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Lesben- und Schwulenverband in Deutschland (LSVD)

Rechtsprechung vor allem des Bundesverfassungsgerichts zur Zulässigkeit des schulischen Sexualkundeunterricht

Was sagen Europäische Menschenrechtskonvention und das Grundgesetz?

Entscheidungen vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, dem Bundesverfassungsgericht und der Verwaltungsgerichte zur Frage des schulischen Sexualkundeunterrichts

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR)

Entscheidung vom 13.09.2011 

Keine Verletzung von Art. 2 des Prot. Nr. 1 zur EMRK (Recht auf Bildung), Art. 9 EMRK (Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit) und Art. 8 EMRK (Recht auf Privat- und Familienlieben) durch die Weigerung der deutschen Behörden, die Kinder der Beschwerdeführer vom teilnahmepflichtigen Sexualkundeunterricht und anderen von ihnen beanstandeten schulischen Pflichtveranstaltungen zu befreien.

Quelle: EGMR (5. Sektion), Entscheidung über die Zulässigkeit Individualbeschwerde Nr. 319/08 (Fall Willi, Anna und David Dojan v. Deutschland - Deutsche Übersetzung; KirchE 58, 196-213 (2011)

Entscheidung vom 19.12.2017

1. Keine Verletzung von Art. 8 EMRK (Recht auf Privat- und Familienlieben) und Art. 9 EMRK (Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit) durch die Weigerung der Schweizer Behörden, das Kind der Beschwerdeführerin von der schulischen Sexualerziehung zu befreien

2. Die Sexualerziehung verfolgt im vorliegenden Fall legitime Ziele wie den Schutz vor Missbrauch. Zudem sollen die Lehrer den Schweizer Vorgaben zufolge nur auf Fragen und Handlungen der Kinder reagieren. Das ist keine systematische Sexualerziehung.

3. Die Religionsfreiheit schützt das Kind in der Schule nicht grundsätzlich vor anderen Ideen, sondern nur vor der Indoktrination mit bestimmten Ideen.

Quelle: EGMR (3-Sektion), Entscheidung über die Zulässigkeit Individualbeschwerde Nr. 22338/15 (Fall A.R. et L.R. v. Schweiz)

Bundesverfassungsgericht (BVerfG)

Beschluss vom 21.12.1977

1. Die individuelle Sexualerziehung gehört in erster Linie zu dem natürlichen Erziehungsrecht der Eltern im Sinne des Art. 6 Abs. 2 GG; der Staat ist jedoch aufgrund seines Erziehungsauftrages und Bildungsauftrages (Art. 7 Abs. 1 GG) berechtigt, Sexualerziehung in der Schule durchzuführen.

2. Die Sexualerziehung in der Schule muß für die verschiedenen Wertvorstellungen auf diesem Gebiet offen sein und allgemein Rücksicht nehmen auf das natürliche Erziehungsrecht der Eltern und auf deren religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen, soweit diese für das Gebiet der Sexualität von Bedeutung sind. Die Schule muß insbesondere jeden Versuch einer Indoktrinierung der Jugendlichen unterlassen.

3. Bei Wahrung dieser Grundsätze ist Sexualerziehung als fächerübergreifender Unterricht nicht von der Zustimmung der Eltern abhängig.

4. Die Eltern haben jedoch einen Anspruch auf rechtzeitige Information über den Inhalt und den methodisch-didaktischen Weg der Sexualerziehung in der Schule.

5. Der Vorbehalt des Gesetzes verpflichtet den Gesetzgeber, die Entscheidung über die Einführung einer Sexualerziehung in den Schulen selbst zu treffen. Das gilt nicht, soweit lediglich Kenntnisse über biologische und andere Fakten vermittelt werden.

Quelle: BVerfG, Beschl. v. 21.12.1977 - 1 BvL 1/75, 1 BvR 147/75; BVerfGE 47, 46; NJW 1978, 807; JZ 1978, 304, m. Bespr. Thomas Oppermann, 289; DVBl 1978, 263; DÖV 1978, 244; BayVBl 1978, 303, m. Anm.  Dieter Falckenberg, 371 EuGRZ 1978, 57, m. Bespr. Eibe/Riedel, 264; RdJB 1978, 145 m. Anm. Heinz Brauburger, 378, Anm. Friedhelm Hufen, 381 und Bespr. Helmut Kentler, RdJB 1980, 177; JuS 1978, 849; Bespr. Hans-Uwe Erichsen, VerwArch 69, 387; Aufs. Günther Schultz, MDR 1978, 371; Bespr. Hufen, JA 1978, 443

