen vergleichsweise seltene Einzelfälle dar; das zeigen u.a. Daten aus anderen Ländern und die sehr seltenen rechtlichen Detransitionensfälle in Deutschland (vgl. Köhler, Self-determination models in Europe: practical experiences, TGEU, 2022, S. 16). Eine einjährige Sperrfrist stellt für einen Übereilungsschutz, der bereits nicht erforderlich ist, einen unverhältnismäßigen Eingriff in das geschlechtliche Selbstbestimmungsrecht dar.

3.4.2 Missbräuchliche Erklärungen

Weder die Wirksamkeitsfrist noch die Sperrfrist sind verhältnismäßige Maßnahmen, um etwaigen missbräuchlichen Erklärungen vorzubeugen. Die Wahrscheinlichkeit missbräuchlicher Erklärungen zum Geschlechtseintrag und zu den Vornamen ist äußerst gering, da von einem geänderten Geschlechtseintrag oder Vornamen keine rechtlichen oder tatsächlichen Vorteile zu erwarten sind, der bürokratische Zusatzaufwand wegen der notwendigen Beantragung neuer amtlicher Dokumente (Personalausweis usw.) jedoch relativ hoch ist.

Der geänderte Personenstand bietet in den diskutierten Missbrauchsszenarien weder rechtlich noch faktisch Vorteile. Der Zugang zu geschlechtsspezifischen Räumen, Veranstaltungen oder Vereinigungen sowie Quotierungen hängen in den seltensten Fällen vom Geschlechtseintrag, sondern ganz überwiegend vom gelebten Geschlecht ab. Frauenhäuser sind beispielsweise in der Regel privatrechtlich organisiert und entscheiden in jedem Einzelfall über eine Aufnahme. Es gibt keinen Aufnahmeanspruch qua Personenstand. Viele Frauenhäuser nehmen schon lange trans* Personen und nichtbinäre Personen auf (FHK, Gewaltschutz für ALLE Frauen: Positionierung von Frauenhauskoordinierung e.V. zu aktuellen Debatten um geschlechtliche Selbstbestimmung & Frauenschutzräume, September 2022). Ähnliches gilt für geschlechtsspezifische Vereinigungen wie z. B. den Deutschen Juristinnenbund – beim Stellen eines Mitgliedschaftsantrags wird der Nachweis eines weiblichen Personenstands nicht verlangt (Roßbach, djbZ 1/2023, S. 11 ff.). Frauen- und Lesbenräume entscheiden ebenfalls schon immer selbst darüber, wen sie in ihre Räume lassen, und orientieren sich dabei am gelebten Geschlecht und nicht an amtlichen Eintragungen (vgl. Mangold, djbZ 1/2023, S. 13 ff.). Auch bei der Verteilung von Quotenplätzen orientieren sich viele Organisationen schon heute in der Regel am gelebten Geschlecht und nicht am Personenstandseintrag. Ähnliches gilt für Sportvereine im Bereich des Amateur*innensports.

Die Änderung des Geschlechtseintrags bringt in all diesen Fällen keinerlei Vorteile mit sich, sodass das Missbrauchspotenzial gegen Null strebt. Die Annahme, dass sich das SBGG zum systematischen Missbrauch eignet, ist realitätsfern. Das belegen im Übrigen auch die Erfahrungswerte aus Ländern, in denen es bereits ein Selbstbestimmungsgesetz gibt (Köhler, Self-determination models in Europe: practical experiences, TGEU, 2022; Adamietz/Bager im Auftrag des BMFSFJ, Regelungs- und Reformbedarf für transgeschlechtliche Menschen, 2017, Begleitmaterial zur Interministeriellen Arbeitsgruppe Inter- & Transsexualität, Band 7).

Das Vorsehen einer dreimonatigen Wirksamkeitsfrist und einer einjährigen Sperrfrist ist angesichts dieser Missbrauchsprognose ein unverhältnismäßiger Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht bezüglich der geschlechtlichen Identität.

