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Lesben- und Schwulenverband in Deutschland (LSVD)

Recht

§45b Personenstandsgesetz (PStG) für transgeschlechtliche Menschen?

Wer gehört zu den "Personen mit Varianten der Geschlechtsentwicklung"? (Stand: 2020)

So könnten transgeschlechtlichen Menschen bei verfassungskonformer Auslegung von §45b Personenstandsgesetz (PStG) die vom Transsexuellengesetz geforderten langwierigen und kostspieligen Gutachten umgehen und ihren Vornamen bzw. Geschlechtseintrag ändern.

Update vom Mai 2020

Wollten transgeschlechtliche Menschen ihren Vornamen bzw. ihren Geschlechtseintrag ändern, blieb ihnen bislang ausschließlich das Verfahren nach dem Transsexuellengesetz (TSG). Es verlangt von den Antragsstellenden zwei langwierige und kostspielige Gutachten, die zudem als demütigend und übergriffig erlebt werden.

Das „Gesetz zur Änderung der in das Geburtenregister einzutragenden Angaben“ hat mit § 45b PStG „Erklärung zur Geschlechtsangabe und Vornamensführung bei Personen mit Varianten der Geschlechtsentwicklung“ ein weiteres Verfahren eingeführt, mit dem der Vorname und der Geschlechtseintrag rechtlich geändert werden können. Laut Gesetz steht er „Personen mit Varianten der Geschlechtsentwicklung“ offen.

Der Gesetzestext definiert „Personen mit Varianten der Geschlechtsentwicklung“ nicht. Der LSVD ist der Meinung, dass damit auch transgeschlechtliche Menschen gemeint sind. Ein Rechtsgutachten der Universität Flensburg kommt ebenfalls zu dem Ergebnis.

Allerdings ist das sehr umstritten. So hat das Bundesinnenministerium hat im Frühjahr 2019 ein Rundschreiben herausgegeben, wonach die Anwendung der von § 45b PStG auf trans* Personen nicht zulässig sein soll, sondern ausschließlich intergeschlechtlichen / intersexuellen Menschen offensteht. Seither lehnen viele Standesämter eine Änderung ab, wenn sie meinen, dass die Person nicht intersexuell/ intergeschlechtlich sein könnte.

Zuletzt hat der Bundesgerichtshof mit seiner Entscheidung vom 22. April 2020 (BGH XII ZB 383/19) die seit Anfang 2019 mögliche Änderung des Personenstandes durch Antrag beim Standesamt ausdrücklich auf inter* Personen mit dem ärztlich nachgewiesenen Fehlen einer eindeutig weiblichen oder männlichen körperlichen Geschlechtszuordnung beschränkt. "Die von §45 b PStG vorausgesetzte Variante der Geschlechtsentwicklung ist nur dann gegeben, wenn das Geschlecht nicht eindeutig anhand angeborener körperlicher Merkmale als weiblich oder männlich bestimmt werden kann. (...) Fälle der nur empfundenen Abweichungen des eigenen vom eingetragenen Geschlechts werden von der Neuregelung hingegen nicht erfasst." (BGH XII ZB 383/19). Der BGH hat in diesem Beschluss allerdings klargestellt, dass über das TSG auch die Streichung des Geschlechtseintrags bzw. eine Änderung zu "divers" möglich ist. "Das Transsexuellengesetz geht zwar von einem binärem Geschlechtssystem aus, wie sich schon dem Wortlaut des § 8 Abs. 1 TSG (ebenso etwa § 1 Nr. 1 TSG) entnehmen lässt, der von "dem anderen Geschlecht" spricht. Die Vorschrift ist jedoch analog auf Fälle anwendbar, in denen sich biologisch weibliche - wie die hier antragstellende Person - oder männliche Personen keinem dieser beiden Geschlechter zugehörig fühlen." (BGH XII ZB 383/19).

Wir sehen in der Unterscheidung zwischen trans- und intergeschlechtlichen Menschen bei den Verfahren zur Änderung des Geschlechtseintrags, die sich in dem aktuellen Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) findet, einen Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot des Artikel 3 Grundgesetz. Es ist zu hoffen, dass das Bundesverfassungsgericht die Entscheidung des BGH korrigiert. Am 15.05.2020 wurde eine entsprechende Verfassungsbeschwerde eingereicht, die der LSVD unterstützt. Bis dahin ist jedoch davon auszugehen, dass trans* Personen für eine rechtliche Änderung ihres Vornamens oder Geschlechtseintrags auf das TSG verwiesen werden.

