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Lesben- und Schwulenverband in Deutschland (LSVD)

Recht

Rechtsprechung: HIV und AIDS

Rechtssprechung und Gerichtsurteile

Arbeitsrecht - Beamtenbewerbung - Berufskrankheit - Blutspende - Datenschutz -  Grundsicherung und Sozialhilfe - Heilbehandlung - HIV-Antikörpertest - Kündigung - Opferentschädigung - Polizei - Schweigepflicht - Schwerbehinderung - Strafrecht - Strafvollzug - Versicherungen - Zeugnisverweigerungsrecht

Arbeitsrecht

1. Kündigt der Arbeitgeber einem mit dem HIV-Virus infizierten Arbeitnehmer, der noch nicht den allgemeinen Kündigungsschutz nach § 1 Abs 1 KSchG genießt, fristgerecht, so ist die Kündigung jedenfalls nicht sittenwidrig nach § 138 Abs. 1 BGB, wenn der Arbeitnehmer nach Kenntnis von der Infektion einen Selbsttötungsversuch unternommen hat, danach längere Zeit (hier: nahezu drei Monate) arbeitsunfähig krank war, dieser Zustand nach einem vor Ausspruch der Kündigung vorgelegten ärztlichen Attest "bis auf weiteres" fortbestehen sollte und diese Umstände für den Kündigungsentschluss jedenfalls mitbestimmend waren.
2. Eine unter solchen Umständen ausgesprochene Kündigung ist ferner nicht nach § 242 BGB treuwidrig und verstößt auch nicht gegen das Diskriminierungsverbot des Art 3 Abs 3 GG und das Maßregelungsverbot des § 612a BGB.

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Der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) bildet eine allen Rechten, Rechtslagen und Rechtsnormen immanente Inhaltsbegrenzung. Im Rahmen einer solchen, einerseits die Grundrechte der Vertragsfreiheit (Kündigungsfreiheit) und andererseits die Rechte auf Achtung der Menschenwürde sowie auf freie Entfaltung der Persönlichkeit konkretisierenden Generalklausel sind diese Rechte gegeneinander abzuwägen. Insofern ist es rechtsmißbräuchlich, wenn der Arbeitgeber unter Ausnutzung der Privatautonomie dem Arbeitnehmer nur wegen seines persönlichen Sexualverhaltens (Homosexualität) innerhalb der Probezeit kündigt.

  • BAG, Urt. v. 23.06.1994 - 2 AZR 617/93; BAG, BAGE 77, 128; NJW 1995, 275; NZA 1994, 1080; BB 1995, 204; DB 1994, 1380; SAE 1995, 103;  ArbuR 1995, 198; ARSt 1994, 231; AuA 1995, 178; MDR 1995, 180; DStR 1994, 1546; AIFO 1995, 79

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1. Eine ordentliche Kündigung, die einen Arbeitnehmer, auf den das Kündigungsschutzgesetz (noch) keine Anwendung findet, aus einem der in § 1 AGG genannten Gründe diskriminiert, ist nach § 134 BGB iVm. § 7 Abs. 1, §§ 1, 3 AGG unwirksam. § 2 Abs. 4 AGG steht dem nicht entgegen.
2. Eine symptomlose HIV-Infektion hat eine Behinderung im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes zur Folge. Das gilt so lange, wie das gegenwärtig auf eine solche Infektion zurückzuführende soziale Vermeidungsverhalten sowie die darauf beruhenden Stigmatisierungen andauern.

  • BAG Urt. v. 19.12.2013, 6 AZR 190/12; NZA 2014, 372, m. Bespr. Jens Günther, Anna, Frey, 584; MDR 2014, 547; RuP 2014, 151; Anm. Jens Günther, ArbR 2014, 150; Aufs. Michael Fuhlrott, ArbR 2014, 307; Anm. Axel Groeger, ArbRB 2014, 67; Bespr. Nathalie Oberthür, ArbRB 2014, 212; Bespr. Tim Jesgarzewski, AA 2014, 57; Bespr. Tanja Hiebert, DB 2014, 1555; Anm. Volker Wagner, FA 2014, 109; Anm. Brigitte Glatzel, NZA-RR 2014, 290; Bespr. Sebastian Busch, AiB 2014, Nr 7/8, 29; Anm. Peter Klenter, AiB 2014, Nr 7/8, 69 
  • Vorinstanz: LArbG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 13.01.2012 - 6 Sa 2159/11; NZA-RR 2012, 183

Beamtenbewerbung

1. Bei der Feststellung der gesundheitlichen Eignung von Beamtenbewerbern steht dem Dienstherrn kein Beurteilungsspielraum zu.
2. Ein Beamtenbewerber ist gesundheitlich nicht geeignet, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vom Eintritt einer Dienstunfähigkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze auszugehen ist (Änderung der Rechtsprechung).

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1. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der gesundheitlichen Eignung eines Probebeamten ist der Ablauf der Probezeit, nicht der Zeitpunkt des Erlasses der letzten Verwaltungsentscheidung.
2. Einem Beamten auf Probe fehlt die gesundheitliche Eignung für die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, er werde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze wegen dauernder Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt. Die gesundheitliche Eignung fehlt auch, wenn er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze über Jahre hinweg regelmäßig krankheitsbedingt ausfallen und deshalb eine erheblich geringere Lebensdienstzeit aufweisen wird (im Anschluss an Urteil vom 25. Juli 2013 - BVerwG 2 C 12.11 -).

  • BVerwG, Urt. v. 30.10.2013 - 2 C 16.12; BVerwGE 148, 204; NVwZ 2014, 372 m. Anm. Bernd Wittkowski, 376; ZBR 2014, 162; RiA 2014, 82, m. Anm. Stefan Braun, 88; NVwZ-RR 2014, 270; LKV 2014, 77

Berufskrankheit

Zu den Anforderungen an die Anerkennung einer HIV-Infektion als Berufskrankheit.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 22.01.1997 - L 17 U 11/93; MedR 1998, 44
  • BSG, Urt. v. 18.11.1997 - 2 RU 15/97; BB 1998, 327; Arbeit und Arbeitsrecht 1998, 140; MedR 1999, 45

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Beim Tatbestand der Berufskrankheit Nr 3101 der Anlage zur BKV tritt an die Stelle der Einwirkungen eine besondere Infektionsgefahr, die anhand der Durchseuchung des beruflichen Umfelds und der Übertragungsgefahr bei der versicherten Tätigkeit zu beurteilen ist. Die Übertragungsgefahr wird durch den Übertragungsmodus der jeweiligen Infektionskrankheit sowie die vom Versicherten nach Art, Häufigkeit und Dauer ausgeübten gefährdenden Verrichtungen bestimmt.

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Die 4. Tatbestandsalternative der Berufskrankheit Nr 3101 der Anlage zur BKV setzt voraus, dass der versicherte Tätigkeitsbereich seiner Art nach unter Berücksichtigung der Beschaffenheit des Arbeitsumfelds mit einer abstrakten Gefahrenlage verbunden ist und sich diese Gefahrenlage auf Grund vorgenommener Verrichtungen iS einer individuell erhöhten Infektionsgefahr auch tatsächlich realisiert hat.

