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Lesben- und Schwulenverband in Deutschland (LSVD)

Recht

Rechtsprechung zum Steuerrecht, u.a. für Eingetragene Lebenspartnerschaften

Adoption

Aufwendungen für die Adoption eines Kindes sind keine außergewöhnlichen Belastungen i.S. des § 33 EStG, auch wenn die adoptierenden Ehegatten wegen primärer Steilität keine Kinder bekommen können.

  • BFH, Urt. v. 10.3.2015, VI R 60/11; BFHE 249, 468: BFH/NV 2015, 1172; DStR 2015, 1554; DStZ 2015, 660; HFR 2015, 758, n. Anm. Elvira Hettler, 759; FamRZ 2015, 1496; NZFam 2015, 775

Angehörige

Bilden Beteiligte einer Bruchteilsgemeinschaft zugleich eine nichteheliche Lebensgemeinschaft, so sind auf Verträge, die diese Gemeinschaft mit einem Angehörigen eines der an ihr Beteiligten schließt, die Grundsätze über die steuerrechtliche Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen anwendbar.

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1. Die steuerliche Anerkennung von Vertragsverhältnissen zwischen nahe stehenden Personen ist u.a. davon abhängig, dass die Verträge bürgerlich-rechtlich wirksam vereinbart worden sind und sowohl die Gestaltung als auch die tatsächliche Durchführung des Vereinbarten dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. zuletzt Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 21. November 2013 IX R 26/12, BFH/NV 2014, 529, unter II.1., und 16. Februar 2016 IX R 28/15, BFH/NV 2016, 1006, unter II.1.b, jeweils m.w.N.).

2. Ein Mietverhältnis zwischen nahen Angehörigen entspricht nicht den Kriterien des Fremdvergleichs, wenn es in zahlreichen Punkten von den zwischen fremden Dritten üblichen Vertragsinhalten abweicht.

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1. Die Grundsätze für die steuerliche Anerkennung von Angehörigenverträgen, insbesondere der Fremdvergleich, sind auf Arbeitsverhältnisse zwischen fremden Dritten nicht anzuwenden (vgl. BFH Urteil vom 14. April 1988 IV R 225/85, BStBl II 1988, 670 m.w.N.).

2. Dies gilt auch dann, wenn zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein gewisses Näheverhältnis besteht (im Streitfall: ehemalige nichteheliche Lebensgemeinschaft).

3. Dem Bedürfnis, für bestimmte Vertragsverhältnisse wie wechselseitige Arbeits- oder Mietverhältnisse strengere Maßstäbe für die steuerliche Anerkennung auch bei (nur) nahestehenden Personen anzulegen (so etwa BFH Urteile vom 9. Oktober 2013, IX R 2/13, BStBl II 2014, 527 und vom 19. November 2014, VIII R 23/11, juris), kann bei Anhaltspunkten für einen Gestaltungsmissbrauch oder ein Scheinvertragsverhältnis durch Anwendung der §§ 41 Abs. 2, 42 AO ausreichend Rechnung getragen werden.

4. Unabhängig davon ist die Überlassung eines Fahrzeugs der unteren Mittelklasse an eine (nahestehende) Minijobberin auch zur privaten Nutzung anstatt des zuvor vereinbarten Barlohns von 400 EUR zumindest dann nicht fremdunüblich, wenn der Pkw wegen einer signifikanten betrieblichen Nutzung (im Streitfall: 35%) Betriebsvermögen darstellt, die Arbeitnehmerin die einzige Büroangestellte ist und der geldwerte Vorteil für die Privatnutzung gemäß § 8 Abs. 2 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG ebenfalls mit 400 EUR zu bewerten ist (Abgrenzung zu Niedersächsisches FG, Urteile vom 14. August 2007, 5 K 335/06, juris; vom 31. August 2013, 3 K 475/11, DStRE 2015, 385, nachfolgend BFH Beschluss vom 21. Januar 2014, X B 181/13, BFH/NV 2014, 523, jeweils zu Pkw-Überlassungen im Rahmen von Angehörigen-Arbeitsverhältnissen).

Aufhebung der Vollziehung

1. Ernstliche Zweifel i.S. des § 69 Abs. 2 und 3 FGO können auch verfassungsrechtliche Zweifel an der Gültigkeit einer dem angefochtenen Verwaltungsakt zugrunde liegenden Norm sein.
2. In diesem Fall kommt wegen des Geltungsanspruchs jedes formell verfassungsgemäß zustande gekommenen Gesetzes eine Aufhebung der Vollziehung nur in Betracht, wenn ein besonderes berechtigtes Interesse des Antragstellers an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes vorliegt.

Doppelte Haushaltsführung

Bundesverfassungsgericht (BVerfG)

Die Begrenzung des Abzugs der Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung auf zwei Jahre bei einer Beschäftigung am selben Ort ist bei einer "Kettenabordnung" mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar.

  • BVerfG, Beschl. v. 04.12.2002 - 2 BvR 400/98 u.a.; BVerfGE 107, 27, 48 f.;BStBl. II 2003, 534;  BFH/NV 2003, Beilage 3, 174; NJW 2003, 2079; DB 2003, 860; FamRZ 2003, 826; FPR 2003, 451; DStRE 2003, 608; HFR 2003, 603; DStR 2003, 633; DStZ 2003, 356; WM 2003, 1291; ZFSH/SGB 2003, 293 
  • Zur Anwendung vgl. BMF-Schreiben v. 13.06.2003, IV D 2 - S 0338 -40/03, DStR 2003

Bundesfinanzhof (BFH)

Ein eigener Hausstand i.S.d. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG erfordert, dass er vom Arbeitnehmer aus eigenem oder abgeleitetem Recht genutzt wird; eine Wohnung wird auch dann aus abgeleitetem Recht genutzt, wenn diese zwar allein vom Lebenspartner des Steuerpflichtigen angemietet wurde, der Steuerpflichtige sich aber mit Duldung seines Partners dauerhaft dort aufhält und sich finanziell in einem Umfang an der Haushaltsführung beteiligt, dass daraus auf eine gemeinsame Haushaltsführung geschlossen werden kann (Fortführung der Rechtsprechung im Urteil vom 5. Oktober 1994 VI R 62/90, BFHE 175,430, BStBl. II 1995,180).

  • BFH, Urt. v. 12.09.2000 - VI R 165/97; BStBl. II 2001, 29; DStR 2000, 2182; DB 2001, 238; BFH/NV 2001, 247; FiWi 2001, 149; Information StW 2001,91 

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Aufwendungen eines Arbeitnehmers für eine Zweitwohnung an einem auswärtigen Beschäftigungsort sind auch dann wegen doppelter Haushaltsführung als Werbungskosten abziehbar, wenn der Arbeitnehmer zugleich am Ort seines Hausstands beschäftigt ist.

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Eine beruflich begründete doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn aus beruflicher Veranlassung in einer Wohnung am Beschäftigungsort ein zweiter (doppelter) Haushalt zum Hausstand des Steuerpflichtigen hinzutritt. Der Haushalt in der Wohnung am Beschäftigungsort ist beruflich veranlasst, wenn ihn der Steuerpflichtige nutzt, um seinen Arbeitsplatz von dort aus erreichen zu können.

Eine aus beruflichem Anlass begründete doppelte Haushaltsführung kann auch dann vorliegen, wenn ein Steuerpflichtiger seinen Haupthausstand aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort wegverlegt und er darauf in einer Wohnung am Beschäftigungsort einen Zweithaushalt begründet, um von dort seiner bisherigen Beschäftigung weiter nachgehen zu können (Änderung der Rechtsprechung).

Es kommt nicht mehr darauf an, ob noch ein enger Zusammenhang zwischen der Wegverlegung des Familienwohnsitzes vom Beschäftigungsort und der Neubegründung des zweiten Haushalts am Beschäftigungsort besteht (Änderung der Rechtsprechung).

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Eine aus beruflichem Anlass begründete doppelte Haushaltsführung kann auch dann vorliegen, wenn ein Arbeitnehmer seinen Haupthausstand aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort wegverlegt und er darauf in seiner Wohnung am Beschäftigungsort einen Zweithaushalt begründet, um von dort seiner bisherigen Beschäftigung weiter nachgehen zu können (Anschluss an BFH-Urteile vom 5.3.2009 VI R 23/07 und VI R 58/06, BFHE 224, 420 und 413, BFH/NV 2009, 1176 und 1173).

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Die Frage, ob ein alleinstehender Arbeitnehmer einen eigenen Hausstand i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 EStG unterhält, entscheidet sich unter Einbeziehung und Gewichtung aller tatsächlichen Verhältnisse im Rahmen einer den Finanzgerichten als Tatsacheninstanz obliegenden Gesamtwürdigung. Dabei ist der Umstand, ob der Arbeitnehmer für die Kosten des Haushalts aufkommt, zwar ein besonders gewichtiges Indiz, aber keine zwingende Voraussetzung im Sinne einer conditio sine qua non.

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Wurde eine doppelte Haushaltsführung beendet, kann sie am früheren Beschäftigungsort in der dazu schon früher genutzten Eigentumswohnung erneut begründet werden, auch wenn die Wohnung in der Zwischenzeit leer stand.

Eine doppelte Haushaltsführung ist regelmäßig dann beendet, wenn der Haushalt in der Wohnung am Beschäftigungsort nicht mehr geführt wird.

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1. Ob die außerhalb des Beschäftigungsortes belegene Wohnung des Arbeitnehmers als Mittelpunkt seiner Lebensinteressen anzusehen ist und deshalb seinen Hausstand darstellt, ist anhand einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls festzustellen
2. Das gilt auch dann, wenn beiderseits berufstätige Ehegatten/Lebenspartner/Lebensgefährten während der Woche (und damit den weitaus überwiegenden Teil des Jahres) am Beschäftigungsort zusammenleben. Denn dieser Umstand allein rechtfertigt es nicht, dort den Lebensmittelpunkt des Steuerpflichtigen und seiner (Haupt) Bezugsperson zu verorten.
3. In der Regel verlagert sich indes der Mittelpunkt der Lebensinteressen eines Arbeitnehmers an den Beschäftigungsort, wenn er dort mit seinem Ehegatten/Lebenspartner/Lebensgefährten in eine familiengerechte Wohnung einzieht, auch wenn die frühere Wohnung beibehalten und zeitweise noch genutzt wird.

alte Rechtsprechung

Die Rechtsprechung des BFH, nach der eine doppelte Haushaltsführung auch dann anerkannt werden kann, wenn Personen, die an verschiedenen Orten wohnen und dort arbeiten, nach der Eheschließung eine der beide Wohnungen zur Familienwohnung machen, ist nicht in jedem Fall auf nicht eheliche Lebensgemeinschaften zu übertragen.

Die Gründung eines doppelten Haushalts kann bei nicht verheirateten Personen beruflich veranlasst sein, wenn sie vor der Geburt eines gemeinsamen Kindes an verschiedenen Orten berufstätig sind, dort wohnen und im zeitlichen Zusammenhang mit der Geburt des Kindes eine der beiden Wohnungen zur Familienwohnung machen.

Einkommensteuer

Gleichgeschlechtliche Lebensgefährten haben keinen Anspruch auf Einreihung in die Steuerklasse III.

  • FG Berlin, Urt. v. 27.06.1994 - VIII 67/9

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Gleichgeschlechtliche Lebensgefährten sind getrennt zu veranlagen. Sie können nicht die Zusammenveranlagung (§ 26a EStG) wählen.

  • FG Berlin, Urt. v. 23.11.1995 - IV 285/94
  • FG Berlin, Urt. V. 18.09.1996 - VI 89/94
  • FG Berlin, Urt. v. 21.06.2004 - 9 K 9037/03; EFG 2005, 669

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Nach § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG i.d.F. des JStG 1996 sind nur noch Unterhaltsaufwendungen an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen als außergewöhnliche Belastung abziehbar. Unterstützt der Stpfl. Angehörige, die nicht mit ihm zusammen in einem Haushalt leben und denen gegenüber er zivilrechtliche nicht zum Unterhalt verpflichtet ist, kann er die Unterhaltszahlungen auch dann nicht nach § 33a Abs. 1 Satz 2 EStG i.d.F. des JStG 1996 als außergewöhnliche Belastung abziehen, wenn der Anspruch der Angehörigen auf Sozialhilfe wegen dieser Unterhaltsleistungen gem. § 2 BSHG entfällt oder gemindert wird.

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Der Abzug von Unterhaltsleistungen nach § 33a Abs. 1 Satz 2 EStG 1996 an gesetzlich unterhaltsberechtigten Personen gleichgestellte Personen setzt zum einen eine tatsächliche Kürzung oder den vollständigen Wegfall entsprechender öffentlicher Mittel wegen der Unterhaltsleistungen des Steuerpflichtigen voraus, zum anderen ist im Regelfall ein Nachweis durch eine Bescheinigung der zuständigen Behörde zu erbringen.

Die Bescheinigung kann noch nachträglich erbracht werden und kann sogar gänzlich entbehrlich sein, wenn der Wegfall öffentlicher Mittel offenkundig ist. Ausnahmsweise kann die Finanzbehörde gehalten sein, entsprechende Auskünfte von der zuständigen Behörde im Wege der Amtshilfe einzuholen, wenn es der unterstützten Person trotz ihres ernsthaften und nachhaltigen Bemühens nicht gelingt, die Bescheinigung von der zuständigen Behörde zu erlangen.