Beschluss vom 31.05.2006

1. Es ist von Verfassungs wegen nichts dagegen zu erinnern, dass der Schulunterricht meinungs- und wertepluralistisch ausgerichtet ist. Die Pflicht zu weltanschaulich-religiöser Neutralität untersagt die Privilegierung bestimmter Bekenntnisse ebenso wie die Ausgrenzung Andersgläubiger (vgl. BVerfGE 108, 282 <299>). Die Offenheit für ein breites Spektrum von Meinungen und Auffassungen ist konstitutive Voraussetzung einer öffentlichen Schule in einem freiheitlich-demokratisch ausgestalteten Gemeinwesen. Hiermit stünden weder ein einseitig an den Überzeugungen der Beschwerdeführer orientierter Schulunterricht, durch welchen der Staat vielmehr Gefahr liefe, das Gebot weltanschaulicher und religiöser Neutralität zu Lasten anderer Anschauungen zu verletzen, noch eine völlige Abschottung der Schulkinder von dem breiten Spektrum der gesellschaftlich vertretenen naturwissenschaftlichen und moralisch-ethischen Positionen in Einklang. Überdies wäre eine solche Auffassung mit dem Erfordernis eines schonenden Ausgleichs zwischen den Rechten der Beschwerdeführer aus Art. 4 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 GG und dem Erziehungsauftrag des Staates aus Art. 7 Abs. 1 GG im Wege der praktischen Konkordanz nicht zu vereinbaren (vgl. BVerfGE 93, 1 <21>). Daher ist den Beschwerdeführern die mit dem Besuch der Schule verbundene Konfrontation ihrer Kinder mit den Auffassungen und Wertvorstellungen einer überwiegend säkular geprägten pluralistischen Gesellschaft trotz des Widerspruchs zu ihren eigenen religiösen Überzeugungen grundsätzlich zuzumuten (vgl. BVerfG-K 1, 141 <144>).

2. Mit der Vermittlung von Kenntnissen über geschlechtlich übertragbare Krankheiten und über Methoden der Empfängnisverhütung im Rahmen des Sexualkundeunterrichts hat die Schule das ihr obliegende Neutralitätsgebot nicht verletzt. Es ist auch sonst nicht ersichtlich, dass die Schule den Versuch unternommen hätte, die Schüler mit dem Ziel zu indoktrinieren, ein bestimmtes Sexualverhalten zu befürworten oder abzulehnen. Dies gilt umso mehr, als die Eltern eingeladen waren, in Kooperation mit den Lehrern bei Elternabenden auf die Vermittlung dieser Thematik Einfluss zu nehmen und deren Behandlung in der häuslichen Erziehung zu begleiten. Es ist ebenfalls nicht zu beanstanden, dass nach den Lehrplänen die Evolutionstheorie im Rahmen des Biologieunterrichts vermittelt und die Behandlung der Schöpfungsgeschichte auf den Religionsunterricht beschränkt bleibt.

Quelle: BVerfG (1. Kammer des Zweiten Senats), Beschl. v. 31.05.2006 - 2 BvR 1693/04; FamRZ 2006, 1094; BayVBl 2006, 633; ZevKR 52, 100; KirchE 48 (2006), 209

Beschluss vom 15.03.2007

1. Die Fähigkeit aller Schüler zu Toleranz und Dialog ist eine Grundvoraussetzung für die spätere Teilnahme nicht nur am demokratischen Willensbildungsprozess, sondern auch für ein gedeihliches Zusammenleben in wechselseitigem Respekt auch vor den Glaubensüberzeugungen und Weltanschauungen (vgl. BVerfGK 1, 141 <143 f.>) Dies im Sinne gelebter Toleranz einzuüben und zu praktizieren, kann für den Landesgesetzgeber eine wichtige Aufgabe der öffentlichen Schule sein.

2. Sucht der Landesgesetzgeber im Wege der praktischen Konkordanz einen schonenden Ausgleich zwischen den Rechten der Schüler und Eltern aus Art. 4 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 2 GG sowie dem Erziehungsauftrag des Staates aus Art. 7 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 93, 1 <21>), so darf er dabei auch der Entstehung von religiös oder weltanschaulich motivierten "Parallelgesellschaften" entgegenwirken und sich um die Integration von Minderheiten bemühen.

3. Integration setzt nicht nur voraus, dass die religiös oder weltanschaulich geprägte Mehrheit jeweils anders geprägte Minderheiten nicht ausgrenzt; sie verlangt auch, dass diese sich selbst nicht abgrenzt und sich einem Dialog mit Andersdenkenden und Andersgläubigen nicht verschließt.

