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Lesben- und Schwulenverband in Deutschland (LSVD)

Vatikan und Papst: Katechismus und Position der römisch-katholischen Kirche zu Homosexualität

Von der Persona Humana über den Katechismus bis zum nachsyndalen Schreiben "Amoris Laetita"

Was lehrt der Vatikan über Homosexualität? Dokumentation der Schriften der katholischen Kirche mit den Positionen zu Homosexualität, homosexuellen Priestern, Lebenspartnerschaft und Ehe für Alle.

Rückenansicht des Papsts

Entscheidend für die katholische Lehre und Sexualmoral ist, ob ein Sexualakt "natürlich" oder "unnatürlich" ist. Er darf nur in der Ehe stattfinden und muss auf Fortpflanzung zielen. Die katholische Definition der "menschlichen Natur" beruht auf der mittelalterlichen Scholastik. Deshalb verurteilt die Kirche nicht nur Homosexualität als "Sünde", sondern auch außereheliche Sexualität, Masturbation und Empfängnisverhütung.

In diesem Beitrag dokumentieren wir die Aussagen der katholischen Kirche bzw. Vatikans zu (praktizierter) Homosexualität, homosexuellen Priestern, der rechtlichen Anerkennung gleichgeschlechtlicher Paare durch die Eingetragene Lebenspartnerschaft oder die Öffnung der Ehe (Ehe für Alle).

Inhaltsverzeichnis

2021: Responsum ad dubium der Kongregation für die Glaubenslehre über die Segnung von Verbindungen von Personen gleichen Geschlechts

AUF DAS VORGELEGTE DUBIUMHat die Kirche die Vollmacht, Verbindungen von Personen gleichen Geschlechts zu segnen?

WIRD GEANTWORTET: Nein.

Erläuternde Note

In einigen kirchlichen Bereichen verbreiten sich Projekte und Vorschläge von Segnungen für Verbindungen von Personen gleichen Geschlechts. Nicht selten sind solche Projekte durch den aufrichtigen Willen motiviert, homosexuelle Personen anzunehmen, sie zu begleiten und ihnen Wege des Glaubenswachstums anzubieten, „damit diejenigen, welche die homosexuelle Tendenz zeigen, die notwendigen Hilfen bekommen können, um den Willen Gottes in ihrem Leben zu begreifen und ganz zu erfüllen“[1].

Auf diesen Wegen können das Hören des Wortes Gottes, das Gebet, die Teilnahme an liturgischen Handlungen der Kirche und praktizierte Nächstenliebe eine wichtige Rolle bei der Förderung von Bemühungen spielen, die eigene Lebensgeschichte zu deuten sowie frei und verantwortungsbewusst die eigene Taufberufung anzunehmen, weil „Gott jeden Menschen liebt. Und Gleiches tut auch die Kirche“[2], indem sie jede ungerechte Diskriminierung ablehnt.

Unter den liturgischen Handlungen der Kirche sind Sakramentalien von besonderer Bedeutung: als „heilige Zeichen, durch die in einer gewissen Nachahmung der Sakramente Wirkungen, besonders geistlicher Art, bezeichnet und kraft der Fürbitte der Kirche erlangt werden. Durch diese Zeichen werden die Menschen bereitet, die eigentliche Wirkung der Sakramente aufzunehmen; zugleich wird durch solche Zeichen das Leben in seinen verschiedenen Gegebenheiten geheiligt“[3]. Der Katechismus der katholischen Kirche erläutert weiter: „Die Sakramentalien verleihen die Gnade des Heiligen Geistes nicht nach Art der Sakramente, sondern bereiten durch das Gebet der Kirche vor, die Gnade zu empfangen und mit ihr mitzuwirken“ (Nr. 1670).

Zur den Sakramentalien gehören Segnungen, mit denen die Kirche „die Menschen aufruft, Gott zu preisen, sie auffordert, seinen Schutz zu erbitten und sie ermahnt, sich seiner Barmherzigkeit mit der Heiligkeit des Lebens würdig zu erweisen“[4]. Darüber hinaus sind „sie in einer gewissen Nachahmung der Sakramente eingesetzt und beziehen sich immer und hauptsächlich auf geistliche Wirkungen, die sie kraft der Fürbitte der Kirche erlangen“[5].

Um der Natur der Sakramentalien zu entsprechen, ist es deshalb erforderlich, dass, wenn über einige menschliche Beziehungen ein Segen herabgerufen wird, abgesehen von der rechten Absicht derjenigen, die daran teilnehmen, die zu segnende Wirklichkeit objektiv und positiv darauf hingeordnet ist, die Gnade zu empfangen und auszudrücken, und zwar im Dienst der Pläne Gottes, die in die Schöpfung eingeschrieben und von Christus dem Herrn vollständig offenbart sind. Mit dem Wesen der von der Kirche erteilten Segnung ist daher nur vereinbar, was an sich darauf hingeordnet ist, diesen Plänen zu dienen.