Im Folgenden zeigen wir auf, wie und warum unserer Meinung nach transgeschlechtliche Menschen ihren Vornamen und Geschlechtseintrag nach §45b PStG ändern können und bis zur Entscheidung des BGH damit bisweilen auch erfolgreich waren.

1. Vorbemerkung

Bereits vor der Entscheidung des BGH kam es vor, dass Menschen beim Standesamt abgewiesen worden, wenn sie ihren Vornamen oder Geschelchtseintrag nach §45b PStG ändern wollten. Zudem haben auch Erfahrungen mit unsensiblem und schlecht informiertem Standesbeamt*innen zurückgemeldet bekommen haben. Nicht geregelt sind zudem leider die Folgeprobleme. Das gilt insbesondere für das Offenbarungsverbot des § 5 des Transsexuellengesetzes (TSG). Es knüpft an die Entscheidung des Gerichts zum TSG an und ist deshalb nicht ohne weiteres auf Menschen übertragbar, die ihr rechtliches Geschlecht und ihre Vornamen nach § 45b PStG haben ändern lassen. 

2. Ärztliche Bescheinigung

Wenn Sie nach § 45b PStG beim Standesamt einen Antrag auf Änderung Ihrer Vornamen und Ihres rechtlichen Geschlechts stellen wollen, brauchen Sie eine ärztliche Bescheinigung, die bestätigt, dass bei Ihnen eine „Variante der Geschlechtsentwicklung“ vorliegt. Sie müssen folglich ein*e Ärzt*in finden, der*die Ihnen diese ärztliche Bescheinigung ausstellt. Die Bescheinigung braucht nur die diese Diagnose zu enthalten. Die Ärzt*innen brauchen die Diagnose nicht zu begründen. Auch die Standesbeamt*innen dürfen laut Gesetz von den Ärzt*innen keine Begründung der Diagnose verlangen. Wenn die Standesbeamt*innen die Ärzt*innen gleichwohl dazu auffordern, zu erläutern, was der Diagnose zugrunde liegt, können diese das ablehnen.

3. Warum können Ärzt*innen trans* Menschen eine ärztliche Bescheinigung ausstellen?

Ärzt*innen können transgeschlechtlichen Menschen eine Variante der Geschlechtsentwicklung bescheinigen, weil der Gesetzgeber

  • weder im Gesetzestext noch in der Begründung klargestellt hat, dass das „Gesetz zur Änderung der in das Geburtenregister einzutragenden Angaben“ auf transgeschlechtliche Menschen keine Anwendung finden soll,
  • im Gesetz selbst keine Definition von "Varianten der Geschlechtsentwicklung" vorgegeben hat, sondern nur in der Begründung, 
  • und in die Gesetzesbegründung eine verfassungswidrige Definition hineingeschrieben hat. 

Für die notwendige ärztliche Bescheinigung sollten Sie sich an Ärzt*innen wenden, die Sie kennen und mit denen Sie offen reden können. Erklären Sie ihnen, dass das Transsexuellengesetz (TSG) schon fast 40 Jahre alt ist und dass von ihm nur noch wenige Vorschriften in Kraft sind, weil das Bundesverfassungsgericht die meisten Bestimmungen des Transsexuellengesetzes für verfassungswidrig erklärt hat. 

Noch in Kraft ist die Bestimmung, dass transgeschlechtliche Menschen eine Änderung ihrer Vornamen und ihres rechtlichen Geschlechts nur erreichen können, wenn zwei Gutachten bestätigen, dass sie transsexuell sind und dass sich nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft daran mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht mehr ändern wird. Diese Gutachten sind aufwendig, teuer und führen dazu, dass sich die Verfahren sehr lange hinziehen. Dabei sind sich alle Sachkundigen darin einig, dass die Gutachten wenig Sinn haben, weil die Gutachter nur das wiedergeben können, was ihnen die Antragsteller*innen erzählen.

Gleichwohl weigert sich das Bundesinnenministerium schon seit vielen Jahren, die Reform des Transsexuellengesetzes in Angriff zu nehmen.

Mit dem Gesetz zur Änderung der in das Geburtenregister einzutragenden Angaben hat sich nun durch §45b für trans* Menschen  eine neue Möglichkeit ergeben, durch bloßen Antrag beim Standesamt die Änderung ihrer Vornamen und ihres rechtlichen Geschlechts zu erreichen.

Dazu müssen die Antragstellenden dem Standesamt eine ärztliche Bescheinigung vorlegen, dass bei ihnen eine "Variante der Geschlechtsentwicklung" vorliegt. Erklären Sie der Ärzt*in, dass die Bescheinigung nur diese Aussage zu enthalten braucht.