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Die von der damals 16-jährigen Krankenhauspraktikantin geschilderte, 30 Jahre zurückliegende grippeähnliche Erkrankung nach Schnitt- und Stichverletzungen an gebrauchten Kanülen und Skalpellen entspricht einem HIV-Infektionsverlauf und lässt daher auf eine Infizierung mit dem Virus schließen.

Blutspende

Nr. 2.1 des Anhangs III der Richtlinie 2004/33/EG der Kommission vom 22. März 2004 zur Durchführung der Richtlinie 2002/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich bestimmter technischer Anforderungen für Blut und Blutbestandteile ist dahin auszulegen, dass das in dieser Bestimmung enthaltene Kriterium für einen Ausschluss von der Blutspende, nämlich das Sexualverhalten, den Fall erfasst, dass ein Mitgliedstaat im Hinblick auf die in diesem herrschende Situation eine dauerhafte Kontraindikation bei Blutspenden für Männer vorsieht, die sexuelle Beziehungen zu Männern hatten, wenn aufgrund der derzeitigen medizinischen, wissenschaftlichen und epidemiologischen Erkenntnisse und Daten feststeht, dass ein solches Sexualverhalten für diese Personen ein hohes Übertragungsrisiko für durch Blut übertragbare schwere Infektionskrankheiten birgt und dass es unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit keine wirksamen Techniken zum Nachweis dieser Infektionskrankheiten oder mangels solcher Techniken weniger belastende Methoden als eine solche Kontraindikation gibt, um ein hohes Gesundheitsschutzniveau der Empfänger sicherzustellen. Es ist Sache des nationalen Gerichts zu beurteilen, ob diese Voraussetzungen in dem betreffenden Mitgliedstaat erfüllt sind.

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Zur Anwendbarkeit des Anscheinsbeweises für eine HIV-Infektion durch die Verabreichung von Blutprodukten (im Anschluss an BGHZ 114, 284 = NJW 1991, 1937).
Zur Dokumentationspflicht und zur sekundären Darlegungslast des Verwenders von Blutprodukten hinsichtlich der Chargennummer des verabreichten Produkts.
Ist eine Aufklärung über die Gefahr einer HIV-Infektion bei Verabreichung von Blutprodukten nicht möglich, ist der Patient jedenfalls nachträglich über diese Gefahr aufzuklären und ihm zu einem HIV-Test zu raten (nachträgliche Sicherungsaufklärung).
Auch ein im Behandlungszeitpunkt noch nicht bekannter Ehepartner des Patienten ist in den Schutzbereich der Pflicht zur nachträglichen  Sicherungsaufklärung über  die  Gefahr  einer transfusionsassoziierten HIV-Infektion einbezogen.

  • BGH, Urt v. 14.06.2005 – VI ZR 179/04; BGHZ 163, 209; NJW 2005, 2614; FamRZ 2005, 1738; JR 2006, 113, m. Anm. Schlund, 117; VersR 2005, 1238; GesR 2005, 403; MdR 2005, 1347
  • Preuß, Anja: Zum Ausschluss schwuler Männer von der Blutspende, Zeitschrift für Rechtssoziologie 2004, 35 (Zusammenfassung).

Datenschutz

Das innerstaatliche Recht muss geeignete Vorkehrungen treffen, um zu verhindern, dass personenbezogene medizinische Daten offengelegt werden; dies gilt in besonderem Maße für die Vertraulichkeit von Informationen über eine HIV-Infektion.

Das Interesse eines Patienten und der Gemeinschaft insgesamt am Schutz der Vertraulichkeit medizinischer Daten kann von dem Interesse an der Strafverfolgung und an der Öffentlichkeit eines Strafverfahren überwogen werden.

Die Übergabe eines Strafurteils mit den Personalien eines HIV-infizierten Zeugen an die Presse verletzt Art. 8 EMRK.

Die Festsetzung einer zehnjährigen Frist, während welcher die Identität eines HIV-infizierten Zeugen vertraulich zu bleiben hat, ist zu kurz.

  • EGMR, Fall Z ./. Finnland, Urt. v. 25.02.1997; ÖJZ 1998, 152

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Nach §§ 823 Abs. 2 BGB, 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB besteht grundsätzlich ein uneingeschränkter Anspruch des Patienten auf Unterlassung der Verbreitung der über ihn erhobenen medizinischen Daten in einem Arztbrief.

  • OLG Hamm, Urt. v. 09.11.1994 - 3 U 120/94; MedR 1995, 328

Drogenhilfezentrum

Zur Zulässigkeit einer Einrichtung der ambulanten Drogenhilfe (Kontaktladen und Drogennotdienst) im Kerngebiet.
Einzelfall einer erfolglosen Nachbarklage eines Eigentümers einer gewerblich genutzten  Liegenschaft gegen Baugenehmigung betreffend Nutzung eines vorhandenen Gebäudes als Einrichtung der ambulanten Drogenhilfe.

  • VGH Kasel, NVwZ-RR 2000, 483

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Der Betreiber eines Drogenhilfezentrums und der Vermieter des Grundstücks, auf dem der Betrieb stattfindet, können als mittelbare Störer für die Behinderung des Zugangs zu dem Nachbargrundstück durch die Drogenszene verantwortlich sein, die sich auf der öffentlichen Straße vor den benachbarten Grundstücken bildet.
Der Anspruchs des Nachbarn auf Einstellung des Betriebs eines Drogenhilfezentrums wegen Behinderung des Zugangs zu einem Grundstück kann wegen des Allgemeininteresses an der Aufrechterhaltung des Betriebs ausgeschlossen sein; in diesem Falle steht dem Nachbarn ein Ausgleichsanspruch in Geld zu, der sich an den Grundsätzen der Enteignungsentschädigung ausrichtet.

  • BGH, BGHZ 44, 200, NJW 2000, 2901; MDR 2000, 1069; DVBl 2000, 1608; DÖV 2001, 166; NZM 2000, 979; VersR 2001, 1248

Drogensubstitution

Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen die gesetzlichen Krankenkassen bei Heroinabhängigen die Kosten für eine Drogensubstitution mit dem Medikament Remedacen zu tragen haben.
Die Leistungspflicht der Krankenkassen für eine Behandlungsmethode, die von den Bundesausschüssen der Ärzte und Krankenkassen bisher nicht empfohlen worden ist, kommt nur in Betracht, wenn sich die Wirksamkeit der neuen Behandlungsmethode aufgrund wissenschaftlich geführter Statistiken in einer für die sichere Beurteilung ausreichenden Zahl von Behandlungsfällen nachweisen lässt und gegen die Qualität der Methode - auch unter Berücksichtigung eventueller Nebenwirkungen - keine durchgreifenden Bedenken bestehen.