3.5 Wirkungen der Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen, § 6 RefE SBGG

§ 6 RefE SBGG ist ersatzlos zu streichen. Das SBGG regelt die Änderung eines personenstandsrechtlichen Eintrags, nicht Fragen über den Zugang zu Einrichtungen, Räumen oder Veranstaltungen oder den Sport. Die beabsichtigte Klarstellung ist nicht nur nicht erforderlich; sie ist vielmehr der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit abträglich. Die Regelungen bergen die Gefahr, ihnen eine Bedeutung zuzumessen, die sie nicht haben, und damit Ausgrenzung und Diskriminierung von TIN* Personen als Legitimierung zu dienen.

§ 6 Abs. 1 RefE SBGG

§ 6 Abs. 1 RefE SBGG soll eine Fortführung des § 10 TSG darstellen und klarstellen, dass der jeweils aktuelle Geschlechtseintrag und die jeweils aktuellen Vornamen im Rechtsverkehr relevant sein sollen. An dieser Klarstellung ist grundsätzlich nichts auszusetzen, wenn sie auch aus unserer Sicht nicht notwendig ist. Sofern an der Regelung festgehalten wird, wäre ein klarstellender Hinweis wünschenswert, dass die individuelle Entscheidung eines Menschen über seine Geschlechtszugehörigkeit und damit eine Anrede im Identitätsgeschlecht auch unabhängig von einer amtlichen Eintragung zu respektieren ist (vgl. dazu BVerfG, Beschl. v. 10.10.2017 – 1 BvR 2019/16, Rn. 42 f.; BVerfG, Beschl. v. 15.08.1996 – 2 BvR 1833/95, Rn. 13; OLG Frankfurt a. M., Urt. v. 21.06.2022 - 9 U 92/20, Rn. 81 f.). So können auch weiterhin Schulen, Universitäten, Vereine und Arbeitgeber*innen Personen auch ohne amtliche Änderung in ihrem Identitätsgeschlecht mit den gewählten Namen ansprechen.

§ 6 Abs. 2 RefE SBGG

§ 6 Abs. 2 RefE SBGG sollte ersatzlos gestrichen werden. Gemäß dieser Regelung bleibt das Hausrecht der jeweiligen Eigentümer*innen oder Besitzer*innen und das Recht juristischer Personen, ihre Angelegenheiten durch Satzung zu regeln, betreffend den Zugang zu Einrichtungen und Räumen sowie die Teilnahme an Veranstaltungen unberührt. Die Begründung führt dazu aus, dass hiermit Lebenssituationen in den Blick genommen würden, in denen das im Personenstandsregister eingetragene Geschlecht „weder bisher noch künftig entscheidend ist“, so dass unter Berücksichtigung des AGG auf andere Kriterien abgestellt werden dürfe. Es wird zudem auch noch einmal betont, dass die Regelung „nur klarstellender Natur“ sei und insoweit „keine Änderung im Vergleich zur bisherigen Rechtslage“ enthalte. Auch wird darauf hingewiesen, dass das Hausrecht „andere Vorschriften und dort gesetzte Grenzen der Vertragsfreiheit zu beachten“ habe „z.B. die Grenzen des AGG“.

Es ist unverständlich, wieso der Gesetzgeber angesichts dieser Ausführungen die Regelung des § 6 Abs. 2 überhaupt aufgenommen hat. Wenn in diesen Lebenssituationen der Geschlechtseintrag schon bisher nicht entscheidend war, gibt es keinen Anlass für eine gesetzliche Klarstellung, dass das auch weiterhin nicht so sein soll. Das SBGG führt schließlich die Möglichkeit, den Geschlechtseintrag zu ändern, nicht neu ein, sondern regelt vielmehr lediglich vereinfachte Modalitäten für das Verfahren.