Die Ärzt*innen brauchen ihre Diagnose nicht zu begründen. Auch die Standesbeamt*innen dürfen laut Gesetz von den Ärzt*innen keine Begründung der Diagnose verlangen.

Wenn die Standesbeamt*innen die Ärzt*innen gleichwohl auffordern zu erläutern, was der Diagnose zugrunde liegt, können diese das ablehnen.

Wenn Sie nun gefragt werden, wie der Ausdruck "Variante der Geschlechtsentwicklung" zu verstehen ist, erklären Sie ihnen, dass das aus dem Gesetzeswortlaut nicht hervorgeht. Der Gesetzgeber habe zwar durch § 45b PStG nur regeln wollen, wie intergeschlechtliche Menschen ihren Vornamen und ihr rechtliches Geschlecht im Geburtenregister ändern lassen können. Er habe aber im Wortlaut des Gesetzes nicht klargestellt, dass es nur auf intergeschlechtliche Menschen angewandt werden dürfe und transgeschlechtliche Menschen nicht erfasse.

Der Begriff „Variante der Geschlechtsentwicklung“ wird im Gesetz selbst nicht erläutert, sondern nur in der Gesetzesbegründung. Darin wird der Begriff auf Menschen mit inkongruenten Geschlechtschromosomen, Genitalen und Gonaden beschränkt. Hormonelle Variationen und Inkongruenzen  werden in der Gesetzesbegründung nicht berücksichtigt.

Davon abgesehen ist die Definition enger als die des Bundesverfassungsgerichts in seiner Entscheidung vom 10.10.2017, die der Gesetzgeber durch das neue Gesetz umgesetzt hat. In der Entscheidung schreibt das Gericht, dass sich das Geschlecht nicht allein nach genetisch-anatomisch-chromosomalen Merkmalen bestimmen lässt,  sondern dass letztlich die von den Betroffenen empfundene subjektive Geschlechtsidentität ausschlaggebend ist.

Das stimmt mit seinen vielen Entscheidungen zum Transsexuellengesetz überein. Dort hat das Gericht immer wieder festgestellt: „Es ist wissenschaftlich gesicherte Erkenntnis, dass die Zugehörigkeit eines Menschen zu einem Geschlecht nicht allein nach den äußerlichen Geschlechtsmerkmalen im Zeitpunkt seiner Geburt bestimmt werden kann, sondern sie wesentlich auch von seiner psychischen Konstitution und selbstempfundenen Geschlechtlichkeit abhängt.“ (BVerfGE 115, 1 <15>)  Unter den Begriff "Varianten der Geschlechtsentwicklung" fallen daher Varianten aufgrund einer Geschlechtsidentität, die nicht dem bei der Geburt zugeschriebenen Geschlecht entspricht.

Die Definition des Gesetzgebers ist verfassungswidrig und Ärzt*innen brauchen sich nicht daran zu halten. Vielmehr können Ärzt*innen schon jetzt den Begriff "Variante der Geschlechtsentwicklung" ohne Probleme so ausgelegen und anwenden, wie das nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geboten ist. Nämlich auch auf transgeschlechtliche Menschen, d.h. auf Menschen, die sich ernsthaft und nachhaltig nicht mit ihrem bei der Geburt zugeschriebenen Geschlecht identifizieren. Das gelte auch für Sie. Ihre Geschlechtsidentität weiche ernsthaft und nachhaltig von ihrem bei der Geburt zugeschriebenen Geschlecht ab und Sie wollen daher, die rechtliche Änderung ihres Vornamens und Geschlechtseintrags beim Standesamt beantragen. Deshalb liege auch bei ihnen eine "Variante der Geschlechtsentwicklung" vor.

Da diese verfassungswidrigen Erwägungen nur in der Begründung stehen, kann der Begriff "Varianten der Geschlechtsentwicklung" ohne weiteres verfassungskonform ausgelegt werden. Auch die Ärzt*innen können den Begriff "Variante der Geschlechtsentwicklung" so auslegen wie es das Bundesverfassungsgericht gebietet. Sie können somit auch transgeschlechtlichen Menschen bescheinigen, dass bei ihnen eine "Variante der Geschlechtsentwicklung" vorliegt.