  • BSG, BSGE 76, 194; NJW 1996, 2451; NZS 1996, 169; MedR 1996, 373, mit Aufsatz Windeler, MedR 1997, 265-267; MDR 1996, 397

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Die Drogensubstitution mit Remedacen ist nicht generell von der Leistungspflicht der Krankenkassen ausgeschlossen.
Bei pflichtwidriger Verordnung von Arzneimitteln im Rahmen einer an sich zulässigen Therapie kann sich die Krankenkasse wegen der ärztlichen Therapiefreiheit im Grundsatz nicht an den Apotheker halten, sondern nur darauf hinwirken, dass die Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigung (und die bei ihr errichteten gemischt besetzten Gremien) Maßnahmen gegen den Kassenarzt ergreifen. Eine Pflicht des Apothekers zur Ablehnung der Arzneimittelabgabe gegenüber dem Versicherten kommt nur in eindeutigen Fällen und auch dann nur kurzfristig bis zum Greifen dieser Maßnahmen in Betracht.
Mit der Übergabe des von einem Vertragsarzt ausgestellten "Kassenrezeptes" durch den Versicherten an den Apotheker wird die Krankenkasse verpflichtet, und zwar auch bei (länder-)grenzüberschreitenden Sachverhalten.

  • BSG, SGb 1996, 660; MDR 1996, 830 

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Die Drogensubstitution (mit Methadon) ist keine von der Krankenkasse geschuldete Maßnahme der Krankenbehandlung, wenn sie im konkreten Fall nur sonstige wegen einer Krankheit notwendig werdende Hilfe im Bereich der Lebensführung bieten soll.

  • BSG, NJW 1996, 2450; NZS 1996, 388; MDR 1996, 829 

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Der Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen darf in Richtlinien auf der Grundlage von § 92 Abs. 1 SGB V - hier: Methadon-Richtlinien - regeln, unter welchen Voraussetzungen eine Substitutionsbehandlung bei heroinabhängigen Versicherten zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen erfolgen kann.
Die Übertragung der Befugnis zum Erlass der Methadon-Richtlinien auf den Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen ist mit dem Grundgesetz vereinbar.
Die Methadon-Richtlinien regeln die Rechte und Pflichten der Vertragsärzte und die Leistungsansprüche der Versicherten mit bindender Wirkung. Das hat zur Folge, dass über die derzeit geltende Fassung der Richtlinien hinaus im konkreten Behandlungsfall Versicherter und Kostenträger am Verfahren über die Erteilung der Zustimmung zur Methadonsubstitution zu beteiligen sind.
Eine "vergleichbare schwere Erkrankung" i.S. der Nr. 2.3 der Methadon-Richtlinien liegt vor, wenn die Erkrankung nur durch eine Substitution unter ärztlicher Aufsicht mit Aussicht auf Erfolg behandelt werden kann.

  • BSG, BSGE 78, 70; MedR 1997, 123, mit Anm. Wimmer, 224-227

Grundsicherung und Sozialhilfe

Die Empfehlungen des Deutschen Vereins zur Gewährung eines Mehrbedarfszuschlages für kostenaufwändige Ernährung von Leistungsbeziehern nach dem SGB XII sind solange anzuwenden bis sie durch anderslautende Empfehlungen korrigiert werden (hier: Anspruch eines HIV-Infizierten auf Mehrbedarfszuschlag).

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#Die "Empfehlungen für die Gewährung von Krankenkostzulagen in der Sozialhilfe" des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge eV aus dem Jahr 1997 sind weder als Rechtsnormen noch derzeit als antizipierte Sachverständigengutachten anzusehen. Sie können im Regelfall zur Konkretisierung des angemessenen Mehrbedarfs iS des § 21 Abs 5 SGB 2 herangezogen werden.
Maßgeblich für die Bestimmung des Mehrbedarfs sind stets die im Einzelfall medizinisch begründeten tatsächlichen Kosten für eine besondere  Ernährung, die von der Regelleistung nicht gedeckt ist.

Heilbehandlung

Bundesverfassungsgericht (BVerfG)

Art. 2 Abs. 2 i.V.m. Art. 19 Abs. 4 S. 1 1 GG kann es erfordern, dass die Sozialgerichte im vorläufigen Rechtsschutzverfahren bei Zugrundelegung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache die Prüfung, ob der negativen Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Zulassung einer neuen Behandlungsmethode (hier: Immunadsorptionsbehandlung [Blutreinigungsverfahren] bei der Autoimmunkrankheit Myasthenie Gravis) ein Systemversagen zu Grunde liegt, nicht auf Verfahrensfehler im engeren Sinn beschränken, sondern eine eingehende Prüfung der Sach- und Rechtslage vornehmen.

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Es ist mit den Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip und aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nicht vereinbar, einen gesetzlich Krankenversicherten, für dessen lebensbedrohliche oder regelmäßig tödliche Erkrankung eine allgemein anerkannte, medizinischem Standard entsprechende Behandlung nicht zur Verfügung steht, von der Leistung einer von ihm gewählten, ärztlich angewandten Behandlungsmethode auszuschließen, wenn eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung oder auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf besteht.

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Von Verfassungs wegen ist es nicht zu beanstanden, wenn die Frage nach der Wirtschaftlichkeit einer Leistung i.S.v. § 12 Abs. 1 SGB V mit den Anforderungen des Arzneimittelrechts verknüpft und deshalb verneint wird, weil das Arzneimittel nicht oder noch nicht zugelassen ist.

Es ist mit Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip vereinbar, wenn das BSG die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung für einen zulassungsübergreifenden Einsatz von Arzneimitteln an engere Voraussetzungen etwa in Bezug auf die begründete Aussicht auf einen Behandlungserfolg knüpft.

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Es ist nach den vom BVerfG in seiner Entscheidung vom 6. 12. 2005 (BVerfGE 115, 25 = NJW 2006, 891) entwickelten Grundsätzen zur Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung bei neuen Behandlungsmethoden verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn bei einer fortgeschrittenen HIV-Infektion im Vollbild Aids die Übernahme der Kosten für eine lmmunglobulintherapie mit dem Fertigarzneimittel „Flebogam-raa" durch eine gesetzliche Krankenkasse mit der Begründung abgelehnt wird, es stünden schulmedizinische Behandlungsmethoden in Form verschiedener antiretroviraler Medikamente zur Verfügung, welche die Vermehrung des HIV-Virus bei dem Betroffenen derzeit weitgehend unterdrückten und zu deren Finanzierung sich die Krankenkasse bereit erklärt habe.

Bundessozialgericht (BSG)

Neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden sind nur dann als Sachleistung von den Krankenkassen zu erbringen oder im Rahmen des § 13 Abs. 3 SGB V erstattungsfähig, wenn für sie eine Empfehlung in den NUB-RL ausgesprochen ist.
§ 135 SGB V schließt neue Behandlung«- und Untersuchungsmethoden solange von der Abrechnung zu Lasten der Krankenkassen aus, bis der Bundesausschuß sie als zweckmäßig anerkannt hat. (Verbot mit Erlaubnisvorbehalt)
Das Leistungserbringungsrecht konkretisiert die Sachleistungsansprüche des einzelnen nach § 27 SGB V gegenüber der Krankenkasse.

