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Lesben- und Schwulenverband in Deutschland (LSVD)

Recht

Rechtssprechung: Ausländerrecht

Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis etc.

Rechtsprechung u.a. zu: Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis, Ausweisung, Duldung, Familiennachtzug, Freizügigkeitsrecht, "Scheinehe" und "Scheinlebenspartnerschaft", unerlaubte Einreise und Visum

Adoption

  • Hat ein Deutscher einen erwachsenen Ausländer adoptiert, begründet der durch Art. 6 Abs. 1 gewährleistete Schutz der so entstandenen Familie regelmäßig kein Aufenthaltsrecht des Ausländers
  • Das Schutzgebot des Art. 6 Abs. 1 GG gebietet grundsätzlich nicht, erwachsenen Ausländern den dauernden Aufenthalt bei ihren deutschen Adoptiveltern zu gestatten.
    • BVerwG, Urt. v. 10.07.1984 - 1 C 52.81; BVerwGE 69, 359; NJW 1984, 2780; InfAuslR 1984, 265; FamRZ 1984, 1011;  DÖV 1985, 402; ZfSH/SGB 1985, 89; BayVBl 1985, 90
    • BVerwG, Beschl. v. 20.01.1993 - BVerwG 1 B 149.92; InfAuslR 1993, 262
  • Die Erteilung eines Visums zum Zwecke der Adoption eines Kindes aus einem Staat, der dem Haager Adoptionsübereinkommen nicht beigetreten ist, richtet sich nach § 6 Abs. 4 i.V.m. § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG.
         Wird zu diesem Zweck ein Einreisevisum beantragt, liegt ein "begründeter Fall" im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG grundsätzlich nur vor, wenn das im Adoptionsvermittlungsgesetz geregelte internationale Adoptionsvermittlungsverfahren vollständig durchgeführt worden ist und mit einer positiven Empfehlung der zuständigen Adoptionsvermittlungsstelle geendet hat.
  • Bei der Adoption eines Volljährigen ist Voraussetzung der sittlichen Rechtfertigung, dass ein familienbezogenes Motiv entscheidender Anlass für die Annahme ist.
    • OLG Celle, Beschl. v. 06.10.1994 - 18 W 22/94; FamRZ 1995, 829; StAZ 1995, 171
    • BayObLG, Beschl. v. 29.03.1995 - 1 Z BR 72/94; NJW-RR 1995, 1287
    • OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 24.10.1996 - 20 W 355/96; FamRZ 1997, 638
    • BayObLG, Beschl. v. 21.11.1996 - 1 Z BR 199/96; FamRZ 1997, 638
    • OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 11.02.1999 - 20 W 190/98; NJWE-FER 2000, 29
    • OLG Zweibrücken, Beschl. v. 11.03.1999 - 3 W 58/99; NJWE-FER 1999, 295
    • BayObLG, Beschl. 16.11.1999 - I Z BR 115/99; InfAuslR 2000, 159; FamRZ 2001, 118; StAZ 2000, 172
    • BayObLG, Beschl. v. 23.11.1999 - I Z BR 103/99; BayVBl. 2000, 251; NJW-FER 2000, 146
    • BayObLG, Beschl. v. 10.07.2000 - I Z BR 52/00; NJWE-FER 2001, 12
    • BayObLG, Beschl. v. 24.07.2002 - 1Z BR 9/02; FamRZ 2002, 1653
    • BayObLG, Beschl. v. 24.07.2002 - 1Z BR 54/02; FamRZ 2002, 1651; FGPrax 2002, 223
    • OLG Köln, Beschl. v. 07.04.2003 -  16 Wx 63/03 - JAmt 2004, 381
    • OLG München, Beschl. v. 19.12.2008 - 31 Wx 49/08, 31 Wx 049/08; FamRZ 2009, 1335; NJW-RR 2009, 591; FGPrax 2009, 72; ZEV 2009, 83; ZErb 2009, 96, m. Aufs. Nikolas Hölscher, ZErb 2012, 253; ZEV 2009, 83; ZFE 2009, 193, m. Aufs. Claus-Henrik Horn, 176 und 411; ErbR 2009, 166; RNotZ 2009, 174; MittBayNot 2009, 232; MDR 2009, 333
    • OLG München, Beschl. v. 05.05.2009 - 31 Wx 017/09, 31 Wx 17/09; NJW-RR 2009, 1156; FGPrax 2009, 168; ZEV 2009, 354; ZErb 2009, 193; NotBZ 2009, 500; MDR 2009, 809 
  • Die Anträge auf Aufhebung eines Adoptionsverhältnisses unter Volljährigen aus wichtigem Grund unterliegen nicht der dreijährigen Ausschlussfrist nach § 1762 Abs. 2 BGB.
         Der Missbrauch einer Adoption unter Volljährigen bildet für sich allein - auch bei übereinstimmenden Anträgen der Annehmenden - keinen wichtigen Grund für die spätere Aufhebung.
    • OLG Schleswig, Beschl. v. 04.01.1995 - 2 W 120/94; FamRZ 1995, 1016; NJW-RR 1995, 583; DNotZ 1996, 469; DAVorm 1997, 224; Rpfleger 1995, 353; MDR 1995, 388
  • Ein von einem sexuellen in ein freundschaftliches gewandeltes Verhältnis zwischen zwei Erwachsenen schließt das gleichzeitige Bestehen eines Eltern-Kind-Verhältnisses zwischen ihnen aus, selbst wenn umfangreiche freundschaftliche Unterstützungshandlungen erbracht wurden.
    • OLG München, Beschl. v. 16.11.2005 - 31 Wx 82/05; ZKJ 2006, 102; FuR 2006, 138

Arbeitnehmereigenschaft im Sinn von Art. 45 AEUV

  • Eine zeitlich befristete Beschäftigung von zweieinhalb Monaten, die ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ausübt, dessen Staatsangehörigkeit er nicht besitzt, kann seine Arbeitnehmereigenschaft nach Artikel 48 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 39 EG) begründen, sofern die ausgeübte unselbständige Tätigkeit nicht völlig untergeordnet und unwesentlich ist.
         Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, die erforderlichen tatsächlichen Prüfungen vorzunehmen, um zu beurteilen, ob dies in der bei ihm anhängig gemachten Rechtssache der Fall ist. Umstände aus der Zeit vor oder nach dem Beschäftigungszeitraum wie etwa die, dass der Betreffende
    - erst einige Jahre nach seiner Einreise in den Aufnahmemitgliedstaat diese Beschäftigung aufgenommen hat,
    - erst kurz nach Beendigung seines auf einen kurzen Zeitraum befristeten Beschäftigungsverhältnisses durch einen Schulabschluss in seinem Heimatland die Befähigung für den Zugang zu einem Universitätsstudium im Aufnahmemitgliedstaat erworben hat oder
    - sich in zeitlichem Anschluss an das auf einen kurzen Zeitraum befristete Beschäftigungsverhältnis bis zur Aufnahme seines Studiums um eine neuerliche Beschäftigung bemüht hat,
    sind insoweit nicht erheblich.
         Ein Gemeinschaftsbürger wie die Beschwerdeführerin ist, sofern er Wanderarbeitnehmer im Sinne von Artikel 48 EG-Vertrag ist, nicht unbedingt allein deshalb im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofes freiwillig arbeitslos, weil sein von vornherein befristeter Arbeitsvertrag endet.
  • Zur Auslegung des Begriffs "Arbeitnhemer" i.S.v. Art. 39 EGV
  • Ein Forscher, der sich in einer Lage wie derjenigen des Klägers des Ausgangsverfahrens befindet, also auf der Grundlage eines mit der Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften e. V. geschlossenen Stipendienvertrags eine Promotion vorbereitet, ist nur dann als Arbeitnehmer im Sinne des Art. 39 EG anzusehen, wenn er seine Tätigkeit während einer bestimmten Zeit nach der Weisung eines zu diesem Verein gehörenden Instituts ausübt und als Gegenleistung für diese Tätigkeit eine Vergütung erhält. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, die tatsächlichen Prüfungen vorzunehmen, deren es zur Beurteilung der Frage bedarf, ob dies in der bei ihm anhängigen Rechtssache der Fall ist.
         Ein privatrechtlicher Verein wie die Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften e. V. muss gegenüber Arbeitnehmern im Sinne des Art. 39 EG das Diskriminierungsverbot beachten. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, festzustellen, ob unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens eine Ungleichbehandlung von inländischen und ausländischen Doktoranden stattgefunden hat.
         Sollte der Kläger des Ausgangsverfahrens mit der Berufung auf einen durch seine etwaige Diskriminierung entstandenen Schaden durchdringen, wäre es Sache des vorlegenden Gerichts, in Ansehung der anwendbaren innerstaatlichen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der außervertraglichen Haftung zu beurteilen, welche Art von Wiedergutmachung er beanspruchen könnte.
  • Eine geringfügige Beschäftigung von 9 Arbeitsstunden wöchentlich verwirklicht die Arbeitnehmereigenschaft i.S.d. Art. 39 EGV.
    • VG Freiburg, Urt. v. 24.06.2003 - 6 K 245/02; InfAuslR 365
  • Der Begriff „Arbeitnehmer“ im Sinne von Art. 39 EG ist nach ständiger Rechtsprechung ein Begriff des Gemeinschaftsrechts, der nicht eng auszulegen ist.
         Als „Arbeitnehmer“ ist jeder anzusehen, der eine tatsächliche und echte Tätigkeit ausübt, wobei Tätigkeiten außer Betracht bleiben, die einen so geringen Umfang haben, dass sie sich als völlig untergeordnet und unwesentlich darstellen.
         Das wesentliche Merkmal des Arbeitsverhältnisses besteht nach dieser Rechtsprechung darin, dass jemand während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisung Leistungen erbringt, für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhält (vgl. u. a. Urteile vom 3. Juli 1986, Lawrie-Blum, 66/85, Slg. 1986, 2121, Randnrn. 16 und 17, sowie vom 11. September 2008, Petersen, C?228/07, Slg. 2008, I?0000, Randnr. 45).
         Weder die begrenzte Höhe der Vergütung noch die Herkunft der Mittel für diese Vergütung kann irgendeine Auswirkung auf die Arbeitnehmereigenschaft im Sinne des Gemeinschaftsrechts haben (vgl. Urteile vom 31. Mai 1989, Bettray, 344/87, Slg. 1989, 1621, Randnr. 15, sowie vom 30. März 2006, Mattern und Cikotic, C?10/05, Slg. 2006, I?3145, Randnr. 22).
         Dass die Bezahlung einer unselbständigen Tätigkeit unter dem Existenzminimum liegt, hindert nicht, die Person, die diese Tätigkeit ausübt, als Arbeitnehmer im Sinne des Art. 39 EG anzusehen (vgl. Urteile vom 23. März 1982, Levin, 53/81, Slg. 1982, 1035, Randnrn. 15 und 16, sowie vom 14. Dezember 1995, Nolte, C?317/93, Slg. 1995, I?4625, Randnr. 19), selbst wenn der Betroffene die Vergütung durch andere Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts wie eine aus öffentlichen Mitteln des Wohnortmitgliedstaats gezahlte finanzielle Unterstützung zu ergänzen sucht (vgl. Urteil vom 3. Juni 1986, Kempf, 139/85, Slg. 1986, 1741, Randnr. 14).
         Zudem führt hinsichtlich der Dauer der ausgeübten Tätigkeit der bloße Umstand, dass eine unselbständige Tätigkeit von kurzer Dauer ist, als solcher nicht dazu, dass diese Tätigkeit vom Anwendungsbereich des Art. 39 EG ausgeschlossen ist (vgl. Urteile vom 26. Februar 1992, Bernini, C?3/90, Slg. 1992, I?1071, Randnr. 16, und vom 6. November 2003, Ninni-Orasche, C?413/01, Slg. 2003, I?13187, Randnr. 25).
         Folglich lässt sich unabhängig von der begrenzten Höhe der Vergütung und der kurzen Dauer der Berufstätigkeit nicht ausschließen, dass diese aufgrund einer Gesamtbewertung des betreffenden Arbeitsverhältnisses von den nationalen Stellen als tatsächlich und echt angesehen werden kann und somit erlaubt, dem Beschäftigten die Arbeitnehmereigenschaft im Sinne von Art. 39 EG zuzuerkennen.
  • Die Art. 7 Abs. 1 Buchst. c und 24 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG sind dahin auszulegen, dass einem Unionsbürger, der in einem Aufnahmemitgliedstaat eine Ausbildung absolviert und dort daneben einer tatsächlichen und echten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis nachgeht, die geeignet ist, ihm die Eigenschaft eines „Arbeitnehmers“ im Sinne von Art. 45 AEUV zu verleihen, eine Ausbildungsförderung, die den Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats gewährt wird, nicht versagt werden darf. Es obliegt dem vorlegenden Gericht, die tatsächlichen Prüfungen vorzunehmen, deren es zur Beurteilung der Frage bedarf, ob die Tätigkeiten des Klägers des Ausgangsverfahrens im Lohn- oder Gehaltsverhältnis ausreichen, um ihm diese Eigenschaft zu verleihen. Der Umstand, dass der Betroffene in das Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats hauptsächlich zu dem Zweck eingereist ist, dort seine Ausbildung zu absolvieren, ist für die Bestimmung, ob er „Arbeitnehmer“ im Sinne von Art. 45 AEUV ist und damit gemäß Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft Anspruch auf diese Förderung unter den gleichen Voraussetzungen wie ein Staatsangehöriger des Aufnahmemitgliedstaats hat, unerheblich.
  • 1.     Art. 7 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 3 Buchst. c der Richtlinie 2004/38/EG ist dahin auszulegen, dass einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, der in Ausübung seines Rechts auf Freizügigkeit in einem anderen Mitgliedstaat durch die Tätigkeit, die er dort für einen Zeitraum von zwei Wochen anders als aufgrund eines befristeten Arbeitsvertrags ausgeübt hat, die Erwerbstätigeneigenschaft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie erworben hat, bevor er unfreiwillig arbeitslos wurde, die Erwerbstätigeneigenschaft für mindestens weitere sechs Monate im Rahmen dieser Vorschriften erhalten bleibt, sofern er sich dem zuständigen Arbeitsamt zur Verfügung stellt.
    2.     Das vorlegende Gericht hat zu klären, ob dieser Staatsangehörige in Anwendung des in Art. 24 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38 gewährleisteten Grundsatzes der Gleichbehandlung infolgedessen wie ein Staatsangehöriger des Aufnahmemitgliedstaats Anspruch auf Sozialhilfezahlungen oder gegebenenfalls auf Sozialversicherungsleistungen hat.

Arbeitserlaubnis

Die früheren Urteile zur "Arbeitserlaubnis" können hier aufgerufen werden.

Aufenthaltserlaubnis

--- Aufenthaltserlaubnis für EU- und EWR-Staatsangehörige und ihre Partner

----- Europäischer Gerichtshof

EuGH:
1986:

  • Art. 7 EWG-Vertrag ist in Verbindung mit Artikel 48 EWG-Vertrag (nach Änderung jetzt Art. 12 EG und 17 EG) und mit Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1612/68 dahin auszulegen, dass ein Mitgliedstaat, der es seinen eigenen Staatsangehörigen ermöglicht zu erreichen, dass ihre ledigen Partner, die nicht Staatsangehörige dieses Mitgliedstaates sind, sich in seinem Hoheitsgebiet aufhalten, Wanderarbeitnehmern, die Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten sind, diese Vergünstigung nicht versagen darf.

1991:
  • Zur Freizuegigkeit der Arbeitnehmer nach Artikel 48 EWG-Vertrag gehört auch das Recht der Angehörigen der Mitgliedstaaten, sich in den anderen Mitgliedstaaten frei zu bewegen und sich dort aufzuhalten, um eine Stelle zu suchen. Der Aufenthalt des Stellensuchenden kann zeitlich begrenzt werden; die praktische Wirksamkeit des Artikels 48 ist jedoch nur gewahrt, wenn dem Betroffenen ein angemessener Zeitraum eingeräumt wird, um im Aufnahmemitgliedstaat von Stellenangeboten, die seinen beruflichen Qualifikationen entsprechen, Kenntnis nehmen und sich gegebenenfalls bewerben zu können.
         Das Gemeinschaftsrecht regelt die Länge dieses Zeitraums nicht. Es verwehrt es daher dem Recht eines Mitgliedstaats nicht, einen Angehörigen eines anderen Mitgliedstaats, der zum Zweck der Stellensuche in sein Gebiet eingereist ist, unbeschadet einer Klagemöglichkeit auszuweisen, wenn er nach sechs Monaten keine Stelle gefunden hat, sofern der Betroffene nicht nachweist, daß er weiterhin und mit begründeter Aussicht auf Erfolg Arbeit sucht.

1992:
  • Die Gesamtheit der Vertragsbestimmungen über die Freizuegigkeit soll den Gemeinschaftsbürgern die Ausübung jeder Art von Erwerbstätigkeit im gesamten Gebiet der Gemeinschaft erleichtern und steht Maßnahmen entgegen, die diese dann benachteiligen könnten, wenn sie im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben wollen. Zu diesen Zweck haben die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten insbesondere das unmittelbar aus den Artikeln 48 und 52 EWG-Vertrag fließende Recht, in das Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort aufzuhalten, um dort eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne dieser Bestimmungen auszuüben.
         Ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats könnte davon abgehalten werden, sein Herkunftsland zu verlassen, um im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats eine unselbständige oder selbständige Tätigkeit auszuüben, wenn er in dem Fall, daß er in den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, zurückkehrt, um eine unselbständige oder selbständige Tätigkeit auszuüben, nicht in den Genuß von Erleichterungen bei der Einreise oder hinsichtlich des Aufenthalts kommen könnte, die denen zumindest gleichwertig sind, die ihm nach Gemeinschaftsrecht im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats zustehen. Er würde davon insbesondere abgehalten, wenn nicht auch seinem Ehegatten und seinen Kindern erlaubt wäre, in das Hoheitsgebiet dieses Staates unter Bedingungen einzureisen und sich dort aufzuhalten, die denjenigen zumindest gleichwertig sind, die ihnen das Gemeinschaftsrecht im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats gewährt.
         Daß sich die Einreise des Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats in das Hoheitsgebiet dieses Staates und sein Aufenthalt dort nach den aus seiner Staatsangehörigkeit fließenden Rechten richtet, ohne daß er sich auf die Rechte aus den Artikeln 48 und 52 EWG-Vertrag berufen müsste, schließt nicht aus, daß er sich bei seiner erneuten Niederlassung in diesem Mitgliedstaat auf diese Rechte beruft.
         Artikel 52 EWG-Vertrag und die Richtlinie 73/148 zur Aufhebung der Reise- und Aufenthaltsbeschränkungen für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten innerhalb der Gemeinschaft auf dem Gebiet der Niederlassung und des Dienstleistungsverkehrs verpflichten also einen Mitgliedstaat, dem Ehegatten eines Angehörigen dieses Staats ohne Rücksicht auf seine Staatsangehörigkeit die Einreise in sein Hoheitsgebiet und den Aufenthalt dort zu gestatten, wenn sich der Angehörige dieses Staates mit diesem Ehegatten in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats begeben hatte, um dort eine unselbständige Tätigkeit im Sinne von Artikel 48 EWG-Vertrag auszuüben, und zurückkehrt, um sich im Hoheitsgebiet des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, im Sinne von Artikel 52 EWG-Vertrag niederzulassen. Der Ehegatte muß zumindest in den Genuß der Rechte kommen, die das Gemeinschaftsrecht ihm gewähren würde, wenn sein Ehegatte in einen anderen Mitgliedstaat einreisen und sich dort aufhalten würde.

1997:
  • 1)     Das Königreich Belgien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 48 EG-Vertrag und aus der Richtlinie 68/360/EWG des Rates vom 15. Oktober 1968 zur Aufhebung der Reise- und Aufenthaltsbeschränkungen für Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten und ihre Familienangehörigen innerhalb der Gemeinschaft (ABl. L 257, S. 13) verstoßen, daß es
    — Angehörige anderer Mitgliedstaaten, die in Belgien Arbeit suchen, verpflichtet, das Hoheitsgebiet nach Ablauf von drei Monaten zu verlassen,
    — Arbeitnehmern, die für mindestens ein Jahr eingestellt worden sind, während der ersten sechs Monate ihres Aufenthalts anstelle der Aufenthaltserlaubnis für Angehörige eines Mitgliedstaats nacheinander zwei Registrierungsbescheinigungen erteilt und für diese eine Gebühr erhebt,
    — Arbeitnehmern und Saisonarbeitnehmern, deren Tatigkeit voraussichtlich drei Monate nicht überschreiten wird, ein Aufenthaltsdokumenterteilt und hierfür eine Gebühr erhebt.

1998:
  • Art. 8  Abs. 2 EGV (nach Änderung jetzt Art. 17 EG) knüpft an den Status eines Unionsbürgers die im Vertrag vorgesehenen Pflichten und Rechte, darunter das in Art. 6 EGV (nach Änderung jetzt Art. 12 EG) festgelegte Recht, im sachlichen Anwendungsbereich des Vertrages nicht aus Gründen der Staatsangehörigkeit diskriminiert zu werden.
         Folglich kann sich ein Unionsbürger, der sich rechtmäßig im Gebiet des Aufnahmemitgliedstaates aufhält, in allen vom sachlichen Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts erfassten Fällen auf Art. 6 EGV (nach Änderung jetzt Art. 12 EG) berufen.
    • EuGH, Urt. v. 12.05.1998 - C-85/96 (Rs. Sala); Slg. 1998 I-2691; BB 1998, 1901; InfAuslR 1998, 316, m. Anm. Gutmann, Rolf, 320; ZfSH/SG 1998, 547 und 673; EuGRZ 1998, 593; EuZW 1998, 372 
  • Der Unionsbürgerstatus soll bestimmungsgemäß der grundlegende Status der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten sein, die, wenn sie sich in der gleichen Situation befinden, aufgrund dieses Status im sachlichen Geltungsbereich des EG-Vertrags vorbehaltlich der hiervon ausdrücklich vorgesehenen Ausnahmen unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit Anspruch auf gleiche rechtliche Behandlung haben.
         In den Geltungsbereich des Gemeinschaftsrechts fallen u. a. Situationen, in denen es um die Ausübung der im EG-Vertrag garantierten Grundfreiheiten, namentlich der in Artikel 8a EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 18 EG) verliehenen Freiheit geht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu bewegen und aufzuhalten.
    • EuGH, Urt. v. 24.11.1998- C-274/96 (Rs. Bickel und Franz); Slg. 1998, I-7637; EuZW 1999, 82; EuGRZ 1998, 591
    • EuGH, Urt. v. 20.09.2001- C-184/99, (Rs. Grzelczyk); Slg. 2001 I-6193, DVBl. 2001, 1662; InfAuslR 2001, 481; JZ 2002, 349, mit Anm. Rossi, Matthias, 351; EuZW 2002, 52, mit Anm. Obwexer, Walter, 56;  EuGRZ 2001, 492; Aufs. Letzner, Peggy, JuS 2003, 188
    • EuGH, Urt. 11.07.2002- C-224/98 (Rs. D'Hoop); Slg. 2002 I-6191; DÖV 2002, 1037; EuZW 2002, 635, m. Anm. Bode, Stephanie, 637; EuR 2002, 846; EuGRZ 2002, 516  

2000:
  • Beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts wird das Aufenthaltsrecht der Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats nicht uneingeschränkt gewährt. Das ergibt sich zum einen aus den Bestimmungen zur Freizügigkeit im Titel III des Dritten Teils des EG-Vertrags und den zu ihrer Durchführung erlassenen Vorschriften des abgeleiteten Rechts und zum anderen aus den Bestimmungen des Zweiten Teils des EG- Vertrags und insbesondere aus Artikel 8a EG-Vertrag (nach Änderung jetzt jetzt Artikel 18 EG), der zwar den Unionsbürgern das Recht verleiht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, dabei aber ausdrücklich auf die im EG-Vertrag und in den Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen verweist.
    • EuGH, Urt. v. 11.04.2000 C-356/98 (Rs. Kaba); Slg. 2000 I-2623; InfAuslR 2000, 266, m. Anm. Gutmann, Rolf, 269; NVwZ-Beilage I, 2000, 137; EuZW 2000, 350
    • EuGH, Urt. v. 06.03.2003 - C-466/00 (Rs. Arben Kaba); Slg. 2000 I-2219; EuZW 2003, 526 

2002:
  • Artikel 3 der Richtlinie 68/360/EWG des Rates vom 15. Oktober 1968 zur Aufhebung der Reise- und Aufenthaltsbeschränkungen für Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten und ihre Familienangehörigen innerhalb der Gemeinschaft, Artikel 3 der Richtlinie 73/148/EWG des Rates vom 21. Mai 1973 zur Aufhebung der Reise- und Aufenthaltsbeschränkungen für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten innerhalb der Gemeinschaft auf dem Gebiet der Niederlassung und des Dienstleistungsverkehrs sowie die Verordnung (EG) Nr. 2317/95 des Rates vom 25. September 1995 zur Bestimmung der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein müssen, sind im Licht des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dahin auszulegen, dass ein Mitgliedstaat einen mit einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats verheirateten Staatsangehörigen eines Drittstaats, der versucht, in sein Hoheitsgebiet einzureisen, ohne über einen gültigen Personalausweis oder Reisepass oder gegebenenfalls ein Visum zu verfügen, nicht an der Grenze zurückweisen darf, wenn der Betroffene seine Identität und die Ehe nachweisen kann und wenn es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass er eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit im Sinne von Artikel 10 der Richtlinie 68/360 und Artikel 8 der Richtlinie 73/148 darstellt.
         Artikel 4 der Richtlinie 68/360 und Artikel 6 der Richtlinie 73/148 sind dahin auszulegen, dass sie es einem Mitgliedstaat nicht gestatten, dem Staatsangehörigen eines Drittstaats, der seine Identität und die Tatsache, dass er mit einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats verheiratet ist, nachweisen kann, die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu verweigern und ihm gegenüber eine Maßnahme zur Entfernung aus dem Hoheitsgebiet zu ergreifen, nur weil er illegal in das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats eingereist ist.
         Die Artikel 3 und 4 Absatz 3 der Richtlinie 68/360, die Artikel 3 und 6 der Richtlinie 73/148 und Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 64/221/EWG des Rates vom 25. Februar 1964 zur Koordinierung der Sondervorschriften für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern, soweit sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind, sind dahin auszulegen, dass ein Mitgliedstaat einem mit einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats verheirateten Staatsangehörigen eines Drittstaats, der legal in sein Hoheitsgebiet eingereist ist, weder die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis verweigern noch ihm gegenüber eine Maßnahme zur Entfernung aus dem Hoheitsgebiet ergreifen darf, nur weil sein Visum vor Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis abgelaufen ist.
         Die Artikel 1 Absatz 2 und 9 Absatz 2 der Richtlinie 64/221 sind dahin auszulegen, dass ein ausländischer Ehegatte eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats berechtigt ist, der zuständigen Stelle im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 eine Entscheidung über die Verweigerung einer ersten Aufenthaltserlaubnis oder eine Entscheidung über die Entfernung aus dem Hoheitsgebiet vor Erteilung einer solchen Erlaubnis zur Prüfung vorzulegen, auch wenn er nicht über einen Ausweis verfügt oder, obwohl er der Visumpflicht unterliegt, ohne Visum in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats eingereist oder nach Ablauf seines Visums dort verblieben ist.
  • Ein Bürger der Europäischen Union, der im Aufnahmemitgliedstaat kein Aufenthaltsrecht als Wanderarbeitnehmer mehr besitzt, kann dort als Unionsbürger ein Aufenthaltsrecht genießen, das sich aus der unmittelbaren Anwendung von Art. 18 Abs. 1 EG ergibt. Die Wahrnehmung dieses Rechts kann den in dieser Bestimmung genannten Beschränkungen und Bedingungen unterworfen werden, jedoch haben die zuständigen Behörden und gegebenenfalls die nationalen Gerichte dafür Sorge zu tragen, dass bei der Anwendung dieser Beschränkungen und Bedingungen die allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts und insbesondere der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt bleiben.
    • EuGH, Urt. v. 17.09.2002 - C-413/99 (Rs. Baumbast u. R.); Slg. 2002, I-7091; NJW 2002, 3610; InfAuslR 2002, 463, DVBl. 2002, 1616; DÖV 2003, 329; EuZW 2002, 761, m. Anm. Bode, Stephanie, 767; EuR 2002, 831; EuGRZ 2002, 596
    • EuGH, Urt. v. 07.09.2004 - C-456/02 (Rs. Trojani); Slg. 2004, I-7573; InfAuslR 2004, 417; DVBl. 2005, 630; NZA 2005, 757; EuZW 2005, 307, m. Anm. Wollenschläger, Ferdinand, 309  
    • EuGH, Urt. 23.03.2004 - C-138/02 (Rs. Collins) - Schlussanträge; Slg. 2004, I-2703; InfAuslR 2004, 375; EuZW 2004, 507; EuR 2004, 937, m. Aufs. Ingo Niemann, 946; ZESAR 2004, 490, m. Anm. Ulrich Becker, ZESAR 496, und Aufs. Frank Schreiber, ZESAR 2006, 423; Anm.Hans Georg Fischer, RiA 2005, 105
    • EuGH, Urt. v. 15.03.2005 - C-209/03 (Rs. Bidar) - Schlussanträge; Slg. 2005, I 2119; NJW 2005, 2055; JZ 2005, 1160, m. Anm. Kadelbach, Stefan, 1163; EuZW 2005, 276, m. Anm. Bode, Stefanie, 279, und Düsterhaus, Dominik, 325; InfAuslR 2005, 230; ZESAR 2005, 350, m. Anm. Welti, Felix, 356, und Aufs. Schreiber, Franz, 2006, 423; EuGRZ 2005, 238; BayVBl 205, 496, m.Anm. Lidner, Franz, 498

2003:
  • In einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens stehen die Rechte aus Artikel 10 der Verordnung Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft dem mit einem Unionsbürger verheirateten Drittstaatsangehörigen nur dann zu, wenn er sich in dem Zeitpunkt rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, in dem er in einen anderen Mitgliedstaat zieht, in den der Unionsbürger abwandert oder abgewandert ist.
         Artikel 10 der Verordnung Nr. 1612/68 findet keine Anwendung, wenn der Angehörige eines Mitgliedstaats und der Drittstaatsangehörige eine Scheinehe zur Umgehung der für Drittstaatsangehörige geltenden Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen geschlossen haben.
         Besteht zwischen einem Angehörigen eines Mitgliedstaats und einem Drittstaatsangehörigen eine Ehe, die keine Scheinehe ist, so ist der Umstand, dass sich die Ehegatten in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen haben, um bei ihrer Rückkehr in den Mitgliedstaat, dem der erstgenannte Ehegatte angehört, in den Genuss der vom Gemeinschaftsrecht verliehenen Rechte zu kommen, für die Beurteilung ihrer Rechtslage durch die zuständigen Stellen des letztgenannten Staates unerheblich.
         Stehen zu dem Zeitpunkt, zu dem ein Angehöriger eines ersten Mitgliedstaats, der mit einem Drittstaatsangehörigen verheiratet ist und mit ihm in einem zweiten Mitgliedstaat lebt, in den Mitgliedstaat, dem er angehört, zurückkehrt, um dort eine unselbständige Berufstätigkeit auszuüben, seinem Ehegatten keine Rechte nach Artikel 10 der Verordnung Nr. 1612/68 zu, weil sich der Ehegatte nicht rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufgehalten hat, so müssen die zuständigen Stellen des ersten Mitgliedstaats gleichwohl bei der Prüfung des Antrags des Ehegatten, in das Hoheitsgebiet dieses Staates einzureisen und sich dort aufzuhalten, das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikels 8 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten berücksichtigen, wenn die Ehe keine Scheinehe ist.

2004:
  • Artikel 18 EG und die Richtlinie 90/364/EWG des Rates vom 28. Juni 1990 über das Aufenthaltsrecht verleihen unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens dem minderjährigen Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats im Kleinkindalter, der angemessen krankenversichert ist und dem Unterhalt von einem Elternteil gewährt wird, der Staatsangehöriger eines Drittstaats ist und dessen Mittel ausreichen, um eine Belastung der öffentlichen Finanzen des Aufnahmemitgliedstaats durch den Minderjährigen zu verhindern, das Recht, sich für unbestimmte Zeit im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats aufzuhalten. In einem solchen Fall erlauben dieselben Vorschriften es dem Elternteil, der für diesen Staatsangehörigen tatsächlich sorgt, sich mit ihm im Aufnahmemitgliedstaat aufzuhalten.

2006:
  • Das Königreich Belgien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 18 EG und der RL 90/364 verstoßen, dass es bei der Anwendung dieser RL auf Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, die sich auf ihre Rechte aus der RL und Art. 18 EG berufen wollen, die Einkünfte eines im Aufnahmemitgliedstaat wohnenden Partners nicht berücksichtigt, sofern keine notarielle Vereinbarung mit einer Beistandsklausel geschlossen wurde.
  • Die Freizügigkeit und die Aufenthaltsfreiheit, die jedem Unionsbürger durch Artikel 18 EG zuerkannt werden, stehen einer Aufenthaltsklausel von der im Ausgangsverfahren angewandten Art nicht entgegenstehen, die für einen über 50 Jahre alten Arbeitslosen gilt, der von der Verpflichtung befreit ist, als Voraussetzung für die Wahrung seines Anspruchs auf eine Leistung bei Arbeitslosigkeit seine Verfügbarkeit für den Arbeitsmarkt nachzuweisen.

2007:
  • Das Gemeinschaftsrecht verpflichtet die Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung des Urteils vom 23. September 2003, Akrich (C-109/01), nicht, die Gewährung eines Aufenthaltsrechts an ein einem Drittstaat angehörendes Familienmitglied eines Gemeinschaftsangehörigen, der von der Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat, an die Voraussetzung zu knüpfen, dass sich dieses Familienmitglied vorher rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat aufgehalten hat.
         Art. 1 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 73/148/EWG des Rates vom 21. Mai 1973 zur Aufhebung der Reise- und Aufenthaltsbeschränkungen für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten innerhalb der Gemeinschaft auf dem Gebiet der Niederlassung und des Dienstleistungsverkehrs ist dahin auszulegen, dass unter „Unterhalt [gewährt]“ zu verstehen ist, dass das Familienmitglied eines in einem anderen Mitgliedstaat im Sinne des Art. 43 EG niedergelassenen Gemeinschaftsangehörigen der materiellen Unterstützung dieses Gemeinschaftsangehörigen oder dessen Ehegatten bedarf, um seine Grundbedürfnisse in seinem Herkunftsstaat in dem Zeitpunkt zu decken, in dem er beantragt, dem Gemeinschaftsangehörigen zu folgen. Art. 6 Buchst. b dieser Richtlinie ist dahin auszulegen, dass der Nachweis des Unterhaltsbedarfs mit jedem geeigneten Mittel geführt werden kann, dass es aber zulässig ist, die bloße Verpflichtungserklärung des Gemeinschaftsangehörigen oder seines Ehegatten, diesem Familienmitglied Unterhalt zu gewähren, nicht als Nachweis dafür anzusehen, dass dieses tatsächlich unterhaltsbedürftig ist.
  • Das Gemeinschaftsrecht verpflichtet im Fall der Rückkehr eines Gemeinschaftsarbeitnehmers in den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, die Behörden dieses Staates nicht, dem Staatsangehörigen eines Drittstaats, der Familienangehöriger dieses Arbeitnehmers ist, ein Einreise- und Aufenthaltsrecht schon deshalb zu gewähren, weil dieser Staatsangehörige in dem Mitgliedstaat, in dem der Arbeitnehmer einer Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis nachgegangen ist, über eine gemäß Art. 10 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 2434/92 des Rates vom 27. Juli 1992 geänderten Fassung erteilte gültige Aufenthaltsgenehmigung verfügt hat.
         Bei der Rückkehr eines Arbeitnehmers in den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, nach der Ausübung einer Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis in einem anderen Mitgliedstaat verfügt ein Staatsangehöriger eines Drittstaats, der Familienangehöriger dieses Arbeitnehmers ist, aufgrund des entsprechend angewandten Art. 10 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1612/68 in der durch die Verordnung Nr. 2434/92 geänderten Fassung über ein Aufenthaltsrecht in dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Arbeitnehmer hat, ohne dass der Letztgenannte dort einer echten und tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit nachgeht. Es hat keinen Einfluss auf das Recht eines Staatsangehörigen eines Drittstaats, der Familienangehöriger eines Gemeinschaftsarbeitnehmers ist, sich in dem Mitgliedstaat aufzuhalten, dem der Arbeitnehmer angehört, wenn der Staatsangehörige des Drittstaats vor dem Aufenthalt in dem Aufnahmemitgliedstaat, in dem der Arbeitnehmer einer Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis nachgegangen ist, in dem erstgenannten Mitgliedstaat kein auf nationalem Recht beruhendes Aufenthaltsrecht hatte.

2008:
  • Die Richtlinie 2004/38/EG steht der Regelung eines Mitgliedstaats entgegen, wonach sich ein Drittstaatsangehöriger, der der Ehegatte eines Unionsbürgers ist, der sich in einem Mitgliedstaat aufhält, dessen Staatsangehörigkeit er nicht besitzt, vor seiner Einreise in den Aufnahmemitgliedstaat rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat aufgehalten haben muss, um sich auf die Bestimmungen dieser Richtlinie berufen zu können.
         Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38 ist dahin gehend auszulegen, dass sich ein Drittstaatsangehöriger, der der Ehegatte eines Unionsbürgers ist,  der sich in einem Mitgliedstaat aufhält, dessen Staatsangehörigkeit er nicht besitzt, und der diesen Unionsbürger begleitet oder ihm nachzieht, auf die Bestimmungen dieser Richtlinie unabhängig davon berufen kann, wann oder wo ihre Ehe geschlossen wurde oder wie der betreffende Drittstaatsangehörige in den Aufnahmemitgliedstaat eingereist ist.
  • Die Art. 3 Abs. 1, 6 Abs. 2 sowie 7 Abs. 1 Buchst. d und Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG sind so auszulegen, dass sie auch die Familienangehörigen erfassen, die unabhängig vom Unionsbürger in den Aufnahmemitgliedstaat gelangt sind und erst dort die Angehörigeneigenschaft erworben oder das Familienleben mit diesem Unionsbürger begründet haben. Hierbei spielt es keine Rolle, dass sich der Familienangehörige zum Zeitpunkt des Erwerbs dieser Eigenschaft oder der Begründung des Familienlebens nach den asylgesetzlichen Bestimmungen des Aufnahmemitgliedstaats vorläufig in diesem Staat aufhält.
         Die Art. 9 Abs. 1 und 10 der Richtlinie 2004/38 stehen einer nationalen Regelung entgegen, wonach Familienangehörige eines Unionsbürgers, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und denen kraft Gemeinschaftsrecht, insbesondere nach Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie, ein Recht auf Aufenthalt zukommt, allein deshalb keine Aufenthaltskarte für Familienangehörige eines Unionsbürgers erhalten können, weil sie nach den asylgesetzlichen Bestimmungen des Aufnahmemitgliedstaats vorläufig zum Aufenthalt in diesem Staat berechtigt sind.

2011:
  • Art. 20 AEUV ist dahin auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat verwehrt, einem Drittstaatsangehörigen, der seinen minderjährigen Kindern, die Unionsbürger sind, Unterhalt gewährt, zum einen den Aufenthalt im Wohnsitzmitgliedstaat der Kinder, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, zu verweigern und ihm zum anderen eine Arbeitserlaubnis zu verweigern, da derartige Entscheidungen diesen Kindern den tatsächlichen Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihnen der Unionsbürgerstatus verleiht, verwehren würde.
    • EuGH (Große Kammer), Urt. v. 08.03.2011 - C-34/09 (Rs. Gerardo Ruiz Zambrano) - Schlussanträge; NJW 2011, 2033, Aufs. Kay Hailbronner/Daniel Thym, 2008; InfAuslR 2011, 179, Aufs. Rolf Gutmann, 177; ZAR 2011, 189, Anm. Andreas Pfersich, 191, Aufs. Walter Frenz, 221; NVwZ 2011, 545, Aufs. Bertold Huber, 856; EuR 2011, 540, Anm.  Nikolaus Graf Vitzthum, 550; EuZW 2011, 359; EuGRZ 2011, 142; Aufs. Martin Nettesheim, JZ 2011, 1030   
  • Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG ist dahin auszulegen, dass diese Richtlinie auf einen Unionsbürger, der noch nie von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat, der sich stets in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, aufgehalten hat und der sich im Übrigen im Besitz der Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaats befindet, nicht anwendbar ist.
         Art. 21 AEUV ist auf einen Unionsbürger, der noch nie von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat, der sich stets in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, aufgehalten hat und der sich im Übrigen im Besitz der Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaats befindet, nicht anwendbar, sofern die Situation dieses Bürgers nicht von der Anwendung von Maßnahmen eines Mitgliedstaats begleitet ist, die bewirkten, dass ihm der tatsächliche Genuss des Kernbestands der durch den Unionsbürgerstatus verliehenen Rechte verwehrt oder die Ausübung seines Rechts, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, behindert würde.
  • 1.      Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG ist so auszulegen, dass ein Unionsbürger, der im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats eine Aufenthaltszeit von über fünf Jahren nur aufgrund des nationalen Rechts dieses Staates zurückgelegt hat, nicht so betrachtet werden kann, als habe er das Recht auf Daueraufenthalt nach dieser Bestimmung erworben, wenn er während dieser Aufenthaltszeit die Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 1 dieser Richtlinie nicht erfüllt hat.
    2.      Für die Zwecke des Erwerbs des Rechts auf Daueraufenthalt gemäß Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38 sind Aufenthaltszeiten eines Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat vor dem Beitritt dieses Drittstaats zur Europäischen Union in Ermangelung spezifischer Bestimmungen in der Beitrittsakte zu berücksichtigen, soweit sie im Einklang mit den Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 1 dieser Richtlinie zurückgelegt wurden.

2012:
  • Art. 20 AEUV ist dahin auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat nicht verwehrt, einem Drittstaatsangehörigen die Erteilung eines auf der Grundlage der Familienzusammenführung beantragten Aufenthaltstitels zu verweigern, wenn dieser Drittstaatsangehörige beabsichtigt, mit seiner Ehegattin, die ebenfalls Drittstaatsangehörige ist, sich rechtmäßig in diesem Mitgliedstaat aufhält und Mutter eines Kindes aus einer ersten Ehe ist, das die Unionsbürgerschaft besitzt, und dem aus der Ehe des Drittstaatsangehörigen und seiner Ehegattin hervorgegangenen Kind, das ebenfalls Drittstaatsangehöriger ist, zusammenzuleben, sofern eine solche Verweigerung nicht dazu führt, dass dem betroffenen Unionsbürger verwehrt wird, den Kernbestand der Rechte, die ihm der Unionsbürgerstatus verleiht, in Anspruch zu nehmen, was das vorlegende Gericht zu prüfen hat.
         Auf der Grundlage der Familienzusammenführung gestellte Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden fallen unter die Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung. Art. 7 Abs. 1 Buchst. c dieser Richtlinie ist dahin auszulegen, dass die Mitgliedstaaten zwar befugt sind, den Nachweis zu verlangen, dass der Zusammenführende über ausreichende feste und regelmäßige Einkünfte verfügt, um den Lebensunterhalt für sich und seine Familienangehörigen zu bestreiten, diese Befugnis aber im Licht der Art. 7 und 24 Abs. 2 und 3 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ausgeübt werden muss, wonach die Mitgliedstaaten die Anträge auf Familienzusammenführung unter Berücksichtigung des Wohls der betroffenen Kinder und in dem Bestreben, auch das Familienleben zu fördern, prüfen müssen und das Ziel dieser Richtlinie und deren praktische Wirksamkeit nicht beeinträchtigen dürfen. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Entscheidungen, mit denen die Erteilung von Aufenthaltstiteln abgelehnt wurde, unter Beachtung dieser Anforderungen erlassen wurden.