Der Steuerpflichtige kann Aufwendungen für den Unterhalt seiner unterhaltsbedürftigen Lebensgefährtin nach § 33a I S. 2 EStG 1996 abziehen, soweit ihr zum Unterhalt bestimmte öffentliche Mittel mit Rücksicht auf die Unterhaltsleistungen gekürzt worden sind. Lehnt die zuständige Behörde es ab, die Sozialhilfeleistungen konkret zu berechnen, die der Lebensgefährtin ohne die Unterstützung durch den Steuerpflichtigen zugestanden hätten, hat das Finanzamt oder das Finanzgericht für die Ermittlung der abziehbaren Unterhaltsaufwendungen den fiktiven Anspruch auf Sozialhilfe selbst zu berechnen.

Die der Lebensgefährtin wegen des Zusammenlebens mit dem Steuerpflichtigen nicht gewährten öffentlichen Mittel zum Unterhalt sind nach dem Regelsatz der Sozialhilfe für Haushaltsangehörige und nicht nach dem Regelsatz für einen Haushaltsvorstand zu ermitteln.

Neben dem Regelsatz gehört zu dem fiktiven Anspruch auf Sozialhilfe auch die anteilige Miete für die gemeinsamen Wohnräume. Dieser Anspruch entfällt nicht dadurch, dass der Steuerpflichtige seine Lebensgefährtin unentgeltlich in seine Wohnung aufnimmt.

  • BFH, Urt. v. 19.05.2004 - III R 11/03; BStBl. 2004, 1051;  DB 2004, 2134; BFH/NV 2004, 1460; DStRE 2004, 1145; HFR 2004, 1104; FamRZ 2004, 1642

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Unterhaltsleistungen auf Grund notariell beurkundeten Partnerschaftsvertrages können nur unter der Voraussetzung, dass dem unterhaltenen Partner deshalb zum Unterhalt bestimmte inländische öffentliche Mittel gekürzt worden sind, als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.

Es ist geklärt, dass der Nachweis der konkreten Kürzung nur verzichtbar ist, wenn der Anspruch auf öffentliche Leistungen auf Grund gesetzlich unwiderlegbarer Vermutung von Unterhaltsleistungen (z.B. § 122, § 16 BSHG) entfällt.

Für die Beurteilung der Zwangsläufigkeit der Unterhaltsleistungen ist unbeachtlich, dass dem ausländischen Lebenspartner ohne Übernahme der Unterhaltsverpflichtung eine Aufenthaltsgenehmigung nicht erteilt worden wäre.

  • BFH, Beschl. v. 28.06.2004 - III B 104/03; BFH/NV 2004, 1637

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Unterhaltsleistungen des Steuerpflichtigen für seinen bedürftigen ausländischen Lebensgefährten können nach § 33a Abs. 1 Satz 2 EStG als außergewöhnliche Belastung abziehbar sein, wenn der Partner bei Inanspruchnahme von Sozialhilfe damit rechnen müsste, keine Aufenthaltsgenehmigung zu erhalten und ausgewiesen zu werden.

Prozesskosten, die durch ein verwaltungsgerichtliches Verfahren zur Erlangung eines dauerhaften Aufenthaltsrechts des ausländischen Partners entstanden sind, sind nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar.

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Der Steuerpflichtige kann Unterhaltsaufwendungen unter den weiteren Voraussetzungen des § 33a EStG als außergewöhnliche Belastung abziehen, wenn der Unterhaltsempfänger dem Grunde nach gesetzlich unterhaltsberechtigt ist. Auf das Bestehen einer konkreten zivilrechtlichen Unterhaltsberechtigung bzw. die Höhe des zivilrechtlichen Unterhaltsanspruchs kommt es nicht an.

Der Abzug von Unterhaltselistungen kommt aber nicht in Betracht, wenn ein Dritter vorrangig unterhaltspflichtig ist, wenn der Zahlende keine ausreichend hohen Einkünfte erzielt (Opgerfgrenze) oder der Empfänger über nicht nur geringes Vermögen verfügt. Schließlich sind nach der zwingenden gesetzlichen Regelung die Einkünfte und Bezüge des Empfängres zu prüfen.

  • BFH, Urt. v. 18.05.2006 - III R 26/05; BStBl 2007, 108; NJW 2007, 542; DStZ 2006, 703, m. Anm. Paus, Bernhard, 706; DStRE 2006, 1264; HFR 2007, 29; FuR 2006, 520
  • Siehe dazu den Erlass der OFD Münster Nr. 2/2007 v. 15.01.2007, DB 2007, 197. Danach ist bei Personen, die dem Grund nach unterhaltsberechtigt sind, die sogenannte Erwerbsobliegenheit nicht mehr zu prüfen.

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Ob die unterhaltsberechtigte Person über ein nicht geringes Vermögen verfügt, bestimmt sich nach dessen Verkehrswert. Der Verkehrswert eines Mietwohngrundstücks wird nicht nur durch einen Nießbrauchsvorbehalt, sondern auch durch ein dinglich gesichertes Veräußerungs- und Belastungsverbot gemindert.

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Das Kind des Partners einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaften ist kein Kind des Steuerpflichtigen i.S.v. § 32 EStG.

Der Begriff des Stiefelternteils in § 32 Abs. Abs. 6 S. 6 EStG ist ebenso wie in § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG dahin zu verstehen, dass es sich um den Ehegatten des Vaters oder der Mutter handeln muss. Eine Übertragung des Kinderfreibetrags auf den Partner einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft ist deshalb nicht möglich.

Die unterschiedliche Behandlung der in den eigenen Haushalt aufgenommen Kinder des Ehegatten einerseits und der Kinder des Lebensgefährten andererseits beim Kinderfreibetrag im Kindergeldrecht und beim (alten) Haushaltsfreibetrag verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.

  • BFH, Urt. v. 20.04.2004 - VIII R 88/00; BFH/NV 2004, 1103. Die Verfassungsbeschwerde gegen dieses Urteil ist vom Bundesverfassungsgericht durch Beschluss v. 12.01.2006 - 2 BvR 1143/04 - ohne Begründung nicht zur Entscheidung angenommen worden

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Die Meldung eines ausbildungsuchenden volljährigen Kindes bei der Ausbildungsvermittlung des Arbeitsamtes (jetzt: Agentur für Arbeit) dient regelmäßig als Nachweis dafür, dass es sich ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht hat. Die Meldung wirkt jedoch nur drei Monate fort. Nach Ablauf dieser Frist muss sich das Kind erneut als Ausbildungsuchender melden, da sonst der Kindergeldanspruch entfällt.

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Die Meldung eines volljährigen, aber noch nicht 21 Jahre alten Kindes als arbeitsuchend bei der Arbeitsvermittlung der Agentur für Arbeit wirkt nur drei Monate fort. Nach Ablauf dieser Frist muss sich das Kind erneut als Arbeitsuchender melden, da sonst der Kindergeldanspruch entfällt .

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Der Registrierung des arbeitsuchenden Kindes bzw. der daran anknüpfenden Bescheinigung der Agentur für Arbeit kommt keine (echte) Tatbestandswirkung für den Kindergeldanspruch nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG zu.

Entscheidend für den Kindergeldanspruch ist vielmehr, ob sich das Kind im konkreten Fall tatsächlich bei der Arbeitsvermittlung als Arbeitsuchender gemeldet hat bzw. diese Meldung alle drei Monate erneuert hat.

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Art. 6 Abs. 1 GG enthält einen besonderen Gleichheitssatz, der es untersagt, Eltern oder alleinerziehende Elternteile gegenüber Kinderlosen schlechter zu stellen (BVerfG-Beschlüsse in BVerfGE 112, 268; vom 10. November 1998 2 BvR 980/91, BVerfGE 99, 216, BStBl II 1999, 182). Die Gewährung des Splittingtarifs für Alleinerziehende ist jedoch durch Art. 6 Abs. 1 GG nicht geboten. Art. 6 Abs. 1 GG erfordert, dass bei der Besteuerung einer Familie das Existenzminimum sämtlicher Familienmitglieder steuerfrei bleiben muss (BVerfG-Beschluss vom 8. Juni 2004  2 BvL 5/00, BVerfGE 110, 412). Dem Gebot der steuerlichen Verschonung des Kinderexistenzminimums wird durch das Kindergeld oder die --wie hier-- günstigeren Kinderfreibeträge genügt (vgl. Senatsurteil vom 20. Dezember 2012 III R 29/12, BFH/NV 2013, 723).

  • BFH, Beschl. v. 29.09.2016 - III R 62/13; BStBl II 2017, 259; BFHE 255, 252; NJW 2017, 430; BFH/NV 2017, 348; DStRE 2017, 343, m. Anm. Heiko Haupt, 346; Anm. Wilfried Apitz, EStB 2017, 105; Anm. Roger Görke, BFH/PR 2017, 118; Anm. jh, StuB 2017, 123

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Das Elterngeld zählt bei der Berechnung des abzugsfähigen Unterhaltshöchstbetrags in vollem Umfang und damit einschließlich des Sockelbetrags (§ 2 Abs. 4 BEEG) zu den anrechenbaren Bezügen des Unterhaltsempfängers i.S. des § 33a Abs. 1 Satz 5 EStG i.d.F. des BürgEntlG KV.

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1.  Abweichend von der bisherigen (durch die Rechtsprechung gebilligten) Verwaltungsauffassung, wonach sich die Höhe der zumutbaren Belastung ausschließlich nach dem höheren Prozentsatz richtet, sobald der Gesamtbetrag der Einkünfte eine der in § 33 Abs. 3 Satz 1 EStG genannten Grenzen überschreitet, ist die Regelung so zu verstehen, dass nur der Teil des Gesamtbetrags der Einkünfte, der den im Gesetz genannten Grenzbetrag übersteigt, mit dem jeweils höheren Prozentsatz belastet wird.

2. Der Gesamtbetrag der Einkünfte als Bemessungsgrundlage für die Berechnung der zumutbaren Belastung ist nicht um Beiträge an eine berufsständische Versorgungseinrichtung zu kürzen. Insbesondere ist die Anknüpfung der Bemessungsgrundlage an den Gesamtbetrag der Einkünfte verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Keine Zusammenveranlagung für die Partner einer nichtehelichen verschiedengeschlechtlichen Lebensgemeinschaft-

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Die Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe gemäß § 20a LPartG ist ein rückwirkendes Ereignis i.S.v. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO. Deshalb müssen bestandskräftige Veranlagungen der Eheleute als Ledige, die nach ihrer Gleichstellung mit Ehegatten im Jahre 2013 nicht mehr korrigiert werden konnten, nach der Umwandlung auf Antrag aufgehoben und die Eheleute neu zusammen veranlagt werden.

Eigenheimzulage

Erwirbt der Miteigentümer eines mit einem Einfamilienhaus bebauten, eigengenutzten Grundstücks entgeltlich den Miteigentumsanteil der bisherigen Lebensgefährtin im Jahr nach dem Grundstückserwerb hinzu, kann er die Grundförderung nach § 10e EStG nur für einen der Miteigentumsanteile in Anspruch nehmen, es sei denn, er ist von vorne herein wirtschaftlicher Alleineigentümer des Grundstücks.

  • BFH, Urt. v. 10.07.1996 - X R 72/93, BFHE 181, 40; DB 1996, 2419

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Sind die Partner einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft Miteigentümer eines selbstgenutzten Hauses oder Wohnung, gilt - anders als bei Eheleuten nach § 10 e Abs. 5 EStG - der Grundsatz des Objektverbrauchs, wenn der eine den Miteigentumsanteil des anderen erwirbt.

  • FG Köln, Urt. V. 27.06.1996 - 5 K 4946/95
  • BFH, Beschl. v. 01.04.1997 - X B 223/96
  • Dirk Siegfried hat gegen diese Entscheidungen Verfassungsbeschwerde eingelegt. Die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts (Präsidentin Limbach, Richterin Graßhof und Richter Kirchhof) hat die Verfassungsbeschwerde durch Beschluss vom 18.07.1997 - 2 BvR 995/97 - gemäß §§ 93a, 93b BVerfGG nicht zur Entscheidung angenommen. Der Beschluss enthält keine Begründung.

Errichten die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gemeinsam ein Einfamilienhaus auf einem Grundstück, das zivilrechtlich im Eigentum nur eines Partners steht, kann auch der andere als wirtschaftlicher Miteigentümer zur Inanspruchnahme der Wohnungseigentumsförderung nach § 10e EStG berechtigt sein, wenn ihm für den Fall des Scheiterns der Lebensgemeinschaft nach zivilrechtlichen Grundsätzen ein Ausgleichsanspruch gegen den zivilrechtlichen Eigentümer in Höhe des hälftigen Verkehrswertes der Gebäude zusteht.

  • BFH, Urt. v. 18.07.2001 - X R 15/01, BStBl. II 2002, 278; BFHE 196, 151; DStR 2001, 2019, mit Anm. Fischer, 2014; DB 2001, 2694; FR 2001, 1292; NZM 2002, 357
  • Zur Anwendung vgl. BMF-Schreiben vom 10.04.2002, IV C 3 - EZ 1010 - 12/02, BStBl. I 2002, 525

Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

Die Vorschrift des § 24 b EStG verstößt nicht gegen Art. 6 Abs. 1 GG. Durch die Gewährung des Entlastungsbetrages nur an Alleinerziehende werden Verheiratete nicht wegen ihrer Ehe von der Steuerentlastung ausgeschlossen, ausgeschlossen sind vielmehr grundsätzlich alle Erziehungsgemeinschaften mit zwei Erwachsenen in einem gemeinsamen Haushalt. Die steuerliche Entlastung wird „echten“ Alleinerziehenden vorbehalten, die den Haushalt ohne Unterstützung eines anderen Erwachsenen zu betreuen haben.