  • BSG, Urt. v. 16.09.1997 - 1 RK 14/96; ZfS 1998, 211, m. Anm. Klose, Wolfgang, 217

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§ 135 Abs. 1 SGB V schließt die Leistungspflicht der Krankenkassen für neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden solange aus, bis diese vom zuständigen Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen als zweckmäßig anerkannt sind.
Hat der Bundesausschuss über die Anerkennung einer neuen Methode ohne sachlichen Grund nicht oder nicht zeitgerecht entschieden, kann ausnahmsweise eine Kostenerstattungsanspruch nach § 13 Abs. 3 SGB V in Betracht kommen, wenn die Wirksamkeit der Methode festgestellt wird. Lässt sich die Wirksamkeit aus medizinischen Gründen nur begrenzt objektivieren, hängt die Einstandspflicht der Krankenkasse davon ab, ob sich die fragliche Methode in der Praxis und in der medizinischen Fachdiskussion durchgesetzt hat (Fortführung von BSGE 76, 194).
Zu den Begriffen der "neuen Untersuchungs- und Behandlungsmethode" und der "besonderen Therapieeinrichtung".

  • BSG, Urt. v. 16.09.1997 - 1 RK 28/95; BSGE 81, 54, NJW 1999, 1805, m. Anm. Spoerr, Wolfgang, 1773; SGb 1999, 30, m. Aufs. Francke, Robert, 5;
  • Hinweis: Das Urteil ist vom BVerfG durch Beschl. v. 06.12.2005 aufgehoben worden, siehe unten. 

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Bei den Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Einführung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden handelt es sich um untergesetzliche Rechtsnormen, die i.V.m. § 135 Abs. 1 SGB V verbindlich festlegen, welche neuen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden Gegenstand der Leistungspflicht der Krankenkassen sind.
Die Übertragung von Rechtssetzungsbefugnissen auf die Bundesausschüsse der (Zahn)Ärzte und Krankenkassen ist mit dem Grundgesetz vereinbar.

  • BSG, Urt. v. 16.09.1997 - 1 RK 32/95; BSGE 891, 73

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Eine Krankenbehandlung, bei der dem Versicherten ein Fertigarzneimittel bestimmungsgemäß in einem besonderen Verfahren verabreicht wird (hier: kalte Laserbehandlung im Auge), darf auf Kosten der gesetzlichen Krankenversicherung grundsätzlich nur erfolgen, wenn das Medikament über eine arzneimittelrechtliche Zulassung verfügt und wenn der Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen (seit: 1.1.2004: Gemeinsamer Bundesausschuss) eine entsprechende Empfehlung nach § 135 SGB V ausgesprochen hat (Weiterentwicklung von BSG vom 28.3.2000 - B 1 KR 11/98 R = BSGE 86, 54 = SozR 3-2500 § 135 Nr 14).
Maßnahmen zur Behandlung einer Krankheit, die so selten auftritt, dass ihre systematische Erforschung praktisch ausscheidet, sind vom Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung nicht allein deshalb ausgeschlossen, weil der Bundesausschuss der Arzte und Krankenkassen dafür keine Empfehlung abgegeben hat oder weil das dabei verwendete, in Deutschland nicht zugelassene Arzneimittel im Einzelfall aus dem Ausland beschafft werden muss (Abgrenzung zu BSG vom 18.5.2004 - B 1 KR 21/02 R = SozR 4-2500 § 31 Nr 1).

  • BSG Urt. v. 19.10.2004 - B 1 KR 27/02; SGb 2005, 641, m. Anm. Hart, Dieter, 649

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Die verfassungsrechtliche Konkretisierung der Leistungsansprüche von Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung bei lebensbedrohenden, tödlich erlaufenden Erkrankungen entsprechend der Rechtsprechung des BVerfG (Beschluss vom 6.12.2005 - 1 BvR 347/98 = SozR 4-2500 § 27 Nr 5 = NZS 2006, 84 = NJW 2006, 891 = MedR 2006, 164) gilt sinngemäß auch für die Versorgung mit Arzneimitteln.
Versicherte können in notstandsähnlichen Situationen insoweit unter engen Voraussetzungen die Versorgung mit arzneimittelrechtlich in Deutschland bzw EU-weit nicht zugelassenen Import-Fertigarzneimitteln beanspruchen (Fortentwicklung von BSG vom 19.10.2004 - B 1 KR 27/02 R = BSGE 93, 236 = SozR 4-2500 § 27 Nr 1 - Visudyne).

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Eine verfassungskonforme Auslegung leistungsrechtlicher Vorschriften nach Maßgabe des Beschlusses des BVerfG vom 6.12.2005 (1 BvR 347/98 = SozR 4-2500 § 27 Nr 5) erfordert zur Gewährleistung der verfassungsrechtlichen Schutzpflichten auch bei neuen Behandlungsmethoden die Einhaltung des Arztvorbehalts und der Beachtung der Regeln der ärztlichen Kunst.
Das Vorliegen einer lebensbedrohlichen Krankheit, das Fehlen einer anwendbaren Standardtherapie und das Bestehen von mehr als bloß ganz entfernt liegenden Aussichten auf eine spürbar positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf durch die streitige Therapie sind nach den Regeln der ärztlichen Kunst zu beurteilen.
Der Nachweis hinreichender Erfolgsaussichten der streitigen Therapie ist regelmäßig nicht mehr möglich, wenn der Bundesausschuss zu dem Ergebnis gelangt ist, dass nach dem maßgeblichen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse medizinische Notwendigkeit, diagnostischer oder therapeutischer Nutzen sowie Wirtschaftlichkeit nicht hinreichend gesichert sind und er eine negative Bewertung abgegeben hat.

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Nur der Gemeinsame Bundesausschuss ist berechtigt, mit der Anfechtungsklage den Erlass einer Richtlinie im Wege der Ersatzvornahme als Verwaltungsakt anzugreifen, während Versicherte und Krankenkassen solche Richtlinien lediglich nach den allgemeinen Regeln der Normenkontrolle gerichtlich überprüfen lassen können.
Versicherte der GKV können Lebensmittel nur in denjenigen engen Ausnahmefällen von ihrer Krankenkasse beanspruchen, die § 31 Abs 1 S 2 SGB 5 als Produktgruppen künstlicher enteraler Ernährung abschließend vorsieht.

Bundesverwaltungsgericht (BVerwG)

Eine Behandlungsmethode ist dann wissenschaftlich nicht allgemein anerkannt, wenn eine Einschätzung ihrer Wirksamkeit und Geeignetheit durch die in der jeweiligen medizinischen Fachrichtung tätigen Wissenschaftler nicht vorliegt oder wenn die überwiegende Mehrheit der Wissenschaftler die Erfolgsaussichten als ausgeschlossen oder jedenfalls gering beurteilt.

  • BVerwG, Urt. v. 29.06.1995 - 2 C 15/94; NJW 1996, 801

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Die Kosten für eine wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Heilbehandlung sind nur ausnahmsweise beihilfefähig, wenn nach dem Stand der Wissenschaft die Aussicht, d.h. die begründete Erwartung, auf wissenschaftliche Anerkennung besteht. Die bloße Möglichkeit einer solchen Anerkennung genügt nicht.

  • BVerwG, Urt. v. 18.06.1998 - 2 C 24/97; NJW 1998, 3436; DVBl. 1999, 317; ZBR 1999, 25; ZTR 1998, 575; ; Die Personalvertretung 1999, 276

Bundesgerichtshof (BGH)

Zur Frage der medizinisch notwendigen Heilbehandlung im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 1 MB/KK 76 bei unheilbaren Krankheiten.