Auf Unverständnis stoßen deshalb die umfangreichen Ausführungen in der Gesetzesbegründung dazu, wie der Zugang von Personen mit einem geänderten Geschlechtseintrag zu geschlechtsspezifischen Toiletten, Umkleideräumen, Saunen, Frauenhäusern, Frauenparkplätzen, Sportvereinen sowie beim Justizvollzug gestaltet werden können soll. Diese Überlegungen beziehen sich auf Fragen des AGG, der Vertragsfreiheit und des Hausrechts und präsentieren sich als Fremdkörper in einem Gesetz, bei dem es um die Modalitäten eines personenstandsrechtlichen Eintrags geht. Der Gesetzgeber betont immer wieder selbst, dass es beim Zugang zu diesen Einrichtungen, Räumen oder Veranstaltungen in der Praxis auch heute schon nicht auf den Geschlechtseintrag ankomme, sondern auf individuelle Gegebenheiten. Es erschließt sich deshalb nicht, warum diese Überlegungen in dieser Ausführlichkeit Eingang in die Gesetzesbegründung gefunden haben.

Unglücklich ist in diesem Zusammenhang auch, dass nicht näher ausgeführt wird, wie eine Differenzierung im Einzelfall begründet werden könnte – lediglich, dass sie möglich sein soll. Dies könnte als Legitimierung für diskriminierende Ausschlüsse von TIN* Personen aus Einrichtungen, Räumen und von Veranstaltungen missverstanden werden. Die zivilgesellschaftliche und mediale Diskussion der Eckpunkte sowie des Referent*innenentwurfs zeigt deutlich, dass diese Textpassagen bereits verstärkt von politischen Akteur*innen aufgegriffen werden, die die rechtliche und gesellschaftliche Diskriminierung und Ausgrenzung von TIN* Personen zu rechtfertigen versuchen.

Die Ausführungen in der Gesetzesbegründung verdeutlichen, dass seit der Veröffentlichung der Eckpunkte im Juni 2022 eine unsachgemäße Diskursverschiebung stattgefunden hat, die potenzielle Bedrohungsszenarien durch einen selbstbestimmten Geschlechtseintrag überbetont und dabei die tatsächliche Gefahrenlage aus dem Blick verloren hat. Statistische Erhebungen, Studien und Umfragen belegen unmissverständlich, dass TIN* Personen zu den vulnerabelsten Gruppen gehören und in der Öffentlichkeit in besonders hohem Maße Diskriminierung, Ausgrenzung, Belästigung und Gewalt ausgesetzt sind. TIN* Personen haben einen großen Bedarf an Schutz- und Rückzugsräumen. Sie werden darum heute schon in Frauen- und Lesbenräumen aufgenommen. Die Mehrzahl der Frauen- und Gewaltschutzorganisationen spricht sich auf der Grundlage dieser Erfahrungen für einen selbstbestimmten Geschlechtseintrag aus. Diese Lebensrealität spiegelt sich weder in § 6 des Entwurfs noch in der Begründung wider.

Stattdessen setzt sich der Entwurf in seiner Begründung ausführlichst mit potenziellen Bedrohungsszenarien durch einen selbstbestimmten Geschlechtseintrag auseinander. Dabei bleibt unberücksichtigt, dass eine Mehrheit der Fachverbände und Selbstvertretungen diese Bedrohungsszenarien  für lebensfremd und unrealistisch halten (vgl. die Ausführungen oben unter Punkt 1.2). Ebenso unberücksichtigt bleiben dabei die Erfahrungswerte aus Ländern, die einen selbstbestimmten Geschlechtseintrag bereits eingeführt haben. Dort wurde seit der Einführung des Selbstbestimmungsgesetzes kein Anstieg von Gewalt gegen (cis-) Frauen verzeichnet (Köhler, Self-determination models in Europe: practical experiences, TGEU, 2022; Adamietz/Bager im Auftrag des BMFSFJ, Regelungs- und Reformbedarf für transgeschlechtliche Menschen, 2017, Begleitmaterial zur Interministeriellen Arbeitsgruppe Inter- & Transsexualität, Band 7).

§ 6 Abs. 2 wird damit insgesamt den in § 1 des Entwurfs normierten Zielen des Gesetzes, insbesondere der Verwirklichung eines Rechts auf Achtung und respektvolle Behandlung in Bezug auf die Geschlechtsidentität, nicht gerecht. Um dieses Ziel zu verwirklichen, sollte der Gesetzgeber die Vulnerabilität der Personengruppe anerkennen und potenzielle Bedrohungsszenarien unter Berücksichtigung der Praxiserfahrungen der Fachverbände und Selbstvertretungen aus den Bereichen Frauen- und Gewaltschutz richtig einordnen. Insgesamt erscheint uns § 6 Abs. 2 RefE SBGG als ungeeignet, um die angestrebte Klarstellung zu erzielen. Wir raten daher zu einer ersatzlosen Streichung der Vorschrift.

