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Lesben- und Schwulenverband in Deutschland (LSVD)

Öffnung der Ehe

Vom Alltag ins Bürgerliche Gesetzbuch

Für die Eheöffnung braucht es keine Änderung von Artikel 6 zum Schutz von Ehe und Familie im Grundgesetz. Der Bundestag kann die Ehe für Alle mit einfacher Mehrheit beschließen - mit einer klarstellenden Ergänzung von § 1353 im BGB.

Ob lesbische und schwule Paare heiraten oder zwei heterosexuelle Menschen sich das Ja-Wort geben, im Sprachgebrauch wird nicht zwischen der Ehe und der Lebenspartnerschaft unterschieden. Die Familie, Arbeitskollegen und Bekannte kennen schwule und lesbische Ehepaare, der Ring ist ein Ehering, die Verpartnerung die Hochzeit. Alle reden von der homosexuellen Ehe, die Eingetragene Lebenspartnerschaft als Ehe zu betrachten ist gesellschaftliche Realität.

Zu der beeindruckenden Akzeptanz hat nicht nur die Offenheit der Lesben und Schwulen beigetragen. Die Veränderungen im Verständnis der heterosexuellen Ehe tun ein Übriges. Berufstätige Frauen, fürsorgende Männer, Kinderbetreuungs- zeiten, Scheidung und Wiederverheiratung selbst in Kirchenkreisen — niemand meint mehr die Ehe, an die die viktorianischen Geister dachten, als sie vor 110 Jahren das Bürgerliche Gesetzbuch schrieben. Partnerschaft ist – zumindest vom Anspruch her – heute das Kernthema der heterosexuellen Ehe.

Rechtlich ist die Eingetragene Lebenspartnerschaft der Ehe nach zehn Jahren weitgehend gleichgestellt: Kleines Adoptionsrecht (Stiefkindadoption), Gleichstellung bei der Erbschaftssteuer, Gleichstellung im Beamtenrecht, Gleichstellung in fast allen Bundesländern. Es fehlen im Wesentlichen noch die Gleichstellung im Einkommensteuerrecht und das gemeinschaftliche Adoptionsrecht.

Mit einfacher Mehrheit - eine verfassungsändernde Mehrheit im Bundestag ist nicht erforderlich

Der Gesetzgeber könnte die gesellschaftlichen und rechtlichen Veränderungen aufgreifen und die Ehe durch eine Neufassung im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) öffnen. Bislang steht da unter § 1353 BGB „Eheliche Lebensgemeinschaft“ der Absatz 1: “Die Ehe wird auf Lebenszeit geschlossen.“ Der Bundestag könnte mit einer einfachen Mehrheit den Passus so verändern, dass die Ehe auch Lesben und Schwulen offen steht. Etwa indem klargestellt wird „Die Ehe wird von zwei Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts geschlossen“. Ob das dann lebenslänglich sein muss, könnte mit Blick auf die hohen Scheidungsraten heterosexueller Ehen auch gleich geprüft werden.

Für eine Öffnung der Ehe für Lesben und Schwule reicht eine einfache Mehrheit der Mitglieder des Bundestages. Eine verfassungsändernde Mehrheit ist nicht erforderlich. Auch eine Zustimmung des Bundesrates ist nicht notwendig.

Noch gibt es keine parlamentarische Mehrheit für diesen Schritt, aber sie deutet sich an: Die SPD schickt sich an, die Forderung ins Parteiprogramm aufzunehmen, Grüne und Linke haben das schon getan. Auch aus der FDP gibt es Stimmen, die das wollen. Je häufiger die Forderung geäußert wird, desto lauter werden nun allerdings die Gegenstimmen aus strukturkonservativen und klerikalen Kreisen. Von dort hört man das alte Lied von der Bevorzugung der Ehe und so manche Mär von der Verfassung, die die Gleichstellung von Homosexuellen verbietet. Die Einwände und Polemisierungen erinnern an den Kulturkampf, den die Einführung der Eingetragenen Lebenspartnerschaft zur Jahrhundertwende mit sich brachte. Schon damals hieß es, ein Rechtsinstitut für homosexuelle Partnerschaften verstoße gegen Artikel 6 Grundgesetz. Union und zeitweise auch die FDP leisteten heftigen Widerstand gegen die Einführung der Eingetragenen Lebenspartnerschaft und bis 2009 versuchte Bayern noch, ein Votum des Verfassungsgerichts gegen die Stiefkindadoption zu bekommen. Alles vergeblich.

Die Verfassung ist offen

Und was sagt die Verfassung zur Öffnung der Ehe? Die hält sich gewissermaßen raus: Das Grundgesetz enthält keine Definition der Ehe. Die Ehe wird in Art. 6 I GG genannt, aber nicht abstrakt, als vorpositives Institut geschützt. Die Gewährleistung entspricht den „in den gesetzlichen Regelungen maßgeblich zum Ausdruck gelangenden Anschauungen“, so das Bundesverfassungsgericht. Mit den rechtlichen Schritten zur Gleichstellung und den Veränderungen im Verständnis der Ehe sind damit – anders als vor zehn Jahren – die Grundlagen zur Öffnung der Ehe geschaffen.

Daher ist auch nicht zu erwarten, dass das Bundesverfassungsgericht ein solches Gesetz stoppen würde. Ganz im Gegenteil haben die bisherigen Entscheidungen zur Gleichstellung von Lebenspartnerschaften und zum Transsexuellen-recht deutlich gemacht, dass in dem zuständigen Ersten Senat alte Ideologien deutlich an Bedeutung verloren haben. Das zeigt nicht zuletzt der Beschluss des Verfassungsgerichts von 2008, in dem der Grundsatz der Verschiedengeschlechtlichkeit der Ehe mit einem Urteil zum Transsexuellenrecht ausdrücklich durchbrochen wurde.

Renate Rampf
LSVD-Pressesprecherin