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1. Der sozialrechtlichen Auffassung des Bundessozialgerichts (z.B. Urteil vom 27.1.2009 B 14 AS 6/08 R) und der Auffassung von Teilen der steuerrechtlichen Literatur, wonach ein "gemeinsames Wirtschaften" ein "Wirtschaften aus einem Topf" voraussetze, ist für § 24b EStG nicht zu folgen.

2. Ein gemeinsames Wirtschaften i.S. von § 24b Abs. 2 Satz 2 EStG kann sowohl darin bestehen, dass die andere volljährige Person zu den Kosten des gemeinsamen Haushalts beiträgt, als auch in einer Entlastung durch tatsächliche Hilfe und Zusammenarbeit.

3. An einer Haushaltsgemeinschaft mit einer in derselben Wohnung lebenden volljährigen Person fehlt es grundsätzlich nur dann, wenn diese einen vollständig getrennten Haushalt führt oder wenn - z.B. beim Zusammenleben mit einkommenslosen pflegebedürftigen Angehörigen - jedwede Unterstützungsleistungen durch den Dritten ausgeschlossen erscheinen.

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Ein Kind, das - wie im Streitfall - zwar in der Wohnung des alleinstehenden Steuerpflichtigen gemeldet ist, aber tatsächlich in einer eigenen Wohnung lebt, gehört i.S. des § 24b Abs. 1 Satz 1 EStG zum Haushalt des Steuerpflichtigen. Die Meldung nach § 24b Abs. 1 Satz 2 EStG begründet eine unwiderlegbare Vermutung der Haushaltszugehörigkeit.

Erbschaftsteuer

Die Besteuerung des Erwerbs eines Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nach der Steuerklasse III verstößt nicht schon deshalb gegen Art. 6 Abs. 5 GG, weil aus der nichtehelichen Lebensgemeinschaft ein gemeinsames Kind hervorgegangen ist.

  • BFH, Beschl. v. 18.07.2007 - II B 106/06; BFH/NV 2007, 2296

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Der Zugewinnausgleichsforderung, die dem überlebenden Ehegatten, der weder Erbe noch Vermächtnisnehmer geworden ist, zum Ausgleich des Zugewinns beim Tode des anderen Ehegatten zusteht, entspricht beim Erben eine Nachlassverbindlichkeit in der Form einer Erblasserschuld, die bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs mit ihrem Nennwert abzuziehen ist.

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Haben sich Ehegatten durch gemeinschaftliches Testament oder Erbvertrag gegenseitig als Erben und Verwandte als Schlusserben eingesetzt, ist das beim Tod des länger lebenden Ehegatten dem Werte nach noch vorhandene Vermögen des zuerst verstorbenen Ehegatten im Rahmen der Bindungswirkung der getroffenen Verfügungen erbschaftsteuerrechtlich nach § 15 Abs. 3 ErbStG vorrangig und ohne weitere Quotelung den mit dem Erstverstorbenen näher verwandten Schlusserben zuzuordnen.

1. Unverzüglich i. S. des § 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 1 ErbStG bedeutet ohne schuldhaftes Zögern, d.h. innerhalb einer angemessenen Zeit nach dem Erbfall. Angemessen ist regelmäßig ein Zeitraum von sechs Monaten.

2. Nach Ablauf von sechs Monaten muss der Erwerber darlegen und glaubhaft machen, zu welchem Zeitpunkt er sich zur Selbstnutzung als Familienheim entschlossen hat, aus welchen Gründen ein Einzug nicht früher möglich war und warum er diese Gründe nicht zu vertreten hat. Umstände in seinem Einflussbereich, wie eine Renovierung der Wohnung, sind ihm nur unter besonderen Voraussetzungen nicht anzulasten.

1. Leistungen aus einer betrieblichen Altersversorgung, hier Direktversicherung, an einen vertraglich bezugsberechtigten Lebensgefährten als Hinterbliebenen sind nicht als Erwerb von Todes wegen steuerbar; die Versorgungsleistungen stammen wirtschaftlich aus dem Vermögen des Arbeitgebers oder aus dem dienst- bzw. arbeitsvertraglichen Deckungsverhältnis.

2. Der Begriff des „Hinterbliebenen“ ist weder in der AO noch im BetrAVG definiert. Für die Anerkennung der Hinterbliebeneneigenschaft genügt es deshalb, dass dem Arbeitnehmer bezogen auf die begünstigte Person bei typisierender Betrachtungsweise ein Versorgungsinteresse unterstellt werden kann. 

Erwerber der Steuerklasse II wie etwa Geschwister können unabhängig von den konkreten Lebensverhältnissen nicht von Verfassungs wegen beanspruchen, erbschaftsteuerrechtlich wie Ehegatten oder Lebenspartner behandelt zu werden.

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Ein steuerbegünstigter Erwerb eines Familienheims i.S. des § 13 Abs. 1 Nr. 4b Satz 1 ErbStG liegt nur vor, wenn der längerlebende Ehegatte von Todes wegen endgültig zivilrechtlich Eigentum oder Miteigentum an einer als Familienheim begünstigten Immobilie des vorverstorbenen Ehegatten erwirbt und diese zu eigenen Wohnzwecken selbst nutzt. Die von Todes wegen erfolgende Zuwendung eines dinglichen Wohnungsrechts an dem Familienheim erfüllt nicht die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung.

  • BFH, Urt. v. 03.06.2014 - II R 45/12; BStBl II 2014, 806; BFHE 245, 374; BFH/NV 2014, 1662; DStR 2014, 1670; ErbBstg 2014, 221, m. Anm. Gerrit Grewe, 222Mathias Grootens; ZEV 2014, 560; SteuK 2014, 390, m. Anm. Wolf-Dieter Tölle, 390; FamRZ 2014, 1633; DB 2014, 2148; DNotZ 2014, 691; DNotI-Report 2014, 134; Anm. Mathias Grootens, ErbStB 2014, 242

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Zur Steuerbefreiung für ein Familienheim oder ein zu Wohnzwecken vermietetes Grundstück im Fall der Erbauseinandersetzung.

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Eine aufgrund des Verwandtschaftsverhältnisses bestehende gesetzliche Unterhaltspflicht schließt die Gewährung des Pflegefreibetrags nicht aus.

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Eine aufgrund des Verwandtschaftsverhältnisses bestehende gesetzliche Unterhaltspflicht schließt die Gewährung des Pflegefreibetrags von 20.000 € nach § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG nicht aus.

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Bei einer Geldschenkung des leiblichen (biologischen) Vaters an seine leibliche Tochter greift bei der Schenkungsteuer die günstige Steuerklasse I mit dem persönlichen Freibetrag von 400.000 Euro auch dann ein, wenn der biologische Vater nicht gleichzeitig der rechtliche Vater ist.

Gemeinnützigkeit

Europäischer Gerichtshof

Artikel 73b EG-Vertrag in Verbindung mit Artikel 73d EG-Vertrag ist dahin auszulegen, dass er dem entgegensteht, dass ein Mitgliedstaat, der Vermietungseinkünfte, die als gemeinnützig anerkannte grundsätzlich unbeschränkt steuerpflichtige Stiftungen im Inland erzielen, von der Körperschaftsteuer befreit, wenn diese Stiftungen in diesem Staat niedergelassen sind, die gleiche Befreiung für entsprechende Einkünfte aber einer als gemeinnützig anerkannten Stiftung des privaten Rechts, die in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist, verweigert, weil diese im Inland nur beschränkt steuerpflichtig ist.

  • EuGH (Dritte Kammer), Urt. v. 14.09.2006 - C-386/04 (Rs. Stauffer) - Schlussanträge; Slg. I 2006, 8203; BFH/NV 2007, 55; DStR 2006, 1736; EuZW 2006, 625 m. Anm.; Aufs. Hippel, Thomas von, 614; EWS 2006, 565; FR 2007, 242; HFR 2006, 1163; NJW 2006, 3765; ZESAR 2007, 125; ZEV 2006, 458; Aufs. Tietdke, Klaus/Möllmann, Peter, DStZ 2008, 69; Aufs. Eicker, Klaus/Obser, Ralph, ZErb 2007, 4

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Macht ein Steuerpflichtiger in einem Mitgliedstaat die steuerliche Abzugsfähigkeit von Spenden an Einrichtungen geltend, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig und dort als gemeinnützig anerkannt sind, fallen solche Spenden auch dann unter die Bestimmungen des EG-Vertrags über den freien Kapitalverkehr, wenn es sich um Sachspenden in Form von Gegenständen des täglichen Gebrauchs handelt.

Art. 56 EG steht der Regelung eines Mitgliedstaats entgegen, wonach bei Spenden an als gemeinnützig anerkannte Einrichtungen nur Spenden an im Inland ansässige Einrichtungen von der Steuer abgezogen werden können, ohne jede Möglichkeit für den Spender, nachzuweisen, dass eine Spende an eine Einrichtung, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist, die nach dieser Regelung geltenden Voraussetzungen für die Gewährung einer solchen Vergünstigung erfüllt. EuGH (Große Kammer)

Bundesfinanzhof

Ein Verein verstößt nicht gegen das Mittelverwendungsverbot des § 55 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977, soweit er in Erfüllung eines Anspruchs nachgewiesenen, angemessenen Aufwand eines Mitglieds für den Verein ersetzt. Dies gilt auch dann, wenn das Mitglied unmittelbar vor der Erfüllung des Anspruchs eine Spende in derselben Höhe geleistet hat.

  • BFH, Urt. v. 03.12.1996 - I R 67/95; BStBl. II 1997, 474

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Ein Ausgleich eines Verlustes eines Nicht-Zweckbetriebes mit Mitteln des ideellen Tätigkeitsbereichs ist nur dann kein Verstoß gegen das Mittelverwendungsverbot des § 55 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 AO  1977, wenn der Verlust auf eine Fehlkalkulation beruht und die Körperschaft bis zum Ende des dem Verlustentstehungsjahres folgenden Wirtschaftsjahres dem ideellen Tätigbereich wieder Mittel in entsprechender Höhe zuführt (Änderung der Rechtsprechung).

  • BFH, Beschl. v. 13.11.1996 - I R 152/93; BStBl II 1998, 711; BFHE 181, 396; NJW 1997, 1462; BFH/NV BFH/R 1997, 105; BB 1997, 1031;  DStR 1997, 278; DStZ 1997, 458; FR 1997, 231
  • BFH, Beschl. v. 01.07.2009 - I R 6/08

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Das Finanzamt darf durch eine einstweilige Anordnung verpflichtet werden, eine Bescheinigung über die vorläufige Anerkennung des Antragstellers als eine gemeinnützigen Zwecken dienende Körperschaft zu erteilen, sofern der Antragsteller zur Erfüllung seiner satzungsmäßigen und ihrer Art nach gemeinnützigen Zwecken auf den Erhalt steuerbegünstigter Spenden angewiesen und seine wirtschaftliche Existenz ohne einer derartige Regelungsanordnung bedroht ist (Änderung der Rechtsprechung).

Es kann ein Verstoß gegen das Gebot der Selbstlosigkeit sein, wenn eine Körperschaft, deren Satzungszwecke auf die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen gerichtet sind, und die sich weitgehend durch Geldspenden finanziert ihre Mittel nicht überwiegend für ihre satzungsmäßigen steuerbegünstigten Zwecke, sondern zur Deckung der Verwaltungskosten und für die Spendenwerbung verwendet.

  • BFH, Urt. v. 23.09.1998 - I B 82/98; BStBl. II 2000, 320; BFHE 186, 433; NJW 1999, 310; BB 1998, 2241 mit Anm. Rößler, BB 2001, 454; DB 1998, 2249; DStR 1998, 1674
  • Siehe dazu auch BFM, Schreiben vom 15. Mai 2000 - IV C 6 - S 0170 -35/00; BStBl. I 2000, 814

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Ein Verein, der satzungsgemäß einen gemeinnützigen Zweck dient, verfolgt diesen auch dann ausschließlich, wenn in der Satzung neben dem gemeinnützigen Zweck als weiterer Vereinszweck "Förderung der Kameradschaft" genannt wird und sich aus der Satzung ergibt, dass damit lediglich eine Verbundenheit der Vereinsmitglieder angestrebt wird, die aus der gemeinnützigen Vereinstätigkeit folgt.

  • BFH, Urt. v. 11.03.1999; BStBl. II 1999, 331; BB 1999, 1201; DB 1999, 1248; DStR 1999, 926, DStZ 1999, 750

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Der Antrag, festzustellen, ob und in welchem Umfang ein Verein befugt ist., Spendenbestätigungen auszustellen, kann Gegenstand einer Feststellungsklage sein.

  • BFH, Urt. v. 23.09.1999; BStBl. II 2000, 553; NVwZ 2000, 967

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Gestattet ein als gemeinnützig anerkannter Eislaufverein sowohl Mitgliedern als auch Nichtmitgliedern die Benutzung seiner Eisbahn gegen Entgelt und vermietet er in diesem Zusammenhang Schlittschuhe, unterliegen diese entgeltlichen Leistungen gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG 1980 dem ermäßigten Umsatzsteuersatz, wenn sie im Rahmen eines Zweckbetriebes ausgeführt werden.

Dies setzt u.a. voraus, dass der Eislaufverein mit den Leistungen zu nicht begünstigten Betrieben derselben oder ähnlichen Art nicht in größerem Umfang in Wettbewerb tritt, als es bei Erfüllung seiner steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar ist.