§ 6 Abs. 3 RefE SBGG

§ 6 Abs. 3 RefE SBGG soll für den Schulsport und für Sporttests klarstellen, dass sportliche Leistungen unabhängig vom Geschlechtseintrag geregelt werden können. Diese Regelung soll ebenfalls eine rein klarstellende Funktion haben. Wie auch bei § 6 Abs. 2 besteht jedoch die Gefahr, dass diese gesetzliche Klarstellung die in § 1 des Gesetzes genannten Ziele ohne Not untergräbt. Die Regelung ist nicht erforderlich. Sie birgt jedoch das Risiko, die diskriminierende Annahme eines pauschalen Wettbewerbsvorteils zu perpetuieren und in gesetzliche Form zu gießen. Wir empfehlen daher, die Regelung ersatzlos zu streichen.

§ 6 Abs. 4 RefE SBGG

§ 6 Abs. 4 RefE SBGG will ebenfalls rein deklaratorisch feststellen, dass für medizinische Maßnahmen der Geschlechtseintrag nicht entscheidend sein soll. Diese Vorschrift ist ebenfalls unnötig, da bereits andere Gesetzeden Anspruch auf medizinische, geschlechtsorganspezifische Maßnahmen für TIN* Personen regeln. Wir empfehlen daher, die Regelung ersatzlos zu streichen.

3.6 Quotenregelungen, § 7 RefE SBGG

Der LSVD begrüßt grundsätzlich, dass der Entwurf eine klarstellende Regelung zur Quotierung treffen und Rechtsunsicherheiten beseitigen möchte. Die Quotenregelung ist allerdings binär gefasst und lässt Personen mit dem Geschlechtseintrag „divers“ oder ohne Geschlechtseintrag außer Acht. Der Gesetzgeber hat den verfassungsrechtlichen Auftrag, die Geschlechtergerechtigkeit jenseits der Zweigeschlechterordnung zu gewährleisten und nichtbinäre und intergeschlechtliche Personen als unterrepräsentierte Geschlechter zu fördern. Die Regelung sollte daher auch die Berücksichtigung von Personen mit diversem Geschlechtseintrag oder ohne Geschlechtseintrag ermöglichen.

3.7 Zuordnung zum männlichen Geschlecht im Spannungs- und Verteidigungsfall, § 9 RefE SBGG

Diese Vorschrift soll verhindern, dass das SBGG im Spannungs- und Verteidigungsfall zur Umgehung der Dienstpflicht an der Waffe missbraucht wird. Die Umgehungsvermutung wird dabei allein an den zeitlichen Zusammenhang der Erklärung mit dem Spannungs- und Verteidigungsfall geknüpft. Das stellt eine unverhältnismäßige Einschränkung der geschlechtlichen Selbstbestimmung für Personen dar, die nur zufällig in diesem Zeitraum ihre Personenstandsänderung erklären. Das können zum Beispiel Personen sein, die in diesem Zeitraum ihr 18. Lebensjahr erreichen und damit erstmalig ohne elterliche Einwilligung die Personenstandsänderung erklären können. Die Umgehungsvermutung sollte gestrichen werden; jedenfalls muss sie durch schlüssigen Vortrag erschüttert werden können. Dies ist im Gesetzestext klarzustellen.

Es ist nicht ausreichend, für diese Fälle auf § 9 Abs. 4 WPflG zu verweisen. Diese Vorschrift sieht vor, dass eine Person auf Antrag vom Wehrdienst zurückgestellt werden kann, wenn die Heranziehung zum Wehrdienst wegen persönlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde. Mit dieser Regelung könnte zwar eine Person, wenn keine Umgehung vorliegt, auf Antrag von der Dienstpflicht an der Waffe zurückgestellt werden. Die rechtliche Zuordnung der Person zum männlichen Geschlecht bliebe jedoch hinsichtlich des Dienstes an der Waffe unverändert bestehen. Das ist ein unverhältnismäßiger Eingriff in die geschlechtliche Selbstbestimmung von Personen, bei denen die Erklärung keine Umgehung darstellt.

