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Lesben- und Schwulenverband in Deutschland (LSVD)

Ältere Entscheidungen zum Ausländer- und Asylrecht

Asyl und Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft für Lesben und Schwule

Die nachfolgenden Urteile der Verwaltungsgerichte sind aufgrund der Urteile des EuGH vom 05.09.2012 - C-71/11 und C-99/11 - und vom 7.11.2013 - C-199/12, C-200/12, C-201/12 überholt, soweit sie davon ausgehen, dass Homosexuellen in ihrem Herkunftsland keine Verfolgung droht, wenn sie ihre sexuelle Ausrichtung nur im Verborgenen ausleben und nach außen hin nicht bekannt werden lassen.

§ 51 AuslG

  • Politische Verfolgung durch eine Bürgerkriegspartei (hier: in Afghanistan) kann nicht bereits mit der Erwägung verneint werden, es fehle an einer dauerhaft verfestigten Gebietsherrschaft "nach außen". Die anhaltende äußere militärische Bedrohung schließt das Bestehen eines staatsähnlichen (quasi-staatlichen) Herrschaftsgefüges im Innern nicht zwingend aus (im Anschluss an BVerfG, NVwZ 2000, 1165, insoweit unter Aufgabe von BVerwGE 105, 306).
         Auch Bedrohungen der Herrschaft im Innern schließt die Annahme der Staatlichkeit nicht aus, sofern eine De-facto-Gebietsgewalt vorhanden ist, die tatsächlich eine prinzipiell schutz- und verfolgungsmächtige Ordnung von gewisser Stabilität errichtet hat.
    • BVerwG, Urt. v, 20.02.2001 - 9 C 20.00; BVerwGE 114, 16; InfAuslR 2001, 353; NVwZ 2001, 815; DVBl. 2001, 997; DÖV 2001, 560 
  • Die erleichterten Anforderungen an die Qualifizierung von Verfolgungsmaßnahmen in einem noch andauernden Bürgerkrieg als quasi-staatliche, politische Verfolgung gelten nicht nur für die Asylgewährung nach Art. 16a GG, sondern auf für § 51 Abs. 1 AuslG und die Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 1 A Nr. 2 GFG (im Anschluss an das gleichzeitig ergangene Urteil vom 20.02.2002 - BVerwGE 114,16).
         Die Verpflichtung zur Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 1, 2 und 4 AuslG kann nicht kumulativ begehrt werden.
    • BVerwG, Urt. v. 20.02.2002 - 9 C 21.00; BVerwGE 114, 27; InfAuslR 2001, 306; NVwZ 2001, 818; DVBl. 2001, 1000
  • Politische Verfolgung ist grundsätzlich staatliche Verfolgung. Das gilt für § 51 Abs. 1 AuslG ebenso wie für Art. 16a Abs. 1 GG.
         Voraussetzung staatlicher Verfolgung ist grundsätzlich die effektive Gebietsgewalt des Staates. Daran fehlt es regelmäßig in Bürgerkriegsgebieten.
         Der Begriff des von politischer Verfolgung Bedrohten im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG stimmt mit dem Begriff des Flüchtlings im Sinne der Art. 1 A Nr. 2, Art. 33 GfK überein. Der Senat schließt sich nicht der Rechtsprechung ausländischer Gerichte an, die in den Flüchtlingsbegriff auch Personen einbezieht, die nach Auflösung der staatlichen Ordnungsgewalt infolge eines Bürgerkriegs von nichtstaatlicher Verfolgung betroffen sind. Das deutsche Recht stellt den von nichtstaatlicher Verfolgung Betroffenen die neben § 51 Abs. 1 AuslG gegebenen Schutzmöglichkeiten zur Verfügung.
    • BVerwG, Urt. v. 18.01.1994 - 9 C 48.92; BVerwGE 95, 42; NVwZ 1994, 497; JZ 1995, 246 mit Anm. Hailbronner, 250
    • BVerwG, Urt. v. 05.07.1994 - 9 C 1.94; DVBl. 1995, 565; BayVBl. 1995, 186
    • BVerwG, Urt. 06.08.1996 - 9 C 172.95; BVerwGE 101, 328; InfAuslR 1997, 37; NVwZ 1997, 194; DVBl. 1997, 182
    • BVerwG, Urt. v. 15.04.1997 - 9 C 15.96; BVerwGE 104, 254, InfAuslR 1997, 379 mit Aufsatz Marx, 372; NVwZ 1997, 1131; DÖV 1997, 783
  • Das nachfolgende Urteil ist durch das Bundesverfassungsgericht aufgehoben worden: 
         Zu den Anforderungen an staatsähnliche Organisationen (hier: in Afghanistan; Fortführung von BVerwGE 101, 328, und BVerwGE 105, 254)    
    • BVerwG, Urt. v. 04.11.1997 - 9 C 34.96; BVerwGE 105, 306

