"Thüringer Gesetz zur Änderung besoldungs-, versorgungs und dienstrechtlicher Vorschriften" v. 18.07.2014, GOVBl Nr. 7 v. 29.07.2014, S. 406 Rückwirkende Gleichstellung beim Familienzuschlag ab dem 01.08.2001, wenn die Betroffenen vor dem 01.07.2009 den Anspruch geltend gemacht haben und wenn über ihn noch nicht abschließend entschieden worden ist. Die Zahlung erfolgt ab dem Beginn des Haushaltsjahres, in dem der Anspruch geltend gemacht worden ist, frühestens jedoch ab dem Monat, in dem die Lebenspartnerschaft begründet wurde.