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Lesben- und Schwulenverband in Deutschland (LSVD)

Recht

Luxemburg: Partenariat

Parlamentarische Anfragen zum Partneariat

http://www.chd.lu/servlet/ShowAttachment?mime=application%2fpdf&id=823432&fn=823432.pdf
Antwort des Justizministers und des Beigeordneten Ministers für Auswärtige Angelegenheiten und Immigration auf die Parlamentarische Anfrage Nr. 516 vom 19.07.2005 des Abgeordneten Xavier Bettel:
Infolge des Gesetzes vom 9. Juli 2004 "... widersprechen ausländische Partnerschaften zwischen Personen gleichen Geschlechts nicht mehr den Grundsätzen des luxemburgischen Zivilrechts und sie können somit in Luxemburg in gleicher Weise wie Partnerschaften luxemburgischen Rechts behandelt werden."

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http://www.chd.lu/servlet/ShowAttachment?mime=application%2fpdf&id=823936&fn=823936.pdf
Parlamentarische Anfrage Nr. 740 vom 16.11.2005 des Abgeordneten Xavier Bettel dahingehend, wie sich die Antwort auf die Parlamentarische Anfrage Nr. 516 mit dem Urteil des VG Luxemburg vom 03.10.2005 zugrundeliegenden Sachverhalt (Nichtanerkennung einer belgischen gleichgeschlechtlichen Ehe durch den Immigrationsminister) vereinbaren lasse.

http://www.chd.lu/servlet/ShowAttachment?mime=application%2fpdf&id=823937&fn=823937.pdf
Antwort des Justizministers und des Beigeordneten Ministers für Auswärtige Angelegenheiten und Immigration auf die Parlamentarische Anfrage Nr. 740 vom 16.11.2005 des Abgeordneten Xavier Bettel:
"Den Ministern war das zitierte Urteil bekannt, und es sind Dienstanweisungen ergangen, die der Antwort auf die Parlamentarische Anfrage und der Rechtsprechung entsprechen."
 

Bericht der Deutschen Botschaft in Luxemburg

Stand: Juni 2005 
Partenariat
Homosexuelle haben im Großherzogtum Luxemburg die Möglichkeit, mit vermögens-, steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen eine Lebenspartnerschaft eintragen zu lassen ("Partenariat", eingeführt durch Gesetz vom 9. Juli 2004). Ein Partenariat ist die rechtliche Verfestigung des Zusammenlebens zweier gleich- oder verschieden-geschlechtlicher Personen, die eine Lebensgemeinschaft führen und eine Partnerschafterklärung abgegeben haben.
Voraussetzung zur Eingehung des Partenariat sind


  • Zivilrechtliche Geschäftsfähigkeit

  • Ehefähigkeit (keine anderweitige Ehe oder Partenariat),

  • keine enge Verwandtschaft zwischen den Partnern (art. 161-163, 358 Abs. 2 C.c.),

  • legaler Aufenthalt in Luxemburg oder Angehörigkeit eines EU-Staates.

Die höchstpersönliche Erklärung ist (zusammen mit einer eventuellen vertraglichen Güterregelung) gemeinschaftlich vor dem Standesbeamten abzugeben. Das genaue Verfahren wurde in einer großherzoglichen Verordnung festgelegt. Für deutsche Staatsangehörige sind zur Eingehung eines Partenariats in Luxemburg folgende Papiere vorzulegen (fremd-sprachige Papiere müssen in einer beglaubigten Übersetzung auf Deutsch, Englisch oder Französisch vorgelegt werden):

  • einen gültigen Pass,

  • eine von der Gemeinde auszustellende Bescheinigung der Herkunft oder des gemeinsamen Wohnsitzes (certificat de résidence),

  • eine Bescheinigung des Zivilstandes, bestehend aus einer Geburtsurkunde und einer Zivilstandsbescheinigung,

  • bei Geschiedenen und Verwitweten: das Familienbuch, Heiratsurkunde mit Scheidungsvermerk oder Kopie des Scheidungsurteils, bzw. der Geburtsurkunde mit Sterbevermerk,

  • eine eidesstattliche Versicherung, dass zwischen den Partnern kein Verwandtschafts-grad besteht, der ein solches Partenariat verhindert,

  • eine vom Gericht auszustellende Bescheinigung, dass keiner der beiden Partner bereits ein solches Partenariat in Luxemburg eingegangen ist,

  • eine Bescheinigung, dass keine eingetragene Lebenspartnerschaft in Deutschland eingegangen worden ist. Vorläufig akzeptieren die Luxemburger Behörden (bei Eheschließungen) mangels zentralen Registers eingetragener Lebenspartnerschaften in Deutschland eine eidesstattliche Versicherung, dass keine eingetragene Lebenspartnerschaft in Deutschland eingegangen worden ist.

Die Partnerschaft endet durch Tod eines Partners, durch gemeinsame Erklärung beim Standesbeamten oder durch einseitige, dem anderen Partner angezeigte Erklärung.
Das Partenariat hat vermögensrechtliche Folgen

  • für die Partner untereinander derart, dass sie sich gegenseitig finanziellen Beistand schulden und gemäß der Güterregelung (die auch während er Partnerschaft geschlossen werden kann, der aber vom Standesbeamten zugestimmt werden muss) oder gemäß einer gerichtlichen Entscheidung Unterhalt zu gewähren haben;

  • für die Partner gegenüber Dritte derart, dass alle für die gemeinsame Lebensführung aufgenommenen Schulden (auch nach der Trennung) von jedem der Partner beglichen werden müssen und dass sie zwar Einzeleigentümer ihrer Sachen bleiben, jedoch nicht ohne den anderen über Haushaltsgegenstände verfügen können.

In sozialversicherungs- und steuerrechtlicher Hinsicht sind die Wirkungen des Partenariat denjenigen einer Ehe angeglichen.
Alle Angaben dieses Merkblattes beruhen auf den Erkenntnissen und Erfahrungen der Botschaft zum Zeitpunkt der Abfassung des Merkblattes. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit kann jedoch keine Gewähr übernommen werden.