Ein Wettbewerb in diesem Sinne liegt vor, wenn im Einzugsbereich des Eislaufvereins ein nicht steuerbegünstigtes Unternehmen den Nutzern der Eisbahn gleiche Leistungen wie der Eislaufverein anbietet oder anbieten könnte.

  • BFH, Urt. v. 30.03.2000 - V R 30/99; DStR 2000, 1256; DStZ 2000, 687; DB 2000, 1547

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Das Merkmal der Selbstlosigkeit entfällt nicht bereits deshalb, weil Mittel der Körperschaft für Verwaltung, Mitgliederwerbung oder Öffentlichkeitsarbeit verwendet werden, wenn derartige Ausgaben zur Begründung und Erhaltung der Funktionsfähigkeit und damit auch zur Verfolgung des satzungsmäßigen Zwecks erforderlich sind (hier: Überlassung eines Teils der Mitgliederbeiträge an ein Werbeunternehmen für die Werbung neuer Mitglieder).

Die Herausgabe von Druckschriften durch eine gemeinnützige Körperschaft mit inhaltlichem Bezug zu den von ihr verfolgten Zwecken kann Zweckbetrieb (§ 64 AO 1977) sein, wenn die steuerbegünstigten Zwecke ohne die wirtschaftliche Betätigung nicht erreichbar wären und deshalb potenzielle steuerpflichtige Konkurrenten dies aus übergeordneten Gesichtspunkten hinzunehmen haben.

  • BFH, Urt. v. 18.12.2002 - I R 60/01; BFH/NV 2003, 1025; HFR 2003, 847

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Tanzkurse, die ein gemeinnütziger Verein durchführt, sind nicht gemäß § 4 Nr. 22 UStG von der Umsatzsteuer befreit. Sie können aber dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG unterliegen.

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Eine Stiftung fördert auch dann die Allgemeinheit i.S. des § 52 Abs. 1 AO 1977, wenn sie ihre Zwecke ausnahmslos oder überwiegend im Ausland erfüllt (gegen BMF-Schreiben vom 20. September 2005, BStBl I 2005, 902) und ihre Förderung vorzugsweise auf die Jugend eines Staates (hier: der Schweiz) oder einer Stadt (hier: Bern) beschränkt ist.

Die formelle Satzungsmäßigkeit nach § 59 AO 1977 erfordert hinsichtlich der steuerbegünstigten Zweckverfolgung nicht die ausdrückliche Verwendung der Begriffe "ausschließlich" und "unmittelbar" (ebenfalls gegen BMF-Schreiben vom 20. September 2005, BStBl I 2005, 902).

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Verpflichtet sich der Sponsor eines eingetragenen, wegen Förderung des Sports i.S. von § 52 AO als gemeinnützig anerkannten Vereins, die Vereinstätigkeit (finanziell und organisatorisch) zu fördern, und räumt der Verein dem Sponsor im Gegenzug u.a. das Recht ein, in einem von dem Verein herausgegebenen Publikationsorgan Werbeanzeigen zu schalten, einschlägige sponsorbezogene Themen darzustellen und bei Vereinsveranstaltungen die Vereinsmitglieder über diese Themen zu informieren und dafür zu werben, dann liegt in diesen Gegenleistungen ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb.

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Geschäftsführungsleistungen und Vertretungsleistungen, die ein Mitglied des Vereinsvorstands gegenüber dem Verein gegen Gewährung von Aufwendungsersatz erbringt, sind steuerbar.

Bei Vorliegen eines eigennützigen Erwerbsstrebens liegt keine ehrenamtliche Tätigkeit nach § 4 Nr. 26 Buchst. b UStG vor.

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Leistungen eines Vereins, die dem konkreten Individualinteresse der Vereinsmitglieder dienen, sind steuerbar. Die Werbung für ein von den Mitgliedern verkauftes Produkt dient dem konkreten Individualinteresse der Vereinsmitglieder.

Leistungen eines Vereins erfolgen auch dann gegen Entgelt, wenn nicht für alle Mitglieder ein einheitlicher Beitragsbemessungsmaßstab besteht.

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Überschüsse eines gemeinnützigen Vereins aus der Veranstaltung eines Pfennigbasars, auf dem von den Mitgliedern gesammelte gebrauchte Gegenstände verkauft werden, können nicht nach § 64 Abs. 5 AO geschätzt werden.

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Der Steuerpflichtige kann Spenden an eine Einrichtung, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist, absetzen, wenn die begünstigte Einrichtung die Voraussetzungen der nationalen Rechtsvorschriften (also die Voraussetzungen der §§ 51 bis 68 AO) für die Gewährung von Steuervergünstigungen erfüllt (EuGH-Urteil in DStR 2009, 207, Rz 66 ff.).

Können Spenden an eine Einrichtung eines anderen Mitgliedstaats als gemeinnützig anerkannt werden, was die nationalen Stellen des Mitgliedstaats des Steuerpflichtigen einschließlich der Gerichte zu beurteilen haben, kann der Abzug nicht allein aus dem Grund verwehrt werden, dass die Einrichtung nicht im Inland ansässig ist (EuGH-Urteil in DStR 2009, 207, Rz 49).

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Für das Vorliegen eines Verlustes ist das Ergebnis des einheitlichen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes (§ 64 Abs. 2 AO) maßgeblich. Eine Verwendung von Mitteln des ideellen Bereichs für den Ausgleich des Verlustes eines einzelnen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes liegt deshalb nicht vor, soweit der Verlust bereits im Entstehungsjahr mit Gewinnen anderer steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe verrechnet werden kann.

Verbleibt danach ein Verlust, ist keine Verwendung von Mitteln des ideellen Bereichs für dessen Ausgleich anzunehmen, wenn dem ideellen Bereich in den sechs vorangegangenen Jahren Gewinne des einheitlichen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes in mindestens gleicher Höhe zugeführt worden sind. Insoweit ist der Verlustausgleich im Entstehungsjahr als Rückgabe früherer, durch das Gemeinnützigkeitsrecht vorgeschriebener Abführungen anzusehen (vgl. AEAO zu § 55 Abs. 1 Nr. 1 Tz. 4).   

Bei dem Aufbau eines neuen Betriebes ist nach Auffassung der Verwaltung eine Verwendung von Mitteln des ideellen Bereichs für den Ausgleich von Verlusten auch dann unschädlich, wenn mit Anlaufverlusten zu rechnen war. Auch in diesem Fall muss die Körperschaft aber in der Regel innerhalb von drei Jahren nach dem Ende des Entstehungsjahres des Verlustes dem ideellen Bereich wieder Mittel, die gemeinnützigkeitsunschädlich dafür verwendet werden dürfen, zuführen (AEAO zu § 55 Abs. 1 Nr. 1 Tz. 8 Sätze 3 und 4).

Die wieder zugeführten Mittel dürfen weder aus Zweckbetrieben oder dem Bereich der steuerbegünstigten vermögensverwaltenden Tätigkeiten noch aus Beiträgen oder anderen Zuwendungen stammen, die zur Förderung der steuerbegünstigten Zwecke der Körperschaft bestimmt sind.

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Der ermäßigte Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG für gemeinnützige Körperschaften ist nur zu gewähren, wenn die Vereinssatzung die formellen Anforderungen an die sog. Vermögensbindung nach § 61 AO erfüllt.

Hierzu ist erforderlich, dass die Vereinssatzung eine Regelung sowohl hinsichtlich der Auflösung und der Aufhebung als auch bei Zweckänderung enthält.

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Die tatsächliche Geschäftsführung eines als gemeinnützig anerkannten Vereins muss auf die ausschließliche Erfüllung satzungsmäßiger Zwecke gerichtet sein. Hieran fehlt es, wenn ein Verein in seiner Selbstdarstellung im Internet umfänglich zu politischen Themen Stellung bezieht, die nichts mit seinem satzungsmäßigen Zweck zu tun haben

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Wenn ein gemeinnütziger Verein eine mehrtägige Tagung in einem Hotel durchführt, muss der in dem Tagungsbeitrag enthaltene Anteil für Unterkunft und Verpflegung mit 19 % versteuert werden.

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Spenden an eine Empfängerkörperschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der EU (hier Verein mit Sitz in Italien), können steuerlich abgezogen werden, wenn die begünstigte Einrichtung die Voraussetzungen der nationalen Rechtsvorschriften für die Gewährung von Steuervergünstigungen erfüllt. Der Spendenabzug setzt also u.a. voraus, dass die Anforderungen an die satzungsmäßige Vermögensbindung (§ 61 AO) gewahrt werden (Anschluss an Senatsurteil vom 20. Dezember 2006 I R 94/02, BFHE 216, 269, BStBl II 2010, 331; BFH-Urteil vom 27. Mai 2009 X R 46/05, BFH/NV 2009, 1633).

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1. Die Anforderung eines bereits erstellten und bei der ausländischen Stiftungsbehörde eingereichten Tätigkeits- oder Rechenschaftsberichts durch die Finanzverwaltung bzw. durch das FG ist eine unionsrechtlich zulässige Maßnahme der Steueraufsicht. Sie ist sowohl geeignet als auch erforderlich sowie angemessen, um beurteilen zu können, ob die ausländische Stiftung die Voraussetzungen des § 63 AO erfüllt.

2. Aus unionsrechtlichen Gründen kann nicht verlangt werden, dass die Zuwendungsbestätigung einer ausländischen Stiftung dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck gemäß § 50 EStDV entspricht. Zu den notwendigen Bestandteilen der Zuwendungsbestätigung einer ausländischen Stiftung gehört aber, dass die ausländische Stiftung bescheinigt, sie habe die Spende erhalten, verfolge den satzungsgemäßen gemeinnützigen Zweck und setze die Spende ausschließlich satzungsgemäß ein.

  • BFH, Urt. v. 21.1.2015 - X R 7/13; BStBl II 2015, 588; BFHE 248, 543; BFH/NV 2015, 903; DStR 2015, 989; HFR 2015, 651, m. Anm. Jutta Förster, 654; FR 2015, 713, m. Anm. P. Fischer, 716; DB 2015, 1259; IStR 2015, 399, m. Anm. Johannes Kippenberg, 404; Anm. Jutta Förster, BFH/PR 2015, 232; Anm. Joachim Krämer, EStB 2015, 236; Anm. Raymond Halaczinsky, ErbStB 2015, 155

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1. Ausgangspunkt und Maßstab der Gemeinnützigkeit ist allein das (innerstaatliche) deutsche Recht, gleichviel, ob die betreffende Körperschaft im In- oder im Ausland ansässig ist. Die Bundesrepublik Deutschland ist auch aus Gründen des Unionsrechts --insbesondere der Grundfreiheiten-- nicht verpflichtet, den Gemeinnützigkeitsstatus ausländischen Rechts anzuerkennen. Ausgangspunkt und Maßstab ist sonach allein § 5 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 KStG i.V.m. §§ 52 ff. AO.

2. § 60 Abs. 1 Satz 2 AO i.d.F. des Art. 10 JStG 2009, wonach die Satzung die Festlegungen der Mustersatzung (Anlage 1 zu § 60) enthalten muss, ist gemäß Art. 97 § 1f Abs. 2 EGAO auf Körperschaften anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2008 gegründet werden. Für eine vor diesem Zeitpunkt errichtete Körperschaft sind damit die in Anlage 1 zu § 60 enthaltenen Festlegungen für die Gewährung von Steuervergünstigungen ohne Bedeutung.

3. Die formelle Satzungsmäßigkeit nach § 59 AO erfordert hinsichtlich der steuerbegünstigten Zweckverfolgung --werden die Begriffe "ausschließlich" und "unmittelbar" in der Satzung nicht ausdrücklich verwendet--, dass der Satzungstext und dessen Auslegung wenigstens entsprechende Anhaltspunkte bieten (Anschluss an Senatsurteil vom 20. Dezember 2006 I R 94/02, BFHE 216, 269, BStBl II 2010, 331).

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1. Dem Gebot zeitnaher Mittelverwendung (§ 55 Abs. 1 Nr. 5 AO) ist nicht nur dann Genüge getan, wenn das konkrete Guthaben, das auf einem projektbezogenen Bankkonto der gemeinnützigen Körperschaft durch Spendeneingänge entstanden ist, innerhalb der gesetzlichen Mittelverwendungsfrist für die gemeinnützigen Zwecke verwendet wird. Es genügt vielmehr, wenn die projektbezogenen Aufwendungen innerhalb der gesetzlichen Frist von einem anderen Bankkonto der gemeinnützigen Körperschaft bezahlt werden.

2. Eine Körperschaft fördert schon dann den Umweltschutz (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 AO), wenn sie Maßnahmen durchführt, die "darauf gerichtet sind", u.a. die natürlichen Lebensgrundlagen der Menschen zu sichern. Für die Gewährung der Steuerbegünstigung kommt es weder auf den tatsächlichen Erfolg der Maßnahme noch auf die Vollendung der Förderung an.

3. Das Ausschließlichkeitsgebot des § 56 AO ist im Hinblick auf die Grenzen der allgemeinpolitischen Betätigung einer steuerbegünstigten Körperschaft noch gewahrt, wenn die Beschäftigung mit politischen Vorgängen im Rahmen dessen liegt, das das Eintreten für die satzungsmäßigen Ziele und deren Verwirklichung erfordert und zulässt, die von der Körperschaft zu ihren satzungsmäßigen Zielen vertretenen Auffassungen objektiv und sachlich fundiert sind und die Körperschaft sich parteipolitisch neutral verhält.

