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Lesben- und Schwulenverband in Deutschland (LSVD)

Recht

Familienzuschlag

Rückwirkende Gleichstellung für verpartnerte Beamt*innen (Stand: 2020)

Verpartnerte Beamte können nach der Umwandlung der Eingetragen Lebenspartnerschaft in eine Ehe die Nachzahlung des Familienzuschlag rückwirkend bis zum Zeitpunkt ihrer Verpartnerung einfordern.

1. Zur Rechtsprechung

Der für das öffentliche Dienstrecht zuständige Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat am 19.06.2012 entschieden (2 BvR 1397/09 juris), dass die Ungleichbehandlung von verheirateten und verpartnerten Beamten beim Familienzuschlag der Stufe 1 gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG verstößt.
Das Bundesverfassungsgericht hat dem Gesetzgeber aufgegeben, diesen Verfassungsverstoß rückwirkend ab dem Inkrafttreten des Lebenspartnerschaftsgesetzes am 01.08.2001 zu beseitigen.
Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht einschränkend hinzugefügt, der Gesetzgeber sei nur verpflichtet, rückwirkend ab dem 01.08. 2001 „eine gesetzliche Grundlage zu schaffen, die allen Beamten, die ihre Ansprüche auf Familienzuschlag zeitnah geltend gemacht haben, einen Anspruch auf Nachzahlung des Familienzuschlags ab dem Zeitpunkt seiner erstmaligen Beanspruchung einräumt“ (Rn. 83). 
Diese Einschränkung gilt aber nur, soweit die Besoldungsgesetzgeber bei der Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts eine entsprechende Einschränkung in das Gesetz aufgenommen haben. Das haben die meisten Bundesländer nicht getan.
Soweit die Besoldungsgesetze eine entsprechende Einschränkung enthalten, haben die Verwaltungsgerichte bisher die Auffassung vertreten, dass diese Einschränkung unbeachtlich sei, soweit die Ansprüche zusätzlich auf die Richtlinie 2000/78/EG gestützt werden.
Das lässt sich so nicht mehr aufrecht erhalten. Die EuGH hat mit Urteil vom 19.06.2014 entschieden (C-501/12 u.a., Rechtssache Specht u.a.), der Einwand sei auch zulässig, soweit die Ansprüche auf die Richtlinie 2000/78/EG gestützt werden.

2. Stand der Gleichstellung

Die verpartnerten Beamten, Richter und Soldaten erhalten inzwischen sowohl im Bund als auch in allen Bundesländern den Familienzuschlag der Stufe 1. Unterschiede gilt es hinsichtlich des Datums der Rückwirkung der Gleichstellung.

Baden-Württemberg, Brandenburg, Hamburg, Hessen, NRW, Rheinland-Pfalz, das Saarland und Schleswig-Holstein haben ihre verpartnerten Beamten und Richter rückwirkend ab dem Inkrafttreten des Lebenspartnerschaftsgesetzes am 01.08.2001 mit Ehegatten gleichgestellt und zwar ohne jede Einschränkung. Hier gibt es deshalb keine Probleme mehr.

Der Bund und die anderen Bundesländer haben verpartnerte Lebenspartner beim Familienzuschlag wie folgt gleichgestellt.
Bund: Gleichstellung ab 01.01.2009.
Das Bundesministerium des Innern hat mit Rundschreiben vom 29.10.2013 angeordnet, dass die Besoldungsstellen allen offenen Anträgen von Beamten, Soldaten und Richtern in Lebenspartnerschaften auf besoldungs- und versorgungsrechtliche Leistungen für unverjährte Zeiträume ab 01.08.2001 entsprechen sollen, auch soweit sie von den gesetzlichen Regelungen nicht abgedeckt werden. Ausgenommen sind Ansprüche, über die schon bestandskräftig entschieden worden ist.
Bayern: Gleichstellung ab 01.01.2011 ohne jede Einschränkung, zusätzlich für die Zeit vom 01.08.2001 bis 31.12.2010 ab dem Beginn des Haushaltsjahres, in dem der Familienzuschlag beantragt worden ist. Ausgenommen sind Ansprüche, über die schon bestandskräftig entschieden worden ist.
Berlin ab 03.12.2003 ohne jede Einschränkung, für die Zeit ab 01.08.2001 bis zum 02.12.2013 ab dem Beginn des Haushaltsjahres, in dem der Familienzuschlag beantragt worden ist. 
Bremen ab 01.12.2007 ohne jede Einschränkung
Mecklenburg-Vorpommern ab dem 01.07.2008 ohne jede Einschränkung
Niedersachsen: Gleichstellung ab 01.10.2010 ohne jede Einschränkung, zusätzlich für die Zeit vom 01.08.2001 bis 30.09.2010 ab dem Beginn des Haushaltsjahres, in dem der Familienzuschlag beantragt worden ist. Dafür genügt die Übersendung der Lebenspartnerschaftsurkunde.
Sachsen: Gleichstellung ab 01.01.2009 auf Antrag ohne Einschränkung, zusätzlich für die Zeit vom 01.08.2001 bis 31.12.2008 ab dem Beginn des Haushaltsjahres, in dem der Familienzuschlag beantragt worden ist. Ausgenommen sind Ansprüche, über die schon bestandskräftig entschieden worden ist.
Sachsen-Anhalt ab 03.12.2003 ohne jede Einschränkung
Thüringen ab 01.07.2009 ohne jede Einschränkung, zusätzlich für die Zeit vom 01.08.2001 bis 30.06.2009 ab dem Beginn des Haushaltsjahres, in dem der Familienzuschlag beantragt worden ist. Ausgenommen sind Ansprüche, über die schon bestandskräftig entschieden worden ist.

3. Das Eheöffnungsgesetz

Wenn verpartnerte Beamte den Familienzuschlag nicht ab dem Zeitpunkt ihrer Verpartnerung erhalten haben, ist das mit der Begründung geschehen, dass die Betroffenen den Anspruch nicht zeitnah geltend gemacht hätten oder dass der Anspruch inzwischen verjährt sei. Zuweilen hat sich die Verwaltung auch darauf berufen, dass der Anspruch durch Urteil rechtskräftig abgelehnt worden sei. 
Dagegen können sich die Betroffenen jetzt auf das "Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts" (EheöffnungsG) vom 20.07.2017 berufen. Voraussetzung ist, dass sie ihre Lebenspartnerschaft in eine Ehe umwandeln. Art. 3 Abs. 2 EheöffnungsG bestimmt, dass Lebenspartner dann rückwirkend mit Ehegatten gleichzustellen sind.
Deshalb können verpartnerte Beamte nach der Umwandlung binnen drei Monaten die Nachzahlung des Familienzuschlags verlangen, der ihnen bisher verweigert worden ist, siehe hier.