2014:
  • 1.     Art. 2 Nr. 2 Buchst. c der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG ist dahin auszulegen, dass ein Mitgliedstaat danach unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens nicht verlangen darf, dass ein Verwandter in gerader absteigender Linie, der 21 Jahre oder älter ist – um als Person, der Unterhalt gewährt wird, und somit als von der Definition des „Familienangehörigen“ im Sinne dieser Vorschrift erfasst angesehen zu werden – nachweist, dass er vergeblich versucht hat, Arbeit zu finden, von den Behörden seines Herkunftslands Hilfe zum Lebensunterhalt zu erlangen und/oder auf andere Weise seinen Lebensunterhalt zu bestreiten.
    2.     Art. 2 Nr. 2 Buchst. c der Richtlinie 2004/38 ist dahin auszulegen, dass sich die Tatsache, dass ein Familienangehöriger aufgrund persönlicher Umstände wie Alter, Ausbildung und Gesundheit gute Voraussetzungen dafür mitbringt, eine Arbeit zu finden, und darüber hinaus beabsichtigt, im Aufnahmemitgliedstaat einer Arbeit nachzugehen, nicht auf die Auslegung des in dieser Vorschrift enthaltenen Erfordernisses „denen ... Unterhalt gewährt wird“ auswirkt.
  • Art. 21 Abs. 1 AEUV ist dahin auszulegen, dass, wenn ein Unionsbürger im Rahmen eines in einem anderen Mitgliedstaat als dem, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, auf der Grundlage und unter Beachtung von Art. 7 Abs. 1 und 2 oder Art. 16 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG erfolgten Aufenthalts von einer gewissen Dauer ein Familienleben mit einem Drittstaatsangehörigen entwickelt oder gefestigt hat, die genannte Richtlinie bei der Rückkehr des Unionsbürgers mit seinem Familienangehörigen in seinen Herkunftsmitgliedstaat entsprechend anwendbar ist.
         Die Voraussetzungen für die Gewährung eines abgeleiteten Aufenthaltsrechts für den Drittstaatsangehörigen, der Familienangehöriger des Unionsbürgers ist, dürfen im Herkunftsmitgliedstaat des Unionsbürgers daher grundsätzlich nicht strenger sein als die Voraussetzungen, die die genannte Richtlinie für die Gewährung eines abgeleiteten Aufenthaltsrechts für einen Drittstaatsangehörigen vorsieht, der Familienangehöriger eines Unionsbürgers ist, der sein Recht auf Freizügigkeit ausgeübt hat, indem er sich in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen hat als dem, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt.
  • Die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG ist dahin auszulegen, dass sie es einem Mitgliedstaat nicht verbietet, einem Drittstaatsangehörigen, der Familienangehöriger eines Unionsbürgers ist, das Aufenthaltsrecht in dem Fall zu verwehren, dass der Unionsbürger die Staatsangehörigkeit dieses Mitgliedstaats besitzt und dort wohnt, sich im Rahmen seiner Berufstätigkeit aber regelmäßig in einen anderen Mitgliedstaat begibt.
         Art. 45 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einem Drittstaatsangehörigen, der Familienangehöriger eines Unionsbürgers ist, in dem Mitgliedstaat, dessen Staatsbürgerschaft der Unionsbürger besitzt, in dem Fall, dass der Unionsbürger in diesem Staat wohnt, sich aber regelmäßig als Arbeitnehmer im Sinne der genannten Bestimmung in einen anderen Mitgliedstaat begibt, ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht verleiht, sofern dessen Verweigerung eine abschreckende Wirkung in Bezug auf die tatsächliche Ausübung der Rechte des betreffenden Arbeitnehmers aus Art. 45 AEUV hätte, was zu prüfen Sache des nationalen Gerichts ist.
  • 1.     Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in der durch die Verordnung (EU) Nr. 1244/2010 der Kommission vom 9. Dezember 2010 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass ihr Art. 4 für die „besonderen beitragsunabhängigen Geldleistungen“ im Sinne von Art. 3 Abs. 3 und Art. 70 dieser Verordnung gilt.
    2.     Art. 24 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Richtlinie und Art. 4 der Verordnung Nr. 883/2004 in der durch die Verordnung Nr. 1244/2010 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass sie der Regelung eines Mitgliedstaats nicht entgegenstehen, nach der Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten vom Bezug bestimmter „besonderer beitragsunabhängiger Geldleistungen“ im Sinne des Art. 70 Abs. 2 der Verordnung Nr. 883/2004 ausgeschlossen werden, während Staatsangehörige des Aufnahmemitgliedstaats, die sich in der gleichen Situation befinden, diese Leistungen erhalten, sofern den betreffenden Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten im Aufnahmemitgliedstaat kein Aufenthaltsrecht nach der Richtlinie 2004/38 zusteht.
    3.     Der Gerichtshof der Europäischen Union ist für die Beantwortung der vierten Frage nicht zuständig.

2015:
  • Art. 21 Abs. 1 AEUV ist dahin auszulegen, dass, wenn ein Unionsbürger im Rahmen eines in einem anderen Mitgliedstaat als dem, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, auf der Grundlage und unter Beachtung von Art. 7 Abs. 1 und 2 oder Art. 16 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG erfolgten Aufenthalts von einer gewissen Dauer ein Familienleben mit einem Drittstaatsangehörigen entwickelt oder gefestigt hat, die genannte Richtlinie bei der Rückkehr des Unionsbürgers mit seinem Familienangehörigen in seinen Herkunftsmitgliedstaat entsprechend anwendbar ist. Die Voraussetzungen für die Gewährung eines abgeleiteten Aufenthaltsrechts für den Drittstaatsangehörigen, der Familienangehöriger des Unionsbürgers ist, dürfen im Herkunftsmitgliedstaat des Unionsbürgers daher grundsätzlich nicht strenger sein als die Voraussetzungen, die die genannte Richtlinie für die Gewährung eines abgeleiteten Aufenthaltsrechts für einen Drittstaatsangehörigen vorsieht, der Familienangehöriger eines Unionsbürgers ist, der sein Recht auf Freizügigkeit ausgeübt hat, indem er sich in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen hat als dem, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt.
  • Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG ist dahin auszulegen, dass ein Drittstaatsangehöriger, der von einem Unionsbürger geschieden wurde, wobei die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungsverfahrens mindestens drei Jahre, davon mindestens ein Jahr im Aufnahmemitgliedstaat, bestanden hat, nach dieser Bestimmung nicht die Aufrechterhaltung des Rechts auf Aufenthalt in diesem Mitgliedstaat beanspruchen kann, wenn der Einleitung des gerichtlichen Scheidungsverfahrens der Wegzug des Ehegatten, der Unionsbürger ist, aus diesem Mitgliedstaat vorausgegangen ist.

2017:
  • Die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG ist dahin auszulegen, dass in einem Fall, in dem ein Bürger der Europäischen Union sein Recht auf Freizügigkeit ausgeübt hat, indem er sich gemäß Art. 7 Abs. 1 oder Art. 16 Abs. 1 dieser Richtlinie in einen anderen als den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, begeben und sich dort aufgehalten hat, und sodann unter Beibehaltung seiner ursprünglichen Staatsangehörigkeit die Staatsangehörigkeit dieses Mitgliedstaats erworben und mehrere Jahre später einen Drittstaatsangehörigen geheiratet hat, mit dem er sich nach wie vor im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats aufhält, dieser Drittstaatsangehörige auf der Grundlage dieser Richtlinie kein abgeleitetes Recht auf Aufenthalt in diesem Mitgliedstaat genießt. Jedoch kann er nach Art. 21 Abs. 1 AEUV ein solches Aufenthaltsrecht genießen, wobei die Voraussetzungen hierfür nicht strenger sein dürfen als diejenigen, die die Richtlinie 2004/38 für einen Drittstaatsangehörigen vorsieht, der Familienangehöriger eines Unionsbürgers ist, der sein Recht auf Freizügigkeit ausgeübt hat, indem er sich in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen hat als dem, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt.
  • Art. 7 Abs. 3 Buchst. b der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG ist dahin auszulegen, dass die Selbständigeneigenschaft für die Zwecke des Art. 7 Abs. 1 Buchst. a dieser Richtlinie einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats erhalten bleibt, der, nachdem er sich rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat aufgehalten und dort etwa vier Jahre als Selbständiger gearbeitet hatte, diese Tätigkeit wegen eines ordnungsgemäß bestätigten Mangels an Arbeit, der auf von seinem Willen unabhängigen Gründen beruhte, aufgegeben und sich dem zuständigen Arbeitsamt des letztgenannten Mitgliedstaats zur Verfügung gestellt hat.

2018:
  • 1.     In einem Fall, in dem ein Unionsbürger sein Recht auf Freizügigkeit ausgeübt hat, indem er sich gemäß den Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG in einen anderen Mitgliedstaat als den, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, begeben und sich dort tatsächlich aufgehalten hat, und im Zuge dessen ein Familienleben mit einem gleichgeschlechtlichen Drittstaatsangehörigen entwickelt oder gefestigt hat, den er im Aufnahmemitgliedstaat rechtmäßig geheiratet hat, ist Art. 21 Abs. 1 AEUV dahin auszulegen, dass er es den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit der Unionsbürger besitzt, verwehrt, dem Drittstaatsangehörigen ein Recht zum Aufenthalt im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats mit der Begründung zu verweigern, dass das Recht dieses Mitgliedstaats die Ehe zwischen Personen gleichen Geschlechts nicht vorsieht.
    2.     Art. 21 Abs. 1 AEUV ist dahin auszulegen, dass unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens ein Drittstaatsangehöriger, der dasselbe Geschlecht hat wie der Unionsbürger, den er in einem Mitgliedstaat nach dessen Recht geheiratet hat, über ein Recht auf Aufenthalt für mehr als drei Monate im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats verfügt, dessen Staatsangehörigkeit der Unionsbürger besitzt. Dieses abgeleitete Aufenthaltsrecht darf keinen strengeren Voraussetzungen als den in Art. 7 der Richtlinie 2004/38 vorgesehenen unterworfen werden.
  • 1.     Art. 21 Abs. 1 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einen Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit ein Unionsbürger besitzt, verpflichtet, die Gewährung einer Aufenthaltserlaubnis für den nicht eingetragenen Lebenspartner, der Drittstaatsangehöriger ist und mit dem dieser Unionsbürger eine ordnungsgemäß bescheinigte dauerhafte Beziehung eingegangen ist, zu erleichtern, wenn der Unionsbürger mit seinem Lebenspartner in den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, zurückkehrt, um sich dort aufzuhalten, nachdem er sein Recht auf Freizügigkeit gemäß den Bedingungen der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG ausgeübt hat, um in einem anderen Mitgliedstaat zu arbeiten.
    2.     Art. 21 Abs. 1 AEUV ist dahin auszulegen, dass eine Entscheidung, mit der eine Aufenthaltserlaubnis für den drittstaatsangehörigen nicht eingetragenen Lebenspartner eines Unionsbürgers, der mit seinem Lebenspartner in den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, zurückkehrt, um sich dort aufzuhalten, nachdem er sein Recht auf Freizügigkeit gemäß den Bedingungen der Richtlinie 2004/38 ausgeübt hat, um in einem anderen Mitgliedstaat zu arbeiten, verweigert wird, auf einer eingehenden Untersuchung der persönlichen Umstände des Antragstellers beruhen muss und zu begründen ist.
    3.     Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 ist dahin auszulegen, dass den in dieser Bestimmung genannten Drittstaatsangehörigen ein Rechtsbehelf zur Verfügung stehen muss, um eine Entscheidung anzufechten, mit der ihnen eine Aufenthaltserlaubnis verweigert wird, nach dessen Einlegung es für das nationale Gericht möglich sein muss, zu überprüfen, ob die ablehnende Entscheidung auf einer hinreichend gesicherten tatsächlichen Grundlage beruht und ob die Verfahrensgarantien gewahrt wurden. Zu diesen Garantien zählt die Verpflichtung der zuständigen nationalen Behörden, eine eingehende Untersuchung der persönlichen Umstände des Antragstellers vorzunehmen und jegliche Verweigerung der Einreise oder des Aufenthalts zu begründen.

----- Deutsche Gerichte

BVerwG:

  • 1.     Dem drittstaatsangehörigen Ehegatten eines deutschen Staatsangehörigen, der von seinem Freizügigkeitsrecht keinen Gebrauch gemacht hat, steht kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zu (vgl. EuGH, Urteil vom 5. Mai 2011 - Rs. C-434/09, McCarthy).
    2.     Der ausländische Ehegatte, der ein nationales Visum zum Familiennachzug begehrt, trägt im Falle der Nichterweislichkeit des Vorliegens einer Schein- oder Zweckehe die materielle Beweislast für die gemäß § 27 Abs. 1 AufenthG bedeutsame Absicht, eine eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet zu führen (wie Urteil vom 30. März 2010 - BVerwG 1 C 7.09 - BVerwGE 136, 222).
  • 1.     Das Entstehen eines Daueraufenthaltsrechts nach § 4a Abs. 1 FreizügG/EU setzt voraus, dass der Betroffene während einer Aufenthaltszeit von mindestens fünf Jahren ununterbrochen die Freizügigkeitsvoraussetzungen des Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG erfüllt hat.
    2.     Die Feststellung des Verlusts des Auifenthaltsrechts  nach § 5 Abs. 4 FreizügG/EU ist nicht bereits dann ausgeschlossen, wenn ein Unionsbürger sich fünf Jahre ständig im Bundesgebiet aufgehalten hat.
    3.     Zwar kann der Umstand, dass ein nicht erwerbstätiger Unionsbürger zum Bezug von Sozialhilfeleistungen berechtigt ist, einen Anhaltspunkt dafür darstellen, dass er nicht über ausreichende Existenzmittel verfügt. Insbesondere soll die in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b EGRL 38/2004 genannte Voraussetzung aber vor allem verhindern, dass die hierin genannten Personen die Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats unangemessen in Anspruch nehmen. Zur Beurteilung der Frage, ob ein Ausländer Sozialhilfeleistungen in unangemessener Weise in Anspruch nimmt, ist zu prüfen, ob der Betreffende vorübergehende Schwierigkeiten hat, und die Dauer des Aufenthalts, die persönlichen Umstände des Betreffenden und der ihm gewährte Sozialhilfebetrag zu berücksichtigen. Von einer unangemessenen Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen kann zudem nicht ohne eine umfassende Beurteilung der Frage ausgegangen werden, welche Belastung dem nationalen Sozialhilfesystem in seiner Gesamtheit aus der Gewährung dieser Leistung nach Maßgabe der individuellen Umstände, die für die Lage des Betroffenen kennzeichnend sind, konkret entstünde.
  • "Familienangehörige" im Sinne des § 1 FreizügG/EU sind nur die in § 3 Abs. 2 FreizügG/EU genannten Personen. Bei den in § 3 Abs. 2 Nr. 2 FreizügG/EU benannten Personen fallen Anwendungsbereich (§ 1 FreizügG/EU) und das Recht auf Einreise und Aufenthalt (§ 2 Abs. 1 i.V.m. § 3 FreizügG/EU) insoweit zusammen.
  • 1.     Das abgeleitete Aufenthaltsrecht des drittstaatsangehörigen Ehegatten eines freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgers nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Richtlinie 2004/38/EG hängt nicht vom Fortbestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft ab. Für ein Begleiten im Sinne des § 3 Abs. 1 FreizügG/EU i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Richtlinie 2004/38/EG genügt nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft ein gleichzeitiger Aufenthalt der Eheleute im Aufnahmemitgliedstaat (EuGH, Urteil vom 16. Juli 2015 - C-218/14, Singh - Rn. 54).
    2.     Verlässt ein Unionsbürger nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft das Bundesgebiet, erlischt damit das abgeleitete unionsrechtliche Aufenthaltsrecht seines drittstaatsangehörigen Ehegatten (EuGH, Urteil vom 16. Juli 2015 - C-218/14, Singh - Rn. 58).
    3.     Kehrt der Unionsbürger später in das Bundesgebiet zurück, kann sich der hier verbliebene drittstaatsangehörige Ehegatte - auch wenn die Eheleute weiterhin getrennt leben - wieder auf ein abgeleitetes unionsrechtliches Aufenthaltsrecht berufen.

Verwaltungsgerichte:
  • Es stellt keine Ungleichbehandlung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 GG dar, dass die ausländischen Ehegatten von deutschen Staatsangehörigen die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vom Ausland aus verfolgen müssen, wenn sie die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG nicht erfüllen, während für die Ehegatten von Unionsbürgern, die sich in einem anderen Mitgliedsstaat als dem ihrer Staatsangehörigkeit aufhalten, und für Ehegatten von Drittstaatsangehörigen nach den Richtlinien 2003/86 EG und 2004/38 EG entsprechende einschränkende Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht zulässig sind.
  • Familienangehörige im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 AufenthG/EWG (bzw. des Art. 10 Abs. 1 a VO 1612/68/EWG) sind auch die noch nicht 21 Jahre alten Verwandten absteigender Linie des Ehegatten eines freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgers.
         Zur Angemessenheit einer Wohnung im Sinne des § 7 Abs. 1 letzter Halbsatz AufenthG/EWG unter Rückgriff auf Art. 10 Abs. 3 VO 1612/68/EWG.
         Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis-EG gemäß § 7 Abs. 1 AufenthG/EWG setzt nicht voraus, dass die Familienangehörigen mit dem freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger in einer Wohnung zusammenleben, zusammengelebt haben oder ein solches Zusammenleben für die Zukunft anstreben. Dies gilt jedenfalls für sog. Scheidungskinder, für die der Ehegatte eines Freizügigkeitsberechtigten (auch) Sorgerechtsinhaber ist.
         Die Formulierung "Wohnung nehmen" in Art. 10 Abs. 1 VO 1612/68/EWG kann nach der Rechtsprechung des EuGH nicht so ausgelegt werden, dass damit ein Zusammenleben der Familienangehörigen mit dem freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger in einer Wohnung verlangt wird. Die Frage, ob der nationale Gesetzgeber Freizügigkeitsrechte unter leichteren Voraussetzungen gewähren kann, als nach EG-Recht vorgesehen, bedarf daher keiner Entscheidung.
    • VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 29.11.2006 - 13 S 2435/05; InfAuslR 2007, 95
  • Zum Recht von drittstaatsangehörigen Familienangehörigen eines Unionsbürgers auf Daueraufenthalt.
  • Ausreichende Existenzmittel im Sinne von § 4 FreizügG/EU liegen auch dann vor, wenn diese nur im Wesentlichen den voraussichtlichen Lebensbedarf des Unionsbürgers decken, wobei eine geringfügige oder vorübergehende Inanspruchnahme von Sozialhilfe unschädlich ist.
         Soweit die Existenzmittel für den Unionsbürger durch Zahlung Dritter oder die Gewährung von Naturalunterhalt gesichert werden sollen, ist es unerheblich, ob hierauf ein Rechtsanspruch besteht. Insbesondere wenn Sozialleistungen in der Vergangenheit nicht in Anspruch genommen wurden, gebietet es der gemeinschaftsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, zunächst von einem Fortdauern dieser Sachlage auszugehen und ggf. das Entfallen der Voraussetzungen für das Aufenthaltsrecht festzustellen.
         Will ein Familienangehöriger aufsteigender Linie des freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgers ein Aufenthaltsrecht vom Unionsbürger ableiten, ist § 3 Abs. 2 Nr. 2 FreizügG/EU gemeinschaftsrechtskonform dahingehend auszulegen, dass die Unterhaltsgewährung des Familienangehörigen an den Unionsbürger dann nicht Voraussetzung für ein Aufenthaltsrecht des Familienangehörigen ist, wenn ansonsten das Aufenthaltsrecht des Unionsbürgers praktisch entwertet würde.
    • VG München, Urt. v. 27.09.2007 - M 10 K 06.1564; ZAR 2008, 144
  • Es bleibt offen, ob der drittstaatsangehörige Ehepartner einer in Spanien mit einem spanischen Staatsangehörigen geschlossenen gleichgeschlechtlichen Ehe Ehepartner oder Lebenspartner eines Unionsbürgers i.S.v. Art. 2 Nr. 2 der Unionsbürgerrichtlinie 2004/38/EG ist.
         § 3 Abs. 6 FreizügG/EU, nach dem auf die Einreise und den Aufenthalt der Lebenspartner von Unionsbürgern die für Lebenspartner von deutschen geltenden Vorschriften des AufenthG anzuwenden sind, verstößt gegen die Unionsbürgerrichtlinie 2004/38/EG und ist deshalb nicht mehr anzuwenden.
         Die Rechtmäßigkeit der Einreise eines Drittstaatsangehörigen, der in einem EU-Staat eine Daueraufenthaltserlaubnis verfügt, aus diesem EU-Staat in der Bundesrepublik Deutschland, bestimmt sich bei Kurzaufenthalten bis zu drei Monaten nicht nach Art. 1 Abs. 2, Art. 4 Abs. 3 der EG-Visa-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 539/2001) und § 17 AufnenthV, sondern nach Art. 21 Abs. 1 SDÜ.
    • VG Darmstadt, Beschl. v. 05.06.2008 - 5 L 277/08.DA (3); InfAuslR 2008, 340
  • Den Angehörige der jüngsten EU-Mitgliedstaaten Bulgarien und Rumänien stehen das Freizügigkeitsrecht zur Arbeitssuche in einem anderen Mitgliedstaat zu.
         Gegenüber Unionsbürgern, die in einem anderen Mitgliedstaat zur Arbeitssuche eingereist sind, darf in keinem Fall eine Ausweisung verfügt werden, solange sie nachweisen können, dass sie weiterhin Arbeit suchen und sie eine begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden.
         Zum Vorliegen ausreichender Existenzmittel bei nicht erwerbstätigen Unionsbürgern i. S. von § 4 FreizügG/EU.
    • VGH München, Beschl. v. 16.01.2009 - 19 C 08.3271; InfAuslR 2009, 144;  NVwZ-RR 2009, 697
  • Zu den Voraussetzungen eines Daueraufenthaltsrechts von Familienangehörigen eines Unionsbürgers nach § 4a Abs. 1 FreizügG.

--- Aufenthaltserlaubnis für die Partner von deutschen Lesben und Schwulen

----- Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte

  • 1.     Eine gleichgeschlechtliche Partnerschaft fällt in den Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Privatlebens und des Familienlebens i.S.v. Art. 8 EMRK.
    2.     Die sexuelle Orientierung fällt unter das Diskriminierungsverbot des Art. 14 EMRK. Der Gerichtshof hat wiederholt entschieden, dass Unterschiede, welche sich auf die sexuelle Orientierung gründen - ebenso wie Unterschiede aufgrund des Geschlechts - besonders überzeugende und gewichtige Gründe für ihre Rechtfertigung verlangen (siehe zum Beispiel Smith und Grady v. Großbritannien, Nr 33985/96 und 33986/96, Rn. 90, EGMR 1999-VI; Karner gegen Österreich, Nr. 40016/98 , Rn. 37 und 42, EMRK 2003-IX sowie X und andere gegen Österreich [GC], Nr. 19010/07, Rn. 98).
    3.     Wenn nur verschiedengeschlechtliche ausländischen Partner eine Aufenthaltserlaubnis erhalten, gleichgeschlechtliche Partner dagegen nicht, fällt die Verweigerung der Aufenthaltserlaubnis für gleichgeschlechtliche Partner unter Art. 14 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 EMRK. Es sind keine besonders überzeugenden und gewichtigen Gründe ersichtlich, die die Ungleichbehandlung zwischen gleichgeschlechtlichen und heterosexuellen Paaren bei der Familienzusammenführung rechtfertigen.
  • Wenn unverheiratete verschiedengeschlechtliche Paare die Nachzugserlaubnis für den ausländischen Partner dadurch erlangen können, dass sie heiraten oder eine registrierte Partnerschaft eingehen, während unverheiratete gleichgeschlechtliche Paare diese Möglichkeit nicht haben, verstößt das gegen Art. 14 i.V.m. Art. 8 EMRK. 

----- Deutsche Gerichte

BVerwG:

  • Die seit Juni 2000 geltende Neufassung des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AuslG, die für ein eigenständiges Aufenthaltsrecht ausländischer Ehegatten nicht mehr eine vierjährige, sondern nur noch eine zweijährige Bestandsdauer der ehelichen Lebensgemeinschaft voraussetzt, ist auf Verlängerungsanträge, die bei In-Kraft-Treten der Neuregelung noch nicht bestandskräftig beschieden worden sind, auch dann anzuwenden, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft bereits vor diesem Zeitpunkt geendet hat.
  • Die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis kommt in aller Regel nur in Betracht, wenn der Verlängerungsantrag vor Ablauf ihrer Geltungsdauer gestellt worden ist.
         Zeiträume vor der Antragstellung bei der Ausländerbehörde werden von der Fiktionswirkung des § 81 Abs. 4 AufenthG nicht erfasst.
  • Zu den Erfolgsaussichten einer Klage auf Erteilung eines Visums zum Familiennachzug wegen der Notwendigkeit der Vorlage an den EuGH zur Klärung der Frage, ob das Erfordernis einfacher deutscher Sprachkenntnisse mit Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 86/2003/EG vereinbar ist.
  • 1.     An das Vorliegen einer außergewöhnlichen Härte im Sinne des § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG sind höhere Anforderungen zu stellen als an das Vorliegen einer besonderen Härte im Sinne von § 30 Abs. 2, § 31 Abs. 2 und § 32 Abs. 4 AufenthG.
    2.     Die Verweigerung einer Aufenthaltserlaubnis gegenüber einem nachzugswilligen Mitglied einer „Patchwork-Familie“ kann in seltenen Ausnahmefällen einen Verstoß gegen Art. 20 AEUV darstellen (im Anschluss an EuGH, Urteil vom 6. Dezember 2012 - Rs. C-356/11, O. und S.).

Verwaltungsgerichte:
  • Zur Begründung eines eigenständigen Aufenthaltsrechtes eines ausländischen Ehepartners nach Auflösung der ehelichen Lebensgemeisnchaft kann nach § 31 Abs. 1 AufenthG ausreichen, dass er eine Aufenthaltsbefugnis nach § 30 AuslG besaß.
    • OVG Hamburg, Beschl. v. 06.01.2005 - 1 Bs 513/04; InfAuslR 2004, 143; NVwZ 2005, 469
  • Die Aussetzung der Abschiebung eines „heiratswilligen" Ausländers mit Blick auf die als Vorwirkung der grundrechtlichen Verbürgung des Art. 6 I GG anerkannte Eheschließungsfreiheit setzt über das Bestehen ernsthafter Absichten hinaus voraus, dass eine mögliche Bleiberechte vermittelnde Eheschließung mit einer deutschen Staatsangehörigen „unmittelbar bevorsteht". Nichts anderes gilt, wenn der Ausländer unter Hinweis auf die beabsichtigte Heirat einer deutschen Staatsangehörigen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Ablehnung der Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis begehrt.
         Von einer unmittelbar bevorstehenden Eheschließung ist auszugehen, wenn einerseits die Verlobten alles in ihrer Macht stehende getan haben, um eine Eheschließung erreichen zu können, und andererseits keine durchgreifenden Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Eheschließung bestehen.
  • Die Erteilung einer Duldung im Hinblick auf eine beabsichtigte Eheschileßung kommt nur in Betracht, wenn die Eheschließung unmittelbar bevorsteht.
        Die Tatsache, dass dem Präsidenten des zuständigen OLGs alle für die Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses erforderlichen Unterlagen vorliegen, bedeutet nicht, dass die Eheschließung unmittelbar bevorsteht (entgegen OVG Nautzen, Beschl. v. 16.05.2006 - 3 BS 61/06, NJ 2006, 428 (nur LS).
    • OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. 09.02.2007 - 3 S 5/07; NJ 2008, 38 (nur LS)
  • Eine Auflage zur Aufenthaltserlaubnis "erlischt bei Nichtmehrbestehen der ehelichen Lebensgemeinschaft" ist nicht eindeutig bestimmbar und nimmt unzulässig bei einem Nichtmehrbestehen der Lebensgemeinschaft die dann zu treffende Ermessensentscheidung vorweg.
    • VG Ansberg, Urt. v. 11.07.2006 - Au 6 K 05.31; InfAuslR 2007, 11
  • Es stellt keine Ungleichbehandlung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 GG dar, dass die ausländischen Ehegatten von deutschen Staatsangehörigen die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vom Ausland aus verfolgen müssen, wenn sie die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG nicht erfüllen, während für die Ehegatten von Unionsbürgern, die sich in einem anderen Mitgliedsstaat als dem ihrer Staatsangehörigkeit aufhalten, und für Ehegatten von Drittstaatsangehörigen nach den Richtlinien 2003/86 EG und 2004/38 EG entsprechende einschränkende Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht zulässig sind.
  • Die rechtliche Schlechterstellung (sog. Inländerdiskriminierung) des Nachzugs von Drittstaatsangehörigen zu Deutschen im Vergleich zum Nachzug zu Ausländern aus EU-Mitgliedsstaaten in Fällen, in denen es für den Deutschen an einem freizügigkeitsrelevanten grenzüberschreitenden Bezug fehlt, verstößt weder gegen Art. 3 Abs. 1 GG noch gegen primärrechtliche gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen.
  • Steht die Eheschließung mit einem deutschen Staatsangehörigen im Bundesgebiet unmittelbar bevor, kann zum Schutz der Eheschließungsfreiheit ein Anspruch des ausländischen Verlobten auf Aussetzung der Abschiebung gemäß § 60 a Abs. 2 AufenthG bestehen (Fortführung OVG Hamburg, Beschl. v. 4.4.2007, 3 Bs 28/07, juris).
         Dies ist (jedenfalls) dann der Fall, wenn der heiratswillige Ausländer eine standesmtliche Mitteilung im Sinne des § 13 Abs. 4 Satz 1 PStG vorweisen kann, die sechsmonatige Frist des § 13 Abs. 4 Satz 3 PStG noch nicht abgelaufen ist und dieser glaubhaft macht, dass die Eheschließung demnächst (innerhalb der Frist des § 13 Abs. 4 Satz 3 PStG) erfolgen soll.
         Besteht in Bezug auf die Durchführung des Eheschließungsverfahrens Streit darüber, ob das Standesamt bestimmte Prüfungsschritte (hier: die Prüfung der Echtheit vorgelegter ausländischer Urkunden mit Hilfe eines Vertrauensanwalts der deutschen Botschaft) für geboten halten darf, haben darüber nicht die Verwaltungsgerichte (implizit) im ausländerrechtlichen Rechtsschutzverfahren zu befinden; Rechtsschutz wird insoweit allein in einem gerichtlichen Verfahren vor dem Amtsgericht nach den Vorschriften in §§ 49 - 51 PStG gewährt.
  • Auch mit Blick auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 08.03.2011 in der Rechtssche Zambrano C-34/09 ist fernliegend, dass dem drittstaatsangehörigen Ehegatten eines Deutschen allein aufgrund der Unionsbürgerschaft seines deutschen Ehegatten und des sich für diesen hieraus ergebenden Freizügigkeitsrechts ein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet zustehen könnte, ohne dass es darauf ankäme, ob der Sachverhalt mit einem relevanten Element über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausweist.
         Aus der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ist ein generelles Verbot einer sogenannten Inländerdiskriminierung nicht herzuleiten.
         Es ist nicht zweifelhaft, dass die Familienzusammenführungsrichtlinie den Mitgliedstaaten grundsätzlich gestattet, eine Aufenthaltserlaubnis wegen der Nichterfüllung von Integrationsanforderungen zu versagen.

altes Recht:
  • Beantragt ein Ausländer ein Visum für den Zeitraum eines Jahres, um sich auf Dauer im Bundesgebiet aufzuhalten, und erteilt ihm die Auslandsvertretung ein Visum für drei Monate, so erlaubt diese zeitliche Beschränkung für sich genommen nicht den Schluss, es handle sich lediglich um ein Touristenvisum.
         Eine Aufenthaltserlaubnis kann aufgrund einer Ermessensentscheidung nach § 15 i.V.m. § 7 Abs. 1 AuslG erteilt werden, wenn der Ausländer den Aufenthalt zu einem Zweck erstrebt, der von den einzelnen gesetzlichen Bestimmungen über die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung nicht erfasst wird.
         Der ausländische Partner einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung nach §§ 17, 18, 22, 23 AuslG. Diese Vorschriften schließen aber eine Ermessensentscheidung über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 15 i.V.m. § 7 Abs. 1 AuslG im Hinblick auf eine gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaft nicht aus.
          Ist der eine Aufenthaltsgenehmigung versagende Bescheid rechtswidrig, weil die Ausländerbehörde von ihrem Ermessen keinen Gebrauch gemacht hat, so sind die Voraussetzungen von § 7 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 46 Nr. 2 AuslG nicht im Hinblick darauf gegeben, dass sich der Ausländer nach Versagung der Aufenthaltsgenehmigung entgegen § 3 Abs. 3 Satz 1 AuslG ohne Aufenthaltsgenehmigung im Bundesgebiet aufgehalten und keine Duldung nach § 55 Abs. 1 AuslG besessen hat (vgl. § 92 Abs. 1 Nr. 1 AuslG).
  • Der ausländische Partner einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung nach §§ 17, 18, 22, 23 AuslG (wie BVerwGE 100, 287).
         In derartigen Fällen kann § 28 Abs. 2 AuslG der Ermessensentscheidung über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 15 i.V.m. § 7 Abs. 1 AuslG entgegenstehen, wenn dem Ausländer zuvor eine Aufenthaltsbewilligung für einen anderen Zweck erteilt worden war.
         Eine Aufenthaltsbefugnis setzt stets die unanfechtbare Ausreisepflicht des Ausländers voraus.
         Dringende humanitäre Gründe i.S.d. § 30 Abs. 2 AuslG sind namentlich auch unter Berücksichtigung des Art. 2 und des Art. 8 EMRK zu ermitteln.
    • BVerwG,  Urt. v. 19.09.2000 - 1 C 14.00; InfAuslR 2001, 72; DVBl 2001, 223; NVwZ-RR 2001, 132 
  • Zu den Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Visums zur Führung einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet (hier: Einzelfall einer erfolgreichen Verpflichtungsklage eines rumänischen Staatsangehörigen und seines deutschen Partners).
    • OVG Münster, Urt. v. 07.08.1996 - 17 A 1093/95; InfAuslR 1997, 198; NVwZ 1997, 512; Streit, 1996, 179
      Hinweis: Zu den vorstehenden Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts und des OVG Münster hat Hailbronner einen - vermutlich vom Bundesinnenministerium bestellten - sehr negativen Kommentar in NVwZ 1997, 460, geschrieben, auf den sich "böswillige" Ausländerbehörden immer wieder berufen. Dirk Siegfried hat dazu eine Entgegnung in NVwZ 1998, 151, veröffentlicht. Siehe auch Hochreuter, NJW 1998, 3677, Wegener, ZAR 1997, 87 .
  • Die Abschiebung Eines Ausländers, der mit einem deutschen Staatsangehörigen in einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft lebt, greift in dessen Recht Achtung des Privatlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK ein, wenn die Lebensgemeinschaft nicht andernorts gelebt werden kann und die Verbindung des Paares zur Bundesrepublik Deutschland wesentlich für den Bestand der Beziehung ist.
    Unter diesen Umständen besteht auch ein Anspruch auf Duldung wegen rechtlicher Unmöglichkeit der Abschiebung gemäß § 55 Abs. 2 AuslG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG
  • Lebenspartner sind keine nachzugsberechtigten "Ehegatten" i.S.v. Art. 10 Abs. 1 Buchst. a VO (EWG) 1612/68.

--- Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen (§ 25 AuslG)

----- § 25 Abs. 2

----- § 25 Abs. 3

  • Bei der Entscheidung über die Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG sind die Ausländerbehörden und die Gerichte an die unanfechtbare Feststellung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge über das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG (jetzt: § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG) gebunden.
         Seit dem 1. Januar 2005 ist einem Ausländer nach § 25 Abs. 3 AufenthG regelmäßig eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt die tatbestandlichen Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG oder § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG festgestellt und die Ausländerbehörde ihm Duldungen erteilt hat. Nur in atypischen Fällen entscheidet die Ausländerbehörde ausnahmsweise nach Ermessen.
         Ein atypischer Ausnahmefall in diesem Sinne liegt vor, wenn das Bundesamt ein Verfahren auf Widerruf der Feststellung nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG oder § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG eingeleitet hat.
  • Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG ist bei Straftaten von erheblicher Bedeutung ausgeschlossen; dabei handelt es sich um Taten, die den Rechtsfrieden empfindlich stören oder geeignet sind, das Gefühl der Rechtssicherheit der Bevölkerung erheblich zu beeinträchtigen.
         § 25 AufenthG beinhaltet Sonderregelungen, die die Anwendbarkeit der Regelung über die Befristung einer Ausweisung in § 11 AufenthG ausschließen.
    • VG Stuttgart, Urt. v. 07.10.2005 - 9 K 2107/04; InfAuslR 2006, 78
  • Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht bei der Passbeschaffung rechtfertigt nicht die Ablehnung einer Aufenthaltserlaubnis, wenn dem Ausländer die Ausreise unzumutbar und seine Abschiebung unmöglich ist.
         Ein Anspruch auf Ausstellung eines Ausweisersatzes besteht nicht, wenn der Ausländer in zumutbarer Weise einen Pass oder Passersatz erlangen kann.
    • VGH Bayern, Beschl. v. 01.06.2006 - 19 ZB 06.659; InfAuslR 2006, 366
  • Die Ausschlussregelung des § 25 Abs. 3 Satz 2 AufenthG wegen Verstoßes gegen Mitwirkungspflichten erfasst nur den Fall der Ausreise in einen Drittstaat.
    • OVG Münster, Beschl. v. 22.01.2007- 18 E 274/06; NVwZ 2007, 611
  • 1.    Ein deutsches Kind, das kurz vor der Einschulung steht, kann nicht pauschal darauf verwiesen werden, die familiäre Lebensgemeinschaft mit seinen Eltern und Geschwistern im Ausland fortzusetzen und Kenntnisse der deutschen Sprache und Lebensverhältnisse durch die Eltern im Ausland zu erhalten.
    2.    Es bedarf einer sorgfältigen Prüfung und Abwägung der Interessen, ob der Verbleib im Bundesgebiet die einzig zumutbare Alternative ist.
    3.    Ist dies der Fall oder bedarf diese Frage weiterer Aufklärung, besteht ein vorläufiger Duldungsanpruch auch für die erwachsene nicht verwandte Person, die mit diesem Kind in familiärer Gemeinschaft lebt.

----- § 25 Abs. 4

  • Die von der Rechtsprechung zu § 30 Abs. 2 AuslG 1990 entwickelten Anforderungen an das Vorliegen einer außergewöhnlichen Härte gelten auch für den Anspruch auf Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG.
         Die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG ist nicht deshalb von vornherein ausgeschlossen, weil der Ausländer die Voraussetzungen einer landesrechtlichen Bleiberechtsregelung nicht mehr erfüllt (hier: wegen strafgerichtlicher Verurteilungen).
  • Bei der Beurteilung, ob die Beendigung des Aufenthalts eines in Deutschland aufgewachsenen Ausländers eine außergewöhnliche Härte im Sinne des § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG darstellt, kommt auch dem Umstand Bedeutung zu, inwieweit der Ausländer in Deutschland verwurzelt ist. Das Ausmaß der Verwurzelung bzw. die für den Ausländer mit einer „Entwurzelung“ verbundenen Folgen sind unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Vorgaben der Art. 2 Abs. 1 und Art 6 Abs. 1 GG sowie der Regelung des Art. 8 EMRK zu ermitteln, zu gewichten und mit den Gründen, die für eine Aufenthaltsbeendigung sprechen, abzuwägen. Dabei ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten.
         Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit ist neben anderen Aspekten der Verwurzelung nicht nur die Dauer des Aufenthalts in Deutschland, sondern auch die Legitimität des Aufenthalts zu würdigen.
  • Von § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG soll lediglich ein temporärer Aufenthalt für einen vorübergehenden Zweck aus dringenden humanitären oder persönlichen Gründen oder erheblichen öffentlichen Interessen erfasst werden.
         Der Ausländer hat dabei gegenüber der Ausländerbehörde nachzuweisen, dass er nach Ablauf der Aufenthaltserlaubnis freiwillig ausreisen wird.
         Die Voraussetzung wird in der Regel nicht erfüllt sein, wenn ein dauerhafter Aufenthalt im Bundesgebiet angestrebt wird.
    • Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 27.06.2005 - 11 ME 96/05; InfAuslR 2005, 381; NVwZ-RR 2006, 572  
  • § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG kommt unabhängig von der Grundlage des ursprünglichen Aufenthaltstitels und abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 AufenthG als Ausnahmemöglichkeit zur Verlängerung eines Aufenthaltstitels für alle Fälle in Betracht, in denen bereits ein rechtmäßiger Aufenthalt besteht.
         Eine außergewöhnliche Härte im Sinne von § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG ist gegeben, wenn sich der Ausländer in einer exzeptionellen Sondersituation befindet, die sich von der Lage vergleichbarer Ausländer deutlich unterscheidet. (Wie OVG NRW, Beschl. v. 8.7.2004 - 18 B 1144/04 - zu § 30 Abs. 2 AuslG).
         Die vorbehaltlose Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach einer sog. Altfallregelung verbraucht einen vorher verwirklichten Ausschlussgrund der Verurteilung wegen einer Straftat.
    • OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 20.05.2005 - 18 B 1207/04; InfAuslR 2005, 380