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1. Eine Freimaurerloge, die Frauen von der Mitgliedschaft ausschließt, ist nicht gemeinnützig. Die sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung von Männern und Frauen verstößt gegen die Werteordnung des GG, weswegen es an einer "Förderung der Allgemeinheit" i.S. des § 52 Abs. 1 Satz 1 AO fehlt.

2. Katholische Ordensgemeinschaften , die Männer oder Frauen von der Mitgliedschaft ausschließen, werden nicht als gemeinnützig anerkannt, sondern wegen der Förderung mildtätiger oder kirchlicher Zwecke. Sie erfordern keine Förderung der Allgemeinheit.

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1. Die satzungsmäßigen Voraussetzungen zur Feststellung der Gemeinnützigkeit sind nicht erfüllt, wenn sich aus der Satzung keine ausschließliche Förderung des steuerbegünstigten Zweckes ergibt.

2. Die Regelungen über die Vermögensbindung müssen in der Satzung selbst getroffen werden; daran fehlt es, wenn die Satzung nicht bestimmt, dass das Vermögen bei einer Auflösung des Vereins "unmittelbar und ausschließlich" für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden ist.

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Eine Spende, die ein inländischer Steuerpflichtiger unmittelbar einer im EU-/EWR-Ausland belegenen Einrichtung zuwendet, die die Voraussetzungen der §§ 51 ff. AO erfüllt oder bei der es sich um eine Körperschaft des öffentlichen Rechts handelt, darf nicht anders behandelt werden als eine Spende an eine inländische gemeinnützige Körperschaft, die ihre Mittel einer im Ausland ansässigen Einrichtung zur Erfüllung eines bestimmten gemeinnützigen Zwecks überlässt.

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1. Wer politische Zwecke durch Einflussnahme auf politische Willensbildung und Gestaltung der öffentlichen Meinung verfolgt, erfüllt keinen gemeinnützigen Zweck i.S. von § 52 AO. Eine gemeinnützige Körperschaft darf sich in dieser Weise nur betätigen, wenn dies der Verfolgung eines der in § 52 Abs. 2 AO ausdrücklich genannten Zwecke dient.

2. Bei der Förderung der Volksbildung i.S. von § 52 Abs. 2 Nr. 7 AO hat sich die Einflussnahme auf die politische Willensbildung und Gestaltung der öffentlichen Meinung auf bildungspolitische Fragestellungen zu beschränken.

3. Politische Bildung vollzieht sich in geistiger Offenheit. Sie ist nicht förderbar, wenn sie eingesetzt wird, um die politische Willensbildung und die öffentliche Meinung im Sinne eigener Auffassungen zu beeinflussen.

4. Bei der Prüfung der Ausschließlichkeit der steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zweckverfolgung und der tatsächlichen Geschäftsführung nach §§ 56, 63 AO kann zwischen der Körperschaft als "Träger" eines "Netzwerks" und den Tätigkeiten des unter dem gleichen Namen auftretenden "Netzwerks" zu unterscheiden sein. Dabei sind alle Umstände einschließlich des Internetauftritts der Körperschaft zu berücksichtigen.

Vorinstanz

1. Die Betätigung einer gemeinnützigen Körperschaft mit politischer Ausrichtung ist dann nicht gemeinnützigkeitsschädlich, wenn sie der Verfolgung gemeinnütziger Zwecke dient und diesem gemeinnützigen Zweck funktional untergeordnet ist.
2. Eine gemeinnützigkeitsschädliche Betätigung liegt dagegen vor, wenn die politische Zielrichtung der Betätigung einer gemeinnützigen Körperschaft Selbstzweck ist.
3. Im Rahmen der Gemeinnützigkeit beschränkt sich die Überprüfung der Finanzbehörden bzw. des Gerichts darauf, ob das Tätigwerden der gemeinnützigen Körperschaft grundsätzlich geeignet ist, den in der Satzung genannten gemeinnützigen Zweck zu fördern. Es ist keine Wertbeurteilung darüber zu treffen, ob eine auf die Förderung des gemeinnützigen Zwecks gerichtete und auch ansonsten mit der Rechtsordnung vereinbare Maßnahme zweckmäßig oder billigenswert erscheint.
4. In der Art und Weise, wie und durch welche Maßnahmen die gemeinnützige Körperschaft ihre Zwecke verfolgt, ist die gemeinnützige Organisation grundsätzlich frei, solange das konkrete Handeln auf die Förderung der Satzungszwecke gerichtet und dazu geeignet ist.
5. Werden mehrere gemeinnützige Zwecke nebeneinander verfolgt oder überschneiden sich diese, ist dies unschädlich für die Gemeinnützigkeit einer Körperschaft, sofern alle von der Körperschaft tatsächlich verfolgten Zwecke in der Satzung genannt und als gemeinnützig anerkannt sind.
6. Eigene Tätigkeiten der Mitglieder einer gemeinnützigen Körperschaft oder von anderen Personen im Namen der Körperschaft erbrachte Tätigkeiten muss sich diese zurechnen lassen, wenn dafür Mittel der Körperschaft verwendet werden oder sie das Vorgehen duldet.
7. Der gemeinnützige Zweck des demokratischen Staatswesens ist weit auszulegen. Er umfasst das Demokratieprinzip als Grundpfeiler unserer Verfassung, das unter Rückgriff auf die Verfassungsbegriffe nach Art. 20 Abs. 1 und 2 GG, das Demokratieprinzip, die Gewaltenteilung, den Rechtsstaat und das Sozialstaatsprinzip bestimmt wird.
8. Die Förderung bestimmter Einzelinteressen staatsbürgerlicher Art (Partikularinteressen) sowie eine auf den kommunalen Bereich beschränkte Förderung sind nicht gemeinnützig.
9. Die Gerechtigkeit, insbesondere auch in Form der Steuergerechtigkeit ist eine Kernkomponente des Sozialstaatsprinzips und dient zur Sicherung des sozialen Friedens, der Grundpfeiler einer funktionierenden Demokratie ist.
10. Die Solidarität ist als Kernelement des Sozialstaatsprinzips, das durch den Ausgleichsgedanken der Sozialpflichtigkeit geprägt ist, von dem verfassungsrechtlichen Grundwert des demokratischen Gemeinwesens mitumfasst.
11. Die Förderung des demokratischen Staatswesens verlangt im Hinblick auf die Auswirkungen der Globalisierung auf unsere exportorientierte Volkswirtschaft kein ausschließlich nationales Verständnis der Solidarität. 
12. Politische Bildung ist Teil des gemeinnützigen Zwecks der Volksbildung. Sie muss sachlich und möglichst umfassend informieren und dabei zur Schaffung und Förderung der politischen Wahrnehmungsfähigkeit und des politischen Verantwortungsbewusstseins führen. Dabei ist nicht nur die Darstellung des Status quo erlaubt, sondern es ist vielmehr geboten, gesellschaftspolitische Themen aufzugreifen und auch Alternativen aufzuzeigen.
13. Die Information zur Erreichung des Bildungswegs braucht sich nicht nur auf theoretische Unterweisungen zu stützen, vielmehr kann die Information auch durch einen Aufruf zu konkreten Handlungen ergänzt werden und mit bestimmten Forderungen verknüpft sein.
14. Grundsätzlich sind alle rechtmäßigen Aktionsformate zulässig, z.B. Demonstrationen, Petitionen, Seminare, öffentliche Veranstaltungen, sofern die Aktionen im Gesamtzusammenhang und mit der Zielrichtung zu dem gemeinnützigen Zweck stehen, in ein umfassendes Informationsangebot eingebettet sind und dazu dienen, sich Gehör zu verschaffen. Dabei müssen die Maßnahmen in erster Linie von einem inhaltlichen Anliegen getragen sein und dazu dienen dem Informationsangebot bzw. dem sonstigen gemeinnützigen Zweck Gehör zu verschaffen.
15. Die Anknüpfung an tagespolitische Ereignisse ist zulässig, sofern die Tagespolitik nicht Mittelpunkt der Tätigkeit der Körperschaft ist, sondern der Vermittlung der Ziele der Körperschaft dient.
16. Es ist unschädlich, wenn die gemeinnützige Zweckverfolgung der gemeinnützigen Körperschaft mit den Meinungen und Interessen einer Partei konform läuft, solange nicht insgesamt eine Parteilinie gefördert wird oder wenn der gemeinnützige Zweck als Ziel des Tätigwerdens nicht erkennbar ist.

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1. Der Wortlaut des § 64 Abs. 6 Nr. 1 AO lässt offen, wer die Werbeleistung aktiv erbringen muss und lässt somit auch die Auslegung zu, dass passive Duldungsleistungen ausreichen. Dies wird durch den Normzweck und die Entstehungsgeschichte der Vorschrift bestätigt.

2. Werbung i.S. von § 64 Abs. 6 Nr. 1 AO ist deshalb auch durch die Vermietung von Standflächen bei Kongressen möglich.

Finanzgerichte

Die Haftungstatbestände des § 10b Abs. 4 Satz 2, 2. Alt. EStG, des § 9 Abs. 3 Satz 2, 2. Alt. KStG und des § 9 Nr. 5 Satz 5 GewStG a. K (nunmehr § 9 Nr. 5 Satz 9 GewStG) umfassen nicht die Fälle, in denen Spenden für Zwecke verwendet werden, die mangels nachträglicher Aberkennung der Gemeinnützigkeit des Zuwendungsempfängers nicht steuerbegünstigt sind.

  • FG München, Urt. v. 03.06.2003 - 6 K 3913/00; EFG 2003, 1258; DStRE 2002, 126

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Werden Steuererklärungspflichten verletz (hier: verspätete Abgabe der Steuererklärung), kann das im Einzelfall zur Versagung der Gemeinnützigkeit führen. Es kommt aber auf den Einzelfall an und durch das Nachreichen der Erklärungen kann der Verstoß "geheilt" werden.

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Für die Anerkennung von Zuwendengen an ausländische Körperschaften als außergeöhnliche Belstung genügt es nicht, dass die ausländische Körperschaft nach ihrer Satzung gemeinnützige Zwecke fördert. Die Satzung muss auch Regelungen über die Mittelverwendung und die erforderliche Vermögensbindung enthalten. Außerdem muss aus den Zuwendungsbescheinigungen hervorgehen, dass der Empfänger die Gegenstände zur Förderung der gemeinnützigen Zwecke verwendet hat.

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Eine Spende zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke i.S.v. §§ 52 bis 54 AO an eine im EU-Ausland ansässige Körperschaft (hier: spanische Stiftung) ist nicht nach § 10b EStG abziehbar, wenn der Nachweis nicht erbracht ist, dass die Stiftung die deutschen gemeinnützigkeitsrechtlichen Anforderungen erfüllt, weil die Satzung keine konkreten Bestimmungen zur Selbstlosigkeit der Stiftung gemäß § 55 AO aufweist, der Spender keine detaillierten Unterlagen eingereicht hat, die eine Überprüfung der tatsächlichen Geschäftsführung der Stiftung ermöglichen und darüber hinaus die von der Stiftung ausgestellte Spendenbescheinigung nicht den notwendigen Passus enthält, dass die Zuwendungsempfängerin die Spende nur für ihre satzungsmäßigen Zwecke verwendet.

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1. Die Voraussetzungen des § 10b Abs. 3 Satz 5 EStG sind nicht erfüllt, wenn sich der Anspruch auf Aufwendungsersatz weder einem Vertrag noch der Satzung, sondern lediglich einem Vorstandsbeschluss entnehmen lässt.

2. Die Abzugsfähigkeit von Aufwandspenden aufgrund des Verzichts auf Fahrtkosten scheitert an der fehlenden Ernsthaftigkeit einer solchen Zusage, wenn die festgelegten Voraussetzungen für einen Aufwandsersatzanspruch unklar sind hinsichtlich der Person der Ersatzberechtigten, den Reiseanlässen sowie der Höhe des Aufwendungsersatzanspruchs.

3. Aufwandsspenden in Form des Verzichts auf Reisekostenerstattung gegenüber einem Sportverein sind steuerrechtlich nicht anzuerkennen, wenn die Reisekosten nicht fremdnütziger Natur sind, sondern der Wahrnehmung der eigenen Mitgliedschaftsrechte dienen. Dies betrifft insbesondere Fahrten der Sportler (oder ihrer Eltern) und gilt auch dann, wenn Fahrgemeinschaften gebildet worden sein sollten.

4. Im Rahmen des § 10b Abs. 4 EStG ist einem Verein das Verschulden seiner Vertreter zuzurechnen. Der Verschuldensbegriff des § 10b Abs. 4 EStG entspricht dem des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO.

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Eine vermögenserhaltende Anlagestrategie muss zwar darauf ausgerichtet sein, ausreichende Erträge zu erzielen, so dass bei abnehmendem Zinsniveau anstatt sog. mündelsicheren Anlageformen wegen höherer Ertragschancen auch Anlageformen gewählt werden können und müssen, denen ein größeres Ausfallrisiko anhaftet. Die Umschichtung von Stiftungsvermögen in Anlagen, die einseitig und ganz oder teilweise nicht ausreichend besichert sind, ist aber nicht für zulässig und widerspricht § 63 AO.

1. Es bestehen verfassungsrechtliche und europarechtliche Bedenken gegen § 10b Abs. 1 Satz 6 EStG in Bezug auf den hier verankerten sog. Inlandsbezug einer Direktspende ins Ausland an einen als gemeinnützig einzustufenden Zuwendungsempfänger.