4. Bestrafung der Ärzt*innen wegen Ausstellung falscher Gesundheitszeugnisse?

Nach § 278 StGB werden Ärzt*innen bestraft, "welche ein unrichtiges Zeugnis über den Gesundheitszustand eines Menschen zum Gebrauch bei einer Behörde oder Versicherungsgesellschaft wider besseres Wissen ausstellen". Ob sich Ärzt*innen nach § 278 StGB strafbar machen, wenn sie Menschen bescheinigen, dass bei ihnen eine "Variante der Geschlechtsentwicklung" vorliegt, hängt davon ab, welche Personengruppen unter den Begriff "Variante der Geschlechtsentwicklung" fallen. 

Der Begriff »Variante der Geschlechtsentwicklung« wird im Gesetz nicht erläutert. Im ICD-10-GM wird die Diagnose »Variante der Geschlechtsentwicklung« ebenfalls nicht aufgeführt. Die ICD-10-GM ist die amtliche Klassifikation zur Verschlüsselung von Diagnosen in der ambulanten und stationären Versorgung in Deutschland. In der Gesetzesbegründung wird hinsichtlich der Auslegung des Begriffs „Variante der Geschlechtsentwicklung“ auf die Auslegung verwiesen, mit der der Begriff in der Sexualwissenschaft gebraucht wird. Danach fallen unter diesem Begriff nur Menschen mit bestimmten körperlichen Anomalien. In anderen Zusammenhängen wird der Begriff nicht so eng ausgelegt.

Der Hinweis in der Gesetzesbegründung ist deshalb nicht bindend, sondern nur eine Auslegungshilfe. Bindend ist dagegen die feststehende Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass die Zugehörigkeit eines Menschen zu einem Geschlecht nicht allein nach den äußerlichen Geschlechtsmerkmalen im Zeitpunkt seiner Geburt bestimmt werden kann, sondern sie wesentlich auch von seiner psychischen Konstitution und selbstempfundenen Geschlechtlichkeit abhängt. Der Gesetzgeber muss die Rechtsordnung so ausgestalten, dass die rechtliche Zuordnung zum nachhaltig empfundenen Geschlecht nicht von unzumutbaren Voraussetzungen abhängig gemacht wird. Daraus folgt, dass der Hinweis in der Gesetzesbegründung zu einer verfassungswidrigen Einschränkung des Begriffs "Variante der Geschlechtsentwicklung" führen würde. Sie ist deshalb unbeachtlich.

Die Ärzt*innen können deshalb ohne weiteres auch inter- und transgeschlechtliche Menschen ohne körperliche Abweichungen unter den Begriff "Variante der Geschlechtsentwicklung" einordnen. Das ist möglich, weil der Gesetzgeber weder im Gesetz noch in der Begründung klargestellt hat, dass das Gesetz auf solche Menschen keine Anwendung finden soll. Außerdem hat er im Gesetzeswortlaut selbst - nur der ist bindend! - keine Definition von "Varianten der Geschlechtsentwicklung" vorgegeben, sondern nur in der Begründung. Diese ist aber verfassungswidrig zu eng gefasst.

5. Antrag beim Standesamt

Wenn Ihnen der Arzt oder die Ärztin bescheinigt hat, dass bei Ihnen eine "Variante der Geschlechtsentwicklung" vorliegt, rufen Sie das Standesamt an und lassen Sie sich einen Termin zur Stellung des Antrags auf Änderung Ihrer Vornamen und Ihres rechtlichen Geschlechts geben. Beim Standesamt müssen Sie eine "Erklärung" abgeben, wie Ihr rechtliches Geschlecht und Ihre Vornamen geändert werden sollen. Die Erklärung muss vom Standesamt öffentlich beglaubigt werden.

Wie in der Vorbemerkung erläutert, vertritt ein Teil der Standesämter vertritt inzwischen die Auffassung, dass § 45b PStG nur auf intergeschlechtliche bzw. intersexuelle Menschen anwendbar sei, nicht aber auf trans* Personen.

Darauf sollten Sie vorbereitet sein und einen schriftlichen Antrag mit zum Standesamt nehmen, in dessen Begründung diese Auffassung ausführlich widerlegt wird. Ein Muster für einen solchen Antrag, das sie abkopieren können, finden Sie hier.

Wenn Sie auf dem Standesamt gefragt werden, warum der*die Ärzt*in Ihnen bescheinigt hat, dass bei ihnen eine „Variante der Geschlechtsentwicklung“ vorliegt bzw. was der Diagnose zugrunde liegt, lehnen Sie es ab, die Frage zu beantworten. Sie müssen daraufkeine Antwort geben, sondern erklären Sie, dass das eine höchst persönliche Angelegenheit sei und dass Sie nicht bereit seien, fremden Menschen darüber Auskunft zu geben. 