3.8 Änderung von Registern und Dokumenten § 10 RefE SBGG

Positiv hervorzuheben ist der in § 10 RefE SBGG geregelte Anspruch auf Änderung von Registern und Dokumenten, der sowohl amtliche wie nichtamtliche Dokumente erfasst und gegen öffentliche und private Stellen gerichtet werden kann. Dies ist ein wichtiger Baustein für einen wirksamen Schutz vor ungewollter Offenbarung z.B. an der Universität, im Arbeits- und Berufsleben. Es schafft auch für Behörden, Arbeitgeber*innen, Schulen, Universitäten und andere Institutionen, die Dokumente ausstellen, Rechtssicherheit, wann und wie Dokumente zu ändern sind. Der Gesetzgeber sollte im Gesetzestext oder in der Begründung klarstellen, dass die Dokumente rückdatiert auszustellen sind, um ein Dauer-Outing zu vermeiden. Zudem sollte klargestellt werden, dass der Anspruch auch für alle Verträge wie beispielsweise Mobilfunkverträge oder Mietverträge gilt.

Die Kostentragungspflicht mit Übereilungsschutz zu begründen, zeugt erneut von einer dem liberalen Rechtsstaat nicht gut zu Gesichte stehenden paternalistischen Haltung gegenüber TIN* Personen. Diese Begründung ist abzulehnen und sollte aus dem Entwurf gestrichen werden. Die Kostentragung der Anspruchsinhaber*innen gegenüber privaten Stellen mag im Sinne einer Interessenabwägung davon abgesehen noch vertretbar erscheinen. Gegenüber öffentlichen Stellen sind Gebühren für die Neuausstellung hingegen abzulehnen. Nicht zuletzt dient eine Erklärung nach dem SBGG der Korrektur eines bei Geburt durch staatliches Handeln im Geburtenregister falsch zugewiesenen Geschlechts. Es ist unbillig, die Kosten für die Korrektur dieses Fehlers den Betroffenen anzulasten.

3.9 Eltern-Kind-Verhältnis, § 11 und Art. 4 (§ 42 PStV) RefE SBGG

Art. 4 RefE SBGG zu § 42 PStV

Der LSVD begrüßt die in Artikel 4 des Entwurfs vorgesehene Ergänzung des § 42 PStV um den Absatz 2a. Die Möglichkeit der Eintragung als „Elternteil“ in der Geburtsurkunde stellt eine akzeptable Interimslösung für diejenigen TIN* Elternteile dar, auf die die binären Bezeichnungen „Mutter“ oder „Vater“ nicht passen. Da die Geburtsurkunde im Alltag das zentrale Beweismittel für die Eltern-Kind-Zuordnung ist, würde diese Neuregelung für viele Regenbogenfamilien die mit der Vorlage einer Geburtsurkunde mit unzutreffenden Bezeichnungen verbundenen Diskriminierungserfahrungen verringern.

Dieser Effekt tritt allerdings nur ein, wenn auf der Geburtsurkunde neben der Bezeichnung „Elternteil“ auch der gewählte Vorname eingetragen wird. Leider bleibt im Entwurf unklar, ob in die Geburtsurkunde die abgelegten oder die gewählten Vornamen eingetragen werden. Durch den Wegfall von § 5 Abs. 3 TSG mit dem Inkrafttreten des SGBB gehen wir davon aus, dass eine Eintragung mit dem gewählten Vornamen sowohl im Geburtenregister als auch in der Geburtsurkunde möglich sein wird. Dies sollte in der Begründung ausdrücklich klargestellt werden. Davon abgesehen ist die Ergänzung von § 42 PStV gemeinsam mit dem Außerkrafttreten des TSG (insb. § 5 Abs. 3 und § 11 TSG) als Interimslösung ausreichend und akzeptabel.

