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Lesben- und Schwulenverband in Deutschland (LSVD)

Selbstbestimmung geht anders!

Geplantes Gesetz zur Änderung des Geschlechtseintrags

Bundesjustizministerium und Bundesinnenministerium legten einen gemeinsamen Referentenentwurf für ein Gesetz zur Neuregelung der Änderung des Geschlechtseintrags vor. Die vorgesehenen Verbesserungen sind marginal. Der LSVD lehnt den Entwurf entschieden ab.

Seit vielen Jahren warten transgeschlechtliche Menschen auf eine Reform des Transsexuellengesetzes. Immer wieder hatte das Bundesverfassungsgericht deutlich gemacht, dass die darin gestellten Bedingungen für eine rechtliche Änderung des Vornamens und des Geschlechtseintrags gegen das Persönlichkeitsrecht verstoßen. Aber: Noch immer müssen trans* Menschen ein demütigendes und langwieriges gerichtliches Verfahren mit zwei Begutachtungen überstehen, die sie auch noch selbst bezahlen müssen.

Gemeinsamer Entwurf vom Justiz- und Innenministerium

Überraschend legten Anfang Mai Bundesjustizministerium und Bundesinnenministerium einen gemeinsamen Referentenentwurf für ein Gesetz zur Neuregelung der Änderung des Geschlechtseintrags vor. Verbänden gaben sie eine zweitägige Frist für eine Stellungnahme – bereits das für weitgehend auf Ehrenamt beruhende Verbände ein Unding. Dennoch formierte sich schnell eine lautstarke Kritik und auch der LSVD lehnte den Entwurf entschieden ab.

Marginale Verbesserungen vs. massive Verschlechterungen

Denn: Die vorgesehenen Verbesserungen sind marginal. So wird etwa klargestellt, dass der Geschlechtseintrag „divers“ bzw. die Streichung des Geschlechtseintrages zukünftig auch trans* Personen offen steht. Zudem ist ein Anspruch auf kostenfreie Beratung sowie die dauerhafte Finanzierung entsprechender Beratungskapazitäten vorgesehen. Doch „Beratung“ ist ein Etikettenschwindel. De facto ist eine Zwangsberatung mit Gutachtencharakter gemeint. Wieder sollen Ärzt*innen, Psycholog*innen oder Therapeut*innen die Geschlechtsidentität anderer beurteilen und bescheinigen. Neu eingeführt werden soll ein Mitspracherecht der Ehepartner. Wird ein Antrag abgelehnt, darf erst drei Jahre später ein neuer Antrag gestellt werden. Beides sind massive Verschlechterungen. Ein ausreichender Offenbarungsschutz fehlt und trans* Eltern sollen weiterhin nicht mit ihrem bei der Geburt aktuellen Namen und Personenstand in die Geburtsurkunden ihrer Kinder eingetragen werden.

Zwei unterschiedliche Verfahren für Änderung des Vornamens und Geschlechtseintrags ist diskriminierend

Statt ein einheitliches Verfahren für alle Menschen einzuführen, die eine Änderung ihres Vornamens und Geschlechtseintrags benötigen, sollen für inter* Personen Standesämter, für trans* Personen Gerichte zuständig sein. Die Unterscheidung missachtet, dass eine klare Trennung unmöglich ist, und verstößt gegen das Diskriminierungsverbot aufgrund von Geschlecht im Grundgesetz.

Abstruse Definitionen und Pathologisierung

Dafür stellt der Entwurf abstruse Definitionen von Transgeschlechtlichkeit auf und verschlechtert auch die Situation für inter* Menschen. Statt wie bisher „nur“ über eine vorliegende „Variante der Geschlechtsentwicklung“ sollen sie nun eine Bescheinigung über die „angeborene Variation der körperlichen Geschlechts merkmale“ vorlegen. Dabei können nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch Menschen, die keine „angeborene Variation“ aufweisen, sich aber ernsthaft und dauerhaft nicht dem für sie eingetragenen Geschlecht, sondern einem anderen oder keinem Geschlecht als zugehörig empfinden, die neuen Möglichkeiten des Personenstandsrecht in Anspruch nehmen. Nach dem Referentenentwurf müssen sich aber alle pathologisieren – denn die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung zeigt, wer hier das Sagen haben soll. Erstens andere, und zweitens Mediziner*innen.

Vorbild Belgien, Malta oder Dänemark

Kurzum: Der Entwurf schafft nicht die vom Bundesverfassungsgericht angemahnte Möglichkeit der selbstbestimmten Änderung des Geschlechtseintrages allein aufgrund der selbstempfundenen Geschlechtsidentität.

Der laute Protest scheint erstmal gewirkt zu haben. Bis Redaktionsschluss wurde der Entwurf nicht ins Kabinett eingebracht. Innen- und Justizministerium müssen nachbessern. Vorbilder könnten Länder wie Belgien, Dänemark oder Malta sein, die mit ihrer Gesetzgebung Selbstbestimmung respektieren. Sollte eine Beratungspflicht eingeführt werden, muss klar sein, dass die Beratung ergebnissoffen ist und das Vorlegen einer Teilnahmebescheinigung ausreicht.

In ihrem Koalitionsvertrag versprach die Bundesregierung, geschlechtliche Vielfalt zu respektieren. Mit diesem Entwurf tut sie das gerade nicht.

Markus Ulrich
LSVD-Pressesprecher

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