Wenn der*die Standesbeamt*in auf der Auskunft beharren, weisen Sie sie daraufhin, dass der Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung ausdrücklich klargestellt hat, dass Ärzt*innen ihre Diagnose nicht zu begründen brauchen. Deshalb dürften die Standesbeamt*innen weder von den Ärzt*innen noch von den Antragstellenden eine Erläuterung der Diagnose verlangen. Die Verantwortung dafür, dass die Diagnose zutreffe, liege nach dem Willen des Gesetzgebers allein bei den Ärzt*innen.

Wenn der Standesbeamte oder die Standesbeamten Ihnen vorhält, dass sie nicht inter- sondern transgeschlechtlich sind, weisen Sie darauf hin, dass das für die Anwendung von §  45b PStG ohne Belang sei. Nach dem Wortlaut der Vorschrift sei allein maßgebend, dass Antragstellende eine ärztliche Bescheinigung beibringen, dass bei ihnen eine "Variante der Geschlechtsentwicklung" vorliegt.

 Übergeben Sie den Standesbeamt*innen den schriftlichen Antrag und bitten Sie sie, über den Antrag zu entscheiden. Wenn sie anderer Meinung seien, sollen sie den Antrag durch einen rechtsmittelfähigen Bescheid ablehnen, damit Sie dagegen das Amtsgericht anrufen können.

Wenn Ihr Antrag auf Änderung ihrer Vornamen und ihres rechtlichen Geschlechts nach § 45b PStG Erfolg hatte, bitten wir Sie uns das unter recht@lsvd.de kurz mitzuteilen. So können wir diese Zahlen in die politische Diskussion einbringen.

6. Offenbarungsverbot

Die Folgeprobleme sind leider noch nicht geregelt. Das gilt insbesondere für das Offenbarungsverbot des § 5 TSG. Es knüpft an die Entscheidung des Gerichts nach dem Transsexuellengesetz (TSG) an und ist deshalb nicht ohne weiteres auf transgeschlechtliche Menschen übertragbar, die ihr rechtliches Geschlecht und ihre Vornamen nach § 45b PStG haben ändern lassen. 

Es steht aber den Betroffenen frei, nach der Änderung ihrer Vornamen und ihres rechtlichen Geschlechts einen beglaubigten Auszug aus dem Geburtenregister (nicht nur die bloße Geburtsurkunde) bei den Stellen vorzulegen, die die Zeugnisse und ähnliche Urkunden ändern müssen. Wenn es z.B. um die Versichertennummer der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung geht, kann das mit folgendem Schreiben geschehen.

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Adresse

Änderung meiner Versicherungsnummer XXXXXXXX

Sehr geehrte XXXXX,

mein rechtliches Geschlecht ist im Geburtenregister nicht aufgrund des Transsexuellengesetzes geändert worden, sondern gemäß § 45b PStG, der aufgrund des "Gesetzes zur Änderung der in das Geburtenregister einzutragenden Angaben" vom 18.12.2018 (BGBl. I S. 2635) in das Personenstandsgesetz eingefügt worden ist.

Ich füge meinen neuen beglaubigten Geburtenregisterauszug bei. Daraus können Sie mein bisheriges rechtliches Geschlecht und meine/n bisherigen Vornamen sowie mein neues rechtliches Geschlecht und meine/n neuen Vornamen ersehen. Damit steht fest, dass mein rechtliches Geschlecht im Geburtenregister geändert worden ist.

Ich bitte deshalb darum, mir eine Versicherungsnummer zuzuteilen, die meinem neuen rechtlichen Geschlecht entspricht.

Mit freundlichen Grüßen 

Anlage: beglaubigter Geburtenregisterauszug
>>

Es kann sein, dass die zuständige Stelle zunächst überfordert ist und Ihren Antrag ablehnt. Dann schicken Sie uns den Schriftwechsel an recht@lsvd.de. Wir werden versuchen, Ihnen dann eine Entgegnung entwerfen.

So können Sie auch mit anderen Dingen (Zeugnisse und ähnliche Dinge) verfahren, in denen das Geschlecht und die Vornamen geändert werden sollen.

Hinweis: Aus der Steuer-Identifikationsnummer lässt sich, anders als aus der Versichertennummer, nicht ableiten, welches Geschlecht der Inhaber der Steuer-ID hat. Transgeschlechtliche Personen, deren rechtliches Geschlecht geändert worden ist, können deshalb nicht verlangen, dass die Steuer-ID geändert wird.

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