§ 11 RefE SBGG

§ 11 RefE SBGG ist als Interimslösung ungeeignet und ersatzlos zu streichen. Die Regelung stellt keine bloße Interimslösung dar, sondern nimmt die Abstammungsrechtsreform teilweise vorweg und führt für einige Betroffene sogar zu einer Verschlechterung der Rechtslage (ausführlich und treffend analysiert von Chebout, Verfassungsblog, 23.05.2023).

Das TSG sieht derzeit vor, dass im Geburtenregister der abgelegte Vorname (§ 5 Abs. 3 TSG) und das abgelegte Geschlecht (§ 11 TSG) einzutragen sind. Ein trans* Mann, der ein Kind zur Welt bringt, wird demnach im Geburtenregister und in der Geburtsurkunde als Mutter mit seinem abgelegten weiblichen Namen eingetragen, obwohl diese Person weder personenstandsrechtlich noch faktisch existiert. Analog wird eine trans* Frau, die ein Kind gezeugt hat, als Vater mit dem abgelegten männlichen Namen eingetragen. Dies führt erwartungsgemäß im Umgang mit Kita, Schule, Behörden und Ärzt*innen sowie auf Auslandsreisen zu unzumutbaren Problemen. Das damit verbundene, nicht auf Sachgründe gestützte Zwangsouting birgt zudem ein nicht zu unterschätzendes Diskriminierungspotenzial.

Durch den Wegfall von § 5 Abs. 3 TSG könnten Elternteile künftig mit ihren aktuellen Vornamen in das Geburtsregister eingetragen werden. Zwar wäre auch weiterhin eine Eintragung als Mutter oder Vater von der Rolle als gebärende oder zeugende Person abhängig. Durch die vorgesehene Änderung in § 42 PStV könnte jedoch die Geburtsurkunde auf den aktuellen Vornamen und die Bezeichnung „Elternteil“ ausgestellt werden. Damit wäre eine zufriedenstellende Interimslösung bis zur Abstammungsrechtsreform gefunden, die jedenfalls keine Verschlechterung zur bisherigen Rechtslage darstellt.

§ 11 RefE SBGG führt hingegen eine komplizierte Neuregelung der bisherigen diskriminierenden TSG-Regelungen ein, die an keiner Stelle zu Verbesserungen, teilweise sogar zu Verschlechterungen führt. Letzteres gilt insbesondere für zeugende Elternteile, die zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes keinen männlichen Geschlechtseintrag haben. Bisher konnten Personen, denen bei Geburt das männliche Geschlecht zugewiesen worden war, unabhängig von ihrem aktuellen Geschlechtseintrag zum Zeitpunkt der Geburt ihres Kindes qua Ehe oder Anerkennungserklärung „Vater“ und damit rechtlicher Elternteil werden. Die im Entwurf vorgesehene Regelung ermöglicht die Besetzung der zweiten Elternstelle qua Ehe oder Anerkennung nur noch, wenn der Personenstand zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes männlich war (§ 11 Abs. 1 S. 2 RefE SBGG). Damit sind trans* Frauen sowie diverse und geschlechtslose Personen, die ein Kind gezeugt haben, künftig von der Besetzung der zweiten Elternstelle qua Ehe oder Anerkennung ausgeschlossen.

Alle nicht-männlichen Personen sind vielmehr zukünftig auf die gerichtliche Feststellung gem. § 1592 Nr. 3 BGB oder auf die Stiefkindadoption verwiesen. Für die Vaterschaftsfeststellung nach § 1592 Nr. 3 BGB soll dabei ausweislich der Gesetzesbegründung nicht – wie sonst üblich – der Nachweis der genetischen Abstammung ausreichen. Vielmehr muss nachgewiesen werden, dass die biologische Abstammung auf einer Zeugung durch männliche Gameten, also Samen, beruht (S. 53). Unklar bleibt dabei, wie dieser Nachweis zu erbringen ist. Ein DNA-Gutachten weist lediglich die genetische Abstammung nach, nicht jedoch, welcher Keimzellenbeitrag geleistet wurde. Die weiteren in der Gesetzesbegründung genannten Beweismittel, etwa Zeug*innenvernehmungen und Vernehmungen der Beteiligten, bergen die Gefahr von entwürdigenden Beweiserhebungspraxen durch Gerichte. Der Nachweis einer Zeugung durch männliche Gameten würde damit auf die erwartbar stereotypen Geschlechtsvorstellungen einzelner Richter*innen verlagert, die eine Person als „männliche Gameten produzierend oder nicht“ einstufen müssten.