----- § 25 Abs. 5

  • Eine humanitäre Aufenthaltserlaubnis kann nach § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG nicht schon dann erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Zusätzlich müssen vielmehr die Voraussetzungen des Satzes 1 der Vorschrift erfüllt sein.
         Die Ausreise ist im Sinne von § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG aus rechtlichen Gründen unmöglich, wenn sowohl der Abschiebung als auch der freiwilligen Ausreise rechtliche Hindernisse entgegenstehen, welche die Ausreise ausschließen oder als unzumutbar erscheinen lassen. Derartige Hindernisse können sich aus inlandsbezogenen und aus zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten ergeben.
         Auch bei der Entscheidung über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG sind die Ausländerbehörden und die Gerichte an die unanfechtbare Feststellung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge über das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG gebunden (wie Urteil vom 22. November 2005 BVerwG 1 C 18.04 zu § 25 Abs. 3 AufenthG).
         Es bleibt offen, ob eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG auch dann erteilt werden kann, wenn über längere Zeit durch Erlass ein Abschiebestopp aus humanitären Gründen angeordnet ist (hier: verneint für die Erlasslage bezüglich Irak).
  • Aus Art. 8 EMRK i.V.m. § 25 Abs. 5 AufenthG kann sich ein Anspruch auf Aufenthaltserlaubnis bei hinreichender "Verwurzelung" in Deutschland ergeben.
    • VG Stuttgart, Urt. v. 22.11.2005 - 12 K 2469/04; NVwZ-RR 2006, 577
  • § 60 Abs. 5 AufenthG verweist auf die EMRK nur insoweit, als sich aus ihr zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote ergeben.
         Eine durch Art. 8 EMRK begründete rechtliche Unmöglichkeit einer Abschiebung rechtfertigt deren Aussetzung nach § 60 a Abs. 2 AufenthG und kann zu einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG - nicht nach § 25 Abs. 3 AufenthG - führen.
         Eine den weiteren Verbleib eines Ausländers in Deutschland verneinende Entscheidung greift in das, durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Privatlebens grundsätzlich nur ein, wenn der Ausländer ein Privatleben im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK faktisch allein in Deutschland führen kann.
    • Hessischer VGH, Beschl. v. 15.02.2006 - 7 TG 106/06; InfAuslR 2006, 217; NVwZ-RR 2006, 826
  • Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen Art. 8 Abs. 1 EMRK (Recht auf Privatleben) wegen der Integration in die Lebensverhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland zu einem Aufenthaltrecht führen kann (hier: verneint für in Deutschland geborenen minderjährigen vietnamesichen Staatsangehörigen).
         § 25 Abs. 5 S. 2 AufhG, wonach die Aufenthaltserlaubnis erteilt werden soll, wenn die Abschiebung 18 Monate lang ausgesetzt ist, setzt das Vorliegen der Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 S. 1 AufenthG voraus.
    • VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 18.01.2006, 13 S 2220/05; ZAR 2006, 142
  • Wann einem Ausländer seine Ausreise aus rechtlichen Gründen unmöglich i. S. des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG ist, beurteilt sich nicht nach der tatsächlichen Möglichkeit einer freiwilligen Ausreise, sondern maßgeblich danach, ob es ihm aus Rechtsgründen zuzumuten ist, Deutschland zu verlassen.
         Demzufolge kann sich die rechtliche Unmöglichkeit der Ausreise insbesondere ergeben aus Abschiebungsverboten und vorrangigem Recht, namentlich Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 2 Satz 2, 6 GG, dem aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) abzuleitenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie Art. 8 EMRK.
         Der Umstand, dass wegen fehlender Zustimmung der UNMIK eine Abschiebung in den Kosovo unmöglich ist, führt für sich genommen nicht auf die rechtliche Unmöglichkeit einer freiwilligen Ausreise dorthin.
    • OVG NRW, Beschl. v. 07.02.2006 - 18 E 1534/05; NVwZ-RR 2006, 576
  • Zu den einem Ausländer im Zusammenhang mit § 25 Abs. 5 AufenthG zumutbaren Anstrengungen zur Aufklärung seiner Identität und zur Beschaffung eines Passes bzw. Passersatzpapieres (hier: Maktumin aus Syrien).
         Die Ausländerbehörde trägt prinzipiell die Feststellungslast für das in § 25 Abs. 5 Sätze 3 und 4 AufenthG normierte Vertretenmüssen.
         Davon abweichend gehen Zweifel in Bezug auf die Identität und die Unmöglichkeit einer Passbeschaffung regelmäßig zu Lasten des Ausländers, weil er für die ausschließlich seinem Einflussbereich unterliegenden, ihm günstigen Tatsachen darlegungs- und beweispflichtig ist.
    • OVG NRW Beschl. v. 14.3.2006 - 18 E 924/04; InfAuslR 2006, 322
  • Im Rahmen des § 25 Abs. 5 AufenthG sind die wechselseitigen Pflichten sowohl des betroffenen Ausländers wie auch der zuständigen Ausländerbehörde zu beachten. Den Ausländer trifft eine Mitwirkungs- sowie eine Initiativpflicht hinsichtlich ihm bekannter und zumutbarer Aufklärungsmöglichkeiten. Der Behörde obliegt die Erfüllung von Hinweis- und Anstoßpflichten. Sie muss den Ausländer auf diejenigen geeigneten Möglichkeiten zur Beseitigung von Ausreisehindernissen hinweisen, die ihm bei objektiver Sichtweise nicht bekannt sein können.
    • VGH München, Beschl. v. 19.12.2005 - 24 C 05.2856
  • Eine wirksame negative Statusfeststellung des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge über das Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 AuslG 1990 bindet die Ausländerbehörden und Gerichte im Rahmen der Entscheidung über die Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 und Abs. 5 Satz 1 AufenthG.
         Eine rechtliche Unmöglichkeit der Ausreise im Sinne des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG kann nicht allein deswegen angenommen werden, weil einem Ausländer die Ausreise aufgrund seines langjährigen Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland und seiner Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse subjektiv nicht zumutbar wäre.
         Durch einen langjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet kann ein im Rahmen des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigendes Ausreisehiiidernis wegen Verletzung des gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten Rechts auf Privatleben entstehen, wenn der Ausländer in die Lebensverhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland integriert und seinem Heimatland in einer Weise entfremdet ist, dass eine Reintegration nicht möglich ist, wenn er also faktisch ein Privatleben allein in Deutschland führen kann.
    • VGH Kassel. Urt. v. 7.7.2006 - 7 UE 509/06; ZAR 2006, 413
  • § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG ist trotz der für zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote bestehenden Regelung in § 25 Abs. 3 AufenthG auch auf den Fall anwendbar, dass die freiwillige Rückkehr in den Heimatstaat unmöglich ist, weil für den Ausländer dort eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG besteht.
         In Serbien ist für einen Rückkehrer, der nach einer Nierentransplantation auf die immunsuppressive Therapie mit „Prograf 1 mg“ und Cellcept 500 mg“ angewiesen ist, die erforderliche Behandlung nach dem Ergebnis summarischer Prüfung nur gewährleistet, wenn er über die Mittel verfügt, diese Medikamente aus dem Ausland zu beziehen.
  • Zu den Anforderungen eines unverschuldeten Ausreisehindernisses i. S. v. § 25 Abs. 5 Satz 3 AufenthG, wenn Umstände eintreten, die den bisherigen Ursachenzusammenhang zwischen fehlender Mitwirkung und deshalb unterbliebener Ausreise nachträglich verdrängen.
  • Unter einem Anspruch i. S. des § 5 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 AufenthG ist nur ein gesetzlich gebundener Anspruch zu verstehen; die Vorschrift ist in Fällen der Ermessensreduktion auf Null nicht anwendbar.
         Zur Zumutbarkeit, ein Visumverfahren zur Familienzusammenführung bei der Deutschen Botschaft in Neu Delhi nachzuholen, im Fall eines nach erfolglosem Asylverfahren vollziehbar ausreisepflichtigen indischen Staatsangehörigen, der bei einem vorübergehenden Aufenthalt in Schweden die Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen geschlossen und der im Bundesgebiet wiederholt Straftaten begangen hat.
         Ist die Versagung eines Aufenthaltsrechts aus familiären Gründen nach §§ 27 ff. AufenthG auch unter Beachtung der Schutzpflichten aus Art. 6 GG und Art. 8 EMRK rechtmäßig, verstößt grundsätzlich weder die damit einhergehende Ausreisepflicht noch deren zwangsweise Durchsetzung gegen Art. 6 GG oder Art. 8 EMRK. In diesem Fall scheidet eine Legalisierung des Aufenthalts aus familiären Gründen unter Rückgriff auf die Vorschriften über die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus humanitären Gründen im fünften Abschnitt des Kapitels 2 des Aufenthaltsgesetzes, insbesondere nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG, schon aus systematischen Gründen aus.
         Etwas Anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn zwar das Aufenthaltsrecht aus familiären Gründen ohne Verstoß gegen Art. 6 GG oder Art. 8 EMRK versagt werden muss oder darf (z. B. gemäß § 5 Abs. 2, § 10 Abs. 3 Satz 1 oder 2 oder § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG), jedoch (nur) die zwangsweise Durchsetzung der Ausreisepflicht mit Art. 6 GG oder Art. 8 EMRK unvereinbar wäre. Das kann etwa der Fall sein, wenn dem Ausländer und seinen Angehörigen nicht zugemutet werden kann, ihre familiären Bindungen im Bundesgebiet auch nur vorübergehend - z. B. zur Nachholung eines Visumverfahrens - zu unterbrechen.
  • Hat ein Kind auf Grund einer nicht mehr anfechtbaren Vaterschaftsanerkennung gem. § 4 Abs. 3 StAG die deutsche Staatsangehörigkeit erworben, hat die Mutter einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG, auch wenn der Anerkennende nachweislich nicht der biologische Vater des Kindes ist. Eine Aufenthaltserlaubnis nach den Bestimmungen über den Familiennachzug ist im Hinblick auf § 27 Abs. 1a Nr. 1 AufenthG allerdings ausgeschlossen.
  • Siehe auch: Abschiebeschutz nach § 60 Abs. 5 AufentG

--- Aufenthaltserlaubnis bei Asylantrag

  • Der am 1. Januar 2005 in Kraft getretene § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG löst die Sperre für eine Erteilung von Aufenthaltstiteln auch dann aus, wenn ein zuvor erlassener, auf § 30 Abs. 3 AsylVfG gestützter Bescheid des Bundesamtes zu diesem Zeitpunkt noch nicht bestandskräftig war.
         Die gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG eingetretene Sperrwirkung entfällt nicht durch nachträgliche Rücknahme des Asylantrags.
         Ein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels im Sinne des § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG muss ein strikter Rechtsanspruch sein, der sich unmittelbar aus dem Gesetz ergibt. Ein Anspruch aufgrund einer Ermessensvorschrift genügt auch dann nicht, wenn das Ermessen im Einzelfall „auf Null“ reduziert ist. Ob Regelansprüche oder Ansprüche aufgrund von Sollvorschriften dazu zählen, bleibt offen.
  • 1. Ein Asylverfahren ist nicht im Sinne des § 10 Abs. 1 AufenthG bestandskräftig abgeschlossen, wenn zwar die Feststellung des Bundesamtes, dass die Voraussetzungen von Abschiebungsschutz nach nationalem Recht (§ 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG) vorliegen, bestandskräftig geworden ist, nicht aber die Entscheidung über die Versagung internationalen Schutzes; die Sperre für die Erteilung eines Aufenthaltstitels während des Asylverfahrens wirkt dann für die Dauer des gerichtlichen Verfahrens fort.
    2. Ein "gesetzlicher Anspruch" auf Erteilung eines Aufenthaltstitels im Sinne des § 10 Abs. 1 AufenthG muss ein strikter Rechtsanspruch sein, der sich unmittelbar und abschließend aus dem Gesetz ergibt. Ein Anspruch aufgrund einer "Soll"-Regelung (hier: § 25 Abs. 3 AufenthG) genügt auch dann nicht, wenn kein atypischer Fall vorliegt (Fortentwicklung von BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2008 - 1 C 37.07 - BVerwGE 132, 382).

--- Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Ausbildung

  • 1.     Der Zeitrahmen, für den einem Ausländer nach § 16 Abs. 5 Satz 1 AufenthG der Aufenthalt zwecks Suche nach einer angemessenen Erwerbstätigkeit erlaubt wird, beginnt im Fall eines erfolglosen zweiten Studiums mit dem erfolgreichen Abschluss des früheren Studiums.
    2.     § 16 Abs. 5 Satz 1 AufenthG geht von einem engen zeitlichen Zusammenhang zwischen Studium, Arbeitsplatzsuche und Erwerbstätigkeit aus.

Ausbildungsförderung

  • Eine Beihilfe, sei es in Form eines vergünstigten Darlehens oder eines Stipendiums, die Studenten, die sich rechtmäßig im Aufnahmemitgliedstaat aufhalten, zur Deckung ihrer Unterhaltskosten gewährt wird, fällt in den Anwendungsbereich des EG-Vertrags, soweit es um das in Artikel 12 Absatz 1 EG aufgestellte Diskriminierungsverbot geht.
         Artikel 12 Absatz 1 EG ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die Studenten nur dann einen Anspruch auf eine Beihilfe zur Deckung ihrer Unterhaltskosten gewährt, wenn sie im Aufnahmemitgliedstaat dauernd ansässig sind, und zugleich ausschließt, dass ein Angehöriger eines anderen Mitgliedstaats als Student den Status einer dauernd ansässigen Person erlangt, auch wenn sich dieser Staatsangehörige rechtmäßig im Aufnahmemitgliedstaat aufhält und dort einen großen Teil seiner Ausbildung an weiterführenden Schulen erhalten hat und folglich eine tatsächliche Verbindung zu der Gesellschaft dieses Mitgliedstaats hergestellt hat.
         Die Wirkungen dieses Urteils sind nicht zeitlich zu begrenzen.
    • EuGH, Urt. v. 15.03.2005 - C-209/03 (Rs. Bidar) - Schlussanträge; Slg. 2005, I 2119; NJW 2005, 2055; JZ 2005, 1160, m. Anm. Kadelbach, Stefan, 1163; EuZW 2005, 276, m. Anm. Bode, Stefanie, 279, und Düsterhaus, Dominik, 325; InfAuslR 2005, 230; ZESAR 2005, 350, m. Anm. Welti, Felix, 356, und Aufs. Schreiber, Franz, 2006, 423; EuGRZ 2005, 238; BayVBl 205, 496, m.Anm. Lidner, Franz, 498
  • Ein Studierender in der Situation der Klägerin des Ausgangsverfahrens kann sich nicht auf Art. 7 der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 der Kommission vom 29. Juni 1970 über das Recht der Arbeitnehmer, nach Beendigung einer Beschäftigung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu verbleiben, berufen, um ein Unterhaltsstipendium zu erhalten.
         Ein Studierender, der Angehöriger eines Mitgliedstaats ist und sich in einen anderen Mitgliedstaat begeben hat, um dort zu studieren, kann sich auf Art. 12 Abs. 1 EG berufen, um ein Unterhaltsstipendium zu erhalten, sofern er sich für eine gewisse Dauer im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat. Art. 12 Abs. 1 EG verbietet nicht, von Angehörigen anderer Mitgliedstaaten einen vorherigen Aufenthalt von fünf Jahren zu verlangen.
         Unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens steht das Gemeinschaftsrecht, insbesondere der Grundsatz der Rechtssicherheit, der Anwendung des Kriteriums des Aufenthalts nicht entgegen, wonach der Anspruch von Studierenden aus anderen Mitgliedstaaten auf ein Unterhaltsstipendium von der Aufenthaltsdauer vor Einführung dieses Kriteriums abhängig gemacht wird.
    • EuGH (Große Kammer), Urt. v. 18.11.2008 - C-158/07 (Rs. Förster) - Schlussanträge; InfAuslR 2009, 50; NVwZ 2009, 93, m. Aufs. Papp, Konstanze von, 87; ZAR 2009, 65, m. Anm. Kluth, Winfried, 66; EuZW 2009, 44, m. Aufs. Hilpold, Peter, 40; EuGRZ 2008, 695; Verwaltungsrundschau 2009, 138; Aufs. Lindner, Josef Franz, NJW 2009, 1047; EuR 2009, 675, m. Aufs. Semmelmann, Constanze, 683
  • Die Art. 7 Abs. 1 Buchst. c und 24 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG sind dahin auszulegen, dass einem Unionsbürger, der in einem Aufnahmemitgliedstaat eine Ausbildung absolviert und dort daneben einer tatsächlichen und echten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis nachgeht, die geeignet ist, ihm die Eigenschaft eines „Arbeitnehmers“ im Sinne von Art. 45 AEUV zu verleihen, eine Ausbildungsförderung, die den Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats gewährt wird, nicht versagt werden darf. Es obliegt dem vorlegenden Gericht, die tatsächlichen Prüfungen vorzunehmen, deren es zur Beurteilung der Frage bedarf, ob die Tätigkeiten des Klägers des Ausgangsverfahrens im Lohn- oder Gehaltsverhältnis ausreichen, um ihm diese Eigenschaft zu verleihen. Der Umstand, dass der Betroffene in das Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats hauptsächlich zu dem Zweck eingereist ist, dort seine Ausbildung zu absolvieren, ist für die Bestimmung, ob er „Arbeitnehmer“ im Sinne von Art. 45 AEUV ist und damit gemäß Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft Anspruch auf diese Förderung unter den gleichen Voraussetzungen wie ein Staatsangehöriger des Aufnahmemitgliedstaats hat, unerheblich.

Ausländerzentralregister

  • Ein System zur Verarbeitung personenbezogener Daten von Unionsbürgern, die keine Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedstaats sind, wie das System, das mit dem Gesetz über das Ausländerzentralregister vom 2. September 1994 in der Fassung des Gesetzes vom 21. Juni 2005 eingerichtet wurde und das die Unterstützung der mit der Anwendung aufenthaltsrechtlicher Vorschriften betrauten nationalen Behörden bezweckt, entspricht nur dann dem im Licht des Verbots jeder Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit ausgelegten Erforderlichkeitsgebot gemäß Art. 7 Buchst. e der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr, wenn
    – es nur die Daten enthält, die für die Anwendung der entsprechenden Vorschriften durch die genannten Behörden erforderlich sind, und
    – sein zentralisierter Charakter eine effizientere Anwendung dieser Vorschriften in Bezug auf das Aufenthaltsrecht von Unionsbürgern erlaubt, die keine Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats sind.
         Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, diese Umstände im Ausgangsverfahren zu prüfen.
         Jedenfalls lassen sich die Speicherung und Verarbeitung von namentlich genannte Personen betreffenden personenbezogenen Daten im Rahmen eines Registers wie des Ausländerzentralregisters zu statistischen Zwecken nicht als erforderlich im Sinne von Art. 7 Buchst. e der Richtlinie 95/46 ansehen.
         Art. 12 Abs. 1 EG ist dahin auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat verwehrt, zur Bekämpfung der Kriminalität ein System zur Verarbeitung personenbezogener Daten zu errichten, das nur Unionsbürger erfasst, die keine Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats sind.

Ausweisung

--- EU-Bürger

----- Europäischer Gerichtshof

  • Die Artikel 39 EG und 3 der Richtlinie 64/221 stehen innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder einer innerstaatlichen Praxis entgegen, wonach die Ausweisung eines Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats, der wegen bestimmter Delikte zu einer bestimmten Strafe verurteilt worden ist, trotz der Berücksichtigung familiärer Umstände auf der Grundlage der Vermutung verfügt wird, dass dieser auszuweisen ist, ohne dass sein persönliches Verhalten oder die Gefahr, die er für die öffentliche Ordnung darstellt, gebührend berücksichtigt werden.
    Dagegen stehen Artikel 39 EG und die Richtlinie 64/221 der Ausweisung eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, der wegen bestimmter Delikte zu einer bestimmten Strafe verurteilt worden ist und der einerseits eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellt und sich andererseits seit vielen Jahren im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat und sich gegenüber dieser Ausweisung auf Umstände familiärer Art berufen kann, nicht entgegen, sofern die von den innerstaatlichen Behörden im Einzelfall vorgenommene Beurteilung der Frage, wo der angemessene Ausgleich zwischen den betroffenen berechtigten Interessen liegt, unter Beachtung der allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts und insbesondere unter Wahrung der Grundrechte wie desjenigen auf Schutz des Familienlebens erfolgt.
  • Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 3 der RL 73/148/EWG des Rates vom 21.05.1973 zur Aufhebung der Reise- und Aufenthaltsbeschränkungen für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten innerhalb der Gemeinschaft auf dem Gebiet der Niederlassung und des Dienstleistungsverkehrs ist dahin auszulegen, dass ein Mitgliedstaat die Anerkennung des Aufenthaltsrechts eines Empfängers von Dienstleistungen, der Angehöriger eines anderen Mitgliedstaat ist, nicht davon abhängig machen kann, dass der Betroffene einen gültigen Personalausweis oder Reisepass vorlegt, sofern seine Identität und seine Staatsangehörigkeit zweifelsfrei mit anderen Mitteln nachgewiesen werden können.
         Art. 49 EG steht dem entgegen, dass in einem Mitgliedstaat die Angehörigen der anderen Mitgliedstaaten der Verpflichtung unterworfen werden, zum Nachweis ihrer Staatsangehörigkeit einen gültigen Personalausweis oder Reisepass vorzulegen, wenn in diesem Mitgliedstaat für die eigenen Staatsangehörigen keine allgemeine Ausweispflicht gilt, sondern diesen erlaubt ist, ihre Identität mit jedem nach nationalem Recht zulässigen Mittel nachzuweisen.
         Eine Maßnahme der Inhaftnahme eines Angehörigen eines anderen Mitgliedstaats zum Zweck der Abschiebung, die wegen der unterbliebenen Vorlage eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses - auch ohne Vorliegen einer Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung - angeordnet wird, stellt ein nicht gerechtfertigtes Hindernis für den freien Dienstleistungsverkehr dar und verstößt damit gegen Art. 49 EG.
         Es ist Sache der Angehörigen eines Mitgliedstaats, die sich als Empfänger von Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat aufhalten, die Nachweise dafür zu erbringen, dass ihr Aufenthalt ordnungsgemäß ist. In Ermangelung solcher Nachweise kann der Aufnahmemitgliedstaat unter Beachtung der vom Gemeinschaftsrecht gezogenen Grenzen ihre Abschiebung anordnen.
  • Das Königreich Belgien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 2 der RL 90/364, Art. 4 der RL 68/360, Art. 4 der RL 73/148, Art. 2 der RL 93/96 und Art. 2 der RL 90/365 verstoßen, dass es die Möglichkeit vorsieht, Unionsbürgern, die die für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erforderlichen Papiere nicht fristgerecht vorgelegt haben, ohne weitere Prüfung eine Ausweisungsverfügung zuzustellen.
  • Das Königreich der Niederlande hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 64/221/EWG des Rates vom 25. Februar 1964 zur Koordinierung der Sondervorschriften für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern, soweit sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind, verstoßen, dass es auf Unionsbürger nicht diese Richtlinie angewandt hat, sondern eine allgemeine ausländerrechtliche Regelung, die es ermöglicht, einen systematischen und automatischen Zusammenhang zwischen einer strafrechtlichen Verurteilung und einer Ausweisungsmaßnahme herzustellen.
         Verfahrensrechtliche Regelungen des Gemeinschaftsrechts schützen auch Unionsbürger, die sich unerlaubt in einem anderen Mitgliedstaat aufhalten.

----- Bundesverfassungsgericht

  • Die Befristung der Ausweisungswirkungen ist nur eines von mehreren Kriterien im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK. Vorrangig ist im Hinblick auf die konkreten Umstände des Einzelfalls zu prüfen, ob eine Ausweisung überhaupt - unabhängig von einer Befristung - dem Gebot der Verhältnismäßigkeit entspricht.
         Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in der Konturierung durch die Rechtsprechung des EGMR zu Art. 8 Abs. 2 EMRK lässt es nicht zu, das Gewicht des für eine Ausweisung sprechenden öffentlichen Interesses allein anhand der Typisierung der den Ausweisungsanlass bildenden Straftaten in den Ausweisungsvorschriften des Aufenthaltsgesetzes zu bestimmen.
  • Die Frage, wie der Begriff der öffentlichen Sicherheit in Art. 28 Abs. 3 der Unionsbürgerrichtlinie 2004/38/EG auszulegen ist, insbesondere ob damit unter Ausschlus gemeinkrimineller Akte allein die Sicherheit des Staates gemeint ist, war und ist ungeklärt.

----- Bundesverwaltungsgericht

  • Freizügigkeitsberechtigte Bürger aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union dürfen nur dann aus Deutschland ausgewiesen werden, wenn die Ausländerbehörde eine individuelle Ermessensentscheidung getroffen hat. Zwingende Ausweisungen und Regelausweisungen, wie sie § 47 des Ausländergesetzes bei schweren Straftaten vorsieht, dürfen gegen EU-Bürger nicht mehr verfügt werden. Außerdem müssen die Ausländerbehörden und die Gerichte künftig neue Tatsachen, die nach der Ausweisungsverfügung entstanden sind, berücksichtigen.
  • Ein Ausnahmefall von der Regelausweisung und damit die Notwendigkeit einer behördlichen Ermessensentscheidung liegt bereits dann vor, wenn durch höherrangiges Recht oder Vorschriften der Europäischen Menschenrechtskonvention geschützte Belange des Ausländers eine Einzelfallwürdigung unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Falles gebieten (Fortentwicklung der Rspr).
  • Seit dem Inkrafttreten des Richtlinienumsetzungsgesetzes am 28. August 2007 ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Ausweisung bei allen Ausländern einheitlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts maßgeblich.
         Ist nach Inkrafttreten des Richtlinienumsetzungsgesetzes im Anfechtungsprozess über die Rechtmäßigkeit der Ausweisung eines Ausländers zu entscheiden, der im Zeitpunkt der Ausweisungsverfügung im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis war und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt, kommt ihm besonderer Ausweisungsschutz in entsprechender Anwendung von § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG zugute.
    • BVerwG, Urt. v. 15.11.2007 - 1 C 45.06; BVerwGE 130, 20; InfAuslR 2008, 156; NVwZ 2008, 434; DÖV 2008, 334; DVBl 2008, 392; JZ 2008, 512, m. Anm. Hailbronnner, Kay, 514; DÖV 2008, 334; ZAR 2008, 189; VBlBW 2008, 180
  • Bei der gerichtlichen Überprüfung der Rechtmäßigkeit eines Bescheids, durch den eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis zurückgenommen oder widerrufen wird, ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts zugrunde zu legen.
         Auch wenn der Ausländer die Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 AufenthG erfüllt, steht dies der Rücknahme oder dem Widerruf seines Aufenthaltstitels nach Wegfall der Asyl- und Flüchtlingsanerkennung nicht von vornherein entgegen. Vielmehr ist dieser Umstand bei der Ausübung des Rücknahme- oder Widerrufsermessens zu berücksichtigen.
  • 1.   § 114 Satz 2 VwGO schließt es im Rechtsstreit um die Ausweisung eines Ausländers nicht aus, eine behördliche Ermessensentscheidung erstmals im gerichtlichen Verfahren zu treffen und zur gerichtlichen Prüfung zu stellen, wenn sich aufgrund neuer Umstände die Notwendigkeit einer Ermessensausübung erst nach Klageerhebung ergibt.
    2.   Bei der Nachholung einer behördlichen Ermessensentscheidung, aber auch allgemein bei der Ergänzung von behördlichen Ermessenserwägungen im gerichtlichen Verfahren muss die Behörde klar und eindeutig zu erkennen geben, mit welcher Begründung sie den angefochtenen Bescheid nunmehr aufrechterhält.
  • 1.   Schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne von § 56 Abs. 1 Satz 2 AufenthG können bei strafrechtlichen Verurteilungen ausnahmsweise auch dann vorliegen, wenn von dem Ausländer selbst keine Wiederholungsgefahr mehr ausgeht, wegen der besonderen Schwere der Straftat aber ein dringendes Bedürfnis besteht, durch die Ausweisung generalpräventiv andere Ausländer von der Begehung vergleichbarer Straftaten abzuhalten (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung). Dies gilt grundsätzlich auch bei in Deutschland verwurzelten Ausländern.
    2.   Eine allein generalpräventiv begründete Ausweisung muss zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit in ihren Wirkungen zugleich von Amts wegen befristet werden. Fehlt es an einer solchen Befristung kann der Ausländer diese im Rechtsstreit um die Ausweisung mit dem im Klagebegehren als minus enthaltenen hilfsweisen Verpflichtungsantrag auf Befristung der Wirkungen der Ausweisung erstreiten.
    3.   Die Entscheidung über die Befristung der Wirkungen der Ausweisung ist nach Inkrafttreten der Änderung des § 11 Abs. 1 AufenthG durch das Richtlinienumsetzungsgesetz 2011 vom 22. November 2011 (BGBl I S. 2258) auch hinsichtlich der Dauer der Befristung gerichtlich voll überprüfbar.
  • Seit Inkrafttreten der Änderung des § 11 Abs. 1 AufenthG durch das Richtlinienumsetzungsgesetz vom 22. 11.2011 (BGBl I S. 2258) haben Ausländer einen Anspruch darauf, dass die Ausländerbehörde mit Erlass einer Ausweisung zugleich deren in § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 genannte Wirkungen (Einreise- und Aufenthaltsverbot, Titelerteilungssperre) befristet (Weiterentwicklung der Rechtsprechung im Urteil v. 14.02.2012 - BVerwG 1 C 7.11 - Rn. 28 f.).

----- Verwaltungsgerichte

  • Das FreizügigG/EU gilt für alle Unionsbürger unabhängig davon, ob sie die in §§ 2 und 4 FreizügG/EU geregelten Voraussetzungen für die Freizügigkeitsberechtigung erfüllen. Alleiniger Anknüpfungspunkt für die Anwendbarkeit des Gesetzes ist die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union. Eine Ausnahme von der prinzipiellen Geltung besteht auch nicht für Staatsangehörige derjenigen Staaten, die zum 1. Mai 2004 der EU beigetreten sind.
         Unionsbürger sind gemäß § 7 Abs. 1 S. 1 Freizügigkeitsgesetz/EU erst dann ausreisepflichtig, wenn die Ausländerbehörde unanfechtbar festgestellt hat, dass das Recht auf Einreise und Aufenthalt nicht besteht. Das bedeutet, dass die Anordnung des Sofortvollzugs einer die Ausreisepflicht begründenden Verfügung für einen Unionsbürger nicht zulässig ist. Auch diese Regelung knüpft ausschließlich an die Staatsangehörigkeit an und gilt deshalb für alle Unionsbürger. Diese durch das Freizügigkeitsgesetz den Unionsbürgern gewährleistete verfahrensrechtliche Stellung geht über die Vorgaben des Gemeinschaftsrechts, die in der Richtlinie 2004/3 8/EG zusammengefasst sind, hinaus.
         Nach früherem Recht ergangene und noch nicht bestandskräftige Ausweisungsverfügungen gegenüber Unionsbürgern haben ab dem 1.1.2005 ihre Rechtsgrundlage verloren.
    • VGH Kassel, Beschl. v. 29.12.2004 - 12 TG 3212/04; Inf AuslR 2005, 130; NVwZ 2005, 837
  • Art. 28 Abs. 3 RL 2004/38/EG entfaltet auch ohne nationales Umsetzungsgesetz unmittelbare Wirkung.
         Der besondere Ausweisungsschutz für Unionsbürger nach Art. 28 Abs. 3 Buchst. a RL 2004/38/EG erfordert zwar einen zehnjährigen Aufenthalt, aber nicht dessen (ständige) Rechtmäßigkeit.
         Der Begriff der öffentlichen Sicherheit i. S. d. Art. 28 Abs. 3 RL 2004/38/EG betrifft nur die innere oder äußere Sicherheit des Staates.
    • VG Düsseldorf, Urt. v. 04.05.2006 - 24 K 6197/04; InfAuslR 2006, 356
  • Soll der Familienangehörige eines Unionsbürgers nach den Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes abgeschoben werden, setzt dies gemäß § 11 Abs. 2 FreizügG/EU die ausländerbehördliche Feststellung des Nichtbestehens des gemeinschaftsrechtlichen Freizügigkeitsrechts nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU auch dann voraus, wenn dieses Recht von vornherein nicht bestanden hat; die Feststellung des Nichtbestehens muss eindeutig und rechtsförmig sein.
  • Richtet sich der Ausweisungsschutz des Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 zugunsten eines türkischen Staatsangehörigen, der eine Rechtsposition nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 zweiter Spiegelstrich ARB 1/80 besitzt und der seinen Aufenthalt in den letzten zehn Jahren in dem Mitgliedstaat gehabt hat, dem gegenüber diese Rechtsposition gilt, nach Art. 28 Abs. 3 lit. a der Richtlinie 2004/38 EG in ihrer Umsetzung durch den jeweiligen Mitgliedstaat, so dass eine Ausweisung nur aus zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit, die von den Mitgliedstaaten festgelegt wurden, zulässig ist?
  • Schutzgut des Art. 28 Abs. 3 RL 2004/38/EG sind die Sicherheit des Staates und seiner Institutionen und das Überelben seiner Bevölkerung.
    • VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 29.09.2008 - 13 S 2380/07; InfAuslR 2009, 439

--- Lebenspartner

  • Die seit Juni 2000 geltende Neufassung des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AuslG, die für ein eigenständiges Aufenthaltsrecht ausländischer Ehegatten nicht mehr eine vierjährige, sondern nur noch eine zweijährige Bestandsdauer der ehelichen Lebensgemeinschaft voraussetzt, ist auf Verlängerungsanträge, die bei In-Kraft-Treten der Neuregelung noch nicht bestandskräftig beschieden worden sind, auch dann anzuwenden, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft bereits vor diesem Zeitpunkt geendet hat.
    • BVerwG, Urt. v. 16.06.2004 - 1 C 20/03; BVerwGE 121, 86; InfAusIR 2004, 427; DVBl 2004, 1433; NVwZ 2005, 90
  • Zur Begründung eines eigenständigen Aufenthaltsrechtes eines ausländischen Ehepartners nach Auflösung der ehelichen Lebensgemeisnchaft kann nach § 31 Abs. 1 AufenthG ausreichen, dass er eine Aufenthaltsbefugnis nach § 30 AuslG besaß.
    • OVG Hamburg, Beschl. v. 06.01.2005 - 1 Bs 513/04; InfAuslR 2004, 143; NVwZ 2005, 469

altes Recht:

--- Drittstaatsangehörige

EGMR:

  • Die Vertragsstaaten haben nach den anerkannten Grundsätzen des Völkerrechts und vorbehaltlich der Verpflichtungen aus völkerrechtlichen Verträgen das Recht, über die Einreise und den Aufenthalt von Nichtinländern zu bestimmen. Sie können Straftäter aus diesem Personenkreis ausweisen. Ihre Entscheidungen müssen aber, wenn sie in ein durch Art. 8 EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, also einem dringenden sozialen Bedürfnis entsprechen, und insbesondere zu dem verfolgten berechtigten Ziel verhältnismäßig sein.
         Die Beziehungen zwischen Erwachsenen genießen nicht ohne weiteres den Schutz nach Art. 8 EMRK, wenn keine zusätzlichen Elemente einer Abhängigkeit dargelegt werden, die über die üblichen gefühlsmäßigen Bindungen hinausgehen.
         Im streitigen Fall ist der Eingriff unverhältnismäßig gewesen, weil die Ausweisung trotz der besonderen Umstände des Falls ohne Befristung verfügt wurde.
    • EGMR (III. Sektion), Urt. v. 17. 4. 2003 - 52853/99 (Fall Ylmaz v. Deutschland); NJW 2004, 2147 
  • Bei der Entscheidung über die Dauer einer Ausweisung sind neben der Art und Schwere des begangenen Delikts und der Dauer des Aufenthalts des Ausländers die Familienbeziehungen und die sozialen Bindungen zu berücksichtigen, die durch Schulbesuch und die Absolvierung einer Lehrausbildung aufgebaut wurden. Sind die familiären und sozialen Bindungen zum Aufnahmestaat viel stärker als zum Herkunftsstaat, kann auch bei einem nachgezogenen Angehörigen der zweiten Ausländergeneration nach einer Verurteilung zu einer 30-monatigen Freiheitsstrafe wegen Gewalt- und Eigentumsdelikts ein befristetes Aufenthaltsverbot ausreichen und ein lebenslängliches Aufenthaltsverbot unverhältnismäßig sein.
    • EGMR (I. Sektion), Urt. v. 22.4.2004 -42703/98 (Fall Radovanovic v. Österreich); InfAuslR 2004/374
  • Zur Ausweisung von Zuwanderern der zweiten Generation und ihnen gleichgestellten Ausländern wegen Verkehrsstraftaten.
         Die Ausweisung eines mit seiner Familie im Gastland lebenden Ausländers stellt einen Eingriff in das Recht auf Achtung seines Familienlebens gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK dar, der gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK u.a. in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein muss, d. h. einem dringenden sozialen Bedürfnis entsprechen und insbesondere in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Ziel stehen muss.
         Für die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der Ausweisung eines Zuwanderers der zweiten Generation sowie eines in seiner frühen Kindheit in das Gastland gezogenen Ausländers, die dort eine Familie gegründet haben, sind folgende Kriterien maßgeblich: die Art und Schwere der begangenen Straftaten, die Dauer des Aufenthalts und der Umfang der Integration im ausweisenden Staat, die seit der Begehung der Tat verstrichene Zeit sowie das Verhalten des Ausländers während dieses Zeitraums, die Staatsangehörigkeit der anderen Betroffenen, die familiäre Situation des Ausgewiesenen, vor allem die Dauer seiner Ehe und die Intensität seines Familienlebens, die Kenntnis des Ehegatten von der Straftat, das Vorhandensein von Kindern und deren Alter sowie das Ausmaß der Schwierigkeiten des Ehegatten und der Kinder im Herkunftsland des Betroffenen (hier: erhebliche Schwierigkeiten der Kinder bei der Integration in das türkische Schulsystem).
         Bei der Entscheidung über die Ausweisung ist gleichzeitig zu prüfen, ob das Verbot der Wiedereinreise angesichts der besonderen Umstände des Falles zu befristen ist.
    • EGMR (3. Sektion), Urt. v. 27.10.2005 - 231/02 (Fall Keles v. Deutschland); FamRZ 2006, 1351, m. Anm. Rixe, Georg, 1353
  • Personen, welche die Behörden der Vertragsstaaten mit ihrem Aufenthalt in dem Land als fait accompli konfrontieren, haben regelmäßig keinen Anspruch darauf, dass ihnen ein Aufenthaltsrecht zuerkannt wird.
         Wenn aber ein rechtmäßiger Aufenthalt hätte begründet werden können, so dass der Ausländerin nur eine unbekümmerte Haltung ("cavalier attitude") vorgeworfen werden kann, wiegt die Tatsache, dass sich die Ausländerin von ihrem dreijährigen Kind trennen müsste, das drei oder vier Tage in der Woche mit ihr zusammenlebt, schwerer, als das wirtschaftliche Wohl des Landes. 
    • EGMR (Zweite Sektion), Urt. v. 31.01.2006 - 50435/99 (Fall Solange Rodrigues da Silva und Rachael Hoogkamer v. Niederlande); EuGRZ 2006, 562
  • Zur Frage, ob die im Anschluss an eine strafrechtliche Verurteilung gegen einen Ausländer erlasene Maßnahme der Ausweisung aus den Niederlanden Art 8 EMRK verletzt.
    • EGMR, Urt. v. 18.10.2006 - 46410/99 (Rs. Üner v. Niederlande); DVBl 2007, 689; NVwZ 2007, 1279
  • Im Rahmen des Art. 8 EMRK sind bei einer Ausweisung zu prüfen; die Natur und Schwere der vom Beschwerdeführer begangenen Verstöße, die Länge seines Inlandsaufenthalts, der Zeitraum, der zwischen der Begehung der Verstöße und der bestrittenen Maßnahme verging und das Verhalten des Ausländers während dieser Zeit und die Festigkeit sozialer, kultureller und Familienbande mit dem Gastland und mit dem Herkunftsstaat.
         Ein weiterer zu prüfender Umstand ist die Frage, welche Dauer des Aufenthaltsverbots angemessen ist.
    • EGMR, Urt. v. 22.03.2007 - 1638/03 (Fall Maslov v. Österreich); InfAuslR 2007, 221; ÖJZ 2007, 878
  • Ein wegen Gefährdung der nationalen Sicherheit ausgewiesener Ausländer hat Anspruch auf eine gerichtliche Uberprüfung der dazu herangezogenen Tatsachenbehauptungen.
         Eine Beteiligung am Drogenhandel rechtfertigt keine Maßnahmen zum Schutz der nationalen Sicherheit.
         Einem Ausländer muss vor einer Abschiebung Gelegenheit gegeben werden, die Abschiebung anzufechten.
    • EGMR, Urt. v. 24.04.2008 - 1365/07 (Fall C.G. u.a. gegen Bulgarien); InfAuslR 2008, 281
  • Zur Verfassungsgemäßheit der Ausweisung eines straffällig gewordenen Ausländers unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte.
    • BVerfG (1 Kammer des Zweiten Senats), Beschl. v. 01.03.2004 - 2 BvR 1570/03; DVBl 2004, 1097; NVwZ 2004, 852

EuGH:
  • a)     Art. 21 AEUV und die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der einem Drittstaatsangehörigen, der Elternteil eines minderjährigen Kindes ist, das Unionsbürger mit der Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaats als des Aufnahmemitgliedstaats ist, dem er Unterhalt gewährt und das mit ihm im Aufnahmemitgliedstaat lebt, allein wegen des Vorliegens von Vorstrafen eine Aufenthaltserlaubnis automatisch zu verweigern ist.
    b)     Art. 20 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einer solchen nationalen Regelung, nach der einem Drittstaatsangehörigen, der Vater von minderjährigen Kindern ist, die Unionsbürger sind und für die er allein sorgt, allein wegen des Vorliegens von Vorstrafen eine Aufenthaltserlaubnis automatisch zu verweigern ist, entgegensteht, sofern die Verweigerung der Aufenthaltserlaubnis zur Folge hat, dass die Kinder das Unionsgebiet verlassen müssen.

Bundesverfassungsgericht:
  • Der durch § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG vermittelte besondere Ausweisungsschutz knüpft allein an den Besitz einer Niederlassungserlaubnis und einen mindestens fünfjährigen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet an. Er setzt nicht voraus, dass der betroffene Ausländer seit seiner Geburt in Deutschland lebt. Dieser Umstand muss deshalb bei der Prüfung der Frage, ob ein atypischer Fall i.S.d. § 54 AufenthG vorliegt, angemessen berücksichtigt werden.
         Für die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit eines Verwaltungsaktes ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein besonderes öffentliches Interesse erforderlich, das über jenes Interesse hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt. Der Rechtsschutzanspruch des Bürgers ist dabei umso stärker und darf umso weniger zurückstehen, je schwer wiegender die ihm auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahme der Verwaltung Unabänderliches bewirkt (vgl.BVerfGE 35, 382, 401 f.; 69, 220, 227 f.; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 25.01.1996 - 2 BvR 2718/95 -, AuAS 1996, 62, 63).
         Zum vorläufigen Rechtsschutz gegen eine für sofort vollziehbar erklärte Ausweisung eines Ausländers, der seit seiner Geburt in Deutschland lebt (Recht auf Achtung des Privatlebens i.S.v. Art. 8 EMRK).
  • Die generalpräventiv motivierte Ausweisung eines straffällig gewordenen Ausländers erfordert die sorgfältige Ermittlung und die eingehende Würdigung der Umstände der Straftat und der persönlichen Verhältnisse des Betroffenen seitens der zuständigen Ausländerbehörde.
         Der Umstand, dass der Betroffene in erheblichem Maße gegen die Strafvorschriften des Betäubungsmittelgesetzes verstoßen hat, rechtfertigt für sich allein noch nicht eine generalpräventive Ausweisung.
         Bei der Prüfung, ob der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit die Annahme eines Ausnahmefalls im Sinne von § 47 Abs. 3 S. 1 AuslG erfordert, sind unter anderem die Dauer des Aufenthalts des Betroffenen im Bundesgebiet sowie seine Integration in die deutsche Gesellschaft zu berücksichtigen.
    • BVerfG (2. Kammer des Zweiten Senats), Beschl. v. 10.08.2007 - 2 BvR 535/06; InfAuslR 2007, 443; NVwZ 2007, 1300

Bundesverwaltungsgericht:
  • Ein Ausnahmefall von der Regelausweisung und damit die Notwendigkeit einer behördlichen Ermessensentscheidung liegt bereits dann vor, wenn durch höherrangiges Recht oder Vorschriften der Europäischen Menschenrechtskonvention geschützte Belange des Ausländers eine Einzelfallwürdigung unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Falles gebieten (Fortentwicklung der Rspr).
  • Seit dem Inkrafttreten des Richtlinienumsetzungsgesetzes am 28. August 2007 ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Ausweisung bei allen Ausländern einheitlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts maßgeblich.
         Ist nach Inkrafttreten des Richtlinienumsetzungsgesetzes im Anfechtungsprozess über die Rechtmäßigkeit der Ausweisung eines Ausländers zu entscheiden, der im Zeitpunkt der Ausweisungsverfügung im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis war und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt, kommt ihm besonderer Ausweisungsschutz in entsprechender Anwendung von § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG zugute.
    • BVerwG, Urt. v. 15.11.2007 - 1 C 45.06; BVerwGE 130,20; InfAuslR 2008, 156; NVwZ 2008, 434; DÖV 2008, 334; DVBl 2008, 392; JZ 2008, 512, m. Anm. Hailbronnner, Kay, 514; DÖV 2008, 334; ZAR 2008, 189; VBlBW 2008, 180
  • Bei der Rücknahme eines Aufenthaltstitelswie ist wie bei der Ausweisung grundsätzlich auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts abzustellen. Denn insoweit ist die Interessenlage im Falle einer Aufenthaltsbeendigung, sei es durch Ausweisung, sei es durch Rücknahme oder Widerruf des Aufenthaltstitels, weitgehend gleich.
         Insbesondere ist ein möglicher Eingriff in das Privat- und Familienleben in all diesen Fällen aufgrund der aktuellen, im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bestehenden Sach- und Rechtslage zu beurteilen.

Verwaltungsgerichte:
  • Für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 27 Abs. 1 AufenthG ist auch nach Einführung der Bestimmung des § 27 Abs. 1 a Nr. 1 AufenthG aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19.08.2007 (BGBl. I S. 1970) erforderlich, dass eine familiäre Lebensgemeinschaft im Sinne einer Beistandsgemeinschaft besteht. Die objektive Beweislast für den Bestand einer ehelichen Lebensgemeinschaft trifft weiterhin den sich auf diese für ihn günstige Tatsache berufenden Ausländer.

Beschäftigungsverordnung

  • 1.     Ein Ausländer hat bei rechtzeitiger Antragstellung ein schutzwürdiges Interesse an der Erteilung einer auf den Ablauf der Geltungsdauer der ihm zuletzt erteilten Aufenthaltserlaubnis rückwirkenden Aufenthaltserlaubnis, wenn er sich zur Begründung seines Anspruchs auf eine Vorschrift beruft, die den Besitz einer Aufenthaltserlaubnis voraussetzt (hier: § 9 BeschV).
    2.     Die Zustimmungsfreiheit des § 9 BeschV gilt jedenfalls nicht für Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis, die kraft Gesetzes zur Ausübung einer Beschäftigung berechtigt (hier: Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Familiennachzugs zu einem Deutschen).
    3.     Bei der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Beschäftigung wird der Grundtatbestand des § 18 Abs. 2 AufenthG jedenfalls bei zustimmungspflichtigen Beschäftigungen durch § 18 Abs. 3 und 4 AufenthG ergänzt.
    4.     Zur Konkretisierung des Begriffs der qualifizierten Berufsausbildung im Sinne des § 18 Abs. 3 und 4 AufenthG kann auf § 6 BeschV zurückgegriffen werden. Danach liegt im Inland eine qualifizierte Berufsausbildung vor, wenn die Ausbildungsdauer mindestens zwei Jahre beträgt (§ 6 Abs. 1 Satz 2 BeschV), und bedarf es für eine im Ausland erworbene Berufsqualifikation einer entsprechenden Gleichwertigkeit (§ 6 Abs. 2 Satz 1 BeschV).