Aufenthaltsbewilligung, §§ 28 und 29 AuslG

  • Ein gesetzlicher Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Sinne des § 28 Abs. 3 Satz 2 AuslG ist nur gegeben, wenn das Gesetz die Behörde unmittelbar verpflichtet, bei Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen der gesetzlichen Vorschrift die Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Art. 6 Abs. 1 GG begründet in diesem Sinne für Ausländer keinen grundrechtlichen Anspruch auf Nachzug zu ihren im Bundesgebiet lebenden Familienangehörigen.
    • BVerwG, Urt. v. 03.06.1997 - 1 C 7.96; InfAuslR 1997, 391; NVwZ 1998, 185 
  • Der Anspruch eines deutschverheirateten Ausländers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, der sich aus einer Reduzierung des behördlichen Ermessens nach § 23 Abs. 3 i.V.m. § 17 Abs. 5 AuslG ergibt, stellt keinen gesetzlichen Anspruch i.S. von § 28 Abs. 3 Satz 2 AuslG dar (im Anschluss an BVerwG 97, 301, [312]; 98, 31, [43] u.a.).
    Die Verwirklichung des Schutzauftrags des Staates gegenüber Ehe und Familie gemäß Art. 6 Abs. 1 GG begründet als solche kein öffentliches Interesse i.S. von § 28 Abs. 3 Satz 2 AuslG.
    • BVerwG, Urt. v. 04.06.1997 - 1 C 9.95; BVerwGE 105, 35; InfAuslR 1997, 355; DVBl. 1997, 1394; NVwZ 1997, 1114
    • ebenso für gleichgeschlechtliche Paare: BVerwG, Beschl. v. 03.03.1998 - 1 B 27.98; InfAuslR 1998, 284   
  • Überwiegt das durch Art. 6 GG geschützte Interesse eines Ausländers, die familiäre Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet herzustellen und zu wahren, entgegenstehende öffentliche Belange derart, dass er nach § 23 Abs. 3 i.V.m. § 17 Abs. 5 AuslG die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis beanspruchen könnte, wäre dies nicht nach § 28 Abs. 3 Satz 2 AuslG ausgeschlossen, kann der Ausländer aus rechtlichen Gründen nicht abgeschoben werden; den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt, dass ihm gemäß § 30 Abs. 3 AuslG eine Aufenthaltsbefugnis erteilt werden kann.
    • BVerwG,  Urt. v. 04.06.1997 - 1 C 9.95; BVerwGE 105, 35; InfAuslR 1997, 355; DVBl. 1997, 1394; NVwZ 1997, 1114
    • ebenso für gleichgeschlechtliche Paare: BVerwG, Beschl. v. 03.03.1998 - 1 B 27.98; InfAuslR 1998, 284. Jedoch fehlt in der Veröffentlichung der nachfolgende entscheidende Satz (vgl. Beschlussumdruck S. 4): 
      Gegen die Regelung des § 28 Abs. 3 Satz 2 AuslG bestehen, wie der Senat im Urteil vom 4. Juni 1997 (InfAuslR 1997, 355) ausgeführt hat, keine Bedenken im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK. Gleiches gilt im Hinblick auf Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG. Ist es dem Ausländer im Einzelfall nach Abwägung der widerstreitenden Interessen kraft höherrangigen Rechts nicht zumutbar, das Bundesgebiet für den Zeitraum eines Jahres zu verlassen, kann ihm eine Aufenthaltsbefugnis erteilt werden (§ 55 Abs. 2, § 30 Abs. 3 AuslG). 
  • Der ausländische Partner einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung nach §§ 17, 18, 22, 23 AuslG (wie BVerwGE 100, 287).
         In derartigen Fällen kann § 28 Abs. 2 AuslG der Ermessensentscheidung über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 15 i.V.m. § 7 Abs. 1 AuslG entgegenstehen, wenn dem Ausländer zuvor eine Aufenthaltsbewilligung für einen anderen Zweck erteilt worden war.
         Dem Partner einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft, der aufgrund der Sperrwirkung von § 28 Abs. 3 S. 2 AuslG keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis hat, ist es grundsätzlich zumutbar, das Bundesgebiet für ein Jahr zu verlasen und vom Heimatland aus das Erlaubnisverfahren zu betreiben.
    • BVerwG, Urt. v. 19.09.2000 - 1 C 14.00; InfAuslR 2001, 72; DVBl 2001, 223; NVwZ-RR 2001, 132  
  • Wird einem Flüchtling i.S.d. § 51 Abs. 1 AuslG eine Aufenthaltsbefugnis erteilt, hat er Anspruch auf Ausstellung eines Flüchtlingspasses.
    • VGH München, Beschl. v. 18.08.2003 - 10 C 03.1864; InfAuslR 2004, 109