Auch für intergeschlechtliche Menschen stellt § 11 RefE SBGG eine Verschlechterung zur bisherigen Rechtslage dar. Für diese gab es bisher keine § 5 Abs. 3 oder § 11 TSG vergleichbaren Regelungen. Zwar enthält § 42 Abs. 2 S. 4 PStV eine Anweisung an das Standesamt, wonach Personen, die weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zugeordnet sind, die Vaterschaftszuordnung qua Ehe oder Anerkennung verwehrt bleiben soll. Diese 2018 vom CSU-geführten Bundesinnenministerium eingeführte Regelung hat jedoch nur Verordnungsrang; mit § 11 RefE SBGG würde sie – durch eine Ampelregierung! – in den Rang eines Parlamentsgesetzes gehoben. Mit dieser Änderung würde auch die verfassungsrechtlich gebotene und von einigen Gerichten vertretene analoge Anwendung von § 1592 Nr. 1 und 2 BGB auf Personen aller Geschlechter verunmöglicht.

3.10 Bußgeldbewehrtes Offenbarungsverbot, §§ 13 und 14 RefE SBGG

Der LSVD begrüßt, dass der Entwurf die Einführung eines bußgeldbewehrten Offenbarungsverbots vorsieht. Positiv hervorzuheben ist, dass sich das Verbot sowohl an staatliche Stellen als auch an Privatpersonen richtet. Misgendern, also die Ansprache einer Person in ihrem abgelegten Geschlecht, und Deadnaming, also die Ansprache einer Person mit ihren abgelegten Vornamen, kann bei Betroffenen zu starkem psychischem Stress bis hin zu depressiven Symptomen, Angstzuständen und suizidalem Verhalten führen. Mehrere Studien belegen erhebliche negative Auswirkungen des Misgenderns und Deadnamings auf die Gesundheit von TIN* Personen (Göth, Studienübersicht: Definition und Auswirkungen von Misgendern, 21.03.2021).

§ 13 Abs. 1 RefE SBGG

Problematisch erscheint, dass der Tatbestand des § 13 ausgeschlossen ist, wenn abgelegte Vornamen oder der bisherige Geschlechtseintrag bereits allgemein bekannt sind. Hier drängt sich eine Schutzlücke auf, wonach das Offenbarungsverbot wirkungslos wird, sobald es zum ersten Mal verletzt worden ist. Wird beispielsweise der abgelegte Vorname durch einen Dritten in einer Rundmail an alle Mitarbeitenden am Arbeitsplatz der betroffenen Person, bei einer lokalen Veranstaltung oder in einem Onlineartikel widerrechtlich einem größeren Personenkreis bekanntgegeben, ist der abgelegte Vorname einer Vielzahl von Menschen bereits bekannt. Ein Verstoß gegen das Offenbarungsverbot durch weitere Verwendung des Namens wäre damit für die Zukunft ausgeschlossen, das Offenbarungsverbot für die betroffene Person damit weitgehend nutzlos. Diese Schutzlücke muss der Gesetzgeber schließen.

§ 13 Abs. 2 RefE SBGG

Die in § 13 Abs. 2 S. 1 RefE SBGG vorgesehenen Ausnahmen für Familienangehörige und (ehemalige) Ehegatt*innen sind zu weitgehend. Dem Interesse des genannten Personenkreises an der Verwendung des abgelegten Vornamens und Geschlechtseintrags wird ein höherer Stellenwert beigemessen als dem Interesse der Betroffenen daran, dass ihr abgelegter Geschlechtseintrag und Vornamen unbekannt bleiben. Die genannten Personenkreise sollen den abgelegten Vornamen und den abgelegten Geschlechtseintrag aber ohne Einschränkung offenbaren dürfen. Die Höhergewichtung des Interesses an der Offenbarung wird nicht begründet. Auch findet keine Interessensabwägung mit den Interessen der Betroffenen statt. Hier muss dringend nachgebessert werden.