2. § 10b Abs. 1 Satz 6 EStG ist in verfassungs- und europarechtlich gebotener Weise so auszulegen, dass die Tätigkeit des Zuwendungsempfängers zum Ansehen der Bundesrepublik Deutschland beitragen kann, wenn der Beitrag zur Ansehenssteigerung nicht evident ausgeschlossen ist. Bei einer ausländischen Organisation, die nachgewiesen hat, dass sie nach deutschem Recht gemeinnützig ist, ist ohne weitere Prüfung auch von einer möglichen Ansehenssteigerung auszugehen.

1. Satzungen genügen dann schon der gesetzlichen Neuregelung des § 60 Abs. 1 Satz 2 AO, wenn sie unabhängig vom Aufbau und vom genauen Wortlaut der Mustersatzung die bezeichneten Festlegungen, nämlich die Verpflichtung zur ausschließlichen und unmittelbaren Verfolgung förderungswürdiger Zwecke sowie die Verwendung des Begriffs "selbstlos" enthalten.

2. Die satzungsmäßigen Voraussetzungen für eine gemeinnützige Körperschaft liegen nicht vor, wenn weder die satzungsmäßigen Zwecke noch die Art ihrer Verwirklichung in der Satzung benannt bzw. hinreichend konkret bestimmt sind (hier: der Satzung kann nicht hinreichend klar entnommen werden, welcher Zweck mit der Förderung verhaltenstherapeutischer und medizinischer Versorgung der Bevölkerung mit Biofeedback verfolgt werden soll).

Grunderwerbsteuer

Die Grunderwerbsteuerbefreiung nach § 3 Nr. 4 GrEStG 1983 erfasst nur Grundstückserwerbe zwischen Partnern einer Ehe i.S.d. bürgerlichen Rechts. Grundstücksübertragungen zwischen Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft sind danach nicht von der Grunderwerbsteuer befreit.

Die Nichtgewährung einer Grunderwerbsteuerbefreiung für Grundstücksübertragungen zwischen Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft - auch wenn aus dieser gemeinsame Kinder hervorgegangen sind - verstößt nicht gegen das Grundgesetz.

  • BFH, Urt. v. 25.04.2001 II R 72/00; BStBl. II 2001, 610; NJW 2001, 2655; DStR 2001, 1149; FamRZ 2001, 1369

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Nutzen Eheleute nur einen Teil des Hauses zu eigenen Wohnzwecken, während der andere Teil von Dritten bewohnt wird oder anderen als Wohnzwecken dient, und wendet der eine Ehegatte dem anderen freigebig das Eigentum oder Miteigentum an dem Haus zu, ist die Zuwendung nur hinsichtlich der von den Ehegatten selbst bewohnten Flächen steuerfrei.

Zu den von den Ehegatten selbst bewohnten Flächen zählen auch von nahen Angehörigen der Ehegatten zu Wohnzwecken benutzte Räume, wenn diese Personen einen gemeinsamen Hausstand mit den Ehegatten führen.

Ein von einem der Ehegatten genutztes häusliches Arbeitszimmer, das im Wohnbereich belegen ist, ist auch dann der Wohnnutzung der Ehegatten zuzurechnen, wenn es an den Arbeitgeber des Ehegatten vermietet ist.

  • BFH, Urt. v. 26.02.2009 - II R 69/06; BStBl II 2009, 480; BFHE 224, 151; BFH/NV 2009, 840; NJW 2009, 1373; DStR 2009, 575; DStZ 2009, 300; HFR 2009, 503; FamRZ 2009, 879; DB 2009, 827; BB 2009, 1113; ZEV 2009, 257; ZErb 2009, 159; RNotZ 2009, 254; NZM 2009, 408

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Vereinbaren Ehegatten zur Regelung der Vermögensauseinandersetzung im Zusammenhang mit ihrer Scheidung, dass sie vorerst Miteigentümer des weiterhin von einem Ehegatten und dem gemeinsamen Kind genutzten Wohnhauses bleiben, und erhält der nutzende Ehegatte ein notariell beurkundetes Ankaufsrecht für den Miteigentumsanteil des anderen Ehegatten, ist ein nach der Scheidung aufgrund des Ankaufsrechts erfolgter Erwerb vom früheren Ehegatten nach § 3 Nr. 5 GrEStG steuerfrei.

§ 3 Nr. 5 GrEStG begünstigt nicht den Grundstückserwerb vom Gesamtrechtsnachfolger des geschiedenen Ehegatten.

Handwerkerleistungen

1. Auch die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen, die jenseits der Grundstücksgrenze auf fremdem, beispielsweise öffentlichem Grund erbracht werden, kann als Handwerkerleistung nach § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG begünstigt sein (entgegen BMF-Schreiben vom 10. Januar 2014 IV C 4-S 2296-b/07/0003:004, 2014/0023765, BStBl I 2014, 75).

2. Es muss sich dabei allerdings um Tätigkeiten handeln, die in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und dem Haushalt dienen. Hiervon ist insbesondere auszugehen, wenn der Haushalt des Steuerpflichtigen an das öffentliche Versorgungsnetz angeschlossen wird.

  • BFH, Urt. v. 20.3.2014, VI R 56/12; BStBl II 2014, 882; BFHE 245, 49; BFH/NV 2014, 1148; HFR 2014, 615; FR 2014, 949; DStR 2014, 1152; DWW 2014, 272; NZM 2014, 602; VersorgW 2014, 217

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Die Erhebung des unter Umständen noch mangelfreien Istzustandes, beispielsweise die Überprüfung der Funktionsfähigkeit einer Anlage durch einen Handwerker, kann ebenso Handwerkerleistung i.S. des § 35a Abs. 3 EStG sein wie die Beseitigung eines bereits eingetretenen Schadens oder vorbeugende Maßnahmen zur Schadensabwehr.

Haushaltsnahe Dienstleistungen

Haushaltsnahe Dienstleistungen i.S. des § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG sind Tätigkeiten, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts oder entsprechend Beschäftigte erledigt werden. Keine haushaltsnahen Dienstleistungen sind solche, die zwar im Haushalt des Steuerpflichtigen ausgeübt werden, aber keinen Bezug zur Hauswirtschaft haben.

Die Renovierung einer Hausfassade ist keine haushaltsnahe Dienstleistung; als Handwerkerleistung führt sie bis einschließlich VZ 2005 nicht zu einer Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG.

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Die Barzahlung einer Rechnung aus der Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungsmaßnahmen, Erhaltungsmaßnahmen und Modernisierungsmaßnahmen ohne bankmäßige Dokumentation des Zahlungsvorgangs schließt die entsprechenden Aufwendungen von der Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG in seiner im Veranlagungszeitraum 2006 geltenden Fassung aus.

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Bei Maler- und Tapezierarbeiten an Innenwänden und Decken handelt es sich nicht um hauswirtschaftliche Tätigkeiten, die als haushaltsnahe Dienstleistungen i.S. des § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG i.d.F. des FördWachsG begünstigt sind, sondern um handwerkliche Tätigkeiten, welche die Steuerbegünstigung für Handwerkerleistungen nach § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG i.d.F. des FördWachsG vermitteln.

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1. Auch die Inanspruchnahme von Diensten, die jenseits der Grundstücksgrenze auf fremdem, beispielsweise öffentlichem Grund geleistet werden, kann als haushaltsnahe Dienstleistung nach § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG begünstigt sein (entgegen BMF-Schreiben vom 10. Januar 2014 IV C 4-S 2296-b/07/0003:004, 2014/0023765, BStBl I 2014, 75).

2. Es muss sich dabei allerdings um Tätigkeiten handeln, die ansonsten üblicherweise von Familienmitgliedern erbracht und in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und dem Haushalt dienen. Hiervon ist insbesondere auszugehen, wenn der Steuerpflichtige als Eigentümer oder Mieter zur Reinigung und Schneeräumung von öffentlichen Straßen und (Geh)Wegen verpflichtet ist.

  • BFH, Urt. v. 20.3.2014, VI R 55/12; BStBl II 2014, 880; BFHE 245, 45; BFH/NV 2014, 1147; HFR 2014, 614; FR 2014, 947; SteuK 2014, 322; NZM 2014, 601; DWW 2014, 275; ZMR 2014, 843

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Die Versorgung und Betreuung eines im Haushalt des Steuerpflichtigen aufgenommenen Haustieres kann als haushaltsnahe Dienstleistung nach § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG begünstigt sein (entgegen BMF-Schreiben vom 10. Januar 2014, BStBl I 2014, 75, Anlage 1, ersetzt BMF-Schreiben vom 15. Februar 2010, BStBl I 2010, 140, Anlage 1).

Hauswirtschaftliches Beschäftigungsverhältnis

Aufwendungen für eine Lebenspartnerin und Mutter, die zusammen mit dem gemeinsamen Kind im Haushalt des Steuerpflichtigen lebt und vereinbarungsgemäß hauswirtschaftliche Tätigkeiten verrichtet, können nicht als Kosten für eine kindbedingt eingesetzte Hausgehilfin i.S. von § 53a EStG 1979 geltend gemacht werden (insoweit Aufgabe der Rechtsprechung im Urteil vom 27. Oktober 1989 - III R 205/82, BFHE 158, 431, BStBl II 1990, 294).

  • BFH, Urt. v. 06.11.1997 - III R 27/91; BStBl. 1998, 187; NJW-RR 1998, 652

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Ein hauswirtschaftliches Beschäftigungsverhältnis mit der nichtehelichen Lebensgefährtin kann steuerrechtlich nicht anerkannt werden, wenn diese zugleich Mutter des gemeinsamen Kindes ist.

  • BFH, Urt. v. 19.05.1998 - XI R 120/96; BStBl. II 1999, 764; DStR 1999, 1689; DStZ 1999, 948; NJWE-FER 2000, 24

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Aufwendungen für hauswirtschaftliche Arbeiten, die eine Lebensgefährtin für den ihr in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden körperbehinderten Partner leistet, können als außergewöhnliche Belastung nach § 33a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 EStG abzugsfähig sein.

  • BFH, Urt. v. 13.01.2000 - III R 36/95; BStBl. II 2001, 635; BFHE 195,99; DB 2001, 2075; DStR 2001, 1655; NJW-RR 2001, 1585; HFR 2001, 1074
  • Siehe dazu auch das BMF-Schreiben v. 13.09.2000 - IV C 4 - S 2285 - 49/01, BStBl. I 2001, 615

Kinderbetreuungskosten

Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörenden Kindes können nach § 9c Abs. 3 Satz 3 EStG in der in den Veranlagungszeiträumen 2009 und 2010 geltenden Fassung auch bei einer im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses beschäftigten Betreuungsperson nur dann steuerrechtlich berücksichtigt werden, wenn die Zahlungen auf ein Konto der Betreuungsperson erfolgt sind. 

Kinderfreibetrag bzw. Kindergeld

Anspruch auf Kindergeld für ein verheiratetes Kind besteht nur dann, wenn die Einkünfte des Ehepartners für den vollständigen Unterhalt des Kindes nicht ausreichen, das Kind ebenfalls nicht über ausreichende eigene Mittel für den Unterhalt verfügt und die Eltern deshalb weiterhin für das Kind aufkommen müssen --sog. Mangelfall-- (Fortführung der BFH-Urteile vom 2. März 2000 VI R 13/99, BFHE 191, 69, BStBl II 2000, 522, und vom 23. November 2001 VI R 144/00, BFH/NV 2002, 482).

Ein Mangelfall ist anzunehmen, wenn die Einkünfte und Bezüge des Kindes einschließlich der Unterhaltsleistungen des Ehepartners niedriger sind als das steuerrechtliche --dem Jahresgrenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG entsprechende-- Existenzminimum.

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In einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft kann der Kinderfreibetrag in Ermangelung eines Pflegschafts- oder Steifelternverhältnisses zu dem Kind nicht auf den Partner übertragen werden.

Es ist nicht verfassungswidrig, dem allein verdienenden Partner in einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft einen Kinder/Haushaltsfreibetrag zu versagen.

  • FG Hamburg, Urt. v. 03.05.2000 - VI 135/99; NJWE-FER 2000, 324; DStRE 2000, 974

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Die Meldung eines ausbildungsuchenden volljährigen Kindes bei der Ausbildungsvermittlung des Arbeitsamtes (jetzt: Agentur für Arbeit) dient regelmäßig als Nachweis dafür, dass es sich ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht hat. Die Meldung wirkt jedoch nur drei Monate fort. Nach Ablauf dieser Frist muss sich das Kind erneut als Ausbildungsuchender melden, da sonst der Kindergeldanspruch entfällt.

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Die Meldung eines volljährigen, aber noch nicht 21 Jahre alten Kindes als arbeitsuchend bei der Arbeitsvermittlung der Agentur für Arbeit wirkt nur drei Monate fort. Nach Ablauf dieser Frist muss sich das Kind erneut als Arbeitsuchender melden, da sonst der Kindergeldanspruch entfällt.

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Der Registrierung des arbeitsuchenden Kindes bzw. der daran anknüpfenden Bescheinigung der Agentur für Arbeit kommt keine (echte) Tatbestandswirkung für den Kindergeldanspruch nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG zu.

Entscheidend für den Kindergeldanspruch ist vielmehr, ob sich das Kind im konkreten Fall tatsächlich bei der Arbeitsvermittlung als Arbeitsuchender gemeldet hat bzw. diese Meldung alle drei Monate erneuert hat.

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Nach der zum 01.01.2003 geltenden Neufassung des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG genügt die Meldung als Arbeitsuchender bei der Bundesagentur für Arbeit; die übrigen Merkmale der Arbeitslosigkeit i.S. des § 119 Abs. 1 SGB III, wie Eigenbemühungen und Verfügbarkeit, brauchen nicht mehr nachgewiesen zu werden.

Die Arbeitsplatzsuche des Kindes auf eigene Initiative ohne gleichzeitige Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit reicht nicht aus.

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Die selbständige Betätigung eines Kindes - hier: als Kosmetikerin - schließt seine Beschäftigungslosigkeit i.S. von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG aus, wenn sie nicht nur gelegentlich mindestens 15 Stunden wöchentlich umfasst. Dies gilt auch dann, wenn die aus der Tätigkeit erzielten Einkünfte die Grenze für sog. geringfügige Beschäftigungsverhältnisse (§ 8 SGB IV) nicht übersteigen.

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Allein der Umstand, dass ein sorgeberechtigter Elternteil, der sein minderjähriges Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat, für sich und sein Kind Leistungen nach dem SGB II bezieht, rechtfertigt nicht die Übertragung des diesem für sein Kind zustehenden Kinderfreibetrags und des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf auf den anderen Elternteil, der den Barunterhalt für das gemeinsame Kind leistet.

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1. Für die Berücksichtigung eines volljährigen, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehenden Kindes beim Kindergeld ist erforderlich, dass sich das Kind tatsächlich bei der Agentur für Arbeit als Arbeitsuchender gemeldet und die Tatsache seiner künftigen oder gegenwärtigen Arbeitslosigkeit angezeigt hat (Anschluss an die BFH-Urteile vom 26. Juli 2012 VI R 98/10, BFHE 238, 126, BStBl II 2013, 443, und vom 18. Juni 2015 VI R 10/14, BFHE 250, 145, BStBl II 2015, 940).

2. Die Meldung als Arbeitsuchender ist nicht allein deshalb entbehrlich, weil das volljährige, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehende Kind arbeitsunfähig erkrankt ist; dies gilt jedenfalls dann, wenn das Kind tatsächlich nicht daran gehindert ist, sich bei der Agentur für Arbeit als Arbeitsuchender zu melden.

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1. Leben die Eltern eines gemeinsamen Kindes in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammen und sind in deren Haushalt auch zwei ältere, aus einer anderen Beziehung stammende Kinder eines Elternteils aufgenommen, erhält der andere Elternteil für das gemeinsame Kind nicht den nach § 66 Abs. 1 EStG erhöhten Kindergeldbetrag für ein drittes Kind.

2. Es begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass einem in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft lebenden Elternteil im Hinblick auf die in seinem Haushalt lebenden, bei ihm kindergeldrechtlich nicht zu berücksichtigenden Kinder des anderen Elternteils der Zählkindervorteil versagt wird, während einem Stiefelternteil dieser Zählkindervorteil für die Kinder seines Ehegatten gewährt wird.

Kirchensteuer

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR)

Es verstößt nicht gegen das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 8 Abs. 1 EMRK) und das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit (Art. 9 EMRK), dass die Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einer Kirchensteuer erhebenden Religionsgemeinschaft in die Lohnsteuerkarte eingetragen wird und dass der Steuerpflichtige die Weitergabe dieser Daten an den Arbeitgeber dulden muss.

  • EGMR (5. Sektion), Urt. v. 17.02.2011 - 12884/03 (Rs. Wasmuth vs. Deutschland) - deutsche Fassung; NVwZ 2011, 1503; Aufs. Hermann Reichold, EuZA 2011, 320; Aufs. Felix Hammer, KuR 2011, 108; Anm. Volker Wagner, FA 2011, 111; Anm. Volker Wagner, FA 2011, 111 

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Die Bemessung der Kirchensteuer bei Eheleuten, die derselben oder verschiedenen Konfessionen angehören, und des besonderen Kirchgeldes bei glaubensverschiedenen Ehen auf der Grundlage des gemeinsamen Einkommens der Eheleute verstößt nicht gegen die durch Art. 9 EMRK gewährleistete Religionsfreiheit noch gegen das Diskriminierungsverbot des Art 14 i.V.m. Art 9 EMRK.

Verfassungsgerichte

1. Die gesetzlich vorgesehene Eintragung der Religionszugehörigkeit auf der Lohnsteuerkarte verletzt keine Grundrechte von Arbeitnehmern. Sie ist mit der durch Art. 4 Abs. 1 GG gewährleisteten und in Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 136 Abs. 3 Satz 1 WRV besonders hervorgehobenen Freiheit, religiöse Überzeugungen zu verschweigen, vereinbar (vgl. BVerfGE 49, 375 <375 f.>).

2. Das genannte Freiheitsrecht wird auf dem Gebiet des Kirchensteuerrechts von der Verfassung selbst durch die in Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 6 WRV enthaltene Garantie einer geordneten Besteuerung (vgl. BVerfGE 44, 37 <57>) eingeschränkt. Durch diese Garantie werden die Eintragung der Mitgliedschaft zu einer Religionsgemeinschaft auf der Lohnsteuerkarte und die insoweit erfolgende Offenbarung der Zugehörigkeit mit umfasst (vgl. BVerfGE 49, 375 <376>). 

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Die Heranziehung glaubensverschiedener Ehegatten zur Kirchensteuer bzw. ihre Heranziehung zum besonderen Kirchgeld als einer Erscheinungsform der Kirchensteuer ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann zwar nicht das einkommensteuerrechtlich ermittelte Einkommen des nicht einer Kirche angehörenden Ehegatten, wohl aber der Lebensführungsaufwand des kirchenangehörigen Ehegatten den Gegenstand der Besteuerung bilden (vgl. BVerfGE 19, 268 <282>). Wenn angesichts der Schwierigkeiten der Bestimmung des Lebensführungsaufwandes als Indikator der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des kirchenangehörigen Ehepartners dieser Aufwand nach dem gemeinsamen Einkommen der Ehegatten bemessen wird, ist hiergegen verfassungsrechtlich nichts einzuwenden.

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1. Die Frage der Mitgliedschaft richtet sich nach dem innerreligionsgemeinschaftlichen Recht, wenn das staatliche Recht an die Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft anknüpft.

2. Angaben gegenüber Meldebehörden sind als voluntative Grundlage zur Begründung eines Mitgliedschaftsverhältnisses in einer Religionsgemeinschaft geeignet; insbesondere ist unschädlich, dass die Religionsgemeinschaft lediglich mittelbarer Adressat der meldebehördlichen Angabe ist.

Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Arbeitgeber beim Abzug der Kirchenlohnsteuer gemäß Art. 13 Abs. 1 und 2, Art. 25 Satz 1 KirchStG Kenntnis von der formellen Zugehörigkeit bzw. Nichtzugehörigkeit des Arbeitnehmers zu einer Kirchensteuer erhebenden Religionsgemeinschaft erlangt.

Verwaltungsgerichte

Wer den Austritt aus einer Kirche erklärt, die nach staatlichem Recht den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts hat und deswegen u.a. zur Erhebung von Kirchensteuer berechtigt ist, kann seine Austrittserklärung nicht auf den staatlichen Rechtskreis beschränken.

Durch die behördliche Feststellung der Wirksamkeit eines Kirchenaustritts ist die Kirche in eigenen Rechten betroffen (§ 42 Abs. 2 VwGO).

  • VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 04.05.2010 - 1 S 1953/09; VBlBW 2010, 434-437; ZevKR 55, 425 
  • Vorinstanz: Wenn in dem Kirchenaustrittsformular die Frage nach der "rechtlichen Zugehörigkeit zu einer Kirche, Religionsgemeinschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft" mit „römisch-katholisch, Körperschaft des öffentlichen Rechtes“ beantwortet wird, und wenn es dann in dem Formular weiter heißt: "Ich trete aus der angegebenen Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft aus", enthält die Austrittserklärung keinen Zusatz und keine Bedingung im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 2 LKiStG Ba-Wü. (VG Freiburg, Urt. v. 15.7.2009 - 2 K 1746/08)

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Die Rechtsvorschriften über die Erhebung von Kirchensteuer und die hierauf gestützten Kirchensteuerbescheide verstoßen nicht gegen höherrangiges Recht. Sie stehen mit dem Grundgesetz in Einklang und sind zudem mit Blick auf die Gewährleistungen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union unbedenklich. 

Pflege

Im Rahmen des § 33b Abs. 6 EStG ist die Zwangsläufigkeit nach weniger strengen Kriterien als gemäß § 33 Abs. 2 EStG zu beurteilen. Eine sittliche Verpflichtung zur Pflege ist anzuerkennen, wenn eine enge persönliche Beziehung zu der gepflegten Person besteht.

  • BFH, Urt. v. 29.08.1996 - III R 4/95; BStBl. II 1997, 199; NJW 1997, 1663; DStR 1997, 405; DStZ 1997, 573; DB 1997, 356;

Prostitution

Selbständig tätige Prostituierte erzielen Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Aufgabe des BFH-Urteils vom 23.06.1964 GrS 1/64 S, BFHE 80, 73, BStBl III 1964, 500).

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Die entgeltliche Überlassung möblierter Zimmer an Prostituierte ist keine umsatzsteuerfreie Vermietung, wenn zusätzliche Leistungen der Gesamtleistung ein anderes Gepräge geben als einer Vermietung.

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Das halbstündige oder stundenweise Überlassen von Zimmern in einem "Stundenhotel" ist keine Beherbergung i.S. von § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG.

Prozesskosten

1. Zivilprozesskosten können Kläger wie Beklagtem unabhängig vom Gegenstand des Prozesses aus rechtlichen Gründen zwangsläufig erwachsen (Änderung der Rechtsprechung).

2. Unausweichlich sind derartige Aufwendungen jedoch nur, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

3. Zivilprozesskosten sind jedoch nur insoweit abziehbar, als sie notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht überschreiten. Etwaige Leistungen aus einer Rechtsschutzversicherung sind im Rahmen der Vorteilsanrechnung zu berücksichtigen.

  • BFH, Urt. v. 12.5.2011 - VI R 42/10; BStBl II 2011, 1015; BFHE 234, 30; BFH/NV 2011, 1426; NJW 2011, 3055; DB 2011, 1612; DStR 2011, 1308; FR 2011, 820; HFR 2011, 983; ErbR 2011, 342 

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1. Kosten im Zusammenhang mit einem Zivilprozess sind nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar, soweit der Prozess die Geltendmachung von Schmerzensgeldansprüchen betrifft.

2. Sind die Kosten für einen Zivilprozess nur zum Teil als außergewöhnliche Belastung abziehbar, ist der abziehbare Teil der Kosten mit Hilfe der Streitwerte der einzelnen Klageanträge zu ermitteln (Anschluss an BFH-Urteil vom 27. August 2008 III R 50/06, BFH/NV 2009, 553).

3. Nicht zu entscheiden hatte der BFH über die ab 2013 geltende Neuregelung in § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG. Berücksichtigt werden hiernach nur noch solche Aufwendungen, ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können. Offen ist dabei, ob hierdurch die Voraussetzungen für die Anerkennung von Prozesskosten als außergewöhnliche Belastungen enger gefasst worden sind. 

  • BFH, Urt. v. 18.6.2015 - VI R 17/14; BStBl II 2015, 800; BFHE 250, 153; BFH/NV 2015, 1477; NJW 2015, 3054; DStR 2015, 1862, m. Aufs. Cornelia Kindler, 2644; FR 2016, 88, m. Anm. Volker Endert, 66; HFR 2015, 929; FamRZ 2015, 1796; DB 2015, 1936; Anm. AK, DStZ 2015, 695; Anm. Wilfried Apitz, EStB 2015, 314; Anm. Volker Wagner, FA 2015, 312; Anm. Stephan Geserich, NWB 2015, 2634; Anm. Wilfried Apitz, EStB 2015, 314; Aufs. Stephan Dornbusch, SAM 2015, 228
  • BFH, Urt. v. 17.12.2015 - VI R 7/14; BFH/NV 2016, 817; DStR 2016, 794; Bespr. Anton Siebenhüter, EStB 2016, 179

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1. Der Senat hält an seiner in dem Urteil in BFHE 234, 30, BStBl II 2011, 1015 vertretenen Auffassung allerdings nicht mehr fest. Wie er in seinem Urteil vom 18. Juni 2015 VI R 17/14 (BFHE 250, 153, BStBl II 2015, 800) entschieden hat, kehrt er unter Aufgabe seiner in dem Urteil in BFHE 234, 30, BStBl II 2011, 1015 vertretenen Ansicht zu der früheren Rechtsprechung des BFH zur Abziehbarkeit der Kosten eines Zivilprozesses als außergewöhnliche Belastung zurück. Wegen der Einzelheiten wird auf das Senatsurteil in BFHE 250, 153, BStBl II 2015, 800 Bezug genommen.

2. Zivilprozesskosten sind demnach nur insoweit abziehbar, als der Prozess existenziell wichtige Bereiche oder den Kernbereich menschlichen Lebens berührt. Liefe der Steuerpflichtige ohne den Rechtsstreit Gefahr, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können, kann der Steuerpflichtige auch bei unsicheren Erfolgsaussichten aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen gezwungen sein, einen Zivilprozess zu führen, sodass die Prozesskosten zwangsläufig i.S. von § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG erwachsen.

3. Der Umstand, dass die Kosten für den Zivilprozess nicht auf einer gerichtlichen Kostenentscheidung, sondern auf einem gerichtlichen Vergleich gründen, schließt die Berücksichtigung dieser Kosten als außergewöhnliche Belastungen nicht grundsätzlich aus.

4. Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn in die Vergleichssumme auch die Prozesskosten einbezogen worden sind. Denn in diesem Fall werden die Prozesskosten durch die Partei, die die Vergleichssumme zu leisten hat, erstattet, so dass der Steuerpflichtige dadurch wirtschaftlich nicht anders belastet ist, als wenn durch Urteil der anderen Partei die Kosten auferlegt worden wären.

5. Kosten für einen Prozess mit dem Ziel, entgangenen oder künftig entgehenden Verdienstausfall zu ersetzen, können Werbungskosten sein.

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1. Mit dem Gerichtsverfahren verbundene Kosten für die Ehescheidung und den Versorgungsausgleich sind als außergewöhnliche Belastungen i.S. des § 33 EStG in der bis einschließlich 2012 anzuwendenden Fassung abziehbar.

2. Kosten familienrechtlicher und sonstiger Regelungen im Zusammenhang mit einer Ehescheidung außerhalb des sog. Zwangsverbunds sind regelmäßig nicht als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen.

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Rechtsstreitigkeiten um den Kindesunterhalt und den nachehelichen Unterhalt des geschiedenen Ehegatten sind keine mit den Scheidungsverfahren im Zwangsverbund zu entscheidenden Scheidungsfolgesachen und damit in Zusammenhang stehende Kosten sind nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar, wenn den Steuerpflichtigen die Regelung des Kindesunterhalts und des Unterhalts des (geschiedenen) Ehegatten wie in einer bestehenden Ehe zur eigenverantwortlichen Gestaltung übertragen war. Ebenso sind Aufwendungen des Steuerpflichtigen für die Streitigkeiten mit seiner (geschiedenen) Ehefrau über das Aufenthaltsbestimmungs- und das Besuchsrecht für das gemeinsame Kind keine außergewöhnlichen Belastungen.

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Scheidungskosten sind Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) i.S. des § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG. Sie sind durch § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG vom Abzug als außergewöhnliche Belastungen ausgeschlossen. Denn ein Steuerpflichtiger erbringt die Aufwendungen für ein Scheidungsverfahren regelmäßig nicht zur Sicherung seiner Existenzgrundlage und seiner lebensnotwendigen Bedürfnisse.

  • BFH, Urt. v. 18.05.2017 - VI R 9/16; BStBl II 2017, 988; BFHE 258, 142; BFH/NV 2017, 1373; NJW 2017, 2861; FamRZ 2017, 1627; DStR 2017, 1808; DStRK 2017, 295, m. Anm. Marc Pondelik, 295; HFR 2017, 931, m. Anm. Elvira Hettler, 934; Anm. Stephan Geserich, BFH/PR 2017, 353 und NWB 2017, 2561; Anm Ralf Engels, FamRZ 2017, 1630; Anm. JS, DStZ 2017, 665; Anm. jh, StuB 2017, 682

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Fließen zwischen ehemaligen Eheleuten zur Vermeidung des Versorgungs­aus­gleichs Ausgleichszahlungen, sind diese Zahlungen beim Empfänger steuerlich nicht zu erfassen.

Umsatzsteuer

Die weitere Lagerung von im Rahmen einer Fruchtbarkeitsbehandlung eingefrorenen Eizellen durch einen Arzt gegen ein vom Patienten gezahltes Entgelt ist umsatzsteuerfrei, wenn damit ein therapeutischer Zweck verfolgt wird, z.B. zur Herbeiführung einer weiteren Schwangerschaft bei einer andauernden organisch bedingten Sterilität. Auf die ausdrückliche Äußerung eines entsprechenden (weiteren) Kinderwunsches kommt es nicht an.

  • BFH, Urt. v. 29.07.2015 - XI R 23/13; BStBl II 2017, 733; BFHE 251, 86; BFH/NV 2015, 1546; HFR 2016, 262; DStRE 2015, 1195; MwStR 2015, 899, m. Anm. Thomas Meurer, 901; UR 2015, 790; Anm. Hans-Friedrich Lange, BFH/PR 2015, 393; Aufsatz Peter Binger, KH 2016, 141; Anm. jh, StuB 2015, 804

Umwandlung von Lebenspartnerschaften in Ehen

1. Ehegatten, die ihre Lebenspartnerschaft in eine Ehe umgewandelt haben, können die Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer auch für bereits bestandskräftig einzelveranlagte Jahre verlangen.

2. Die Umwandlung einer Lebenspartnerschaft nach § 20a LPartG in eine Ehe ist ein rückwirkendes Ereignis im Sinne von § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO.

3. Die Rückwirkung ergibt sich aus Art. 3 Abs. 2 EheöffnungsG.

4. "Bestandskraft " ist kein in dem Sinne tragendes Prinzip des Rechts, dass eine Änderung bestandskräftiger Bescheide infolge einer Gesetzesänderung immer nur mit ausdrücklicher gesetzlichen Anordnung erfolgen kann.

5. Bei rückwirkenden Änderungen aufgrund außersteuerrechtlicher Gesetze bedarf es grundsätzlich keiner weiteren gesetzlichen Anordnung der Durchbrechung der Bestandskraft (im Anschluss an BFH XI R 98/97 und BFH X R 5/88).

Sponsoring

Verpflichtet sich der Sponsor eines eingetragenen, wegen Förderung des Sports i.S. von § 52 AO als gemeinnützig anerkannten Vereins, die Vereinstätigkeit (finanziell und organisatorisch) zu fördern, und räumt der Verein dem Sponsor im Gegenzug u.a. das Recht ein, in einem von dem Verein herausgegebenen Publikationsorgan Werbeanzeigen zu schalten, einschlägige sponsorbezogene Themen darzustellen und bei Vereinsveranstaltungen die Vereinsmitglieder über diese Themen zu informieren und dafür zu werben, dann liegt in diesen Gegenleistungen ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb.

Telefonsex

Telefonsex" führt unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 EStG zu Einkünften aus Gewerbebetrieb (Abgrenzung zum Beschluss des Großen Senats v. 23.06.1964, GrS 1/64 S, BFHE 80, 73, BStBl. III 1964, 500).

  • BFH, Urt. v. 23.02.2000 - X R 142/95; BStBl. 2000, 610; NJW 2000, 2919; DStR 2000, 1341; DB 2000, 1596

Vermietung

Leben Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zusammen in einer Eigentumswohnung, die einem von ihnen gehört, kann dieser seine Wohnung nicht steuerrechtlich wirksam zur Hälfte dem anderen vermieten.

  • BFH, Urt. v. 30.01.1996 - IX R 100/93; BStBl. II 1996, 359; DStZ 1996, 373; BB 1996, 1422; DB 1996, 917
  • ebenso FG Baden-Württemberg, Urt. v. 06.06.2019 - 1 K 699/19 - Pressemitteilung

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Im Rahmen des Fremdvergleichs ist maßgebend für die Beurteilung eines Mietvertrages zwischen Angehörigen (hier: Verschwägerten) die Gesamtheit der objektiven Gegebenheiten. Dabei kann einzelnen dieser Beweisanzeichen eine unterschiedliche Bedeutung zukommen. Dementsprechend schließt nicht jede Abweichung vom Üblichen notwendigerweise die steuerliche Anerkennung des Vertragsverhältnisses aus.

  • BFH, Urt. v. 07.05.1996 - IX R 69/94; BStBl. II 1996, 196; DB 1996, 1755;
  • vgl. dazu die Rundverfügungen der OFD Berlin, DB 1997, 1644; OFD Frankfurt a.M., DStR 1997, 2022; OFD Magdeburg, BB 1997, 2467, und OFD München, BB 1998, 305

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Ein mit Angehörigen geschlossener Mietvertrag über eine Wohnung (hier: in einem Zweifamilienhaus) ist nur dann steuerrechtlich anzuerkennen, wenn feststeht, dass die gezahlte Miete tatsächlich endgültig aus dem Vermögen des Mieters gelangt ist. Die Feststellung der tatsächlichen Voraussetzungen obliegt insoweit dem Finanzgericht.

  • BFH, Urt. v. 28.01.1997 IX R 23/94; BB 1997, 2090

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Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung eines Mietvertrages nach Maßgabe des sog. Fremdvergleichs ist, dass die Hauptpflichten der Mietvertragsparteien wie Überlassen einer konkret bestimmten Mietsache und Höhe der zu entrichtenden Miete (vgl. § 535 BGB) stets klar und eindeutig vereinbart sowie entsprechend dem Vereinbarten durchgeführt wird.

  • BFH, Urt. v. 20.10.1997 - IX R 38/97; BStBl: II 1998, 106; BB 1998, 304

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Ob einem Mietvertrag zwischen nahen Angehörigen die steuerrechtliche Anerkennung zu versagen ist, weil die Vereinbarung und Durchführung des Vertrages hinsichtlich der Nebenabgaben von dem unter Fremden Üblichen abweicht, kann nur im Rahmen einer Würdigung aller Umstände des Streitfalles entscheiden werden.

  • BFH, Urt. v. 17.02.1998 - IX R 30/96; BStBl. II 1998, 349; DStR 1998, 761; BB 1998, 1091

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Es ist nicht zweifelhaft, dass Wohnräume im Haus der Eltern, die keine abgeschlossene Wohnung bilden, an volljährige unterhaltsberechtigte Kinder vermietet werden können.

  • BFH, Beschl. v. 16.01.2003 - IX B 172/02; Der Betrieb, 2003, 534

Zweitwohnungssteuer

Die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer auf die Innehabung einer aus beruflichen Gründen gehaltenen Wohnung eines nicht dauernd getrennt lebenden Verheirateten, dessen eheliche Wohnung sich in einer anderen Gemeinde befindet, diskriminiert die Ehe und verstößt gegen Art. 6 Abs. 1 GG.

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Nach den Satzungen der bayerischen Gemeinden, die sich an die Mustersatzung des bayerischen Gemeindetages anlehnen, gelten als Zweitwohnung nur diejenigen Nebenwohnungen, die eine Person "zu ihrer persönlichen Lebensführung" innehat. Hat sie die Nebenwohnung aus "beruflichen Gründen" inne, gilt sie nicht als Zweitwohnung.

  • VGH München, Urt. v. 04.04.2006 - 4 N 05.2249; BayVBl 2006, 504, m. Aufs. Gaßner, Maximilian, 485

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Die in § 2 Abs. 5 Buchst. c HmbZWStG unter bestimmten Voraussetzungen für Zweitwohnungen von Ehegatten oder Lebenspartnern vorgesehene Steuerbefreiung ist auf Zweitwohnungen Alleinerziehender nicht entsprechend anwendbar.

§ 2 Abs. 5 Buchst. c HmbZWStG verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 GG.

  • BFH, Urt. v. 13.4.2011 - II R 67/08; BStBl II 2012, 389; BFHE 234, 90; BFH/NV 2011, 1463; HFR 2011, 1034; DStRE 2011, 1033; ZSteu 2011, R582-R584; DB 2011, 1562; NVwZ-RR 2011, 619; DWW 2011, 311

1. Die aus beruflichen Gründen gehaltene Nebenwohnung eines nicht dauernd getrennt lebenden Ehepartners ist nach § 2 Abs. 5 Buchst. c HmbZWStG unabhängig vom zeitlichen Umfang der Nutzung von der Zweitwohnungsteuer befreit.

2. Eine wortlauteinschränkende Auslegung des § 2 Abs. 5 Buchst. c HmbZWStG ist nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten. Die Begünstigung einer zeitlich nicht überwiegend genutzten Erwerbszweitwohnung eines nicht dauernd getrennt lebenden Verheirateten bei der Zweitwohnungsteuer verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG.

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1.  Nach dem Wortlaut der Zweitwohnungsteuer-Satzungen der Städte Freising und München gelten solche Wohnungen nicht als Zweitwohnungen, die verheiratete und nicht dauernd getrenntlebende Personen aus beruflichen Gründen in Freising beziehungsweise in München innehaben, wenn sich die Hauptwohnung der Eheleute außerhalb von Freising bzw. von München befindet. Der Satzungstext verlangt mithin nicht, dass die Nebenwohnung überwiegend genutzt werden muss. Er enthält auch keinerlei auslegungsfähige Rechtsbegriffe, die entsprechende Auslegungsspielräume eröffneten. 

2. Der Ergänzung dieser Ausnahmetatbestände um das ungeschriebene Tatbestandsmerkmal der "überwiegenden Nutzung" der Zweiwohnung mangelt es an der erforderlichen normativen Rückbindung. Der Normentstehungsgeschichte lässt sich die vom Verwaltungsgerichtshof unterstellte Annahme der jeweiligen Satzungsgeber nicht entnehmen, die streitgegenständlichen Ausnahmeregelungen sollten nicht voraussetzungslos gelten. Die beiden Satzungsgeber haben keine belegbaren Erwägungen zu einer lediglich einschränkenden Auslegung der maßgeblichen Satzungsregelungen angestellt.

3. Ebensowenig lässt sich die teleologische Reduktion auf eine dem Zusammenhang der Satzungen innewohnende Zwecksetzung stützen. Eine Beschränkung der streitgegenständlichen Ausnahmevorschriften auf lediglich "vorwiegend genutzte" Nebenwohnungen ergibt sich weder aus Sinn und Zweck der Regelungen noch aus ihrem sonstigen systematischen Zusammenhang. Die Zweitwohnung-Steuersatzungen der Stadt Freising und der Landeshauptstadt München enthalten keinerlei Vorschriften, die auf eine entsprechende Einschränkung des Ausnahmetatbestandes hindeuten.

4. Eine wortlauteinschränkende Auslegung der Satzungsbestimmungen ist auch nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten. Die Begünstigung einer zeitlich nicht überwiegend genutzten Erwerbszweitwohnung eines nicht dauernd getrennt lebenden Verheirateten bei der Zweitwohnungsteuer verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG.