Vorlage für Einspruch: Zusammenveranlagung trotz melderechtlich getrennter Wohnungen
Einkommenssteuererklärung - Mustertext
Hinweis: Bitte aus dem Muster auch die Absätze übernehmen!
Adressen beider Eheleute oder Lebenspartner*innen
Finanzamt ……….
Datum
Einkommensteuer … Jahr …
IdNr.: | Steuernummer: | Ihr Bescheid |
.................... | ................... | vom .................... |
............i........ |
Sehr geehrte Damen und Herren,
Bitte einrücken! | gegen den Einkommensteuerbescheid … Jahr … vom ………… legen wir Einspruch ein. |
Wir haben zwar melderechtlich keine gemeinsame Wohnung, leben aber nicht getrennt. Getrennte Wohnsitze und Getrenntleben sind etwas anderes.
# … Nach § 1567 Abs. 1 Satz 1 BGB leben Ehegatten getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt.
# … Nach § 15 Abs. 5 LPartG leben Lebenspartner leben getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Lebenspartner sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die lebenspartnerschaftliche Gemeinschaft ablehnt. ... # Das trifft auf uns nicht zu. Wir praktizieren das, was man als „living apart together“ zu bezeichnen pflegt, eine Form der Partnerschaft, bei der die beiden Partner in getrennten Haushalten wohnen, aber fest zusammenleben.
Das Finanzgericht Münster hat in einem Urteil vom 22.02.2017 (7 K 2441/15 E; EFG 2017, 573, m. Anm. Matthias Wackerbeck, 575) dazu Folgendes ausgeführt:
Bitte einrücken! | „Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs leben Ehegatten dauernd getrennt im Sinne des § 26 Abs. 1 EStG, wenn die zum Wesen der Ehe gehörende Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft nach dem Gesamtbild der Verhältnisse nicht mehr besteht. Dabei ist unter Lebensgemeinschaft die räumliche, persönliche und geistige Gemeinschaft der Ehegatten, unter Wirtschaftsgemeinschaft die gemeinsame Erledigung der die Ehegatten gemeinsam berührenden wirtschaftlichen Fragen ihres Zusammenlebens, namentlich die gemeinsame Entscheidung über die Verwendung des Familieneinkommens, zu verstehen (BFH, Urt. vom 15.06. 1973 – VI R 150/69, BStBl II 1973, 640; FG München, Urt. vom 26.04.2010 – 10 K 1989/10, juris; Ettlich in: Blümich, EStG, 133. Aufl. 2016, § 26 Rdn. 56; Seiler, in: Kirchhof, EStG, § 26 Rdn. 7).
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# … Diese Grundsätze gelten natürlich in gleicher Weise für Lebenspartner.
Hier muss eine ausführliche Schilderung der Wohnverhältnisse und der gemeinsamen Aktivitäten folgen, z.B.:
Wir verbringen unsere Freizeit meist zusammen, überwiegend in der Wohnung von ………………, weil das die größere Wohnung ist. In Sommer halten wir uns sehr viel in unserem Schrebergarten auf, den wir gemeinsam gepachtet haben. Die Mahlzeiten nehmen wir dann gemeinsam ein und übernachten auch sehr oft zusammen. Wir unternehmen viel zusammen, kaufen zusammen ein und kochen gemeinsam. Die Kosten dieses gemeinsamen Lebens bestreiten wir gemeinsam.
Das entspricht dem, was das Finanzgericht Münster zur „Wirtschaftsgemeinschaft“ ausgeführt hat:
Bitte einrücken! | „Die Tatsache, dass die Kläger ihr Einkommen und Vermögen seit jeher grundsätzlich getrennt haben, steht einer Wirtschaftsgemeinschaft nicht entgegen. Eine Wirtschaftsgemeinschaft dergestalt, dass Eheleute (ausschließlich) über ein gemeinsames Konto verfügen und alle Ausgaben gemeinsam bestreiten, ist in der heutigen Zeit, in der die „Doppelverdienerehe“ den Regelfall bildet, nach Auffassung des Senates überholt. Vielmehr sieht es der Senat als durchaus üblich an, dass Eheleute grundsätzlich getrennt wirtschaften und lediglich die Ausgaben für den Haushalt und die Kinder gemeinsam bestreiten.“ |