Aufenthaltsbefugnis, §§ 30 und 31 AuslG

  • Die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis kommt nur dann in Betracht, wenn die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen ist.
         Eine Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 2 AuslG ist zu versagen, wenn der Ausländer ohne erforderliches Visum eingereist ist.
    • BVerwG, Beschl. v. 31.08.1994 - BVerwG 1 B 71.94, InfAuslR 1995, 5 
  • Ein Ausländer hat im Sinne des § 30 Abs.3 AuslG ein Ausreise- oder Abschiebungshindernis grundsätzlich zu vertreten, wenn dieses darauf beruht, dass er seine Staatsangehörigkeit freiwillig aufgegeben hat, ohne eine neue zu erwerben.
         Der Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach pflichtgemäßen Ermessen gemäß § 30 Abs. 4 AuslG setzt nicht voraus, dass der Ausländer seit mindestens zwei Jahren förmlich geduldet wird. Es genügt, dass er eine Duldung besitzt und seit mindestens zwei Jahren unanfechtbar ausreisepflichtig ist.
         Zu den im Sinne des § 30 Abs. 4 AuslG zumutbaren Anforderungen zur Beseitigung eines Abschiebungshindernisses kann es gehören, einen Wiedereinbürgerungsantrag an den Staat der früheren, freiwillig aufgegebenen Staatsangehörigkeit zu richten, wenn diese nicht von vornherein aussichtslos ist
    • BVerwG, Urt. v. 24.11.1998 - BVerwG 1 C 8.98, BVerwGE 108, 21; InfAuslR 1999, 106; DVBl 1999, 546; NVwZ 1999, 664 
  • Bei der Entscheidung über eine Aufenthaltsbefugnis gemäß § 30 Abs. 3 und 4 AuslG ist § 7 Abs. 2 AuslG - anders als § 8 Abs. 1 AuslG - anzuwenden.
         Nach der Rechtsprechung des beschließenden Senats liegt ein Ausnahmefall vom gesetzlichen Regelversagungsgrund des § 7 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 1 i.V.m. 46 Nr. 6 AuslG u.a. vor, wenn die Versagung der Aufenthaltsgenehmigung höherrangiges Recht entgegensteht, insbesondere die Versagung mit verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen zum Schutz der Familie (Art. 6 Abs. 1 GG) nicht vereinbar ist.
    • BVerwG, Beschl. v. 16.03.1999 - BVerwG 1 B 18.99, InfAuslR 1999, 332; NVwZ-RR 199, 610
    • VGH Mannheim, Urt. v. 17.12.1998 - 13 S 3121/96; InfAuslR 1999, 133 und 191 
  • Bei rechtlicher Unmöglichkeit der Abschiebung des Ausländers über einen längeren Zeitraum ist nicht eine Duldung mit räumlicher Beschränkung zu erteilen, sondern vielmehr der Anspruch des Antragstellers auf eine Aufenthaltsbefugnis gemäß § 30 Abs. 3 AuslG zu erfüllen.
    • OVG Bautzen, Beschl. v. 02.09.1999 - 3 S 403/99, InfAuslR 2000, 76
       