4. Schüler und deren Eltern können danach keine Unterrichtsgestaltung beanspruchen, nach der die Kinder vollständig von der Befassung mit Glaubensrichtungen oder Ansichten verschont bleiben, die ihnen fremd sind. In einer Gesellschaft, die unterschiedlichen Glaubensüberzeugungen Raum gibt, gewährt Art. 4 Abs. 1 GG ein solches Recht nicht (vgl. BVerfGE 93, 1 <15 f.>)

5. So ist etwa nichts dagegen zu erinnern, wenn die Schule im Rahmen des Biologieunterrichts die Evolutionstheorie vermittelt und die Behandlung der Schöpfungsgeschichte auf den Religionsunterricht beschränkt oder im Rahmen des Sexualkundeunterrichts Kenntnisse über geschlechtlich übertragbare Krankheiten und über Methoden der Empfängnisverhütung vermittelt, obgleich Letzteres nach den Grundsätzen einzelner Religionsgemeinschaften eher als nicht oder wenig erwünscht erscheinen mag (vgl. Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 31. Mai 2006 - 2 BvR 1693/04 -, JURIS).

Quelle: BVerfG (2. Kammer des Ersten Senats), Beschl. v. 15.03.2007 - 1 BvR 2780/06; FamRZ 2008, 37; DVBl 2007, 693, m. Aufs. Ehrhart Körting, DVBl 2014, 1028; DÖV 2007, 653, m. Aufs. Peter Unruh, 625; NVwZ 2008, 72; VR 2007, 284; EuGRZ 2007, 359; LKV 2007, 363; BVerfGK 10, 423; KirchE 49, 232-243 (2007); Aufs. Ludwig Renck, NJ 2009, 156

Beschluss vom 21.07.2009

1. Zwar darf der Staat auch unabhängig von den Eltern eigene Erziehungsziele verfolgen (vgl. BVerfGE 34, 165 <182>; 47, 46 <71>), dabei muss er aber Neutralität und Toleranz gegenüber den erzieherischen Vorstellungen der Eltern aufbringen (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 21. April 1989 - 1 BvR 235/89 -, juris). Der Staat darf keine gezielte Beeinflussung im Dienste einer bestimmten politischen, ideologischen oder weltanschaulichen Richtung betreiben; er darf sich auch nicht durch von ihm ausgehende oder ihm zuzurechnende Maßnahmen ausdrücklich oder konkludent mit einem bestimmten Glauben oder einer bestimmten Weltanschauung identifizieren und dadurch den religiösen Frieden in der Gesellschaft von sich aus gefährden (vgl. BVerfGE 93, 1 <16 f.>; 108, 282 <300>). Diese Verpflichtung stellt bei strikter Beachtung sicher, dass unzumutbare Glaubens- und Gewissenskonflikte nicht entstehen und eine Indoktrination der Schüler etwa auf dem Gebiet der Sexualerziehung unterbleibt (vgl. BVerfGK 1, 141 <144>).

2. Hinsichtlich der Präventionsveranstaltung hat das Amtsgericht in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise darauf abgestellt, dass die Schule mit der Sensibilisierung der Kinder für etwaigen sexuellen Missbrauch und dem Aufzeigen von Möglichkeiten, sich dem zu entziehen, das ihr obliegende Neutralitätsgebot nicht verletzt hat. Es hat nachvollziehbar darauf verwiesen, dass die auf der Glaubensüberzeugung der Beschwerdeführer beruhenden elterlichen Vorstellungen von der Sexualerziehung ihrer Kinder durch die Präventionsveranstaltung nicht in Frage gestellt worden sind, weil diese die Kinder nicht dahin beeinflusst hat, ein bestimmtes Sexualverhalten zu befürworten oder abzulehnen (vgl. insoweit auch BVerfGK 8, 151 <156>).

Quelle: BVerfG (3. Kammer des Ersten Senats), Beschl. v. 21.07.2009 - 1 BvR 1358/09; NJW 2009, 3151; BayVBl 2010, 142; KirchE 54 (2009), 54