  • BGH, Urt. v. 10.07.1996 - IV ZR 133/95; BGHZ 133, 208; NJW 1996, 3074; MDR 1996, 1125; VersR 1996, 1224; MedR 1997, 172

HIV-Antikörpertest

1. Das in Artikel 8 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte verankerte Recht auf Achtung des Privatlebens, das sich aus den gemeinsamen Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten herleitet, stellt ein von der Gemeinschaftsrechtsordnung geschütztes Grundrecht dar. Es umfaßt insbesondere das Recht einer Person, ihren Gesundheitszustand geheimzuhalten.
2. Die von der Gemeinschaftsrechtsordnung geschützten Grundrechte können Beschränkungen unterworfen werden, sofern diese tatsächlich dem Gemeinwohl dienenden Zielen entsprechen und nicht einen im Hinblick auf den verfolgten Zweck unverhältnismäßigen, nicht tragbaren Eingriff darstellen, der die so gewährleisteten Rechte in ihrem Wesensgehalt antastet.
3. Die in Artikel 13 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten vorgesehene ärztliche Untersuchung vor der Einstellung soll dem betreffenden Organ die Entscheidung darüber ermöglichen, ob der Bedienstete auf Zeit die gemäß Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe d der Beschäftigungsbedingungen für die Einstellung erforderliche körperliche Eignung besitzt. Zwar dient die Einstellungsuntersuchung einem legitimen Interesse des Organs, jedoch rechtfertigt dieses Interesse nicht, daß eine ärztliche Untersuchung gegen den Willen des Betroffenen vorgenommen wird. Verweigert dieser indessen, nachdem er aufgeklärt worden ist, seine Zustimmung zu einer Untersuchung, die nach Auffassung des Vertrauensarztes des Organs erforderlich ist, um beurteilen zu können, ob der Bewerber für die Ausübung des von ihm angestrebten Amtes geeignet ist, kann das Gemeinschaftsorgan nicht verpflichtet sein, das mit seiner Einstellung verbundene Risiko einzugehen.
4. Die Tragweite des Rechts auf Achtung des Privatlebens würde verkannt, wenn die Bestimmungen über die Einstellungsuntersuchung eines Bediensteten auf Zeit dahin ausgelegt würden, daß nach ihnen die Weigerung des Betroffenen nur im Hinblick auf den speziellen Test zum Nachweis von Aids zu beachten ist, während sie alle anderen Tests, die nur den Verdacht eines Vorliegens des Aids-Virus begründen können, zulassen. Die Achtung dieses Rechts erfordert nämlich, daß die Weigerung des Betroffenen umfassend berücksichtigt wird. Hat dieser es ausdrücklich abgelehnt, sich einem Test zum Nachweis von Aids zu unterziehen, so steht dieses Recht der Vornahme jedes Tests durch das betroffene Organ entgegen, der zur Feststellung oder zum Verdacht eines Vorliegens dieser Krankheit führen kann.

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Die Vornahme eines HIV-Antikörpertests ohne die Einwilligung des Patienten ist ein Verstoß gegen das Selbstbestimmungsrecht dieses Patienten. Der Arzt, welcher einen solchen Test vornimmt, ist dem Patienten zur Zahlung eines Schmerzensgeldes verpflichtet.

  • LG Köln, NJW 1995, 1621; MedR 1995, 409; RDV 1995, 251; AIFO 1995, 666; JA 1995, 743 (Roland Schimmel)

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Die Formulierung "Bei jeder Schwangeren sollte ..... gegebenenfalls ein HIV-Test durchgeührt werden" in den Mutterschaftsrichtlinien schließt nicht aus, dass die Durchführung des Tests zum fachärztlichen Standard gehört.
Der fachärztliche Standard kann mittels einer repräsentativen Befragung sämtlicher regionaler FRachörzte ermittelt werden.

  • LG München I, Urt. v. 09.06.2008 - 9 O 14628/04; NJW-RR 2009, 898; VersR 2009, 1234; MedR 2009, 603

siehe auch unter Schweigepflicht

Kondome

§ 36 S. 2 BSHG ist eine ergänzende Sonderregelung für das Gebiet der Sozialhilfe zu Gunsten derjenigen, die das 20. Lebensjahr vollendet haben.

  • VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 16.03.2004 - 2 L 575/04; ZFSH/SGB 2005, 78

altes Recht

Hilfe zur Familienplanung (§ 37b BSHG) umfasst die Übernahme der Kosten für empfängnisverhütende Mittel nur, wenn diese ärztlich verordnet worden sind. Das Erfordernis der ärztlichen Verordnung kann nicht nachträglich erfüllt werden.

  • BVerwG, BVerwGE 96, 65; NJW 1995, 208; DVBl. 1995, 1311; NDV 1995, 125; AIFO 1994, 654
  • BVerwG, FEVS 45, 45; MDR 1995, 106 

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Im Rahmen vorbeugender Gesundheitshilfe (§ 36 BSHG) kommt Sozialhilfe für den Kauf von Kondomen in Betracht, wenn durch ärztliches Urteil eine mit der individuellen Lebenssituation des Hilfesuchenden verbundene besondere Gefahr einer HIV-Infektion bescheinigt wird. Das ärztliche Urteil kann, wenn es vom Hilfesuchenden nicht schon dem Hilfebegehren beigefügt wird, nachgereicht werden.

  • BVerwG, BVerwGE 96, 65; NJW 1995, 208; DVBl. 1995, 1311; NDV 1995, 125; AIFO 1994, 654
  • BVerwG, FEVS 45, 146; AIFO 1994, 658

Kündigung

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR)

Wird ein Arbeitnehmer gekündigt, weil er sich mit dem HI-Virus infiziert hat, verstößt dies gegen Art. 8 und 14 der Europäischen Menschen­rechtkonvention. Der gekündigte Arbeitnehmer hat in einem solchen Fall Anspruch auf eine Entschädigung.

Arbeitsgerichte

1. Kündigt der Arbeitgeber einem mit dem HIV-Virus infizierten Arbeitnehmer, der noch nicht den allgemeinen Kündigungsschutz nach § 1 Abs 1 KSchG genießt, fristgerecht, so ist die Kündigung jedenfalls nicht sittenwidrig nach § 138 Abs. 1 BGB, wenn der Arbeitnehmer nach Kenntnis von der Infektion einen Selbsttötungsversuch unternommen hat, danach längere Zeit (hier: nahezu drei Monate) arbeitsunfähig krank war, dieser Zustand nach einem vor Ausspruch der Kündigung vorgelegten ärztlichen Attest "bis auf weiteres" fortbestehen sollte und diese Umstände für den Kündigungsentschluss jedenfalls mitbestimmend waren.
2. Eine unter solchen Umständen ausgesprochene Kündigung ist ferner nicht nach § 242 BGB treuwidrig und verstößt auch nicht gegen das Diskriminierungsverbot des Art 3 Abs 3 GG und das Maßregelungsverbot des § 612a BGB.