  • Ein Ausländer ist grundsätzlich unanfechtbar ausreisepflichtig i.S.v. § 30 Abs. 4 AuslG, wenn die zuständige Behörde ihm mit bestandskräftigem Bescheid die Abschiebung angedroht hat.
         Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 30 Abs. 4 AuslG müssen zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz erfüllt sein.
    • BVerwG, Urt. v. 15.02.2001 - 1 C 23.00; BVerwGE 114, 9; DVBl 2001, 1520 
  • Bei tatsächlicher Unmöglichkeit der Abschiebung ist eine Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 3 AuslG zu erteilen.
         Der Ausländer braucht die Ausreise nicht zu versuchen, wenn ein solcher Versuch von vorneherein aussichtslos ist.
    • VG Lüneburg, Urt. v. 22.04.2002 - 1 A 1/98, InfAuslR 2002, 367
       
  • Eine Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 3 AuslG setzt stets die unanfechtbare Ausreisepflicht des Ausländers voraus.
    • BVerwG, Urt. v. 19.09.2002 - BVerwG 1 C 14.00, InfAuslR 2001, 72; DVBl 2001, 223; NVwZ-RR 2001, 132 
  • Ist ein politischer Flüchtling nach dem Recht seines Heimatlandes gültig mit zwei Ehefrauen verheiratet, von denen die erste bereits über eine Aufenthaltsbefugnis verfügt und die zweite aufgrund von Duldungen seit mehreren Jahren an der Lebensgemeinschaft teilhat, so kann die Ausländerbehörde gehalten sein, auch der Zweitfrau (trotz Sozialhilfebezug) eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.
    • OVG Koblenz, Urt. v. 12.03.3004 - 10 A 11717/03; InfAuslR 2004, 294

Rechtsprechung zu § 53 Abs. 4 AuslG

  • § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art 3 EMRK verbietet die Abschiebung nur dann, wenn im Zielland eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung durch den Staat oder eine staatsähnliche Organisation landesweit droht. Art. 3 EMRK schützt ebenso wie das Asylrecht nicht vor den allgemeinen Folgen von Naturkatastrophen, Bürgerkriegen und anderen bewaffneten Konflikten. 
         Nur eine vom Staat oder einer staatsähnlicher Organisation ausgehende oder von zu verantwortende Misshandlung kann eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i.S. des Art. 3 EMRK sein.
    • BVerwG, Urt. v. 17.10.1995 - 9 C 15.95; BVerwGE 99, 331; NVwZ 1996, 476; DVBl. 1996, 612;
    • BVerwG, Urt. v. 17.10.1995 - 9 C 56.95; InfAuslR 1996, 254, mit ablehnender Anm. Heinold
    • BVerwG, Urt. v. 04.06.1996 - 9 C 134.95; InfAuslR 1996, 289
    • BVerwG, Urt. v. 15.04.1997 - 9 C 15.96; BVerwGE 104, 254, InfAuslR 1997, 379 mit Aufsatz Marx, 372; NVwZ 1997, 1131; DÖV 1997, 783
    • BVerwG, Urt. v. 15.04.1997 - 9 c 38.96; BVerwGE 104, 265; InfAuslR 1997, 341, mit Anm. Marx, 447; NVwZ 1997, 1127; DVBl. 1997, 1384
