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Lesben- und Schwulenverband in Deutschland (LSVD)

Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts (BT-Drs. 19/4670 v. 01.10.2018)

LSVD-Stellungnahme zum Gesetzentwurf der Bundesregierung (23.10.2018)

Sehr geehrter Herr Vorsitzender,
meine Damen und Herren Abgeordnete,

wir regen an, folgende Punkte noch einmal zu überdenken:

  1. Art, 13 Abs. 1 und Art. 17b Abs. 4 EGBGB - Voraussetzungen der Eheschließung von Ausländern

Der Entwurf hält hinsichtlich der Voraussetzungen der Eheschließung an der Unterscheidung zwischen verschiedengeschlechtlichen und gleichgeschlechtlichen Ehen fest. Während die Voraussetzungen der Eheschließung bei verschiedengeschlechtlichen Paaren für jeden Verlobten dem Recht des Staates unterliegen, dem er angehört (Art. 13 Abs. 1 EGBGB, Domizilprinzip), sind die Voraussetzungen der Eheschließung bei gleichgeschlechtlichen Paaren nach den Sachvorschriften des Register führenden Staates zu bestimmen (Art. 17b Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 EGBGB).

Wir würden es begrüßen, wenn diese Differenzierung aufgegeben würde. Das hat auch der Bundesrat in seiner Stellungnahme empfohlen[1]. Er hat angeregt, im weiteren Gesetzgebungsverfahren eine Änderung des Artikels 17b Abs. 4 EGBGB zu prüfen, um die auf die Ehe bezogenen Regelungen des Internationalen Privatrechts grundsätzlich einheitlich und unabhängig von dem Geschlecht der Ehegatten zu treffen. Es biete sich in diesem Zusammenhang weiter an, auch Artikel 13 Abs. 1 EGBGB einer Überprüfung zu unterziehen. Es sei zu erwägen, die Voraussetzungen der Eheschließung sowohl für verschieden- als auch für gleichgeschlechtliche Ehegatten künftig dem Domizilprinzip zu unterwerfen. Für den Ausnahmefall, dass auch eine analoge Anwendung der nach dem anzuwendenden ausländischen Recht möglicherweise auf die Ehe zwischen Mann und Frau beschränkten Regelungen auf gleichgeschlechtliche Ehegatten nicht in Betracht kommt, sei an die Einführung einer Auffangregelung zu denken, nach der hilfsweise an das Recht des Register führenden Staates anzuknüpfen ist.

Der Gesetzgeber ist bei den Lebenspartnerschaften bewusst vom Domizilprinzip abgewichen. In der Begründung des Lebenspartnerschaftsgesetzes wird dazu gesagt (BT-Drs. 14/3751 v. 04.07.2000, S. 60):

„Der Vorschlag des Entwurfs berücksichtigt, dass bislang nur eine kleine Zahl von Staaten das Rechtsinstitut der Eingetragenen Lebenspartnerschaft kennt, so dass es – anders als im deutschen internationalen Eherecht – problematisch wäre, vorrangig an das Heimatrecht der Lebenspartner anzuknüpfen. Denn dann bliebe einer Vielzahl ausländischer Staatsangehöriger selbst nach langjährigem Inlandsaufenthalt die Begründung einer Lebenspartnerschaft versagt, weil ihr Heimatrecht ein solches Rechtsinstitut (noch) nicht kennt.“

Das gilt in gleicher Weise für gleichgeschlechtliche Ehen. Der UNO gehören 193 Staaten an. Davon haben erst 26 Länder die gleichgeschlechtliche Ehe zugelassen.

Wir meinen aber, dass man die Empfehlung des Bundesrats gleichwohl aufgreifen sollte. Die auf die Ehe bezogenen Regelungen des Internationalen Privatrechts sollten grundsätzlich einheitlich und unabhängig von dem Geschlecht der Ehegatten gelten. Der Tatsache, dass viele ausländische Rechtsordnungen bisher gleichgeschlechtliche Ehen nicht anerkennen, kann man durch Sonderregelungen bei den jeweiligen ehebezogenen Vorschriften Rechnung tragen. So sollte insbesondere in Art 13 EGBGB die Eheschließungsfreiheit dadurch gewährleistet werden, dass bei gleich- und intergeschlechtlichen Verlobten, deren Heimatrecht solche Ehen nicht kennt, subsidiär die deutschen Sachvorschriften anzuwenden sind.

2)      Änderung von Art. 17 und Art. 17b EGBGB (Art. 2 Nr. 1)

Änderungen des Artikels 17b EGBGB werden auch von dem Gesetzentwurf der Bundesregierung: „Entwurf eines Gesetzes zum Internationalen Güterrecht und zur Änderung von Vorschriften des Internationalen Privatrechts“, BT-Drs. 19/4582 v. 10.10.2018, vorgeschlagen (im Folgenden: zweiter Gesetzentwurf). Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme angeregt, im laufenden Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob und gegebenenfalls wie die in beiden Gesetzentwürfen jeweils vorgesehenen Änderungen des Artikel 17b EGBGB aufeinander abzustimmen sind. Bei einer Gegenüberstellung der beiden Gesetzentwürfe ergebe sich aus Sicht des Bundesrates nicht eindeutig, welchen Wortlaut und welche konkreten Einzelwirkungen Artikel 17b EGBGB künftig haben solle.

Das sehen wir genauso und äußern uns deshalb im Folgenden zu beiden Gesetzentwürfen:

  1. a) Der zweite Gesetzentwurf schlägt folgende Änderung vor (Art. 2 Nr. 8):
  2. a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Die Begründung, die Auflösung und die nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/1104 fallenden allgemeinen Wirkungen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft unterliegen den Sachvorschriften des Register führenden Staates.“
  3. b) Absatz 2 Satz 2 und 3 wird aufgehoben.

Das ist sachgemäß.

  1. b) Der vorliegende Entwurf will den Absatz 4 so ergänzen, dass er auch für Ehen mit intergeschlechtlichen Personen gilt. Das ist sachgemäß. Wir meinen aber, dass dann auch die Überschrift der Vorschrift wie folgt geändert werden sollte:

„Eingetragene Lebenspartnerschaften und Ehen von gleich- und intergeschlechtlichen Paaren“

  1. c) Im Absatz 4 soll außerdem klargestellt werden, dass sich das auf die Ehescheidung und die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendende Recht nach der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 (Rom III-VO)

Diese Klarstellung begrüßen wir. Es besteht Einigkeit, dass die Rom III-VO auf Lebenspartnerschaften keine Anwendung findet. Die Frage, ob die Rom III-VO auf gleichgeschlechtliche Ehen anzuwenden ist, ist dagegen streitig. Die deutschen Gerichte brauchten sich bisher mit dieser Frage nicht zu befassen, weil gleichgeschlechtliche Ehen aufgrund der inzwischen aufgehobenen Kappungsregel des Art. 17b Abs 4 EGBGB a.F. in Deutschland nur als Lebenspartnerschaften anerkannt wurden. Eine Entscheidung des BGH zu dieser Frage gibt es deshalb nicht. Auch der EuGH hat sich zu dieser Frage noch nicht ausdrücklich geäußert. Diese Rechtsunsicherheit wird durch die Ergänzung des Art. 17b Abs. 4 EGBGB beseitigt.

Wir meinen aber, dass zusätzlich auch die Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 (EuEheVO bzw. Brüssel IIa-VO) in Art. 17b Abs. 4 EGBGB genannt werden sollte. In der Literatur wird die Meinung vertreten, dass diese Verordnung nur auf verschiedengeschlechtliche Ehen anwendbar sei.

  1. d) In dem zweiten Gesetzentwurf wird außerdem vorgeschlagen, dem Absatz 4 folgenden Satz anzufügen:

„Die güterrechtlichen Wirkungen der gleichgeschlechtlichen Ehe unterliegen dem nach der Verordnung (EU) 2016/1103 anzuwendenden Recht.“

Das ist die notwendige Ergänzung zu der in Absatz 1 einzufügenden Verordnung (EU) 2016/1104.

  1. e) Der vorliegende Entwurf schlägt vor, Art. 17b EGBGB einen neuen Absatz 5 anzufügen. Dort soll klargestellt werden, dass 17 Abs. 1 und 2 EGBGB für Ehen i.S.d. Absatzes 4 entsprechend gelten soll. Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme zu dem vorliegenden Gesetzentwurf mit Recht darauf hingewiesen, dass sich dieser Vorschlag mit dem zweiten Gesetzentwurf überschneidet. Dort hat die Bundesregierung eine umfassende Anpassung des Art. 17 EGBGB an die Rom III-VO und die EU-Güterrechtsverordnungen vorgeschlagen. Deshalb ist in Art. 17b Abs. 5 EGBGB ein zusätzlicher Verweis auf Art. 17 EGBGB nicht erforderlich.

Allerdings sollte in der Überschrift von Art. 17 EGBGB zu Ausdruck kommen, dass sie nicht nur für die „Scheidungsfolgen“, sondern auch für die Folgen der Aufhebung von Lebenspartnerschaften gilt. Wir schlagen deshalb für Artikel 17 EGBGB folgende Überschrift vor:

„Besondere Folgen von Scheidungen und Aufhebungen von Lebenspartnerschaften; Entscheidung durch Gericht“

  1. f) Durch den neuen Absatz 5 soll außerdem klargestellt werden, dass 19 Abs. 1 Satz 3 EGBGB für Ehen i.S.v. Art. 17b Abs. 4 EGBGB entsprechend gilt. Die Vorschrift besagt, dass die Abstammung des Kindes einer verheirateten Mutter auch nach dem Recht bestimmt werden kann, dem die allgemeinen Wirkungen ihrer Ehe bei der Geburt nach Artikel 14 Abs. 1 unterliegen. Die entsprechende Anwendung dieser Vorschrift auf Mütter, die mit einer Frau oder einer intergeschlechtlichen Person verheiratet sind, führt dazu, dass die Abstammung ihrer Kinder auch nach dem Recht des Staates bestimmt werden kann, dem die allgemeinen Wirkungen ihrer Ehe bei der Geburt nach Art. 17b Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 EGBGB unterliegen, also dem Recht des Staates, in dem die Mutter geheiratet hat.

Diese Klarstellung begrüßen wir. Allerdings ist die Verweisung für die Mehrheit der Bürger nur schwer verständlich. Wir schlagen deshalb vor, die Neureglung unmittelbar in Art. 19 Abs. 1 Satz 3 EGBGB einzufügen. Dafür genügt es, dort die Wörter „nach Artikel 14 Abs. 1“ zu streichen. Der Satz würde dann lauten:

„Ist die Mutter verheiratet, so kann die Abstammung ferner nach dem Recht bestimmt werden, dem die allgemeinen Wirkungen ihrer Ehe bei der Geburt unterliegen;“

  1. g) Dasselbe gilt für die Klarstellung, dass 22 Abs. 1 Satz 2 für gleichgeschlechtliche Ehen entsprechend gilt. Wir schlagen aber statt der für die Bürger kaum verständlichen Verweisung vor, die Neureglung unmittelbar in den für Ehegatten geltenden Satz 2 von Art. 22 Abs. 1 einzufügen. Dafür genügt es, dort die Wörter „nach Artikel 14 Abs. 1“ zu streichen. Der Satz würde dann lauten:

„Die Annahme durch einen oder beide Ehegatten unterliegt dem Recht, das für die allgemeinen Wirkungen ihrer Ehe maßgebend ist.“

  1. h) Warum auch 22 Absatz 3 Satz 1 in dem neuen Absatz 5 mit aufgeführt werden soll, ist uns unklar. Da dort nur von „dessen Ehegatten“ die Rede ist, können darunter ohne weiteres auch gleich- und intergeschlechtliche Ehegatten subsumiert werden.
  2. i) Die von diesem Gesetzentwurf vorgeschlagene zusätzliche Einfügung des Artikels 46e EGBGB in den neuen Absatz 5 ist sachgemäß. Die Vorschrift gilt für die Rechtswahl nach der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010.
  3. Einfügung eines neuen Paragrafen in Art. 229 EGBGB (Art. 2 Nr. 2)

    Durch die neue Vorschrift soll klargestellt werden, dass gleichgeschlechtliche Ehen und Lebenspartnerschaften, die vor dem Eheöffnungsgesetz[2] im Ausland nach dem dort geltenden Recht rechtswirksam abgeschlossen worden sind, von Anfang an die Rechtswirkungen haben, die ihnen das Recht des ausländischen Staates zubilligt.

Das ist eigentlich selbstverständlich. Die ausländischen gleichgeschlechtlichen Ehen sind in Deutschland aufgrund der Kappungsregel des Art. 17b Abs. 4 EGBGB a.F. nicht als Ehen, sondern nur als Lebenspartnerschaften anerkannt worden. Nachdem diese Kappungsregel durch das Eheöffungsgesetz ohne jede Einschränkung aufgehoben worden ist, gelten diese Ehen nun auch in Deutschland vom Tag ihrer Begründung an als Ehen.

  1. § 20 Abs. 5 LPartGE (Art. 3 Nr. 2)

Der Entwurf schlägt vor, Art. 3 Abs. 2 EheöffnungsG als § 20a Abs. 5 LPartG im Lebenspartnerschaftsgesetz noch einmal zu wiederholen. Die beiden Vorschriften unterscheiden sich zwar im Wortlaut geringfügig, besagen aber inhaltlich dasselbe.

Aber die Begründungen der beiden Vorschriften unterscheiden sich diametral. Während in der Begründung von Art. 3 Abs. 2 EheöffnungsG gesagt wird (BT-Drs. 18/6665 v. 11.11.2015, S.10), dass durch die Vorschrift die Ungleichbehandlung eingetragener Lebenspartnerinnen und Lebenspartner mit Ehegatten rückwirkend beseitigt werde; deshalb müssten bestimmte sozial- und steuerrechtliche Entscheidungen neu getroffen werden, wird in der Begründung des vorliegenden Gesetzentwurfs zu dem inhaltlich gleichlautenden § 20a Abs. 5 LPartGE behauptet, dass die Vorschrift keine Rückwirkung habe. Die Bestandskraft von Bescheiden oder die Verjährung werde durch das Eheöffungsgesetz nicht durchbrochen.

Der Streit um die Auslegung des Art. 3 Abs. 2 EheöffnungsG ist von der Finanzverwaltung ausgelöst worden. Sie wollte verhindern, dass Lebenspartner nun doch gänzlich mit Ehegatten gleichgestellt werden. Deshalb hat die Finanzverwaltung die Finanzämter angewiesen, alle Anträge auf nachträgliche Zusammenveranlagung abzulehnen. Dem ist das Finanzgericht Hamburg nicht gefolgt.[3]

Der Streit hat sich inzwischen erledigt. Die Koalitionsfraktionen haben in einem Änderungsantrag zum „Jahressteuergesetz“ (BT-Drs. 19/4455 v. 24.09.2018) vorgeschlagen, in Art. 97 § 9 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung eine Regelung einzufügen, dass gleichgeschlechtliche Ehegatten nach der Umwandlung ihrer Lebenspartnerschaft in eine Ehe innerhalb bestimmter Fristen die rückwirkende Zusammenveranlagung auch in den Fällen beantragen können, in denen das bisher abgelehnt worden ist, weil entweder ihre Veranlagung als Ledige bereits rechtskräftig oder die Festsetzungsverjährung bereits abgelaufen war, als das Bundesverfassungsgericht im Jahre 2013 die Gleichstellung von Lebenspartnern mit Ehegatten anordnete.

Wir schlagen deshalb vor, § 20a Abs. 5 LPartG ersatzlos zu streichen.

  1. § 17a Abs. 2 PStG (Art 4 Nr. 5 a)

Das Eheöffnungsgesetz hatte § 13 PStG bewusst nicht in § 17a Abs. 2 PStG mit aufgenommen, weil die Ehevoraussetzungen nach § 13 PStG sowie die Auflösung bisheriger Ehen und Lebenspartnerschaften bereits vor der Begründung der Lebenspartnerschaft geprüft worden waren. Der Gesetzentwurf meint demgegenüber, es müsse bei der Umwandlung einer bestehenden Lebenspartnerschaft in eine Ehe zusätzlich geprüft werden, ob inzwischen Ehehindernisse eingetreten sind. Das ist nicht vorstellbar.

Auf die Vorschrift sollte deshalb unbedingt verzichtet werden. Sie vergrößert völlig unnötigerweise den Bürokratieaufwand.

Die Streichung der Vorschrift hat auch der Bundesrat in seiner Stellungnahme empfohlen.

  1. § 17a Abs. 3 PStG (Art. 4 Nr. 5b)

In der Begründung zu § 17a Absatz 3 PStG wird gesagt: „Der neu angefügte Absatz 3 schafft eine Rechtsgrundlage für die Eintragung einer Folgebeurkundung über die bisherige eingetragene Lebenspartnerschaft der Ehegatten im Eheregister.“ Das ist aus dem Referentenentwurf stehen geblieben, der eine Folgebeurkundung vorsah.

Die Begründung passt nicht zu dem Wortlaut des § 17a Abs. 3 im aktuellen Gesetzentwurf. Er sieht keine Folgebeurkundung mehr vor, sondern nur, dass im Eheregister zusätzlich der Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft zu beurkunden ist und Hinweise darüber aufzunehmen sind. Das ist sachgemäß, weil die dafür erforderlichen Datenfelder (Nr. 2060, 2070, 2071 und 2075) zusätzlich in die Anlage 1 zu § 11 PStV aufgenommen werden sollen (siehe die Verordnung des Bundesinnenministeriums, BR-Drs. 417/18 v. 30.08.2018[4]). Eine Folgebeurkundung, deren Inhalt bereits vor Abschluss des Haupteintrags feststeht, ist ein Fremdkörper und nur eine Notlösung wegen fehlender Datenfelder.

  1. § 21 Abs. 3 Nr. 3 PStG

Wir regen zusätzlich an, in § 21 Abs. 3 Nr. 3 PStG die Wörter „Geburt der Mutter und des Vaters“ durch die Wörter „Geburt der Eltern“ zu ersetzen, da ein Kind auch gleichgeschlechtliche Eltern haben kann.

  1. § 54 Satz 1 Nummer 2 PStV (Vorschlag des Bundesrats)

Nach § 54 Satz 1 Nr. 2 PStV kann die Erteilung von Personenstandsurkunden und Auskünfte aus einem Personenstandsregister ausländischen diplomatischen oder konsularischen Vertretungen im Inland versagt werden, wenn dem Standesamt bekannt ist, dass es sich bei der betreffenden Person um einen Ausländer handelt, der im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 27 Abs. 2 i.V.m. § 28 Abs. 1 Nr.1 oder § 30 AufenthG ist, also einer Nachzugserlaubnis für Lebenspartner. Der Gesetzgeber hat dieses Verbot in § 54 PStV eingefügt, weil Ausländer aus Ländern, in denen Homosexuelle ausgegrenzt und verfolgt werden und die in Deutschland eine Lebenspartnerschaft mit einem Deutschen oder einem Ausländer eingehen wollen, sehr oft große Angst haben, dass die Vertretungen ihres Landes die Eingehung der Lebenspartnerschaft erfahren könnten und dass das für ihre Angehörigen in ihrer Heimat schlimme Folgen haben könnte.

Die Vorschrift ist durch das 2. PStRÄndG vom 17.07.2017 (BGBl. I S. 2522) in § 54 PStV eingefügt worden. Bei der parlamentarischen Beratung des Gesetzes war noch nicht abzusehen, dass ab dem 01.10.2017 keine Lebenspartnerschaften mehr begründet werden können, sondern nur noch gleichgeschlechtliche Ehen. Auf sie ist die Neufassung des § 54 PStG nicht anwendbar, weil sie nur auf § 27 Abs. 2 AufenthG Bezug nimmt und nicht auch auf Absatz 1 der Bestimmung.

Ausländer, die mit einem Deutschen oder einem Ausländer eine gleichgeschlechtliche Ehe eingehen oder die ihre Lebenspartnerschaft in eine Ehe umwandeln lassen, haben natürlich ebenfalls Angst, dass dies den Vertretungen ihres Landes bekannt werden und nachteilige Folgen für ihre Angehörigen haben könnte, die in ihrer Heimat leben.

Wir schlagen deshalb vor, in § 54 Nr. 2 PStV die Wörter „nach § 27 Absatz 2“ durch die Wörter „einer Aufenthaltserlaubnis für gleichgeschlechtliche Ehegatten nach § 27 Abs. 1 oder für Lebenspartner nach § 27 Absatz 2 jeweils“ zu ersetzen.

Der Bundesrat hat dasselbe angeregt, seinen Vorschlag zur Ergänzung des § 54 Abs. 2 PStV nur etwas anders formuliert.

Mit den übrigen Vorschlägen des Gesetzentwurfs sind wir einverstanden.

Besonders begrüßen wir die für § 21 LPartG vorgesehene neue Fassung (Art. 3 Nr. 3). Danach sollen Änderungen des Eherechts automatisch auch für Lebenspartnerschaften gelten, wenn nicht anderes bestimmt ist. Bisher galten Änderungen des Eherechts für Lebenspartner nur, wenn in dem Änderungsgesetz ausdrücklich gesagt wurde, dass die Änderungen auch für Lebenspartner gelten. Die ausdrückliche Erstreckung auf Lebenspartner ist sehr oft aus den unterschiedlichsten Gründen unterblieben.

 

[1]    BR-Drs. 432/18(B) v. 19.10.2018 und BR-Drs. 385/18(B) v. 21.09.2018

[2]    Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts vom 20.07.2017, BGBl. I S. 2787.

[3]    Urteil vom 31.07.2018, Az. 1 K 92/18. De Revision gegen dieses Urteil ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen III R 57/18 anhängig.

[4]    Der Bundesrat hat der Verordnung bereits zugestimmt, siehe BR-Drs. 417/18(B) v. 19.10.2018