Der Gesetzgeber hat insbesondere versäumt zu berücksichtigen, dass es häufig gerade nahe Familienangehörige und ehemalige Partner*innen sind, von denen die stärkste Ausgrenzung und Belästigung für TIN* Personen ausgeht. Viele Betroffene müssen sich nach dem Coming Out von ihren Familien abwenden, weil sie von diesen nicht akzeptiert oder aktiv ausgegrenzt werden. In einer Studie des Deutschen Jugendinstituts zu Coming -Out Erfahrungen im Jugendalter gab fast die Hälfte der befragten TIN*-Jugendlichen an, in der engeren Familie Diskriminierung aufgrund ihrer geschlechtlichen Identität erfahren zu haben (Krell/Oldemeier, Coming-out – und dann…?!, DJI, 2015, S. 20). Die Studie resümiert, dass die Belastungen durch Diskriminierungsverfahren im Bereich Familie im Vergleich zu Freundeskreis und Bildungs- und Arbeitsorten sogar am höchsten sind. Die Ausnahmeregelung des § 13 Abs. 2 S. 1 RefE SBGG legitimiert dieses diskriminierende Verhalten, indem es für das Interesse der genannten Personenkreise, über abgelegten Vornamen und Geschlechtseintrag zu sprechen, keine Grenzen benennt.

§ 14 RefE SBGG

Positiv hervorzuheben ist, dass der Entwurf in § 14 ein Bußgeld für Verstöße gegen das Offenbarungsverbot vorsieht. Allerdings sind die Voraussetzungen durch das Erfordernis einer Schädigungsabsicht zu hoch gesetzt. Wir befürchten, dass der Nachweis einer Schädigungsabsicht in der Praxis nur schwer gelingen und die Bußgeldbewehrung damit nicht die erforderliche abschreckende Wirkung entfalten wird. Stattdessen sollte einfacher Vorsatz ausreichen, zumal sich auch dieser auf das Tatbestandsmerkmal des Schadens erstrecken muss.

Positiv ist jedoch, dass in der Begründung ausdrücklich auf die mögliche Strafbarkeit des sogenannten Deadnamings und Misgenderns sowie auf die sich hieraus ergebenden zivilrechtlichen Ansprüche an Unterlassung, Beseitigung, Abwehr und Schadensersatz hingewiesen wird (S. 61).

3.11 Änderung des Passgesetzes, des Aufenthaltsgesetzes und der Aufenthaltsverordnung, Art. 2, 5 und 6 RefE SBGG

Die geplanten Änderungen des Passgesetzes, des Aufenthaltsgesetzes und der Aufenthaltsverordnung begrüßen wir ausdrücklich. Die Änderung des Passgesetzes trägt dazu bei, Diskriminierungsrisiken bei Auslandsreisen beträchtlich zu senken und gewährt durch die Wahlfreiheit ein hohes Maß an geschlechtlicher Selbstbestimmung. Die Möglichkeiten zum selbstbestimmten Geschlechtseintrag bei Personen mit Aufenthaltstitel und bei asylsuchenden Personen sind sowohl hinsichtlich der Menschenwürde der Betroffenen wie auch für die Wahrung ihrer Recht in laufenden Asylverfahren und bei Behördenkontakten erforderlich und ausdrücklich zu begrüßen.

3.12 Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, Art. 12 RefE SBGG

Positiv hervorzuheben sind die geplanten Änderungen in Art. 7a EGBGB. Künftig sollen Menschen ohne deutsche Staatsangehörigkeit unabhängig von ihrem Aufenthaltsstatus ihren Geschlechtseintrag und ihre Vornamen ändern können, ohne dass es darauf ankommt, ob eine entsprechende Personenstandsänderung in dem Recht ihres Heimatlandes möglich ist. Dieser Nachweis war in der Vergangenheit eine hohe Hürde, die oft aufwändige Recherchen im internationalen Privatrecht erforderlich machte. Eine Klarstellung, dass dies auch Personen im laufenden Asylverfahren und in Duldung einschließt, wäre wünschenswert.

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