    • BVerwG, Urt. v. 02.09.1997 - 9 C 40.96; BVerwGE 105, 187; NVwZ 1999, 311; DVBl. 1998, 271 
  • § 53 Abs. 4 AuslG verweist auf die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK) lediglich insoweit, als sich aus ihr Abschiebungshindernisse ergeben, die in Gefahren begründet liegen, welche dem Ausländer im Zielstaat der Abschiebung drohen ("zielstaatsbezogene" Abschiebungshindernisse).
         Hindernisse, die einer Vollstreckung der Ausreisepflicht entgegenstehen, weil anderenfalls ein geschütztes Rechtsgut im Bundesgebiet verletzt würde ("inlandsbezogene" Vollstreckungshindernisse), fallen nicht unter § 53 Abs. 4 AuslG. Sie sind nicht vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge im Asylverfahren, sondern von den für den Vollzug der Abschiebung zuständigen Ausländerbehörden zu berücksichtigen (hier: Achtung des Familienlebens im Bundesgebiet nach Art. 8 EMRK).
    • BVerwG, Urt. v. 11.11.1997 - 9 C 13.96; BVerwGE 105, 322; NVwZ 1998, 526; DVBl. 1998, 282;  FamRZ 1998, 611; BayVBl. 1998, 442 
  • Auch wenn ein Asylfolgeantrag die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Asylverfahrens nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht erfüllt (sog. unerheblicher Folgeantrag), ist das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge - und nicht die Ausländerbehörde - für die Prüfung und Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG zuständig.
         Hat das Bundesamt im ersten Asylverfahren unanfechtbar Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG verneint, kann es im Asylfolgeverfahren nur unter den Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 bis 3 oder 5 VwVfG eine erneute Entscheidung zu § 53 AuslG treffen. Das gilt auch, wenn nach Unanfechtbarkeit entstandene Abschiebungshindernisse geltend gemacht werden.
    • BVerwG, Urt. v. 21.03.2000 - 9 C 41.99; BVerwGE 111, 77; InfAuslR 2000, 410; BayVBl. 2001, 120 
  • Die Ausländerbehörde ist bei der Entscheidung über einen Duldungsantrag eines erfolglos gebliebenen Asylbewerbers, der wegen einer Erkrankung in seinem Heimatstaat Gefahr für Leib und Leben befürchtet, auch dann an die Feststellung des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge über das Nichtvorliegen von Abschiebungshindernissen i.S. des § 53 AuslG gebunden, wenn in dem behördlichen und anschließenden gerichtlichen Asylverfahren eine solche Gefahr mangels Vortrages nicht geprüft worden ist. Das Bundesamt darf das Verfahren wegen der Feststellung von Abschiebungshindernissen i.S. des § 53 AuslG außerhalb des Rahmens des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nach Ermessen wieder aufgreifen.
    • BVerwG, Urt. v. 07.09.1999 - 1 C 6/99; NVwZ 2000, 204; DVBl. 2000, 417

Rechtsprechung zu § 53 Abs. 6 AuslG

  • 1.     Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge kann nicht dazu verpflichtet werden, zugunsten eines Asylbewerbers festzustellen, daß die Voraussetzungen für eine Ermessensentscheidung gemäß § 53 Abs. 6 Satz 2, § 54 AuslG (Anordnung eines allgemeinen Abschiebestopps durch die oberste Landesbehörde) gegeben sind.
  • 2.     Die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG setzt das Bestehen individueller Gefahren voraus. Beruft sich ein Ausländer lediglich auf allgemeine Gefahren im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG, die - wie etwa die typischen Bürgerkriegsgefahren - nicht nur ihm persönlich, sondern zugleich der ganzen Bevölkerung oder einer Bevölkerungsgruppe drohen, wird Abschiebungsschutz ausschließlich durch eine generelle Regelung der obersten Landesbehörde nach § 54 AuslG gewährt. Einen Anspruch auf eine Ermessensbetätigung der obersten Landesbehörde hat der Ausländer nicht.
    3.     § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG erfaßt allgemeine Gefahren im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG auch dann nicht, wenn sie den einzelnen Ausländer konkret und in individualisierbarer Weise betreffen. Nur dann, wenn dem einzelnen Ausländer kein Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 1, 2, 3, 4 und 6 Satz 1 AuslG zusteht, er aber gleichwohl nicht abgeschoben werden darf, weil die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG wegen einer extremen Gefahrenlage die Gewährung von Abschiebungsschutz unabhängig von einer Ermessensentscheidung nach § 53 Abs. 6 Satz 2, § 54 AuslG gebieten, ist § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG verfassungskonform einschränkend dahin auszulegen, daß eine Entscheidung nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG nicht ausgeschlossen ist.
  • Die Entscheidung über alle zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, die ein Asylsuchender geltend macht, obliegt dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge.
    Die Gefahr, dass sich die Krankheit eines ausreisepflichtigen Ausländers in seinem Heimatstaat verschlimmert, weil die Behandlungsmöglichkeiten dort unzureichend sind, kann ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG darstellen (Bestätigung von BVerwGE 105, 187, und 105, 322 - siehe oben unter "altes Recht").
    • BVerwG, Urt. v. 09.09.1997 - 9 C 48.96; InfAuslR 1998, 125
    • BVerwG, Urt. v. 25.11.1997 - 9 C 58.96; BVerwGE 105, 383; InfAuslR 1998, 189; NVwZ 1998, 524; DVBl. 1998, 284 
  • Die drohende Verschlimmerung einer Krankheit wegen ihrer nur unzureichenden medizinischen Behandlung im Zielstaat der Abschiebung kann ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG darstellen. Bei weit verbreiteten Krankheiten wie AIDS kann allerdings eine allgemeine Gefahr i.S. von § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG vorliegen, die eine ausländerpolitische Leitentscheidung nach § 54 AuslG erfordert.
    • BVerwG, Urt. v. 27.04.1998 - 9 C 13.97; InfAuslR 1998, 409; NVwZ 1998, 973; DÖV 1999, 118 
  • Die Ausländerbehörde ist bei der Entscheidung über einen Duldungsantrag eines erfolglos gebliebenen Asylbewerbers, der wegen einer Erkrankung in seinem Heimatstaat Gefahr für Leib und Leben befürchtet, auch dann an die Feststellung des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge über das Nichtvorliegen von Abschiebungshindernissen i.S. des § 53 AuslG gebunden, wenn in dem behördlichen und anschließenden gerichtlichen Asylverfahren eine solche Gefahr mangels Vortrages nicht geprüft worden ist. Das Bundesamt darf das Verfahren wegen der Feststellung von Abschiebungshindernissen i.S. des § 53 AuslG außerhalb des Rahmens des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nach Ermessen wieder aufgreifen.
    • BVerwG, Urt. v. 07.09.1999 - 1 C 6/99; NVwZ 2000, 204; DVBl. 2000, 417 
  • Krankheitsbedingte Gefahren, die sich allein als Folge der Abschiebung und nicht wegen der spezifischen Verhältnisse im Zielstaat der Abschiebung ergeben können (hier: reaktive Depression), sind nicht vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge im Asylverfahren, sondern von der Ausländerbehörde im Vollstreckungsverfahren zu prüfen.
    • BVerwG, Urt. v. 21.09.1999 - 9 C 8.99; NVwZ 2000, 206; DÖV 2000, 298; BayVBl. 2000, 250
  • Eine krankheitsbedingte zielstaatsbezogene Gefahr i.S.d. § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG kann sich im Einzelfall auch daraus ergeben, dass der erkrankte Ausländer eine an sich im Zielstaat verfügbare medizinische Behandlung tatsächlich nicht erlangen kann (hier: wegen fehlender Einsichtsfähigkeit in die Notwendigkeit der Behandlung und fehlender Betreuung durch Bezugspersonen oder Betreuungseinrichtungen bei hebephrener Psychose).
    • BVerwG, Urt. v. 29.10.2002 - 1 C 1.02; DVBl. 2003, 463; NVwZ-Beilage I 2003, 53

Arbeitserlaubnis

neues Recht

  • Unter Umständen wie denjenigen des Ausgangsverfahrens gewährt Art. 11 der VO (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 18. 10. 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft in der durch die VO (EWG) Nr. 2434/92 des Rates vom 27. 7.1992 geänderten Fassung einem Angehörigen eines Drittstaats kein Recht, in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen, in dem sein Ehegatte, der als Gemeinschaftsbürger von seinem Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht hat, eine Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis ausübt oder ausgeübt hat, eine nicht-selbstständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen.
  • Die Möglichkeit der freiwilligen Ausreise eines geduldeten Ausländers in sein Heimatland begründet keinen die Ablehnung der Arbeitserlaubnis rechtfertigenden Versagungsgrund i.S. des § 11 der Beschäftigungsverfahrensordnung.
    • VG Koblenz, Beschl. v. 04.03.2005 - 3 L 278/05; NVwZ 2005, 724
  • Der Zusatz "Erwerbstätigkeit: nicht gestattet" zur Duldung ist mangels Regelungsgehalts kein Verwaltungsakt, sondern ein schlichter Hinweis auf die seit dem Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes geltende Rechtslage.
         Unterlässt der Ausländer zumutbare Bemühungen um eine Passbeschaffung, rechtfertigt ein darin liegender Verstoß gegen die gesetzliche Pflicht zur Passbeschaffung auch dann ein Erwerbsverbot, wenn die Unmöglichkeit der Beendigung seines Aufenthalts nicht auf dem Fehlen des Passes beruht und von ihm nicht zu vertreten ist.
    • VGH Baden-Württemberg, Beschl v. 12.10.2005 - 11 S 1011/05; InfAuslR 2006, 131
  • Die einjährige Wartefrist des § 10 S. 1 BeschVerfV für geduldete Ausländer (§ 60a AufenthG) gilt nur für die erstmalige Erteilung der Beschäftigungserlaubnis.
  • Wird ein Ausländer länger als ein Jahr geduldet und hat er sich nicht ins Bundesgebiet begeben, um Leistungen nach dem AsylbLG zu beziehen, hat er Anspruch auf ermessenfreie Entscheidung über die Erkaubnis zur Beschäftigung.
    • VG Hannover, Beschl. v. 14.03.2005 - 2 B 1087/05; InfAuslR 2005, 204
  • Es spricht viel dafür, dass sich weder aus den Regelungen des Freundschafts-, Handels- und Schifffahrtsvertrags zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika noch aus § 34 Beschäftigungsverordnung ein Anspruch eines US-Bürgers auf Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zur Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit ohne Arbeitsmarktprüfung bzw. Vorrangprüfung im Sinne des § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1a und b AufenthG ergibt.
    • VGH Mannheim, Beschl. v. 23.10.2006 - 13 S 1943/06; NVwZ 2007, 277

altes Recht
  • Es stellt eine besondere Härte im Sinne von § 2 Abs. 7 AEOV dar, wenn ein Ausländer über eine Aufenthaltserlaubnis verfügt und abzusehen ist, dass ihm eine Rückkehr in sein Heimatland nicht mehr zugemutet werden kann.
    • SG Darmstadt, Beschl. v. 19.08.1997 - S-9/Ar-605/97A; InfAuslR 1998, 73 und 239
       
  • Die Auflage "Erwerbstätigkeit nicht gestattet" steht der Erteilung einer Arbeitserlaubnis nicht entgegen, wenn sie angefochten ist (anders zum Ausländergesetz a.F. BSG vom 09.08.1990, SozR 3-4100 § 103 Nr. 1)
    • SG Berlin, Urt. v. 30.10.1998 - S 51 Ar 2391/96; InfAuslR 1999, 210
       
  • Es stellt eine besondere Härte im Sinne von § 1 Abs. 2 ArGV dar, wenn ein Ausländer über eine Aufenthaltserlaubnis verfügt und abzusehen ist, dass ihm eine Rückkehr in sein Heimatland nicht mehr zugemutet werden kann.
    • SG Berlin, Urt. v. 30.10.1998 - S 51 Ar 2391/96; InfAuslR 1999, 210
    • SG Berlin, Urt. v. 18.02.1999 - S 77 AL 4246/97; InfAuslR 1999, 429, NVwZ-Beilage I 1999, 103
       
  • Es stellt eine besondere Härte im Sinne von § 2 Abs. 7 AEOV dar, dass binationale gleichgeschlechtliche Paare nicht heiraten können. Deshalb haben die Partner von Lesben und Schwulen, die im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis sind, Anspruch auf eine unbeschränkte Arbeitserlaubnis.
    • SG Stade, Urt. v. 28.10.1993 - S 6 Ar 66/93
    • LSG Chemnitz, Urt. v. 03.04.1997 - L 3 Al 45/96; InfAuslR 1997, 414; NJW-FER 1998, 288, Streit 1997, 178
    • SG Dortmund, Urt. v. 27.04.1998 - S 33 (6) Ar 226/97
       
  • Es stellt eine besondere Härte im Sinne von § 1 Abs. 2 ArGV dar, dass binationale gleichgeschlechtliche Paare nicht heiraten können. Deshalb haben die Partner von Lesben und Schwulen, die im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis sind, Anspruch auf eine unbeschränkte Arbeitserlaubnis.
  • a.A.: nur beschränkte Arbeitserlaubnis: