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Lesben- und Schwulenverband in Deutschland (LSVD)

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der in das Geburtenregister einzutragenden Angaben (BT-Drs. 19/4669 v. 01.10.2019)

LSVD-Stellungnahme zum Gesetzentwurf der Bundesregierung (23.10.2018)

Sehr geehrter Herr Vorsitzender,

meine Damen und Herren Abgeordnete,

wir meinen, dass der Entwurf zu eng gefasst und deshalb mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht vereinbar ist.

  1. Zur der von dem Entwurf verwandten Definition „Menschen mit Varianten der Geschlechtsentwicklung“

In der Begründung zu § 22 Abs. 3 PStGE (Seite 9) werden Menschen, die weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht zugeordnet werden können, als „Personen mit Varianten der Geschlechtsentwicklung“ bezeichnet. Der Entwurf gebraucht also diesen Ausdruck synonym für „intergeschlechtliche Menschen“.

Die Bundesärztekammer hat in ihrer Stellungnahme von 2015 (Deutsches Ärzteblatt v. 30.01.2015, S. 2): „Versorgung von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen mit Varianten/Störungen der Geschlechtsentwicklung (Disorders of Sex Development, DSD)“ diesen Begriff wie folgt umschrieben

„Varianten/Störungen der Geschlechtsentwicklung stellen eine heterogene Gruppe von Abweichungen der Geschlechtsdeterminierung oder -differenzierung dar, die in der internationalen wissenschaftlichen Literatur seit 2006 unter dem Begriff ‚Disorders of Sex Development (DSD)’ zusammengefasst werden. (...)

Unter Varianten/Störungen der Geschlechtsentwicklung werden angeborene Variationen der genetischen, hormonalen, gonadalen und genitalen Anlagen eines Menschen mit der Folge verstanden, dass das Geschlecht einer Person nicht mehr eindeutig den biologischen Kategorien ‚männlich’ oder ‚weiblich’ entspricht.“

So sieht das auch der Deutsche Ethikrat. Er hat in seiner „Stellungnahme Intersexualität“ (BT-Drs. 17/9088 v. 14.02.2012) ausgeführt (Seite 12 der BT-Drs.):

„Die Steuerung der Produktion von Steroidhormonen erfolgt über das Zwischenhirn (den Hypothalamus), vermittelt durch die Hirnanhangdrüse (Hypophyse). Störungen des Zusammenspiels können sich direkt oder indirekt auf das Gleichgewicht im Sexualsystem und gleichzeitig auf den übrigen Stoffwechsel auswirken. Bei natürlichen Varianten, Gendefekten oder medikamentösen Manipulationen im Hormonsystem kann es zu hormonell bedingter DSD kommen. Ein nicht genetisch verursachtes Beispiel ist die Vermännlichung von Sportlerinnen durch ein Hormondoping zur Leistungssteigerung. Umgekehrt können durch Hormontherapie die körperlichen Merkmale der DSD in Richtung eines der beiden Geschlechtspole verschoben werden. Bei länger dauernder Einwirkung sind die Veränderungen nicht mehr rückholbar. (...)

Das psychische Geschlecht (die Geschlechtsidentität) ist eine Sammelbezeichnung dafür, wie ein Mensch sich vor dem Hintergrund seines Körpers, seiner hormonellen Ausstattung, seines Empfindens und seiner Biografie (einschließlich der kindlichen Erziehungsphase) geschlechtlich einordnet und sich darüber seine sexuelle Identität herausbildet. Die sexuelle Identität muss dem Körpergeschlecht nicht entsprechen und kann in einem Spannungsverhältnis dazu stehen. Von dieser Selbstdefinition begrifflich abzugrenzen ist die sexuelle Orientierung eines Menschen hinsichtlich der Bevorzugung von Sexualpartnern eines bestimmten Geschlechts. (Hervorhebungen nicht im Original)

In der Begründung des Gesetzentwurfs wird auf Seite 6 gesagt, dass sich „der Anwendungsbereich der Regelung (...) auf Menschen mit Varianten der Geschlechtsentwicklung“ beschränkt. Dann folgt die die Definition dieses Begriffs:

„Nach der aktuellen medizinischen Terminologie, die auf der bei der Konsensuskonferenz 2005 in Chicago vorgeschlagenen Klassifikation beruht, werden unter Varianten der Geschlechtsentwicklung Diagnosen zusammengefasst, bei denen die Geschlechtschromosomen, das Genitale oder die Gonaden inkongruent sind (Lee PA, Houk CP, Ahmed SF, Hughes IA: Consensus Statement on Management of Intersex Disorders. International Consensus Conference of Intersex. Pediatrics 2006; 118:E488- E500).“

Diese Definition ist abschließend formuliert.

Sie ist schon deshalb zu eng gefasst, weil sie anders als die Bundesärztekammer und der Deutsche Ethikrat angeborene Variationen der hormonalen Anlagen nicht unter den Begriff DSD fasst.

Davon abgesehen ist die Beschränkung des Entwurfs auf Menschen mit den genannten somatischen Anlagen mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum nachhaltig empfundenen Geschlecht nicht zu vereinbaren.

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 10.10.2017, den der Entwurf umsetzen will, die Definition der Bundesärztekammer zitiert (Rn. 9) und hinzugefügt:

„In den medizinischen und psycho-sozialen Wissenschaften besteht zudem weitgehend Einigkeit darüber, dass sich das Geschlecht nicht allein nach genetisch-anatomisch-chromosomalen Merkmalen bestimmen oder gar herstellen lässt, sondern von sozialen und psychischen Faktoren mitbestimmt wird.“

Im Beschluss vom 11.01.2011 (1 BvR 3295/07, BVerfGE 128, 109) hat das Gericht ausgeführt (Rn. 56):

„Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG schützt mit der engeren persönlichen Lebenssphäre auch den intimen Sexualbereich des Menschen, der die sexuelle Selbstbestimmung und damit auch das Finden und Erkennen der eigenen geschlechtlichen Identität sowie der eigenen sexuellen Orientierung umfasst (vgl. BVerfGE 115, 1 <14>; 121, 175 <190>). Es ist wissenschaftlich gesicherte Erkenntnis, dass die Zugehörigkeit eines Menschen zu einem Geschlecht nicht allein nach den äußerlichen Geschlechtsmerkmalen im Zeitpunkt seiner Geburt bestimmt werden kann, sondern sie wesentlich auch von seiner psychischen Konstitution und selbstempfundenen Geschlechtlichkeit abhängt (vgl. BVerfGE 115, 1 <15>). Steht bei einem Transsexuellen das eigene Geschlechtsempfinden nachhaltig in Widerspruch zu dem ihm rechtlich nach den äußeren Geschlechtsmerkmalen zugeordneten Geschlecht, gebieten es die Menschenwürde in Verbindung mit dem Grundrecht auf Schutz der Persönlichkeit, dem Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen Rechnung zu tragen und seine selbstempfundene geschlechtliche Identität rechtlich anzuerkennen, um ihm damit zu ermöglichen, entsprechend dem empfundenen Geschlecht leben zu können, ohne in seiner Intimsphäre durch den Widerspruch zwischen seinem dem empfundenen Geschlecht angepassten Äußeren und seiner rechtlichen Behandlung bloßgestellt zu werden (vgl. BVerfGE 116, 243 <264>). Es obliegt dem Gesetzgeber, die Rechtsordnung so auszugestalten, dass diese Anforderungen erfüllt sind und insbesondere die rechtliche Zuordnung zum nachhaltig empfundenen Geschlecht nicht von unzumutbaren Voraussetzungen abhängig gemacht wird.“ (Hervorhebung nicht im Original)

Was das Bundesverfassungsgericht in dieser und in den von ihm zitieren weiteren Entscheidungen zum Selbstbestimmungsrecht von Transsexuellen ausgeführt hat, gilt in gleicher Weise für das Selbstbestimmungsrecht aller Menschen, die sich ernsthaft und nachhaltig als nicht männlich und nicht weiblich empfinden, Der Gesetzgeber muss es ihnen ermöglichen, ihren Personenstand so in das Personenstandsregister eintragen zu lassen, wie sie ihn empfinden.

Wir schlagen deshalb vor:

  • in der Inhaltsübersicht für § 45b (Art. 1 Nr. 1) und in § 45b Abs. 1 Satz 1 (Art. 1 Nr. 3) das Wort „Geschlechtsentwicklung“ jeweils durch das Wort „Geschlechtsidentität“ zu ersetzen.

Auf eine solche Regelung warten transgeschlechtliche Menschen schon seit vielen Jahren. Das Bundesverfassungsgericht hat alle wesentlichen Bestimmungen des Transsexuellengesetz für verfassungswidrig erklärt. Die letzte - oben zitierte - Entscheidung stammt aus dem Jahr 2011. Es hätte deshalb nahegelegen, dass das federführende Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat einen Gesetzentwurf vorlegt, der die personenstandsrechtliche Anerkennung nicht-binärer Geschlechtsidentität umfassend regelt.

Wir wissen nicht, was das Ministerium bewogen hat, nur einen Gesetzentwurf für intergeschlechtliche Menschen vorzulegen und seinen Anwendungsbereich auch für diese Personengruppe (bewusst?) verfassungswidrig einzuschränken. Sachgemäß ist nur ein Gesetz, das auch für die Menschen gilt, die sich zwar körperlich nicht von Frauen und Männern unterscheiden, die sich aber subjektiv ernstlich und nachhaltig als nicht weiblich und als nicht männlich empfinden. Da sich das

subjektive Geschlechtsempfinden nicht nachweisen lässt (siehe unten Abschnitt 3), liegt es nahe, für eine Änderung des Vornamens und des rechtlichen Geschlechts den bloßen Antrag genügen zu lassen.

Die Antragslösung wird von immer mehr Ländern (zurzeit 10) für die Änderung des Vornamens und des rechtlichen Geschlechts von transgeschlechtlichen Menschen eingeführt. Das hat zu keinen Missbräuchen geführt. (Siehe das Gutachten: "Regelungs- und Reformbedarf für transgeschlechtliche Menschen", das die Berliner Humboldt Universität im Auftrag des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend im Jahr 2017 erstattet hat.)

Wir meinen, der Bundestag sollte nicht sehenden Auges ein verfassungswidriges Gesetz verabschieden, sondern das vorliegende Gesetzgebungsverfahren benutzen, um für alle nicht männlichen und nicht weiblichen Menschen die Möglichkeit zu schaffen, ihre körperliche oder subjektiv nicht-binäre Geschlechtsidentität in das Geburtenregister eintragen zu lassen.

  1. Zu § 22 Abs. 3 PStGE

§ 22 Abs. 3 PStGE schreibt zwingend vor, mit welcher Geschlechtsangabe Kinder in das Geburtenregister einzutragen sind. Ein Kind darf nicht als weiblich oder männlich in das Geburtenregister eingetragen werden, wenn es weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht zugeordnet werden kann. Es muss ohne Geschlechtseintrag oder mit dem Eintrag „divers“ eingetragen werden. Das ist verfehlt. Die Vorschrift sollte in eine KANN-Norm umgestaltet werden.

In der Praxis wird die Norm kaum angewandt, weil nur ein kleiner Teil der neugeborenen Kinder, deren sichtbare sekundäre Geschlechtsmerkmale von der Norm abweichen, als intergeschlechtlich in das Geburtenregister eingetragen werden. Das lehnen die Eltern ab, weil sie nicht wollen, dass ihr Kind als „nicht normal“ in das Geburtenregister eingetragen wird. Sie drängen auf geschlechtsangleichende Operationen und Behandlungen oder überreden die Ärzte und Hebammen, das Geschlecht in der Geburtsanzeige als weiblich oder männlich anzugeben. Letzteres ist nicht unproblematisch, weil die Eltern Gefahr laufen, wegen mittelbarer Falschbeurkundung (§ 271 StGB) bestraft zu werden.

Auf die schwierige Situation der Eltern von intergeschlechtlichen Kindern hat der Ethikrat hingewiesen. Er hat dazu in seiner „Stellungnahme Intersexualität“ auf Seite 30 ausgeführt:

„Befragte Experten berichten aus ihrer Praxis, dass nicht wenige Eltern ihre Kinder nicht annehmen können, wenn deren Geschlecht offenbleibt. Sie halten die Wahl eines sozialen Geschlechts deshalb für grundsätzlich richtig. Die emotionale Annahme eines Kindes sei ein so hohes Gut, dass die Eltern in ihrer Wahl zum sozialen Geschlecht unterstützt und begleitet werden sollten.“

Tatsächlich können die Eltern bzw. der gesetzliche Vertreter nach dem Entwurf den Geschlechtseintrag im Geburtenregister sehr einfach ändern lassen. Sie können sich gemäß § 45b Abs. 3 PStGE von dem Arzt, der bei der Geburt assistiert hat, bescheinigen lassen, dass ihr Kind intergeschlechtlich ist bzw. dass bei ihm „eine Variante der Geschlechtsentwicklung“ vorliegt. Damit können sie gemäß § 45b Abs. 1 Satz 1 PStGE beim Standesamt beantragen, dass die Angabe zum Geschlecht ihres Kindes

durch eine andere in § 22 Absatz 3 PStGE vorgesehene Bezeichnung ersetzt oder gestrichen wird. Dabei können sie, wie es in der Begründung heißt (Seite 6 unten), „zwischen den Angaben ‚weiblich‘ und ‚männlich‘ sowie der Bezeichnung ‚divers‘ und dem Streichen der Angabe zum Geschlecht wählen“. Das heißt, die Eltern können unter Vorlage der Bescheinigung beantragen, dass das Geschlecht des Kindes in „weiblich“ oder „männlich“ geändert wird.

Aber man fragt sich, warum dem Wunsch der Eltern oder des gesetzlichen Vertreters nur auf so kompliziertem Weg entsprochen werden kann? Erst Eintragung des Kindes als intersexuell und anschließend Änderung der Geschlechtsangabe entsprechend dem Wunsch der Eltern oder des gesetzlichen Vertreters.

Außerdem kann die Änderung des Geburtseintrags nicht in den Haupteintrag aufgenommen werden. Das ist gemäß § 35 Abs. 2 PStV nur bei solchen personenstandsrechtlichen Änderungen möglich, die vor der Beurkundung der Geburt wirksam geworden sind. Die den Eltern oder dem gesetzlichen Vertreter durch § 45b PStGE eingeräumte Änderungsmöglichkeit setzt aber voraus, dass die Geburt des Kindes schon im Geburtenregister beurkundet worden ist und dieses demgemäß eine Angabe zu seinem Geschlecht enthält. Die Änderung kann deshalb nur im Wege der Folgebeurkundung in das Geburtenregister eingetragen werden. Das hat zur Folge, dass bei der Vorlage eines beglaubigten Registerausdrucks z.B. zum Zwecke der Eheschließung die Intersexualität des Betroffenen offenbar wird.

Wir schlagen deshalb vor, § 22 Abs. 3 PStGE wie folgt zu ändern.

  • „(3) Kann das Kind weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht zugeordnet werden, so kann der Personenstandsfall ohne eine solche Angabe oder mit der Angabe „divers“ in das Geburtenregister eingetragen werden. Der Sorgeberechtigte muss binnen eines Monats schriftlich oder mündlich anzeigen, ob das Kind als weiblich, männlich, divers oder ohne eine solche Angabe in das Geburtenregister eingetragen werden soll. Absatz 2 gilt entsprechend."

Für diese „Kann-Lösung“ spricht auch, dass sich nicht voraussagen lässt, welche subjektive Geschlechtsidentität Kinder entwickeln, die sich somatisch nicht dem weiblichen oder dem männlichen Geschlecht zuordnen lassen. Sie können zwar eine diverse, aber auch eine weibliche, eine männliche oder eine offene Geschlechtsidentität entwickeln. Es ist deshalb sinnvoll, die endgültige Wahl dem Kind zu überlassen, wenn es dafür verständig genug ist.

Auch viele transgeschlechtliche Menschen hätten sich, wenn es eine offene oder diverse Geschlechtsoption bereits in der Vergangenheit gegeben hätte, nicht für die gegengeschlechtliche personenstandsrechtliche Kategorie entschieden, sondern für eine offene oder diverse Geschlechtsidentität.

  1. Zu § 45b Abs. 3 PStGE

Nach § 45b Abs. 3 PStGE müssen intergeschlechtliche Menschen, die ihren Geschlechtseintrag im Geburtenregister ändern lassen wollen, durch Vorlage einer „ärztlichen Bescheinigung“ nachweisen, dass sie intergeschlechtlich sind. Sie müssen sich deshalb von einem Arzt begutachten lassen. Das ist für viele intergeschlechtliche Menschen eine große Zumutung.

Sie mussten als Kinder und Jugendliche auf Drängen der Ärzte schwerwiegende Operationen, langjährige Hormonbehandlungen und Quälereien (z.B. mechanische Vaginadehnung über lange Zeit hinweg) über sich ergehen lassen, um ihren Körper und ihr Erscheinungsbild einem männlichen oder weiblichen Körper anzugleichen. An den Folgen leiden die Betroffenen oft ihr Leben lang. Sie haben erhebliche Beschwerden und können nur eingeschränkt am sozialen Leben teilnehmen.

Inzwischen besteht Einigkeit darüber, dass solche Behandlungen Kunstfehler und Körperverletzungen waren. Die Betroffenen haben deshalb verständlicherweise große Hemmungen, sich wieder von Ärzten begutachten zu lassen, obwohl ihnen die Ärzte mit falschen Ratschlägen und Therapien so viel Leid zugefügt haben.

Wir plädieren deshalb nachdrücklich dafür, auf die ärztliche Bescheinigung zu verzichten und den bloßen Antrag der Betroffenen genügen zu lassen.

Dafür spricht noch ein weiterer Gesichtspunkt. Wenn man den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 10.10.2017 tatsächlich umsetzen will und seine Rechtsprechung zur subjektiv empfundenen Geschlechtsidentität ernst nimmt, muss man es für eine Änderung des Eintrags „männlich“ oder „weiblich“ im Geburtenregister genügen lassen, dass die Betroffenen zwar keine körperliche Abweichungen aufweisen, sich aber ernsthaft und nachhaltig als intergeschlechtlich empfinden.

Da es in solchen Fällen nicht auf die körperliche Beschaffenheit der Antragsteller ankommt, sondern nur auf ihr subjektives Geschlechtsempfinden, können die Ärzte nur bescheinigen, welchen Eindruck sie von dem subjektiven Geschlechtsempfinden der Antragsteller gewonnen haben. Demgemäß hängt der Erfolg von Anträgen auf Änderungen des Geschlechtseintrags im Geburtenregister in solchen Fällen letztlich davon ab, wie überzeugend sich die Antragsteller gegenüber den Ärzten über ihr Geschlechtsempfinden und ihre subjektive Geschlechtsidentität äußern.

Das erinnert an die frühere Gewissensprüfung bei Kriegsdienstverweigerern. Diese Prüfung bestanden die Kandidaten am ehesten, die in der Lage waren, sich sprachlich gewandt auszudrücken, und die sich vorher informiert hatten, mit welchen Fangfragen sie rechnen mussten.

Solche Prüfungen des subjektiven Empfindens von Menschen sollte man schon deshalb nicht wieder einführen, weil sich damit keine objektivierbaren Erkenntnisse gewinnen lassen.

Diese Überlegungen gelten auch für Transsexuelle, die beantragen, dass ihre Vornamen und/oder ihr rechtliches Geschlecht geändert werden soll. § 4 Abs. 3 TSG schreibt vor, dass das Gericht zwei Gutachten einholen muss, ob sich nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft das Zugehörigkeitsempfinden der Antragsteller mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht mehr ändern wird. Es geht also auch in diesen Fällen nur um das subjektive Geschlechtsempfinden der Antragsteller.

Zu den gerichtlichen Verfahren und den Gutachten wird in dem oben erwähnten Gutachten der Humboldt-Universität gesagt (Seite 11/12):

„Die Ergebnisse der hier durchgeführten sowie anderer Erhebungen zeichneten ein Bild der Begutachtungsverfahren, das in vielen Fällen von unverhältnismäßigem Zeit- und Kostenaufwand sowie von entwürdigenden und diskriminierenden Erfahrungen geprägt ist und somit die antragstellenden Personen in ihren Grundrechten verletzt. Das Begutachtungsverfahren wurde von den befragten Amtsgerichten als der die individuell variierende Verfahrensdauer (durchschnittlich 9,3 Monate bei einer Spanne von 5 bis 20 Monaten) maßgeblich beeinflussende Faktor benannt. Die Vorgabe von nicht nur einem, sondern sogar zwei Gutachten ist in der deutschen Rechtsordnung einzigartig und wird als nicht nachvollziehbar und Zeichen dafür gesehen, dass „das Kontrollbedürfnis [...] bei Formulierung dieses Gesetzes sehr groß gewesen sein“ müsse.

Die Begutachtung wird häufig als entwürdigend empfunden. Erwachsene berichten, dass intime Details aus der Kindheit und der sexuellen Vergangenheit abgefragt werden. Nach heute geltenden diagnostischen Kriterien sind aber weder die psychosexuelle Entwicklung in der Kindheit noch die sexuelle Orientierung ausschlaggebend für die Frage, ob aktuell eine transgeschlechtliche Identität besteht. Kleidung, die nicht den Geschlechterstereotypen der zu begutachtenden Geschlechtsidentität entspricht, wird nach den Berichten von transgeschlechtlichen Personen häufig kommentiert, Hobbys und Alltagsgestaltung auf ihre Übereinstimmung mit Geschlechterstereotypen geprüft. Über einen Gutachter wird berichtet, er fordere zum Ausziehen des Pullovers auf und werfe einem Bälle zu, um die Stimmigkeit der Auszieh- und Auffang-Motorik zu beurteilen. Nicht selten müssen körperliche Untersuchungen mit erniedrigendem Charakter geduldet werden. Dabei sehen sich die meisten Begutachteten diesen Situationen schutzlos ausgeliefert, da es in höchstem Maße unwahrscheinlich ist, dass das Gericht die beantragte Vornamens-/Personenstandsänderung vornehmen wird, wenn die Gutachtenden nicht von der Transgeschlechtlichkeit überzeugt sind. Dieser „Gate-Keeping-Effekt“ kann dazu führen, dass antragstellende Personen während der Begutachtung aus Angst, die Begutachtenden nicht zu überzeugen, viel mehr intime Details erzählen, als sie eigentlich müssten. Dies verstärkt die Gefühle der Abhängigkeit und der Erniedrigung. (...)

Vonseiten der Begutachtenden selbst wird inzwischen verstärkt vertreten, die Begutachtungspflicht abzuschaffen. Die Begutachtung ergebe nur in unter 1% der Fälle eine Verneinung der nach § 4 TSG zu beantwortenden Frage nach einer höchstwahrscheinlich dauerhaft vorliegenden, seit drei Jahren bestehenden transsexuellen Prägung. Die Geschlechtsidentität eines Menschen könne ohnehin nicht fremdbegutachtet werden, die Begutachtung könne insofern nur wiedergeben, was der Mensch über sich selbst berichtet. Die seit Inkrafttreten des TSG erhobenen Verfahrenszahlen bestätigen dies. Die Rate der abgelehnten Anträge liegt seit Inkrafttreten des TSG bei unter 5%, Tendenz abnehmend.

Den niedrigen Ablehnungszahlen stehen die vorliegend erhobenen gemittelten Gesamtkosten von durchschnittlich 1.868 Euro pro TSG-Verfahren gegenüber, die entweder die antragstellenden Personen selbst zu tragen haben oder, im Falle von Verfahrenskostenhilfe ohne Ratenzahlung, die Justizkasse.“ (Hervorhebung nicht im Original)

Wir schlagen deshalb vor:

  • 45b Abs. 3 PStGE ersatzlos zu streichen.

4. Aus § 45b PStGE ergibt sich nur, dass die Betroffenen gegenüber dem Standesamt Erklärungen über die von ihnen gewünschte Änderung ihrer Geschlechtszugehörigkeit und die damit zusammenhängende Änderung ihrer Vornamen abgeben können. Es fehlt die Angabe, wie das Standesamt mit den Erklärungen umzugehen hat und wann die Änderung der Geschlechtszugehörigkeit und der Vornamen rechtwirksam wird.

Wir schlagen deshalb vor, folgenden neuen Absatz 3 in § 45b PStGE aufzunehmen:

  • „(3) Wenn das Standesamt die Erklärungen nach Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 für zulässig erachtet, hat es die Erklärungen nach Satz 1 im Personenstandsregister zu beurkunden. Bei Erklärungen nach Satz 2 hat es dem Betroffenen eine Bescheinigung über seine neue Geschlechtszugehörigkeit und seine neuenVornamen auszustellen. Die Änderungen der Geschlechtszugehörigkeit und der Vornamen werden mit der Eintragung in das Personenstandsregister oder derAusstellung der Bescheinigung rechtswirksam.“

Zur Mitteilungspflicht des Standesamts an die Meldebörde siehe unten Abschnitt 7.

  1. Zur Eigenbezeichnung des Geschlechts

Der Gesetzentwurf schlägt vor, dass Kinder, die weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht zugeordnet werden können, entweder ohne eine solche Angabe oder mit der Angabe „divers“ in das Geburtenregister eingetragen werden sollen.

Wir sind ebenfalls der Meinung, dass die positive Geschlechtsbezeichnung für Menschen, die weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht zugeordnet werden können, eine Sammelkategorie sein muss, die alle Geschlechtsidentitäten umfasst, die nicht (ausschließlich) männlich und auch nicht (ausschließlich) weiblich sind.

Aber wir halten es für verfehlt, dass der Gesetzentwurf den Betroffenen nicht die Möglichkeit einräumen will, deutlich zu machen, welcher nicht-binären Geschlechtsvariante sie sich nach ihrem Selbstverständnis zurechnen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist der Gesetzgeber verpflichtet, die selbstempfundene geschlechtliche Identität von Menschen anzuerkennen. Das könnte durch Hinweise geschehen, die nicht Teil der Beurkundung sind.

Hinweise sind in § 5 Abs. 3 PStG vorgesehen. Sie „stellen den Zusammenhang zwischen verschiedenen Beurkundungen her, die dieselbe Person, deren Ehegatten, Lebenspartner, Eltern oder Kinder betreffen“. Tatsächlich hält sich Gesetzgeber nicht an diese enge Definition. Er hat z.B. in § 15 Abs. 2, in § 21 Abs. 3 und in § 31 Abs. 2 PStG angeordnet, dass im Ehe-, im Geburten- und im Sterberegister auf eine Reihe von Tatsachen zusätzlich hingewiesen werden soll.

Wir schlagen deshalb vor, den Entwurf wie folgt zu ergänzen:

In die Anlage 1 zu § 11 PStV wird unter das Datenfeld "1120 Geschlecht" eine neues Datenfeld "1121 Eigenbezeichnung des Geschlechts" mit Hinweischarakter eingefügt.

An § 21 Abs. 3 PStG (Hinweise im Geburtenregister) wird folgende Nummer 6 angefügt:

  • „6. auf eine selbstgewählte Eigenbezeichnung des Geschlechts mit einer Länge von maximal 30 Zeichen, wenn die Geburt im Geburtenregister ohne eine Geschlechtsangabe oder mit der Angabe „divers “ eingetragen worden ist und wenn das Kind, das das 14. Lebensjahr vollendet hat, dies beantragt,

An § 15 Abs. 2 PStG (Hinweise im Eheregister) werden folgende Nummern 5 und 6 angefügt:

  • „5. auf Wunsch eines Ehegatten die in seinem Geburtseintrag nach § 21 Abs. 3 Nr. 6 als Hinweis eingetragene Eigenbezeichnung seines Geschlechts,
  • 6. auf Wunsch eines Ehegatten eine selbstgewählte Eigenbezeichnung des Geschlechts mit einer Länge von maximal 30 Zeichen, wenn die Geburt des Ehegatten nicht im Inland beurkundet worden ist,"

An § 31 Abs. 2 PStG (Hinweise im Sterberegister) werden folgende Nummern 4 und 5 angefügt:

  • "4. auf die im Geburtseintrag des Verstorbenen nach § 21 Abs. 3 Nr. 6 als Hinweis eingetragene Eigenbezeichnung des Geschlechts.
  • 5. auf die in seinem Ehe- oder Lebenspartnerschaftseintrag nach § 15 Abs. 2Nr. 6, ggf. in Verbindung mit § 17, als Hinweis eingetragene Eigenbezeichnung des Geschlechts, wenn die Geburt des Verstorbenen nicht im Inland beurkundet worden ist,"

In die Muster der Personenstandsurkunden (vgl. die Muster im Entwurf der „Ersten Verordnung zur Änderung der Personenstandsverordnung“, BR-Drs. 417/18 v. 30.08.2018) werden eingefügt:

  • In Anlage 2 (Eheregister) und Anlage 3 (Lebenspartnerschaftsregister) im Bereich "Hinweise" unter die Zeilen "Geburtseintrag" jeweils die Zeile "Eigenbezeichnung des Geschlechts",
  • in Anlage 4 (Geburtenregister) im Bereich "Hinweise" unter die Zeilen "Geburtseintrag" jeweils die Zeile "Eigenbezeichnung des Geschlechts",
  • in Anlage 5 (Sterberegister) im Bereich "Hinweise" unter die Zeile "Geburtseintrag" die Zeile "Eigenbezeichnung des Geschlechts",
  • in Anlage 6 (Eheurkunde) und Anlage 7 (Lebenspartnerschaftsurkunde) unter die Zeilen „Geburtseintrag Zu 1 Zu 2 " jeweils die Zeile:"Eigenbezeichnung des Geschlechts Zu 1 Zu 2 ",
  • in Anlage 8 (Geburtsurkunde) und Anlage 9 (Sterbeurkunde) unter die Zeilen „(Name in Druckbuchstaben, Funktionsbezeichnung)" jeweils die Zeile: "Eigenbezeichnung des Geschlechts".

Wenn der Verlag für Standesamtswesen das zusätzliche Hinweisfeld in der kurzen Vorlaufzeit bis zum 01.11.2018 nicht umsetzen kann, muss das Inkrafttreten dieser Regelungen bis zum 01.11.2019 aufgeschoben werden.

  1. Folgeänderungen beim Transsexuellengesetz

Wenn die Änderung der Vornamen und des rechtlichen Geschlechts in Zukunft nach §45b PStG erfolgt, muss das Transsexuellengesetz durch folgendes Gesetz ersetzt werden:

„Artikel ...

„Gesetz über die Rechtsfolgen der Änderung der rechtlichen Geschlechtszugehörigkeit“

§ 1 Änderung der rechtlichen Geschlechtszugehörigkeit

Die Änderung der rechtlichen Geschlechtszugehörigkeit und eine damit im Zusammenhang stehende Vornamensänderung erfolgt gemäß § 45b des Personenstandsgesetzes.

§ 2 Offenbarungsverbot

„(1) Nach der Änderung der rechtlichen Geschlechtszugehörigkeit oder der Vornamen des Betroffenen dürfen das bis dahin geführte Geschlecht und die bisherigen Vornamen ohne Zustimmung des Betroffenen nicht offenbart oder ausgeforscht werden, es sei denn, dass besondere Gründe des öffentlichen Interesses dies erfordern oder ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird.

(2) Der frühere Ehegatte oder Lebenspartner, die Eltern, die Großeltern und die Abkömmlinge des Betroffenen sind nur dann verpflichtet, das neue Geschlecht und die neuen Vornamen des Betroffenen anzugeben, wenn dies für die Führung öffentlicher Bücher und Register erforderlich ist. Dies gilt nicht für Kinder, die der Betroffene nach der Änderung seiner rechtlichen Geschlechtszugehörigkeit oder seiner Vornamen angenommen hat.

(3) Wenn ein leibliches Kind des Betroffenen nach der Änderung der rechtlichen Geschlechtszugehörigkeit oder der Vornamen des Betroffenen geboren wird, kann der Betroffene wählen, ob im Geburtseintrag des Kindes sein früheres Geschlecht und seine früheren Vornamen eingetragen werden oder sein jetziges Geschlecht und seine jetzigen Vornamen.

(4) Das leibliche Kind des Betroffenen, das nach der Änderung der rechtlichen Geschlechtszugehörigkeit oder der Vornamen des Betroffenen geboren wird, kann wählen, ob in seiner Geburtsurkunde das frühere Geschlecht und die früheren Vornamen des Betroffenen oder sein jetziges Geschlecht und seine jetzigen Vornamen eingetragen werden. Die nicht im Geburtseintrag des Kindes enthaltenen Angaben hat das Standesamt aus dem Geburtseintrag des Betroffenen zu entnehmen. Dem Kind darf zu diesem Zweck abweichend von § 63 Absatz 2 PStG ein beglaubigter Ausdruck aus dem Geburtenregister des Betroffenen erteilt werden.

§ 3 Berichtigung von Zeugnissen und ähnlichen Urkunden

Der Betroffene kann nach der der Änderung seiner rechtlichen Geschlechtszugehörigkeit oder seiner Vornamen verlangen, dass Zeugnisse und ähnliche Urkunden entsprechend geändert werden. Verpflichtet zur Berichtigung der Dokumente ist die öffentliche oder private Stelle oder Person, die das Ursprungsdokument ausgestellt hat oder die Stelle oder Person, die zur Ausstellung einer Zweitschrift befugt ist. Auf den Dokumenten ist das ursprüngliche Datum als Ausstellungsdatum anzugeben.“

§ 4 Wirkungen der Änderung der rechtlichen Geschlechtszugehörigkeit

Ab der Änderung der rechtlichen Geschlechtszugehörigkeit des Betroffenen richten sich seine vom Geschlecht abhängigen Rechte und Pflichten nach dem neuen Geschlecht, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

§ 5 Eltern-Kind-Verhältnis

Die Änderung der rechtlichen Geschlechtszugehörigkeit des Betroffenen lässt das Rechtsverhältnis zwischen dem Betroffenen und seinen Eltern sowie zwischen dem Betroffenen und seinen Kindern unberührt, bei angenommenen Kindern jedoch nur, soweit diese vor der Änderung als Kind angenommen worden sind. Gleiches gilt im Verhältnis zu den Abkömmlingen dieser Kinder.

§ 6 Renten und vergleichbare wiederkehrende Leistungen

(1) Die Änderung der rechtlichen Geschlechtszugehörigkeit des Betroffenen lässt seine bis dahin bestehende Ansprüche auf Renten und vergleichbare wiederkehrende Leistungen unberührt. Bei einer sich unmittelbar anschließenden Leistung aus demselben Rechtsverhältnis ist, soweit es hierbei auf das Geschlecht ankommt, weiter von den Bewertungen auszugehen, die den Leistungen vor Änderung der rechtlichen Geschlechtszugehörigkeit zugrunde gelegen haben.

(2) Durch die Änderung der rechtlichen Geschlechtszugehörigkeit werden keine Ansprüche des Betroffenen auf Leistung aus der Versicherung oder Versorgung eines früheren Ehegatten begründet.

§ 9 Übergangvorschrift

(1) Verfahren, die nach dem bisherigen Transsexuellengesetz bei den Amtsgerichten anhängig sind, werden beendet. Die Verfahren sind an das registerführende Standesamt zur weiteren Erledigung abzugeben. Die Anträge nach den §§ 1 und 8 des bisherigen Transsexuellengesetzes gelten als Erklärungen nach § 45b des Personenstandsgesetzes. Verfahrenskosten werden nicht erhoben; die geleisteten Kostenvorschüsse werden zurückerstattet.

(2) Auf Änderungen der rechtlichen Geschlechtszugehörigkeit oder Änderungen der Vornamen nach dem Transsexuellengesetz sind die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend anzuwenden.

Artikel ...

Das Transsexuellengesetz vom 10. September 1980 (BGBl. I S. 1654), das zuletzt durch ..... geändert worden ist, wird aufgehoben.“

  1. Folgeänderungen im Personenstandsgesetz und der Personenstandsverordnung

Wenn das „Transsexuellengesetz“ durch das „Gesetz über die Rechtsfolgen der Änderung der rechtlichen Geschlechtszugehörigkeit“ ersetzt wird, müssen das Personenstandsgesetz und die Personenstandsverordnung wie folgt geändert werden:

1. In § 16 Abs. 2 des Personenstandsgesetzes werden die Wörter "auf Grund des Transsexuellengesetzes oder" gestrichen. Die Regelung geht davon aus, dass nach dem Transsexuellengesetz nur die Vornamen geändert werden konnten. Das ist nach § 45b Abs. 1 Satz 3 PStGE nicht mehr möglich.

2. § 63 Abs. 2 des Personenstandsgesetzes wird wie folgt gefasst:

„(2) Ist die Änderung der rechtlichen Geschlechtszugehörigkeit und der Vornamen in das Personenstandsregister nach § 45b Absatz 1 eingetragen worden, so darf abweichend von § 62 eine Personenstandsurkunde aus dem Geburtseintrag nur der betroffenen Person selbst und eine Personenstandsurkunde aus dem Ehe- oder Lebenspartnerschaftseintrag nur der betroffenen Person selbst sowie ihrem Ehegatten oder Lebenspartner erteilt werden. Diese Beschränkungen entfallen mit dem Tod der betroffenen Person; § 5 Absatz 1 und § 10 Absatz 2 in Verbindung mit § 2 des Gesetzes über die Rechtsfolgen der Änderung der rechtlichen Geschlechtszugehörigkeit vom ... 2018 bleiben unberührt.“

3. In der Personenstandsverordnung werden:

a) § 56 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d gestrichen und
b) nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 folgende Nr. 2 eingefügt:

"das eine Erklärung nach § 45b des Personenstandsgesetzes im Personenstandsgesetz beurkundet oder darüber ein Bescheinigung ausstellt,"

Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.

Hinweise auf das Transsexuellengesetz in anderen Rechtsvorschriften können korrigiert werden, wenn diese Vorschriften ohnehin geändert werden müssen.

  1. Verbot von geschlechtsangleichenden Operationen.

Die Regierungsparteien haben in ihrem Koalitionsvertrag angekündigt (Rn. 797-799): „Wir werden gesetzlich klarstellen, dass geschlechtsangleichende medizinische Eingriffe an Kindern nur in unaufschiebbaren Fällen und zur Abwendung von Lebensgefahr zulässig sind.“ Diese Klarstellung ist dringend geboten, weil nach Presseberichten solche Operationen noch immer stattfinden.

Wir haben deshalb kein Verständnis dafür, dass die Bundesregierung die Vereinbarung im Koalitionsvertrag nicht umsetzt und es noch nicht einmal für notwendig erachtet hat, den Verzicht auf diese Regelung in dem Gesetzentwurf zu begründen.

Das "Deutsche Institut für Menschenrechte" hat in dem Gutachten "Geschlechtervielfalt im Recht", das es im Auftrag des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend im Jahr 2017 erstattet hat, vorgeschlagen, in das BGB folgende Regelung aufzunehmen (Seite 76):

Nach § 1631d wird folgender § 1631e eingefügt:

„§ 1631e Medizinische Eingriffe an den Genitalien oder Keimdrüsen

Sorgeberechtigte Personen können nicht in einen geschlechtszuweisenden oder -angleichenden medizinischen Eingriff an den Genitalien oder Keimdrüsen des nicht einsichts- und urteilsfähigen Kindes einwilligen, es sei denn, der Eingriff ist zur Abwendung einer lebensbedrohlichen Situation oder der Gefahr einer schwerwiegenden körperlichen Gesundheitsbeeinträchtigung des Kindes zwingend erforderlich. In solchen Fällen bedarf die Einwilligung der sorgeberechtigten Personen der Genehmigung des Familiengerichts. Diese darf nur erteilt werden, wenn die medizinische Notwendigkeit im Sinne von Satz 1 sowie die ordnungsgemäße Aufklärung der Sorgeberechtigten im Sinne von § 630e festgestellt ist. Die Bestellung eines Verfahrensbeistandes ist stets erforderlich. 1631d bleibt unberührt.“

In der Begründung des Vorschlags (Seite 121) wird zutreffend darauf hingewiesen, dass solche Eingriffe ohne wirksame Einwilligung strafbare Körperverletzungsdelikte sind (§§ 223 ff. StGB) und zivilrechtliche Schadenersatzpflichten auslösen.

Wir unterstützen diesen Vorschlag und würden es begrüßen, wenn er in das Gesetz eingefügt würde.