Duldung

Einreise- und Aufenthaltsverbot (§ 11 AufenthG, § 7 FreizügG/EU)

EGMR:

  • Bei der Entscheidung über eine Ausweisung ist gemäß Art. 8 EMRK zu prüfen, ob sie unbefristet zulässig ist.
         Bei dieser Prüfung sind Umstände zu würdigen, wie die Art der begangenen Straftaten, die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts, die Frage, ob der Ausländer über eine Niederlassungserlaubnis verfügt, und die Schwierigkeiten, mit denen seine Kinder in der Türkei konfrontiert wären.
    • EGMR, Urt. v. 27.10.2005 - 32231/02 (Fall Keles v. Deutschland); InfAuslR 2006, 3, m. Anm. Gutmann, Rolf

EuGH: 
  • 1.     Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2008/115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Vorschrift wie § 11 Abs. 1 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet entgegensteht, die die Befristung eines Einreiseverbots davon abhängig macht, dass der betreffende Drittstaatsangehörige einen Antrag auf eine derartige Befristung stellt.
    2.     Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2008/115 ist dahin auszulegen, dass er es verbietet, einen Verstoß gegen ein Verbot, in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einzureisen und sich dort aufzuhalten, das mehr als fünf Jahre vor dem Zeitpunkt verhängt wurde, zu dem der betreffende Drittstaatsangehörige erneut in dieses Hoheitsgebiet eingereist oder die innerstaatliche Regelung zur Umsetzung dieser Richtlinie in Kraft getreten ist, strafrechtlich zu ahnden, es sei denn, dieser Drittstaatsangehörige stellt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit oder die nationale Sicherheit dar.
    3.     Die Richtlinie 2008/115 ist dahin auszulegen, dass sie der Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, wonach eine Ausweisung oder Abschiebung, die mehr als fünf Jahre vor dem Zeitraum zwischen dem Zeitpunkt, zu dem diese Richtlinie hätte umgesetzt werden müssen, und dem Zeitpunkt, zu dem sie tatsächlich umgesetzt wurde, erfolgte, später erneut als Grundlage für eine strafrechtliche Verfolgung dienen kann, wenn diese Maßnahme im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. b der genannten Richtlinie aufgrund einer strafrechtlichen Sanktion vorgenommen wurde und der betreffende Mitgliedstaat von der in dieser Bestimmung vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht hat.

BVerwG:
  • Die Ausländerbehörde kann einem anerkannten Flüchtling auch dann nach ihrem Ermessen einen Reiseausweis nach Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GFK ausstellen, wenn sein Aufenthalt nach bestandskräftiger Ausweisung nur geduldet wird. § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG steht dem nicht entgegen.
  • Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in Verbindung mit Art. 6 GG kann im Einzelfall die Befristung der Sperrwirkung einer Ausweisung nach § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG gebieten, ohne dass der Ausländer zur vorherigen Ausreise verpflichtet ist.
         Die Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG beendet die Sperrwirkung einer Ausweisung nach § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG jedenfalls für aufenthaltsrechtliche Ansprüche nach den Vorschriften des 5. Abschnitts in Kapitel 2 des Aufenthaltsgesetzes.
  • "Altausweisungen“ von Unionsbürgern und die daran anknüpfenden gesetzlichen Sperrwirkungen bleiben auch nach dem Inkrafttreten des Freizügigkeitsgesetzes/EU am 1. Januar 2005 wirksam.
         Die Befristung der Sperrwirkungen von Ausweisungen bemisst sich für Unionsbürger nunmehr nach § 7 Abs. 2 Satz 2 FreizügG/EU in sinngemäßer Anwendung.
  • Ob die Wirkungen einer Ausweisung schon zum Zeitpunkt der Ausweisung oder erst später zu befristen sind, ist eine Frage des Einzelfalls. Sie hängt unter anderem vom Ausmaß der vom Ausländer ausgehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, der Vorhersehbarkeit der zukünftigen Entwicklung dieser Gefahr sowie den schutzwürdigen Interessen des Ausländers und seiner Angehörigen ab.
  • 1.    Die Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG beseitigt die Sperrwirkung einer Ausweisung nicht vollständig, sondern nur insoweit, als es um die Erteilung weiterer Aufenthaltstitel aus humanitären, völkerrechtlichen oder politischen Gründen geht.
    2.    Eine vollständige Beseitigung der Sperrwirkung kann ausschließlich in einem besonderen Befristungsverfahren gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG erreicht werden.
  • Die Entscheidung über die Befristung der Wirkungen der Ausweisung ist nach Inkrafttreten der Änderung des § 11 Abs. 1 AufenthG durch das Richtlinienumsetzungsgesetz 2011 vom 22. November 2011 (BGBl I S. 2258) auch hinsichtlich der Dauer der Befristung gerichtlich voll überprüfbar.
  • 1.    Eine Annexzuständigkeit der eine Abschiebung anordnenden Ausländerbehörde für eine spätere Entscheidung über die Befristung ihrer Wirkungen nach § 11 Abs. 1 AufenthG besteht nicht.
    2.    Für die Entscheidung über einen Antrag auf Befristung der Wirkungen einer Abschiebung nach § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG sind grundsätzlich die Ausländerbehörden des Bundeslandes zuständig, in dem der Ausländer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder zuletzt hatte (entsprechende Anwendung der mit § 3 Abs. 1 Nr. 3a VwVfG des Bundes übereinstimmenden Regelungen in den Verwaltungsverfahrensgesetzen der Länder). Die Zuständigkeit nach dem letzten gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet besteht auch dann fort, wenn der Ausländer seinen gewöhnlichen Aufenthalt nunmehr im Ausland genommen hat.
  • Seit Inkrafttreten der Änderung des § 11 Abs. 1 AufenthG durch das Richtlinienumsetzungsgesetz vom 22. 11.2011 (BGBl I S. 2258) haben Ausländer einen Anspruch darauf, dass die Ausländerbehörde mit Erlass einer Ausweisung zugleich deren in § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 genannte Wirkungen (Einreise- und Aufenthaltsverbot, Titelerteilungssperre) befristet (Weiterentwicklung der Rechtsprechung im Urteil v. 14.02.2012 - BVerwG 1 C 7.11 - Rn. 28 f.).
  • Die gesetzliche Sperrwirkung einer Ausweisung für die Wiedereinreise eines Ausländers nach Deutschland und für die Erteilung eines neuen Aufenthaltstitels kann auf Null befristet werden, wenn der präventive Zweck der Ausweisung erfüllt ist, insbesondere von dem Ausländer keine Gefahr mehr ausgeht. Einer Ausreise des Ausländers bedarf es dazu nicht.
  • Die Ausländerbehörde hat bei der Befristung des mit einer Ausweisung verbundenen gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots seit Inkrafttreten des § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG durch das Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung vom 27. Juli 2015 (BGBl. I S. 1386) über die Länge der Frist nach Ermessen zu entscheiden.
  • 1.     Für die Aufhebung eines vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nach § 11 Abs. 7 AufenthG angeordneten Einreise- und Aufenthaltsverbots sind die Ausländerbehörden zuständig.
    2.     Ein Beteiligungserfordernis des Bundesamtes besteht nicht. § 72 Abs. 3 AufenthG erfasst die Abänderung von Befristungsentscheidungen des Bundesamtes nicht.
  • 1.     Ist im Zeitpunkt einer Abschiebung in einen Drittstaat keine Entscheidung über ein Einreiseverbot oder dessen Befristung ergangen, bewirkt dies nicht die Rechtswidrigkeit der Abschiebung.
    2.     Es besteht kein Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen der Abschiebung und einem Einreiseverbot (sowie seiner Befristung).
    3.     Nach Unionsrecht kann ohne behördliche oder richterliche Entscheidung im Einzelfall (entgegen dem Wortlaut des § 11 Abs. 1 AufenthG) kein Einreise- und Aufenthaltsverbot entstehen.

Verwaltungsgerichte:
  • Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG ist bei Straftaten von erheblicher Bedeutung ausgeschlossen; dabei handelt es sich um Taten, die den Rechtsfrieden empfindlich stören oder geeignet sind, das Gefühl der Rechtssicherheit der Bevölkerung erheblich zu beeinträchtigen.
         § 25 AufenthG beinhaltet Sonderregelungen, die die Anwendbarkeit der Regelung über die Befristung einer Ausweisung in § 11 AufenthG ausschließen.
    • VG Stuttgart, Urt. v. 07.10.2005 - 9 K 2107/04; InfAuslR 2006, 78
  • Das Aufenthaltsgesetz, das eine Befristung der Wirkungen der Ausweisung nur auf Antrag vorsieht, steht weder zu dem - gleichrangigen - Art. 8 EMRK noch zu der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in Widerspruch. Die Ausländerbehörde darf deshalb eine Ausweisungsverfügung erlassen, ohne zugleich von Amts wegen über eine Befristung zu entscheiden.
  • Muss die Sperrwirkung einer Ausweisung ausnahmsweise ohne Ausreise befristet werden (BVerwG, InfAuslR 2008, 71, 78) beginnt die Frist mit der Stellung des diesbezüglichen Antrages. Die Behörde darf bei der Bemessung der Frist berücksichtigen, dass von dem Ausländer eine Ausreise nicht verlangt wird.
  • Zur Bedeutung einer unmittelbar bevorstehenden Begründung einer Lebenspartnerschaft im Rahmen der (Ermessens-)Entscheidungen des Bundesamts über die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG sowie über die Anordnung eines behördlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 7 AufenthG

altes Recht:
  • Die Ausweisung eines wegen einer Straftat verurteilten Ausländers, der mit einer deutschen Frau verheiratet ist und mit ihr ein eheliches Kind hat, ist aufgrund generalpräventiver Ermessenserwägungen nur dann zulässig, wenn die Straftat besonders schwer wiegt.   
         Bei der Entscheidung über die Ausweisung eines solchen Ausländers kommt der Möglichkeit, die Wirkung der Ausweisung zu befristen, besondere Bedeutung zu.
  • Ausländer haben zur Führung einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft mit einem Deutschen einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Bescheidung ihres Aufenthaltsbegehrens, wobei die zuständige Ausländerbehörde im Einzelfall zu würdigen hat, ob gewichtigere öffentliche Interessen den Belangen des Ausländers und des deutschen Lebenspartners entgegenstehen. Im Rahmen ihrer Entscheidung gemäß § 8 Abs. 2 S. 3 AuslG hat die Ausländerbehörde zu prüfen und zu würdigen, von welchem konkreten Gewicht die behauptete gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaft im Einzelfall für die betreffenden Personen ist. Ist die Partnerschaft erkennbar und glaubhaft auf die Dauer angelegt, ist sie in Deutschland bereits fest verankert oder ist ihr aufgrund der Verhältnisse im Einzelfall eine Betreuungs- oder Beistandskomponente zu eigen, so dürfte der gleichgeschlechtlichen Beziehung ein herausgehobenes Gewicht zukommen.
    • VG Berlin, Urt. v. 02.06.1997 - VG 10 A 192.95; InfAuslR 1998, 57

Familiennachzug

EGMR:

  • Personen, welche die Behörden der Vertragsstaaten mit ihrem Aufenthalt in dem Land als fait accompli konfrontieren, haben regelmäßig keinen Anspruch darauf, dass ihnen ein Aufenthaltsrecht zuerkannt wird.
         Wenn aber ein rechtmäßiger Aufenthalt hätte begründet werden können, so dass der Ausländerin nur eine unbekümmerte Haltung ("cavalier attitude") vorgeworfen werden kann, wiegt die Tatsache, dass sich die Ausländerin von ihrem dreijährigen Kind trennen müsste, das drei oder vier Tage in der Woche mit ihr zusammenlebt, schwerer, als das wirtschaftliche Wohl des Landes. 
    • EGMR (Zweite Sektion), Urt. v. 31.01.2006 - 50435/99 (Fall Solange Rodrigues da Silva und Rachael Hoogkamer v. Niederlande); EuGRZ 2006, 562
  • Für die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung, die in das Privat- und Familienleben nach Art. 8 EMRK eingreift, ist ein gewichtiger Unstand, ob der Ausgewiesen Aussicht auf Rückkehr hat.
    • EGMR (Erste Sektion), Urt. v. 28.06.2007 - 31753/02 (Fall Kaya v. Deutschland); InfAuslR 2007, 325
  • Wenn unverheiratete verschiedengeschlechtliche Paare die Nachzugserlaubnis für den ausländischen Partner dadurch erlangen können, dass sie heiraten oder eine registrierte Partnerschaft eingehen, während unverheiratete gleichgeschlechtliche Paare diese Möglichkeit nicht haben, verstößt das gegen Art. 14 i.V.m. Art. 8 EMRK. 

EuGH:
  • Zur Reichweite des Rechts minderjähriger Kinder von Drittstaatsangehörigen auf Familienzusammenführung.
  • Unter den Umständen des Ausgangsverfahrens steht den Kindern eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, der im Aufnahmemitgliedstaat beschäftigt ist oder gewesen ist, und dem Elternteil, der die elterliche Sorge für die Kinder tatsächlich wahrnimmt, ein Recht auf Aufenthalt in diesem Staat auf der Grundlage allein von Art. 12 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 2434/92 des Rates vom 27. Juli 1992 geänderten Fassung zu, ohne dass dieses Recht davon abhängig ist, dass sie über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz in diesem Staat verfügen.
  • Einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, der im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats beschäftigt gewesen ist, in dem sein Kind eine Ausbildung absolviert, steht in seiner Eigenschaft als Elternteil, der die elterliche Sorge für dieses Kind tatsächlich wahrnimmt, unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens ein Recht zum Aufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat auf der Grundlage allein von Art. 12 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 2434/92 des Rates vom 27. Juli 1992 geänderten Fassung zu, ohne dass er die in der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG festgelegten Voraussetzungen erfüllen muss.
         Das Recht zum Aufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat, das der Elternteil genießt, dem die elterliche Sorge für ein Kind tatsächlich zukommt, das gemäß Art. 12 der Verordnung Nr. 1612/68 sein Recht ausübt, eine Ausbildung zu absolvieren, hängt nicht von der Voraussetzung ab, dass dieser Elternteil über ausreichende Existenzmittel verfügt, so dass er während seines Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen dieses Mitgliedstaats in Anspruch nehmen muss, und über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz in diesem Staat verfügt.
         Das Recht zum Aufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat, das der Elternteil genießt, dem die elterliche Sorge für ein Kind eines Wanderarbeitnehmers tatsächlich zukommt, während das Kind eine Ausbildung in diesem Staat absolviert, hängt nicht von der Voraussetzung ab, dass einer der Elternteile des Kindes zu dem Zeitpunkt, zu dem es seine Ausbildung begonnen hat, als Wanderarbeitnehmer in diesem Mitgliedstaat berufstätig gewesen ist.
         Das Recht zum Aufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat, das der Elternteil genießt, der die elterliche Sorge für ein Kind eines Wanderarbeitnehmers tatsächlich wahrnimmt, während das Kind eine Ausbildung in diesem Staat absolviert, endet mit dem Eintritt der Volljährigkeit dieses Kindes, sofern es nicht weiterhin der Anwesenheit und der Fürsorge dieses Elternteils bedarf, um seine Ausbildung fortsetzen und abschließen zu können.
  • Die Wendung "Inanspruchnahme der Sozialhilfeleistungen" in Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung ist dahin auszulegen, dass sie einem Mitgliedstaat nicht erlaubt, eine Regelung für die Familienzusammenführung zu treffen, die dazu führt, dass die Familienzusammenführung einem Zusammenführenden nicht gestattet wird, der nachgewiesen hat, dass er über ausreichende feste und regelmäßige Einkünfte verfügt, um die allgemein notwendigen Kosten des Lebensunterhalts für sich und seine Familienangehörigen zu bestreiten, jedoch wegen der Höhe seiner Einkünfte die besondere Sozialhilfe zur Bestreitung besonderer, individuell bestimmter notwendiger Kosten des Lebensunterhalts, einkommensabhängige Befreiungen von Abgaben nachgeordneter Gebietskörperschaften oder einkommensunterstützende Maßnahmen im Rahmen der gemeindlichen Politik für Einkommensschwache („minimabeleid“) in Anspruch nehmen kann.
         Die Richtlinie 2003/86, insbesondere Art. 2 Buchst. d, ist dahin auszulegen, dass diese Bestimmung einer nationalen Regelung entgegensteht, in der bei der Anwendung des Einkommenserfordernisses des Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie danach unterschieden wird, ob die familiären Bindungen vor oder nach der Einreise des Zusammenführenden in den Aufnahmemitgliedstaat entstanden sind.
  • Art. 20 AEUV ist dahin auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat verwehrt, einem Drittstaatsangehörigen, der seinen minderjährigen Kindern, die Unionsbürger sind, Unterhalt gewährt, zum einen den Aufenthalt im Wohnsitzmitgliedstaat der Kinder, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, zu verweigern und ihm zum anderen eine Arbeitserlaubnis zu verweigern, da derartige Entscheidungen diesen Kindern den tatsächlichen Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihnen der Unionsbürgerstatus verleiht, verwehren würde.
  • Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG ist dahin auszulegen, dass diese Richtlinie auf einen Unionsbürger, der noch nie von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat, der sich stets in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, aufgehalten hat und der sich im Übrigen im Besitz der Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaats befindet, nicht anwendbar ist.
         Art. 21 AEUV ist auf einen Unionsbürger, der noch nie von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat, der sich stets in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, aufgehalten hat und der sich im Übrigen im Besitz der Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaats befindet, nicht anwendbar, sofern die Situation dieses Bürgers nicht von der Anwendung von Maßnahmen eines Mitgliedstaats begleitet ist, die bewirkten, dass ihm der tatsächliche Genuss des Kernbestands der durch den Unionsbürgerstatus verliehenen Rechte verwehrt oder die Ausübung seines Rechts, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, behindert würde.
  •      Art. 20 AEUV ist dahin auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat nicht verwehrt, einem Drittstaatsangehörigen die Erteilung eines auf der Grundlage der Familienzusammenführung beantragten Aufenthaltstitels zu verweigern, wenn dieser Drittstaatsangehörige beabsichtigt, mit seiner Ehegattin, die ebenfalls Drittstaatsangehörige ist, sich rechtmäßig in diesem Mitgliedstaat aufhält und Mutter eines Kindes aus einer ersten Ehe ist, das die Unionsbürgerschaft besitzt, und dem aus der Ehe des Drittstaatsangehörigen und seiner Ehegattin hervorgegangenen Kind, das ebenfalls Drittstaatsangehöriger ist, zusammenzuleben, sofern eine solche Verweigerung nicht dazu führt, dass dem betroffenen Unionsbürger verwehrt wird, den Kernbestand der Rechte, die ihm der Unionsbürgerstatus verleiht, in Anspruch zu nehmen, was das vorlegende Gericht zu prüfen hat.
         Auf der Grundlage der Familienzusammenführung gestellte Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden fallen unter die Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung. Art. 7 Abs. 1 Buchst. c dieser Richtlinie ist dahin auszulegen, dass die Mitgliedstaaten zwar befugt sind, den Nachweis zu verlangen, dass der Zusammenführende über ausreichende feste und regelmäßige Einkünfte verfügt, um den Lebensunterhalt für sich und seine Familienangehörigen zu bestreiten, diese Befugnis aber im Licht der Art. 7 und 24 Abs. 2 und 3 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ausgeübt werden muss, wonach die Mitgliedstaaten die Anträge auf Familienzusammenführung unter Berücksichtigung des Wohls der betroffenen Kinder und in dem Bestreben, auch das Familienleben zu fördern, prüfen müssen und das Ziel dieser Richtlinie und deren praktische Wirksamkeit nicht beeinträchtigen dürfen. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Entscheidungen, mit denen die Erteilung von Aufenthaltstiteln abgelehnt wurde, unter Beachtung dieser Anforderungen erlassen wurden.
  • 1.     Art. 2 Nr. 2 Buchst. c der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG ist dahin auszulegen, dass ein Mitgliedstaat danach unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens nicht verlangen darf, dass ein Verwandter in gerader absteigender Linie, der 21 Jahre oder älter ist – um als Person, der Unterhalt gewährt wird, und somit als von der Definition des „Familienangehörigen“ im Sinne dieser Vorschrift erfasst angesehen zu werden – nachweist, dass er vergeblich versucht hat, Arbeit zu finden, von den Behörden seines Herkunftslands Hilfe zum Lebensunterhalt zu erlangen und/oder auf andere Weise seinen Lebensunterhalt zu bestreiten.
    2.     Art. 2 Nr. 2 Buchst. c der Richtlinie 2004/38 ist dahin auszulegen, dass sich die Tatsache, dass ein Familienangehöriger aufgrund persönlicher Umstände wie Alter, Ausbildung und Gesundheit gute Voraussetzungen dafür mitbringt, eine Arbeit zu finden, und darüber hinaus beabsichtigt, im Aufnahmemitgliedstaat einer Arbeit nachzugehen, nicht auf die Auslegung des in dieser Vorschrift enthaltenen Erfordernisses „denen ... Unterhalt gewährt wird“ auswirkt.
  • 1.     Die Art. 4 Abs. 1 und 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen in der durch die Richtlinie 2011/51/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2011 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass ein Familienangehöriger des bereits langfristig Aufenthaltsberechtigten im Sinne von Art. 2 Buchst. e dieser Richtlinie nicht von der Voraussetzung nach Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie befreit werden kann, wonach sich der Drittstaatsangehörige zur Erlangung der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten unmittelbar vor der Stellung des entsprechenden Antrags fünf Jahre lang ununterbrochen rechtmäßig in dem betreffenden Mitgliedstaat aufgehalten haben muss.
    2.     Art. 13 der Richtlinie 2003/109 in der durch die Richtlinie 2011/51 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat nicht gestattet, einem Familienangehörigen im Sinne von Art. 2 Buchst. e dieser Richtlinie eine langfristige Aufenthaltsberechtigung – EU unter günstigeren Voraussetzungen als denen der Richtlinie auszustellen.
  • Art. 7 Abs. 2 Unterabs. 1 der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung ist dahin auszulegen, dass ein Mitgliedstaat von Drittstaatsangehörigen verlangen kann, dass sie eine Integrationsprüfung wie die in den Ausgangsverfahren in Rede stehende erfolgreich ablegen, bei der Grundkenntnisse sowohl der Sprache als auch der Gesellschaft des betreffenden Mitgliedstaats beurteilt werden und für die verschiedene Kosten zu begleichen sind, bevor er ihnen die Einreise in sein Hoheitsgebiet und den Aufenthalt dort im Rahmen der Familienzusammenführung erlaubt, sofern die Anwendungsvoraussetzungen für ein solches Erfordernis die Ausübung des Rechts auf Familienzusammenführung nicht unmöglich machen oder übermäßig erschweren. Unter Umständen wie denen der Ausgangsverfahren wird durch diese Anwendungsvoraussetzungen die Ausübung des Rechts auf Familienzusammenführung insofern unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert, als sie nicht die Berücksichtigung besonderer Umstände ermöglichen, die die Betroffenen objektiv an einer erfolgreichen Ablegung dieser Prüfung hindern, und für die Kosten im Zusammenhang mit dieser Prüfung ein zu hoher Betrag festgesetzt wird.
  • 1.     Art. 20 AEUV ist dahin auszulegen, dass für die Beurteilung der Frage, ob sich ein Kind, das Bürger der Europäischen Union ist, gezwungen sähe, das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen, und ihm damit die Möglichkeit genommen würde, den Kernbestand seiner aus diesem Artikel folgenden Rechte tatsächlich in Anspruch zu nehmen, wenn seinem Elternteil, der Drittstaatsangehöriger ist, ein Aufenthaltsrecht im fraglichen Mitgliedstaat verweigert würde, der Umstand, dass der andere Elternteil, der Unionsbürger ist, wirklich in der Lage und bereit ist, die tägliche und tatsächliche Sorge für das Kind allein wahrzunehmen, einen Gesichtspunkt von Bedeutung bildet, der aber allein nicht für die Feststellung genügt, dass zwischen dem Elternteil mit Drittstaatsangehörigkeit und dem Kind kein Abhängigkeitsverhältnis in der Weise besteht, dass sich das Kind bei der Verweigerung dieses Aufenthaltsrechts hierzu gezwungen sähe. Einer solchen Feststellung muss die Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls im Interesse des Kindeswohls zugrunde liegen, so insbesondere des Alters des Kindes, seiner körperlichen und emotionalen Entwicklung, des Grades seiner affektiven Bindung sowohl zu dem Elternteil, der Unionsbürger ist, als auch zu dem Elternteil mit Drittstaatsangehörigkeit und des Risikos, das mit der Trennung von Letzterem für das innere Gleichgewicht des Kindes verbunden wäre.
    2.     Art. 20 AEUV ist dahin auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat nicht verwehrt, das Recht zum Aufenthalt in seinem Hoheitsgebiet zugunsten eines Drittstaatsangehörigen, der Elternteil eines minderjährigen Kindes ist, das die Staatsangehörigkeit dieses Mitgliedstaats besitzt und für das der Drittstaatsangehörige täglich und tatsächlich sorgt, von der Verpflichtung dieses Drittstaatsangehörigen abhängig zu machen, die Informationen beizubringen, anhand deren festgestellt werden kann, dass eine Entscheidung, mit der dem Elternteil mit Drittstaatsangehörigkeit das Aufenthaltsrecht versagt würde, dem Kind die Möglichkeit nähme, den Kernbestand der aus dem Unionsbürgerstatus folgenden Rechte tatsächlich in Anspruch zu nehmen, weil sie es dazu zwänge, das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen. Jedoch haben die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats auf der Grundlage der von dem Drittstaatsangehörigen beigebrachten Informationen die erforderlichen Ermittlungen anzustellen, um im Licht aller Umstände des Einzelfalls beurteilen zu können, ob eine Entscheidung, mit der das Aufenthaltsrecht versagt wird, solche Folgen hätte.
  • Art. 2 Buchst. f in Verbindung mit Art. 10 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung ist dahin auszulegen, dass ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, der zum Zeitpunkt seiner Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats und der Stellung seines Asylantrags in diesem Staat unter 18 Jahre alt war, aber während des Asylverfahrens volljährig wird und dem später die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird, als „Minderjähriger“ im Sinne dieser Bestimmung anzusehen ist.
  • 1.      Die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, insbesondere deren Art. 5 und 11, ist dahin auszulegen, dass sie einer Praxis eines Mitgliedstaats nicht entgegensteht, die darin besteht, dass ein Antrag auf Aufenthaltsgewährung zum Zweck einer Familienzusammenführung, den ein einem Drittstaat angehörender Familienangehöriger eines Unionsbürgers, der Staatsangehöriger dieses Mitgliedstaats ist und nie von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat, in dessen Hoheitsgebiet stellt, allein deshalb nicht bearbeitet wird, weil gegen den Drittstaatsangehörigen ein Verbot der Einreise in dieses Hoheitsgebiet verhängt wurde.
    2.      Art. 20 AEUV ist wie folgt auszulegen:
            Er steht einer Praxis eines Mitgliedstaats entgegen, die darin besteht, dass ein solcher Antrag allein aus dem genannten Grund nicht bearbeitet wird, ohne dass geprüft worden wäre, ob ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Unionsbürger und dem Drittstaatsangehörigen besteht, das den Unionsbürger im Fall der Weigerung, dem Drittstaatsangehörigen ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht zu gewähren, de facto zwingen würde, das Unionsgebiet als Ganzes zu verlassen, so dass ihm dadurch der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihm sein Status verleiht, vorenthalten würde.
            Bei einem erwachsenen Unionsbürger kommt ein Abhängigkeitsverhältnis, das geeignet ist, die Gewährung eines abgeleiteten Aufenthaltsrechts nach dieser Vorschrift gegenüber dem betreffenden Drittstaatsangehörigen zu rechtfertigen, nur in außergewöhnlichen Fällen in Betracht, in denen die betreffende Person in Anbetracht aller relevanten Umstände keinesfalls von dem Familienangehörigen getrennt werden darf, von dem sie abhängig ist.
            Bei einem minderjährigen Unionsbürger muss der Beurteilung des Bestehens eines solchen Abhängigkeitsverhältnisses im Interesse des Kindeswohls die Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls zugrunde liegen, insbesondere des Alters des Kindes, seiner körperlichen und emotionalen Entwicklung, des Grades seiner affektiven Bindung an jeden Elternteil und des Risikos, das für sein inneres Gleichgewicht mit der Trennung von dem Elternteil mit Drittstaatsangehörigkeit verbunden wäre. Zur Feststellung eines solchen Abhängigkeitsverhältnisses reicht weder das Bestehen einer familiären Bindung an den Drittstaatsangehörigen, sei sie biologischer oder rechtlicher Natur, aus, noch ist ein Zusammenleben mit ihm erforderlich.
            Es ist unerheblich, dass das Abhängigkeitsverhältnis, das der Drittstaatsangehörige zur Stützung seines Antrags auf Aufenthaltsgewährung zum Zweck einer Familienzusammenführung geltend macht, erst entstanden ist, nachdem gegen ihn ein Einreiseverbot verhängt wurde.
    –        Es ist unerheblich, dass die Entscheidung, mit der gegen den Drittstaatsangehörigen ein Einreiseverbot verhängt wird, bereits bestandskräftig war, als er seinen Antrag auf Aufenthaltsgewährung zum Zweck einer Familienzusammenführung stellte.
            Es ist unerheblich, dass die Entscheidung, mit der ein Einreiseverbot gegen einen Drittstaatsangehörigen verhängt wird, der einen Antrag auf Aufenthaltsgewährung zum Zweck einer Familienzusammenführung gestellt hat, damit gerechtfertigt wird, dass einer Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen worden sei. Wurde eine solche Entscheidung mit Gründen der öffentlichen Ordnung gerechtfertigt, können diese nur dann dazu führen, dem Drittstaatsangehörigen ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht nach diesem Artikel zu verweigern, wenn sich aus einer konkreten Beurteilung aller Umstände des Einzelfalls im Licht des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, des Wohls etwaiger betroffener Kinder und der Grundrechte ergibt, dass der Betroffene eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellt.
    3.      Art. 5 der Richtlinie 2008/115 ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Praxis entgegensteht, wonach in Bezug auf einen Drittstaatsangehörigen, gegen den bereits eine mit einem Einreiseverbot einhergehende Rückkehrentscheidung erlassen wurde, die noch in Kraft ist, eine Rückkehrentscheidung ergeht, ohne dass dabei die in einem nach Verhängung eines solchen Einreiseverbots gestellten Antrag auf Aufenthaltsgewährung zum Zweck einer Familienzusammenführung erwähnten Aspekte seines Familienlebens – insbesondere das Wohl seines minderjährigen Kindes – berücksichtigt werden, es sei denn, der Betroffene hätte diese Aspekte schon früher anführen können.
  • Art. 2 Buchst. f in Verbindung mit Art. 10 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung ist dahin auszulegen, dass ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, der zum Zeitpunkt seiner Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats und der Stellung seines Asylantrags in diesem Staat unter 18 Jahre alt war, aber während des Asylverfahrens volljährig wird und dem später die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird, als „Minderjähriger“ im Sinne dieser Bestimmung anzusehen ist.
  • 1.     In einem Fall, in dem ein Unionsbürger sein Recht auf Freizügigkeit ausgeübt hat, indem er sich gemäß den Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG in einen anderen Mitgliedstaat als den, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, begeben und sich dort tatsächlich aufgehalten hat, und im Zuge dessen ein Familienleben mit einem gleichgeschlechtlichen Drittstaatsangehörigen entwickelt oder gefestigt hat, den er im Aufnahmemitgliedstaat rechtmäßig geheiratet hat, ist Art. 21 Abs. 1 AEUV dahin auszulegen, dass er es den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit der Unionsbürger besitzt, verwehrt, dem Drittstaatsangehörigen ein Recht zum Aufenthalt im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats mit der Begründung zu verweigern, dass das Recht dieses Mitgliedstaats die Ehe zwischen Personen gleichen Geschlechts nicht vorsieht.
    2.     Art. 21 Abs. 1 AEUV ist dahin auszulegen, dass unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens ein Drittstaatsangehöriger, der dasselbe Geschlecht hat wie der Unionsbürger, den er in einem Mitgliedstaat nach dessen Recht geheiratet hat, über ein Recht auf Aufenthalt für mehr als drei Monate im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats verfügt, dessen Staatsangehörigkeit der Unionsbürger besitzt. Dieses abgeleitete Aufenthaltsrecht darf keinen strengeren Voraussetzungen als den in Art. 7 der Richtlinie 2004/38 vorgesehenen unterworfen werden.

BVerfG:
  • Die Ausweisung eines wegen einer Straftat verurteilten Ausländers, der mit einer deutschen Frau verheiratet ist und mit ihr ein eheliches Kind hat, ist aufgrund generalpräventiver Ermessenserwägungen nur dann zulässig, wenn die Straftat besonders schwer wiegt.   
         Bei der Entscheidung über die Ausweisung eines solchen Ausländers kommt der Möglichkeit, die Wirkung der Ausweisung zu befristen, besondere Bedeutung zu. 
  • Weder Art. 6 Abs. 1 noch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG begründen einen grundrechtlichen Anspruch von ausländischen Ehegatten oder Familienangehörigen auf Nachzug zu ihren berechtigterweise in der Bundesrepublik Deutschland lebenden ausländischen Ehegatten oder Familienangehörigen.   
         Der Pflicht des Staates, Ehe und Familie zu schützen, entspricht ein Anspruch des Trägers der Grundrechte aus Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG darauf, daß die zuständigen Behörden und Gerichte bei der Entscheidung über ein Aufenthaltsbegehren nach § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG die bestehenden ehelichen und familiären Bindungen an im Bundesgebiet lebende Personen in einer Weise berücksichtigen, die der großen Bedeutung entspricht, welche das Grundgesetz dem Schutz von Ehe und Familie erkennbar beimißt.   
         Die Beeinträchtigung der Belange von Ehe und Familie durch das Erfordernis einer dreijährigen Ehebestandszeit als Nachzugsvoraussetzung übersteigt auch im Blick auf entgegenstehende öffentliche Interessen das von den Betroffenen hinzunehmende Maß. 
  • Zur Frage aufenthaltsrechtlicher Schutzwirkungen aufgrund von Art. 6 Abs. 1 GG.
         Einem umgangsberechtigten ausländischen Vater eines deutschen Kindes, der von der Mutter geschieden ist und dem kein Sorgerecht zusteht, der aber das Umgansrecht wahrnimmt und seinen Unterhaltsverpflichtungen nachkommt, darf die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis nicht versagt werden.
  • Kann die Lebensgemeinschaft zwischen einem Ausländer und seinem Kind nur in der Bundesrepublik Deutschland stattfinden, etwa weil das Kind deutscher Staatsangehörigkeit und ihm wegen der Beziehungen zu seiner Mutter das Verlassen der Bundesrepublik nicht zumutbar ist, so drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, einwanderungspolitische Belange regelmäßig zurück.
         Dies kann selbst dann gelten, wenn der Ausländer vor Entstehung der zu schützenden Lebensgemeinschaft gegen aufenthaltsrechtliche Bestimmungen verstoßen hat. Es kommt in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob die von einem Familienmitglied tatsächlich erbrächte Lebenshilfe auch von anderen Personen erbracht werden könnte.
         Bei einer Vater-Kind-Beziehung kommt hinzu, dass der spezifische Erziehungsbeitrag des Vaters nicht durch Betreuungsleistungen der Mutter oder dritter Personen entbehrlich wird, sondern eigenständige Bedeutung für die Entwicklung des Kindes haben kann.
         Auch gewichtige familiäre Belange setzen sich nicht stets gegenüber gegenläufigen öffentlichen Interessen durch. Insbesondere dann, wenn die Geburt eines Kindes nicht eine „Zäsur" in der Lebensführung des betroffenen Ausländers darstellt, die in Anbetracht aller Umstände erwarten lässt, dass er bei legalisiertem Aufenthalt keine Straftaten mehr begehen wird, kommt ein Vorrang der gegen einen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet sprechenden Gründe in Betracht.
  • Art. 6 Abs. 1 GG schützt nur die Aufrechterhaltung einer bereits entstandenen sozialen Beziehung zwischen dem leiblichen, aber nicht rechtlichen Vater zu seinem Kind, wenn er zumindest eine Zeit lang Verantwortung für das Kind getragen hat. Die vorgeburtliche Bereitschaft zur Verantwortungsübernahme reicht deshalb nicht aus, um den Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG zu begründen.
    • BVerfG (Erste Kammer des 1. Senats), Beschl. v. 20.09.2006 - 1 BvR 1337/06; FamRZ 2006, 1661
  • Die Befristung der Ausweisungswirkungen ist nur eines von mehreren Kriterien im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK. Vorrangig ist im Hinblick auf die konkreten Umstände des Einzelfalls zu prüfen, ob eine Ausweisung überhaupt - unabhängig von einer Befristung - dem Gebot der Verhältnismäßigkeit entspricht.
         Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in der Konturierung durch die Rechtsprechung des EGMR zu Art. 8 Abs. 2 EMRK lässt es nicht zu, das Gewicht des für eine Ausweisung sprechenden öffentlichen Interesses allein anhand der Typisierung der den Ausweisungsanlass bildenden Straftaten in den Ausweisungsvorschriften des Aufenthaltsgesetzes zu bestimmen.
  • Hätte ein Ausländer im Falle der Aufgabe der ehelichen Lebensgemeinschaft einen Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, darf ihm wegen des Bezugs von Sozialleistungen aufgrund einer ehelichen Lebensgemeinschaft ein Aufenthaltsrecht nicht versagt werden.
    • BVerfG (Zweite Kamer des 2. Senats), Beschl. v. 11.05.2007 - 2 BvR 2483/06; InfAuslR 2007, 336; ZAR, 2007, 285; NVwZ 2007, 1302
  • Kann die bereits gelebte Lebensgemeinschaft zwischen einem Ausländer und seinem Kind nur in der Bundesrepublik Deutschland stattfinden, weil weder dem Kind noch seiner Mutter das Verlassen der Bundesrepublik Deutschland zumutbar ist (vgl. BVerfG, Beschl. der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 23.1.2006 - 2 BvR 1935/05 - NVwZ 2006, S. 682 f.), so drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, einwanderungspolitische Belange regelmäßig zurück.
         Wenn die Weiterführung der Lebens- und Erziehungsgemeinschaft zwischen dem Ausländer und seinem Kind nur in der Bundesrepublik möglich ist, ist die Unterbrechung des Aufenthalts für einen nicht nur unerheblichen Zeitraum unzumutbar, auch wenn die Gründe für die besonders lange Trennung in der Sphäre des Ausländers liegen.
    • BVerfG (3. Kammer des Zweiten Senats), Beschl. v. 10.05.2008 - 2 BvR 588/08; InfAuslR 2008, 347
  • Im Falle eines regelmäßigen Umgangs des ausländischen Elternteils, der dem auch sonst Üblichen entspricht, wird in der Regel von einer familiären Gemeinschaft auszugehen sein.
         Es ist ausländerrechtlich beachtlich, wenn sich ein ausländischer Vater seit der bereits kurze Zeit nach der Geburt der Tochter erklärten Anerkennung der Vaterschaft mit Hilfe der Gerichte um die Feststellung der Vaterschaft sowie die Einräumung eines Umgangsrechts bemüht.
         Ein hohes, gegen die Aufenthaltsbeendigung des ausländischen Vaters eines Kindes sprechendes Gewicht haben die Folgen einer vorübergehenden Trennung insbesondere, wenn ein noch sehr kleines Kind betroffen ist, das den nur vorübergehenden Charakter einer räumlichen Trennung möglicherweise nicht begreifen kann und diese rasch als endgültigen Verlust erfährt.

BVerwG:
  • Von der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG kann nicht nach Ermessen abgesehen werden. Vielmehr stellt es eine gerichtlich voll überprüfbare gebundene Entscheidung dar, ob ein Ausnahmefall von der Regel vorliegt.   
         Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den Voraussetzungen eines Ausnahmefalles von der Regelausweisung wegen des Schutzes von Ehe, Familie und Privatleben (Art. 6 GG, Art. 8 EMRK) ist nicht auf die Regelerteilungsvoraussetzungen einer Aufenthaltserlaubnis übertragbar. Unterschiede ergeben sich zum einen aus der nicht vergleichbaren Struktur der Vorschriften über die Begründung und Beendigung des Aufenthalts. Ferner ist von Bedeutung, dass der Nachzugswillige bei der erstmaligen Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis regelmäßig noch kein vergleichbares Vertrauen in die Fortsetzung seiner ehelichen Lebensgemeinschaft in Deutschland entwickeln konnte wie ein Ausländer, der schon geraume Zeit rechtmäßig in Deutschland gelebt hat und dessen Aufenthalt nachträglich beendet werden soll.
  • Bei der Beurteilung, ob die Beendigung des Aufenthalts eines in Deutschland aufgewachsenen Ausländers eine außergewöhnliche Härte im Sinne des § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG darstellt, kommt auch dem Umstand Bedeutung zu, inwieweit der Ausländer in Deutschland verwurzelt ist. Das Ausmaß der Verwurzelung bzw. die für den Ausländer mit einer „Entwurzelung“ verbundenen Folgen sind unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Vorgaben der Art. 2 Abs. 1 und Art 6 Abs. 1 GG sowie der Regelung des Art. 8 EMRK zu ermitteln, zu gewichten und mit den Gründen, die für eine Aufenthaltsbeendigung sprechen, abzuwägen. Dabei ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten.
         Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit ist neben anderen Aspekten der Verwurzelung nicht nur die Dauer des Aufenthalts in Deutschland, sondern auch die Legitimität des Aufenthalts zu würdigen.
  • 1.     Beim Ehegattennachzug nach § 30 AufenthG ist die Regelerteilungsvoraussetzung der Sicherung des Lebensunterhalts (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 3 AufenthG) nicht schon dann erfüllt, wenn der nachziehende Ehegatte mit seinem Erwerbseinkommen seinen eigenen Bedarf decken könnte, er für seinen Ehepartner und seine Kinder aber auf Leistungen nach dem Zweiten Teil des Sozialgesetzbuchs (SGB II) angewiesen ist. In solchen Fällen bleibt jedoch zu prüfen, ob nicht besondere Umstände die Annahme eines Ausnahmefalles rechtfertigen.
    2.     Der Ausweisungsgrund des § 55 Abs. 2 Nr. 6 AufenthG erfasst nicht den Bezug von Leistungen nach dem SGB II.
    3.     Im Anwendungsbereich der Familienzusammenführungsrichtlinie (Richtlinie 2003/86/EG) darf bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs im Sinne von § 2 Abs. 3 AufenthG der Freibetrag für Erwerbstätigkeit nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 i.V.m. § 30 SGB II nicht zu Lasten des nachzugswilligen Ausländers angerechnet werden. Bei den in § 11 Abs. 2 Satz 2 SGB II pauschaliert erfassten Werbungskosten hat der Ausländer die Möglichkeit, geringere Aufwendungen als die gesetzlich veranschlagten 100 € nachzuweisen.
  • 1.     Der Lebensunterhalt eines Ausländers ist im Sinne von § 2 Abs. 3 AufenthG nicht schon dann gesichert, wenn der Ausländer mit seinem Erwerbseinkommen seinen eigenen Bedarf decken könnte, er für seinen Ehepartner und seine Kinder aber auf Leistungen nach dem Zweiten Teil des Sozialgesetzbuches (SGB II) angewiesen ist. Für die Berechnung, ob ein Anspruch auf öffentliche Leistungen besteht, gelten grundsätzlich die sozialrechtlichen Regelungen über die Bedarfsgemeinschaft.
    2.     Außerhalb des Anwendungsbereichs der Familienzusammenführungsrichtlinie (RL 2003/86/EG) oder sonstiger unionsrechtlicher Vorgaben sind aufenthaltsrechtlich bei der Berechnung des Hilfebedarfs auch weiterhin die Bestimmungen des SGB II hinsichtlich des Freibetrags für Erwerbstätigkeit nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 i.V.m. § 30 SGB II und der Werbungskostenpauschale nach § 11 Abs. 2 Satz 2 SGB II maßgebend.
    3.     Soweit bei der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis Ausweisungsgründe vorliegen, die sich auf Straftaten des Ausländers beziehen, wird die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG durch die Sonderregelung in § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AufenthG verdrängt.
  • 1.     An das Vorliegen einer außergewöhnlichen Härte im Sinne des § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG sind höhere Anforderungen zu stellen als an das Vorliegen einer besonderen Härte im Sinne von § 30 Abs. 2, § 31 Abs. 2 und § 32 Abs. 4 AufenthG.
    2.     Die Verweigerung einer Aufenthaltserlaubnis gegenüber einem nachzugswilligen Mitglied einer „Patchwork-Familie“ kann in seltenen Ausnahmefällen einen Verstoß gegen Art. 20 AEUV darstellen (im Anschluss an EuGH, Urteil vom 6. Dezember 2012 - Rs. C-356/11, O. und S.).
  • 1.     Auch wenn die Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft im Herkunftsstaat unzumutbar ist, ist nicht immer ein atypischer Ausnahmefall gegeben, bei dem der Familiennachzug trotz Sozialleistungsbezugs erlaubt werden muss (unter Bezug auf BVerwG, Entscheidung vom 13.06.2013 - 10 C 16.12).
    2.     Bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung ist die Zumutbarkeit zu berücksichtigen sowie das Alter der betroffenen Kinder und deren Schutz- und Betreuungsbedarf.
  • § 104 Abs. 13 Satz 1 AufenthG hindert in aller Regel die Annahme eines Rechtsschutzbedürfnisses für das mit dem Ziel der Ermöglichung eines Familiennachzuges verfolgte Begehren eines subsidiär schutzberechtigten Ausländers, die Bundesrepublik Deutschland zu verpflichten, zusätzlich die Voraussetzungen eines nationalen Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK festzustellen.