  • BAG, Urt. v. 16.02.1989 - 2 AZR 347/88; BAGE 61, 151, ; NJW 1990, 141; BB 1990, 209; DB 1989, 2382; NZA 1989, 962; EzA § 138 BGB, Nr. 23; AiB 1990, 166; ARSt 1990, 5; MDR 1990, 183 

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Der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) bildet eine allen Rechten, Rechtslagen und Rechtsnormen immanente Inhaltsbegrenzung. Im Rahmen einer solchen, einerseits die Grundrechte der Vertragsfreiheit (Kündigungsfreiheit) und andererseits die Rechte auf Achtung der Menschenwürde sowie auf freie Entfaltung der Persönlichkeit konkretisierenden Generalklausel sind diese Rechte gegeneinander abzuwägen. Insofern ist es rechtsmißbräuchlich, wenn der Arbeitgeber unter Ausnutzung der Privatautonomie dem Arbeitnehmer nur wegen seines persönlichen Sexualverhaltens (Homosexualität) innerhalb der Probezeit kündigt.

  • BAG, Urt. v. 23.06.1994 - 2 AZR 617/93; BAG, BAGE 77, 128; NJW 1995, 275; NZA 1994, 1080; BB 1995, 204; DB 1994, 1380; SAE 1995, 103;  ArbuR 1995, 198; ARSt 1994, 231; AuA 1995, 178; MDR 1995, 180; DStR 1994, 1546; AIFO 1995, 79  

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Ein Pharmaunternehmen darf einem Arbeitnehmer, der als chemisch-technischer Assistent bei der Herstellung von Medikamenten im "Reinbereich" beschäftigt wird, während der Probezeit kündigen, wenn das Pharmaunternehmen erfährt, dass der Arbeitnehmer HIV-infiziert ist. Die Kündigung ist nicht "willkürlich. Dem Arbeitgeber kann nicht verwehrt werden, für die Medikamentenherstellung allgemein den Einsatz erkrankter Arbeitnehmer auszuschließen.
Ob die bloße HIV-Infektion eine Behinderung im Sinne des AGG ist, kann offenbleiben, weil die Ungleichbehandlung des Arbeitnehmers wegen des Interesses des Arbeitgebers, jedwede Beeinträchtigung der Medikamentenherstellung durch erkrankte Arbeitnehmer auszuschließen, gerechtfertigt ist.

Opferentschädigung

Wer sich freiwillig auf ungeschützten Geschlechtsverkehr mit einer Zufallsbekanntschaft einlässt, hat eine dabei erworbene AIDS-Infektion wesentlich mitverursacht und deshalb keinen Anspruch auf Versorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz.

  • BSG, BSGE 77, 18; NJW 1996, 1619; MDR 1996, 507; ArbuR 1996, 377; SGb 1996, 15

Polizei

Eine Polizeiakademie darf einen Bewerber nicht allein deshalb ablehnen, weil bei ihm eine mehrjährig und erfolgreich therapierte HIV-Infektion besteht, so dass seine Viruslast ständig unter der Nachweisgrenze liegt. Dann droht bei dem Bewerber weder eine vorzeitige Dienstunfähigkeit, noch besteht das Risiko, dass er Kollegen oder Bürger anstecken könnte.

Schweigepflicht

1. Stellt ein Arzt bei einem Patienten eine AIDS-Erkrankung fest und verbietet der Patient ihm, dessen Lebensgefährtin zu informieren, so steht die ärztliche Schweigepflicht der Information der Lebensgefährtin jedenfalls dann nicht entgegen, wenn der Kranke uneinsichtig ist.
2. Sind beide Lebensgefährten Patienten desselben Arztes, ist dieser nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet, den anderen Lebengefährten über die AIDS-Erkranjung und die bestehende Ansteckungsgefahr zu unterrichten.

  • OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 08.07.1999 - 8 U 67/99; NJW 2000, 875, mit Besprechung Spickhoff, 848-849; MDR 1999, 1444, m. Anm. Vogels, 1445-1446, FamRZ 2000, 1216; VersR 2000, 320, m. Anm. Bender, 322/323; MedR 2000, 196, mit Anm. Engländer, 2001, 143-144; NStZ 2001, 150, s. auch 149; JR 2000, 375 m. Anm. Schlund, 376-377; DuD 2000, 421; Das Krankenhaus, 2000, 413; siehe dazu auch den Aufsatz von Parzeller und Bratzke in Dt Ärztebl 2000, A 2364-2370 (Heft 37)

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Sachlich ging es in dem Rechsstreit um eine Schmerzensgeldforderung der mit HIV infizierten Lebensgefährtin gegen den Arzt. Damit ist die Lebensgefährtin gescheitert, weil sie den Kauslazusammenhang zwischen der Verletzung der Aufklärungspflicht und ihrer Infektiion nicht nachweisen konnte.
Die Lebensgefährtin ist auch vor dem Straßburger EGMR gescheitert:

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Zu den Möglichkeiten des Strafgefangenen, Rechtsschutz gegen die Verpflichtung von Anstaltspsychologen und die Befugnis von Anstaltsärzten zur Offenbarung personenbezogenen Daten nach § 182 Abs. 2 Satz 2 und 3 StVollzG zu erlangen.

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Angaben eines Arztes über Anamnese, Diagnose und therapeutische Maßnahmen betreffen zwar nicht die unantastbare Intimsphäre, wohl aber den privaten Bereich des Patienten. Damit nehmen sie teil an dem Schutz, den das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG dem Einzelnen vor dem Zugriff der öffentlichen Gewalt gewährt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob derartige Feststellungen Krankheiten, Leiden oder Beschwerden beinhalten, deren Offenbarung den Betroffenen mit dem Verdacht einer Straftat belastet, ihm in anderer Hinsicht peinlich oder seiner sozialen Geltung abträglich ist. Vielmehr verdient ganz allgemein der Wille des Einzelnen Achtung, so höchstpersönliche Dinge wie die Beurteilung seines Gesundheitszustandes durch einen Arzt vor fremdem Einblick zu bewahren.
Eine gerichtlichen Weisung, mit der von einem Verurteilten im Rahmen der Führungsaufsicht die Entbindung seines Arztes von der Schweigepflicht gegenüber staatlichen Stellen verlangt wird, ist unzulässig.

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Bei dem Vorfall, dass gegen ein Mitglied der erfolgreichsten deutschen Girlband der Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung erhoben wird, ein Ermittlungsverfahren eingeleitet und sogar Haftbefehl erlassen wird, handelt es sich um einen Vorgang von gravierendem Gewicht, dessen Mitteilung durch ein Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit gerechtfertigt sein kann.
Das öffentliche Informationsbedürfnis richtet sich auch auf den gegen die Betroffene erhobenen konkreten Tatvorwurf und kann hierbei zugleich einen Eingriff in die Privatsphäre der Betroffenen rechtfertigen, der darin liegt, dass die Mitteilung des Gegenstandes des Ermittlungsverfahrens unweigerlich die Offenbarung einer möglichen HIV-Infektion sowie der Tatsache, dass die Betroffene mit anderen Personen ungeschützten Geschlechtsverkehr gehabt habe, nach sich zieht.
Die bloße Mitteilung einer Erkrankung (hier: die Betroffene sei möglicherweise mit dem HI-Virus infiziert) verletzt noch nicht die absolut geschützte Intimsphäre.
Auch die Mitteilung des Tatvorwurfs, dass die Betroffene mit anderen Personen ungeschützten Geschlechtsverkehr gehabt habe, ohne Darstellung weiterer Einzelheiten berührt im Zusammenhang mit einer Berichterstattung über eine mögliche HIV-Infektion lediglich die Privatsphäre.

  • KG, Beschl. v. 12.06.2009 - 9 W 122/09; NJW-RR 2010, 622

Schwerbehinderung

Die "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz" (Ausgabe 1996) geben grundsätzlich weiterhin den Maßstab an, nach dem der Grad der Behinderung einzuschätzen ist.

  • BSG, Urt. v. 18.09.2003 - B 9 SB 3/02 R; BSGE 91, 28; SGb 2004, 378, m. Anm. Mälicke, Jürgen, 383

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Eine symptomlose HIV-Infektion hat eine Behinderung im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes zur Folge. Das gilt so lange, wie das gegenwärtig auf eine solche Infektion zurückzuführende soziale Vermeidungsverhalten sowie die darauf beruhenden Stigmatisierungen andauern.

  • BAG Urt. v. 19.12.2013, 6 AZR 190/12; NZA 2014, 372, m. Bespr. Jens Günther, Anna, Frey, 584; MDR 2014, 547; RuP 2014, 151; Anm. Jens Günther, ArbR 2014, 150; Aufs. Michael Fuhlrott, ArbR 2014, 307; Anm. Axel Groeger, ArbRB 2014, 67; Bespr. Nathalie Oberthür, ArbRB 2014, 212; Bespr. Tim Jesgarzewski, AA 2014, 57; Bespr. Tanja Hiebert, DB 2014, 1555; Anm. Volker Wagner, FA 2014, 109; Anm. Brigitte Glatzel, NZA-RR 2014, 290; Bespr. Sebastian Busch, AiB 2014, Nr 7/8, 29; Anm. Peter Klenter, AiB 2014, Nr 7/8, 69 
  • Vorinstanz: LArbG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 13.01.2012 - 6 Sa 2159/11; NZA-RR 2012, 183

Sorgerecht

Lehnt die Mutter Kontakte zu dem Vater ab, weil er durch Verschweigen seiner HIV-Infektion ihr Vertrauen missbraucht hat, so kommt ein gemeinsames Sorgerecht nicht mehr in Betracht.

  • OLG Frankfurt, Beschl. v. 15.03.2006 - 4 UF 112/05; FamRZ 2006, 1627

Sozialhilfe

Schon die HIV-Infektion und nicht erst die AIDS-Erkrankung führt zur Anerkennung von Mehrbedarf für kostenaufwendige Ernährung nach § 23 Abs. 4 BSHG.

  • OVG Lüneburg, Besch. v. 07.10.2002 - 12 ME 622/02; NVwZ-RR 2003, 219; FEVS 2003, 191

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Der Sozialhilfeträger braucht die Zuzahlungen für Arzneimittel und Praxisgebühren eines HIV-Infizierten in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht zu übernehmen, weil die entsprechenden Regelungen des SGB V, des BSHG und des ab 01.01.2005 geltenden SGB XII, die davon ausgehen, dass diese Kosten vom Regelsatz erfasst werden, nicht verfassungswidrig sind. 

  • BSG, Urt. v. 16.12.2010 -  B 8 SO 7/09 R

Strafrecht

Ein HIV-Infizierter, der in Kenntnis seiner Ansteckung mit einem anderen ohne Schutzmittel Sexualverkehr ausübt, kann wegen gefährlicher Körperverletzung strafbar sein. Ist eine Übertragung des AIDS-Erregers nicht feststellbar, kommt Strafbarkeit wegen Versuchs in Betracht.

  • BGH, Urt. v. 04.11.1988 - 1 StR 262/88; BGHSt 36, 1; NJW 1989, 781; StV 1989, 61; NStZ 1989, 114; MDR 1989, 273; JR 1989, 115; JZ 1989, 496; JA 1989, 321; MedR 1989, 73; BayVBl. 1989, 155; AIF0 1989, 82 

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Zur Frage der Verurteilung bei Tatsachenalternativität von versuchter und vollendeter gefährlicher Körperverletzung (Übertragung des HIV-Virus).

  • BGH, Urt. v. 12.10.1989 - 4 StR 318/89; BGHSt 36, 262; NJW 1990, 129; MDR 1990, 65; StV 1990, 60; JZ 1990, 195; JR 1990, 203; MedR 1990, 271; AIFO 1990, 146

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Das Landgericht hat sich nach ausreichender Würdigung der Tatumstän-de vor dem Hintergrund des nach Überzeugung des Angeklagten von ihm ausgehenden Aids-Ansteckungsrisikos von 1:1.000 in allen 25 Fällen des von ihm praktizierten ungeschützten oralen und vaginalen Geschlechtsverkehrs rechtsfehlerfrei von einem bedingten Körperverletzungsvorsatz überzeugt (vgl. BGH NJW 1992, 2644, 2645 f., insoweit in BGHSt 38, 300 nicht abgedruckt). Das rechtfertigt den Schuldspruch wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung.

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Ein HI-Virusträger, der mit einer Minderjährigen, welche die Infizierung kennt, den ungeschützten Geschlechtsverkehr ausführt, kann wegen Beteiligung an einer eigenverantwortlich gewolten Selbstgefährdung straflos sein.

  • BayObLG, Urt. v. 15.09.1989 - RReg. 1 St 126/89; NJW 1990, 131

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Ein HIV-Infizierter macht sich wegen gefährlicher Körperverletzung gem. §§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB strafbar, wenn er in Kenntnis seiner Ansteckung mit einem anderen ohne Schutzmittel Sexualverkehr ausübt.
Dies gilt dann nicht, wenn der HlV-Infizierte mit einem Geschlechtspartner, welcher um die Infektiosität weiß, den ungeschützten Geschlechtsverkehr ausübt. Ob in einem solchen Fall eine freie und eigenverantwortliche Selbstgefährdung oder eine wirksame Einwilligung vorliegt, bleibt offen.

  • LG Würzburg, Urt. v. 13.06.2007 - 1 Ks 901 Js 9131/2005; JuS 2007, 772 

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Das Landgericht hat sich nach ausreichender Würdigung der Tatumstände vor dem Hintergrund des nach Überzeugung des Angeklagten von ihm ausgehenden Aids-Ansteckungsrisikos von 1:1.000 in allen 25 Fällen des von ihm praktizierten ungeschützten oralen und vaginalen Geschlechtsver-kehrs rechtsfehlerfrei von einem bedingten Körperverletzungsvorsatz überzeugt (vgl. BGH NJW 1992, 2644, 2645 f., insoweit in BGHSt 38, 300 nicht abgedruckt).
Das neue Tatgericht wird insoweit bei der Strafrahmenfindung und Einzelstrafbemessung zu berücksichtigen haben, dass das vom Angeklagten objektiv ausgehende Ansteckungsrisiko (1:1 Mio.) durch die erfolgreiche Medikation des Angeklagten nachhaltig geringer als vom Angeklagten angenommen und darüber hinaus in 24 Fällen durch den vom Angeklagten praktizierten coitus interruptus noch weiter verringert war (vgl. BGHSt 36, 1, 8).

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Soweit eine Person, die HIV positiv ist, eine Viruslast von Null hat, ist sie nach medizinischen Gesichtspunkten und menschlichem Ermessen nicht ansteckend. Diese Person kann sonach tatsächlich den HI-Virus nicht übertragen. Ein von dieser Person ausgeübter ungeschützter Geschlechtsverkehr ist daher grundsätzlich - in objektiver Hinsicht - nur als untauglicher Versuch zu werten.
Wenn die Gefahr sich objektiv nicht verwirklichen kann, da beispielsweise eine Viruslast nicht besteht, kann aus der Tatsache, dass der Täter ungeschützt Geschlechtsverkehr ausübt und um seine HIV-Infektion weiß, nicht von bedingtem Vorsatz hinsichtlich einer Ansteckung ausgegangen werden. Vielmehr kann in solchen Fällen ein Täter sogar begründet davon ausgehen bzw. hoffen, es werde nicht "schon nichts", sondern "sicher nichts" passieren. Dies lässt einen Vorsatz entfallen.

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Eine Körperverletzung in Form einer Gesundheitsbeschädigung ist i. S. d. § 78 a S. 1 StGB im Falle einer Infizierung mit dem HI-Virus damit auch dann beendet, wenn erst zu einem späteren Zeitpunkt die Krankheit offen ausbricht.
Eine schwere Körperverletzung ist als erfolgsqualifiziertes Delikt erst mit dem Eintritt der schweren Folge beendet.

Schweizerisches Bundesgericht

An der Rechtsprechung zur eventual-vorsätzlichen schweren Körperverletzung durch Übertragung der HIV-Positivität bei ungeschütztem Geschlechtsverkehr wird trotz Kritik festgehalten (BGE 125 IV 242)
Der ungeschützte Sexualkontakt einer HIV-infizierten Person mit einem freiverantwortlich handelnden, informierten Partner ist straflose Mitwirkung an fremder Selbstgefährdung und nicht strafbare einverständliche Fremdgefährdung.

Strafvollzug

Die Verpflichtung der JVA zur Gesundheitsfürsorge gegenüber dem Strafgefangenen gibt diesem keinen Anspruch auf kostenlose Aushändigung von Kondomen.

  • OLG Koblenz, NStZ 1997, 360

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Einem HIV-positiver Strafgefangenen können Vollzugslockerungen versagt werden, wenn aufgrund konkreter Tatsachen angenommen werden kann, er werde andere Personen mit dem Virus infizieren. Bei Vorliegen dieser konkreten Gefahr kann auch die Gewährung von Urlaub davon abhängig gemacht werden, dass der Gefangene seinen Intimpartner über die bei ihm bestehende HIV-Infektion informiert.
Die konkrete Gefahr einer Ansteckung Dritter bei einem HIV-positiven Strafgefangenen kann daraus hergeleitet werden, dass der Gefangene vorangegangene Urlaube zum Konsum illegaler Drogen missbraucht hat, statt - wie angekündigt - seine Intimpartnerin über seine Erkrankung zu unterrichten.

  • OLG Frankfurt, NStZ-RR 1997, 30

Versicherungen

Ein Vertrag über eine Risikolebensversicherung kann mit Erfolg wegen arglistiger Täuschung angefochten werden, wenn der Versicherungsnehmer in seinem Antrag die Frage, ob bei ihm eine HIV-Infektion festgestellt worden ist, verneint, obwohl er an einer seit zehn Jahren bekannten HIV-Infektion leidet und seit Jahren wegen dieser Krankheit in Behandlung ist.
Die von dem Versicherer als Grundlage seiner Anfechtung verwandten Arztbriefe, die er nach dem Tod des Versicherungsnehmers auf Grund einer bei Vertragsschluss von dem Versicherungsnehmer unterzeichneten Erklärung über eine Schweigepflichtentbindung eingeholt hat, sind im Rechtsstreit als Beweismittel verwertbar. Die Einholung der persönlichen Daten war zur Wahrung der berechtigten Interessen des Versicherers, der ungerechtfertigte Versicherungsleistungen vermeiden will, berechtigt. Der Versicherungsnehmer hat bei den unrichtigen Angaben über seinen Gesundheitszustand rechtswidrig gehandelt und rechtswidrig erlangte Vorteile werden von der Rechtsordnung grundsätzlich nicht geschützt.

  • LG Karlsruhe, Urt. v.7.11. 2008 - 5 O 242/08; NJW-RR 2009, 1118 

Zeugnisverweigerungsrecht

Es ist verfassungsrechtlich nicht geboten, das für Drogenberater in einer amtlich anerkannten oder eingerichteten Beratungsstelle gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 3b StPO bestehende Zeugnisverweigerungsrecht auf ehrenamtlich tätige Beratung in sogenannten Selbsthilfegruppen zu erstrecken (hier von Eltern drogenabhängiger Kinder).

  • BVerfG (2. Kammer des Zweiten Senats), NJW 1996, 1587; StV 1998, 355, m. Anm. Kühne, 355 

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Zur Frage der Zulässigkeit der Beschlagnahme von Patientenakten der "Suchtabteilung" eines psychiatrischen Krankenhauses.

  • LG München, StV 1996, 141 

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Ein Zeugnisverweigerungsrecht für eine Psychologin, die im Rahmen ihrer Tätigkeit als Therapeutin bei einer Beratungsstelle für sexuell missbrauchte Frauen vom Verdacht einer Straftat erfährt, kann unmittelbar aus dem Grundgesetz folgen

  • LG Freiburg, STREIT, 1997, 11

Zwangsweise Unterbringung

Art. 5 Abs. 1 EMRK verweist mit den Begriffen „rechtmäßig" und „auf die gesetzlich vorgesehene Weise" im Wesentlichen auf das staatliche Recht und verpflichtet die Behörden, dessen materiellen und verfahrensrechtlichen Vorschriften einzuhalten. Dabei verlangt der Grundsatz der Rechtssicherheit, dass das staatliche Recht ausreichend zugänglich und so bestimmt ist, dass jedermann - notfalls mit sachkundiger Hilfe - die Folgen seines Verhaltens in einem nach den Umständen angemessenen Maße vorhersehen kann. Außerdem ist ein wesentliches Element der „Rechtmäßigkeit" einer Freiheitsentziehung, dass sie frei von Willkür ist.
Freiheitsentziehung ist ein so schwerwiegender Eingriff, dass sie nur gerechtfertigt ist, wenn andere, weniger einschneidende Maßnahmen erwogen und für unzureichend befunden wurden, die Interessen des Betroffenen oder der Allgemeinheit zu schützen.
Eine Freiheitsentziehung, um die Verbreitung einer ansteckenden Krankheit zu verhindern, ist nur dann „rechtmäßig" i. S. von Art. 5 Abs. 1 Buchst. e EMRK, wenn die Verbreitung der Krankheit eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit oder Sicherheit ist und die Unterbringung des Kranken die letzte Möglichkeit war, die Verbreitung zu verhindern.
Das HIV-Virus war und ist für die öffentliche Gesundheit und Sicherheit gefährlich. Die Unterbringung des Beschwerdeführers war jedoch nicht das letzte Mittel, ihn an der Verbreitung des Virus zu hindern.

  • EGMR (II. Sektion), Urt. v. 25. 1. 2005 - 56529/00 (Fall Enhorn v. Schweden); NJW 2006, 2313