Aus diesem Grund ist es nicht erlaubt, Beziehungen oder selbst stabilen Partnerschaften einen Segen zu erteilen, die eine sexuelle Praxis außerhalb der Ehe (das heißt außerhalb einer unauflöslichen Verbindung eines Mannes und einer Frau, die an sich für die Lebensweitergabe offen ist) einschließen, wie dies bei Verbindungen von Personen gleichen Geschlechts der Fall ist.[6] Das Vorhandensein positiver Elemente – die in sich betrachtet dennoch zu schätzen und hervorzuheben sind – in solchen Beziehungen ist trotzdem nicht in der Lage, diese zu rechtfertigen und sie daher rechtmäßig zum Gegenstand einer kirchlichen Segnung zu machen, weil diese Elemente im Dienst einer Verbindung stehen, die nicht auf den Plan des Schöpfers hingeordnet ist.

Da die Segnungen für Personen in Beziehung zu den Sakramenten stehen, kann darüber hinaus die Segnung gleichgeschlechtlicher Verbindungen nicht als zulässig angesehen werden, weil sie in gewisser Weise eine Nachahmung oder einen analogen Hinweis auf den Brautsegen darstellen würde,[7] der auf den Mann und die Frau herabgerufen wird, die sich im Sakrament der Ehe vereinigen, da „es keinerlei Fundament dafür [gibt], zwischen den homosexuellen Lebensgemeinschaften und dem Plan Gottes über Ehe und Familie Analogien herzustellen, auch nicht in einem weiteren Sinn“[8].

Die Erklärung der Unzulässigkeit von Segnungen der Verbindungen von Personen gleichen Geschlechts ist daher weder eine ungerechte Diskriminierung noch enthält sie die Absicht, eine solche zu sein, sondern ruft die Wahrheit des liturgischen Ritus in Erinnerung und das, was dem Wesen der Sakramentalien zutiefst entspricht, so wie die Kirche sie versteht.

Die christliche Gemeinschaft und die geistlichen Hirten sind aufgerufen, Menschen mit homosexuellen Neigungen mit Respekt und Takt aufzunehmen; sie werden im Einklang mit der kirchlichen Lehre die am besten geeigneten Wege zu finden wissen, um ihnen das Evangelium in seiner Fülle zu verkünden. Diese Personen mögen gleichzeitig die aufrichtige Nähe der Kirche anerkennen – die für sie betet, sie begleitet, mit ihnen den Weg des christlichen Glaubens teilt[9] – und ihre Lehren mit aufrichtiger Bereitwilligkeit annehmen.

Die Antwort auf das vorgelegte Dubium schließt nicht aus, dass Segnungen einzelnen Personen mit homosexueller Neigung gespendet werden,[10] die den Willen bekunden, in Treue zu den geoffenbarten Plänen Gottes zu leben, wie sie in der kirchlichen Lehre vorgelegt werden; sie erklärt jedoch jede Segnungsform für unzulässig, die dazu neigt, ihre Verbindungen anzuerkennen. In diesem Fall würde die Segnung nämlich die Absicht zum Ausdruck bringen, nicht bestimmte Einzelpersonen dem Schutz und der Hilfe Gottes im oben genannten Sinne anzuvertrauen, sondern einen Entschluss und eine Lebenspraxis zu billigen und zu fördern, die nicht als objektiv auf die geoffenbarten Pläne Gottes hingeordnet anerkannt werden können.[11]

Gleichzeitig erinnert die Kirche daran, dass Gott selbst nicht aufhört, jedes seiner Kinder zu segnen, die in dieser Welt pilgern, denn für ihn „sind wir […] wichtiger als alle Sünden, die wir begehen können“[12]. Aber er segnet nicht die Sünde und er kann sie nicht segnen: Er segnet den sündigen Menschen, damit er erkennt, dass er Teil seines Liebesplans ist, und sich von ihm verändern lässt. Denn er „nimmt uns so, wie wir sind, aber lässt uns nie so, wie wir sind“[13].

Aus diesen Gründen verfügt die Kirche weder über die Vollmacht, Verbindungen von Personen gleichen Geschlechts im oben gemeinten Sinne zu segnen, noch kann sie über diese Vollmacht verfügen.

Papst Franziskus wurde in der dem unterzeichnenden Sekretär dieser Kongregation gewährten Audienz über das vorliegende Responsum ad dubium samt der Erläuternden Note informiert und hat ihre Veröffentlichung gutgeheißen.

Rom, am Sitz der Kongregation für die Glaubenslehre, am 22. Februar 2021, dem Fest der Kathedra Petri.

[1] Franziskus, Ap. Schreiben Amoris laetitia, Nr. 250.
[2] Bischofssynode, Abschlussdokument der 15. Ordentlichen Generalversammlung, Nr. 150.[3] II. Ökumenisches Vatikanisches Konzil, Konst. Sacrosanctum Concilium, Nr. 60.
[4] Rituale Romanum ex Decreto Sacrosancti Oecumenici Concilii Vaticani II instauratum auctoritate Ioannis Pauli PP. II promulgatumDe benedictionibusPraenotanda Generalia, Nr. 9.
[5] Ebd., Nr. 10.
[6] Vgl. Katechismus der katholischen Kirche, Nr. 2357.
[7] Der Brautsegen verweist nämlich auf den Schöpfungsbericht, in dem Gottes Segen über Mann und Frau im Zusammenhang mit ihrer fruchtbaren Verbindung (vgl. Gen 1,28) und mit der Komplementarität von Mann und Frau steht (vgl. Gen 2,18-24).
[8] Franziskus, Ap. Schreiben Amoris laetitia, Nr. 251.
[9] Vgl. Kongregation für die Glaubenslehre, Schreiben Homosexualitatis problema über die Seelsorge für homosexuelle Personen, Nr. 15.
[10] De benedictionibus enthält nämlich eine ausführliche Liste der Situationen, für die der Segen des Herrn herabgerufen werden kann.
[11] Vgl. Kongregation für die Glaubenslehre, Schreiben Homosexualitatis problema über die Seelsorge für homosexuelle Personen, Nr. 7.
[12] Franziskus, Generalaudienz am 2. Dezember 2020, Katechese über das Gebet: der Segen.
[13] Ebd.

[00330-DE.01] [Originalsprache: Italienisch]

2016: Das Geschenk der Berufung zum Priestertum

Am 08.12.2016 hat die „Kongregation für den Klerus“ das „Allgemeine Ausführungsdekret“: „Das Geschenk der Berufung zum Priestertum“ veröffentlicht. Das Dokument hat 94 Seiten. Es beschäftigt sich auf den Seiten 88 und 89 mit:

"c) Personen mit homosexuellen Tendenzen

199. Hinsichtlich der Personen mit homosexuellen Tendenzen, die in die Seminare eintreten oder die im Verlauf der Ausbildung diese Veranlagung entdecken „[kann] die Kirche [im Einklang mit Ihrem Lehramt [303] - bei aller Achtung der betroffenen Personen - jene nicht für das Priesteramt und zu den heiligen Weihen zulassen […], die Homosexualität praktizieren, tiefsitzende homosexuelle Tendenzen haben oder eine sogenannte „homosexuelle Kultur" unterstützen. Die genannten Personen befinden sich nämlich in einer Situation, die in schwerwiegender Weise daran hindert, korrekte Beziehungen zu Männern und Frauen aufzubauen. Die negativen Folgen, die aus der Weihe von Personen mit tiefsitzenden homosexuellen Tendenzen erwachsen können, sind nicht zu übersehen304.

200. „Falls es sich jedoch um homosexuelle Tendenzen handelt, die bloß Ausdruck eines vorübergehenden Problems, wie etwa einer noch nicht abgeschlossenen Adoleszenz sind, so müssen sie wenigstens drei Jahre vor der Diakonenweihe eindeutig überwunden sein.305

Im Übrigen ist es angebracht, daran zu erinnern, dass in einer Beziehung des aufrichtigen Dialogs und des gegenseitigen Vertrauens der Seminarist gehalten ist, den Ausbildern - dem Bischof, dem Rektor, dem Spiritual und anderen Verantwortlichen - eventuelle Zweifel oder Schwierigkeiten auf diesem Gebiet offen zu legen.

Wenn [in diesem Zusammenhang] ein Kandidat Homosexualität praktiziert oder tiefsitzende homosexuelle Tendenzen hat, sind der Spiritual wie auch der Beichtvater im Gewissen verpflichtet, ihm abzuraten, weiter den Weg zur Weihe zu beschreiten“. Auf jeden Fall „[wäre] es [ … ] in schwerwiegendem Maß unehrlich, wenn ein Kandidat die eigene Homosexualität verbergen würde, um - trotz allem - zur Weihe zu gelangen. Eine derart unaufrichtige Haltung entspricht nicht dem Geist der Wahrheit, der Zuverlässigkeit und der Verfügbarkeit, der die Persönlichkeit jener auszeichnen muss, die sich berufen fühlen, Christus und seiner Kirche im priesterlichen Amt zu dienen306

201. Zusammenfassend ist daran zu erinnern, und zugleich darf es den Seminaristen nicht verschwiegen werden, dass „der bloße Wunsch, Priester zu werden, [ … ] nicht aus[reicht], und [ … ] kein Recht darauf [besteht], die heilige Weihe zu empfangen. [ … ] es [steht] der Kirche zu, die Eignung dessen festzustellen, der in das Priesterseminar eintreten will, ihn während der Jahre der Ausbildung zu begleiten und ihn zu den heiligen Weihen zu rufen, wenn erwiesen ist, dass er über die erforderlichen Eigenschaften verfügt307.

303 Vgl. Katechismus der Katholischem Kirche, Nrn. 2357-2358
304 Instruktion Über Kriterien zur Berufungsklärung von Personen mit homosexuellen Tendenzen im Hinblick auf ihre Zulassung für das Priesterseminar und zu den heiligen Weihen, Nr. 2: AAS 97 (2005), 1010.
305 Ebd.
306 Ebd., Nr. 3: AAS 97 (2005), 1012.
307 Ebd., Nr. 3: AAS 97 (2005), 1010.

Das Dokument träft die Unterschrift des Präfekten der Kongregation für den Klerus Beniamino Kardinal Stella und dreier Sekretäre und ist von Papst Franziskus gebilligt worden.

2016: Nachsynodales Schreiben "Amoris Laetitia" von Papst Franziskus

Das Nachsynodale Schreiben "Amoris Laetitia" von Papst Franziskus wurde am 19.03.2016 veröffentlicht. In dem insgesamt 297 langen Schreiben befassen sich nur die nachfolgenden wenigen Sätze mit dem Thema "Homosexualität". Darin hat Papst Franziskus lediglich die Aussagen des Katholischen Katechismus bekräftigt:

250: Die Kirche passt ihre Haltung Jesus, dem Herrn, an, der sich in grenzenloser Liebe für jeden Menschen, ohne Ausnahme, geopfert hat. [275] Mit den Synodenvätern habe ich die Situation von Familien bedacht, welche die Erfahrung machen, dass in ihrer Mitte Menschen mit homosexueller Orientierung leben – eine Erfahrung, die nicht leicht ist, sowohl für die Eltern, als auch für die Kinder. Darum möchten wir vor allem bekräftigen, dass jeder Mensch, unabhängig von seiner sexuellen Orientierung, in seiner Würde geachtet und mit Respekt aufgenommen werden soll und sorgsam zu vermeiden ist, ihn "in irgendeiner Weise ungerecht zurückzusetzen" [276] oder ihm gar mit Aggression und Gewalt zu begegnen. In Bezug auf die Familien kommt es hingegen darauf an, eine respektvolle Begleitung zu gewährleisten, damit diejenigen, welche die homosexuelle Tendenz zeigen, die notwendigen Hilfen bekommen können, um den Willen Gottes in ihrem Leben zu begreifen und ganz zu erfüllen. [277]

251. Im Laufe der Debatte über die Würde und die Mission der Familie haben die Synodenväter angemerkt: "Was die Pläne betrifft, die Verbindungen zwischen homosexuellen Personen der Ehe gleichzustellen, gibt es keinerlei Fundament dafür, zwischen den homosexuellen Lebensgemeinschaften und dem Plan Gottes über Ehe und Familie Analogien herzustellen, auch nicht in einem weiteren Sinn." Es ist unannehmbar, "dass auf die Ortskirchen in dieser Frage Druck ausgeübt wird und dass die internationalen Organisationen Finanzhilfen für arme Länder von einer Einführung der 'Ehe' unter Personen des gleichen Geschlechts in ihrer Gesetzgebung abhängig machen". [278]

[275] Vgl. Verkündigungsbulle Misericordiae Vultus (11. April 2015), 12: AAS 107 (2015), 407.[276] Katechismus der katholischen Kirche, 2358; vgl. Relatio finalis 2015, 76.[277] Vgl. Katechismus der katholischen Kirche, 2358.[278] Relatio finalis, 76; vgl. Kongregation für die Glaubenslehre, Erwägungen zu den Entwürfen einer rechtlichen Anerkennung der Lebensgemeinschaften zwischen homosexuellen Personen (3. Juni 2003)

"Misericordiae Vultus" ist die Verkündigungsbulle von Papst Franziskus zur Ausrufung des Außerordentlichen Heiligen Jahres der Barmherzigkeit vom 08.12.2015 bis zum 20.11.2016. "Relatio finalis" ist der Schlussbericht der Familiensynode.

Der Papst hat zwar in diesem Schreiben die rechtliche Gleichstellung gleichgeschlechtlicher Partnerschaften mit der Ehe abgelehnt. Er hat aber den Ortskirchen und den Seelsorgern einen großen Spielraum für den Umgang mit „irregulären Situationen“ eingeräumt. Es gelte vor allem, zwischen einer Situation, die objektiv nicht den Anforderungen des Evangeliums entspricht, und der Schuldhaftigkeit der betreffenden Person genau zu unterscheiden. Wörtlich heißt es in dem Schreiben:

"Daher ist es nicht mehr möglich zu behaupten, dass alle, die in irgendeiner sogenannten ‚irregulären‘ Situation leben, sich in einem Zustand der Todsünde befinden und die heiligmachende Gnade verloren haben. (…) Ein Mensch kann, obwohl er die Norm genau kennt, große Schwierigkeiten haben im Verstehen der Werte, um die es in der sittlichen Norm geht oder er kann sich in einer konkreten Lage befinden, die ihm nicht erlaubt, anders zu handeln und andere Entscheidungen zu treffen, ohne eine neue Schuld auf sich zu laden.“ (Nr. 301)

Demgemäß hat der Vorsitzende der Deutschen Bischofskonferenz, Kardinal Reinhard Marx, in einem Gastbeitrag im L’Osservatore Romano vom 27. April 2016 ausgeführt:

„Vor diesem Hintergrund wird auch nachvollziehbar, weshalb Amoris laetitia auf einige Aspekte besonderen Wert legt. Neben der Sorgfalt der Seelsorger sind dies auch der Respekt vor dem individuellen Gewissen, das es zu bilden, aber nicht zu ersetzen gilt (vgl. AL Nr. 37) und die Notwendigkeit, in den Teilkirchen besser inkulturierte Lösungen zu suchen, „welche die örtlichen Traditionen und Herausforderungen berücksichtigen.“ (AL Nr. 3) Die sich daraus ergebende Aufgabenstellung für die Pastoral ist es, im Licht der Barmherzigkeit und der Liebe Gottes auf die Menschen individuell zuzugehen und ihnen Begleitung und Gemeinschaft anzubieten, ganz gleich, in welcher Lebenssituation sie sich befinden und ob diese der Lehre der Kirche in allen Aspekten entspricht. Diese Aufgabe ist ebenso unabdingbar, wie sie urkatholisch und anspruchsvoll ist. Und sie betrifft nicht nur Ehe und Familie, sondern alle Situationen des Lebens.“

Dementsprechend hat die Synode des Bistums Trier in ihrem vom Trier Bischof Stephan Ackermann gebilligten Schlussdokument vom 30.04.2016 festgestellt (S. 20/21):

„Als Zeichen von Gottes Liebe zu den Menschen gilt die sakramentale Ehe. Deshalb ermutigt die Kirche zur christlichen Ehe und hilft Paaren, diese Lebensform zu verwirklichen. Die Liebe Gottes wird auch in anderen Formen des menschlichen Zusammenlebens sichtbar. In ihnen werden die Werte Liebe, Treue, Würde, Verlässlichkeit, Verantwortungsbereitschaft, Vergebung und Versöhnung ebenfalls realisiert. Der Familienbegriff hat sich in unserer Zeit erweitert. Familie wird nicht nur dort gelebt, wo Ehepaare Kinder haben, sondern auch dort, wo Frauen und Männer etwa in PatchworkFamilien Verantwortung für die Kinder der Partner übernehmen, wo Alleinerziehende oder Nicht-Verheiratete mit ihren Kindern zusammenleben, wo mehrere Generationen unter einem Dach wohnen oder wo gleichgeschlechtliche Partnerinnen und Partner elterliche Verantwortung für Kinder übernehmen. (…)

Die Kirche von Trier geht respektvoll und wertschätzend mit Menschen in gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaften um. Ein kontinuierlicher Dialog auf allen Ebenen und die Zusammenarbeit mit gleichgeschlechtlich orientierten Menschen und ihren Verbänden sind selbstverständlich zu pflegen. Ein pastorales und liturgisches Angebot für gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften ist im Dialog mit gleichgeschlechtlich orientierten Menschen zu entwickeln; dieses Angebot richtet sich auch an deren Kinder und das gesamte familiäre Umfeld.“

Die katholische Kirche soll also Menschen nicht mehr pauschal verurteilen, sondern auf die konkreten Umstände der einzelnen Fälle abstellen, siehe dazu auch unseren Ratgeber "Kündigung wegen Eingehung einer Lebenspartnerschaft".

2005: Zulassung von Personen mit homosexuellen Tendenzen für das Priesterseminar und zu den heiligen Weihen

Kongregation für das Katholische Bildungswesen: Instruktion über Kriterien zur Berufungsklärung von Personen mit homosexuellen Tendenzen im Hinblick auf ihre Zulassung für das Priesterseminar und zu den heiligen Weihen vom 04.11.2005

"2. Homosexualität und Weiheamt 

Vom II. Vatikanischen Konzil bis heute haben verschiedene lehramtliche Dokumente – insbesondere der Katechismus der Katholischen Kirche – die kirchliche Lehre über die Homosexualität bekräftigt. Der Katechismus unterscheidet zwischen homosexuellen Handlungen und homosexuellen Tendenzen. 

Bezüglich der homosexuellen Handlungen lehrt er, dass sie in der Heiligen Schrift als schwere Sünden bezeichnet werden. Die Überlieferung hat sie stets als in sich unsittlich und als Verstoß gegen das natürliche Gesetz betrachtet. Sie können daher in keinem Fall gebilligt werden. 

Die tiefsitzenden homosexuellen Tendenzen, die bei einer gewissen Anzahl von Männern und Frauen vorkommen, sind ebenfalls objektiv ungeordnet und stellen oft auch für die betroffenen Personen selbst eine Prüfung dar. Diesen Personen ist mit Achtung und Takt zu begegnen; man hüte sich, sie in irgendeiner Weise ungerecht zurückzusetzen. Sie sind berufen, den Willen Gottes in ihrem Leben zu erfüllen und die Schwierigkeiten, die ihnen erwachsen können, mit dem Kreuzesopfer des Herrn zu vereinen.

Im Licht dieser Lehre hält es dieses Dikasterium im Einverständnis mit der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung für notwendig, mit aller Klarheit festzustellen, dass die Kirche – bei aller Achtung der betroffenen Personen – jene nicht für das Priesterseminar und zu den heiligen Weihen zulassen kann, die Homosexualität praktizieren, tiefsitzende homosexuelle Tendenzen haben oder eine so genannte homosexuelle Kultur unterstützen.

Die genannten Personen befinden sich nämlich in einer Situation, die in schwerwiegender Weise daran hindert, korrekte Beziehungen zu Männern und Frauen aufzubauen. Die negativen Folgen, die aus der Weihe von Personen mit tiefsitzenden homosexuellen Tendenzen erwachsen können, sind nicht zu übersehen.

Falls es sich jedoch um homosexuelle Tendenzen handelt, die bloß Ausdruck eines vorübergehenden Problems, wie etwa eine noch nicht abgeschlossene Adoleszenz sind, so müssen sie wenigstens drei Jahre vor der Diakonenweihe eindeutig überwunden sein."

Das Dokument trägt die Unterschrift des Präfekten der Kongregation für das Bildungswesen Zenon Kardinal Grocholewski und eines Sekretärs und ist von Papst Papst Benedikt XVI (Josef Ratzinger) gebilligt worden.

2005: Katechismus der katholischen Kirche

Zweiter Abschnitt Die zehn Gebote
Zweites Kapitel "Du sollst Deinen Nächsten lieben wie Dich selbst"
Artikel 6 Das sechste Gebot
Abschnitt II Berufung zur Keuschheit
Keuschheit und Homosexualität

2357 Homosexuell sind Beziehungen von Männern oder Frauen, die sich in geschlechtlicher Hinsicht ausschließlich oder vorwiegend zu Menschen gleichen Geschlechtes hingezogen fühlen. Homosexualität tritt in verschiedenen Zeiten und Kulturen in sehr wechselhaften Formen auf. Ihre psychische Entstehung ist noch weitgehend ungeklärt. Gestützt auf die Heilige Schrift, die sie als schlimme Abirrung bezeichnet [Vgl. Gen 19, 1-29; Röm 1,24-27; 1 Kor 6,10; 1 Tim 1,10.], hat die kirchliche Überlieferung stets erklärt, „daß die homosexuellen Handlungen in sich nicht in Ordnung sind" (CDF, Erkl. „Persona humana" 8). Sie verstoßen gegen das natürliche Gesetz, denn die Weitergabe des Lebens bleibt beim Geschlechtsakt ausgeschlossen. Sie entspringen nicht einer wahren affektiven und geschlechtlichen Ergänzungsbedürftigkeit. Sie sind in keinem Fall zu billigen.

2358 Eine nicht geringe Anzahl von Männern und Frauen sind homosexuell veranlagt. Sie haben diese Veranlagung nicht selbst gewählt; für die meisten von ihnen stellt sie eine Prüfung dar. Ihnen ist mit Achtung, Mitleid und Takt zu begegnen. Man hüte sich, sie in irgend einer Weise ungerecht zurückzusetzen.Auch diese Menschen sind berufen, in ihrem Leben den Willen Gottes zu erfüllen und, wenn sie Christen sind, die Schwierigkeiten, die ihnen aus ihrer Veranlagung erwachsen können, mit dem Kreuzesopfer des Herrn zu vereinen.

2359 Homosexuelle Menschen sind zur Keuschheit gerufen. Durch die Tugenden der Selbstbeherrschung, die zur inneren Freiheit erziehen, können und sollen sie sich - vielleicht auch mit Hilfe einer selbstlosen Freundschaft -‚ durch das Gebet und die sakramentale Gnade Schritt um Schritt, aber entschieden der christlichen Vollkommenheit annähern.

Der Katechismus ist von Papst Benedikt XVI. (Ratzinger) durch "Moto Proprio" vom 28.06.2005 in Kraft gesetzt worden.

2003: Rechtliche Anerkennung der Lebensgemeinschaften zwischen homosexuellen Personen

Kongregation für die Glaubenslehre: Erwägungen zu den Entwürfen einer rechtlichen Anerkennung der Lebensgemeinschaften zwischen homosexuellen Personen vom 03.06.2003

"5: (...) Wo der Staat eine Politik der Toleranz des Faktischen betreibt, die nicht das Bestehen eines Gesetzes einschließt, das solchen Lebensformen ausdrücklich eine rechtliche Anerkennung verleiht, müssen die verschiedenen Aspekte des Problems sorgfältig unterschieden werden. (…) Jene, die diese Toleranz gebrauchen, um bestimmte Rechte für zusammenlebende homosexuelle Personen einzufordern, müssen daran erinnert werden, dass die Toleranz des Bösen etwas ganz anderes ist als die Billigung oder Legalisierung des Bösen. (...)

7: (...) Das Einfügen von Kindern in homosexuelle Lebensgemeinschaften durch die Adoption bedeutet faktisch, diesen Kindern Gewalt anzutun in dem Sinn, dass man ihren Zustand der Bedürftigkeit ausnützt, um sie in ein Umfeld einzuführen, das ihrer vollen menschlichen Entwicklung nicht förderlich ist. Eine solche Vorgehensweise wäre gewiss schwerwiegend unsittlich und würde offen einem Grundsatz widersprechen, der auch von der internationalen Konvention der UNO über die Rechte der Kinder anerkannt ist. (...)

8: (...) Um die Legalisierung der homosexuellen Lebensgemeinschaften zu stützen, kann man sich nicht auf das Prinzip der Achtung und der Nicht-Diskriminierung jeder Person berufen. (...)

Auch auf das Prinzip der rechten persönlichen Autonomie kann man sich vernünftigerweise nicht berufen. (...) 

10: Wenn alle Gläubigen verpflichtet sind, gegen die rechtliche Anerkennung homosexueller Lebensgemeinschaften Einspruch zu erheben, dann sind es die katholischen Politiker in besonderer Weise, und zwar auf der Ebene der Verantwortung, die ihnen eigen ist. Wenn sie mit Gesetzesvorlagen zu Gunsten homosexueller Lebensgemeinschaften konfrontiert werden, sind folgende ethische Anweisungen zu beachten.

Wird der gesetzgebenden Versammlung zum ersten Mal ein Gesetzentwurf zu Gunsten der rechtlichen Anerkennung homosexueller Lebensgemeinschaften vorgelegt, hat der katholische Parlamentarier die sittliche Pflicht, klar und öffentlich seinen Widerspruch zu äußern und gegen den Gesetzentwurf zu votieren. Die eigene Stimme einem für das Gemeinwohl der Gesellschaft so schädlichen Gesetzestext zu geben, ist eine schwerwiegend unsittliche Handlung.

Wenn ein Gesetz zu Gunsten homosexueller Lebensgemeinschaften schon in Kraft ist, muss der katholische Parlamentarier auf die ihm mögliche Art und Weise dagegen Einspruch erheben und seinen Widerstand öffentlich kundtun. (...)"

Das Dokument trägt die Unterschrift des Präfekten der Kongregation für die Glaubenslehre Josef Kardinal Ratzinger und eines Sekretärs und ist von Papst Johannes Paul II gebilligt worden.

1992: Gesetzesvorschläge zur Nicht-Diskriminierung homosexueller Personen

Kongregation für die Glaubenslehre: Einige Anmerkungen bezüglich der Gesetzesvorschläge zur Nicht-Diskriminierung homosexueller Personen

"10. Die 'sexuelle Orientierung' stellt keine Eigenschaft dar, die im Bezug auf die Nichtdiskriminierung mit Merkmalen wie Rasse, ethnischer Herkunft, usw. vergleichbar wäre (vgl. Schreiben, Nr. 3). Im Unterschied zu diesen ist die homosexuelle Orientierung eine objektive Unordnung und gibt in moralischer Hinsicht Anlaß zur Sorge.

11. Es gibt Bereiche, in denen es keine ungerechte Diskriminierung ist, die sexuelle Veranlagung in Betracht zu ziehen, wie z.B. bei der Zuweisung von Kindern zur Adoption oder bei der Auswahl von Pflegeeltern, der Einstellung von Sportlehrern, oder im Militärdienst.

12. Homosexuelle Personen haben als menschliche Personen dieselben Rechte wie alle anderen Menschen, und ihre Personenwürde darf keinesfalls verletzt werden (vgl. Nr. 10). Abgesehen von den anderen Rechten haben alle Menschen das Recht auf Arbeit, auf Wohnung usw... Doch nichtsdestoweniger sind dies keine absoluten Rechte. Sie können aufgrund eines Verhaltens, das objektiv als ungeordnet zu bezeichnen ist, zu Recht eingeschränkt werden. Dies ist zuweilen nicht nur rechtmäßig, sondern verpflichtend, und zwar nicht nur im Falle schuldigen Verhaltens, sondern auch im Falle von Handlungen geistig oder körperlich kranker Menschen. So wird es ja auch akzeptiert, daß der Staat z.B. im Falle von Menschen, die ansteckende Krankheiten haben oder geistig krank sind, die Ausübung von Rechten einschränken kann, um das Allgemeinwohl zu schützen.

13. Wenn die 'homosexuelle Veranlagung' zu den Begründungen gezählt wird, aufgrund deren jede Diskriminierung illegal ist, so kann leicht die Meinung entstehen, Homosexualität sei positiv ein Grund, Menschenrechte geltend zu machen, z.B. hinsichtlich der sogenannten »affirmative action« (Anm. d. Red.: Gesetzliche Wiedergutmachung von erlittener Benachteiligung) oder der bevorzugten Behandlung bei der Arbeitsstellenvergabe. Dies ist um so schädlicher, da es ja kein Recht auf Homosexualität gibt (vgl. Nr. 10) und diese daher auch nicht die Grundlage für rechtliche Forderungen darstellen darf."

Das Papier stammt von der Kongregation für die Glaubenslehre. Deren Präfekt war damals Josef Kardinal Ratzinger.

1986: Seelsorge für homosexuelle Personen

Schreiben der Kongregation für die Glaubenslehre an die Bischöfe der katholischen Kirche über die Seelsorge für homosexuelle Personen vom 01.10.1986.

9: (...) "Obgleich die Praxis der Homosexualität Leben und Wohlfahrt einer großen Zahl von Menschen ernsthaft bedroht, lassen die Verteidiger dieser Tendenz von ihrem Tun nicht ab und weigern sich, das Ausmaß des eingeschlossenen Risikos in Betracht zu ziehen." (...) (S. 8)

10: "Es ist nachdrücklich zu bedauern, daß homosexuelle Personen Objekt übler Nachrede und gewalttätiger Aktionen waren und weiterhin noch sind. Solche Verhaltensweisen verdienen, von den Hirten der Kirche verurteilt zu werden, wo immer sie geschehen. Sie bekunden einen Mangel an Achtung gegenüber anderen Menschen, der die elementaren Grundsätze verletzt, auf denen ein gesundes staatliches Zusammenleben fußt. Die jeder Person eigene Würde muss nämlich immer respektiert werden, und zwar in Wort und Tat und Gesetzgebung.

Dennoch sollte die gebotene Antwort auf die Ungerechtigkeiten an homosexuellen Personen in keiner Weise zu der Behauptung führen, die homosexuelle Veranlagung sei nicht ungeordnet. Wenn eine solche Behauptung aufgestellt und homosexuelles Tun folglich als gut akzeptiert wird oder wenn eine staatliche Gesetzgebung eingeführt wird, welche ein Verhalten schützt, für das niemand ein irgendwie geartetes Recht in Anspruch nehmen kann, dann sollten weder die Kirche noch die Gesellschaft als ganze überrascht sein, wenn andere verkehrte Vorstellungen und Praktiken an Boden gewinnen sowie irrationale und gewaltsame Verhaltensweisen zunehmen."

Das Dokument trägt die Unterschrift des Präfekten der Kongregation für die Glaubenslehre Josef Kardinal Ratzinger und eines Sekretärs und ist von Papst Johannes Paul II gebilligt worden.

1975: Persona Humana

Erklärung der Kongregation für die Glaubenslehre vom 29.12.1975 zu einigen Fragen der Sexualethik.

Abschnitt 8:

„Im Gegensatz zur beständigen Lehre des kirchlichen Lehramtes und des sittlichen Empfindens des christlichen Volkes haben heute einige unter Berufung auf Beobachtungen psychologischer Natur damit begonnen, die homosexuellen Beziehungen gewisser Leute mit Nachsicht zu beurteilen, ja sie sogar völlig zu entschuldigen.

Sie unterscheiden – was begründetermaßen zu geschehen scheint – zwischen Homosexuellen, deren Neigung sich von einer falschen Erziehung, von mangelnder sexueller Reife, von angenommener Gewohnheit, von schlechten Beispielen oder anderen ähnlichen Ursachen herleitet und eine Übergangserscheinung darstellt oder wenigstens nicht unheilbar ist, und Homosexuellen, die durch eine Art angeborenen Trieb oder durch eine pathologische Veranlagung, die als unheilbar betrachtet wird, für immer solche sind.

Was nun die Personen dieser zweiten Kategorie betrifft, kommen einige zu dem Schluß, daß ihre Neigung derart natürlich ist, daß sie für sie als Rechtfertigungsgrund für ihre homosexuellen Beziehungen in einer eheähnlichen aufrichtigen Lebens- und Liebesgemeinschaft angesehen werden muß, sofern sie sich nicht imstande fühlen, ein Leben in Einsamkeit zu ertragen.

Sicher muß man sich bei der seelsorglichen Betreuung dieser homosexuellen Menschen mit Verständnis annehmen und sie in der Hoffnung bestärken, ihre persönlichen Schwierigkeiten und ihre soziale Absonderung zu überwinden. Ihre Schuldhaftigkeit wird mit Klugheit beurteilt werden. Es kann aber keine pastorale Methode angewandt werden, die diese Personen moralisch rechtfertigen würde, weil ihre Handlungen als mit ihrer persönlichen Verfassung übereinstimmend erachtet würden. Nach der objektiven sittlichen Ordnung sind die homosexuellen Beziehungen Handlungen, die ihrer wesentlichen und unerläßlichen Regelung beraubt sind. Sie werden in der Heiligen Schrift als schwere Verirrungen verurteilt und als die traurige Folge einer Zurückweisung Gottes dargestellt. Dieses Urteil der Heiligen Schrift erlaubt zwar nicht den Schluß, daß alle jene, die an dieser Anomalie leiden, persönlich dafür verantwortlich sind, bezeugt aber, daß die homosexuellen Handlungen in sich nicht in Ordnung sind und keinesfalls in irgendeiner Weise gutgeheißen werden können.“

Das Dokument trägt die Unterschrift des Präfekten der Kongregation für die Glaubenslehre Franjo Kardinal Seper und eines Sekretärs und ist von Papst Paul VI. gebilligt worden.