Verwaltungsgerichte:
  • Familienangehörige im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 AufenthG/EWG (bzw. des Art. 10 Abs. 1a VO 1612/68/EWG) sind auch die noch nicht 21 Jahre alten Verwandten absteigender Linie des Ehegatten eines freizügigkeits-berechtigten Unionsbürgers.
         Zur Angemessenheit einer Wohnung im Sinne des § 7 Abs. 1 letzter Halbsatz AufenthG/EWG unter Rückgriff auf Art. 10 Abs. 3 VO 1612/68/EWG.
         Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis-EG gemäß § 7 Abs. 1 AufenthG/EWG setzt nicht voraus, dass die Familienangehörigen mit dem freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger in einer Wohnung zusammenleben, zusammengelebt haben oder ein solches Zusammenleben für die Zukunft anstreben. Dies gilt jedenfalls für sog. Scheidungskinder, für die der Ehegatte eines Freizügigkeitsberechtigten (auch) Sorgerechtsinhaber ist.
         Die Formulierung "Wohnung nehmen" in Art. 10 Abs. 1 VO 1612/68/EWG kann nach der Rechtsprechung des EuGH nicht so ausgelegt werden, dass damit ein Zusammenleben der Familienangehörigen mit dem freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger in einer Wohnung verlangt wird. Die Frage, ob der nationale Gesetzgeber Freizügigkeitsrechte unter leichteren Voraussetzungen gewähren kann, als nach EG-Recht vorgesehen, bedarf daher keiner Entscheidung.
    • VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 29.11.2006 - 13 S 2435/05; ZAR 2007, 153
  • Aus Art. 23 Abs. 1 und 2 i.V. mit Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.4.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Qualifikationsrichtlinie) ergibt sich ein Rechtsanspruch von Familienangehörigen einer Person, der ein subsidiärer Schutzstatus zuerkannt worden ist, auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.
  • Bei der Beurteilung der Frage, ob die Abschiebung eines Ausländers, der Vater eines nichtehelichen, noch nicht geborenen deutschen Kindes ist, nach § 60 a Abs. 2 AufenthG aus rechtlichen Gründen vorläufig auszusetzen ist, sind die Grundsätze zu beachten, die das Bundesverfassungsgericht in den Entscheidungen vom 8. Dezember 2005 (FamRZ 2006, 187 ff.) und vom 23. Januar 2006 (NVwZ 2006, 682, 683, m.w.N.) zum Familienschutz nach Art. 6 GG entwickelt hat. Das gilt jedenfalls ab dem Zeitpunkt, nach dem ein straffreier Schwangerschaftsabbruch nach § 218 a Abs. 1 StGB grundsätzlich nicht mehr möglich und deshalb die physische Existenz des ungeborenen Kindes tatsächlich und rechtlich hinreichend gesichert ist.
         Danach kommt Abschiebungsschutz in Betracht, wenn erstens der ausländische Vater gegenüber den zuständigen Behörden seine Vaterschaft (mit Zustimmung der Mutter) anerkannt hat und beide bereits in Verhältnissen leben, welche die gemeinsame Übernahme der elterlichen Verantwortung und eine gemeinsame Erziehung und Betreuung des Kindes sicher erwarten lassen und wenn – zweitens – dem Ausländer eine (vorübergehende) Ausreise zur Durchführung des Sichtvermerksverfahrens nicht zumutbar ist. Davon ist regelmäßig dann auszugehen, wenn nach den im Einzelfall gegebenen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen mit einer Rückkehr des ausländischen Vaters vor dem voraussichtlichen Geburtstermin nicht gerechnet werden kann.
         Ob der an sich gebotene Familienschutz durch vorübergehende Aussetzung der Abschiebung ausnahmsweise wegen eines überwiegenden öffentlichen Interesses zurückzutreten hat (etwa in Fällen schwerwiegender Straftaten), beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalles.
  • Kann die Lebensgemeinschaft zwischen einem Ausländer, seinem Ehepartner und den (gemeinsamen) Kindern nur in der Bundesrepublik Deutschland stattfinden, etwa weil bei einem der beiden Partner unanfechtbar das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG festgestellt und diesem deshalb eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG erteilt wurde, so drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, einwanderungspolitische Belange regelmäßig auch dann zurück, wenn der Ausländer vor Entstehung der schützenswerten Lebensgemeinschaft gegen aufenthaltsrechtliche Bestimmungen verstoßen hat.
         Insoweit ist zu berücksichtigen, dass durch das nachträgliche Entstehen der durch Art. 6 Abs. 1 und 2 GG grundsätzlich geschützten Lebensgemeinschaft regelmäßig eine neue Situation eintritt, die sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht eine Zäsur bewirkt und damit eine Neubeurteilung und -bewertung erforderlich macht.
         Auf die Frage, ob die von einem Familienmitglied tatsächlich erbrachte Lebenshilfe auch von anderen Personen erbracht werden könnte, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an (im Anschluss an BVerfG, B. v. 31.8.1999 - 2 BvR 1523/99 -, NVwZ 2000, 59 und B. v. 23.1.2006 - 2 BvR 1935/05 -, NVwZ 2006, 682).
    • Bayr. VGH, Beschl. v. 22.07.2008 - 19 CE 08.781; InfAuslR 2009, 158
  • Unter einem Anspruch i. S. des § 5 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 AufenthG ist nur ein gesetzlich gebundener Anspruch zu verstehen; die Vorschrift ist in Fällen der Ermessensreduktion auf Null nicht anwendbar.
         Zur Zumutbarkeit, ein Visumverfahren zur Familienzusammenführung bei der Deutschen Botschaft in Neu Delhi nachzuholen, im Fall eines nach erfolglosem Asylverfahren vollziehbar ausreisepflichtigen indischen Staatsangehörigen, der bei einem vorübergehenden Aufenthalt in Schweden die Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen geschlossen und der im Bundesgebiet wiederholt Straftaten begangen hat.
         Ist die Versagung eines Aufenthaltsrechts aus familiären Gründen nach §§ 27 ff. AufenthG auch unter Beachtung der Schutzpflichten aus Art. 6 GG und Art. 8 EMRK rechtmäßig, verstößt grundsätzlich weder die damit einhergehende Ausreisepflicht noch deren zwangsweise Durchsetzung gegen Art. 6 GG oder Art. 8 EMRK. In diesem Fall scheidet eine Legalisierung des Aufenthalts aus familiären Gründen unter Rückgriff auf die Vorschriften über die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus humanitären Gründen im fünften Abschnitt des Kapitels 2 des Aufenthaltsgesetzes, insbesondere nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG, schon aus systematischen Gründen aus.
         Etwas Anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn zwar das Aufenthaltsrecht aus familiären Gründen ohne Verstoß gegen Art. 6 GG oder Art. 8 EMRK versagt werden muss oder darf (z. B. gemäß § 5 Abs. 2, § 10 Abs. 3 Satz 1 oder 2 oder § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG), jedoch (nur) die zwangsweise Durchsetzung der Ausreisepflicht mit Art. 6 GG oder Art. 8 EMRK unvereinbar wäre. Das kann etwa der Fall sein, wenn dem Ausländer und seinen Angehörigen nicht zugemutet werden kann, ihre familiären Bindungen im Bundesgebiet auch nur vorübergehend - z. B. zur Nachholung eines Visumverfahrens - zu unterbrechen.
  • Entgegen der bisherigen Auffassung in der Rechtsprechung ist nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes v. 04.03.2010 in der Rechtssache Chakroun - - C-578/08 - der Begriff "ohne Inanspruchnahme von öffentlichen Mitteln" in § 2 Abs. 3 Satz 1 AufenthG im Zusammenhang mit der in § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG  vorgesehenen Regelerteilungsvoraussetzung des gesicherten Lebensunterhaltes europarechtskonform so auszulegen, dass bei der Berechnung des berücksichtigungsfähigen Einkommens jedenfalls ein Abzug der Freibeträge nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 i.V.m. § 30 SGB II nicht erfolgen darf.
  • Die beabsichtigte Eheschließung mit einem deutschen Staatsangehörigen begründet im Hinblick auf die durch Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 12 EMRK geschützte Eheschließungsfreiheit nur dann ein rechtliches Abschiebungshindernis als Voraussetzung eines Duldungsanspruchs nach § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG, wenn die Eheschließung unmittelbar bevorsteht (mit weiteren Nachweisen).

Freizügigkeitsrecht

  • Der Umstand, dass ein Unionsbürger in einen anderen Mitgliedstaat einreist und bei der Wahrnehmung seines Rechts auf Freizügigkeit Straftaten begeht, rechtfertigt nicht eine Feststellung, dass wegen rechtsmissbräuchlichen Verhaltens das Freizügigkeitsrecht nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU nicht besteht.
    • VG Karlsruhe, Urt. v. 27. 3. 2008 - 5 K 1015/06; NJW-RR 2008, 730

Lebensunterhalt

EuGH:

  • Unter den Umständen des Ausgangsverfahrens steht den Kindern eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, der im Aufnahmemitgliedstaat beschäftigt ist oder gewesen ist, und dem Elternteil, der die elterliche Sorge für die Kinder tatsächlich wahrnimmt, ein Recht auf Aufenthalt in diesem Staat auf der Grundlage allein von Art. 12 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 2434/92 des Rates vom 27. Juli 1992 geänderten Fassung zu, ohne dass dieses Recht davon abhängig ist, dass sie über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz in diesem Staat verfügen.
  • Die Wendung "Inanspruchnahme der Sozialhilfeleistungen" in Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung ist dahin auszulegen, dass sie einem Mitgliedstaat nicht erlaubt, eine Regelung für die Familienzusammenführung zu treffen, die dazu führt, dass die Familienzusammenführung einem Zusammenführenden nicht gestattet wird, der nachgewiesen hat, dass er über ausreichende feste und regelmäßige Einkünfte verfügt, um die allgemein notwendigen Kosten des Lebensunterhalts für sich und seine Familienangehörigen zu bestreiten, jedoch wegen der Höhe seiner Einkünfte die besondere Sozialhilfe zur Bestreitung besonderer, individuell bestimmter notwendiger Kosten des Lebensunterhalts, einkommensabhängige Befreiungen von Abgaben nachgeordneter Gebietskörperschaften oder einkommensunterstützende Maßnahmen im Rahmen der gemeindlichen Politik für Einkommensschwache („minimabeleid“) in Anspruch nehmen kann.
         Die Richtlinie 2003/86, insbesondere Art. 2 Buchst. d, ist dahin auszulegen, dass diese Bestimmung einer nationalen Regelung entgegensteht, in der bei der Anwendung des Einkommenserfordernisses des Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie danach unterschieden wird, ob die familiären Bindungen vor oder nach der Einreise des Zusammenführenden in den Aufnahmemitgliedstaat entstanden sind.
  • Art. 39 EG steht einer nationalen Vorschrift wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegen, die den Anspruch auf Überbrückungsgeld junger Menschen, die auf der Suche nach ihrer ersten Beschäftigung sind, an die Bedingung knüpft, dass der Betroffene mindestens sechs Ausbildungsjahre an einer Bildungseinrichtung des Aufnahmemitgliedstaats zurückgelegt hat, da diese Bedingung die Berücksichtigung anderer repräsentativer Gesichtspunkte verhindert, die geeignet sind, das Bestehen einer tatsächlichen Verbindung zwischen der Person, die das Überbrückungsgeld beantragt, und dem betreffenden räumlichen Arbeitsmarkt zu belegen, und dadurch über das hinausgeht, was zur Erreichung des mit der genannten Vorschrift verfolgten Ziels, das Bestehen einer solchen Verbindung zu gewährleisten, erforderlich ist.
  • 1.     Art. 20 AEUV ist dahin auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat nicht verwehrt, einem Drittstaatsangehörigen die Erteilung eines auf der Grundlage der Familienzusammenführung beantragten Aufenthaltstitels zu verweigern, wenn dieser Drittstaatsangehörige beabsichtigt, mit seiner Ehegattin, die ebenfalls Drittstaatsangehörige ist, sich rechtmäßig in diesem Mitgliedstaat aufhält und Mutter eines Kindes aus einer ersten Ehe ist, das die Unionsbürgerschaft besitzt, und dem aus der Ehe des Drittstaatsangehörigen und seiner Ehegattin hervorgegangenen Kind, das ebenfalls Drittstaatsangehöriger ist, zusammenzuleben, sofern eine solche Verweigerung nicht dazu führt, dass dem betroffenen Unionsbürger verwehrt wird, den Kernbestand der Rechte, die ihm der Unionsbürgerstatus verleiht, in Anspruch zu nehmen, was das vorlegende Gericht zu prüfen hat.
  • 2.     Auf der Grundlage der Familienzusammenführung gestellte Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden fallen unter die Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung. Art. 7 Abs. 1 Buchst. c dieser Richtlinie ist dahin auszulegen, dass die Mitgliedstaaten zwar befugt sind, den Nachweis zu verlangen, dass der Zusammenführende über ausreichende feste und regelmäßige Einkünfte verfügt, um den Lebensunterhalt für sich und seine Familienangehörigen zu bestreiten, diese Befugnis aber im Licht der Art. 7 und 24 Abs. 2 und 3 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ausgeübt werden muss, wonach die Mitgliedstaaten die Anträge auf Familienzusammenführung unter Berücksichtigung des Wohls der betroffenen Kinder und in dem Bestreben, auch das Familienleben zu fördern, prüfen müssen und das Ziel dieser Richtlinie und deren praktische Wirksamkeit nicht beeinträchtigen dürfen. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Entscheidungen, mit denen die Erteilung von Aufenthaltstiteln abgelehnt wurde, unter Beachtung dieser Anforderungen erlassen wurden.
  • Art. 21 Abs. 1 AEUV ist dahin auszulegen, dass, wenn ein Unionsbürger im Rahmen eines in einem anderen Mitgliedstaat als dem, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, auf der Grundlage und unter Beachtung von Art. 7 Abs. 1 und 2 oder Art. 16 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG erfolgten Aufenthalts von einer gewissen Dauer ein Familienleben mit einem Drittstaatsangehörigen entwickelt oder gefestigt hat, die genannte Richtlinie bei der Rückkehr des Unionsbürgers mit seinem Familienangehörigen in seinen Herkunftsmitgliedstaat entsprechend anwendbar ist. Die Voraussetzungen für die Gewährung eines abgeleiteten Aufenthaltsrechts für den Drittstaatsangehörigen, der Familienangehöriger des Unionsbürgers ist, dürfen im Herkunftsmitgliedstaat des Unionsbürgers daher grundsätzlich nicht strenger sein als die Voraussetzungen, die die genannte Richtlinie für die Gewährung eines abgeleiteten Aufenthaltsrechts für einen Drittstaatsangehörigen vorsieht, der Familienangehöriger eines Unionsbürgers ist, der sein Recht auf Freizügigkeit ausgeübt hat, indem er sich in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen hat als dem, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt.
  • Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2004/38 ist dahin auszulegen, dass ein Unionsbürger auch dann über ausreichende Existenzmittel für sich und seine Familienangehörigen verfügt, so dass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen, wenn diese Mittel zum Teil aus denen des einem Drittstaat angehörenden Ehegatten stammen.
  • Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung ist dahin auszulegen, dass er es den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats erlaubt, die Ablehnung eines Antrags auf Familienzusammenführung auf eine Prognose darüber zu stützen, ob es wahrscheinlich ist, dass die festen, regelmäßigen und ausreichenden Einkünfte, über die der Zusammenführende verfügen muss, um ohne Inanspruchnahme der Sozialhilfeleistungen des betreffenden Mitgliedstaats seinen eigenen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen zu decken, während des Jahres nach dem Zeitpunkt der Einreichung des Antrags weiterhin vorhanden sein werden, und dabei dieser Prognose die Entwicklung der Einkünfte des Zusammenführenden während der sechs Monate vor der Antragstellung zugrunde zu legen.

BVerwG:
  • Die Berechnung des zur Sicherung des Lebensunterhalts im Sinne von § 2 Abs. 3 AufenthG notwendigen Bedarfs und des erforderlichen Einkommens richtet sich bei erwerbsfähigen Ausländern nach den entsprechenden Bestimmungen des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs SGB II über die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.
         Bei erwerbsfähigen Ausländern sind bei der Ermittlung des zur Sicherung des Lebensunterhalts im Sinne von § 2 Abs. 3 AufenthG erforderlichen Einkommens von dem Erwerbseinkommen sämtliche in § 11 Abs. 2 SGB II (jetzt § 11b SGB II) angeführten Beträge abzuziehen. Dies gilt auch für den Freibetrag bei Erwerbstätigkeit nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 i.V.m. § 30 SGB II (jetzt § 11b Abs. 3 SGB II) und die Pauschale nach § 11 Abs. 2 Satz 2 SGB II (jetzt 11b Abs. 2 SGB II).     
    • BVerwG, Urt. v. 26.08.2008 - 1 C 32.07; BVerwGE 131, 370; InfAuslR 2009, 8; ZAR 2009, 107, n. Anm. Andreas Pfersich, 110 ;  AuAS 2009, 2; NVwZ 2009, 248; DVBl 2008, 1579; BayVBl 2009, 153 
    • Vorinstanz:
      OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 25.04.2007 - OVG 12 B 16/07; InfAuslR 2007, 340; NJ 2008, 35
  • 1.    Der Lebensunterhalt eines Ausländers ist im Sinne von § 2 Abs. 3 AufenthG nicht schon dann gesichert, wenn der Ausländer mit seinem Erwerbseinkommen seinen eigenen Bedarf decken könnte, er für seinen Ehepartner und seine Kinder aber auf Leistungen nach dem Zweiten Teil des Sozialgesetzbuches (SGB II) angewiesen ist. Für die Berechnung, ob ein Anspruch auf öffentliche Leistungen besteht, gelten grundsätzlich die sozialrechtlichen Regelungen über die Bedarfsgemeinschaft.
    2.    Außerhalb des Anwendungsbereichs der Familienzusammenführungsrichtlinie (RL 2003/86/EG) oder sonstiger unionsrechtlicher Vorgaben sind aufenthaltsrechtlich bei der Berechnung des Hilfebedarfs auch weiterhin die Bestimmungen des SGB II hinsichtlich des Freibetrags für Erwerbstätigkeit nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 i.V.m. § 30 SGB II und der Werbungskostenpauschale nach § 11 Abs. 2 Satz 2 SGB II maßgebend.
    3.    Soweit bei der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis Ausweisungsgründe vorliegen, die sich auf Straftaten des Ausländers beziehen, wird die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG durch die Sonderregelung in § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AufenthG verdrängt.
  • Im Anwendungsbereich der Familienzusammenführungsrichtlinie ist der Freibetrag für Erwerbstätige (§ 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 i.V.m. § 30 SGB II) bei der Berechnung des Unterhaltsbedarfs nicht zu Lasten des Ausländers anzurechnen.
         Bei der Werbungskostenpauschale (§ 11 Abs. 2 Satz 2 SGB II) wird dem Gebot der individuellen Prüfung des tatsächlichen Bedarfs dadurch Rechnung getragen, dass der Ausländer einen geringeren Bedarf als die gesetzlich veranschlagten 100 € nachweisen kann.
  • 1.     Dem drittstaatsangehörigen Ehegatten eines deutschen Staatsangehörigen, der von seinem Freizügigkeitsrecht keinen Gebrauch gemacht hat, steht kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zu (vgl. EuGH, Urteil vom 5. Mai 2011 - Rs. C-434/09, McCarthy).
    2.     Der ausländische Ehegatte, der ein nationales Visum zum Familiennachzug begehrt, trägt im Falle der Nichterweislichkeit des Vorliegens einer Schein- oder Zweckehe die materielle Beweislast für die gemäß § 27 Abs. 1 AufenthG bedeutsame Absicht, eine eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet zu führen (wie Urteil vom 30. März 2010 - BVerwG 1 C 7.09 - BVerwGE 136, 222).
  • 1.     Für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 28 Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist neben der Erfüllung der dort genannten speziellen Voraussetzungen auch erforderlich, dass die allgemeine Erteilungsvoraussetzung der Sicherung des Lebensunterhalts nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG erfüllt ist.
    2.     Ist der Ausländer nur deshalb auf Leistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB II) angewiesen, weil er mit seinen deutschen Familienangehörigen in einer Bedarfsgemeinschaft lebt, könnte er aber mit seinem Erwerbseinkommen seinen eigenen Bedarf decken, so ist bei Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 28 Abs. 2 Satz 1 AufenthG eine Ausnahme von der Regelerteilungsvoraussetzung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG zu machen.
  • Bei der Beurteilung, ob der Lebensunterhalt eines erwerbsfähigen Ausländers im Sinne von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG gesichert ist, ist darauf abzustellen, ob der Ausländer nach Erteilung der Niederlassungserlaubnis seinen Lebensunterhalt voraussichtlich ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel im Sinne von § 2 Abs. 3 AufenthG, d.h. insbesondere ohne Inanspruchnahme von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II, bestreiten kann. Für die Berechnung, ob er voraussichtlich einen Anspruch auf derartige Leistungen hat, gelten grundsätzlich die sozialrechtlichen Regelungen über die Bedarfsgemeinschaft (im Anschluss an Urteil vom 16. November 2010 - BVerwG 1 C 21.09).

Verwaltungsgerichte: 
  • Die Worte "in der Regel" in § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG beziehen sich auf Fälle, welche sich von der Vielzahl nicht durch außergewöhnliche Umstände und einen so bedeutsamen atypischen Geschehensablauf unterscheiden, dass das sonst für die Versagung des Aufenthaltstitels ausschlaggebende Gewicht des Regelversagungsgrunds ausnahmsweise beseitigt wird.
         Unter außergewöhnlichen Umständen kann deshalb vom Erfordernis der Sicherung des Lebensunterhalts für das Visum zum Familiennachzug abgesehen werden.
    • VG Berlin, Urt. v. 04.01.2006 - VG 5 V 12.05; InfAuslR 2006, 194
  • Bezieht der Ausländer auf der Grundlage von § 8 Abs. 2 BAföG Leistungen, so steht dieser Umstand der Annahme eines gesicherten Lebensunterhalts nicht entgegen.
    • VG Stuttgart, Urt. v. 20.07.2006 - 4 K 921/06; InfAuslR 2006, 409
  • Der Lebensunterhalt eines Ausländers ist stets dann gesichert, wenn er ihn entweder aus eigenen Mitteln oder aus Mitteln Dritter, die keine öffentlichen Mittel sind, bestreiten kann. Eine Sicherung des Lebensunterhalts im Sinne einer "eigenhändigen" Deckung des Lebensbedarfs ist nicht erforderlich.
    • Bayer. VGH, Beschl. v. 12.11.2008 - 19 ZB 08.1943, 19 Cs 08.1944; InfAuslR 2009, 76
  • Entgegen der bisherigen Auffassung in der Rechtsprechung ist nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes v. 04.03.2010 in der Rechtssache Chakroun - C-578/08 - der Begriff "ohne Inanspruchnahme von öffentlichen Mitteln" in § 2 Abs. 3 Satz 1 AufenthG im Zusammenhang mit der in § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG  vorgesehenen Regelerteilungsvoraussetzung des gesicherten Lebensunterhaltes europarechtskonform so auszulegen, dass bei der Berechnung des berücksichtigungsfähigen Einkommens jedenfalls ein Abzug der Freibeträge nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 i.V.m. § 30 SGB II nicht erfolgen darf.
  • Begehrt ein Ausländer eine Niederlassungserlaubnis nach § 9 AufenthG, so ist im Sinne von dessen Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 "sein Lebensunterhalt" nur dann gesichert, wenn sein gemäß §§ 11 bis 11b SGB II zu ermittelndes Einkommen seinen Bedarf im Sinne von §§ 20 bis 22 SGB II aller Voraussicht nach dauerhaft übersteigt. Mit Blick auf § 11b Abs. 1 Nr. 7 SGB II ist "sein Lebensunterhalt" daher nur gesichert, wenn er auch titulierte bzw. titulierbare gesetzliche Unterhaltsansprüche nicht mit ihm in Bedarfsgemeinschaft zusammenlebender gesetzlich Unterhaltsberechtigter vollständig erfüllen kann.

Lebenspartnerschaftsverträge

  • 1.     Eine Scheidungsvereinbarung, in der ein nicht erwerbsfähiger und nicht vermögender Ehegatte auf nachehelichen Unterhalt verzichtet mit der Folge, daß er zwangsläufig der Sozialhilfe anheimfallen muß, kann den guten Sitten zuwiderlaufen und damit nichtig sein, auch wenn sie nicht auf einer Schädigungsabsicht der Ehegatten zu Lasten des Trägers der Sozialhilfe beruht.
    2.     Für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit der Verzichtsabrede kommt es insoweit entscheidend auf den aus der Zusammenfassung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu entnehmenden Gesamtcharakter der Vereinbarung an.
    • BGH, Urt. v. 08.12.1982 - IVb ZR 333/81; BGHZ 86, 82, NJW 1983, 1851, FamRZ 1983, 137, JR 1983, 195, m. Anm. H. Göppinger, 197; AnwBI BE 1983, 143, MittBayNot 1983, 129, MittRhNotK 1983, 71; LM Nr 11 zu § 72 EheG, m. Anm. Chr Krohn; Aufs. Stephan Meder, FuR 1993, 12
  • 1.     Ein anläßlich der Eheschließung vereinbarter Unterhaltsverzicht für den Fall der Scheidung ist grundsätzlich auch nicht insoweit unwirksam, als er den Unterhaltsanspruch aus § 1570 BGB betrifft.
    2.     Zur Wirksamkeit eines Unterhaltsverzichts.
  • 1.     Zur Frage, ob ein Verzicht auf nachehelichen Unterhalt, den die künftigen Eheleute vor der Eheschließung vereinbaren, wegen Belastung des Trägers der Sozialhilfe nach BGB § 138 Abs 1 nichtig sein kann.
    2.     Ein geschiedener Ehegatte kann sich auf einen Unterhaltsverzicht des anderen nach Treu und Glauben nicht berufen, wenn und soweit das Wohl eines gemeinschaftlichen, von dem anderen Ehegatten betreuten Kindes den Bestand der Unterhaltspflicht fordert.
    3.     Verlangt das Kindeswohl eine Unterhaltsleistung, um den eigenen Unterhalt des betreuenden Ehegatten so zu sichern, daß er sich der Pflege und Erziehung des Kindes widmen kann, so ist dem Unterhaltspflichtigen die Berufung auf den Unterhaltsverzicht grundsätzlich nur insoweit verwehrt, als der betreuende Ehegatte lediglich den notwendigen Unterhalt verlangt, und nur so lange, wie er neben der Betreuung des Kindes nicht mindestens seinen notwendigen Bedarf durch eigene Erwerbstätigkeit decken kann (Fortführung und Ergänzung der bisherigen Senatsrechtsprechung).
    • BGH, Urt. v. 09.07.1992 - XII ZR 57/91; NJW 1992, 3164; FamRZ 1992, 1403, m. Aufs. Burkhard Hess, FamRZ 1996, 982; JR 1993, 193, m. Anm. Elisabeth Koch, 197; DAVorm 1992, 1113; DNotZ 1993, 524; MittBayNot 1993, 23; MittRhNotK 1992, 244; MDR 1993, 53 
  • Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein ehevertraglicher Verzicht auf nachehelichen Unterhalt den Träger der Sozialhilfe belastet und deshalb nach § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig ist.
  • Zur Unwirksamkeit eines ehevertraglichen Unterhaltsverzichts, durch den sich ein Ehegatte von jeder Verantwortung für seinen aus dem Ausland eingereisten Ehegatten freizeichnet, wenn dieser seine bisherige Heimat endgültig verlassen hat, in Deutschland (jedenfalls auch) im Hinblick auf die Eheschließung ansässig geworden ist und schon bei Vertragsschluss die Möglichkeit nicht fern lag, dass er sich im Falle des Scheiterns der Ehe nicht selbst werde unterhalten können.

Leistungen der sozialen Sicherheit und soziale Leistungen

EuGH:

  • 1)     Die Verwandten in absteigender Linie, die mit einem Arbeitnehmer zusammengelebt haben, der die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt, im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats beschäftigt gewesen ist und dort verbleibt, nachdem ihm eine Altersrente bewilligt worden ist, behalten nicht den Anspruch auf Gleichbehandlung im Hinblick auf eine in den Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats vorgesehene Sozialleistung, die allgemein das Existenzminimum garantiert, wenn sie das 21. Lebensjahr vollendet haben, ihnen von dem Arbeitnehmer kein Unterhalt mehr gewährt wird und sie nicht die Arbeitnehmereigenschaft haben.
    2)     Die Eigenschaft des Familienangehörigen, dem Unterhalt gewährt wird, im Sinne des Artikels 10 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 1612/68 ergibt sich aus einer tatsächlichen Situation — der Unterstützung durch den Arbeitnehmer —, ohne dass es erforderlich wäre, die Gründe für die Inanspruchnahme dieser Unterstützung zu ermitteln.
    3)     Die in Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1612/68 verankerte Gleichbehandlung hinsichtlich der sozialen und steuerlichen Vergünstigungen kommt nur Arbeitnehmern zugute, nicht dagegen Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten, die zuwandern, um eine Beschäftigung zu suchen. 
  • 1)    Artikel 48 Absatz 3 Buchstaben b und c EWG-Vertrag und Artikel 7 der Richtlinie 68/360/EWG des Rates vom 15. Oktober 1968 zur Aufhebung der Reise- und Aufenthaltsbeschränkungen für Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten und ihre Familienangehörigen innerhalb der Gemeinschaft sind dahin auszulegen, daß sie einem griechischen Staatsangehörigen nicht das Recht zum Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat einräumen, wenn er zur Zeit des Beitritts der Griechischen Republik zur Gemeinschaft in diesem anderen Mitgliedstaat arbeitslos war, nachdem er dort mehrere Jahre lang eine Tätigkeit als Arbeitnehmer ausgeübt hatte, seine Arbeitslosigkeit nachbdem Beitritt andauerte und es ihm objektiv unmöglich ist, Arbeit zu erhalten.
    2)    Artikel 48 Absatz 3 Buchstabe d EWG-Vertrag und Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 der Kommission vom 29. Juni 1970 über das Recht der Arbeitnehmer, nach Beendigung einer Beschäftigung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu verbleiben, sind dahin auszulegen, daß eine Person, die sich in der oben beschriebenen Lage befindet, nicht das in diesen Vorschriften vorgesehene Recht zum Verbleib in einem Mitgliedstaat hat, wenn sie während eines weiteren Aufenthalts dauernd arbeitsunfähig wird, der ihr wegen eines gerichtlichen Verfahrens ermöglicht worden ist, das sie in dem betreffenden Mitgliedstaat zur Erlangung einer Aufenthaltserlaubnis anhängig gemacht hat. 
  • Eine Leistung wie das Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz, die bei Erfüllung bestimmter objektiver Voraussetzungen ohne weiteres unter Ausschluß jedes Ermessens gewährt wird, ohne daß im Einzelfall die persönliche Bedürftigkeit des Empfängers festgestellt werden müßte, und die dem Ausgleich von Familienlasten dient, fällt als Familienleistung im Sinne von Art 4 Abs 1 Buchst h EWGV 1408/71 vom 14.6.1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die EWGV 2001/83 vom 2.6.1983 geänderten und aktualisierten und durch die EWGV 3427/89 vom 30.10.1989 sowie als soziale Vergünstigung iS von Art 7 Abs 2 EWGV 1612/68 vom 15.10.1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft in den sachlichen Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts.
         Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, festzustellen, ob eine Person wie die Klägerin des Ausgangsverfahrens in den persönlichen Anwendungsbereich des Art 48 EGVtr und der EWGV 1612/68 oder der EWGV 1408/71 fällt.
         Das Gemeinschaftsrecht verbietet einem Mitgliedstaat, die Gewährung von Erziehungsgeld an Angehörige anderer Mitgliedstaaten, denen der Aufenthalt in seinem Gebiet erlaubt ist, von der Vorlage einer von der inländischen Verwaltung ausgestellten förmlichen Aufenthaltserlaubnis abhängig zu machen, während Inländer lediglich einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Mitgliedstaat haben müssen.
  • Mit den Artikeln 6 und 8 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 12 EG und 17 EG) ist es nicht vereinbar, dass die Gewährung einer beitragsunabhängigen Sozialleistung wie des Existenzminimums nach Artikel 1 des belgischen Gesetzes vom 7. August 1974 bei Angehörigen anderer Mitgliedstaaten als des Aufnahmemitgliedstaats, in dem sie sich rechtmäßig aufhalten, von der Voraussetzung abhängt, dass sie in den Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft fallen, während für die Angehörigen des Aufnahmemitgliedstaats eine derartige Voraussetzung nicht gilt.
    • EuGH, Urt. v. 20.09.2001- C-184/99, (Rs. Grzelczyk) - Schlussanträge; Slg. 2001 I-6193, DVBl. 2001, 1662; InfAuslR 2001, 481; JZ 2002, 349, mit Anm. Rossi, Matthias, 351; EuZW 2002, 52, mit Anm. Obwexer, Walter, 56; EuR 2001, 872; EuGRZ 2001, 492; DVBl 2001, 1662; Aufs. Letzner, Peggy, JuS 2003, 188
  • Die Kinder eines Bürgers der Europäischen Union, die in einem Mitgliedstaat seit einem Zeitpunkt wohnen, zu dem dieser Bürger dort ein Aufenthaltsrecht als Wanderarbeitnehmer hatte, sind zum Aufenthalt in diesem Mitgliedstaat berechtigt, um dort gemäß Artikel 12 der Verordnung Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft weiterhin am allgemeinen Unterricht teilzunehmen. Dass die Eltern dieser Kinder inzwischen geschieden sind, dass nur einer von ihnen Bürger der Europäischen Union und nicht mehr Wanderarbeitnehmer im Aufnahmemitgliedstaat ist und dass die Kinder selbst nicht Bürger der Europäischen Union sind, ist dabei ohne Belang.
         Artikel 12 der Verordnung Nr. 1612/68 ist in einem Fall, in dem Kinder ein Aufenthaltsrecht im Aufnahmemitgliedstaat haben, um dort, wie in diesem Artikel vorgesehen, am allgemeinen Unterricht teilzunehmen, dahin auszulegen, dass er dem Elternteil, der die Personensorge für die Kinder tatsächlich wahrnimmt, ungeachtet seiner Staatsangehörigkeit den Aufenthalt bei den Kindern erlaubt, um ihnen die Wahrnehmung ihres genannten Rechts zu erleichtern, selbst wenn die Eltern inzwischen geschieden sind oder der Elternteil, der Bürger der Europäischen Union ist, nicht mehr Wanderarbeitnehmer im Aufnahmemitgliedstaat ist.
         Ein Bürger der Europäischen Union, der im Aufnahmemitgliedstaat kein Aufenthaltsrecht als Wanderarbeitnehmer mehr besitzt, kann dort als Unionsbürger ein Aufenthaltsrecht genießen, das sich aus der unmittelbaren Anwendung von Artikel 18 Absatz 1 EG ergibt. Die Wahrnehmung dieses Rechts kann den in dieser Bestimmung genannten Beschränkungen und Bedingungen unterworfen werden, jedoch haben die zuständigen Behörden und gegebenenfalls die nationalen Gerichte dafür Sorge zu tragen, dass bei der Anwendung dieser Beschränkungen und Bedingungen die allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts und insbesondere der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt bleiben.
  • Person in der Situation des Klägers des Ausgangsverfahrens ist kein Arbeitnehmer im Sinne von Titel II des Ersten Teils der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 2434/92 des Rates vom 27. Juli 1992 geänderten Fassung. Es ist jedoch Sache des nationalen Gerichts, zu prüfen, ob der im nationalen Recht verwendete Begriff des „Arbeitnehmers“ in diesem Sinne zu verstehen ist.
              Eine Person in der Situation des Klägers des Ausgangsverfahrens hat allein aufgrund der Richtlinie 68/360/EWG des Rates vom 15. Oktober 1968 zur Aufhebung der Reise- und Aufenthaltsbeschränkungen für Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten und ihre Familienangehörigen innerhalb der Gemeinschaft kein Aufenthaltsrecht im Vereinigten Königreich.
              Der Anspruch auf Gleichbehandlung aus Artikel 48 Absatz 2 EG-Vertrag (jetzt Artikel 39 Absatz 2 EG) in Verbindung mit den Artikeln 6 EG-Vertrag (jetzt Artikel 12 EG) und 8 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 17 EG) steht einer nationalen Regelung nicht entgegen, die die Gewährung einer Beihilfe für Arbeitsuchende an ein Wohnorterfordernis knüpft, sofern dieses Erfordernis auf objektiven, von der Staatsangehörigkeit der Betroffenen unabhängigen Erwägungen beruht und in angemessenem Verhältnis zu dem Zweck steht, der mit den nationalen Rechtsvorschriften zulässigerweise verfolgt wird.
  • Eine Person, die sich in einer Situation wie der des Klägers des Ausgangsverfahrens befindet, fällt zum einen nicht unter die Artikel 43 EG und 49 EG und kann zum anderen nur dann ein Aufenthaltsrecht als Arbeitnehmer im Sinne von Artikel 39 EG beanspruchen, wenn es sich bei der von ihr ausgeübten unselbständigen Tätigkeit um eine tatsächliche und echte Tätigkeit handelt. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, die tatsächlichen Prüfungen vorzunehmen, deren es zur Beurteilung der Frage bedarf, ob dies in der bei ihm anhängigen Rechtssache der Fall ist.
        Einem Bürger der Europäischen Union, der im Aufnahmemitgliedstaat nicht kraft Artikel 39 EG, 43 EG oder 49 EG ein Aufenthaltsrecht besitzt, kann dort bereits aufgrund seiner Unionsbürgerschaft in unmittelbarer Anwendung von Artikel 18 Absatz 1 EG ein Aufenthaltsrecht zustehen. Die Wahrnehmung dieses Rechts unterliegt den in dieser Bestimmung genannten Beschränkungen und Bedingungen, jedoch haben die zuständigen Behörden dafür Sorge zu tragen, dass bei der Anwendung dieser Beschränkungen und Bedingungen die allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts und insbesondere der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet werden. Sobald eine Person, die sich in einer Situation wie der des Klägers befindet, jedoch eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, kann sie unter Berufung auf Artikel 12 EG eine Leistung der Sozialhilfe wie das Minimex beanspruchen. 
  • Es ist zulässig, dass eine Beihilfe, die den Zugang zum Arbeitsmarkt erleichtern soll wie Leistungen nach § 7 Abs. 1 SGB II, erst gewährt wird, nachdem das Bestehen einer tatsächlichen Verbindung des Arbeitssuchenden mit dem Arbeitsmarkt dieses Staates festgestellt wurde.
         Finanzielle Leistungen, die unabhängig von ihrer Einstufung nach nationalem Recht den Zugang zum Arbeitsmarkt erleichtern sollen, können nicht als "Sozialhilfeleistungen" i.S.v. Art. 24 Abs. 2 RL 2004/38/EG angesehen werden.
         Art. 12 EG steht einer nationalen Regelung nicht entgegen, die die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten von Sozialleistungen ausschließt, die Drittstaatsangehörigen gewährt werden.
  • Unter den Umständen des Ausgangsverfahrens steht den Kindern eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, der im Aufnahmemitgliedstaat beschäftigt ist oder gewesen ist, und dem Elternteil, der die elterliche Sorge für die Kinder tatsächlich wahrnimmt, ein Recht auf Aufenthalt in diesem Staat auf der Grundlage allein von Art. 12 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 2434/92 des Rates vom 27. Juli 1992 geänderten Fassung zu, ohne dass dieses Recht davon abhängig ist, dass sie über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz in diesem Staat verfügen.
  • Die Wendung "Inanspruchnahme der Sozialhilfeleistungen" in Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung ist dahin auszulegen, dass sie einem Mitgliedstaat nicht erlaubt, eine Regelung für die Familienzusammenführung zu treffen, die dazu führt, dass die Familienzusammenführung einem Zusammenführenden nicht gestattet wird, der nachgewiesen hat, dass er über ausreichende feste und regelmäßige Einkünfte verfügt, um die allgemein notwendigen Kosten des Lebensunterhalts für sich und seine Familienangehörigen zu bestreiten, jedoch wegen der Höhe seiner Einkünfte die besondere Sozialhilfe zur Bestreitung besonderer, individuell bestimmter notwendiger Kosten des Lebensunterhalts, einkommensabhängige Befreiungen von Abgaben nachgeordneter Gebietskörperschaften oder einkommensunterstützende Maßnahmen im Rahmen der gemeindlichen Politik für Einkommensschwache („minimabeleid“) in Anspruch nehmen kann.
         Die Richtlinie 2003/86, insbesondere Art. 2 Buchst. d, ist dahin auszulegen, dass diese Bestimmung einer nationalen Regelung entgegensteht, in der bei der Anwendung des Einkommenserfordernisses des Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie danach unterschieden wird, ob die familiären Bindungen vor oder nach der Einreise des Zusammenführenden in den Aufnahmemitgliedstaat entstanden sind.
  • Art. 39 EG steht einer nationalen Vorschrift wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegen, die den Anspruch auf Überbrückungsgeld junger Menschen, die auf der Suche nach ihrer ersten Beschäftigung sind, an die Bedingung knüpft, dass der Betroffene mindestens sechs Ausbildungsjahre an einer Bildungseinrichtung des Aufnahmemitgliedstaats zurückgelegt hat, da diese Bedingung die Berücksichtigung anderer repräsentativer Gesichtspunkte verhindert, die geeignet sind, das Bestehen einer tatsächlichen Verbindung zwischen der Person, die das Überbrückungsgeld beantragt, und dem betreffenden räumlichen Arbeitsmarkt zu belegen, und dadurch über das hinausgeht, was zur Erreichung des mit der genannten Vorschrift verfolgten Ziels, das Bestehen einer solchen Verbindung zu gewährleisten, erforderlich ist.
  • Das Unionsrecht, wie es sich insbesondere aus den Art. 7 Abs. 1 Buchst. b, 8 Abs. 4 und 24 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG ergibt, ist dahin auszulegen, dass es einer Regelung eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren streitigen entgegensteht, wonach selbst in der Zeit nach einem dreimonatigen Aufenthalt die Gewährung einer Leistung wie der Ausgleichszulage nach § 292 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der durch das Budgetbegleitgesetz 2011 mit Geltung ab dem 1. Januar 2011 geänderten Fassung an einen wirtschaftlich nicht aktiven Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats unter allen Umständen und automatisch aufgrund der Tatsache ausgeschlossen ist, dass dieser, obwohl ihm eine Anmeldebescheinigung ausgestellt wurde, die Voraussetzungen für einen rechtmäßigen Aufenthalt für mehr als drei Monate im Hoheitsgebiet des ersten Staates deshalb nicht erfüllt, weil dieses Aufenthaltsrecht davon abhängt, dass dieser Staatsangehörige über ausreichende Existenzmittel verfügt, um diese Leistung nicht beantragen zu müssen.
  • 1.     Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in der durch die Verordnung (EU) Nr. 1244/2010 der Kommission vom 9. Dezember 2010 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass ihr Art. 4 für die „besonderen beitragsunabhängigen Geldleistungen“ im Sinne von Art. 3 Abs. 3 und Art. 70 dieser Verordnung gilt.
    2.     Art. 24 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Richtlinie und Art. 4 der Verordnung Nr. 883/2004 in der durch die Verordnung Nr. 1244/2010 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass sie der Regelung eines Mitgliedstaats nicht entgegenstehen, nach der Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten vom Bezug bestimmter „besonderer beitragsunabhängiger Geldleistungen“ im Sinne des Art. 70 Abs. 2 der Verordnung Nr. 883/2004 ausgeschlossen werden, während Staatsangehörige des Aufnahmemitgliedstaats, die sich in der gleichen Situation befinden, diese Leistungen erhalten, sofern den betreffenden Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten im Aufnahmemitgliedstaat kein Aufenthaltsrecht nach der Richtlinie 2004/38 zusteht.
    3.     Der Gerichtshof der Europäischen Union ist für die Beantwortung der vierten Frage nicht zuständig.
    • EuGH (Große Kammer), Urt. v. 11.11.2014 - C-333/13 - (Rs. Dano) - Schlussanträge; NJW 2015, 145, m. Bspr. Daniel Thym, 130; InfAuslR 2015, 65; NVwZ 2014, 1648, m. Aufs. Astrid Epiney, NVwZ 2015, 777, und Bspr. Thorsten Kingreen, 1503, und Bespr. Ferdinand Wollenschläger, 1628; DVBl 2015, 33, m. Anm. Walter Frenz, 36, und Aufs. Walter Frenz 741; VR 2015, 68; NZS 2015, 20, m. Bespr.  Gülay Nazik, Daniel Ulber, 369; info also 2015, 30; ZAR 2015, 31, m. Anm. Clemens Kurzidem, 34, und Aufs.  Johannes Raschka, 331; Asylmagazin 2014, 439; EuGRZ 2014, 675; ZESAR 2015, 125,  m. Aufs. Maximilian Fuchs, 95, und Bespr. Julia Löbich, 421; BayVBl 2015, 300; Aufs. Anuscheh Farahat, DÖV 2016, 45; Bespr. Gülay Nazik, Daniel Ulber, NZS 2015, 369; Bespr.  Annett Wunder, SGb 2015, 620: Anm. Gerhard Ring, NJ 2014, 518; Aufs. Eberhard Eichenhofer, EuR 2015, 73; Bespr.  Johannes Greiser, Tobias Kador, Daniel Krause, ZFSH/SGB 2015, 76; Bespr. Frank Schreiber, info also 2015, 3, und Anm. Ute Kötter, 35; Aufs. Christian Mecke, Behindertenrecht 2015, 65; Aufs. Wolfgang Janisch, DRiZ 2014, 412; Anm. Christiane Padé, jM 2015, 117; Bspr. Katrin Knoblauch, Betrifft Justiz 2015, 97; Aufs. Dorothee Frings, Vorgänge 2014, Nr 4, 13  
  • Art. 24 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG und Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in der durch die Verordnung (EU) Nr. 1244/2010 der Kommission vom 9. Dezember 2010 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass sie der Regelung eines Mitgliedstaats nicht entgegenstehen, nach der Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten, die sich in der von Art. 14 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie 2004/38 erfassten Situation befinden, vom Bezug bestimmter „besonderer beitragsunabhängiger Geldleistungen“ im Sinne von Art. 70 Abs. 2 der Verordnung Nr. 883/2004, die auch eine Leistung der „Sozialhilfe“ im Sinne von Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 darstellen, ausgeschlossen werden, während Staatsangehörige des betreffenden Mitgliedstaats, die sich in der gleichen Situation befinden, diese Leistungen erhalten.
    • EuGH (Große Kammer), Urt. v. 15.09.2015 - C 67/14 (Rs. Alimanovic) - Schlussanträge; NJW 2016, 555; InfAuslR 2015, 444; NVwZ 2015, 1517, m. Bspr. Thorsten Kingreen, 1503; DVBl 2015, 1379; DÖV 2016, 78, m. Aufs. Anuscheh Farahat, 45; VR 2015, 427; NZS 2015, 784; NDV-RD 2015, 123, m. Anm. Constanze Rogge, 125; ZFSH/SGB 2015, 593, m. Bspr. Johannes Greiser, 569; SGb 2015, 638, m. Bspr. Annett Wunder, 620; ZESAR 2016, 29, m. Bspr. Stamatia Devetzi, Frank Schreiber, 15, und Anm. Eberhard Eichenhofer, 36; ArztR 2015, 327; Asylmagazin 2015, 355, m. Anm. Constanze Janda, 357; Aufs. Johannes Raschka, ZAR 2015, 331; Aufs. Yasemin Körtek, SozSich 2015, 370; Annm. Arno Bokeloh, WzS 2015, 333; Anm.  Christiane Padé, jM 2015, 416; Bespr. durch den Wissenschaftlichen Dienst des Deutschen Bundestages.
  • Art. 24 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG und Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in der durch die Verordnung (EU) Nr. 1244/2010 der Kommission vom 9. Dezember 2010 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass sie der Regelung eines Mitgliedstaats nicht entgegenstehen, nach der Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten, die sich in einer von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38 erfassten Situation befinden, vom Bezug bestimmter „besonderer beitragsunabhängiger Geldleistungen“ im Sinne von Art. 70 Abs. 2 der Verordnung Nr. 883/2004, die auch eine Leistung der „Sozialhilfe“ im Sinne von Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 darstellen, ausgeschlossen werden.


Bundessozialgericht:
  • In Deutschland lebende arbeitslose Ausländer sind nicht vom Bezug von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende ausgeschlossen, wenn sie sich auf das Europäische Fürsorgeabkommen (EFA) vom 11.12.1953 berufen können. In diesem Fall ist die Ausschlussregelung in § 7 Abs 1 Satz 2 Nr 2 SGB II auf sie nicht anwendbar.
         Nach Art 1 des EFA ist jeder der Vertragschließenden verpflichtet, den Staatsangehörigen der anderen Vertragsstaaten, die sich in irgendeinem Teil seines Gebietes, auf das dieses Abkommen Anwendung findet, erlaubt aufhalten und nicht über ausreichende Mittel verfügen, in gleicher Weise wie seinen eigenen Staatsangehörigen und unter den gleichen Bedingungen die Leistungen der sozialen und der Gesundheitsfürsorge zu gewähren, die in der in diesem Teil seines Gebietes geltenden Gesetzgebung vorgesehen sind.
         Bei dieser Vorschrift handelt es sich um unmittelbar geltendes Bundesrecht. Seiner Anwendbarkeit steht weder vorrangig anzuwendendes anderes Bundesrecht, noch Gemeinschaftsrecht entgegen. Die Voraussetzungen des Gleichbehandlungsgebots nach Art 1 EFA liegen auch insoweit vor, als es sich bei der beanspruchten Regelleistung nach § 20 SGB II um Fürsorge im Sinne des EFA handelt. Hierzu zählt nicht nur die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII, sondern auch die begehrte Leistung nach dem SGB II. Deswegen kommt es nicht darauf an, dass die Bundesrepublik Deutschland gegenüber dem Europarat nach wie vor nur das zum 31.12.2004 außer Kraft getretene Bundessozialhilfegesetz (BSHG) als unter den Geltungsbereich des Abkommens fallendes Fürsorgegesetz gemeldet hat.
    • BSG, Urt. v. 9.10.2010 - B 14 AS 23/10 R; BSGE 107, 66; InfAuslR 2011, 164; SGb 2011, 458, m. Anm. Eichenhofer Eberhard, 463;, und Aufs. Thorsten Kingreen, SGb 2013, 132; FEVS 62, 433; Aufs. Gerhard Deter, ZFSH/SGB 2014, 462 
  • Für den Bereich des SGB 2 läuft es der Vereinheitlichung des Begriffs des gewöhnlichen Aufenthalts iS des § 7 Abs 1 S 1 Nr 4 SGB 2 iVm § 30 Abs 3 SGB 1 zuwider, wenn unter Berufung auf eine sog Einfärbungslehre dem Gesetzeswortlaut nicht zu entnehmende Tatbestandsmerkmale iS von rechtlichen Erfordernissen zum Aufenthaltsstatus aufgestellt werden. Ein zu dem gewöhnlichen Aufenthalt hinzutretendes Anspruchsmerkmal iS des Innehabens einer bestimmten Freizügigkeitsberechtigung nach dem FreizügG/EU 2004 bzw eines bestimmten Aufenthaltstitels nach dem AufenthG 2004 fehlt im SGB 2. Auch eine fehlende Dauerhaftigkeit des Aufenthalts iS einer nicht vorhandenen Zukunftsoffenheit liegt bei Unionsbürgern regelmäßig nicht vor, weil ihr Aufenthalt nicht nach einer bereits vorliegenden Entscheidung der dafür allein zuständigen Ausländerbehörde auflösend befristet oder auflösend bedingt ist. Ebenso kommt einer Freizügigkeitsbescheinigung nach § 5 FreizügG/EU 2004 nur deklaratorische Bedeutung zu.
  • 1.     Ein materiell nicht freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger ist in entsprechender Anwendung des Leistungsausschlusses für Arbeitsuchende von Leistungen des SGB II ausgeschlossen.
    2.     Materiell nicht freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger können im Einzelfall Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Recht der Sozialhilfe als Ermessensleistung beanspruchen; das Ermessen des Sozialhilfeträgers ist im Regelfall bei einem verfestigten Aufenthalt nach mindestens sechs Monaten auf Null reduziert. 

Sozial- und Verwaltungsgerichte:
  •  Rechtsprechung der Sozial- und Verwaltungsgerichte vor dem 11.11.2014 (Rs. Dano)
  • 1.     § 7 Abs 1 S 2 Nr 2 SGB 2 erfasst auch EU-Bürger ohne materielles Aufenthaltsrecht; also insbesondere solche, die keine Arbeit haben und auch nicht aktiv danach suchen.
    2.     Europarechtlich bestehen keine Bedenken gegen § 7 Abs 1 S 2 Nr 2 SGB 2, soweit EU-Bürger ohne materielles Aufenthaltsrecht betroffen sind. Das ist mit der EuGH-Entscheidung vom 11.11.2014 (C-333/13 "Dano") nunmehr geklärt. Der Senat gibt insoweit seine bisherige Rechtsprechung einer Folgenabwägung auf.
    3.     Nicht zu entscheiden war über die europarechtliche Vereinbarkeit von § 7 Abs 1 S 2 Nr 2 SGB 2 hinsichtlich solcher EU-Bürger, die ein materielles Aufenthaltsrecht aufgrund Arbeitssuche besitzen.
    4.     Als britischer Staatsbürger genießt der Antragsteller die Rechte aus dem Europäischen Fürsorgeabkommen. Hinsichtlich von Ansprüchen nach dem SGB 2 hat die Bundesrepublik hier einen Vorbehalt erklärt; das schließt mögliche Leistungsansprüchen nach dem SGB 12 allerdings nicht aus. 
  • 1.     Die Kammer versteht die Ausführungen des EuGH in der Rechtssache Dano und in der Rechtssache Vatsouras/Koupatantze zusammengenommen dahingehend, dass Arbeitsuchende ohne ausreichende Existenzmittel mangels eines materiellen Aufenthaltsrechts von Sozialhilfeleistungen im Sinne des europäischen Rechts, also im Sinne von Art. 24 der Richtlinie 2004/38/EG, und damit von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II (§ 19 a Abs. 1 Nr. 2 SGB I) ausgeschlossen werden können (Dano), dass ihnen aber sonstige finanzielle Leistungen zur Erleichterung des Zugangs zum Arbeitsmarkt, z.B. Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach dem 3. Kapitel des SGB II (§ 19 a Abs. 1 Nr. 1 SGB I), bei einem hinreichendem tatsächlichen Bezug zum deutschen Arbeitsmarkt offenstehen müssen (Vatsouras/Koupatantze).
    2.     Ob der Antragsteller Anspruch gegenüber dem Sozialamt auf Hilfe in sonstigen Lebenslagen nach § 73 SGB XII hat, dessen Anwendung nicht über § 5 Abs. 2 SGB II und § 21 SGB XII ausgeschlossen ist, und worauf dieser Anspruch gerichtet sein kann (z.B. Finanzierung von Rückfahrttickets, Lebensmittelgutscheine zur Überbrückung bis zum Antritt der Rückfahrt o.ä.), ist hier nicht zu entscheiden. Denn jedenfalls darf die Anwendung des § 73 SGB XII nicht zu einer Aushebelung des gesetzlichen Leistungsausschlusses im SGB II und SGB XII durch eine Gewährung der dort geregelten Grundsicherungsleistungen über § 73 SGB XII führen.
    3.     Welche Leistungen unabweisbar sind, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Bei möglicher und zumutbarer Rückkehr in das Heimatland kommt i. d. R. lediglich die Übernahme der Kosten der Rückreise und des bis dahin erforderlichen Aufenthalts in Betracht (Überbrückungsleistungen). Ist die Rückkehr im Einzelfall vorerst nicht möglich, sind längerfristige Leistungen zu erbringen, die das verfassungsrechtlich gebotene Existenzminimum sichern.
  • 1.     Der Ausschluss von Unionsbürgern mit Aufenthaltsrecht zur Arbeitssuche von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II durch § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II ist europarechtskonform (Aufgabe der gegenteiligen Rechtsprechung des Senats: Beschluss vom 14. Juli 2011, L 7 AS 107/11 B ER, Juris, Leitsatz 1; Beschluss vom 18. Dezember 2012, L 7 AS 624/12 B ER, Juris, Leitsatz 2; Urteil vom 20. September 2013, L 7 AS 474/13, Juris).
    2.     Die in § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II für die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II auf-geführten Anspruchsvoraussetzungen sind um die ungeschriebene Anspruchsvoraussetzung des Bestehens eines Aufenthaltsrechts in der Bundesrepublik Deutschland zu erweitern. Der dadurch bewirkte Ausschluss von Unionsbürgern ohne Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland von Leistungen nach dem SGB II ist europarechtskonform.
  • 1.     Die in § 7 Abs 1 S 1 SGB 2 normierten Leistungsvoraussetzungen sind nicht um die ungeschriebene Anspruchsvoraussetzung des Bestehens eines (materiellen) Aufenthaltsrechts zu erweitern (entgegen LSG Darmstadt vom 11.12.2014 - L 7 AS 528/14 B ER).
    2.     Der Leistungsausschluss gem § 7 Abs 1 S 2 Nr 2 SGB 2 findet auf einen Unionsbürger keine Anwendung, wenn die "fiktive Prüfung" des Grundes bzw der Gründe des Aufenthalts am Maßstab des FreizügG/EU 2004 ergibt, dass kein materielles Aufenthaltsrecht (hier auch mangels Erfolgsaussicht der nicht ernsthaft betriebenen Arbeitsuche der alleinerziehenden bulgarischen Staatsangehörigen) besteht oder anerkannt werden könnte.
  • 1.     Der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II ist nicht verfassungswidrig.
    2.     Der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II erfasst auch die Personen, die über kein materielles Aufenthaltsrecht (mehr) verfügen, sich aber bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde nach § 7 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU noch in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten dürfen.
    3.     In Ausübung seines Gestaltungsspielraums hat der Gesetzgeber ausreichende Regelungen bezüglich der Gewährung von Leistungen zur Existenzsicherung getroffen.
  • 1)     Dem Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGG (in der Fassung bis zum 28. Dezember 2016) steht ein anderes Aufenthaltsrecht als das zum Zweck der Arbeitssuche entgegen, wenn die Kinder ein Aufenthaltsrecht nach Art. 10 VO (EU) 492/2011 zum Zwecke der Ausbildung besitzen und der tatsächlich sorgeberechtigte Elternteil hieraus sein Aufenthaltsrecht ableitet.
    2)     Für die Entstehung des Aufenthaltsrechts nach Art. 10 VO (EU) 492/2011 muss der Arbeitnehmerstatus eines Elternteils nicht bei Beginn der Ausbildung bestehen, sondern es genügt, wenn dieser bei fortgesetzter Ausbildung der Kinder (Besuch einer Grundschule) später hinzutritt.
    3)      Der Leistungsausschluss für ausländische Staatsangehörige nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 c) SGB II (in der Fassung seit dem 29. Dezember 2016) dürfte mit überwiegender Wahrscheinlichkeit europarechtswidrig sein, da dieser nicht durch eine rechtfertigende gemeinschaftsrechtliche Schrankenregelung, insbesondere nicht Art. 24 Abs. 2 RL 38/2004/EG, gedeckt sein dürfte.

Niederlassungserlaubnis

  • Die Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen und insbesondere deren Art. 5 Abs. 2 und Art. 11 Abs. 1 stehen einer nationalen Regelung wie der des Ausgangsverfahrens, die Drittstaatsangehörigen, die bereits im Besitz der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten sind, die bußgeldbewehrte Pflicht zur erfolgreichen Ablegung einer Integrationsprüfung auferlegt, nicht entgegen, sofern die Modalitäten für deren Umsetzung nicht so gestaltet sind, dass sie die Verwirklichung der mit dieser Richtlinie verfolgten Ziele gefährden. Dies zu prüfen ist Sache des vorlegenden Gerichts. Ob die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten vor oder nach Auferlegung der Pflicht zur erfolgreichen Ablegung einer Integrationsprüfung erlangt wurde, ist in diesem Zusammenhang ohne Belang.
  • 1.     Beim Ehegattennachzug nach § 30 AufenthG ist die Regelerteilungsvoraussetzung der Sicherung des Lebensunterhalts (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 3 AufenthG) nicht schon dann erfüllt, wenn der nachziehende Ehegatte mit seinem Erwerbseinkommen seinen eigenen Bedarf decken könnte, er für seinen Ehepartner und seine Kinder aber auf Leistungen nach dem Zweiten Teil des Sozialgesetzbuchs (SGB II) angewiesen ist. In solchen Fällen bleibt jedoch zu prüfen, ob nicht besondere Umstände die Annahme eines Ausnahmefalles rechtfertigen.
    2.     Der Ausweisungsgrund des § 55 Abs. 2 Nr. 6 AufenthG erfasst nicht den Bezug von Leistungen nach dem SGB II.
    3.     Im Anwendungsbereich der Familienzusammenführungsrichtlinie (Richtlinie 2003/86/EG) darf bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs im Sinne von § 2 Abs. 3 AufenthG der Freibetrag für Erwerbstätigkeit nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 i.V.m. § 30 SGB II nicht zu Lasten des nachzugswilligen Ausländers angerechnet werden. Bei den in § 11 Abs. 2 Satz 2 SGB II pauschaliert erfassten Werbungskosten hat der Ausländer die Möglichkeit, geringere Aufwendungen als die gesetzlich veranschlagten 100 € nachzuweisen.
  • 1.     Der Lebensunterhalt eines Ausländers ist im Sinne von § 2 Abs. 3 AufenthG nicht schon dann gesichert, wenn der Ausländer mit seinem Erwerbseinkommen seinen eigenen Bedarf decken könnte, er für seinen Ehepartner und seine Kinder aber auf Leistungen nach dem Zweiten Teil des Sozialgesetzbuches (SGB II) angewiesen ist. Für die Berechnung, ob ein Anspruch auf öffentliche Leistungen besteht, gelten grundsätzlich die sozialrechtlichen Regelungen über die Bedarfsgemeinschaft.
    2.     Außerhalb des Anwendungsbereichs der Familienzusammenführungsrichtlinie (RL 2003/86/EG) oder sonstiger unionsrechtlicher Vorgaben sind aufenthaltsrechtlich bei der Berechnung des Hilfebedarfs auch weiterhin die Bestimmungen des SGB II hinsichtlich des Freibetrags für Erwerbstätigkeit nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 i.V.m. § 30 SGB II und der Werbungskostenpauschale nach § 11 Abs. 2 Satz 2 SGB II maßgebend.
    3.     Soweit bei der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis Ausweisungsgründe vorliegen, die sich auf Straftaten des Ausländers beziehen, wird die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG durch die Sonderregelung in § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AufenthG verdrängt.
  • Die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis auf Grund der Sonderregelung des § 28 Abs. 2 Satz 1 AufenthG, bei der die Anwendung des § 9 Abs. 2 AufenthG ausgeschlossen ist, setzt nicht nur die Erfüllung der dort genannten speziellen Voraussetzungen, sondern zusätzlich auch diejenige der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG voraus.

Polizeiliche Kontrollen

  • Art. 67 Abs. 2 AEUV sowie die Art. 20 und 21 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) stehen einer nationalen Regelung entgegen, die den Polizeibehörden des betreffenden Mitgliedstaats die Befugnis einräumt, in einem Gebiet mit einer Tiefe von 20 km entlang der Landgrenze dieses Staates zu den Vertragsstaaten des am 19. Juni 1990 in Schengen (Luxemburg) unterzeichneten Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen die Identität jeder Person unabhängig von deren Verhalten und vom Vorliegen besonderer Umstände, aus denen sich die Gefahr einer Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung ergibt, zu kontrollieren, um die Einhaltung der gesetzlichen Verpflichtungen in Bezug auf den Besitz, das Mitführen und das Vorzeigen von Urkunden und Bescheinigungen zu überprüfen, ohne dass diese Regelung den erforderlichen Rahmen für diese Befugnis vorgibt, der gewährleistet, dass die tatsächliche Ausübung der Befugnis nicht die gleiche Wirkung wie Grenzübertrittskontrollen haben kann.
  • 1.     Art. 67 Abs. 2 AEUV sowie die Art. 20 und 21 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) in der durch die Verordnung (EU) Nr. 610/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die den Polizeibehörden des betreffenden Mitgliedstaats die Befugnis einräumt, innerhalb eines Gebiets von 30 km ab der Landgrenze dieses Mitgliedstaats zu anderen Vertragsstaaten des am 19. Juni 1990 in Schengen (Luxemburg) unterzeichneten Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen zur Verhinderung oder Unterbindung unerlaubter Einreise in das Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats oder unerlaubten Aufenthalts in diesem Hoheitsgebiet oder zur Verhütung bestimmter Straftaten, die gegen die Sicherheit der Grenze gerichtet sind, die Identität jeder Person unabhängig von deren Verhalten und vom Vorliegen besonderer Umstände zu kontrollieren, entgegenstehen, es sei denn diese Regelung gibt den erforderlichen Rahmen für die besagte Befugnis vor, der gewährleistet, dass deren praktische Ausübung nicht die gleiche Wirkung wie Grenzübertrittskontrollen haben kann, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.
    2.     Art. 67 Abs. 2 AEUV sowie die Art. 20 und 21 der Verordnung Nr. 562/2006 in der durch die Verordnung Nr. 610/2013 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die den Polizeibehörden des betreffenden Mitgliedstaats gestattet, in Zügen und auf dem Gebiet der Bahnanlagen der Eisenbahnen dieses Mitgliedstaats jede Person einer Kontrolle ihrer Identität oder ihrer Grenzübertrittspapiere zu unterziehen und sie zu diesem Zweck kurzzeitig anzuhalten und zu befragen, wenn diese Kontrollen auf Lageerkenntnissen oder grenzpolizeilicher Erfahrung beruhen, nicht entgegenstehen, sofern die Durchführung der Kontrollen im nationalen Recht Konkretisierungen und Einschränkungen unterliegt, die die Intensität, die Häufigkeit und die Selektivität der Kontrollen bestimmen, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.
  • 1.     Bloße Ausweiskontrollen (Identitätsfeststellungen) durch die Bundespolizei sind nur unter den einschränkenden Voraussetzungen des § 23 BPolG zulässig.
    2.     Außerhalb des Grenzgebiets kann die Bundespolizei bei Zugkontrollen nur im Rahmen von "Befragungen" nach § 22 Abs. 1a BPolG die Aushändigung der mitgeführten Ausweis- und Grenzübertrittspapiere verlangen.
  • 1.     Für Zugkontrollen der Bundespolizei nach § 22 Abs. 1a BPolG reicht es nicht aus, dass die benutzte Zugstrecke von „Schleusern“ genutzt wird. Der Zug, in dem die Personenkontrolle erfolgt, muss zur unerlaubten Einreise genutzt werden.
    2.     Ein regionaler Zug, der seinen Ausgangs- und Endpunkt im Bundesgebiet hat und bei dessen Fahrt weder Flug- oder Seehäfen passiert werden, noch Grenzen zu anderen Staaten erreicht oder überschritten werden können, kann nicht im Sinne dieser Vorschrift zur unerlaubten Einreise genutzt werden.
  • 1.     Die Bundespolizei ist grundsätzlich nicht berechtigt, im Grenzgebiet zu einem anderen Schengen-Staat verdachtsunabhängige Personenkontrollen zur Verhinderung oder Unterbindung der unerlaubten Einreise in das Bundesgebiet vorzunehmen. Der Vorrang des Unionsrechts steht der Anwendung der im Bundespolizeigesetz für derartige Kontrollen enthaltenen Ermächtigungsgrundlage (§ 23 Abs. 1 Nr. 3 BPolG) entgegen.
    2.     Nach dem in allen Staaten des Schengen-Raums unmittelbar anwendbaren Schengener Grenzkodex, einer am 13.10.2006 in Kraft getretenen Verordnung der EU, dürfen an den Binnengrenzen keine Personenkontrollen durchgeführt werden. Ebenfalls unzulässig sind Maßnahmen, die die gleiche Wirkung wie Grenzkontrollen haben.
    3.     Polizeiliche Personenkontrollen auf der Grundlage des nationalen Rechts sind demgegenüber zulässig, wenn sie (1.) keine Grenzkontrollen zum Ziel haben, (2.) auf allgemeinen polizeilichen Informationen und Erfahrungen in Bezug auf mögliche Bedrohungen der öffentlichen Sicherheit beruhen und insbesondere auf die Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität abzielen, (3.) in einer Weise konzipiert sind und durchgeführt werden, die sich eindeutig von systematischen Personenkontrollen an den Außengrenzen unterscheidet, und (4.) auf der Grundlage von Stichproben durchgeführt werden.
  • 1.     Eine Auswahl der Personen bei Kontrollen zur Unterbindung unerlaubter Einreisen nach § 22 Abs. 1a BPolG, für die die Hautfarbe der Personen das alleinige oder zumindest ein ausschlaggebendes Kriterium ist, verstößt nach der Rechtsprechung des Senats gegen das Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG.
    2.     Liegt der Auswahl der nach § 22 Abs. 1a BPolG befragten Person ein Motivbündel zugrunde und ist dabei die Hautfarbe ein die Entscheidung zur Durchführung der Kontrolle tragendes Kriterium unter mehreren, so ist über die bisherige Rechtsprechung hinausgehend ebenfalls ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG anzunehmen. Eine Kontrolle in Anknüpfung an die Hautfarbe ist unzulässig. 
  • 1.     Die an den Schengener Grenzkodex (SGK) gebundenen Mitgliedstaaten der EU sind verpflichtet, die Einhaltung des Unionsrechts durch die Schaffung und Wahrung eines "Rechtsrahmens" zu sichern, der gewährleistet, dass die praktische Ausübung der Befugnis zur Durchführung von Identitätskontrollen im Grenzraum (sog. Schleierfahndung) nicht die gleiche Wirkung wie Grenzübertrittskontrollen haben kann. Diesen Vorgaben genügt der Identitätsfeststellungen regelnde § 23 Abs 1 Nr 3 BPolG allein nicht (Anschluss an EuGH, Urt. v. 21.06.2017 - C-9/16 -).
    2.     Die von der Bundesrepublik zum BPolG erlassenen, als Verschlusssache (VS - NfD) eingestuften Verwaltungsvorschriften "BRAS 120" in der Fassung vom 01.03.2008 boten den unionsrechtlich geforderten "Rechtsrahmen" ebenfalls nicht. § 23 Abs 1 Nr 3 BPolG war deshalb jedenfalls während der Geltung dieser Verwaltungsvorschriften nicht anwendbar.
    3.     Der die Durchsuchung von Sachen im Rahmen der sog. Schleierfahndung regelnde § 44 Abs. 2 BPolG war jedenfalls während der Geltung der "BRAS 120" in der Fassung vom 01.03.2008 ebenfalls nicht anwendbar.
    4.     Eine Behörde handelt im Sinne des § 6 Abs 2 VwVG "innerhalb ihrer gesetzlichen Befugnisse", wenn sie zuständig und auf Grund des materiellen Verwaltungsrechts berechtigt ist, von dem in Anspruch Genommenen das Tun oder Unterlassen zu verlangen, das sie erzwingt. 
  • 1.     Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse ist wegen Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG anzunehmen, wenn sich die angegriffene Maßnahme typischerweise so kurzfristig erledigt, dass sie ohne die Annahme eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses regelmäßig keiner Überprüfung im gerichtlichen Verfahren zugänglich ist.
    2.     Für eine Identitätsfeststellung gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 BPolG ist ein Gefahrenverdacht ausreichend.
    3.     Eine nach Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG grundsätzlich verbotene Differenzierung liegt auch dann vor, wenn eine Maßnahme an ein dort genanntes Merkmal kausal, als (mit-)tragendes Kriterium ("wegen") neben anderen Gründen in einem Motivbündel, anknüpft.
    4.     Insoweit besteht eine Rechtfertigungsmöglichkeit zum Schutz kollidierenden Verfassungsrechts. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Anknüpfung an die Merkmale des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG stigmatisierende Wirkung zukommen kann, weshalb erhöhte Anforderungen an die Rechtfertigung eines entsprechenden Grundrechtseingriff bestehen.
    5.     Die an ein solches Merkmal anknüpfende Behörde trifft eine erhöhte Darlegungslast, weshalb diese Berücksichtigung zum Schutz des kollidierenden Verfassungsguts erforderlich ist.
    6.     Eine ausschließliche Anknüpfung an die Hautfarbe ist bei den hier in Rede stehen polizeilichen Standardmaßnahmen grundsätzlich nicht rechtfertigungsfähig.

Prostitution als Erwerbstätigkeit

  • Die von einem Angehörigen eines Mitgliedstaates der EU in einem anderen Mitgliedstaat selbstständig ausgeübte Prostitution wird durch die Niederlasssungs- bzw. Dienstleistungsfreiheit (Art. 52, 59 EGV, jetzt: Art. 43, 49 EG) erfasst (Änderung der Rspr., vgl. BVerwGE 60, 284, 288 f.).

Scheinlebenspartnerschaft

  • 1.     Voraussetzung der Aufenthaltserlaubnis ist, dass beide Lebenspartner die Absicht haben, miteinander eine durch enge Verbundenheit und gegenseitigen Beistand gekennzeichnete dauerhafte Lebensgemeinschaft tatsächlich herzustellen.
    2.     Eine Scheinlebenspartnerschaft liegt dann vor, wenn diese ausschließlich zu dem Zweck geschlossen wurde, um der betreffenden Person die Einreise zu ermöglichen.
    3.     Die Begründung einer Lebenspartnerschaft auch zu dem Zweck, dieses zu bewirken, erfüllt, solange auch die Wahrung der Lebenspartnerschaft bezweckt wird, nicht den Tatbestand der Zwecklebenspartnerschaft.

Scheinehe

--- Bundesverfassungsgericht

  • Umstände, die Zweifel am tatsächlich bestehenden Willen eines Ausländers zur Begründung einer ehelichen Lebensgemeinschaft begründen, können sich auch aus dem bisherigen Aufenthalt eines Ausländers ergeben, wenn dieser z. B. vor seiner Eheschließung über einen längeren Zeitraum vergeblich versucht hat, ein dauerndes Bleiberecht im Bundesgebiet zu erhalten, und sich seiner drohenden Abschiebung durch Untertauchen entzogen hat.
         In einem solchen Fall ist der Ausländer für seine Absicht, mit seiner Ehefrau eine eheliche Lebensgemeinschaft i.S.d. § 23 Abs. 1 Halbs. 1 Nr. 1, § 17 Abs. 1 AuslG aufzunehmen, "materiell beweisbelastet".

--- Verwaltungsgerichte

BVerwG:

  • Die Ehe zwischen einem Ausländer und einem Deutschen begründet kein Aufenthaltsrecht für den Ausländer, wenn sie lediglich dem Ausländer zu einem ihm sonst verwehrten Aufenthalt im Bundesgebiet verhelfen soll. Wird der wahre Zweck der Eheschließung erst später aufgedeckt, so darf die dem Ausländer wegen der Ehe erteilte Aufenthaltserlaubnis grundsätzlich nach § 7 Abs. 4 AuslG zeitlich beschränkt werden.
    • BVerwG, Urt. v. 23.03.1982 - 1 C 20.81; BVerwGE 65, 174; NJW 1982, 1956; InfAuslR 1982, 122; DVBl. 1982, 645; DÖV 1982, 739; BayVBl. 1982, 375; FamRZ 1982, 593; StAZ 1983, 18; MDR 1982, 872
  • Der ausländische Ehegatte, der ein Visum zum Familiennachzug begehrt, trägt auch nach Einfügung des § 27 Abs. 1a Nr. 1 AufenthG im Fall der Nichterweislichkeit des Vorliegens einer Schein- oder Zweckehe die materielle Beweislast für die gemäß Absatz 1 der Vorschrift bedeutsame Absicht, eine eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet zu führen.
  • 1.     Dem drittstaatsangehörigen Ehegatten eines deutschen Staatsangehörigen, der von seinem Freizügigkeitsrecht keinen Gebrauch gemacht hat, steht kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zu (vgl. EuGH, Urteil vom 5. Mai 2011 - Rs. C-434/09, McCarthy).
    2.     Der ausländische Ehegatte, der ein nationales Visum zum Familiennachzug begehrt, trägt im Falle der Nichterweislichkeit des Vorliegens einer Schein- oder Zweckehe die materielle Beweislast für die gemäß § 27 Abs. 1 AufenthG bedeutsame Absicht, eine eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet zu führen (wie Urteil vom 30. März 2010 - BVerwG 1 C 7.09 - BVerwGE 136, 222).

Verwaltungsgerichte: 
  • Eine Scheinehe liegt nicht vor, wenn die Eheleute in einer Wohnung zusammenleben und jedenfalls gewisse personale Beziehungen zwischen ihnen bestehen.
         Regelmäßig löst bereits die Wohngemeinschaft, das Zusammenleben der Eheleute in einer Wohnung, den aufenthaltsrechtlichen Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG für den ausländischen Ehegatten aus. Ob und in welchem Umfang die Ehegatten den weiteren Einzelpflichten aus der ehelichen Lebensgemeinschaft nachkommen, ist nicht ausschlaggebend.
          Die Ausländerbehörde darf bei berechtigtem Anlass prüfen, ob der Ausländer mit seinem deutschen Ehegatten tatsächlich zusammenlebt und auch nicht (i.S. von § 1567 Abs. 1 Satz 2 BGB) innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt lebt.
    • OVG Hamburg, Urt. v. 23.11.1990 - OVG Bf IV 114/89, InfAuslR 1991, 343; FamRZ 1991, 1433
  • Besteht eine eheliche Lebensgemeinschaft, in welcher näheren, zur geschützten Privatsphäre der Ehegatten gehörenden Ausgestaltung auch immer, so kommt es ausländerrechtlich nicht darauf an, wie sich die ehelichen Beziehungen im Übrigen darstellen. Unerheblich ist es deshalb, wenn die Ehegatten homo- oder heterosexuelle Beziehungen zu Dritten unterhalten.
    • OVG Koblenz, Beschl. v. 12.05.1999 - 11 B 10809/99, InfAuslR 1999, 417
  • Die Ausländerbehörden sind bei bestehendem Verdacht einer Scheinehe wegen des gewichtigen Interesses an deren Verhinderung zu Ermittlungen mit besonderer Sorgfalt verpflichtet. Die zu beachtende Intimsphäre der Ehepartner erfordert, zunächst weniger belastende und geeignet Mittel der Sachaufklärung einzusetzen.
    • OVG Weimar, Beschl. v. 17.04.2003 - 3 EO 542/02; InfAuslR 2003, 383; NVwZ-Beilage I 2003, 90
  • Die Ausländerbehörde verletzt das durch Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht und das davon umfasste Recht auf informationelle Selbstbestimmung, wenn sie zur Aufklärung des Sachverhalts bei bestehendem Verdacht einer Scheinehe eine private Detektei veranlasst, eine achttägige verdeckte Videoüberwachung des Eingangsbereichs der angegebenen ehelichen Wohnung durchzuführen, die Handynummer des Ehegatten verdeckt bei einem Familienangehörigen zu erfragen, mit dem Ehegatten durch telefonische Kontaktaufnahme unter einer Legende in Verbindung zu treten, an dessen PKW einen GPS-Peilsender anzubringen und eine neuntätige Bewegungsüberwachung vorzunehmen, schließlich mehrtägig den Eingangsbereich der von dem Ehegatten bewohnten (anderen) Wohnung zu beobachten. Die Ausländerbehörde wird zu derartigen Eingriffen weder durch das Bundesrecht noch durch das Hamburgische Landesrecht ermächtigt.
         Die von der Ausländerbehörde unter Verletzung individueller Rechte erlangten Erkenntnisse dürfen nach dem Rechtsstaatsprinzip grundsätzlich weder im weiteren Verwaltungsverfahren noch im gerichtlichen Verfahren unmittelbar verwertet werden.
         Ob ein Verwertungsverbot schon aus § 13 HmbDSG folgt, bleibt offen.
         Erkenntnisse aus rechtswidrigen Ermittlungen dürfen, wenn die Informationen nicht durch die Verletzung des unantastbaren Kernbereichs der privaten Lebensführung erlangt worden sind, im Bereich des Verwaltungsrechts dann als Anknüpfungspunkt für weitere Ermittlungen genutzt werden, wenn öffentliche Interessen von erheblichem Gewicht betroffen sind, die sich mit dem staatlichen Strafanspruch vergleichen lassen.
         Im Bereich des Ausländerrechts hat das öffentliche Interesse daran, aufenthaltsrechtlich motivierte Scheinehen aufzudecken und daraus aufenthaltsrechtliche und strafrechtliche Konsequenzen zu ziehen, erhebliches Gewicht; ein absolutes Verwertungsverbot besteht insoweit nicht.
  • 1.     Der Anspruch auf Erteilung eines Visums zum Ehegattennachzug setzt die tatsächliche Absicht zur Eheführung in Deutschland voraus. Die Umstände müssen zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung gegeben sein.
    2.     Bei berechtigten Zweifeln an der Eheführungsabsicht ist der Ausländer darlegungs- und beweispflichtig.

--- Zivilgerichte - Prozesskostenhilfe

  • Eine Partei, die rechtsmissbräuchlich die Ehe geschlossen und hierfür ein Entglet erhalten hat, trifft grundsätzlich die Pflicht, hiervon Rücklagen zu bilden, um die Kosten eines Eheaufhebungsverfahrens finanzieren zu können.
    • BGH, Beschl. v. 22.06.2005 - XII ZB 247/03; NJW 2005, 2781; FamRZ 2005, 1477; MDR 2005, 1230
  • Ist eine Scheinehe ohne Gegenleistung eingegangen worden, ist Prozesskostenhilfe für ein Eheaufhebungsverfahren zu gewähren.
    • OLG Frankfurt, Beschl. v. 14.10.2005 - 5 WF 203/05; FamRZ 2006, 1128
  • Das Vorliegen einer Scheinehe rechtfertigt allein nicht die Versagung von Prozesskostenhilfe für einen Scheidungsantrag
    • OLG Nürnberg, Beschl. v. 07.02.1995 - 7 WF 361/95; FamRZ 1996, 615
    • OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 06.07.1995 - 3 WF 69/95; FamRZ 1996, 615; StAZ 1996, 332;
    • OLG Naumburg, Beschl. v. 23.09.1999 - 8 WF 260/99; FamRZ 2001, 629
    • OLG Hamm, Beschl. v. 16.03.2001 - 3 WF 79/01; FamRZ 2001, 1081
    • OLG Stuttgart, Beschl. v. 19.11.2001 - 18 WF 506/01; FamRZ 2002, 890; FPR 2002, 537
    • OLG Karlsruhe, Beschl. v. 16.10.2002 - 18 WF 70/02; FamRZ 2003, 1760
    • OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 01.04.2004 - 3 WF 61/04 -FamRZ 2004, 1882 
    • OLG Saarbrücken, Beschl. v. 11.11.2008 - 9 WF 26/08; FamRZ 2009, 626; StAZ 2009, 109; MDR 2009, 451
  • Aus verfassungsrechtlichen Gründen (BVerfG, FamRZ 1984, 1206; BGH, FamRZ 2005, 1477) darfeiner armen Partei nicht die Möglichkeit genommen werden, die Aufhebung der Scheinehe zu erreichen, wenn die erforderlichen wirtschaftlichen Verhältnisse für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gegeben sind.
         Die Beiordnung eines Rechtsanwalts kommt aber dann wegen Mutwilligkeit nicht in Betracht, wenn die „arme" Partei einen eigenen Scheidungsantrag stellt, obwohl die andere Partei bereits das Scheidungsverfahren eingeleitet hatte.
  • Das Vorliegen einer Scheinehe rechtfertigt die Versagung von Prozesskostenhilfe für einen Scheidungsantrag.
    • OLG Stuttgart, Beschl. v. 25.09.1991 - 8 WF 344/91; FamRZ 1992, 195
    • OLG Nürnberg, Beschl. v. 16.06.1994 - 7 WF 1766/94; FamRZ 1995, 1502; NJW-RR 1995, 901; StAZ 1995, 328
    • OLG Naumburg, Beschl. v. 31.01.2003;  14 WF 6/03; FamRZ 2004, 548
    • OLG Koblenz, Beschl. v. 22.08.2003 - 13 WF 647/03; FamRZ 2004, 548; FamRB 2004, 118; NJW-RR 2004, 157
    • OLG Dresden, Beschl. v. 12.01.2007 - 20 WF 1026/06; NJW-RR 2007, 1161
  • 1.     Liegen die Voraussetzungen sowohl der Ehescheidung als auch der Eheaufhebung vor, haben die Ehegatten die Wahl zwischen beiden Anträgen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung ist nicht mutwillig.
    2.     Beide Ehegatten trifft eine gesteigerte Pflicht, Rücklagen für die Kosten eines bereits absehbaren Eheaufhebungs- oder Scheidungsverfahrens zu bilden, wenn sie rechtsmissbräuchlich die Ehe geschlossen haben. Verfahrenskostenhilfe kann nur versagt werden, wenn ein Vermögen oder Einkommen vorhanden war, aus dem Rücklagen hätten gebildet werden können. Liegt die Eheschließung lange zurück, dürfen die Anforderungen an die Darlegung einer fehlenden Möglichkeit der Rücklagenbildung nicht überspannt werden.