Beschluss vom 15.10.2014

1. Der Landesgesetzgeber, der in § 182 Abs. 1 HessSchulG das Entziehen anderer von der Schulpflicht unter Strafe stellt, greift zwar in das Erziehungsrecht der Eltern aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG und - wie hier angesichts der von den Beschwerdeführern geltend gemachten Glaubens- und Gewissensgründe - in deren Glaubensfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 GG ein. Jedoch hat bereits die 1. Kammer des Zweiten Senats in ihrem Nichtannahmebeschluss vom 31. Mai 2006 - 2 BvR 1693/04 - (vgl. BVerfGK 8, 151 <155 ff.>) in Ansehung der Strafnorm des § 182 Abs. 1 HessSchulG ausgeführt, dass die Verpflichtung der Beschwerdeführer, ihre Kinder an dem Unterricht einer nach dem Hessischen Schulgesetz anerkannten Schule teilnehmen zu lassen, eine zulässige Beschränkung ihres Erziehungsrechts darstelle. Insbesondere angesichts der Tatsache, dass der in Art. 7 Abs. 1 GG verankerte staatliche Erziehungsauftrag der Schule dem elterlichen Erziehungsrecht gleichgeordnet ist, unterliegt es - auch im Lichte des Art. 4 Abs. 1 GG, der Einschränkungen zugänglich ist, die sich aus der Verfassung selbst ergeben - keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, die Beachtung der Schulpflicht von den Erziehungsberechtigten dadurch einzufordern, dass der (Landes-)Gesetzgeber entsprechende Strafvorschriften schafft und die Strafgerichte bei deren Verletzung Geld- oder Freiheitsstrafen verhängen. Insofern greift auch die von den Beschwerdeführern in diesem Kontext erhobene Rüge des Verstoßes gegen das Übermaßverbot nicht durch.

2. Die Allgemeinheit hat ein berechtigtes Interesse daran, der Entstehung von religiös oder weltanschaulich motivierten „Parallelgesellschaften“ entgegenzuwirken und Minderheiten zu integrieren. Selbst ein mit erfolgreichen Ergebnissen einhergehender Hausunterricht verhindert nicht, dass sich die Kinder vor einem Dialog mit Andersdenkenden und -gläubigen verschließen, und ist deshalb nicht geeignet, die insbesondere in einer Klassengemeinschaft gelebte Toleranz gegenüber einem breiten Meinungsspektrum nachhaltig zu fördern.

Quelle: BVerfG (2. Kammer des Zweiten Senats), Beschl. v. 15.10.2014 - 2 BvR 920/14

Verwaltungsgerichte

Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.05.2008

1. Die den Schulen auf dem Gebiet der Sexualerziehung auferlegten Gebote der Zurückhaltung und Toleranz stellen regelmäßig sicher, dass unzumutbare Glaubens- und Gewissenskonflikte bei Eltern und Schülern nicht entstehen.

2. Die Eltern können zwar kein Mitbestimmungsrecht bei der Ausgestaltung der schulischen Sexualerziehung haben, wohl aber insoweit Zurückhaltung und Toleranz verlangen. Die Schule muss den Versuch einer Indoktrinierung der Schüler mit dem Ziel unterlassen, ein bestimmtes Sexualverhalten zu befürworten oder abzulehnen. Sie hat das natürliche Schamgefühl der Kinder zu achten und muss allgemein Rücksicht nehmen auf die religiösen oder weltanschaulichen Überzeugungen der Eltern, soweit sie sich auf dem Gebiet der Sexualität auswirken.

3. Es nicht zu beanstanden, dass der Staat gemäß dem ihm durch Art. 7 Abs. 1 GG anvertrauten Erziehungsauftrag die tatsächlichen Gegebenheiten in der Gesellschaft berücksichtigt, in der Partnerschaft nicht allein in Form der Ehe, sondern in beträchtlichem Umfang auch in anderen Formen gelebt wird.

4. Eine Sexualerziehung, die jede Art sexuellen Verhaltens gleichermaßen bejahen oder gar befürworten würde, verstieße zwar eindeutig gegen das Zurückhaltungs- und Rücksichtnahmegebot, welches die Grundrechte aus Art. 4 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG dem Staat bei der Ausgestaltung des Sexualkundeunterrichts auferlegen."Akzeptanz" in dem hier verwendeten Zusammenhang ist aber nicht gleichbedeutend mit Billigung. Gemeint ist vielmer, dass die Menschen einander akzeptieren sollen unabhängig von der jeweiligen sexuellen Orientierung und Lebensweise.

Quelle: (BVerwG, Urt. v. 08.05.2008 - 6 B 64.07; NVwZ 2009, 56; DÖV 2008, 775; NWVBl 2009, 12; JuS 2009, 555; KirchE 51 (2008), 260)

Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 08.05.2015

Auch im Hinblick auf einen im Einzelnen geschilderten Gewissenskonflikt der Eltern und ihres Kindes stellt eine Unterrichtsgestaltung bei der Sexualerziehung entsprechend der den Schulen nach dem Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen auferlegten Pflicht zu Zurückhaltung, Toleranz und Offenheit für unterschiedliche Wertungen sicher, dass die für eine Befreiung vom Unterricht maßgebliche Unzumutbarkeitsschwelle nicht überschritten wird.

Quelle: VG Münster, Urt. v. 08.05.2015 - 1 K 1752/13 

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