--- Zivilgerichte - Befugnis des Standesbeamten

  • Ablehnung der Mitwirkung des Standesbeamten an der Eheschließung, wenn die Begründung einer ehelichen Lebensgemeinschaft nicht beabsichtigt ist, sondern die Eheschließung dem einen Partner zu einem gesicherten Aufenthalt verhelfen soll.
    • OLG Frankfurt a.M, Beschl. v. 21.07.2005 - 20 W 98/05; StAZ 2005, 321
  • Der Standesbeamte darf die Mitwirkung an der Eheschließung nur ablehnen, wenn zweifelsfrei feststeht, dass es sich bei der beabsichtigten Ehe um eine Scheinehe handelt.
    • OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 23.02.1995 - 20 W 464/94; NJW-RR 1995, 771; StAZ 1995, 139
    • OLG Düsseldorf, Beschl. v. 02.11.1998 - 3 Wx 390/98; FamRZ 1999, 225, m. Anm. Otto, Günter, FamRZ 791
    • LG Braunschweig, Beschl. v. 29.04.2005 - 8 T 12/05 (004); InfAuslR 2005, 337
    • OLG Köln, Beschl. v. 22.08.2005 - 16 Wx 123/05; StAZ 2005, 322; FGPrax 2005, 260
    • OLG Naumburg, Beschl. v. 02.03.3005 - 10 Wx 3/05; StAZ 2006, 14; FGPrax 2005, 212 
    • AG Frankfurt a.M., Beschl. v. 23.02.2005 - 49 UR III FEJ 50/04; MittBayNot 2006, 155
    • AG Saarbrücken, Beschl. v. 18.01.2006 - 10 III E 105/05; StAZ 2006, 235
    • OLG Naumburg, Beschl. v. 02.03.2005 - 10 Wx 3/05; FGPrax 2005, 212
  • Der Antrag auf  Befreiung vom Erfordernis der Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses ist zu versagen, wenn die Ehe von beiden Eheschließenden nur pro forma, also zum Schein eingegangen werden soll. Der ehefremde Zweck muss aber ausschließlich, offenkundig und jederzeit nachweisbar sein, und es dürfen keine erheblichen Zweifel verbleiben.
  • Die Beweislast für das Vorliegen einer Scheinehe als Aufhebungsgrund der geplanten Ehe nach § 1314 Abs. 2 Nr. 5 BGB  trifft den Standesbeamten bzw. die Instanzen des Befreiungsverfahrens.
  • Die Befreiung von der BeibringungKG, Beschl. v. 12.10.2006 - 1 VA 18/06 eines Ehefähigkeitszeugnisses ist zu versagen,, wenn nach Durchführung der gebotenen Ermittlungen die Absicht der Eingehung einer Scheinehe zur Überzeugung der zur Entscheidung berufenen Instanzen des Befreiungsverfahren feststeht.
    • KG, Beschl. v. 27.03.2001 - 1 VA 36/99; StAZ 2001, 298; FGPrax 2001, 156; NJW-RR 2001, 1373
    • OLG Naumburg, Beschl. v. 31.07.2001 - 3 VA 1 /01; StAZ 2003, 112
    • OLG Naumburg, Beschl. v. 13.06.2007 - 3 VA 3/07; FamRZ 2008, 276; StAZ 2008, 224 
  • Der Standesbeamte darf  auch nach der zum 01.07.1998 in Kraft getretenen Neureglung des Eheschließungsrechts gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 PStG die Entscheidung des Amtsrichters herbeiführen, wenn er zweifelt, ob die einzugehende Ehe eine Scheinehe ist; auf die Offenkundigkeit kommt es nicht an.
    Da das Gericht von dem Beschluss des OLG Düsseldorf vom 02.11.1998 (StAZ 1999, 10) abweichen will, legt es die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vor.
    • OLG Jena, Beschl. v. 22.03.2000 - 6 W 804/99, FamRZ 2000, 1365; StAZ 2000, 175 - Der BGH hat die Vorlage zurückgegeben, weil sie unzulässig sei: BGH, Beschl. v. 29.05.2002 - XII ZR 263/00; FPR 2003, 33; FuR 2002, 471

--- Strafbarkeit

  • Zur Strafbarkeit des Eingehens einer Scheinehe.
    • BayObLG, Urt. v. 30.11.1982 - RReg. 4 St 93/82; NStZ 1983, 175
    • OLG Karlsruhe, Beschl. v. 13.11.1985 - 1 AK 40/85; MDR 1986, 520
    • BayObLG, Beschl. v. 22.09.1989 - RReg. 4 St 200/89; NStZ 1990, 187
    • OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 31.03.1993 - 2 Ss 65/93, NStZ 1993, 394
    • LG Darmstadt, Beschl. v. 06.06.1997 - 3 Qs 298/97, NStZ-RR 1998, 30
    • OLG Düsseldorf, Beschl. v. 22.12.1999 - 2 b Ss 242/99 - NJW 2000, 1280

Scheinvaterschaft

  • 1.     Die Regelung der behördlichen Vaterschaftsanfechtung (§ 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB) ist als absolut verbotene Entziehung der Staatsangehörigkeit anzusehen (Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG), weil der mit der Behördenanfechtung verbundene Wegfall der Staatsangehörigkeit durch die Betroffenen teils gar nicht, teils nicht in zumutbarer Weise beeinflussbar ist.
    2.     Die Regelung genügt nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen an einen sonstigen Verlust der Staatsangehörigkeit (Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG), weil sie keine Möglichkeit bietet, zu berücksichtigen, ob das Kind staatenlos wird, und weil es an einer dem Grundsatz des Gesetzesvorbehalts genügenden Regelung des Staatsangehörigkeitsverlusts sowie an einer angemessenen Fristen- und Altersregelung fehlt.
    3.     Verfassungsrechtliche Elternschaft (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG) besteht bei einer durch Anerkennung begründeten rechtlichen Vaterschaft auch dann, wenn der Anerkennende weder der biologische Vater des Kindes ist noch eine sozial-familiäre Beziehung zum Kind begründet hat. Allerdings hängt die Intensität des verfassungsrechtlichen Schutzes davon ab, ob die rechtliche Vaterschaft auch sozial gelebt wird.
    • BVerfG, Beschl. v. 17.12.2013 - 1 BvL 6/10; BVerfGE 135, 48; NJW 2014, 1364; FamRZ 2014, 449, m. Anm. Tobias Helms, FamRZ 2014, 459 ; StAZ 2014, 80; ZKJ 2014, 15, m. Anm. Klaus-Jürgen Grün, 195; JAmt 2014, 88; ZAR 2014, 240, m. Anm. Andreas Pfersich, 244; EuGRZ 2014, 254; NJ 2014, 155; MDR 2014, 225; Asylmagazin 2014, 92, m. Anm. Dirk Siegfried, 65; Streit 2014, 119; Aufs. Andrea Kießling, Der Staat 2015, 1; Aufs. Marei Pelzer, NVwZ 2014, 700
  • § 27 Abs. 1a Nr. 1 AufenthG schließt einen familienbezogenen Aufenthaltstitel an den Scheinvater im Fall der ausschließlich aufenthaltsrechtlich motivierten Vaterschaftsanerkennung nach § 1592 Nr. 2 BGB aus.
  • 1.     Wenn ein Deutscher, der die Vaterschaft an einem ausländischen Kind anerkannt hat, nicht der biologische Vater des Kindes ist (Scheinvaterschaft), hat die ausländische Mutter keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG "zur Ausübung der Personensorge", weil feststeht, dass das Verwandtschaftsverhältnis ausschließlich zu dem Zweck begründet wurde, dem Nachziehenden die Einreise in das und den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen (§ 27 Abs. 1 a Nr. 1 AufenthG).
    2.     Der Mutter muss gleichwohl eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG erteilt werden, weil sich aus Art. 20 AEUV ergibt, dass dem Recht des deutschen Kindes zum Verbleib in der Bundesrepublik dadurch Rechnung getragen werden muss, dass der sorgeberechtigten Mutter ebenfalls der Aufenthalt ermöglicht wird.
    3.     Qualitativ unterscheidet sich diese Aufenthaltserlaubnis von der Aufenthaltserlaubnis zur Familienzusammenführung insbesondere dadurch, dass sie nicht so leicht in ein eigenständiges Aufenthaltsrecht umgewandelt werden kann und auch die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis an erschwerte Bedingungen geknüpft ist. Sie berechtigt ab unter anderm zur Ausübung einer Erwerbstätigkeitj
    • VG Gießen, Urt. v., 04.05.2018 - 7 K 5516/15 GI juris - Pressemitteilung; FamRZ 2018, 221
  • Wer bewusst und aus sachfremden Motiven eine tatsächlich nicht bestehende Vaterschaft anerkennt und diese anschließend auf Kosten der Allgemeinheit wieder anfechten möchte, handelt rechtsmissbräuchlich.

Spracherfordernis

Europäischer Gerichtshof: 

  • Art. 21 Abs. 1 AEUV ist dahin auszulegen, dass, wenn ein Unionsbürger im Rahmen eines in einem anderen Mitgliedstaat als dem, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, auf der Grundlage und unter Beachtung von Art. 7 Abs. 1 und 2 oder Art. 16 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG erfolgten Aufenthalts von einer gewissen Dauer ein Familienleben mit einem Drittstaatsangehörigen entwickelt oder gefestigt hat, die genannte Richtlinie bei der Rückkehr des Unionsbürgers mit seinem Familienangehörigen in seinen Herkunftsmitgliedstaat entsprechend anwendbar ist. Die Voraussetzungen für die Gewährung eines abgeleiteten Aufenthaltsrechts für den Drittstaatsangehörigen, der Familienangehöriger des Unionsbürgers ist, dürfen im Herkunftsmitgliedstaat des Unionsbürgers daher grundsätzlich nicht strenger sein als die Voraussetzungen, die die genannte Richtlinie für die Gewährung eines abgeleiteten Aufenthaltsrechts für einen Drittstaatsangehörigen vorsieht, der Familienangehöriger eines Unionsbürgers ist, der sein Recht auf Freizügigkeit ausgeübt hat, indem er sich in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen hat als dem, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt.
  • Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls, das am 23. November 1970 in Brüssel unterzeichnet und durch die Verordnung (EWG) Nr. 2760/72 des Rates vom 19. Dezember 1972 über den Abschluss des Zusatzprotokolls und des Finanzprotokolls, die am 23. November 1970 unterzeichnet wurden und dem Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei als Anhänge beigefügt sind, und über die zu deren Inkrafttreten zu treffenden Maßnahmen im Namen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft geschlossen, gebilligt und bestätigt wurde, ist dahin auszulegen, dass die darin enthaltene Stillhalteklausel einer Regelung des nationalen Rechts entgegensteht, die eingeführt wurde, nachdem das Zusatzprotokoll in dem betreffenden Mitgliedstaat in Kraft getreten ist, und vorschreibt, dass Ehegatten von in diesem Mitgliedstaat wohnenden türkischen Staatsangehörigen, wenn sie zum Zweck der Familienzusammenführung in das Hoheitsgebiet dieses Staates einreisen wollen, vor der Einreise nachweisen müssen, dass sie einfache Kenntnisse der Amtssprache dieses Mitgliedstaats erworben haben.
    • EuGH (Zweite Kammer), Urt. v. 10.07.2014 - C-138-13 (Rs. Dogan) - Schlussanträge; InfAuslR 2014, 322, m. Bespr. Rolf Gutmann, 317, u. Bespr. Kees Groenendijk, 410; NVwZ 2014, 1081, m. Aufs. Hannah Tewocht, 1067, u. Aufs. Rolf Gutmann, NVwZ 2015, 345; ZAR 2014, 421, m. Bespr. Daniel Thym, ZAR 2014, 301, u. Anm. Clemens Kurzidem, ZAR 422, u. Anm. Andreas Pfersich, ZAR 2015, 237; Asylmagazin 2014, 263; VR 2014, 353; Bespr. Roman Lehner, RdJB 2016, 100
  • Art. 7 Abs. 2 Unterabs. 1 der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung ist dahin auszulegen, dass ein Mitgliedstaat von Drittstaatsangehörigen verlangen kann, dass sie eine Integrationsprüfung wie die in den Ausgangsverfahren in Rede stehende erfolgreich ablegen, bei der Grundkenntnisse sowohl der Sprache als auch der Gesellschaft des betreffenden Mitgliedstaats beurteilt werden und für die verschiedene Kosten zu begleichen sind, bevor er ihnen die Einreise in sein Hoheitsgebiet und den Aufenthalt dort im Rahmen der Familienzusammenführung erlaubt, sofern die Anwendungsvoraussetzungen für ein solches Erfordernis die Ausübung des Rechts auf Familienzusammenführung nicht unmöglich machen oder übermäßig erschweren. Unter Umständen wie denen der Ausgangsverfahren wird durch diese Anwendungsvoraussetzungen die Ausübung des Rechts auf Familienzusammenführung insofern unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert, als sie nicht die Berücksichtigung besonderer Umstände ermöglichen, die die Betroffenen objektiv an einer erfolgreichen Ablegung dieser Prüfung hindern, und für die Kosten im Zusammenhang mit dieser Prüfung ein zu hoher Betrag festgesetzt wird.

Bundesverwaltungsgericht:
  • 1.     Das durch das Richtlinienumsetzungsgesetz im August 2007 eingeführte Erfordernis, dass der Ehegatte, der zu einem in Deutschland lebenden Ausländer nachziehen will, sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen können muss (§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG), ist mit Art. 6 GG, Art. 8 EMRK und Art. 7 Abs. 2 der RL 2003/86/EG vereinbar.
    2.     Das Fehlen einer allgemeinen Ausnahmeregelung für Härtefälle steht der Verfassungsmäßigkeit der Regelung nicht entgegen, da zur Vermeidung einer unverhältnismäßigen Trennung der Eheleute im Einzelfall auf anderem Weg, etwa durch Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Spracherwerb nach § 16 Abs. 5 AufenthG, Abhilfe geschaffen werden kann.
    3.     Die von § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG geforderte Fähigkeit, sich auf einfache Art in deutscher Sprache zu verständigen, setzt voraus, dass der Ehegatte über mündliche und schriftliche Grundkenntnisse der deutschen Sprache auf der Stufe A 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens des Europarats für Sprachen (GER) verfügt.
    4.     Drittstaatsangehörige können sich beim Familiennachzug nicht auf das gemeinschaftsrechtliche Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit nach Art. 18 AEUV (ex Art. 12 EGV) und Art. 21 Abs. 2 GR-Charta berufen.
    • BVerwG, Urt. v. 30.03.2010, 1 C 8.09; BVerwGE 136, 231; InfAuslR 2010, 331; NVwZ 2010, 964, m. Anm. Bertold Huber, 701; ZAR 2011, 27, m. Bespr. Reinhard Marx, 15, u. Anm. Andreas Pfersich, 34, u. Aufs. Anne-Kathrin Fricke, ZAR 2010, 253; AuAS 2010, 170; Aufs. Thomas Roeser, EuGRZ 2013, 369; Aufs. Victor Pfaff, FPR 2011, 428
  • Zu den Erfolgsaussichten einer Klage auf Erteilung eines Visums zum Familiennachzug wegen der Notwendigkeit der Vorlage an den EuGH zur Klärung der Frage, ob das Erfordernis einfacher deutscher Sprachkenntnisse mit Art. 7 Abs. 2 EGRL 86/2003 vereinbar ist.
  • 1.     Dem drittstaatsangehörigen Ehegatten eines deutschen Staatsangehörigen, der von seinem Freizügigkeitsrecht keinen Gebrauch gemacht hat, steht kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zu (vgl. EuGH, Urteil vom 5. Mai 2011 - Rs. C-434/09, McCarthy).
    2.     Der ausländische Ehegatte, der ein nationales Visum zum Familiennachzug begehrt, trägt im Falle der Nichterweislichkeit des Vorliegens einer Schein- oder Zweckehe die materielle Beweislast für die gemäß § 27 Abs. 1 AufenthG bedeutsame Absicht, eine eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet zu führen (wie Urteil vom 30. März 2010 - BVerwG 1 C 7.09 - BVerwGE 136, 222).
  • 1.     Die in § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG getroffene Regelung zum Spracherfordernis ist auf den Ehegattennachzug zu Deutschen gemäß § 28 Abs. 1 Satz 5 AufenthG nur entsprechend anzuwenden. Die verfassungskonforme Auslegung des § 28 Abs. 1 Satz 5 AufenthG gebietet es, von diesem Erfordernis vor der Einreise abzusehen, wenn Bemühungen um den Spracherwerb im Einzelfall nicht möglich, nicht zumutbar oder innerhalb eines Jahres nicht erfolgreich sind. Dies enthebt nicht von Bemühungen zum Spracherwerb nach der Einreise.
    2.     Ein deutscher Staatsangehöriger darf grundsätzlich nicht darauf verwiesen werden, seine Ehe im Ausland zu führen. Das Grundrecht des Art. 11 GG gewährt ihm - anders als einem Ausländer - das Recht zum Aufenthalt in Deutschland.
    3.     Dies gilt gleichermaßen für den Ehegattennachzug zu einem deutschen Staatsangehörigen, der eine weitere Staatsangehörigkeit besitzt.
    Die mit einer Erstalphabetisierung im Erwachsenenalter allgemein verbundenen Schwierigkeiten reichen für eine Ausnahme vom Spracherfordernis nach § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AufenthG 2004 (fehlende Sprachkenntnisse wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Krankheit oder Behinderung) nicht aus.
    • BVerwG, Urt. v. 04.09.2012 - 10 C 12/12; BVerwGE 144, 141; InfAuslR 2013, 14 u. 132; NVwZ 2013, 515, m. Aufs. Hannah Tewocht, NVwZ 2014, 1067; ZAR 2013, 74, m. Anm. Andreas Pfersich, 77; AuAS 2012, 266; Aufs. Wolfgang Tiede, Clemens Bogedain, Ray Migge, NJ 2016, 221

Verwaltungsgerichte:
  • Rechtliche Bedenken gegen das Erfordernis, dass die Ehegatten Deutscher zur Gestattung des Familiennachzugs einfache Kenntnisse der deutschen Sprache nachweisen müssen, bestehen nicht.
         Das Grundgesetz erlaubt es der Bundesrepublik Deutschland, als Völkerrechtssubjekt Unterschiede zwischen den Staaten zu machen. Außenpolitische Rücksichtnahmen sind geeignet, eine Bevorzugung von Ausländern zu rechtfertigen, auch wenn bei Betrachtung lediglich der einzelnen Personen eine unterschiedliche Handhabung nicht einleuchtend wäre. Es bleibt dem Gesetzgeber unbenommen, an die in der Aufenthaltsverordnung geregelte Visumsfreiheit pauschal den Verzicht des Sprachnachweises zu knüpfen.
         Die behördliche Übergangsregelung für die Außerachtlassung des Spracherfordernisses bei vor Veröffentlichung des Entwurfs der gesetzlichen Neuregelung gestellte Visumsanträge ist für das Gericht unbeachtlich.
         Eine Verständigung auf einfache Art in deutscher setzt wenigstens voraus, dass der Ausländer Sätze mit Subjekt, Prädikat und Objekt bilden und entsprechende Sätze Anderer mit geläufigen Alltagsbegriffen mehr als nur selten verstehen kann.
  • Aufgrund des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Oktober 2011 (- 1 C 9.10 - InfAuslR 2012, 59) und der darin in Bezug genommenen Stellungnahme der Europäischen Kommission vom 4. Mai 2011 im Verfahren C-155/11 PPU beim Europäischen Gerichtshof erscheint es nunmehr wieder zweifelhaft, ob das Spracherfordernis in § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG mit Art. 7 Abs. 2 der Familiennachzugsrichtlinie 2003/86/EG vereinbar ist.
         Die Wirksamkeit des in § 28 Abs. 1 Satz 5 AufenthG vorgesehenen Spracherfordernisses für den Ehegattennachzug zu Deutschen hängt wegen der angeordneten entsprechenden Anwendung des § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG ebenfalls von der Vereinbarkeit dieser Bestimmung mit der Familiennachzugsrichtlinie ab (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2009 - 1 C 11.08 - InfAuslR 2009, 440, 444). 
        Zur Anwendbarkeit des § 39 Nr. 6 AufenthV bei der Einreise mit einem nationalen Visum eines anderen Schengen-Staates.
  • Türkischer Staatsangehöriger, die als Arbeitnehmer in der Bundesrepublik Deutschland leben (sog. assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige) für ein Visum zum Familiennachzug keine deutschen Sprachkenntnisse nachweisen müssen.

Staatsangehörigkeit

EuGH:

  • Es verstößt nicht gegen das Unionsrecht, insbesondere Art. 17 EG, wenn ein Mitgliedstaat einem Unionsbürger die durch Einbürgerung erworbene Staatsangehörigkeit dieses Mitgliedstaats wieder entzieht, falls die Einbürgerung durch Täuschung erschlichen wurde, vorausgesetzt, dass die Rücknahmeentscheidung den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrt.
  • Art. 20 AEUV ist im Licht der Art. 7 und 24 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats wie der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die unter bestimmten Bedingungen den Verlust der Staatsangehörigkeit dieses Mitgliedstaats kraft Gesetzes vorsieht, der bei Personen, die nicht auch die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaats besitzen, zum Verlust ihres Status als Bürger der Europäischen Union und der damit verbundenen Rechte führt, nicht entgegensteht, sofern die zuständigen nationalen Behörden einschließlich gegebenenfalls der nationalen Gerichte in der Lage sind, bei der Beantragung eines Reisedokuments oder eines anderen Dokuments zur Bescheinigung der Staatsangehörigkeit durch eine betroffene Person inzident die Folgen dieses Verlusts der Staatsangehörigkeit zu prüfen und gegebenenfalls die Staatsangehörigkeit der betroffenen Personen rückwirkend wiederherzustellen. Im Rahmen dieser Prüfung müssen diese Behörden und Gerichte feststellen, ob der Verlust der Staatsangehörigkeit des betreffenden Mitgliedstaats, der den des Unionsbürgerstatus mit sich bringt, im Hinblick auf seine Folgen für die Situation der betroffenen Personen und gegebenenfalls für die ihrer Familienangehörigen aus unionsrechtlicher Sicht mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar ist.

BVerfG:  
  • Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG schließt die Rücknahme einer erschlichenen Einbürgerung nicht grundsätzlich aus. 
         Eine Auslegung des Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG, nach der das Verbot der Inkaufnahme von Staatenlosigkeit sich auch auf den Fall der erschlichenen Einbürgerung erstreckte, entspricht nicht dem Willen des Verfassungsgebers; sie liegt außerhalb des Schutzzwecks der Norm. 
         Für den Fall der zeitnahen Rücknahme einer Einbürgerung, über deren Voraussetzungen der Eingebürgerte selbst getäuscht hat, bietet § 48 Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage.
  • Ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit als Folge der gerichtlichen Feststellung des Nichtbestehens der Vaterschaft des (früheren) Ehemanes der Mutter stellt keine Entziehung der deutschen Staatsangehörigkeit dar.
  • Eine gesetzliche Regelung, die den Verlust der Staatsangehörigkeit an den freiwilligen, antragsgemäßen Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit knüpft, begegnet keinen grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken, denn der Verlust tritt aufgrund von Handlungen des Betroffenen ein, die auf einem selbstverantwortlichen und freien Willensentschluss gegründet sind (vgl. BVerfG, 1990-06-22, 2 BvR 116/90, NJW 1990, 2193 und 2001-08-10, 2 BvR 2101/00, NVwZ 2001, 1393).
         Die unter Umständen sich ergebende Notwendigkeit, sich zwischen der deutschen und der ausländischen Staatsangehörigkeit zu entscheiden, ist auch nicht als solche schon unzumutbar. Sie ist Folge der verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Entscheidung des Gesetzgebers gegen eine uneingeschränkte Hinnahme von Mehrstaatigkeit.
    • 1.     Die Regelung der behördlichen Vaterschaftsanfechtung (§ 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB) ist als absolut verbotene Entziehung der Staatsangehörigkeit anzusehen (Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG), weil der mit der Behördenanfechtung verbundene Wegfall der Staatsangehörigkeit durch die Betroffenen teils gar nicht, teils nicht in zumutbarer Weise beeinflussbar ist.
      2.     Die Regelung genügt nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen an einen sonstigen Verlust der Staatsangehörigkeit (Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG), weil sie keine Möglichkeit bietet, zu berücksichtigen, ob das Kind staatenlos wird, und weil es an einer dem Grundsatz des Gesetzesvorbehalts genügenden Regelung des Staatsangehörigkeitsverlusts sowie an einer angemessenen Fristen- und Altersregelung fehlt.
      3.     Verfassungsrechtliche Elternschaft (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG) besteht bei einer durch Anerkennung begründeten rechtlichen Vaterschaft auch dann, wenn der Anerkennende weder der biologische Vater des Kindes ist noch eine sozial-familiäre Beziehung zum Kind begründet hat. Allerdings hängt die Intensität des verfassungsrechtlichen Schutzes davon ab, ob die rechtliche Vaterschaft auch sozial gelebt wird.
      • BVerfG, Beschl. v. 17.12.2013 - 1 BvL 6/10; BVerfGE 135, 48; NJW 2014, 1364; FamRZ 2014, 449, m. Anm. Tobias Helms, FamRZ 2014, 459 ; StAZ 2014, 80; ZKJ 2014, 15, m. Anm. Klaus-Jürgen Grün, 195; JAmt 2014, 88; ZAR 2014, 240, m. Anm. Andreas Pfersich, 244; EuGRZ 2014, 254; NJ 2014, 155; MDR 2014, 225; Asylmagazin 2014, 92, m. Anm. Dirk Siegfried, 65; Streit 2014, 119; Aufs. Andrea Kießling, Der Staat 2015, 1; Aufs. Marei Pelzer, NVwZ 2014, 700
    • Ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nach Vaterschaftsanfechtung durch den rechtlichen Vater bedarf zumindest einer Rechtsgrundlage, die bis zur Änderung des § 17 StAG im Jahr 2009 nicht bestand.

    BVerwG:  
    • Für eine Anspruchseinbürgerung nach § 10 StAG "ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache" i.S.d. § 11 StAG erfordern neben mündlichen grundsätzlich auch gewisse schriftliche Kenntnisse der deutschen Sprache.
           Der Einbürgerungsbewerber muss sich nicht eigenhändig schriftlich ausdrücken können.
           Ein Einbürgerungsbewerber, der selbst nicht deutsch schreiben kann, muss deutschsprachige Texte des täglichen Lebens lesen und diktieren sowie das von Dritten mit technischen Hilfsmitteln Geschriebene auf seine Richtigkeit überprüfen und so die schriftliche Äußerung als seine "tragen" können.
      • BVerwG, Urt. v. 20.10.2005 - 5 C 8.05; BVerwGE 124, 268; NJW 2006, 1079; InfAusIR 2006, 283; JZ 2007, 198, m. Anm. Hailbronner, 201; DVBI 2006, 919; ZAR 2006, 283; StAZ 2006, 145; BayVBI 2006, 672
    • Die Rücknahme einer erschlichenen Einbürgerung achteinhalb Jahre nach Aushändigung der Einbürgerungsurkunde ist nicht mehr zeitnah und kann daher nicht auf die Ermächtigung in § 48 VwVfG (hier: i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG Berlin) gestützt werden (im Anschluss an BVerfG, Urteil vom 24. Mai 2006 2 BvR 669/04 BVerfGE 116, 24).
    • Zur Frage, ob Gemeinschaftsrecht der Rechtsfolge des Verlusts der Unionsbürgerschaft (und der mit dieser verbundenen Rechte und Grundfreiheiten) entgegensteht, der sich daraus ergibt, dass eine nach nationalem (deutschem) Recht an sich rechtmäßige Rücknahme einer durch arglistige Täuschung erschlichenen Einbürgerung in den Staatsverband eines Mitgliedstaats (Deutschland) dazu führt, dass im Zusammenwirken mit dem nationalen Staatsangehörigkeitsrecht eines anderen Mitgliedstaats (Österreich) wie hier im Falle des Klägers infolge des Nichtwiederauflebens der ursprünglich österreichischen Staatsangehörigkeit Staatenlosigkeit eintritt (Vorlage zur Vorabentscheidung an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften).
    • Die Rücknahme einer erschlichenen Einbürgerung ist nur innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach Aushändigung der Einbürgerungsurkunde noch zeitnah und kann danach nicht mehr auf die Ermächtigung in § 48 VwVfG (hier: i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG Niedersachsen) gestützt werden (Fortführung des Urteils vom 14.02.2008 - 5 C 4.07).
    • Der Bezug von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 41 ff. SGB XII) kann einem Anspruch auf Einbürgerung oder Einbürgerungszusicherung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG  auch dann entgegenstehen, wenn der Einbürgerungsbewerber lediglich eine wesentliche Erhöhung des Leistungsbezuges zu vertreten hat.
           Die Einbürgerungsbehörde ist grundsätzlich befugt, selbstständig und eigenverantwortlich zu prüfen, ob ein Einbürgerungsbewerber in der Vergangenheit in einem solchen Maße gegen die Obliegenheit, durch Einsatz seiner Arbeitskraft für seine Altersversorgung vorzusorgen, verstoßen hat, dass ihm Fernwirkungen auf die spätere Altersversorgung im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG auch zuzurechnen sind.
           Ein Einbürgerungsbewerber hat in Fällen, in denen die grundsicherungsrechtlichen Fernwirkungen eines in der Vergangenheit liegenden Verhaltens zu beurteilen sind, erhöhte Sozialhilfeleistungen nur zu vertreten, wenn er bei einer Gesamtbetrachtung aller Umstände mit seinem Verhalten eine wesentliche, prägende Ursache für den Leistungsbezug insgesamt gesetzt hat.
           Ein Einbürgerungsbewerber hat für ein ihm zurechenbares und für aktuelle Sozialhilfeleistungen mitursächliches Verhalten nach Ablauf einer Frist von acht Jahren nicht mehr einzustehen.
    • Analphabetismus als solcher ist keine Krankheit oder Behinderung im Sinne des § 10 Abs. 6 StAG (F. 2007).
           Die Einbürgerungsbehörde darf bei der nach § 8 StAG zu treffenden Ermessensentscheidung zu Lasten eines Ausländers berücksichtigen, dass er Deutsch nicht lesen kann. Dies gilt auch für Analphabeten, die nicht infolge einer Krankheit oder Behinderung nicht lesen können und bei denen auch keine sonstigen besonderen Härtegründe vorliegen.
           Bei der Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG können unzureichende Kenntnisse der deutschen Schriftsprache durch anderweitige Integrationsleistungen ausgeglichen werden. 
    • 1.     Wird eine Einbürgerung durch Täuschung erschlichen, dann verstößt es grundsätzlich nicht gegen Unionsrecht - insbesondere Art. 17 EG (= Art. 18 AEUV) -, wenn ein Mitgliedstaat einem Unionsbürger die durch Einbürgerung erworbene Staatsangehörigkeit wieder entzieht, vorausgesetzt die Rücknahmeentscheidung wahrt den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (EuGH, Urteil vom 2. März 2010 - C-135/08 - NVwZ 2010, 509 <512> Rn. 59). Dies gilt auch, wenn der Betroffene dadurch staatenlos werden und die Unionsbürgerschaft verlieren kann.
      2.      Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit kann es erforderlich machen, dem Betroffenen eine Frist für den Versuch der Wiedererlangung einer vor der Einbürgerung bestehenden Staatsbürgerschaft einzuräumen.
    • Nach Rücknahme der Einbürgerung mit Wirkung für die Vergangenheit (jetzt § 35 StAG) kann für den Ausländer die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in entsprechender Anwendung der Regelung für ehemalige Deutsche in § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG in Betracht kommen.
           Der Ausländer, dessen Einbürgerung zurückgenommen worden ist, hat erst dann Kenntnis vom Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit im Sinne von § 38 Abs. 1 Satz 2 AufenthG, wenn der Rücknahmebescheid bestandskräftig ist.
    • Bei einem erfolgreich abgeschlossenen Asylfolgeverfahren ist die gesamte Aufenthaltszeit des Verfahrens ab der Stellung des Asylfolgeantrages als rechtmäßiger Aufenthalt im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StAG anzurechnen.
    • Gemäß § 10 Abs. 6 StAG wird von den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 (u.a. ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache) schon dann abgesehen, wenn der Ausländer diese im Zeitpunkt der Entscheidung über den Einbürgerungsantrag wegen einer Behinderung oder krankheits- oder altersbedingt nicht erfüllen kann. Unerheblich ist, ob er die geforderten Kenntnisse zu einem früheren Zeitpunkt hätte erwerben können.
    • 1.     Die Einbürgerungsvoraussetzung, den Lebensunterhalt der Angehörigen sichern zu können, ist in § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG umfassend formuliert. Dies ist nicht auf solche unterhaltsberechtigten Angehörigen beschränkt, die bereits im Bundesgebiet leben oder für den Fall der Einbürgerung konkret beabsichtigen, in das Bundesgebiet nachzuziehen.
      2.     Die Ermessenseinbürgerung stellt erhöhte Anforderungen an die wirtschaftliche Integration des Ausländers. Das Gesetz soll hier nicht nur einem künftigen Bezug steuerfinanzierter Sozialleistungen im Inland vorbeugen. Es erfordert solide wirtschaftliche Verhältnisse, die unabhängig von den durch eine Einbürgerung erleichterten Möglichkeiten des Nachzuges und dem aktuellen Aufenthaltsort der Familie die Fähigkeit zur Sicherung des Lebensunterhalts der unterhaltsberechtigten Angehörigen verlangt. 
      3.     Der Gesetzgeber hat für dieses umfassende Lebensunterhaltssicherungserfordernis gerade nicht die Einschränkungen übernommen, die bei der Anspruchseinbürgerung (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 StAG) vorgesehen sind.
      • BVerwG, Urt. v. 28.05.2015 - 1 C 23.14; BVerwGE 152, 156; InfAuslR 2015, 344, n. Anm. Hubert Heinhold, 346; ZAR 2015, 315, m. Anm. Andreas Pfersich, ZAR 2015, 317; NVwZ 2015, 1675; Asylmagazin 2015, 313
    • 1.     Beim Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Geburt nach § 4 Abs. 3 Satz 1 StAG kann sich die Rechtmäßigkeit des gewöhnlichen Aufenthalts eines Elternteils unter Geltung des Aufenthaltsgesetzes auch aus einer für einen seiner Natur nach vorübergehenden Zweck erteilten Aufenthaltserlaubnis ergeben, wenn dem Elternteil hierdurch bei retrospektiver Betrachtung ein Zugang zu einer dauerhaften Aufenthaltsposition eröffnet worden ist (Fortentwicklung von BVerwG, Urteil vom 23. Februar 1993 - 1 C 45.90 - BVerwGE 92, 116; hier: bejaht für eine Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken nach § 16 Abs. 1 AufenthG).
      2.     Bei § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StAG bleibt eine Unterbrechung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts des maßgeblichen Elternteils wegen verspäteter Beantragung eines Aufenthaltstitels nach § 12b Abs. 3 StAG außer Betracht.
    • Beruhte der Aufenthalt eines Einbürgerungsbewerbers im Inland zeitweise auf einer Täuschung über seine Identität oder sonstige aufenthaltsrechtlich beachtliche Umstände, kommt es für den gewöhnlichen Aufenthalt nach § 10 Abs. 1 StAG und die dabei rückblickend zu treffende Prognose maßgeblich darauf an, wie sich die Ausländerbehörde verhalten hätte, wenn sie von der Täuschung Kenntnis gehabt hätte (hypothetische ex ante-Prognose). Dabei ist bei anerkannten Flüchtlingen die Bindungswirkung des § 6 AsylG zu beachten.
    • 1.     Das für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 6 Satz 1 StAG zu erfüllende Tatbestandsmerkmal der "nach den deutschen Gesetzen wirksamen Annahme als Kind" setzt voraus, dass eine im Ausland vollzogene Adoption in Deutschland wirksam ist und in den für den Erwerb der Staatsangehörigkeit wesentlichen Wirkungen einer Minderjährigenadoption nach deutschem Recht gleichsteht.
      2.     Die Wirkungsgleichheit einer Auslandsadoption mit einer Minderjährigenadoption nach deutschem Recht setzt in der Regel voraus, dass das Eltern-Kind-Verhältnis des Adoptierten zu seinen leiblichen Eltern erlischt (§ 1755 BGB).
      3.     Bei der Beurteilung der Wesensgleichheit einer Auslandsadoption bedarf es einer abstrakten Betrachtung, die die Rechtswirkungen nach dem ausländischen Recht denen nach deutschem Recht gegenüberstellt und nicht danach differenziert, ob im konkreten Fall die leiblichen Eltern noch leben.
    • 1.     Wird auf die Vaterschaftsanfechtungsklage eines deutschen "Scheinvaters" festgestellt, dass dieser nicht der Vater des Kindes ist, verliert das Kind regelmäßig rückwirkend die durch Abstammung von ihm vermittelte deutsche Staatsangehörigkeit.
    • 2.     Dieser Verlust stellt keine unzulässige Entziehung der Staatsangehörigkeit dar (Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG) und beruht - wie von Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG verlangt - auf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage (§ 4 Abs. 1 StAG i.V.m. § 1599 BGB).
      3.     Verfassungsrechtlich gebotenen Begrenzungen eines solchen Staatsangehörigkeitsverlusts kann, soweit erforderlich, hinreichend durch verfassungskonforme Auslegung Rechnung getragen werden; ihre Nichtberücksichtigung im Gesetz führt nicht zur Verfassungswidrigkeit der Verlustfolge in materiell-verfassungsrechtlich unproblematischen Fällen.
      4.     Die unionsrechtlichen Anforderungen an einen mit dem Verlust der nationalen Staatsangehörigkeit einhergehenden Verlust der Unionsbürgerschaft sind in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union hinreichend geklärt. Sie werden bei dem Staatsangehörigkeitsverlust infolge Vaterschaftsanfechtung durch den "Scheinvater" gewahrt.
    • Eine rechtswirksam im Ausland eingegangene weitere Ehe schließt zwar eine privilegierte Einbürgerung von Ehegatten Deutscher nach § 9 StAG mangels Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse aus. Sie steht aber einem wirksamen Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung und damit einem Einbürgerungsanspruch nach § 10 StAG nicht entgegen.

    Verwaltungsgerichte: 
    • Erfolgt eine Vaterschaftsanerkennung bewusst wahrheitswidrig in kollusivem Zusammenwirken mit der Kindsmutter, um der Mutter und dem Kind den Aufenthalt in der Bundesrepublik zu ermöglichen, lassen sich ausländerrechtliche Ansprüche wegen Rechtsmissbrauchs aus der Vaterschaftsanerkennung nicht ableiten.
    • Nach geltender Rechtslage kommt im Einbürgerungsrecht der Voraussetzung einer eigenen Sicherung des Lebensunterhalts geringeres Gewicht zu als im Aufenthaltsrecht für Ausländer.
      • VGH Hessen, Beschl. v. 08.05.2006 - 12 TP 357/06; DÖV 2006, 878
    • Voraussetzung für die Rücknahme der Einbürgerung auf der Grundlage des allgemeinen Verwaltungsverfahrensrechts ist regelmäßig, dass der Betroffene die Einbürgerung durch arglistige Täuschung oder auf vergleichbar vorwerfbare Art erwirkt hat. Objektiv falsche Angaben i.S.v. § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 LVwVfG genügen allein nicht, um eine Rücknahmemöglichkeit nach allgemeinem Verwaltungsverfahrensrecht zu eröffnen (im Anschluss an und Fortentwicklung von BVerfG, Urteil vom 24.5.2006 - 2 BvR 669/04 - Inf-AuslR 2006, 335).
    • Ein minderjähriges Kind verliert die deutsche Staatsangehörigkeit nicht nach § 25 Abs. 1 StAG, wenn es eine ausländische Staatsangehörigkeit lediglich kraft automatischer gesetzlicher Erstreckung mit der Einbürgerung seiner Eltern erwirbt (hier: Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit).
      • BayVGH, Urteil vom 14. 11. 2007 - 5 B 06.2769; BayVBl 2008, 598
    • Die Vaterschaftsvermutung des § 1592 Nr 1 BGB ist für die Staatsangehörigkeit des Kindes einer ausländischen Mutter maßgebend (vgl. § 4 Abs 1 RuStAG).
           Im Anwendungsbereich des § 1592 Nr 1 BGB verbleibt es auch dann bei der für die Staatsangehörigkeit des Kindes maßgebenden gesetzlichen Vermutung der Vaterschaft des deutschen Ehemannes der ausländischen Kindesmutter, wenn feststeht, dass die Ehe nur zum Schein eingegangen worden ist.
      • OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 06.05.2008 - 3 N 246/06, NVwZ-RR 2008, 826
    • Jedenfalls seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Ergänzung des Rechts zur Anfechtung der Vaterschaft vom 13. März 2008 (BGBl. I S. 313) ist die dadurch eröffnete Anfechtung der Vaterschaft der einzige Weg, auch bewusst wahrheitswidrigen Vaterschaftsanerkennungen zu begegnen (in Abgrenzung zu VGH Mannheim, Beschl. v. 03.03.2005, InfAuslR 2005, 258 ff. 
    • Hat ein Kind auf Grund einer nicht mehr anfechtbaren Vaterschaftsanerkennung gem. § 4 Abs. 3 StAG die deutsche Staatsangehörigkeit erworben, hat die Mutter einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG, auch wenn der Anerkennende nachweislich nicht der biologische Vater des Kindes ist. Eine Aufenthaltserlaubnis nach den Bestimmungen über den Familiennachzug ist im Hinblick auf § 27 Abs. 1a Nr. 1 AufenthG allerdings ausgeschlossen.
    • Die gesetzlichen Voraussetzungen für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit als Kind ausländischer Eltern durch Geburt im Inland bemessen sich - vorbehaltlich einer abweichenden gesetzlichen Regelung - nach der jeweils im Zeitpunkt der Geburt geltenden Fassung des § 4 Abs. 3 StAG.
           Der Gesetzgeber hat den Änderungen des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StAG (i.d.F. v. 15.07.1999, BGBl. I S. 1618) in Bezug auf das Erfordernis eines unbefristeten Aufenthaltsrechts eines Elternteils, die durch das Zuwanderungsgesetz vom 30.07.2004 und das Richtlinienumsetzungsgesetz vom 19.08.2007 erfolgten, keine Geltung für die vor deren Inkrafttreten Geborenen beigemessen.
           Der Eintragung im Geburtenregister zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit gemäß § 4 Abs. 3 Satz 2 StAG kommt (auch) nach den Vorschriften des Personenstandsrechts (§ 60 Abs. 1 PStG a.F., §§ 26, 34 PStV a.F.; §§ 21, 54 PStG, § 34 PStV) keine konstitutive Bedeutung zu.
    • § 27 Abs. 1a Nr. 1 AufenthG schließt einen familienbezogenen Aufenthaltstitel an den Scheinvater im Fall der ausschließlich aufenthaltsrechtlich motivierten Vaterschaftsanerkennung nach § 1592 Nr. 2 BGB aus.
    • Die Vorschrift des § 1600 I Nr. 5 BGB ist durch das Bundesverfassungsgericht für nichtig erklärt worden und der Gesetzgeber hat die Hinweise des Bundesverfassungsgerichts auf Möglichkeiten einer verfassungsgemäßen Neuregelung nicht aufgegriffen. Bei dieser Rechtslage verschaffen Vaterschaftsanerkennungen Deutscher auch dann dem ausländischen Kind die deutsche Staatsangehörigkeit und seiner ebenfalls ausländischen Mutter einen Aufenthaltstitel, wenn die Anerkennung ausschließlich zu aufenthaltsrechtlichen Zwecken erfolgt ist. Auch die Bestimmung des § 27 Abs. 1a Nr. 1 AufenthG bietet hiergegen keine Handhabe.
    • Missbräuchliche Vaterschaftsanerkennung rechtfertigen wegen einer fehlenden gesetzlichen Grundlage nicht die Versagung eines Aufenthaltstitels.
    • § 27 Abs. 1a AufenthG erfasst nicht nur Fälle der Zweckehe und der Zweckadoption, sondern auch Fälle der missbräuchlichen Anerkennung der Vaterschaft.
    • § 27 Abs. 1a AufenthG steht dem Familiennachzug der ausländischen Mutter zu ihrem deutschen Kind nicht entgegen, auch wenn ein Deutscher die Vaterschaft nur deshalb anerkannt haben sollte, um Mutter und Kind ein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet zu verschaffen.
    • § 27 Abs. 1a Nr. 1 AufenthG ist auf Fallkonstellationen der sog. Scheinvaterschaft nicht anwendbar.
    • 1.     Zwar spricht viel dafür, dass die Vorschrift des § 27 Abs. 1a Nr. 1 AufenthG auch sog. Scheinvaterschaften erfasst, bei denen der ausschließliche Zweck der Vaterschaftsanerkennung nach § 1592 Nr. 2 BGB darin besteht, dem Ausländer einen Aufenthaltstitel zu verschaffen.
    • 2.     Allerdings dürfte eine ausschließlich aufenthaltsrechtlich motivierte Vaterschaftsanerkennung einen familienbezogenen Aufenthaltstitel nicht auf Dauer ausschließen. Vielmehr dürfte ein solcher dennoch in Betracht kommen, wenn sich tatsächlich eine gelebte Vater-Kind-Beziehung entwickelt hat und vorliegt. Da auch der "Scheinvater" rechtlich der Vater des Kindes ist, muss die Beziehung zwischen ihm und dem Kind selbst dann schützenswert sein, wenn sie erst nachträglich entstanden ist (m. weiteren Nachweisen)
    • § 27 Abs. 1a AufenthG steht dem Familiennachzug der ausländischen Mutter zu ihrem deutschen Kind nicht entgegen, auch wenn ein Deutscher die Vaterschaft nur deshalb anerkannt haben sollte, um Mutter und Kind ein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet zu verschaffen.

    Zivilgerichte:
    • 1.     Zur Verpflichtung des Standesamtes, nach einer Einbürgerung eine Namensangleichungserklärung gem. Art. 47 EGBGB zu beglaubigen oder zu beurkunden.
      2.     Der Eingebürgerte kann als neuen Vornamen auch einen fremdsprachigen Vornamen wählen.

    Studium

    • Art. 12 der Richtlinie 2004/114/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 über die Bedingungen für die Zulassung von Drittstaatsangehörigen zur Absolvierung eines Studiums oder zur Teilnahme an einem Schüleraustausch, einer unbezahlten Ausbildungsmaßnahme oder einem Freiwilligendienst ist dahin auszulegen, dass der betreffende Mitgliedstaat dazu verpflichtet ist, einen Drittstaatsangehörigen, der sich für mehr als drei Monate zu Studienzwecken in seinem Hoheitsgebiet aufhalten möchte, in sein Hoheitsgebiet zuzulassen, wenn dieser Drittstaatsangehörige die in den Art. 6 und 7 dieser Richtlinie abschließend aufgezählten Zulassungsbedingungen erfüllt und der Mitgliedstaat in seinem Fall keinen der in dieser Richtlinie ausdrücklich genannten Gründe geltend macht, die die Versagung eines Aufenthaltstitels rechtfertigen.
    • Nach § 16 Abs. 1 Satz 5 Halbsatz 2 AufenthG kann die für ein Studium erteilte Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn der Aufenthaltszweck noch nicht erreicht ist und in einem angemessenen Zeitraum noch erreicht werden kann. Aufenthaltszweck im Sinne dieser Bestimmung ist nicht die Durchführung (irgend)eines Studiums. Maßgeblich ist vielmehr das Studium in einem oder mehreren konkreten Studiengängen oder Studienfächern, für das der Ausländer die Aufenthaltserlaubnis beantragt hat und für das ihm die Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 1 AufenthG erteilt worden ist

    Trennung

    • Ein Aufenthaltstitel stellt nur dann eine „Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten“ im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1 AufenthG dar, wenn er diesem nach den Vorschriften des 6. Abschnitts in Kapitel 2 des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck des Ehegattennachzugs erteilt worden ist. Eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 25 AufenthG erfüllt diese Voraussetzung nicht.
           Nach dem in §§ 7, 8 AufenthG verankerten Trennungsprinzip zwischen den in den Abschnitten 3 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes näher beschriebenen Aufenthaltszwecken ist ein Ausländer regelmäßig darauf verwiesen, seine aufenthaltsrechtlichen Ansprüche aus den Rechtsgrundlagen abzuleiten, die der Gesetzgeber für die spezifischen vom Ausländer verfolgten Aufenthaltszwecke geschaffen hat.
    • Eine besondere Härte i.S.d. § 31 Abs. 2 S. 2 AufenthG liegt grundsätzlich nur vor, wenn der sich auf das eigenständige Aufenthaltsrecht berufende nachgezogene Auslände und nicht der andere Ehegatte die Lebensgemeinschaft beendet hat
      • Hessicher VGH, Beschl. v. 09.10.2005 - TG 2403/05; FamRZ 2006, 789
    • Eine besondere Härte i.S.d. § 31 Abs. 2 S. 2 AufenthG liegt vor, wenn der nachgezogene Ehegatte wegen physicher oder psychischer Misshandlungen durch den anderen Ehegatten die Lebensgemeinschaft aufgehoben hat.
    • Eine besondere Härte i.S.d. § 31 Abs. 2 S. 2 AufenthG liegt vor, wenn ein Lebenspartner von dem nachgezogenen Lebenspartner 2000,00 € fordert, um einen neuen Freund aus Prag holen zu können, und wenn er von dem nachgezogegen Lebenspartner verlangt, nackt zu putzen.
    • Eine gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG für einen Aufenthalt aus humanitären Gründen erteilte Aufenthaltserlaubnis kann nicht nach § 31 Abs. 1 Satz 1 AufenthG als eigenständiges Aufenthaltsrecht verlängert werden, selbst wenn sie der Ehegatte deshalb erhielt, weil seine Ausreise wegen des besonderen Schutzes der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK unmöglich war.
    • Zum Begriff der Unzumutbarkeit der Fortsetzung der ehelichen Lebensgemeinschaft.
           Zum Merkmal der Erforderlichkeit der Ermöglichung des weiteren Aufenthalts zur Vermeidung einer besonderen Härte (§ 31 Abs. 2 Satz 1 AufenthG) in Fällen der Unzumutbarkeit der Fortsetzung der ehelichen Lebensgemeinschaft (§ 31 Abs. 2 Satz 2, 2. Alternative AufenthG).
      • OVG Berlin, Beschl. v. 04.04.2006 - 11 S 34.05; FuR 2007, 138

    Unerlaubte Einreise

    • Die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger ist dahin auszulegen, dass sie einer Regelung eines Mitgliedstaats, die die Verhängung einer Freiheitsstrafe gegen einen illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen vorsieht, der nach einer im Rahmen eines früheren Rückkehrverfahrens erfolgten Rückkehr in sein Herkunftsland unter Verstoß gegen ein Einreiseverbot erneut illegal in das Hoheitsgebiet dieses Staates einreist, grundsätzlich nicht entgegensteht.
    • Die Einreise mit einem anderem als dem für eigentlichen Zweck des Aufenthalts erforderlichem Visum ist nicht unerlaubt i.S.v. § 58 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG.  Sie hindert nicht die Auslösung der Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 4 AufenthG.
    • Die Rechtmäßigkeit der Einreise eines Drittstaatsangehörigen, der in einem EU-Staat eine Daueraufenthaltserlaubnis verfügt, aus diesem EU-Staat in der Bundesrepublik Deutschland, bestimmt sich bei Kurzaufenthalten bis zu drei Monaten nicht nach Art. 1 Abs. 2, Art. 4 Abs. 3 der EG-Visa-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 539/2001) und § 17 AufnenthV, sondern nach Art. 21 Abs. 1 SDÜ.

    Zum alten Recht (§ 58 Abs. 1 Nr. 1 AuslG)
    • Die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland mit einem Visum der zuständigen Auslandsvertretung ist auch dann nicht unerlaubt i.S.d. § 58 Abs. 1 AuslG, wenn die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit beabsichtigt ist und das Visum ohne Zustimmung der Ausländerbehörde erteilt wurde.
      • BGH, Urt. v. 11.02.2000 - 3 StR 308/99; NJW 2000, 1732; InfAuslR 2000, 342; NStZ 2000, 657; StV 2000, 357
      • BGH, Urt. v. 27.04.2005 - 2 StR 457/04; BGHSt 50, 105; NJW 2005, 2095; InfAuslR 2005, 332; StV 2005, 330; NStZ-RR 2006, 86
         
    • Die Einreise eines Negativstaaters mit einem ohne Zustimmung der Ausländerbehörde erteilten Besuchsvisum ist unerlaubt, wenn der Ausländer bereits im Zeitpunkt der Einreise eines zustimmungsbedürftigen Visums bedurft hätte. Daran vermag die entgegengesetzt lautende Regelung in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Ausländergesetz nichts zu ändern.
      • OVG Münster, Beschl. v. 20.02.2001 - 18 B 2025/99; DVBl. 2001, 1007; NVwZ-RR 2001, 538

    Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis


    • Die Fortbestandsfiktion des § 81 Abs. 4 AufenthG greift auch ein, wenn der Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels erst nach Ablauf der Geltungsdauer des Titels und damit verspätet gestellt wird; die Verspätung darf aber nur so geringfügig sein, dass ein innerer Zusammenhang zwischen dem Ablauf der Geltungsdauer des Titels und dem Antrag gewahrt ist.
            § 85 AufenthG ist im Rahmen der Fortbestandsfiktion nach § 81 Abs. 4 AufenthG nicht anwendbar.
            Eine der Fiktionswirkungen des § 81 Abs. 3. und 4 AufenthG kann bei einem verspätet gestellten Antrag nicht über eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erlangt werden.


      • OVG Münster, Beschl. v. 23.3.2006, 18 B 120/06; ZAR 2006, 253

    Verpflichtungserklärung

    • Im Einzelfall kann es sittenwidrig sein, eine dem Ausländer günstige Entscheidung von der Abgabe einer Verpflichtungserklärung i.S. des § 84 Abs. 1 Satz 1 AuslG abhängig zu machen.
           Eine Verpflichtungserklärung i.S.d. § 84 Abs. 1 Satz 1 AuslG wird im allgemeinen im Zusammenhang mit einer Ermessensentscheidung der Ausländerbehörde stehen, die einer Bedingung oder Auflage zugängig ist (vgl. § 14 Abs. 1 Satz 2, § 56 Abs. 3 Satz 2 AuslG) und dem Zweck dienen, einen Hinderungsgrund für eine dem Ausländer günstige Entscheidung auszuräumen.
      Bei Nichtigkeit eines Teils der Verpflichtungserklärung beurteilt sich die Frage der Auswirkung auf die übrigen Teile in entsprechender Anwendung des § 139 BGB.
      • BVerwG, Beschl. v. 16.07.1997 - 1 B 138/97; InfAuslR 1997, 395; NVwZ 1998, 411 
    • Der Erstattungsanspruch gem. § 84 Abs. 1 AuslG ist durch Verwaltungsakt gellend zu machen.
           Zur Begründung des Anspruchs gem. § 54 Abs. 1 AuslG genügt eine einseitige, vom Verpflichtungsgeber unterzeichnete Willenserklärung gegenüber der Ausländerbehörde oder Auslandsvertretung (Verpflichtungserklärung).
      Verpflichtungserklärungen müssen nicht befristet sein und sich nicht auf einen bestimmten Aufenthaltstitel beziehen. Die im Zusammenhang mit der Aufnahme bosnischer Bürgerkriegsflüchtlinge abgegebenen Verpflichtungserklärungen sind grundsätzlich im Hinblick auf den Beschluss der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder vom 22. Mai 1992 auszulegen. Die Erklärung, den Unterhalt des Ausländers für die Zeit seines bürgerkriegsbedingten Aufenthalts zu tragen, ist hinreichend bestimmt.
           Gegen Ansprüche gem. § 84 Abs. 1 AuslG kann grundsätzlich nicht eingewendet werden. Verpflichtungserklärungen zur Aufnahme bosnischer Bürgerkriegsflüchtlinge seien unter sachwidriger Ausnutzung staatlicher Übermacht abgegeben worden und überforderten die Verpflichtungsgeber unzumutbar.
            Die Erstattungspflicht gem. § 54 Abs. l AuslG erstreckt sich nur auf rechtmäßig erbrachte Aufwendungen.
      Die nach § 84 AuslG anspruchsberechtigte Behörde hat bei atypischen Gegebenheiten nach Ermessen über die Heranziehung des Verpflichtungsgebers zu entscheiden. Ein Ausnahmefall in diesem Sinn liegt bei der Aufnahme der bosnischen Bürgerkriegsflüchtlinge in der Regel vor.
            Zu den maßgeblichen Ermessenserwägungen.
      • BVerwG, Urt. v. 24.11.1998 - 1 C 33.97; BVerwGE 108, 1; InfAuslR 1999, 182; NVwZ 1999, 779; DVBl 1999, 537; DÖV 1999, 600; FEVS 1999, 289; JZ 1999, 671, mit Anm. Kube, Hanno, 676; ZFSH/SGB 1999, 418; BayVBl. 1999, 468
    • Die Erstattungspflicht aus einer Verpflichtungserklärung gemäß § 68 AufenthG umfasst auch Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, die der Ausländer während eines Asylverfahrens bezogen hat. Das gilt auch dann, wenn das Asylverfahren mit Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft endet. Die Flüchtlingsanerkennung begründet auch keinen atypischen Fall, der die Heranziehung des Garantiegebers nur im Wege einer Ermessensentscheidung ermöglichen würde.
    • 1.    Bei einer Verpflichtungserklärung, mit der sich eine Privatperson zur Ermöglichung der Einreise von syrischen Bürgerkriegsflüchtlingen verpflichtet hat, für deren Lebensunterhalt aufzukommen, ist für die Bestimmung des "Aufenthaltszwecks" im Ansatz von den verschiedenen Abschnitten des Kapitels 2 des Aufenthaltsgesetzes auszugehen.
      2.    Die zur Ermöglichung einer Einreise als Bürgerkriegsflüchtling nach § 23 Abs. 1 AufenthG in Verbindung mit einer Landesaufnahmeanordnung abgegebene Verpflichtungserklärung erlischt nicht durch nachfolgende Anerkennung des Begünstigten als Flüchtling und Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG, denn beide Aufenthaltserlaubnisse sind solche aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen im Sinne des Kapitels 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes. Ihnen liegt derselbe Aufenthaltszweck zugrunde.
      3.    Gegen die Fortdauer der Haftung aus einer derartigen Verpflichtungserklärung nach Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bestehen unter dem Gesichtspunkt des Unions- und Völkerrechts keine grundsätzlichen Bedenken.
    • Bei einer Verpflichtungserklärung gem § 68 Abs 1 S 1 AufenthG handelt es sich um eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung.
           Die Verpflichtungserklärung endet, wenn sie nicht ausdrücklich befristet ist, nach Maßgabe der Auslegung im Einzelfall mit dem Ende des vorgesehenen Aufenthalts oder dann, wenn der ursprüngliche Aufenthaltszweck durch einen anderen ersetzt und dies aufenthaltsrechtlich anerkannt worden ist.
           Eine Aufenthaltsgestattung gem § 55 Abs 1 S 1 AsylVfG 1992 ist kein Aufenthaltstitel i.S.d. AufenthG, so dass die Verpflichtungserklärung fortwirkt.
    • 1.     Wer sich verpflichtet, für die Kosten des Lebensunterhalts eines syrischen Flüchtlings so lange aufzukommen, bis entweder dessen Aufenthalt in Deutschland beendet ist oder der ursprüngliche Aufenthaltszweck durch einen anderen ersetzt und dafür ein neuer Aufenthaltstitel erteilt wurde, haftet für die Kosten auch dann noch, wenn dem Ausländer nach erfolgreichem Abschluss eines Asylverfahrens eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird.
    • 2.     Eine unwiderrufliche Bindung des Verpflichtungsgebers für einen unbeschränkten Zeitraum folgt hieraus jedoch nicht. Denn aus den Verpflichtungserklärungen geht hervor, dass diese zunächst nur für die maximal zweijährige Dauer der auf Grund der Landesaufnahmeanordnung erteilten Aufenthaltserlaubnisse gelten sollten.
    • Wer sich verpflichtet, für die Kosten des Lebensunterhalts zweier syrischer Flüchtlinge vom Tag der Einreise bis zur Beendigung des Aufenthalts oder bis zur Erteilung eines Aufenthaltstitels zu einem anderen Aufenthaltszweck aufzukommen, haftet für die Kosten auch dann noch, wenn den Ausländern nach erfolgreichem Abschluss eines Asylverfahrens eine Aufenthalts­erlaubnis erteilt wird. 

    Visum

    EuGH:

    • Das Königreich Spanien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Richtlinien 68/360/EWG des Rates vom 15. Oktober 1968 zur Aufhebung der Reise- und Aufenthaltsbeschränkungen für Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten und ihre Familienangehörigen innerhalb der Gemeinschaft, 73/148/EWG des Rates vom 21. Mai 1973 zur Aufhebung der Reise- und Aufenthaltsbeschränkungen für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten innerhalb der Gemeinschaft auf dem Gebiet der Niederlassung und des Dienstleistungsverkehrs und 90/365/EWG des Rates vom 28. Juni 1990 über das Aufenthaltsrecht der aus dem Erwerbsleben ausgeschiedenen Arbeitnehmer und selbständig Erwerbstätigen verstoßen,
      • dass es diese Richtlinien nicht ordnungsgemäß in seine innerstaatliche Rechtsordnung umgesetzt und insbesondere die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für Drittstaatsangehörige, die Familienangehörige eines Gemeinschaftsbürgers sind, der von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat, von er Einholung eines Aufenthaltsvisums abhängig gemacht hat und
      • unter Verstoß gegen die Bestimmungen der Richtlinie 64/221/EWG des Rates vom 25. Februar 1964 zur Koordinierung der Sondervorschriften für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern, soweit sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind, die Aufenthaltserlaubnis nicht binnen kürzester Frist, spätestens jedoch innerhalb von sechs Monaten nach der Beantragung dieser Erlaubnis, erteilt hat.
      • EuGH (Zweite Kammer), Urt. v. 14.04.2005 - C-157/03 (Rs. Kommission ./. Spanien) - Schlussanträge; Slg. 2005, I-2911; InfAuslR 2005, 229
    • Die Bestimmungen des SDÜ können eine Einreisverweigerung nur rechtfertigen, wenn die Anwendung der fraglichen Bestimmungen mit den Gemeinschaftsvorschriften über die Freizügigkeit vereinbar ist.
           Die Erteilung eines Sichtvermerks zur Einreise in den Schengen-Raum darf nicht allein deshalb verweigert werden, weil der Ausländer im Schengener Informationssystem zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist, ohne dass vorher geprüft wird, ob die Anwesenheit dieser Person eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung für ein Grundinteresse der Gemeinschaft darstellt.
    • Artikel 20 Absatz 1 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, das am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichnet worden ist, ist dahin auszulegen, dass der Begriff „erste Einreise“ im Sinne dieser Bestimmung außer der zeitlich ersten Einreise in den Schengen-Raum auch die erste Einreise dorthin nach Ablauf einer Frist von sechs Monaten ab dieser zeitlich ersten Einreise sowie jede weitere erste Einreise umfasst, die nach Ablauf jeder neuen Frist von sechs Monaten ab einem vorangegangenen Datum der ersten Einreise erfolgt.
    • 1.     Art. 24 Abs. 1 und Art. 34 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) sind dahin auszulegen, dass die Annullierung eines Reisedokuments durch eine Behörde eines Drittlands nicht automatisch zur Ungültigkeit eines auf diesem Dokument angebrachten einheitlichen Visums führt.
    • 2.     Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) in der durch die Verordnung (EU) Nr. 265/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. März 2010 geänderten Fassung in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 dieser Verordnung ist dahin auszulegen, dass die Einreise von Drittstaatsangehörigen in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht voraussetzt, dass bei der Grenzübertrittskontrolle das vorgelegte gültige Visum notwendigerweise auf einem gültigen Reisedokument angebracht ist.
      3.     Art. 5 Abs. 1 der Verordnung Nr. 562/2006 in der durch die Verordnung Nr. 265/2010 geänderten Fassung in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 dieser Verordnung ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der des Ausgangsverfahrens entgegensteht, nach der die Einreise von Drittstaatsangehörigen in das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats voraussetzt, dass bei der Grenzübertrittskontrolle das vorgelegte gültige Visum notwendigerweise auf einem gültigen Reisedokument angebracht ist.
    • 1.     Art. 23 Abs. 4, Art. 32 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) sind dahin auszulegen, dass die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats nach Abschluss der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum einem Antragsteller nur dann ein einheitliches Visum verweigern dürfen, wenn ihm einer der in diesen Bestimmungen aufgezählten Gründe für die Verweigerung des Visums entgegengehalten werden kann. Die betreffenden Behörden verfügen bei der Prüfung dieses Antrags über einen weiten Beurteilungsspielraum, der sich sowohl auf die Anwendungsvoraussetzungen dieser Vorschriften als auch auf die Würdigung der Tatsachen bezieht, die für die Feststellung maßgeblich sind, ob dem Antragsteller einer dieser Verweigerungsgründe entgegengehalten werden kann.
      2.     Art. 32 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 der Verordnung Nr. 810/2009 ist dahin auszulegen, dass die Verpflichtung der zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats, ein einheitliches Visum zu erteilen, voraussetzt, dass in Anbetracht der allgemeinen Verhältnisse im Wohnsitzstaat des Antragstellers und seiner persönlichen Umstände, die anhand seiner Angaben festgestellt worden sind, keine begründeten Zweifel an der Absicht des Antragstellers bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums zu verlassen.
      3.     Die Verordnung Nr. 810/2009 ist dahin auszulegen, dass sie einer Regelung eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsrechtsstreit in Rede stehenden nicht entgegensteht, wonach die zuständigen Behörden, wenn die in dieser Verordnung vorgesehenen Voraussetzungen für die Erteilung eines einheitlichen Visums erfüllt sind, befugt sind, dem Antragsteller ein solches Visum zu erteilen, ohne ausdrücklich dazu verpflichtet zu sein, sofern eine solche Bestimmung in Übereinstimmung mit Art. 23 Abs. 4, Art. 32 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 6 dieser Verordnung ausgelegt werden kann.
    • Sowohl Art. 35 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG als auch Art. 1 des Protokolls (Nr. 20) über die Anwendung bestimmter Aspekte des Artikels 26 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf das Vereinigte Königreich und auf Irland sind dahin auszulegen, dass sie es einem Mitgliedstaat nicht gestatten, in Verfolgung eines generalpräventiven Zwecks die Verpflichtung aufzustellen, dass Familienangehörige eines Unionsbürgers, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und im Besitz einer gültigen, von den Behörden eines anderen Mitgliedstaats nach Art. 10 der Richtlinie 2004/38 ausgestellten Aufenthaltskarte sind, im Besitz einer Einreiseerlaubnis nach nationalem Recht wie des EEA family permit (Einreiseerlaubnis für Familienangehörige von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraums) sein müssen, um in sein Hoheitsgebiet einreisen zu können.
    • Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) in der durch die Verordnung (EU) Nr. 610/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass für einen Antrag auf ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit, der von einem Drittstaatsangehörigen aus humanitären Gründen auf der Grundlage von Art. 25 dieses Kodex bei der Vertretung des Zielmitgliedstaats im Hoheitsgebiet eines Drittstaats in der Absicht gestellt wird, sogleich nach seiner Ankunft in diesem Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen und sich infolgedessen in einem Zeitraum von 180 Tagen länger als 90 Tage dort aufzuhalten, nicht der Visakodex gilt, sondern beim gegenwärtigen Stand des Unionsrechts allein das nationale Recht.

    BVerfG:

    BVerwG:
    • 1.     Dem drittstaatsangehörigen Ehegatten eines deutschen Staatsangehörigen steht ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Anwendung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union in den sog. Rückkehrerfällen nur dann zu, wenn der deutsche Staatsangehörige von seinem unionsrechtlichen Freizügigkeitsrecht nachhaltig Gebrauch gemacht hat. Dafür reicht ein Kurzaufenthalt zum Zweck der Eheschließung in einem anderen Mitgliedstaat (hier: Dänemark) nicht aus.
      2.     Welches Visum als das erforderliche Visum im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG anzusehen ist, bestimmt sich nach dem Aufenthaltszweck, der mit der im Bundesgebiet beantragten Aufenthaltserlaubnis verfolgt wird.
      3.     Drittstaatsangehörige, die bei der Beantragung des Schengen-Visums angeben, nur zu Besuchszwecken einreisen zu wollen, obwohl sie von vornherein dauerhaft in Deutschland leben wollen, verwirklichen damit den Ausweisungsgrund § 55 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG. Damit steht die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis unabhängig vom Vorliegen der sonstigen Anspruchsvoraussetzungen im Ermessen der Behörde, so dass § 39 Nr. 3 AufentV nicht eingreift.
      4.     Aus den gleichen Gründen liegen auch die Voraussetzungen für ein Absehen von dem Visumerfordernis nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG nicht vor.
    • 1.     Dem drittstaatsangehörigen Ehegatten eines deutschen Staatsangehörigen steht ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Anwendung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union in den sog. Rückkehrerfällen nur dann zu, wenn der deutsche Staatsangehörige von seinem unionsrechtlichen Freizügigkeitsrecht nachhaltig Gebrauch gemacht hat. Dafür reicht ein Kurzaufenthalt zum Zweck der Eheschließung in einem anderen Mitgliedstaat (hier: Dänemark) nicht aus (wie Urteil vom 16. November 2010 - BVerwG 1 C 17.09).
      2.     Welches Visum als das erforderliche Visum im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG anzusehen ist, bestimmt sich nach dem Aufenthaltszweck, der mit der im Bundesgebiet beantragten Aufenthaltserlaubnis verfolgt wird (wie Urteil vom 16. November 2010 - BVerwG 1 C 17.09).
      3.     Einreise im Sinne des § 39 Nr. 3 AufenthV ist die letzte Einreise in die Bundesrepublik Deutschland.
      4.     Für die Beurteilung, wann die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels im Sinne des § 39 Nr. 3 AufenthV entstanden sind, ist auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem das zentrale, den Aufenthaltszweck kennzeichnende Merkmal der jeweiligen Anspruchsnorm (hier: Eheschließung gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG) erfüllt worden ist.
    • 1.     Dem drittstaatsangehörigen Ehegatten eines deutschen Staatsangehörigen, der von seinem Freizügigkeitsrecht keinen Gebrauch gemacht hat, steht kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zu (vgl. EuGH, Urteil vom 5. Mai 2011 - Rs. C-434/09, McCarthy).
      2.     Der ausländische Ehegatte, der ein nationales Visum zum Familiennachzug begehrt, trägt im Falle der Nichterweislichkeit des Vorliegens einer Schein- oder Zweckehe die materielle Beweislast für die gemäß § 27 Abs. 1 AufenthG bedeutsame Absicht, eine eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet zu führen (wie Urteil vom 30. März 2010 - BVerwG 1 C 7.09 - BVerwGE 136, 222).
    • Ein Antrag auf Erteilung eines Schengen-Visums für einen kurzfristigen Besuchsaufenthalt ist bei Fehlen gegenteiliger Anhaltspunkte dahin auszulegen, dass der Antragsteller auch nach Ablauf des bei Antragstellung angegebenen geplanten Aufenthaltszeitraums an seinem Besuchswunsch festhält.
           Begründete Zweifel an der Rückkehrbereitschaft stehen nach dem Visakodex der Erteilung eines einheitlichen, für das gesamte Gebiet der Mitgliedstaaten gültigen Visums zwingend entgegen
           In diesen Fällen verbleibt den Mitgliedstaaten nach Art. 25 Abs. 1 Buchst. a Nr. i Visakodex die Befugnis, in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit für ihr Hoheitsgebiet zu erteilen, etwa zum Besuch eines nahen Familienangehörigen, wenn dies mit Blick auf den besonderen Schutz familiärer Bindungen nach Art. 6 GG, Art. 8 EMRK und Art. 7 GR-Charta erforderlich ist (hier: verneint).
    • Ausländer haben nach der seit April 2010 geltenden Verordnung (EG) Nr. 810/2009 (Visakodex - VK -) keinen Anspruch auf ein Besuchsvisum. 
           Ein Antrag auf Erteilung eines einheitlichen, für den gesamten Schengen-Raum gültigen Besuchsvisums ist zwingend abzulehnen bei begründeten Zweifeln an der Absicht des Antragstellers, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen (Art. 32 Abs. 1 Buchst. b VK).
           Ein Anspruch auf Erteilung eines nur für das Bundesgebiet gültigen Besuchsvisums wird von einem Mitgliedstaat nur in den in Art. 25 Abs. 1 VK aufgeführten Ausnahmefällen erteilt. 
           Ausgehend von dem öffentlichen Interesse an der Verhinderung einer ungesteuerten Einwanderung ist auch mit Blick auf den besonderen Schutz familiärer Bindungen die Erteilung eines Visums nicht erforderlich, wenn der Ausländer zur Aufrechterhaltung der familiären Kontakte nicht zwingend auf einen Besuch des Ehegatten oder Vaters in Deutschland angewiesen ist, weil diese den Ausländer besuchen und zudem den Kontakt auf andere Weise (Briefe, Telefon, Internet) aufrechterhalten kann.
    • 1.     Welches Visum im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG als das erforderliche Visum anzusehen ist, bestimmt sich nach dem Aufenthaltszweck, der mit der im Bundesgebiet beantragten Aufenthaltserlaubnis verfolgt wird.
      2.     Unter einem „Anspruch“ im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist ebenso wie bei vergleichbaren Formulierungen im Aufenthaltsrecht - etwa in § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG oder in § 39 Nr. 3 AufenthV - grundsätzlich nur ein strikter Rechtsanspruch zu verstehen. Ein solcher Rechtsanspruch liegt nur dann vor, wenn alle zwingenden und regelhaften Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind und die Behörde kein Ermessen mehr auszuüben hat.
      3.     Die Trennung von Eheleuten macht die Nachholung des Visumsverfahren nicht unzumutbar. Das gilt auch, wenn mit einer Trennung von 15 Monaten gerechnet werden muss, weil der Ehemann nach seiner Rückkehr in seine Heimat zunächst den Wehrdienst ableisten muss.
    • 1.     Die zuständigen Auslandsvertretungen verfügen bei der Prüfung der Visumanträge nach dem Visakodex gemäß dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 19.12.2013 (C-84/12, Koushkaki) über einen unmittelbar vom Unionsrecht vorgegebenen weiten Beurteilungsspielraum. Dieser bezieht sich auf die Verweigerungsgründe und die Würdigung der hierfür maßgeblichen Tatsachen.
      2.     Die unionsrechtlichen Vorgaben für den weiten Beurteilungsspielraum der Auslandsvertretungen bei der Prüfung von Anträgen nach dem Visakodex sind bei der gerichtlichen Kontrolle nach nationalem Recht zu beachten. Diese richtet sich nach den Maßstäben, die bei der Überprüfung eines behördlichen Beurteilungsspielraums nach deutschem Recht gelten.

    OVGs: 
    • Ein Remonstrationsbescheid einer deutschen Auslandsvertretung im Visumsverfahren ersetzt den ursprünglichen Bescheid und wird ausschließlicher Verfahrensgegenstand.
      • OVG Berlin, Urt. v. 31.01.2003 - 3 B 4.02; InfAuslR 2003, 275
    • Zu den Kriterien und dem Prüfprogramm bei der Bemessung der Sperrfrist einer Abschiebung nach § 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG (Parallelen und Unterschiede zur Sperrfrist einer Ausweisung).
           Von einem nach der Abschiebung unerlaubt wieder eingereisten Ausländer kann bei der Fristbemessung grundsätzlich verlangt werden, dass er wieder ausreist und noch einen angemessenen Zeitraum im Ausland verbleibt. Dies gilt auch bei nachträglicher Eheschließung im Bundesgebiet. Bei der Dauer des Zeitraums sind die tatsächlichen und rechtlichen Besonderheiten des Einzelfalls zu berücksichtigen (hier: besondere Umstände der Einreise, Ehe mit einer anerkannten Asylberechtigten, gemeinsamer Sohn).
      • VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 26.03.2003 - 11 S 59/03; InfAuslR 2003, 333
    • Ein zwingendes Abschiebungshindernis liegt grundsätzlich dann vor, wenn es dem Ehepartner auch nicht nur vorübergehend unzumutbar ist, die Lebensgemeinschaft durch Ausreise des ausländischen Ehegatten zur Heilung eines früheren Verstoßes gegen die Visumspflicht bei der Einreise (vgl. §§ 8 Abs. 1 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 1 AuslG) zu unterbrechen.
      • Niedersächisches OVG, Beschl. v. 16.01.2003 - 13 ME 28/03; InfAuslR 2003, 332
      • Thüringer OVG, Beschl. v. 22.01.2004 - 3 EO 1060/03; InfAuslR 2004, 336
    • Die Ausländerbehörde hat, wenn ein Rechtsanspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, im Rahmen der gemäß § 5 Abs. 2 AuslG zu treffenden Ermessensentscheidung auch die Unzumutbarkeit des Visumsverfahrens zu prüfen. Dabei sind die persönlichen Umstände des Ausländers, die Umstände seiner Einreise und das Vorligen von Abschiebungshindernissen zu berücksichtigen (vgl. die vorläufigen Anwednungshinweise Ziffer 5.2.2 und 5.2.3).
      • Hessischer VGH, Beschl. v. 16.03.2005 - 12 TG 298/05; InfAuslR 2005, 304; NVwZ 2006, 111
    • Bei § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG (Erforderlichkeit eines Visums) kommt es nicht auf den bei der Einreise beabsichtigten, sondern auf den mit dem aktuellen Antrag verfolgten Aufenthaltszweck an (im Anschluss an VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14. 3.2006 - 11 S 1797/05). Die Frage, ob ein sog. Nachentschluss vorliegt, kann jedoch für die Ermessensausübung nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG von Bedeutung sein.
      • VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 30.3.2006 - 13 S 389/06; InfAuslR 2006, 323
    • Der als Ausnahmeregelung prinzipiell eng auszulegende § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG erfordert eine Güterabwägung unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Dabei sind die legitimen Interssessen des Ausländers gegen das öffentliche Intersse an der Einhaltung des Visumsverfahrens abzuwägen.
    • Steht die Eheschließung mit einem deutschen Staatsangehörigen im Bundesgebiet unmittelbar bevor, kann zum Schutz der Eheschließungsfreiheit ein Anspruch des ausländischen Verlobten auf Aussetzung der Abschiebung gemäß § 60 a Abs. 2 AufenthG bestehen.
           Hängt der Termin der Eheschließung allein noch von der Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses ab, darf dem ausländischen Verlobten, der sämtliche für die Entscheidung über den Befreiungsantrag notwendigen Nachweise vorgelegt hat, vorläufiger Schutz vor Abschiebung nicht deshalb versagt werden, weil das Befreiungsverfahren in der Zuständigkeit des Präsidenten des Oberlandesgerichts aufgrund beschränkter personeller Kapazitäten nicht kurzfristig abgeschlossen werden kann.
    • § 5 Abs. 2 AufenthG ist in den Fällen der §§ 39 bis 41 AufenthV unanwendbar.
           Die durch das Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union erfolgte Änderung des § 39 Nr. 3 AufenthV ist unanwendbar, wenn vor deren Inkrafttreten dessen Voraussetzungen erfüllt waren.
    • Zur Frage, ob für die Einreise im Sinne von § 39 Nr. 3 AufenthV auf die zeitlich erste Einreise in den Schenegenraum oder die erneute Einreise ins Bundesgebiet nach einer Eheschließung im Hoheitsgebiet einer anderen Schengen-Vertragspartei abzustellen ist.
      • OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 22.04.2008 - 2 S 118.07; InfAuslR 2008, 297
    • Eine Aussetzung der Abschiebung eines "heiratswilligen" Ausländers unter dem Gesichtspunkt der als "Vorwirkung" der Ehe bereits vom Schutzbereich des Art. 6 GG mit umfassten Eheschließungsfreiheit setzt über das Bestehen ernsthafter Absichten der Partner hinaus voraus, dass eine mögliche Bleiberechte vermittelnde Eheschließung mit einem deutschen Staatsangehörigen "unmittelbar bevorsteht".
           Von einer unmittelbar bevorstehenden Eheschließung ist auszugehen, wenn einerseits die Verlobten alles in ihrer Macht Stehende getan haben, um eine Eheschließung erreichen zu können, und andererseits keine durchgreifenden Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Eheschließung bestehen.
    • § 5 Abs. 2 AufenthG findet erst Anwendung wenn die Voraussetzungen des § 39 Nr. 3 AufeenthV nicht erfüllt sind.
           § 39 Nr. 3 Altn. 2 AufenthV setzt lediglich voraus, dass der Ausländer ein gültiges Schengen-Visum für einen Kurzaufenthalt (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG) besitzt. Dies spricht zwingend dafür, dass jeder Inhaber eines Schengen-Visums unabhängig von dem mit der Einreise verfolgten Aufenthaltszweck - selbst wenn dieser auf einen Daueraufenthalts gerichtet ist - von der Regelung erfasst wird.
           An diesem Rechtszustand hat sich durch die Änderung des § 39 Nr. 3  AufenthV durch das Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19.08.2007 nichts geändert.
           § 39 Nr. 3 AufenthV erfordert keine Ermessensentscheidung. Die in der Norm enthaltende Wendung "kann ein Ausländer" verdeutlicht lediglich, dass der Ausländer die Möglichkeit hat, nach seiner Einreise ins Bundesgebiet einen Aufenthaltstitel einholen oder verlängern zu können.
    • § 39 Nr. 3 AufenthV befreit nicht nur die für einen Kurzaufenthalt sichtvermerksfreien Drittausländer ("Positivstaater"), sondern daneben alle Inhaber eines Schengen-Visums für kurzfristige Aufenthalte i. S. des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG von der nationalen Visumpflicht für längerfristige Aufenthalte nach § 6 Abs. 4 Satz 1 AufenthG.
           § 39 Nr. 3 AufenthV in der seit dem 29. August 2007 geltenden Fassung des Art. 7 Abs. 4 Nr. 13 Buchstabe a) des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007 (BGBl. I S. 1970, 2051) stellt nur auf das objektive Entstehen der Anspruchsvoraussetzungen nach der Einreise, nicht aber auch darauf ab, dass der Ausländer vor der Einreise keinen längerfristigen Aufenthalt beabsichtigt haben darf. Falsche oder unvollständige Angaben im Visumverfahren können aber zu einem Ausweisungsgrund nach § 55 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG führen und damit über § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG den Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ausschließen.
           Für die Befreiung von der Visumpflicht nach § 39 Nr. 3 AufenthV kommt es auf die Entstehung der Gesamtheit aller Anspruchsvoraussetzungen nach der Einreise in dem Sinne an, dass der Anspruch nach der Einreise entsteht, nicht jede einzelne Anspruchsvoraussetzung.
    • Der Begriff "Einreise" im § 39 Nr. 3 AufenthV stellt auf die letzte, der Antragstellung vorausgehende Einreise in die Bundesrepublik Deutschland ab.
           Die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitel i. S. v. § 39 Nr. 3 AufenthV müssen regelmäßig sämtlich während der Geltungsdauer des kurzfristigen Schengen-Visums entstanden sein; es genügt nicht, wenn dies nur für das letzte noch fehlende Tatbestandsmerkmal eines Anspruchs der Fall ist.
    • § 39 Nr. 3 AufenthV, der § 5 Abs. 2 AufenthG (AufenthG 2004) verdrängt, ist auch dann anwendbar, wenn ein Ausländer ein Schengen-Visum für kurzfristige Aufenthalte unter Verschweigung des beabsichtigen Daueraufenthalts erschlichen hat.
      • BayVGH, Beschl. v. 18.05.2009 - 10 CS 09.853; InfAuslR 2009, 291 
    • Steht die Eheschließung mit einem deutschen Staatsangehörigen im Bundesgebiet unmittelbar bevor, kann zum Schutz der Eheschließungsfreiheit ein Anspruch des ausländischen Verlobten auf Aussetzung der Abschiebung gemäß § 60 a Abs. 2 AufenthG bestehen (Fortführung OVG Hamburg, Beschl. v. 4.4.2007, 3 Bs 28/07, juris). 
           Dies ist (jedenfalls) dann der Fall, wenn der heiratswillige Ausländer eine standesmtliche Mitteilung im Sinne des § 13 Abs. 4 Satz 1 PStG vorweisen kann, die sechsmonatige Frist des § 13 Abs. 4 Satz 3 PStG noch nicht abgelaufen ist und dieser glaubhaft macht, dass die Eheschließung demnächst (innerhalb der Frist des § 13 Abs. 4 Satz 3 PStG) erfolgen soll.
           Besteht in Bezug auf die Durchführung des Eheschließungsverfahrens Streit darüber, ob das Standesamt bestimmte Prüfungsschritte (hier: die Prüfung der Echtheit vorgelegter ausländischer Urkunden mit Hilfe eines Vertrauensanwalts der deutschen Botschaft) für geboten halten darf, haben darüber nicht die Verwaltungsgerichte (implizit) im ausländerrechtlichen Rechtsschutzverfahren zu befinden; Rechtsschutz wird insoweit allein in einem gerichtlichen Verfahren vor dem Amtsgericht nach den Vorschriften in §§ 49 - 51 PStG gewährt.
    • Ein Staatsangehöriger eines in der Liste in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 vom 15.03.2001 (EG-VisaVO) aufgeführten Drittlands, der von der Visumspflicht für einen Aufenthalt, der insgesamt drei Monate nicht übersteigt, befreit ist, reist unerlaubt ein, wenn er schon bei der Einreise über die Außengrenze der Europäischen Union die Absicht hat, länger als drei Monate im Geltungsbereich der Verordnung zu bleiben (hier: Kindernachzug).
    • 1.     Die Visaerleichterung nach Art. 1 Abs. 2 der EG-Visa-VO für Staatsangehörige der in der Liste in Anhang II aufgeführten Drittländer befreit von der Visumpflicht nach Art. 1 Abs. 1 EG-Visa-VO nur für geplante Aufenthalte bis zu drei Monaten (sofern auch die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind). 
      2.     Plant ein Drittstaatsangehöriger bei der Einreise in das Schengen-Gebiet einen nicht bloß kurzfristigen Aufenthalt und erwirkt er auf diese Weise die visafreie Einreise, so umgeht er die in der Sache gebotene Einreiseverweigerung (Art. 13 Abs. 1 Satz 1 Schengener Grenzkodex) und nimmt er die Visaerleichterung nach EG-Visa-VO unerlaubt in Anspruch. Er ist dann auch kein "sichtvermerksfreier Drittausländer" im Sinne des Art. 20 Abs. 1 SDÜ, der sich frei im Hoheitsgebiet der Schengen-Staaten bewegen und dabei die Binnen-Staatsgrenzen überschreiten darf. Reist er unter solchen Umständen über einen anderen Schengen-Staat als die Bundesrepublik Deutschland in das Schengen-Gebiet ein und begibt er sich von dort aus in das Bundesgebiet, so ist diese Einreise nicht nach Art. 20 Abs. 1 SDÜ erlaubt.
      3.     Eine unter Ausnutzung der Visaerleichterungen für Kurzaufenthalte nach der EG-Visa-VO erfolgte Einreise (bzw. Weiterreise) in das Bundesgebiet bei einer von vornherein bestehenden Absicht des Daueraufenthalts ist unerlaubt im Sinne des § 14 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG.
      4.     Erfüllt eine unerlaubte Einreise den Straftatbestand des § 95 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG und ist damit ein Ausweisungsgrund i.S. des § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG gegeben, liegen die allgemeinen Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht vor. Ob eine Ausnahme von dieser Regel gemacht werden könnte, ist nicht zu prüfen, soweit, wie im Falle des § 5 Abs. 2 Satz 2 1. Alt. AufenthG, ein strikter Rechtsanspruch vorliegen muss.
    • 1.     Die Antragstellerin hat durch falsche Angaben ein Visumverfahren umgangen und damit jedenfalls den Ausweisungsgrund des § 55 Abs. 2 Nr. 1 lit. a AufenthG verwirklicht.
      2.     Die in § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG vorgesehene Möglichkeit, vom Vorliegen der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG abzusehen, wandelt den gesetzlichen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG in einen Anspruch auf Ausübung pflichtgemäßen Ermessens um. Das Vorliegen des Ausweisungsgrundes steht daher der Annahme eines strikten Rechtsanspruches im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG entgegen.
    • 1.     Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten haben bei der Erteilung eines einheitlichen Visums nach dem Visakodex keinen Ermessensspielraum. Wenn die Erteilungsvoraussetzungen erfüllt sind und keine Versagungsgründe vorliegen, ist das Visum zu erteilen.
    • 2.     Bei der Bewertung der maßgeblichen Tatsachen, ob begründete Zweifel an der Rückkehrabsicht des Antragstellers bestehen, kommt den zuständigen Behörden ein Beurteilungsspielraum zu, der gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist und bei Beurteilungsfehlern zur Kassation und Verpflichtung zur Neubescheidung führt.
    • Die sich aus den Vorschriften des Schengener Durchführungsübereinkommens ergebende Visumsfreiheit entfällt, wenn der Aufenthalt von Anfang an dazu dient, einen Aufenthaltstitel für den Familiennachzug zu beantragen und so von vornherein ein Daueraufenthalt im Bundesgebiet bezweckt ist.
    • Zu den Grenzen der gerichtlichen Überprüfung einer die Visumerteilung ablehnenden Behördenentscheidung (im Anschluss an die Entscheidung des EuGH v. 19. Dezember 2013, C-84/12) und der danach beurteilungsfehlerfreien Annahme begründeter Zweifel an der Rückkehrabsicht eines 83-jährigen verwitweten Türken, dessen Kinder sämtlich im Ausland leben.

    altes Recht:
    • Beabsichtigt ein Staatsangehöriger eines der in der Anlage I der DVAuslG aufgeführten Staaten bei der Einreise einen dauernden Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland, bedarf er jedenfalls für den weiteren Aufenthalt nach Ablauf von drei Monaten der Aufenthaltsgenehmigung in Form des Sichtvermerks (Visum).
           Ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung i.S. des § 9 Abs. 1 Nr. 1 AuslG muss ein strikter Rechtsanspruch sein, nicht ein solcher, der seinerseits nur ein Ermessen eröffnet, selbst wenn im Einzelfall das Ermessen "auf Null" reduziert ist.
      • BVerwG, Urt. v. 18.06.1996 - 1 C 17.95;  InfAuslR 1997, 21; DVBl. 1997, 174; DÖV 1997, 167; NVwZ 1997, 192 
    • Ausländer, die als Asylbewerber ohne Visum eingereist sind, deren Asylantrag aber erfolglos geblieben ist, müssen eine - asylunabhängige - Aufenthaltsgenehmigung im Sichtvermerksverfahren einholen, wenn sie nicht aus anderen Gründen davon befreit sind oder die Aufenthaltsgenehmigung nach der Einreise einholen dürfen.
      • BVerwG, Urt. v. 03.06.1997 - 1 C 1.97; BVerwGE 105, 28; InfAuslR 1997, 352; NVwZ 1998, 187; DVBl. 1997, 1392; DÖV 1998, 244
      • BVerwG, Urt. v. 03.06.1997 - 1 C 18/96; NVwZ 1998, 189 
    • Mit Art. 6 GG und Art. 8 EMRK ist es vereinbar, einem ohne erforderliches Visum eingereistem Ausländer die Aufenthaltserlaubnis nach Maßgabe des Ausländergesetzes und der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes auch dann zu versagen, wenn Angehörige im Bundesgebiet leben.
           Soweit es mit Art. 6 GG und Art. 8 EMRK nicht vereinbar ist, den unanfechtbar ausreisepflichtigen Ausländer abzuschieben, kann ihm nach Maßgabe des § 30 AuslG der weitere Aufenthalt durch die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis ermöglicht wird
      • BVerwG, Urt. v. 09.12.1997 - 1 C 20.97; InfAuslR 1998, 276; NVwZ 1998, 748; FamRZ 1998, 736
      • BVerwG, Urt. v. 09.12.1997 - 1 C 19.96; InfAuslR 1998, 213; DVBl. 1998, 722; NVwZ 1998, 742
      • BVerwG, Urt. v. 09.12.1997 - 1 C 16.96; InfAuslR 1998, 272

    Visum für Kinder

    • Die Erteilung eines Visums zum Zwecke der Adoption eines Kindes aus einem Staat, der dem Haager Adoptionsübereinkommen nicht beigetreten ist, richtet sich nach § 6 Abs. 4 i.V.m. § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG.
           Wird zu diesem Zweck ein Einreisevisum beantragt, liegt ein "begründeter Fall" im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG grundsätzlich nur vor, wenn das im Adoptionsvermittlungsgesetz geregelte internationale Adoptionsvermittlungsverfahren vollständig durchgeführt worden ist und mit einer positiven Empfehlung der zuständigen Adoptionsvermittlungsstelle geendet hat.
    • Ein deutscher Reisepass darf nur Deutschen ausgestellt werden. Schon Zweifel hieran genügen, um den Pass zu verweigern.
           Das Kind einer verheirateten indischen Leihmutter erwibt die deutsche Staatsbürgerschaft erst, wenn der deutsche Samenspender seine Vaterschaft rechtswirksam anerkennt hat.