Menu
Lesben- und Schwulenverband in Deutschland (LSVD)

Recht

Ratgeber: Ausländische Ehen und Lebenspartnerschaften im Internationalen Privatrecht

(Stand: 2024)

Begründung und Wirkungen gleichgeschlechtlicher Ehen und Lebenspartnerschaften unterliegen den Sachvorschriften des Register führenden Staates.

Hinweis

In den nachfolgenden Texten werden Lebenspartner nicht immer besonders genannt. Die Ausführungen gelten aber auch für Lebenspartner.

Inhaltsverzeichnis

  1. Anwendbares Recht
    1.1 Das "deutsche" internationale Privatrecht
    1.2 Anküpfungspunkt "Registrierung"
    1.3 Die allgemeinen Wirkungen von gleichgeschlechtlichen Ehen und Lebenspartnerschaften
  2. Vorfragen
  3. Rechtswahl
    3.1 Zunächst Heirat im Ausland
    3.2 Zunächst Lebenspartnerschaft in Deutschland
  4. Mehrere Ehen und/oder Lebenspartnerschaften in Deutschland und im Ausland
  5. Namensrecht
  6. Unterhaltsrecht
  7. Güterstand
    7.1. Heirat ab dem 29.01.2018
    7.2. Heirat vor dem 29.01.2018
  8. Versorgungsausgleich
  9. Ehewohnung und Wohnung der Lebenspartner
  10. Das Scheidungsrecht
    10.1. Beispiel: Scheidung einer dänischen Ehe in Deutschland
  11. Die EU-Erbrechtsverordnung (EU-Staaten außer Vereinigtes Königreich, Irland und Dänemark)
  12. Das Erbrecht für die Nicht-EU-Staaten und für das Vereinigte Königreich, Irland und Dänemark
  13. Anerkennung deutscher gleichgeschlechtlicher Ehen und Lebenspartnerschaften im Ausland
  14. Heiraten im Ausland
    14.1. Ehefähigkeitszeugnis
    14.2. Bescheinigung zur Begründung einer Lebenspartnerschaft
  15. Lebenspartnerschaften, die im Ausland abgeschlossen worden sind oder demnächst abgeschlossen werden
  16. Ehen, die im Ausland abgeschlossen worden sind oder demnächst abgeschlossen werden
  17. Anerkennung in Deutschland
  18. Abstammung von Kindern bei Geburten mit Auslandsberührung
  19. Zuständigkeit der deutschen Gerichte für internationale Ehe- und Lebenspartnerschaftssachen
  20. Familiennachzug von Partnern aus Drittstaaten innerhalb der EU und der EWR

1. Anwendbares Recht

Mein Freund ist Ausländer. Gibt es deshalb bei der Eingehung einer Ehe besondere Umstände zu beachten? Meine Freundin und ich sind Niederländerinnen und haben dort geheiratet. Nun leben wir in Deutschland. Ist unsere Ehe hier gültig?

Immer dann, wenn eine Ehe oder Lebenspartnerschaft einen Bezug zu der Rechtsordnung eines anderen Staates aufweist, tauchen solche und ähnliche Fragen auf. Sie werden durch das „internationale Privatrecht“ der Staaten geregelt.

1.1 Das "deutsche" internationale Privatrecht

Grundsätzlich hat jeder Staat sein eigenes „internationales Privatrecht“, also eigene Regeln über das Recht, das anzuwenden ist, wenn es um die Sachverhalte geht, die mehrere Staaten berühren. Das deutsche internationale Privatrecht ist im „zweiten Kapitel" des "Ersten Teils" des „Einführungsgesetzes zum BGB“ geregelt (Art. 3 bis Art. 49 EGBGB). 

Inzwischen gibt es aber immer mehr europäische Rechtsvorschriften und internationale Abkommen, die diese Frage für einzelne Rechtsbereiche regeln. Sie gelten für die Staaten, die diese Abkommen ratifiziert haben und gehen dem einzelstaatlichen internationalen Privatrecht vor.

1.2 Anküpfungspunkt "Registrierung"

Nach Art. 17b Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 4 EGBGB unterliegen die Begründung, die Auflösung und die nicht in den Anwendungsbereich der EU-Güterrechtsverordnungen 2016/1103 und 2016/1104 fallenden allgemeinen Wirkungen einer gleichgeschlechtlichen Ehe oder Lebenspartnerschaft den Sachvorschriften des Register führenden Staates. Das wird aber für gleichgeschlechtliche Ehen durch Absatz 4 dahin eingeschränkt, dass sich das auf die Ehescheidung und auf die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendende Recht nach der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 (Rom-III-VO) richtet.

Das bedeutet einfacher formuliert, dass die Begründung und die allgemeinen Wirkungen gleichgeschlechtlicher Ehen und Lebenspartnerschaften den Sachvorschriften des Register führenden Staates unterliegen. Das ist das Recht des Staates, in dem die Ehegatten heiraten, also bei einer Eheschließung in Deutschland deutsches Recht. Dies gilt unabhängig von der Staatsangehörigkeit oder dem Wohnsitz der Ehegatten, gilt also auch für zwei Ausländer, die in Deutschland während eines Urlaubs heiraten.

Für die Begründung von Lebenspartnerschaften hat die Vorschrift praktisch keine Bedeutung mehr, weil seit dem 01.10.2017 in Deutschland keine Lebenspartnerschaften mehr begründet werden können (Art. 3 Abs. 3 EheöffnungsG und § 1 Abs. 1 Satz 1 LPartG). Die Begründung von verschiedengeschlechtlichen Ehen unterliegt dagegen nach Art. 13 Abs. 1 EGBGB für jeden Verlobten dem Recht des Staates, dem er angehört. Von diesem „Domizilprinzip“ ist man 2001 beim Lebenspartnerschaftsgesetz abgewichen, weil es damals erst in wenigen Staaten Lebenspartnerschaften gab. Deshalb hätten die meisten ausländischen Staatsangehörigen selbst nach langjährigem Inlandsaufenthalt in Deutschland keine Lebenspartnerschaft eingehen können, weil ihr Heimatrecht ein solches Rechtsinstitut (noch) nicht kannte. 

Bei der gleichgeschlechtlichen Ehe ist man 2017 genauso verfahren, weil erst wenige Staaten die Ehe für gleichgeschlechtliche Paare geöffnet haben.

1.3 Die allgemeinen Wirkungen von gleichgeschlechtlichen Ehen und Lebenspartnerschaften

Unter den "allgemeinen Wirkungen" von Ehen und Lebenspartnerschaften versteht man die Vorschriften für die eheliche (§§ 1353 ff. BGB) und die lebenspartnerschaftliche (§ 2 ff. LPartG) Lebensgemeinschaft.

2. Vorfragen

Gerhard und Alexander wollen heiraten. Alexander ist bulgarischer Staatsbürger. Er möchte nach Deutschland einreisen, dort Gerhard heiraten und mit Gerhard in Deutschland zusammenleben. In Bulgarien gibt es weder gleichgeschlechtliche Ehen noch Lebenspartnerschaften.

Da Gerhard und Alexander in Deutschland heiraten wollen, sind die Voraussetzungen für die Eheschließung nach Art. 17b Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 EGBGB allein dem deutschen Recht zu entnehmen. Das gilt aber nicht für die sogenannten Vorfragen.
Eine solche Vorfrage stellen z.B. die Ehehindernernisse der §§ 1303 ff. BGB dar, siehe unseren LSVD-Ratgeber zur Ehe für Alle (Punkt "Wer kann eine Ehe eingehen").

Alexander war in Rumänien verheiratet, hatte sich aber scheiden lassen.

Nach § 1306 BGB kann eine Ehe mit einer Person, die mit einer dritten Person verheiratet ist, nicht begründet werden. Der deutsche Standesbeamte muss deshalb überprüfen, ob Alex tatsächlich rechtswirksam geschieden worden ist. Das ergibt sich aus der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 (Rom-III-VO Verordnung, siehe Art. 3 Nr. 1 Buchst d EGBGB und unten den Abschnitt "Das Scheidungsrecht"). Da Alex damals mit seiner Frau in Rumänien lebte und die Scheidung durch ein rumänisches Gericht erfolgt ist, hat der Standesbeamte rumänisches Recht anzuwenden (vgl. Art. 8 der Rom-III-Verordnung).

Dieselben Grundsätze gelten für die Frage, ob die Partner noch minderjährig sind und somit nicht heiraten können (§ 1303 BGB). Diese Frage beurteilt sich bei Ausländern gemäß Art. 7 Abs. 1 EGBGB nach ihrem Heimatrecht. Deshalb können Ausländer unter 18 Jahren in Deutschland eine Partnerschaft eingehen, wenn sie nach ihrem Heimatrecht volljährig sind.
Allerdings gelten zwecks Verhinderung von Kinderehen für die "Ehemündigkeit" auch absolute Altersgrenzen (siehe LSVD-Ratgeber zur Ehe für Alle, Punkt "Wer kann eine Ehe eingehen").

3. Rechtswahl

3.1 Zunächst Heirat im Ausland

Vor der Öffnung der Ehe für gleichgeschlechtliche Paare im Jahre 2017 haben Paare, die "richtig verheiratet" sein wollten und die die Lebenspartnerschaft als diskriminierend ablehnten, in Ländern geheiratet, in denen das bereits möglich war, z.B. in Dänemark. So sind auch binationale Paare verfahren, wenn die Beschaffung der Papiere für eine Heirat in Deutschland schwierig war und sich lange hinzog. Die allgemeinen Wirkungen ihrer Ehen unterliegen dann dem Recht des Staates, in dem die Paare geheiratet haben, also z.B. dänischem Recht. Wenn die Ehepaare das ändern wollen, gibt es dafür zwei Wege:

a) Rechtswahl

Sie können für die allgemeinen Ehewirkungen eine Rechtswahl gemäß Artikel 14 treffen (Art. 17b Abs. 5 Satz 2 EGBGB). Wählbar sind nach Art. 14 Abs. 1 EGBGB:

  1. das Recht des Staates, in dem beide Eheleute im Zeitpunkt der Rechtswahl ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
  2. das Recht des Staates, in dem beide Eheleute ihren gewöhnlichen Aufenthalt während der Ehe zuletzt hatten, wenn einer von ihnen im Zeitpunkt der Rechtswahl dort noch seinen gewöhn­lichen Aufenthalt hat, oder 
  3. das Recht des Staates, dem ein Ehegatte im Zeitpunkt der Rechtswahl angehört.

Die Rechtswahl muss notariell beurkundet werden.

Die Eheleute können also, wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, für die allgemeinen Wirkungen ihrer im Ausland abgeschlossenen Ehe deutsches Recht wählen. 

b) Mehrfachregistrierung in verschiedenen Ländern

Die Ehegatten können das Recht, dem die allgemeinen Wirkungen ihrer im Ausland begründeter Ehe oder Lebenspartnerschaft unterliegen, auch dadurch ändern, dass sie in Deutschland noch einmal heiraten.

In Deutschland ist die Begründung einer gleichgeschlechtlichen Ehe auch möglich, wenn die Ehegatten schon in einem anderen Land eine gleichgeschlechtliche Ehe oder eine Lebenspartnerschaft eingegangen waren. Diese frühere Ehe oder Lebenspartnerschaft braucht nicht aufgehoben zu werden. In der amtlichen Begründung des Umsetzungsgesetzes wird dazu gesagt (BT-Drs. 19/4670 v. 01.10.2018, S. 32 zu § 39 PStG):

"Eine schon bestehende Ehe oder Lebenspartnerschaft ist nach deutschem Recht kein Hindernis für die Eingehung einer weiteren Ehe mit derselben Person im Ausland. Das ergibt sich aus § 1306 BGB. Danach stellen nur die Ehe oder Lebenspartnerschaft "mit einem Dritten" ein Ehehindernis dar."

Die Konkurrenz mehrerer Ehen oder Lebenspartnerschaften zwischen denselben Personen in verschiedenen Staaten wird durch Art. 17b Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 EGBGB geregelt. Danach ist für die Frage, nach welchem Recht sich die allgemeinen Wirkungen der Ehen richten, die zuletzt begründete Ehe oder Lebenspoartnerschaft vom Zeitpunkt ihrer Begründung an maßgebend. 

Deshalb unterliegen die allgemeinen Wirkungen der zunächst im Ausland begründeten Ehe oder Lebenspartnerschaft deutschem Recht, wenn das Paar in Deutschland noch einmal heiratet.

Eine solche Mehrfachregistrierung kann aber juristische Komplikationen zur Folge haben. Man sollte sich deshalb unbedingt vorher von Notar*innen oder Anwält*innen beraten lassen, die sich in der Materie auskennen. 

c) Keine Rückwirkung

Problematisch ist vor allem, dass die in Deutschland neu abgeschlossenen Ehen keine Rückwirkung haben.

Die Frage, wann eine Ehe oder Lebenspartnerschaft abgeschlossen worden ist, kann für die Hinterbliebenenversorgung Bedeutung haben. Dort besteht meist eine Wartefrist, um Versorgungsehen und -partnerschaften auszuschließen. Der Verstorbene muss die Eheschließung ein Jahr lang überlebt haben.

Diese Wartezeit greift aber bei der gesetzlichen Hinterbliebenenversorgung und bei der Beamtenversorgung nicht, wenn die Vermutung einer Versorgungsehe widerlegt wird (siehe dazu unsere Rechtsprechungsliste). Das ist bei Paaren, die in Deutschland noch einmal heiraten, damit ihre Ehe oder Lebenspartnerschaft deutschen Recht unterliegt, kein Problem. Bei ihnen ist offensichtlich, dass sie nicht aus Versorgungsgründen geheiratet haben, sondern um das auf ihre Ehe oder Lebenspartnerschaft anwendbare Recht zu ändern.

Davon abgesehen ist Art. 17b Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 EGBGB nur eine Kollisionsregel. Sie hat auf den Bestand früherer Ehen und Lebenspartnerschaften keine Auswirkungen.
Kollisionsregeln dienen der Auflösung einer Normenkollision. Das heißt: Wenn auf einen Sachverhalt verschiedene Rechtsnormen anwendbar sind, entscheidet die Kollisionsregel, welche der Rechtsnormen vorrangig ist und damit andere Rechtsnormen verdrängt.

Demgemäß regelt Art. 17b Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 EGBGB, welches Recht anzuwenden ist, wenn mehrere Ehen und Lebenspartnerschaft nebeneinander bestehen. Dabei geht es aber nur um die "in Absatz 1" von Art. 17b EGBGB "umschriebenen Wirkungen und Folgen", also um die Begründung und die allgemeinen und Wirkungen von Ehen und Lebenspartnerschaften. Dafür ist nach der Kollisionsregel des Art. 17b Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 EGBGB die zuletzt abgeschlossene Ehe oder Lebenspartnerschaft maßgebend.

Wenn ein Paar mehrmals geheiratet oder sich verpartnert hat, sind die früheren Ehen und Lebenspartnerschaften schon "begründet". Deshalb könnten sich aus der Kollisionsregel des Art. 17b Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 EGBGB für diese Ehen und Lebenspartnerschaften nur Folgerungen für die Hinterbliebenenversorgung ergeben, wenn diese an "die allgemeinen Wirkungen" von Ehen und Lebenspartnerschaften anknüpfen würde. Das ist nicht der Fall.

Unter den "allgemeinen Wirkungen" von Ehen und Lebenspartnerschaften versteht man, wie oben erwähnt, die Vorschriften für die eheliche (§§ 1353 ff. BGB) und die lebenspartnerschaftliche (§ 2 ff. LPartG) Lebensgemeinschaft. Diese haben für die Hinterbliebenenversorgung der Partner keine Bedeutung. Für die Hinterbliebenenversorgung zählt nur, ob der Verstorbene und sein Partner verheiratet oder verpartnert waren und wann sie ihre Partnerschaft begründet haben. Deshalb können sich die Partner weiterhin auf die erste von ihnen abgeschlossene Ehe oder Lebenspartnschaft berufen, auch wenn sie danach noch mehrmals heiraten oder sich verpartnern und die neuen Partnerschaften keine Rückwirkung haben.

Aus diesem Grund sind in solchen Fällen auch Klauseln kein Problem, dass die Ehe oder Lebenspartnerschaft mehrere Jahre lang bestanden haben muss, die gelegentlich in den Satzungen der betrieblichen Altersversorgung und der Hinterbliebenenversorgung der berufsständischen Versorgungswerke stehen. Dasselbe gilt für Vorschriften, dass die Ehe vor dem Eintritt in den Ruhestand geschlossen worden sein muss, die bei der Beamtenversorgung üblich sind.

Deshalb können solche Paare in Deutschland ohne weiteres noch einmal heiraten. Gleichwohl ist die Änderung des anwendbaren Rechts durch Rechtswahl vorzuziehen.

3.2 Zunächst Lebenspartnerschaft in Deutschland

Wenn die Partner vor der Eheschließung im Ausland in Deutschland schon eine Lebenspartnerschaft begründet hatten (siehe den Fall 1 im nachfolgenden Abschnitt 4), kann es sich empfehlen, zusätzlich auch die Lebenspartnerschaft in eine Ehe umwandeln zu lassen (siehe LSVD-Ratgeber zur Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe).

Dann kann das Paar beantragen, dass sie rückwirkend zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden oder dass ein früherer Grunderwerbsteuerbescheid aufgehoben wird (siehe die Muster für solche Anträge). Deshalb haben Sie ein Rechtsschutzinteresse an der zusätzlichen Umwandlung ihrer Lebenspartnerschaft in eine Ehe.

4. Mehrere Ehen und/oder Lebenspartnerschaften in Deutschland und im Ausland

Fall 1: Der Deutsche Heinz und der Spanier Rodolfo sind seit 35 Jahren ein Paar. Ihr Lebensmittelpunkt ist Deutschland. Sie verbringen aber jedes Jahr im Sommer mehrere Monate in Spanien. Im Oktober 2001 sind sie in Deutschland eine Lebenspartnerschaft eingegangen. Nachdem Spanien 2005 die Ehe für gleichgeschlechtliche Paare geöffnet hatte, haben sie dort 2006 geheiratet. Die spanische Ehe ist nicht in das deutsche Lebenspartnerschaftsregister eingetragen worden.

Fall 2: Wie Fall 1, aber Heinz und Rodolfo haben zunächst 2006 in Spanien geheiratet und sind erst danach 2007 in Deutschland eine Lebenspartnerschaft eingegangen. Die spanische Ehe und die deutsche Lebenspartnerschaft sind beide in das deutsche Lebenspartnerschaftsregister eingetragen worden.

Heinz und Rodolfo fragen an, wie sie nach der Öffnung der Ehe für gleichgeschlechtliche Paare durch den deutschen Gesetzgeber am besten vorgehen, damit sie in Deutschland als verheiratet gelten und ihre Ehe deutschem Recht unterliegt.

Nach Art. 17b Abs. 1 u. 4 EGBGB unterliegen die allgemeinen Wirkungen von gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften und Ehen dem Recht des Staates, in dem sie abgeschlossen worden sind. Maßgebend ist nach Art. 17b Abs. 3 und 4 EGB immer die zuletzt begründete Lebenspartnerschaft oder Ehe.

Im Fall 1 ist die Ehe, die Heinz und Rodolfo 2006 in Spanien eingegangen sind, die zuletzt begründete Partnerschaft. Diese wurde zwar aufgrund der Kappungsregel des alten Art. 17b Abs 4 EGBGB zunächst in Deutschland nur als Lebenspartnerschaft anerkannt. Nachdem aber das Eheöffungsgesetz diese Kappungsregel ersatzlos gestrichen hat, gilt die spanische Ehe jetzt in Deutschland als vollgültige Ehe und zwar ab dem Tag ihrer Begründung (siehe unten Abschnitt 16). Heinz könnte deshalb beantragen, dass ihre spanische Ehe in das deutsche Eheregister eingetragen wird.

Das bringt den beiden aber nichts, weil ihre spanische Ehe die zuletzt begründete Partnerschaft ist. Deshalb unterliegen die allgemeinen Wirkungen ihrer spanischen Ehe nach Art. 17b Abs. 3 und 4 EGBGB spanischem Recht.

Wenn die beiden ihre Lebenspartnerschaft in eine Ehe umwandeln lassen, gilt für die umgewandelte Ehe Art. 3 Abs. 2 EheöffnungG  und § 20a Abs. 5 LPartG. Danach bleibt für die Rechte und Pflichten der Lebenspartner nach der Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe der Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft weiterhin maßgebend. Fraglich ist, ob diese Rückwirkung umfassend gilt, also auch für die Kollisionsnorm des Art. 17b Abs. 4 i.V.m. 3 EGBGB, oder nur "für die Rechte und Pflichten" der Partner.

Nach § 20a Abs. 1 Satz 1 LPartG wird eine Lebenspartnerschaft dadurch in eine Ehe umgewandelt, dass beide Lebenspartner vor dem Standesbeamten persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, miteinander eine Ehe führen zu wollen. Die Umwandlung ist also eine Heirat. Demgemäß heißt es in Satz zwei der Vorschrift, dass für die Umwandlung die Vorschriften über die Eheschließung entsprechend gelten. In Satz 3 wird zusätzlich gesagt, dass die Lebenspartnerschaft nach der Umwandlung als Ehe fortgeführt wird. Aus § 17a PStG ergibt sich, dass die Umwandlung im Eheregister wie eine Eheschließung zu beurkunden ist und dass dabei auf den Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft nur zusätzlich hinzuweisen ist (wegen der rechtlichen Rückwirkung der Umwandlung). 

Danach hat die rechtliche Rückwirkung der Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe keine Auswirkungen auf die Kollisionsnorm des Art. 17b Abs. 4 i.V.m. 3 EGBGB. Für sie ist allein das Datum der Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe entscheidend, weil die Ehe dadurch "begründet" wird, so auch das AG Stuttgart in einem Hinweis vom 15.12.2017 an die Beteiligten, Az. 15 UR III B115/12 und im Ergebnis auch das AG Köln, Beschl. v. 12.12.2017, 378 III 218/17, siehe unsere Rechtsprechungsliste.

Demgemäß wird die in eine Ehe umgewandelte Lebenspartnerschaft deutschem Recht unterliegen, weil sie die "zuletzt begründete" Partnerschaft sein wird. Andererseits können Heinz und Rodolfo aufgrund vom Art. 3 Abs. 2 EheöffnungsG und § 20a LPartG verlangen, in rechtlicher Hinsicht rückwirkend so behandelt zu werden, als ob sie schon am Tag der Begründung ihrer Lebenspartnerschaft geheiratet hätten (siehe den LSVD-Ratgeber zur Umwandlung von Lebenspartnerschaften in Ehen).

Im Fall 2 ist die Rechtslage einfacher. Die beiden können ihre Lebenspartnerschaft unbedenklich in eine Ehe umwandeln lassen, weil sie die Lebenspartnerschaft ohnehin erst nach der Heirat in Spanien begründet haben. Sie ist auch nach der Umwandlung die spätere Partnerschaft, so dass die umgewandelte Ehe deutschem Recht unterliegt.

5. Namensrecht

Prinzipiell richtet sich der Name einer Person nach dem Recht des Staates, dem sie angehört (Art. 10 Abs. 1 EGBGB). Gleichgeschlechtliche Ehegatten unerschiedlicher Nationalitäten können gemäß Art. 17b Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 und  Art. 10 Abs. 2 EGBGB das Recht auswählen, nach welchem Recht ihr Familienname (Ehename) bestimmt werden soll. Zur Auswahl stehen dabei ihre beiden Heimatrechte. Sollten beide Partner Ausländer sein und hat zumindest einer von ihnen seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort in Deutschland, so können die Partner das Recht eines ihrer Heimatländer oder das deutsche Recht auswählen.

Nach dem ausgewählten Recht bestimmt sich der Familienname der Partner, der nicht notwendig ein gemeinsamer Name sein muss. So kennt man im indonesischen Recht beispielsweise keinen gemeinsamen Familiennamen. Darüber hinaus kann das gewählte Recht selbst wiederum eine Auswahlmöglichkeit hinsichtlich des Namens vorsehen, so wie es das deutsche Recht tut.

Nicht beantwortet werden kann hier die Frage, ob der jeweilige Heimatstaat eines Ausländers einen Familiennamen nach deutschem Recht akzeptiert. Diese Frage beantwortet sich allein nach der Rechtsordnung des betreffenden Staates. Wenn dieses Recht den Familiennamen nicht anerkennt, hat das zur Folge, dass der "deutsche" Familienname und der im Reisepass eingetragene Name nicht übereinstimmen.

Ausländische Ehegatten, deren Familienname nicht mit dem in ihrem Reisepass eingetragenen Namen übereinstimmt, sollten in Deutschland außer ihrem Reisepass auch eine Kopie der Eheurkunde mit sich führen, damit sie sich in Deutschland mit ihrem Familiennamen ausweisen können.

6. Unterhaltsrecht

Maria und Katharina haben in Deutschland geheiratet bzw. eine Lebenspartnerschaft begründet. Maria ist bulgarische Staatsbürgerin und stammt aus Sofia. Nach Trennung und Scheidung bzw. Aufhebung der Lebenspartnerschaft kehrt Maria nach Sofia zurück. Da sie krankheitsbedingt nicht für ihren eigenen Unterhalt sorgen kann, begehrt sie von Katharina Unterhaltszahlung.

Art. 3 Abs. 1 Buchst. c EGBGB verweist für das Unterhaltsrecht auf Artikel 15 der EU-Unterhaltsverordnung (Verordnung (EG) Nr. 4/2009 v. 18.12.2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen). Danach bestimmt sich das auf Unterhaltspflichten anwendbare Recht für die Mitgliedstaaten, die durch das "Haager Protokoll von 2007" (Übersetzung) gebunden sind, nach jenem Protokoll. Das sind alle Mitgliedstaaten der EU ausgenommen das Vereinigten Königreich und Dänemark.

Maria will ihren Unterhalt einklagen.

Nach § 111 Nr. 8, § 112 Nr. 1 FamfG kann sie dies vor dem zuständigen deutschen Familiengericht tun. 

Das zuständige deutsche Gericht hat bei der Beurteilung des eingeklagten Unterhaltsanspruchs das Haager Unterhaltsprotokoll anzuwenden. Nach Art. 3 HUntProt ist für Unterhaltspflichten das Recht des Staates maßgebend, in dem die berechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ein der gleichgeschlechtlichen Ehe bzw. der Lebenspartnerschaft entsprechendes Rechtsinstitut gibt es aber in Bulgarien nicht und damit auch keinen Unterhaltsanspruch, den Maria geltend machen könnte. 

Für solche Fälle enthält Art. 5 Satz 1 HUntProt eine besondere Kollisionsregel für Ehen. Danach findet die Anknüpfung des Art. 3 HUntProt an den gewöhnlichen Aufenthalt des Unterhaltsberechtigten keine Anwendung, wenn eine der Parteien sich dagegen wendet und das Recht eines anderen Staates, insbesondere des Staates ihres letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts, zu der betreffenden Ehe eine engere Verbindung aufweist. Diese kollisionsrechtliche Ausweichklausel wird nicht von Amts wegen, sondern nur auf Betreiben einer der Parteien beachtet. 

Eine entsprechende Kollisionsregel für den lebenspartnerschaftlichen Unterhalt gibt es nicht. Derzeit steht es aber den Vertragsstaaten frei, ob sie gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften als Beziehung "der Familie, Verwandtschaft, Ehe oder Schwägerschaft" i.S.d. Art. 1 Abs. 1 HUntProt qualifizieren und Art. 5 Abs. 1 HUntProt anwenden. Dafür hat sich der deutsche Gesetzgeber mit der ersatzlosen Streichung der bisherigen Sonderregelung in Art. 17b Abs. 1 Satz 2 EGBGB entschieden. Nach dieser Sonderregelung war in solchen Fällen das Unterhaltsrecht des Register führenden Staates, also deutsches Unterhaltsrecht, anzuwenden (siehe dazu auch BT-Drs. 17/4887 v. 23. 02. 2011, S. 52 und dort „Zu Nummer 2“). Demgemäß ist auch auf Lebenspartnerschaften die besondere Kollisionsregelung des Art. 5 Abs. 1 HUntProt anzuwenden mit der Folge, dass das Gericht bei der Urteilsfindung letzten Endes deutsches Recht anzuwenden hat, wenn sich Maria gegen die Anwendung des bulgarischen Rechts wendet.

Das Haager Unterhaltsprotokoll sieht außerdem die Möglichkeit der Bestimmung des Unterhaltsstatuts durch beschränkte Rechtswahl vor (Art. 7, 8 HUntProt). Das nach Art. 7, 8 HUntProt gewählte Recht verdrängt das nach Art. 3-6 HUntProt objektiv berufene Unterhaltsstatut. Zu unterscheiden sind zwei Formen der Rechtswahl: 

Aus Gründen der Verfahrensökonomie ermöglicht Art. 7 HUntProt die ausdrückliche Rechtswahl des Rechts, das am Gerichtsort gilt. 

Daneben sieht Art. 8 HUntProt die Möglichkeit vor, vorsorgend das auf den Unterhalt anwendbare Recht zu wählen, wobei aber der Kreis der wählbaren Unterhaltsrechte beschränkt ist (Art 8 Abs. 1 HUntProt). Überdies ist eine Rechtswahl nach Art. 8 HUntProt abweichend von Art. 7 HUntProt nicht für sämtliche vom HUntProt erfassten Unterhaltspflichten möglich (siehe im Einzelnen Art. 8 HUntProt). 

Nach Art 8 Abs. 5 HUntProt ist das von den Parteien gewählte Recht nicht anzuwenden, wenn seine Anwendung für eine der Parteien offensichtlich unbillige oder unangemessene Folgen hätte, es sei denn, dass die Parteien im Zeitpunkt der Rechtswahl umfassend unterrichtet und sich der Folgen ihrer Wahl vollständig bewusst waren. 

Die Rechtswahl ist schriftlich zu erstellen oder auf einem Datenträger zu erfassen, dessen Inhalt für eine spätere Einsichtnahme zugänglich ist, sowie von beiden Parteien zu unterschreiben.

7. Güterstand

Am 29.01.2018 sind die beiden Güterrechtsverordnungen der EU in Kraft getreten, die Verordnung (EU) 2016/1103 für das eheliche Güterrecht (EuEheGüVO) und die Verordnung (EU) 2016/1104 für das Güterrecht von Lebenspartnerschaften (EuPartGüVO). Nach Art 17b Abs. 4 Satz 2 EGBGB unterliegen die güterrechtlichen Wirkungen gleichgeschlechtlicher Ehen nicht der EuPartGüVO, sondern der EuEheGüVO.

Die EU-Güterrechtsverordnungen sind durch das "Internationale Güterrechtsverfahrensgesetz (IntGüRVG"“ vom 17.12.2018 (BGBl. I S. 2573) in deutsches Recht umgesetzt worden. 
Die beiden EU-Güterrechtsverordnungen enthalten Regelungen über die internationale Zuständigkeit der Gerichte, über das anwendbaren Recht sowie über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen unter den Mitgliedstaaten. Sie verdrängen damit weitestgehend die nationalen Bestimmungen, vor allem die vermögensbezogenen Regelungen in den §§ 1353 ff. BGB und § 2 ff. LPartG.

Durch die Neuregelungen soll bei den immer häufiger werdenden Ehepaaren und Lebenspartnern mit internationalem Bezug die Vermögensverwaltung und -auseinandersetzung im Scheidungsfall erleichtert werden.

7.1. Heirat ab dem 29.01.2018

Geltungsbereich

Die EU-Güterrechtsverordnungen gelten geografisch in allen EU-Mitgliedstaaten mit Ausnahme von Irland, Dänemark, Estland, Lettland, Litauen, Polen, Rumänien, der Slowakei und Ungarn (sowie Großbritannien). Die nicht teilnehmenden Mitgliedsstaaten sind wie Drittstaaten zu behandeln. 

Anwendungsbereich

Die EU-Güterrechtsverordnungen finden auf die ehelichen und lebenspartnerschaftlichen Güterstände Anwendung (Art. 1 Abs. 1). Dazu rechnen sämtliche vermögensrechtlichen Regelungen, die zwischen den Partnern und in ihren Beziehungen zu Dritten aufgrund der Ehe oder Lebenspartnerschaft und deren Auflösung gelten (Art. 3 Abs. 1). 

Diese Definition ist sehr weit. Das "Güterrechtsstatut" umfasst deshalb die Befugnisse, Rechte und Pflichten der Partner in Bezug auf das Vermögen einschließlich etwaiger Verfügungsbeschränkungen, die Haftung der Partner für Schulden des Anderen, die Auflösung des Güterstandes einschließlich des Zugewinnausgleichs und die Frage der materiellen Wirksamkeit von Vereinbarung über den ehelichen Güterstand und das anwendbare Recht (siehe Art. 27).

Die Vorfrage, ob die Ehe oder Lebenspartnerschaft besteht, fällt nicht in den Anwendungsbereich der EU-Verordnungen, sondern beurteilt sich nach dem jeweiligen nationalen Kollisionsrecht (Art. 1 Abs. 2 Buchst. b). Auch der Versorgungsausgleich (Art. 1 Abs. 2 Buchst. f), die Unterhaltsansprüche (Art. 1 Abs. 2 Buchst. c) und die Erbfolge (Art. 1 Abs. 2 Buchst. d) unterfallen nicht dem Anwendungsbereich der EU-Güterrechtsverordnungen.

Die Erhöhung des gesetzlichen Erbteils des hinterbliebenen Partners aufgrund des Güterstands der Zugewinngemeinschaft (§ 1371 Abs. 1 BGB) gilt als güterstandsrechtliche Regelung (BGHZ 205, 290). Sie ist deshalb anwendbar, wenn deutsches Güterrecht gilt, auch wenn die Erbfolge als solche dem Recht eines anderen Staates unterliegt.

Gerichtliche Zuständigkeit

Die EU-Güterrechtsverordnungen vereinheitlichen die Zuständigkeitsregeln der Mitgliedstaaten. 

Die Zuständigkeit der Gerichte bestimmt sich zunächst aufgrund bereits eingeleiteter Nachlass- oder Ehesachen (Annexzuständigkeit). Wenn zum Beispiel das Gericht eines Mitgliedstaates in einer Erbrechtssache nach der EuErbVO angerufen wird (siehe dazu unten), sind die Gerichte dieses Staates auch für Entscheidungen über den Güterstand in Verbindung mit diesem Nachlass zuständig (Art. 4). Dasselbe gilt für Scheidungsverfahren (Art. 5). Wenn das Gericht eines Mitgliedstaates wegen der Scheidung eine Ehe oder der Auflösung einer Lebenspartnerschaft angerufen wird, ist das Gericht dieses Staates auch für Fragen des ehelichen Güterstandes in Verbindung mit den Anträgen zuständig (Art. 5). Über die Annexzuständigkeit  zu anhängigen Scheidungssachen können die Partner Vereinbarungen treffen.

Wenn keine Annexzuständigkeiten zu anhängigen Erb- oder Scheidungs- bzw. Aufhebungssachen vorliegen, weil z.B. der Scheidungsantrag noch gar nicht oder vor einem Gericht eines Drittstaates anhängig ist, können die Partner vereinbaren, dass für Entscheidungen über Fragen ihres Güterstands die Gerichte bestimmter Mitgliedstaatn ausschließlich zuständig sein sollen (Art. 7 Abs. 1 i.V.m. Art. 6).

Besteht keine Zuständigkeit nach Art. 4 oder 5 oder liegt ein in diesen Artikeln nicht geregelter Fall vor und haben die Partner keine Vereinbarung über die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte eines bestimmten Mitgliedstaates getroffen, so bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für güterrechtliche Fragen nach Art. 6. Danach kommt es auf den gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt beider Partner zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts an, andernfalls auf den letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt, sofern einer von ihnen zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, und (nachrangig) auf weitere Anknüpfungstatbestände.

In solchen Fällen ist es auch möglich, eine gerichtliche Zuständigkeit durch rügelose Einlassung des Beklagten zu begründen (Art. 8). Die rügelose Einlassung setzt eine Gerichtsstandsvereinbarung außer Kraft und begründet nicht nur die internationale Zuständigkeit des Staates, in dem sich das angerufene Gericht befindet, sondern auch die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts.

Anwendbares Recht

Nach Art. 22 können die Partner oder künftigen Partner als Recht ihres Güterstandes wählen: 

  • das Recht des Staates, in dem sie oder einer von ihnen zum Zeitpunkt der Rechtswahl ihren/seinen gewöhnlichen Aufenthalt haben/hat oder 
  • das Recht eines Staates, dessen Staatsangehörigkeit sie oder einer von ihnen zum Zeitpunkt der Rechtswahl besitzen, gleichgültig ob das ein Mitgliedstaat oder ein Drittstaat ist.
  • Lebenspartnerschaften können außerdem das Recht des Staates wählen, nach dessen Recht ihre Partnerschaft begründet wurde.

Bei Lebenspartnern steht die Rechtswahl unter dem Vorbehalt, dass das gewählte Recht güterrechtliche Wirkungen an das Institut der Lebenspartnerschaft knüpft.

Die Partner können die Vereinbarung jederzeit ändern, und zwar auch rückwirkend. Das kann zur Folge haben, dass der bisherige Güterstand beendet wird und auseinanderzusetzen ist. Hierfür gilt das bisher maßgebliche Güterrecht.

Die Rechtswahl muss zumindest schriftlich getroffen und von beiden Partnern unterzeichnet werden (Art. 23). Außerdem sind die Formvorschriften des gewöhnlichen Aufenthaltsorts zu beachten, in Deutschland also notarielle Beurkundung.

Haben Ehegatten keine bzw. keine wirksame Rechtswahl getroffen, bestimmt sich das anwendbare Recht gemäß Art. 26 EuEheVO in folgender Reihenfolge:

  • das Recht des Staates, in dem die Ehegatten nach der Eheschließung ihren ersten gemeinsamen Aufenthalt haben, andernfalls
  • das Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit beide Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheschließung besitzen oder andernfalls
  • das Recht des Staates, mit dem die Ehegatten unter Berücksichtigung aller Umstände zum Zeitpunkt der Eheschließung gemeinsam am engsten verbunden sind.

Haben Lebenspartner keine bzw. keine wirksame Rechtswahl getroffen, bestimmt sich das anwendbare Güterrecht gem. Art. 26 Abs. 1 EuPartGüVO nach dem Recht des Staates, nach dessen Recht die eingetragene Partnerschaft begründet wurde. Nur ausnahmsweise kann das für Fragen des Güterrechts zuständige Gericht auf Antrag eines Partners gemäß Art. 26 Abs. 2 EuPartGüVO das Recht des letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthaltsstaates für anwendbar erklären, sofern dieses Recht güterrechtliche Wirkungen an das Institut der Partnerschaft knüpft.

7.2. Heirat vor dem 29.01.2018

Art. 229 § 47 EGBGB bestimmt, dass für gleichgeschlechtliche Ehen und Lebenspartnerschaften, die vor dem 29.01.2018 abgeschlossen worden sind, Art. 17b Abs. 1 Satz 1 und Abs.  4 EGBGB in seiner bisherigen Fassung anzuwenden sind. Danach unterliegen die güterrechtlichen Wirkungen dieser gleichgeschlechtlicher Ehen und Lebenspartnerschaften dem Recht des Staates, in dem sie abgeschlossen worden sind, also bei einer Heirat oder Verpartnerung in Deutschland deutschem Recht.  

Das gilt solange, bis die Ehegatten oder Lebenspartnerschaften eine Rechtswahl bezüglich der güterrechtlichen Wirkungen ihrer Verbindung getroffen haben (Artikel 69 Abs. 3). Dann gelten für sie die Regelungen der EuEheGüVO und der EuPartGüVO.
Bis dahin gilt für diese gleichgeschlechtlichen Ehen und Lebenspartnerschaften Art. 17b Abs. 2 Satz 3 i.V.m. Abs. 4 EGBGB weiter. Sie bestimmen: Unterliegen die güterrechtlichen Wirkungen einer gleichgeschlechtlichen Ehe oder einer eingetragenen Lebenspartnerschaft dem Recht eines anderen Staates und hat einer der Ehegatten oder Lebenspartner seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland oder betreibt er hier ein Gewerbe, kann er den fremden Güterstand in das deutsche Güterrechtsregister eintragen lassen. Der fremde Güterstand steht dann einem vertragsmäßigen gleich, so dass die Lebenspartner einem Dritten gegenüber aus dem Güterstand Einwände gegen ein Rechtsgeschäft herleiten können, das zwischen einem von ihnen und dem Dritten vorgenommen worden ist. 

Nach § 1519 BGB (für Lebenspartner i.V.m. § 7 Satz 2 LPartG) können Ehegatten und Lebenspartner durch Ehevertrag bzw. Lebenspartnerschaftsvertrag den Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft vereinbaren. Dann gelten für sie die Vorschriften des Abkommens vom 04.02.2010 zwischen Deutschland und Frankreich über den Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft. Der Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft kommt deshalb vor allem für deutsch-französische Paare in Betracht.

Siehe zu diesem Güterstand die Erläuterungen der Bundesnotarkammer und des Bundesgerichtshofs. Den Wortlaut des Abkommens finden Sie hier.

8. Versorgungsausgleich

Der deutsche Gerhard und und der Bulgare Alexander haben 10 Jahre in Deutschland zusammengelebt. Nur Gerhard war sozialversicherungspflichtig beschäftigt und hat demgemäß Rentenanwartschaften begründet.

Nach Art. 17b Abs. 1 Satz 2 und 3 i.V.m. Abs. 4 EGBGB unterliegt der Versorgungsausgleich dem Recht des Staates, dem die allgemeinen Wirkungen der Ehe oder Lebenspartnerschaft unterliegen. Er ist nur durchzuführen, wenn danach deutsches Recht anzuwenden ist und wenn das Recht eines der Staaten, denen die Ehegatten oder Lebenspartner im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Antrags auf Scheidung oder Aufhebung der Lebenspartnerschaft angehören, einen Versorgungsausgleich zwischen Ehegatten oder Lebenspartnern kennt.

Findet danach kein Versorgungsausgleich statt, ist er auf Antrag eines Ehegatten oder Lebenspartners gleichwohl nach deutschem Recht durchzuführen, wenn einer der Ehegatten oder Lebenspartner während der Ehe oder Lebenspartnerschaft ein Anrecht bei einem inländischen Versorgungsträger erworben hat, soweit die Durchführung des Versorgungsausgleichs insbesondere im Hinblick auf die beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse während der gesamten Zeit der Ehe oder Lebenspartnerschaft der Billigkeit nicht widerspricht.

Das heißt, wenn Gerhard und Alexander ihre Lebenspartnerschaft aufheben lassen, richtet sich der Versorgungsausgleich nach deutschem Recht, weil die Partnerschaft in Deutschland registriert wurde und das deutsche Heimatrecht von Gerhard den Versorgungsausgleich bei Ehegatten und Lebenspartner kennt. Daher wird die Hälfte von Gerhards Rentenanwartschaften auf Alex übertragen. Daran ändert sich auch dadurch nichts, dass dem Heimatrecht von Alex ein Versorgungsausgleich unbekannt ist. Es genügt, dass das Heimatrecht von Gerhard den Versorgungsausgleich kennt.

9. Ehewohnung und Wohnung der Lebenspartner

Art. 17a i.V.m. Art. 17b Abs. 2 und Abs. 4 EGBGB bestimmt, Betretungs-, Näherungs- und Kontaktverbote, die mit einer im Inland belegenen Ehewohnung oder Wohnung von Lebenspartnern zusammenhängen, unterliegen den deutschen Sachvorschriften.

Diese verschlankte neue Fassung der Vorschrift ist eine Folge davon, dass die Kollisionsnormen der EU-Güter Rechtsverordnungen auch die Frage der Nutzungsbefugnis für die eheliche und lebenspartnerschaftliche Wohnung und der Haushaltsgegenstände erfassen. Deshalb sind diese Regelungsgegenstände aus dem Wortlaut des bisherigen Artikels 17a EGBGB gestrichen worden.

10. Das Scheidungsrecht

Fall 1: Der Deutsche Peter hat sich 2010 mit dem Spanier Rodolfo in Deutschland verpartnert. Die beiden haben zunächst in Deutschland zusammengelebt. 2012 ist Peter von seiner Firma nach Japan versetzt worden. Rodolfo ist mit ihm nach Japan übergesiedelt. 2018 habe sich beide in Japan getrennt. Peter ist nach Deutschland zurückgekehrt, Rodolfo in Japan geblieben. Peter will die Aufhebung der Lebenspartnerschaft betreiben und fragt Anfang 2019, ob auf die Aufhebung deutsches Recht angewandt wird.
Fall 2: Wie Fall 1. Allerdings haben sich die beiden nicht in Deutschland verpartnert, sondern in Spanien geheiratet. Peter will in Deutschland die Scheidung der Ehe betreiben und fragt, ob auf die Scheidung deutsches Recht angewandt wird.
Fall 3: Wie Fall 2. Aber auch Rodolfo ist nicht in Japan geblieben, sondern nach Spanien zurückgekehrt.

Nach Art. 17b Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 4 EGBGB unterliegt die Auflösung einer gleichgeschlechtlichen Ehe oder Lebenspartnerschaft den Sachvorschriften des Register führenden Staates. Das wird aber für gleichgeschlechtliche Ehen durch Absatz 4 dahin eingeschränkt, dass sich das auf die Ehescheidung und auf die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendende Recht nach der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 (Rom III-VO) richtet.

Dies gilt aber nur für gleichgeschlechtliche Ehen. Für Lebenspartnerschaften bleibt es bei der Regelung des ersten Satzes von Absatz eins, dass die Aufhebung einer Lebenspartnerschaft dem Recht des Staates unterliegt, in dem die Lebenspartner ihre Lebenspartnerschaft begründet haben. Das entspricht der allgemeinen Meinung, dass die Rom III-VO auf Lebenspartnerschaften keine Anwendung findet.

Die Frage, ob die Rom III-VO auf gleichgeschlechtlichen Ehen anzuwenden ist, war bisher streitig. Die deutschen Gerichte brauchten sich vor der Öffnung der Ehe für gleichgeschlechtliche Paare mit dieser Frage nicht zu befassen, weil gleichgeschlechtliche Ehen aufgrund der inzwischen aufgehobenen Kappungsregel des Art. 17b Abs 4 EGBGB (alte Fassung) in Deutschland nur als Lebenspartnerschaften anerkannt wurden. Eine Entscheidung des BGH zu dieser Frage gibt es deshalb nicht. Auch der EuGH hat sich zu dieser Frage nicht geäußert.

Die Streitfrage ist nunmehr durch den Gesetzgeber zugunsten der Anwendbarkeit der Rom III-VO gelöst worden, in dem das Umsetzungsgesetz Art. 17b Abs. 4 EGBGB entsprechend ergänzt hat.

Inhalt der Rom III-VO (EU-Verordnung Nr. 1259/2010)

Die Verordnung regelt, welches Recht im Falle einer Ehescheidung in Fällen mit Auslandsbezug zur Anwendung kommt. Die Gerichte in Belgien, Bulgarien, Deutschland, Frankreich, Griechenland (seit 29.7.2015) Italien, Lettland, Luxemburg, Litauen, Malta, Österreich, Portugal, Rumänien, Spanien, Slowenien und Ungarn müssen aufgrund der Rom III-VO entscheiden, welches Recht sie auf eine Scheidung anwenden. Weitere Länder können folgen. Gerichte in anderen Staaten werden diese Frage - wie bisher - nach den Regeln ihres eigenen Internationalen Privatrechts beurteilen.

Die ROM III-VO gilt zum einen für solche Ehepaare, die eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzen und in Deutschland leben. Zum anderen sind auch rein deutsche Ehepaare betroffen, deren gewöhnlicher Aufenthalt sich durch einen längeren privat oder beruflich bedingten Aufenthalt ins Ausland verschoben hat. Für solche Ehen kann jetzt das Scheidungsrecht des Aufenthaltslandes Gültigkeit entfalten.

Rechtswahl

Die Rom III-Verordnung hat die Möglichkeit der Rechtswahl gestärkt. Gemäß Artikel 5 Abs. 1 der VO können die Ehegatten durch Vereinbarung entweder das Recht des Staates wählen, in dem sie ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben oder in dem sie zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten. Voraussetzung ist allerdings, dass im Zeitpunkt der Rechtswahl noch einer der Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt dort hat. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, das Recht des Staates zu wählen, dem einer der Ehegatten zum Zeitpunkt der Rechtswahl angehört. Schließlich kann auch das Recht des Staates des angerufenen Gerichts gewählt werden. Eine solche Rechtswahl kann auch noch unmittelbar vor der Anrufung des Gerichts und in Deutschland sogar noch im laufenden Verfahren getroffen werden. 

Keine Rechtswahl

Haben die Ehegatten keine einvernehmliche Rechtswahl getroffen, unterliegt ihre Scheidung gemäß Art. 8 Rom III-VO dem Recht des Staates, in dem die Ehegatten zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Haben sie keinen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt mehr, kommt das Recht des Staates zur Anwendung, in dem die Ehegatten zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, es sei denn, beide Partner haben den gewöhnlichen Aufenthalt an diesem Ort aufgegeben oder ein Partner hat dies vor mehr als einem Jahr getan. Dann kommt das Recht des Staates zum Zuge, dessen Staatsangehörigkeit beide Ehegatten zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts besitzen. Haben sie keine gemeinsame Staatsangehörigkeit, so gilt das Recht des Staates des angerufenen Gerichts. 

Anwendungsbereich der Rom-III-VO

Der Anwendungsbereich der Rom III–Verordnung umfasst das materielle Scheidungsrecht. Dazu gehören die Scheidungsvoraussetzungen, wie z.B. eine erforderliche Trennungszeit. Viele Rechtsordnungen machen zudem das Vorliegen bestimmter Gründe zur Scheidungsvoraussetzung. Ohne deren Vorliegen wird die Scheidung nicht ausgesprochen. 

Das ausländische Scheidungsrecht wird auch dann angewandt, wenn es nicht das Recht eines an Rom III teilnehmenden Staats ist. Nur wenn das ausländische Recht eine Ehescheidung gar nicht vorsieht, oder einem der Ehegatten aufgrund seines Geschlechts keinen gleichberechtigten Zugang zur Ehescheidung gewährt, ist es nicht anzuwenden, sondern stattdessen das Recht des Staates des angerufenen Gerichts. Ansonsten kann die Anwendung einer Vorschrift des anzuwendenden Rechts nur versagt werden, wenn diese Anwendung der öffentlichen Ordnung (ordre public) des Staates des angerufenen Gerichts widerspricht.

Die Ungültigerklärung einer Ehe, ihre vermögensrechtliche Folgen und die Unterhaltspflichten, die Frage des Namens der Ehegatten, die elterliche Sorge und das Erbrecht sind aus dem Wirkungsbereich der Rom III-VO ausgenommen.

Lösung der Beispielfälle

Es besteht Einigkeit, dass die Rom III-VO auf Lebenspartnerschaften keine Anwendung findet. Das Familiengericht muss deshalb auf die Aufhebung der Lebenspartnerschaft (Fall 1) deutsches Recht anwenden.

Im Fall 2 unterliegt die Scheidung von Peter und Rodolfo nach Art. 8 Rom III-VO japanischem Recht, weil Peter und Rodolfo zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Japan hatten, Rodolfo noch immer dort lebt und Peter Japan erst vor kurzem verlassen hat.

Im Fall 3 unterliegt die Scheidung nach Art. 8 Rom III-VO dem Recht des angerufenen Gerichts, also deutschem Recht, weil Peter und Rodolfo ihren letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt in Japan aufgegeben haben und beide unterschiedliche Staatsangehörigkeiten besitzen.

Wenn Rodolfo die Scheidungsklage als erster bei einem spanischen Gericht eingereicht hätte, unterläge die Scheidung spanischem Recht. 

Das könnten die beiden nur durch eine einvernehmliche Rechtswahl ändern.

Zu Zuständigkeit der deutschen Gerichte für internationale Ehe- und Lebenspartnerschaftssachen siehe hier und den dort folgenden Abschnitt.

10.1. Beispiel: Scheidung einer dänischen Ehe in Deutschland

In der Vergangenheit ist es immer wieder vorgekommen, dass Paare, die in Deutschland leben, zur Hochzeit nach Dänemark gefahren sind, weil sie unbedingt "richtig verheiratet" sein wollten oder weil die Beschaffung der Papiere für eine Lebenspartnerschaft so schwierig war. Diese Ehen werden zwar jetzt in Deutschland als Ehen anerkannt, aber die Scheidung solcher Ehen ist problematisch.

Zuständigkeit

Da die Paare in Deutschland leben, sind für die Scheidung gemäß § 98 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. 121 Nr. 1  FamFG die deutschen Gerichte zuständig, siehe unten.

Eine Scheidung in Dänemark ist dagegen nicht möglich. Die Rom III-Verordnung gilt in Dänemark nicht. Dänische Gerichte bzw. Behörden sind deshalb für Scheidungen im Wesentlichen nur dann zuständig, wenn einer der Ehegatten die dänische Staatsangehörigkeit besitzt oder einer der Ehegatten seinen Wohnsitz in Dänemark hat oder hatte (Reinel, in: Rieck, Ausländisches Familienrecht, 12. Ergänzungslieferung 2014, Dänemark Rn. 45). Dies trifft für Paare, die nur nach Dänemark gefahren sind, um dort zu heiraten, nicht zu.

Anwendbares Recht

Wenn die Eheleute in Deutschland leben und die Scheidung bei einem deutschen Gericht beantragen, ist auf ihre Scheidung die Rom III-Verordnung unmittelbar anwendbar, siehe den vorstehenden Abschnitt.

Informationen über das in anderen Ländern anwendbare Recht findet man in den "Informationen zu einzelnen Ländern" des "Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e. V. (DIJuF)".

Scheidungsfolgenrecht

Für das Unterhaltsrecht verweist Art. 3 Nr. 1 Buchst. c EGBGB auf Art. 15 der EU-Unterhaltsverordnung (siehe oben). Danach bestimmt sich das auf Unterhaltspflichten anwendbare Recht für die Mitgliedstaaten, die durch das "Haager Protokoll von 2007" (HUP) gebunden sind, nach jenem Protokoll. Das sind alle Mitgliedstaaten der EU ausgenommen das Vereinigten Königreich und Dänemark. Da Dänemark nicht an das HUP gebunden ist, kommt dänisches internationales Privatrecht zur Anwendung. Materiell-rechtlich richtet sich der Unterhaltsanspruch deshalb nach dänischem Unterhaltsrecht.

Das dänische Recht erkennt die in einem Ehevertrag getroffenen Reglungen an. Es empfiehlt sich deshalb, die Scheidungsfolgen in einem Ehevertrag einvernehmlich zu regeln. Dabei sollten sich die Ehegatten von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt beraten lassen, die „Internationales Privatrecht“ als Tätigkeitsschwerpunkt angeben.

Anerkennung in Dänemark

Wenn die Scheidung bei dem deutschen Familiengericht beantragt wird, entfaltet der Scheidungsausspruch nur in Deutschland Wirkung.

Wenn es für die Geschiedenen jemals darauf ankommen sollte, auch in Dänemark als geschieden zu gelten (etwa weil einer von ihnen wieder in Dänemark heiraten möchte), muss die Entscheidung des deutschen Gerichts zunächst in Dänemark anerkannt werden. Die gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen in Ehesachen wird in den EU-Mitgliedsstaaten grundsätzlich durch die Brüssel-IIa-Verordnung sichergestellt, siehe den Abschnitt "Anerkennung ausländischer Entscheidungen". Dänemark hat sich an dieser Verordnung jedoch nicht beteiligt und ist daran nicht gebunden. Auch nach dem für Dänemark geltenden "Haager Übereinkommen über die Anerkennung von Ehescheidungen und der Trennung von Tisch und Bett" vom 01.06.1970 findet eine Anerkennung nicht statt, da Deutschland diesem nicht beigetreten ist.

Sollte eine Anerkennung der deutschen Scheidung in Dänemark relevant werden, müssten die Geschiedenen daher in Dänemark ein Verfahren zur Anerkennung der deutschen Gerichtsentscheidung durchführen (lassen). Hierzu sollten sie sich an einen dänischen Rechtsanwalt bzw. eine dänische Rechtsanwältin zu wenden.

11. Die EU-Erbrechtsverordnung (EU-Staaten außer Irland und Dänemark bzw. Großbritannien)

3 Nr. 1 Buchst. e EGBGB stellt klar, dass die EU-Erbrechtsverordnung(Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 04.07.2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses) unmittelbar anwendbares EU-Recht ist. Die EU-ErbVO ist am 17.08.2015 in Kraft getreten.

Gerichte und andere Organe der Rechtspflege in den Staaten der EU (außer im Vereinigten Königreich, Irland und Dänemark, siehe dazu aber unten) - also auch in Deutschland - müssen nach der EU-Erbrechtsverordnung beurteilen, welches nationale Recht zur Anwendung kommt, wenn ein Erbfall einen Auslandsbezug hat. 

Bisher unterlag die "Rechtsnachfolge von Todes wegen" gemäß der alten Fassung von Art. 25 EGBGB dem Recht des Staates, dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes angehörte. War der Erblasser Deutscher, galt also deutsches Erbrecht. Dies ändert sich durch die EU-Erbrechtsverordnung.

Ab dem 17. August 2015 unterliegt die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Recht des Staates, in dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte (Art. 21 EU-ErbVO). Ein deutscher Rentner mit Grundbesitz in Frankreich und weiterem Vermögen in Köln, der seinen Lebensabend in Mallorca verbringt, wird dann nach spanischem Erbrecht beerbt.

Ausländische Regelungen zur gesetzlichen Erbfolge können erheblich von den deutschen erbrechtlichen Regelungen abweichen. 

Rechtswahl

Wer also beispielsweise als Deutscher in Mallorca lebt, aber dennoch will, dass im Fall seines Todes deutsches Erbrecht anwendbar sein soll und nicht spanisches, der muss künftig eine entsprechende Rechtswahl treffen. Er kann das Recht des Staates wählen, dem er bei der Rechtswahl oder bei seinem Tod angehört. Das kann auch das Recht eines Drittstaates sein. Anders als bisher im deutschen Recht kann man keine auf Grundstücke beschränkte Rechtswahl mehr treffen.

Die Rechtswahl gilt für das anwendbare gesetzliche Erbrecht, die erbberechtigten Personen, deren Erbquoten, mögliche Enterbungen, Vermächtnisse, Annahme und Ausschlagung der Erbschaft und Pflichtteile. Mit einer solchen Rechtswahl ist es also theoretisch möglich, Erb- und Pflichtteilsrechte ungeliebter Verwandter zu vermindern oder in Ausnahmefällen sogar ganz auszuschließen, weil das Pflichtteils- und Noterbrecht in den einzelnen europäischen Staaten aber auch weltweit unterschiedlich stark ausgestaltet ist.

Diese Rechtswahl muss entweder ausdrücklich in einer Erklärung in Form einer Verfügung von Todes wegen - meist ist das ein Testament - erfolgen oder sich zumindest aus den Bestimmungen einer solchen Verfügung von Todes wegen ergeben (Art. 22 EU-ErbVO). Aus Gründen der Rechtssicherheit ist eine ausdrückliche Wahl zu empfehlen.

Anzuwenden ist die neue EU-Verordnung, wenn der Erblasser am 17. August 2015 oder danach verstirbt (Art. 83 Abs. 1 EU-ErbVO). Eine vor dem 17. August 2015 getroffene Rechtswahl, die - zum Beispiel - nach dem Recht des Staates getroffen wurde, dessen Staatsangehörigkeit der Erblasser besitzt (Art. 83 Abs. 2, 3 EU-ErbVO), bleibt aber auch nach dem 17. August 2015 wirksam.

Form einer Verfügung von Todes wegen

Deutschland ist Vertragspartei des Haager "Übereinkommens vom 05.10.1961 über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht" (HTestformÜ). Nach Art 75 Abs. 2 Satz 2 EU-ErbVO wenden die Vertragsparteien dieses Abkommen in Bezug auf die Formgültigkeit von Testamenten und gemeinschaftlichen Testamenten anstelle des Art. 27 EU-ErbVO weiterhin an.

Demnach ist ein Testament u a. dann formgültig, wenn es den Formerfordernissen einer Rechtsordnung entspricht, zu der ein Bezug etwa durch den Ort der Testamentserrichtung oder durch die Staatsangehörigkeit, den Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers besteht (zu den Einzelheiten siehe Artikel 1 HTestformÜ).

In Ausführung des Artikel 3 HTestformÜ bestimmt Artikel 26 Absatz 1 EGBGB ferner, dass eine letztwillige Verfügung, die von mehreren Personen in derselben Urkunde errichtet wird (gemeinschaftliches Testament) oder durch die eine frühere letztwillige Verfügung widerrufen wird, formwirksam ist, wenn sie den Formerfordernissen des Rechts entspricht, das auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwenden ist oder im Zeitpunkt der Verfügung anzuwenden wäre.

Für andere Verfügungen von Todes wegen, die keine Testamente sind (insbesondere Erbverträge), ist das auf die Formwirksamkeit anwendbare Recht nach Artikel 27 EU-Erbrechtsverordnung zu bestimmen (Artikel 26 Absatz 2 EGBGB).

Danach reicht es für die Formgültigkeit von Erbverträgen aus, wenn das Recht des Staates eingehalten wird, in dem der Erblasser letztwillig verfügt, oder das Recht des States, dem der Erblasser oder einer der Erben im Zeitpunkt der Errichtung der Verfügung oder im Zeitpunkt des Todes angehörte oder seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte (Art 27 EU-ErbVO).

Auch bei einer Änderung des gewöhnlichen Aufenthalts bleiben Testamente und Erbverträge also wirksam. Werden sie später noch einmal geändert oder widerrufen, kommt es wiederum auf das gewählte oder das anwendbare Recht an.

Wo ist der gewöhnliche Aufenthalt?

Eine Definition des gewöhnlichen Aufenthalts enthält die Verordnung nicht. Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt.

Dies wird anhand der tatsächlichen Verhältnisse ermittelt. In den Erwägungsgründen 23 ff der Richtlinie heißt es dazu: "Bei der Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts sollte die mit der Erbsache befasste Behörde eine Gesamtbeurteilung der Lebensumstände des Erblassers in den Jahren vor seinem Tod und im Zeitpunkt seines Todes vornehmen und dabei alle relevanten Tatsachen berücksichtigen, insbesondere die Dauer und die Regelmäßigkeit des Aufenthalts des Erblassers in dem betreffenden Staat sowie die damit zusammenhängenden Umstände und Gründe." Es muss deshalb geprüft werden, wo der Schwerpunkt der sozialen Kontakte zu suchen ist, insbesondere in familiärer und beruflicher Hinsicht. 

Der gewöhnliche Aufenthalt einer Person kann somit bereits mit dem Umzug an einen anderen Ort wechseln. Dies gilt für dauerhaft ins Ausland ziehende Personen, aber auch für solche, die sich nur zeitweise ins Ausland begeben, jedenfalls dann, wenn der Aufenthalt dort auf längere Zeit angelegt ist und der tatsächliche Daseinsmittelpunkt verlagert wird.

Die Ermittlung des gewöhnlichen Aufenthalts kann schwierig sein. Dies gilt etwa, wenn sich jemand nicht dauerhaft an einem Ort aufhält, sondern beispielsweise im regelmäßigen Wechsel eine Zeitlang in Rumänien und dann wieder eine Zeitlang in Deutschland lebt und enge soziale Bindungen an beiden Orten hat.

Eine Besonderheit besteht nach Art. 21 Abs. 2 EU-ErbVO dann, wenn sich aus der Gesamtheit der Umstände ergibt, dass der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes eine offensichtlich engere Verbindung zu einem anderen als dem „Aufenthaltsstaat“ hatte. Liegt eine solche engere Verbindung offensichtlich vor, ist - ohne Rechtswahl - das Recht dieses Staates anwendbar.

Weitere Neuerungen

Neu durch die Verordnung eingeführt wird das Europäische Nachlasszeugnis, das den Nachweis der Erbenstellung zukünftig im Ausland erleichtern soll, in dem es in allen Mitgliedsstaaten anerkannt werden wird. Dieses ersetzt nicht den deutschen Erbschein und es besteht auch keine Verpflichtung, sich dieses Zeugnis ausstellen zu lassen. Vielmehr stellt das Europäische Nachlasszeugnis eine zusätzliche Möglichkeit für den Erbnachweis dar.

Ein besonderes Problem stellt sich bei den Mitgliedstaaten, in denen eine gleichgeschlechtliche Ehe oder Lebenspartnerschaft gesetzlich nicht anerkannt ist.

Die Vorfrage, ob eine solche Partnerschaft überhaupt besteht, wird nämlich nicht durch die Erbrechtsverordnung beantwortet, sondern richtet sich nach dem am Ort des angerufenen Gerichts geltenden Recht. Dieses bereitet in Staaten, die an das sogenannte Registerstatut anknüpfen, wie Deutschland (Art. 17b Abs. 1 und Abs. 4 EGBGB) und Frankreich (Art. 515-7-1 Cod. Civ), weniger Probleme, als in den Staaten, in denen das jeweilige Heimatrecht der Partner Anknüpfungspunkt ist. Vor diesem Hintergrund ist zu befürchten, dass das gemäß Art. 22 EuErbRVO gewählte Erbstatut, das ein gesetzliches Erbrecht vorsieht, in letzteren Mitgliedstaaten nicht effektiv umgesetzt werden kann, wenn eine in einem anderen Mitgliedstaat eingetragene Partnerschaft nicht als gültig angesehen wird, beispielsweise weil eigenen bzw. ausländischen Staatsangehörigen die Anerkennung einer solchen Partnerschaft verweigert wird.

Diese Probleme lassen sich durch die Errichtung von letztwilligen Verfügungen zugunsten des jeweiligen Partners zwar abmildern, jedoch bleiben negative Auswirkungen auf die erbrechtliche Stellung des überlebenden Partners durch beispielsweise Pflichtteilsrechte sonstiger Angehöriger bestehen.

Ein besonderes Problem entsteht, wenn sich die Ehegatten oder Lebenspartner eines gegebenenfalls drohenden Statutenwechsels bei der Vorfragenanknüpfung bei einem grenzüberschreitenden Umzug gar nicht bewusst sind und so ein Gegensteuern durch die Errichtung letztwilliger Verfügungen unterbleibt. Vor diesem Hintergrund besteht dringender Handlungsbedarfauf dem Gebiet der Kollisionsrechtsvereinheitlichung im Bereich der personenstandsrechtlichen Vorfragen, die die Gültigkeit einer gleichgeschlechtlichen Ehe oder Lebenspartnerschaft EU-weit regelt.

Einen Überblick in 23 Sprachen über das Erbrecht von 27 EU-Mitgliedstaaten bietet das Erbrechtsportal des europäischen Notariats Sprachen abrufbar ist.

12. Das Erbrecht für die Nicht-EU-Staaten und für das Vereinigte Königreich, Irland und Dänemark

Mit dem Inkrafttreten der Europäische Erbrechtsverordnung am 17.08.2015 ist der einschlägige Artikel 25 EGBGB ebenfalls geändert worden.

Art. 25 EGBGB bestimmt nunmehr: "Soweit die Rechtsnachfolge von Todes wegen nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 fällt, gelten die Vorschriften des Kapitels III dieser Verordnung entsprechend." Im Kapitel III der EU-Erbrechtsverordnung ist geregelt, welches Rechts auf Erbfälle anzuwenden ist. Demnach gelten die im vorstehenden Kapitel beschriebenen Regeln und Grundsätze auch für die Nicht-EU-Staaten, das Vereinigte Königreich, Irland und Dänemark.

13. Anerkennung deutscher gleichgeschlechtlicher Ehen und Lebenspartnerschaften im Ausland

Ob deutsche gleichgeschlechtliche Ehen und Lebenspartnerschaften im Ausland anerkannt werden, hängt von den Rechtsordnungen der ausländischen Staaten ab. Wenn diese noch kein vergleichbares Rechtsinstitut eingeführt haben, muss man damit rechnen, dass sie auch deutsche gleichgeschlechtliche Ehen und  Lebenspartnerschaften nicht anerkennen. Die Ehegatten und Lebenspartner gelten dann in diesen Ländern weiterhin als ledig.

Ehegatten und Lebenspartnern, die ihre Partnerschaft in Deutschland begründet haben, aber ihren gemeinsamen Wohnsitz in einem anderen Staat verlegen, ist deshalb dringend zu empfehlen, sich mit der dortigen Rechtslage vertraut zu machen und gegebenenfalls durch Partnerschaftsverträge und die Errichtung von Testamenten Vorsorge zu treffen.

14. Heiraten im Ausland

Inzwischen können gleichgeschlechtliche Paare in immer mehr Ländern eine gleichgeschlechtliche Ehe eingehen, siehe den Artikel "Öffnung der Ehe weltweit".

14.1. Ehefähigkeitszeugnis

Wenn gleichgeschlechtliche Paare im Ausland heiraten wollen, müssen sie meist ein Ehefähigkeitszeugnis beibringen. Nach § 39 Abs. 2 PStG darf das Ehefähigkeitszeugnis nur ausgestellt werden, wenn der beabsichtigten Eheschließung nach deutschem Recht kein Ehehindernis entgegensteht. Da gleichgeschlechtliche Paare nun auch in Deutschland heiraten dürfen, ist die Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses ohne weiteres möglich. 

Probleme kann es aber geben, wenn die Antragsteller schon in Deutschland oder auch im Ausland geheiratet oder eine Lebenspartnerschaft begründet hatten. Manche Standesbeamte behaupten dann, dass diese Ehe oder Lebenspartnerschaft zunächst geschieden oder aufgehoben werden müsse. Das trifft nicht zu. Sie können dem Standesamt dazu erklären oder schreiben:

<<Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses

Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe am … Datum … mit meiner Frau / meinem Mann … Vorname / Name … beim Standesamt … Standesamtsname, Eintragsnummer/Jahr ... eine Lebenspartnerschaft / Ehe begründet. Nun wollen wir in … Land … noch einmal heiraten.

Ich beantrage, mir dafür ein Ehefähigkeitszeugnis auszustellen.

39 Abs. 2 Satz 1 PStG besagt: "Das Ehefähigkeitszeugnis darf nur ausgestellt werden, wenn der beabsichtigten Eheschließung ein Ehehindernis nach deutschem Recht nicht entgegensteht." Da in Deutschland seit dem 01.10.2017 auch gleichgeschlechtliche Paare heiraten dürfen, kann das Ehefähigkeitszeugnis nun auch für gleichgeschlechtliche Paare ausgestellt werden.

Die Tatsache, dass wir schon verpartnert / verheiratet sind, ist nach deutschem Recht kein Ehehindernis.Diese frühere Lebenspartnerschaft / Ehe braucht nicht aufgehoben zu werden. In der amtlichen Begründung des Umsetzungsgesetzes wird dazu gesagt (BT-Drs. 19/4670 v. 01.10.2018, S. 32 zu § 39 PStG):

"Eine schon bestehende Ehe oder Lebenspartnerschaft ist nach deutschem Recht kein Hindernis für die Eingehung einer weiteren Ehe mit derselben Person im Ausland. Das ergibt sich aus § 1306 BGB. Danach stellen nur die Ehe oder Lebenspartnerschaft "mit einem Dritten" ein Ehehindernis dar. Ob einer Eheschließung nach dem Recht des Staates, in dem die Ehe geschlossen werden soll, Hindernisse entgegenstehen, kann nur die dortige Behörde prüfen. "

Was in das Ehefähigkeitszeugnis einzutragen ist, wird in der Nummer 39.5 PStG-VwV gesagt. In Nr. 39.5.3 wird erläutert, dass in das Ehefähigkeitszeugnis nur die nach dem Übereinkommen vom 5. September 1980 über die Ausstellung von Ehefähigkeitszeugnissen (BGBl. 1997 II S. 1086) vorgesehenen Eintragungen vorzunehmen sind. In Feld 12 sei daher eine vorherige Lebenspartnerschaft nicht einzutragen. Das gilt natürlich auch für eine vorherige Ehe.

Falls Sie gleichwohl meinen, dass Ihnen die Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses für eine Heirat mit meiner Frau / meinem Mann in ... Land ... nicht möglich ist, bitte ich um einen rechtsmittelfähigen Ablehnungsbescheid, damit ich dagegen das Amtsgericht anrufen kann.

Mit freundlichen Grüßen 

Anlagen: Kopie der Lebenspartnerschafts- / Eheurkunde, Meldebescheinigungen für mich und meine Frau / meinen Mann
>>

14.2. Bescheinigung zur Begründung einer Lebenspartnerschaft

Da gleichgeschlechtliche Paare bis zum 01.10.2017 in Deutschland nicht heiraten konnten, durfte ihnen für eine gleichgeschlechtliche Eheschließung im Ausland kein Ehefähigkeitszeugnis ausgestellt werden, weil der beabsichtigten Eheschließung ein Ehehindernis nach deutschem Recht entgegenstand (§ 39 Abs. 2 Satz 1 PStG). Deshalb ist auf unser Drängen § 39a PStG in das Personenstandsgesetz eingefügt worden. Er besagte: "§ 39 gilt entsprechend für eine Person, die mit einer anderen Person gleichen Geschlechts im Ausland eine Partnerschaft auf Lebenszeit begründen will."

Da gleichgeschlechtliche Paare seit dem 01.10.2017 in Deutschland keine Lebenspartnerschaft mehr begründen können, ist § 39a PStG durch das Umsetzungsgesetz wieder gestrichen worden. In der amtlichen Begründung des Umsetzungsgesetzes wird dazu gesagt (BT-Drs. 19/4670 v. 01.10.2018, S. 32 zu § 39a PStG):

"Die Regelung war aufzuheben. Da gemäß Artikel 3 Absatz 3 des Eheöffnungsgesetzes die Begründung einer Lebenspartnerschaft nicht mehr möglich ist, sind auch die Prüfungsgrundlagen zur Prüfung der Fähigkeit zur Begründung einer Lebenspartnerschaft entfallen. Indem die Möglichkeit geschaffen wurde, in Fällen der Begründung einer Lebenspartnerschaft im Ausland ein Ehefähigkeitszeugnis zu erteilen (siehe Nummer 9 zu § 39 PStG), wird den Bedürfnissen der Betroffenen dennoch Rechnung getragen."

Der Gesetzgeber ging also davon aus, dass gleichgeschlechtlichen Paaren, die im Ausland eine Lebenspartnerschaft begründen wollen, ein Ehefähigkeitszeugnis auszustellen ist. Wir nehmen an, dass das von den ausländischen Behörden akzeptiert wird.

15. Lebenspartnerschaften, die im Ausland abgeschlossen worden sind oder demnächst abgeschlossen werden

Die allgemeinen Wirkungen von Lebenspartnerschaften, die im Ausland abgeschlossen worden sind oder demnächst abgeschlossen werden, unterliegen nach Art. 17b Abs. 1 EGBGB dem Recht des Staates, in welchem die Registrierung erfolgt ist. Daran ändert auch eine Eintragung der Lebenspartnerschaft nach § 35 PStG in das deutsche Lebenspartnerschaftsregister nichts, die deutsche Partner beantragen können.

15.1 Vor dem 01.10.2017 im Ausland begründete Lebenspartnerschaft

Lebenspartnerschaften, die vor der Eheöffnung am 01.10.2017 im Ausland begründet worden sind, wurden zwar in Deutschland anerkannt, für sie galt aber die "Kappungsregel" des Art. 17b Abs. 4 EGBGB. Sie bestimmte: "(4) Die Wirkungen einer im Ausland eingetragenen Lebenspartnerschaft gehen nicht weiter als nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Lebenspartnerschaftsgesetzes vorgesehen." Dadurch sollte verhindert werden, dass ausländische Lebenspartner, die in ihrem Heimatland ein Kind (gemeinschaftlich) adoptieren dürfen, das auch in Deutschland tun. Diese Kappungsregel ist durch das Eheöffnungsgesetz ersatzlos gestrichen worden.

Im Ausland begründete Lebenspartnerschaften werden deshalb nunmehr in Deutschland mit den Rechten und Pflichten anerkannt, die sie nach dem betreffenden ausländischen Recht haben. In Art. 229 § 48 EGBGB wird darüber hinaus ausdrücklich festgestellt, dass die Kappungsregel auch auf Lebenspartnerschaften keine Anwendung mehr findet, die vor dem 01.10.2017 begründet worden sind, dass also das ausländische Recht auch für diese Lebenspartnerschaften ab dem Zeitpunkt ihrer Begründung ohne Einschränkungen gilt.

15.2 Umwandlung von ausländischen Lebenspartnerschaften in Ehen?

Zu Umwandlung solcher Lebenspartnerschaften in Ehen vertritt das BMI in seinem Rundschreiben vom 25.9.2017 im Abschnitt 1 folgende Rechtsmeinung:

"Eine im Ausland begründete Lebenspartnerschaft unterliegt - unabhängig vom Tag der Begründung - den Sachvorschriften des registerführenden ausländischen Staates (Artikel 17b Absatz 1 EGBGB). Wenn die im Ausland begründete Lebenspartnerschaft im Inland nach § 35 PStG nachbeurkundet worden ist, ist damit kein Statutenwechsel eingetreten. Die Beurkundung im deutschen Register hat nur deklaratorische Wirkung, für die Anknüpfung in Artikel 17b Absatz 1 EGBGB maßgeblich bleibt die Registrierung im Begründungsstaat.
Die im Ausland begründete Lebenspartnerschaft kann daher im Inland nicht durch Abgabe einer Erklärung nach § 20a LPartG durch die Lebenspartner in eine Ehe umgewandelt und im Eheregister beurkundet werden. Dies gilt auch, wenn das berufene ausländische Sachrecht eine dem deutschen Recht vergleichbare Umwandlung kennt. Die Umwandlung kann dann nur nach dem anwendbaren ausländischen Recht erfolgen.

Die Lebenspartner könnten jedoch im Inland die Ehe schließen, ohne dass die Lebenspartnerschaft vorher aufgelöst werden muss, weil die bestehende Lebenspartnerschaft mit der gleichen Person nach § 1306 BGB kein Ehehindernis darstellt."

Das hätte aber zur Folge, dass die neu abgeschlossene Ehe - anders als bei der Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe - nicht auf den Tag der Begründung der ausländischen Lebenspartnerschaft zurückwirkt. Dies hat jedoch in der Regel keine negativen Auswirkungen, siehe dazu den Abschnitt "Rechtswahl" und dort den Abschnitt "Mehrfachregistrierung in verschiedenen Ländern" und den dort folgenden Abschnitt.

16. Ehen, die im Ausland abgeschlossen worden sind oder demnächst abgeschlossen werden

Die Frage ob gleichgeschlechtliche Ehen, die vor der Öffnung der Ehe am 01.10.2017 im Ausland nach den dortigen Rechtsvorschriften rechtsgültig abgeschlossen worden sind, auch in Deutschland gültig sind, war lange umstritten.

Es ging um die Frage, ob auf sie Art. 13 Abs. 1 EGBGB oder Art. 17b Abs. 1 EGBGB anzuwenden ist, siehe dazu den Abschnitt "Anwendbares Recht" und dort den Abschnitt "Anknüpfungspunkt Registrierung". 

In Deutschland hatte sich in der Rechtsprechung zuletzt die Meinung durchgesetzt, dass auf gleichgeschlechtliche Eheschließungen Art. 17b Abs. 1 EGBGB anzuwenden ist und dass diese demgemäß gültig sind, wenn sie im Ausland nach den dortigen Rechtsvorschriften wirksam abgeschlossen worden sind. (BGH, Beschl. v. 20.04.2016 - XII ZB 15/15 juris und Beschl. v. 20.07.2016 - XII ZB 609/14 juris). 

Die ausländischen Ehen wurden aber aufgrund der Kappungsregel des Art. 17b Abs. 4 EBGB nicht als Ehen anerkannt, sondern nur als Lebenspartnerschaften. Sie wurden demgemäß nicht in das deutsche Eheregister, sondern in das Lebenspartnerschaftsregister eingetragen, wenn einer der Ehegatten Deutscher war und die Eintragung beantragte.

Das Eheöffnungsgesetz hat die Kappungsregel des Art. 17b Abs 4 ersatzlos gestrichen. Ab dem Inkrafttreten des Eheöffnungsgesetzes am 01.10.2017 gelten deshalb im Ausland rechtsgültig abgeschlossen Ehen auch in Deutschland als vollgültige Ehen und zwar ab dem Tag ihrer Begründung. Eine förmliche Umwandlung dieser in Deutschland bisher als Lebenspartnerschaften angesehenen Ehen ist nicht erforderlich. Sie erstarken kraft Gesetzes zu vollgültigen Ehen. Das hat der Gesetzgeber nun auch durch das Umsetzungsgesetz vom 18.12.2018 (BGBl. I S. 2639) bestätigt. Das Gesetz hat in Art. 229 § 48 EGBGB folgende Überleitungsvorschrift eingefügt:

"Auf gleichgeschlechtliche Ehen und eingetragene Lebenspartnerschaften, die vor dem 1. Oktober 2017 im Ausland nach den Sachvorschriften des Register führenden Staates wirksam geschlossen oder begründet worden sind, findet Artikel 17b Absatz 4 in seiner bis einschließlich 30. September 2017 geltenden Fassung keine Anwendung."

Das bedeutet: Ehen, die im Ausland abgeschlossen worden sind, haben in Deutschland ab ihrer Begründung die Rechtswirkungen, die ihnen das ausländische Recht beilegt, gleichgültig ob das mindere oder weitergehende Rechte sind als die Rechte und Pflichten, die sich aus Ehen ergeben, die in Deutschland abgeschlossene werden.

Das alles gilt natürlich auch für gleichgeschlechtliche Ehen und Lebenspartnerschaften, die demnächst im Ausland abgeschlossen werden.

Eintragung im Personenstandsregister

Wenn die ausländische Ehe nach dem bisherigen Recht gemäß § 35 PStG in das deutschen Lebenspartnerschaftsregister eingetragen worden war, kann der deutsche Partner beantragen, dass sie nach § 34 PStG in das deutsche Eheregister umgebucht wird. Das Standesamt, das die Ehe nachbeurkundet, teilt dies dem Standesamt mit, das das Lebenspartnerschaftregister führt. Dieses nimmt im Lebenspartnerschaftsregister eine entsprechende Folgebeurkundung vor. Das Lebenspartnerschaftsregister wird danach nicht mehr fortgeführt (§ 17 PStG).

Zuständig für die Beurkundung oder Umbuchung der ausländischen Ehe in das Eheregister ist das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich der deutsche Ehegatte seinen Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so ist das Standesamt I in Berlin zuständig.

17. Anerkennung in Deutschland

Wenn Paare im Ausland geheiratet oder eine Lebenspartnerschaft begründet haben, können Sie das mithilfe der ausländischen Ehe- oder Lebenspartnerschaftsrukunden nachweisen. Es kann sich empfehlen, die Urkunden übersetzen zu lassen und die Übersetzung mit vorzulegen.

Wenn es in einem Verfahren zum Streit über die Frage kommt, ob die gleichgeschlechtliche Ehe oder Lebenspartnerschaft im Ausland rechtswirksam begründet worden ist, müssen die deutschen Behörden und Gerichte das Bestehen nach dem Recht des ausländischen Staates beurteilen. Ein besonderes Anerkennungsverfahren findet nicht statt.

§ 108 Abs. 1 FamFG bestimmt ausdrücklich, dass ausländische Entscheidungen in Familiensachen - abgesehen von Entscheidungen in Ehesachen - anerkannt werden, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf. 

Dieser Grundsatz gilt über die Entscheidungen in Familiensachen hinaus ganz allgemein für alle Lebensvorgänge, wenn man zum Beispiel bei der Bank oder bei der Lebensversicherung nachweisen muss, dass man verheiratet oder verparnert ist.

Beurkundung im deutschen Ehe- oder Lebenspartnerschaftsregister

Die Partner haben aber die Möglichkeit, die im Ausland abgeschlossene gleichgeschlechtliche Ehe im deutschen Eheregister (§ 34 PStG) oder die im im Ausland abgeschlossene Lebenspartnerschaft im deutschen Lebenspartnerschaftsregister (§ 35 PStG) eintragen zu lassen, wenn einer der Partner Deutscher ist. Die Partner können sich dann eine deutsche Ehe- oder Lebenspartnerschaftsurkunde ausstellen lassen, mit der sie in Deutschland ihre Partnerschaft nachweisen können. Nach § 54 PStG beweisen Ehe- und Lebenspartnerschaftsurkunden die Begründung der Partnerschaft und die darüber gemachten näheren Angaben sowie die sonstigen Angaben über den Personenstand der Personen, auf die sich der Eintrag bezieht. Die Urkunden haben dieselbe Beweiskraft wie die Beurkundungen in den Personenstandsregistern.

Zuständig für die Beurkundung der ausländischen Ehe im Eheregister oder der ausländischen Lebenspartnerschaft im Lebenspartnerschaftsregister ist das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich der deutsche Ehegatte oder Lebenspartner seinen Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so ist das Standesamt I in Berlin zuständig. 

Anerkennungsverfahren beim Amtsgericht

Wenn Beteiligte ein rechtliches Interesse an der Anerkennung oder Nichtanerkennung einer ausländischen Entscheidung nicht vermögensrechtlichen Inhalts haben, können Sie beim Amtsgericht einen entsprechenden Antrag stellen (§ 108 Abs. 2 FamFG). Die Entscheidung des Gerichts ist für die Gerichte und die Verwaltungsbehörden bindend (§ 108 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 107 Absatz 9 FamFG. Die Anerkennung oder Nichtanerkennung von Adoptionen ist im Adoptionswirkungsgesetz geregelt.

Die Anerkennung ist nach § 109 Abs. 1 Nr 4 FamFG ausgeschlossen, "wenn die Anerkennung der Entscheidung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist, insbesondere wenn die Anerkennung mit den Grundrechten unvereinbar ist". Die Juristen bezeichnen diese Grundsätze als "ordre public".

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine ausländische Entscheidung nicht schon dann mit dem ordre public unvereinbar, wenn der deutsche Richter - hätte er den Prozess entschieden - aufgrund zwingenden deutschen Rechts zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre (Verbot der révision au fond). Maßgeblich ist vielmehr, ob das Ergebnis der Anwendung ausländischen Rechts im konkreten Fall zu den Grundgedanken der deutschen Regelungen und den in ihnen enthaltenen Gerechtigkeitsvorstellungen in so starkem Widerspruch steht, dass es nach deutscher Vorstellung untragbar erscheint. § 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG ist nach Auffassung des BGH im Interesse eines internationalen Entscheidungseinklangs restriktiv auszulegen, so dass die Versagung der Anerkennung wegen Verstoßes gegen den deutschen "ordre public" auf Ausnahmefälle beschränkt bleibt.

Scheidungsurteile

Ausländische Scheidungsurteile und vergleichbare Entscheidungen sowie ausländische Entscheidungen über die Aufhebung von Lebenspartnerschaften werden in Deutschland ohne weiteres anerkannt, wenn ein Gericht oder eine Behörde des Staates entschieden hat, dem beide Ehegatten oder Lebenspartner zur Zeit der Entscheidung angehört haben (sog. Heimatstaatenentscheidung, § 107 Abs. 1 Satz 2 FamFG). Dasselbe gilt für Entscheidungen in Ehesachen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union - außer Dänemark - siehe Art. 21 der Brüssel IIa-Verordnung oder EuEheVO (Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27.11. 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000).

Sonst werden ausländische Scheidungsurteile und vergleichbare Entscheidungen sowie ausländische Entscheidungen über die Aufhebung von Lebenspartnerschaften in Deutschland nur anerkannt, wenn die Landesjustizverwaltung (oder ein Oberlandesgericht) festgestellt hat, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen (§ 107 FamFG). Die Anerkennung scheidet aus, wenn die ausländische Entscheidung mit grundlegenden Ordnungs- und Gerechtigkeitsvorstellungen des deutschen Rechts unvereinbar ist oder aber der Grundsatz eines fairen Verfahrens nicht beachtet wurde (siehe den vorstehenden Abschnitt).

Die Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen oder nicht vorliegen, ist für alle Gerichte und Verwaltungsbehörden bindend.

Der Antrag auf Anerkennung kann mit dem dafür vorgesehenen Formular über ein deutsches Standesamt, z. B. im Zusammenhang mit der Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses oder der dort beabsichtigen Eheschließung bzw. Begründung einer Lebenspartnerschaft, über eine deutsche Auslandsvertretung oder direkt bei der für die Anerkennung zuständigen Stelle (siehe § 107 Abs. 2 FamFG) eingereicht werden.

18. Abstammung von Kindern bei Geburten mit Auslandsberührung

Fall 1: Anna ist Südafrikanerin, Maria Deutsche. Sie leben in Südafrika und haben dort geheiratet. Anna gebiert eine Tochter, die mit dem Samen eines Freundes im Wege der Eigen-Insemination gezeugt worden ist. Die beiden Frauen werden nach südafrikanischem Recht als Eltern in die Geburtsurkunde ihrer Tochter eingetragen. Maria beantragt beim deutschen Standesamt unter Vorlage der Geburtsurkunde, die Geburt ihrer Tochter und die beiden Mütter gemäß § 36 PStG in das Geburtenregister einzutragen.

Fall 2: Anna und Maria haben zunächst in Deutschland gelebt, dort geheiratet und sind dann nach Südafrika umgesiedelt. Dort ist einige Zeit später ihre Tochter geboren worden.

Fall 3: Anna und Maria leben in Deutschland und haben dort geheiratet. Kurz vor der Geburt ihrer Tochter fahren sie zu Annas Eltern nach Südafrika. Dort wird ihre Tochter in einem südafrikanischen Krankenhaus geboren. Die beiden Frauen werden, wie geplant, als Eltern in die Geburtsurkunde eingetragen. Kurze Zeit nach der Geburt kehren sie mit ihrer Tochter nach Deutschland zurück.

Fall 4: Die beiden Frauen lebten schon in Deutschland zusammen, als dort gleichgeschlechtliche Ehen noch nicht zulässig waren. Sie haben deshalb in Südafrika geheiratet, weil sie "richtig" verheiratet sein wollten. Drei Jahre später gebiert Anna in Deutschland eine Tochter.

Wenn Kinder in Deutschland geboren werden, deutsche Eltern haben  und auch sonst kein Anknüpfungspunkt an eine ausländische Rechtsordnung besteht, ist klar, dass ihre Abstammung durch die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs geregelt wird. Anders wenn Kinder im Ausland geboren werden, wenn sie einen oder zwei ausländische Eltern haben oder wenn ihre Eltern nicht in Deutschland, sondern im Ausland geheiratet haben. Dann stellt sich die Frage, durch welche Rechtsordnung die Abstammung der Kinder geregelt wird, durch die ausländische oder die deutsche. Diese Frage beantwortet Art. 19 Abs. 1 EGBGB. Die Vorschrift zählt drei Anknüpfungstatbestände auf, nach denen die maßgebliche Rechtsordnung bestimmt werden kann:

  • Art. 19 Abs. 1 Satz 1 EGBG: Danach unterliegt die Abstammung eines Kindes dem Recht des Staates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (Aufenthaltsstatut),
  • Art. 19 Abs. 1 Satz 2 EGBGB: Danach kann die Abstammung eines Kindes im Verhältnis zu jedem Elternteil auch nach dem Recht des Staates bestimmt werden, dem dieser Elternteil angehört (Personalstatut) und 
  • Art. 19 Abs. 1 Satz 3 EGBGB: Ist die Mutter verheiratet, so kann die Abstammung ferner nach dem Recht bestimmt werden, dem die allgemeinen Wirkungen ihrer Ehe bei der Geburt nach Artikel 14 Abs. 2 unterliegen (Ehewirkungsstatut).

Allerdings gilt Art. 14 Abs. 2 EGBGB nur für verschiedengeschlechtliche Ehen. Das folgt aus der Tatsache, dass die Frage, welchem Recht die allgemeinen Wirkungen von gleichgeschlechtlichen Ehen unterliegen, durch Art. 17b Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 EGBGB abweichend geregelt wird.

Deshalb bestimmt Art. 17b Abs. 5 i.V.m. Abs. 4 EGBGB bestimmt ergänzend, dass diese Vorschrift für gleichgeschlechtliche Ehen entsprechend gilt. Was das bedeutet, ist nicht klar:

  1. Man kann die Meinung vertreten, dass die Abstammung von Kindern gleichgeschlechtlicher Ehegatten dem Recht des Staates unterliegen soll, dem die allgemeinen Wirkungen ihrer Ehe bei der Geburt nach Artikel 17b Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 EGBGB unterliegen, also dem Recht des Staates, in dem die Eltern geheiratet haben. Die Abstammung des Kindes würde dann nach dem Ehewirkungsstatut in den Fällen 1 und 4 südafrikanischem Recht unterliegen und in den Fällen 2 und 3 deutschem Recht.
  2. In der Begründung des Gesetzentwurfs (BT-Drs. 19/4670 vom 01.10 2018, S. 27 unten) wird ausgeführt, es komme nicht auf das Statut der allgemeinen Ehewirkungen nach Artikel 17b Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 EGBGB, sondern auf das nach Art. 14 EGBGB ohne Berücksichtigung einer Rechtswahl (hypothetisch) berufene Recht an. Art. 17 Abs. 5 i.V.m. Abs. 4 EGBGB verweise also unmittelbar auf Art. 14 Abs. 2 EGBGB.
    Danach unterliegt die Abstammung des Kindes nach dem Ehewirkungsstatut dem Recht, das sich aus Art. 14 Abs. 2 EGBGB ergibt. Das ist in der Regel das Recht des Staates, in dem sich im Zeitpunkt der Geburt des Kindes der gewöhnliche Aufenthaltsort der Eltern befindet. Er wird durchweg mit dem gewöhnlichen Aufenthaltsort des Kindes übereinstimmen, so das sich aus dem Personalstatut und dem Ehewirkungsstatut dasselbe Recht ergibt.
    Wir gehen davon aus, dass die Standesämter und die Familiengericht sich der zweiten Auffassung anschließen werden.

Die Anknüpfungen sind gleichwertig. Welcher Anknüpfung der Vorzug zu geben ist, wenn sie zu unterschiedlichen Ergebnissen führen, ist umstritten. Der BGH hat entschieden (Beschl. v. 20.06.2018, XII ZB 369/17 Juris m.w.Nw):

Rn. 10: "Die rechtliche Vater-Kind-Zuordnung ist bereits zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes festzustellen. Die Abstammung im Sinne von Art. 19 EGBGB ist die rechtliche Eltern-Kind-Zuordnung kraft Gesetzes. Sinn und Zweck der mehrfachen Anknüpfung bestehen darin, dem Kind nach Möglichkeit zu einem rechtlichen Vater zu verhelfen. Da die statusrechtliche Eltern-Kind-Zuordnung kraft Gesetzes erfolgt, ist die rechtliche Vaterschaft bereits mit der Geburt festzustellen als dem Zeitpunkt, in dem das Kind die Rechtsfähigkeit erlangt. (...)"

Rn. 11: "Ist dem Kind schon bei der Geburt nach einer der von Art. 19 Abs. 1 EGBGB alternativ berufenen Rechtsordnungen nur ein Vater zugeordnet, so steht dieser jedenfalls grundsätzlich als rechtlicher Vater des Kindes fest. Eine erneute Beurteilung der Vater-Kind-Zuordnung zum Zeitpunkt der Eintragung in das Geburtenregister ist nicht vorzunehmen, nachdem bereits eine Vater-Kind-Zuordnung kraft Gesetzes erfolgt ist. Denn die erstmalige rechtliche Festlegung der Vaterschaft darf nach Sinn und Zweck der alternativen Anknüpfung in Art. 19 Abs. 1 EGBGB nicht bis zur späteren Eintragung der Geburt im Geburtenregister in der Schwebe bleiben. Anderenfalls bestünde für das Kind zunächst eine rechtliche Vaterlosigkeit, die durch Art. 19 Abs. 1 EGBGB gerade vermieden werden soll. Die Eintragung in das deutsche Geburtenregister eignet sich als zeitlicher Anknüpfungspunkt der Vater-Kind-Zuordnung schon deswegen nicht, weil der Eintragung hinsichtlich der Eltern-Kind-Zuordnung keine konstitutive Wirkung zukommt." (Hervorhebung nicht im Original)

Das heißt, maßgebend ist der Zeitpunkt der Geburt, nicht der der Abstammungsbestimmung. Die sich im Zeitpunkt der Geburt aus dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes ergebende Abstammung ändert sich nicht, wenn das Kind später seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einen anderen Staat mit anderen Abstammungsregeln verlagert.

Eine gesetzliche Definition des "gewöhnlichen Aufenthalts" gibt es nicht. Der Bundesgerichtshof hat ihn wie folgt definiert: „Der gewöhnliche Aufenthalt einer Person ist dort, wo sie sozial integriert ist und ihren Lebensmittelpunkt, den Schwerpunkt ihrer Bindungen in familiärer oder beruflicher Hinsicht hat. Maßgebend sind die tatsächlichen Verhältnisse (Urt. v. 13.12.2000, XII ZR 278/98 juris; siehe auch BGH, Beschl. v. 20.03.2019, XII ZB 530/17, Rn. 19 ff, NJW 2019, 1605). Siehe zum Begriff "gewöhnlicher Aufenthalt" auch die Ausführungen im Abschnitt "Die EU Erbrechtsverordnung" und dort den Abschnitt "Wo ist der gewöhnliche Aufenthalt?"

In den vier Beispielsfällen ist klar, dass die südafrikanische Ehefrau Anna nicht nur tatsächlich, sondern auch rechtlich die Mutter des Kindes ist, gleichgültig ob man auf die Abstammung südafrikanisches oder deutsches Recht anwendet. Problematisch ist nur, ob das auch für die deutsche Ehefrau Maria gilt oder ob sie nur aufgrund einer Stiefkindadoption der zweite rechtliche Elternteil des Kindes werden kann.

Fall 1: Nach dem Aufenthaltsstatut unterliegt die Abstammung des Kindes von Maria südafrikanischem Recht. Nach dem Personalstatut unterliegt die Abstammung im Verhältnis zu Maria deutschem Recht. Nach dem Ehewirkungsstatut unterliegt die Abstammung des Kindes von Maria südafrikanischem Recht, da die beiden Frauen ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Südafrika haben.

Dem Kind wird also sofort zu einem zweiten rechtlichen Elternteil verholfen, wenn man seine Abstammung nach dem Aufenthaltsstatut und dem Ehewirkungsstatut bestimmt. Dagegen könnte es den zweiten rechtlichen Elternteil erst durch eine Stiefkindadoption erlangen, wenn man seine Abstammung nach dem Personalstatut bestimmen würde. 

Da die drei Anknüpfungsmöglichkeiten gleichwertig sind und das Kind nach dem Aufenthalts- und dem Ehewirkungsstatut sofort einen zweiten rechtlichen Elternteil erlangt, ist der Antrag  Marias begründet, die Geburt des Kindes und seine beiden Mütter als Eltern in das Geburtenregister einzutragen. 

Fall 2: Nach dem Aufenthalts- und dem Ehewirkungsstatut unterliegt die Abstammung des Kindes von Maria südafrikanischem Recht, nach dem Personalstatut dagegen deutschem Recht. Da das Kind nach dem Aufenthalts und dem Ehewirkungsstatut sofort einen zweiten rechtlichen Elternteil erlangt, ist der Antrag Marias begründet, die Geburt des Kindes und seine beiden Mütter als Eltern in das Geburtenregister einzutragen. 

Fall 3: Da die beiden Frauen kurz nach der Geburt nach Deutschland zurückkehren, befindet sich der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes in Deutschland. Die Geburt des Kindes unterliegt deshalb nach dem Aufenthaltsstatut deutschem Recht. Dasselbe folgt im Verhältnis zu Maria aus dem Personalstatut, da Maria Deutsche ist, und aus dem Ehewirkungsstatut, da die beiden Frauen ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Maria kann deshalb nur durch eine Stiefkindadoption zweiter rechtlicher Elternteil des Kindes werden. Vorher ist eine Eintragung der Geburt in das Geburtenregister nicht möglich.

Fall 4: Dasselbe gilt für den Fall 4. Nach dem Aufenthaltsstatut, nach dem Personalstatut und nach dem Ehewirkungsstatut unterliegt die Abstammung des Kindes deutschem Recht, da die beiden Frauen ihren gewöhnlichen Aufenthalt  in Deutschland haben. Maria kann deshalb nur durch eine Stiefkindadoption zweiter rechtlicher Elternteil des Kindes werden. Vorher ist eine Eintragung der Geburt in das Geburtenregister nicht möglich.

19. Zuständigkeit der deutschen Gerichte für internationale Ehe- und Lebenspartnerschaftssachen

Die Zuständigkeit der deutschen Gerichte für internationale Ehesachen ist in § 98 FamFG geregelt. Danach sind die deutschen Gerichte für Ehesachen zuständig, wenn 

  • ein Ehegatte Deutscher ist oder bei der Eheschließung war oder
  • beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben oder
  • ein Ehegatte Staatenloser mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland ist oder
  • ein Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, es sei denn, dass die zu fällende Entscheidung offensichtlich nach dem Recht keines der Staaten anerkannt würde, denen einer der Ehegatten angehört. 

Die Zuständigkeit der deutschen Gerichte erstreckt sich im Fall des Verbunds von Scheidungs- und Folgesachen auch auf die Folgesachen.

Es muss also nur eine der genannten Voraussetzungen vorliegen, um ein deutsches Gericht mit der Entscheidung einer solchen Streitigkeit befassen zu können.
Nach § 121 FamfG sind Ehesachen Verfahren 

  • auf Scheidung der Ehe (Scheidungssachen),
  • auf Aufhebung der Ehe und
  • auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe zwischen den Beteiligten. 

Andere zivilrechtliche Streitigkeiten, wie z.B. aus einem zwischen den Ehegatten geschlossenen Mietvertrag, finden ihr zuständiges Gericht am Wohnsitz der beklagten Partei.
Die Zuständigkeit der deutschen Gerichte für internationale Lebenspartnerschaftssachen ist in § 103 FamFG geregelt. Danach sind die deutschen Gerichte für Lebenspartnerschaftssachen zuständig, wenn 

  • ein Lebenspartner Deutscher ist oder bei Begründung der Lebenspartnerschaft war oder
  • einer der Lebenspartner seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat oder
  • die Lebenspartnerschaft vor einer zuständigen deutschen Stelle begründet worden ist. 

Die Zuständigkeit der deutschen Gerichte erstreckt sich im Fall des Verbunds von Aufhebungs- und Folgesachen auch auf die Folgesachen.

Es muss also nur eine der genannten Voraussetzungen vorliegen, um ein deutsches Gericht mit der Entscheidung einer solchen Streitigkeit befassen zu können.

Unter Lebenspartnerschaftssachen versteht das Gesetz Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Lebenspartnerschaftwie z.B. die Aufhebung der Lebenspartnerschaft oder eine Unterhaltsklage (siehe im einzelnen § 269 FamFG). Andere zivilrechtliche Streitigkeiten, wie z.B. aus einem zwischen den Lebenspartnern geschlossenen Mietvertrag, finden ihr zuständiges Gericht am Wohnsitz der beklagten Partei.

20. Familiennachzug von Partnern aus Drittstaaten innerhalb der EU und der EWR

EU-und EWR-Bürger genießen innerhalb der EU Freizügkeit. Das ist unproblematisch, wenn ihre Ehegatten oder Lebenspartner ebenfalls EU- oder EWR-Bürger sind. Anders wenn die Partner Staatsangehörige von Drittstaaten sind, also von Staaten, die nicht der EU oder dem EWR angehören. Ob und inwieweit diese ein Nachzugsrecht haben, ergibt sich aus der Richtlinie 2011/95/EU, der sogenannten Qualifikationsrichtlinie.

Danach sind Ehegatten aus Drittstaaten ohne Einschränkungen zum Nachzug berechtigt. Das hilft aber gleichgeschlechtlichen Ehegatten aus Drittstaaten nicht, wenn der betreffende EU-Staat die Ehe noch nicht für gleichgeschlechtliche Paare geöffnet hat. Er wird dann die in anderen Staaten abgeschlossene gleichgeschlechtlichen Ehen  nicht anerkennen. Dann können diese Paare nur verlangen, dass sie beim Familiennachzug wie Lebenspartner behandelt werden.

Lebenspartner sind nach der Freizügigkeitsrichtlinie nur zum Nachzug berechtigt, "sofern nach den Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats die eingetragene Partnerschaft der Ehe gleichgestellt ist und die in den einschlägigen Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats vorgesehen Bedingungen erfüllt sind" (Art. 2 Buchst. j).

Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, "erleichtert der Aufnahmemitgliedstaat nach Maßgabe seiner innerstaatlichen Rechtsvorschriften die Einreise und den Aufenthalt“ von Lebenspartnern, mit denen die Unionsbürger eine ordnungsgemäß bescheinigte dauerhafte Beziehung eingegangen sind (Art 3 Abs. 2 Buchst. b).

Diese Regelungen haben sich in der Praxis so ausgewirkt, dass gleichgeschlechtliche Ehegatten und Lebenspartnern von EU-Bürgern, die aus Drittstaaten stammten, in EU-Staten, in denen es gleichgeschlechtliche Ehen und Lebenspartnerschaften noch nicht gab, durchweg die Nachzugserlaubnis verweigert worden ist.

Das hat sich durch die Rechtsprechung des EuGH geändert. Das Gericht hat am 05.06.2018 in der Rechtssache Coman u.a. (Az. C-673/16) entschieden, dass der Begriff "Ehegatte" im Sinn der unionsrechtlichen Bestimmungen über die Aufenthaltsfreiheit von Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen auch Ehegatten gleichen Geschlechts umfasst. Den Mitgliedstaaten steht es zwar frei, die Ehe zwischen Personen gleichen Geschlechts zu erlauben oder nicht zu erlauben, jedoch dürfen sie die Aufenthaltsfreiheit eines Unionsbürgers (Art. 21 Abs. 1 AEUV) nicht dadurch beeinträchtigen, dass sie seinem gleichgeschlechtlichen Ehegatten, der Staatsangehöriger eines Nicht-EU-Landes ist, ein Recht zum Aufenthalt in ihrem Hoheitsgebiet verweigern. 

Diese Grundsätze gelten natürlich auch für Lebenspartner aus Drittstaaten von Unionsbürgern.

Außerdem hat der EGMR (1 Sektion) mit Urteil vom 30.06.2016 (Az. 51362/09 - Fall Taddeucci u. McCaLL v. Italien - deutsche Übersetzung) entschieden: Es verstößt gegen Art. 14 i.V.m. Art. 8 EMRK, wenn unverheiratete verschiedengeschlechtliche Paare die Nachzugserlaubnis für den ausländischen Partner dadurch erlangen können, dass sie heiraten oder eine registrierte Partnerschaft eingehen, während unverheiratete gleichgeschlechtliche Paare diese Möglichkeit nicht haben.

Hinweis

In den nachfolgenden Texten werden Lebenspartner nicht immer besonders genannt. Die Ausführungen gelten aber auch für Lebenspartner.

1. Anwendbares Recht

Mein Freund ist Ausländer. Gibt es deshalb bei der Eingehung einer Ehe besondere Umstände zu beachten?
Meine Freundin und ich sind Niederländerinnen und haben dort geheiratet. Nun leben wir in Deutschland. Ist unsere Ehe hier gültig?

Immer dann, wenn eine Ehe oder Lebenspartnerschaft einen Bezug zu der Rechtsordnung eines anderen Staates aufweist, tauchen solche und ähnliche Fragen auf. Sie werden durch das „internationale Privatrecht“ der Staaten geregelt.

Das "deutsche" internationale Privatrecht:


Grundsätzlich hat jeder Staat sein eigenes „internationales Privatrecht“, also eigene Regeln über das Recht, das anzuwenden ist, wenn es um die Sachverhalte geht, die mehrere Staaten berühren. Das deutsche internationale Privatrecht ist im „zweiten Kapitel" des "Ersten Teils" des „Einführungsgesetzes zum BGB“ geregelt (Art. 3 bis Art. 49 EGBGB). 
Inzwischen gibt es aber immer mehr europäische Rechtsvorschriften und internationale Abkommen, die diese Frage für einzelne Rechtsbereiche regeln. Sie gelten für die Staaten, die diese Abkommen ratifiziert haben und gehen dem einzelstaatlichen internationalen Privatrecht vor.

Anküpfungspunkt "Registrierung":


Nach Art. 17b Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 4 EGBGB unterliegen die Begründung, die Auflösung und die nicht in den Anwendungsbereich der EU-Güterrechtsverordnungen 2016/1103 und 2016/1104 fallenden allgemeinen Wirkungen einer gleichgeschlechtlichen Ehe oder Lebenspartnerschaft den Sachvorschriften des Register führenden Staates. Das wird aber für gleichgeschlechtliche Ehen durch Absatz 4 dahin eingeschränkt, dass sich das auf die Ehescheidung und auf die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendende Recht nach der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 (Rom-III-VO) richtet.
Das bedeutet einfacher formuliert, dass die Begründung und die allgemeinen Wirkungen gleichgeschlechtlichen Ehen und Lebenspartnerschaften den Sachvorschriften des Register führenden Staates unterliegen. Das ist das Recht des Staates, in dem die Ehegatten heiraten, also bei einer Eheschließung in Deutschland deutsches Recht. Dies gilt unabhängig von der Staatsangehörigkeit oder dem Wohnsitz der Ehegatten, gilt also auch für zwei Ausländer, die in Deutschland während eines Urlaubs heiraten.
Für die Begründung von Lebenspartnerschaften hat die Vorschrift praktisch keine Bedeutung mehr, weil seit dem 01.10.2017 in Deutschland keine Lebenspartnerschaften mehr begründet werden können (Art. 3 Abs. 3 EheöffnungsG und § 1 Abs. 1 Satz 1 LPartG).
Die Begründung von verschiedengeschlechtlichen Ehen unterliegt dagegen nach Art. 13 Abs. 1 EGBGB für jeden Verlobten dem Recht des Staates, dem er angehört. Von diesem „Domizilprinzip“ ist man 2001 beim Lebenspartnerschaftsgesetz abgewichen, weil es damals erst in wenigen Staaten Lebenspartnerschaften gab. Deshalb hätten die meisten ausländischen Staatsangehörigen selbst nach langjährigem Inlandsaufenthalt in Deutschland keine Lebenspartnerschaft eingehen können, weil ihr Heimatrecht ein solches Rechtsinstitut (noch) nicht kannte. 
Bei der gleichgeschlechtlichen Ehe ist man 2017 genauso verfahren, weil erst wenige Staaten die Ehe für gleichgeschlechtliche Paare geöffnet haben. Der UNO gehören 193 Staaten an. Davon haben erst 26 Länder die gleichgeschlechtliche Ehe zugelassen.

Die allgemeinen Wirkungen von gleichgeschlechtlichen Ehen und Lebenspartnerschaften


Unter den "allgemeinen Wirkungen" von Ehen und Lebenspartnerschaften versteht man die Vorschriften für die eheliche (§§ 1353 ff. BGB) und die lebenspartnerschaftliche (§ 2 ff. LPartG) Lebensgemeinschaft.

2. Vorfragen

Gerhard und Alexander wollen heiraten. Alexander ist bulgarischer Staatsbürger. Er möchte nach Deutschland einreisen, dort Gerhard heiraten und mit Gerhard in Deutschland zusammenleben. In Bulgarien gibt es weder gleichgeschlechtliche Ehen noch Lebenspartnerschaften.
Da Gerhard und Alexander in Deutschland heiraten wollen, sind die Voraussetzungen für die Eheschließung nach Art. 17b Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 EGBGB allein dem deutschen Recht zu entnehmen. Das gilt aber nicht für die sogenannten Vorfragen.
Eine solche Vorfrage stellen z.B. die Ehehindernernisse der §§ 1303 ff. BGB dar, siehe unseren Ratgeber zur Ehe für Alle, Punkt 3 A "Wer kann eine Ehe eingehen".

Alexander war in Rumänien verheiratet, hatte sich aber scheiden lassen.
Nach § 1306 BGB kann eine Ehe mit einer Person, die mit einer dritten Person verheiratet ist, nicht begründet werden. Der deutsche Standesbeamte muss deshalb überprüfen, ob Alex tatsächlich rechtswirksam geschieden worden ist. Das ergibt sich aus der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 (Rom-III-VO Verordnung, siehe Art. 3 Nr. 1 Buchst d EGBGB und unten den Abschnitt "Das Scheidungsrecht"). Da Alex damals mit seiner Frau in Rumänien lebte und die Scheidung durch ein rumänisches Gericht erfolgt ist, hat der Standesbeamte rumänisches Recht anzuwenden (vgl. Art. 8 der Rom-III-Verordnung).
Dieselben Grundsätze gelten für die Frage, ob die Partner noch minderjährig sind und somit nicht heiraten können (§ 1303 BGB). Diese Frage beurteilt sich bei Ausländern gemäß Art. 7 Abs. 1 EGBGB nach ihrem Heimatrecht. Deshalb können Ausländer unter 18 Jahren in Deutschland eine Partnerschaft eingehen, wenn sie nach ihrem Heimatrecht volljährig sind.
Allerdings gelten zwecks Verhinderung von Kinderehen für die "Ehemündigkeit" auch absolute Altersgrenzen, siehe unseren Ratgeber zur Ehe für Alle, Punkt 3 A "Wer kann eine Ehe eingehen".

3. Rechtwahl

1. Zunächst Heirat im Ausland


Vor der Öffnung der Ehe für gleichgeschlechtliche Paare im Jahre 2017 haben Paare, die "richtig verheiratet" sein wollten und die die Lebenspartnerschaft als diskriminierend ablehnten, in Ländern geheiratet, in denen das bereits möglich war, z.B. in Dänemark. So sind auch binationale Paare verfahren, wenn die Beschaffung der Papiere für eine Heirat in Deutschland schwierig war und sich lange hinzog. Die allgemeinen Wirkungen ihrer Ehen unterliegen dann dem Recht des Staates, in dem die Paare geheiratet haben, also z.B. dänischem Recht. Wenn die Ehepaare das ändern wollen, gibt es dafür zwei Wege:

a) Rechtswahl


Sie können für die allgemeinen Ehewirkungen eine Rechtswahl gemäß Artikel 14 treffen (Art. 17b Abs. 5 Satz 2 EGBGB). Wählbar sind nach Art. 14 Abs. 1 EGBGB:
  1. das Recht des Staates, in dem beide Ehegatten im Zeitpunkt der Rechtswahl ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
  2. das Recht des Staates, in dem beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt während der Ehe zuletzt hatten, wenn einer von ihnen im Zeitpunkt der Rechtswahl dort noch seinen gewöhn­lichen Aufenthalt hat, oder 
  3. das Recht des Staates, dem ein Ehegatte im Zeitpunkt der Rechtswahl angehört.

Die Rechtswahl muss notariell beurkundet werden.
Die Ehegatten können also, wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, für die allgemeinen Wirkungen ihrer im Ausland abgeschlossenen Ehe deutsches Recht wählen. 

b) Mehrfachregistrierung in verschiedenen Ländern


Die Ehegatten können das Recht, dem die allgemeinen Wirkungen ihrer im Ausland begründeter Ehe oder Lebenspartnerschaft unterliegen, auch dadurch ändern, dass sie in Deutschland noch einmal heiraten.
In Deutschland ist die Begründung einer gleichgeschlechtlichen Ehe auch möglich, wenn die Ehegatten schon in einem anderen Land eine gleichgeschlechtliche Ehe oder eine Lebenspartnerschaft eingegangen waren. Diese frühere Ehe oder Lebenspartnerschaft braucht nicht aufgehoben zu werden. In der amtlichen Begründung des Umsetzungsgesetzes wird dazu gesagt (BT-Drs. 19/4670 v. 01.10.2018, S. 32 zu § 39 PStG):
"Eine schon bestehende Ehe oder Lebenspartnerschaft ist nach deutschem Recht kein Hindernis für die Eingehung einer weiteren Ehe mit derselben Person im Ausland. Das ergibt sich aus § 1306 BGB. Danach stellen nur die Ehe oder Lebenspartnerschaft "mit einem Dritten" ein Ehehindernis dar."

Die Konkurrenz mehrerer Ehen oder Lebenspartnerschaften zwischen denselben Personen in verschiedenen Staaten wird durch Art. 17b Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 EGBGB geregelt. Danach ist für die Frage, nach welchem Recht sich die allgemeinen Wirkungen der Ehen richten, die zuletzt begründete Ehe oder Lebenspoartnerschaft vom Zeitpunkt ihrer Begründung an maßgebend
Deshalb unterliegen die allgemeinen Wirkungen der zunächst im Ausland begründeten Ehe oder Lebenspartnerschaft deutschem Recht, wenn die Partner in Deutschland noch einmal heiraten.
Eine solche Mehrfachregistrierung kann aber juristische Komplikationen zur Folge haben. Man sollte sich deshalb unbedingt vorher von Notaren oder Anwälten beraten lassen, die sich in der Materie auskennen. 

c) Keine Rückwirkung


Problematisch ist vor allem, dass die in Deutschland neu abgeschlossenen Ehen keine Rückwirkung haben.
Die Frage, wann eine Ehe oder Lebenspartnerschaft abgeschlossen worden ist, kann für die Hinterbliebenenversorgung Bedeutung haben. Dort besteht meist eine Wartefrist, um Versorgungsehen und -partnerschaften auszuschließen. Der Verstorbene muss die Eheschließung ein Jahr lang überlebt haben.
Diese Wartezeit greift aber bei der gesetzlichen Hinterbliebenenversorgung und bei der Beamtenversorgung nicht, wenn die Vermutung einer Versorgungsehe widerlegt wird (siehe dazu unsere Rechtsprechungsliste). Das ist bei Paaren, die in Deutschland noch einmal heiraten, damit ihre Ehe oder Lebenspartnerschaft deutschen Recht unterliegt, kein Problem. Bei ihnen ist offensichtlich, dass sie nicht aus Versorgungsgründen geheiratet haben, sondern um das auf ihre Ehe oder Lebenspartnerschaft anwendbare Recht zu ändern.
Davon abgesehen ist Art. 17b Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 EGBGB nur eine Kollisionsregel. Sie hat auf den Bestand früherer Ehen und Lebenspartnerschaften keine Auswirkungen.
Kollisionsregeln dienen der Auflösung einer Normenkollision. Das heißt: Wenn auf einen Sachverhalt verschiedene Rechtsnormen anwendbar sind, entscheidet die Kollisionsregel, welche der Rechtsnormen vorrangig ist und damit andere Rechtsnormen verdrängt. Demgemäß regelt Art. 17b Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 EGBGB, welches Recht anzuwenden ist, wenn mehrere Ehen und Lebenspartnerschaft nebeneinander bestehen. Dabei geht es aber nur um die "in Absatz 1" von Art. 17b EGBGB "umschriebenen Wirkungen und Folgen", also um die Begründung und die allgemeinen und Wirkungen von Ehen und Lebenspartnerschaften. Dafür ist nach der Kollisionsregel des Art. 17b Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 EGBGB die zuletzt abgeschlossene Ehe oder Lebenspartnerschaft maßgebend.
Wenn ein Paar mehrmals geheiratet oder sich verpartnert hat, sind die früheren Ehen und Lebenspartnerschaften schon "begründet". Deshalb könnten sich aus der Kollisionsregel des Art. 17b Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 EGBGB für diese Ehen und Lebenspartnerschaften nur Folgerungen für die Hinterbliebenenversorgung ergeben, wenn diese an "die allgemeinen Wirkungen" von Ehen und Lebenspartnerschaften anknüpfen würde. Das ist nicht der Fall.
Unter den "allgemeinen Wirkungen" von Ehen und Lebenspartnerschaften versteht man, wie oben erwähnt, die Vorschriften für die eheliche (§§ 1353 ff. BGB) und die lebenspartnerschaftliche (§ 2 ff. LPartG) Lebensgemeinschaft. Diese haben für die Hinterbliebenenversorgung der Partner keine Bedeutung. Für die Hinterbliebenenversorgung zählt nur, ob der Verstorbene und sein Partner verheiratet oder verpartnert waren und wann sie ihre Partnerschaft begründet haben. Deshalb können sich die Partner weiterhin auf die erste von ihnen abgeschlossene Ehe oder Lebenspartnschaft berufen, auch wenn sie danach noch mehrmals heiraten oder sich verpartnern und die neuen Partnerschaften keine Rückwirkung haben.
Aus diesem Grund sind in solchen Fällen auch Klauseln kein Problem, dass die Ehe oder Lebenspartnerschaft mehrere Jahre lang bestanden haben muss, die gelegentlich in den Satzungen der betrieblichen Altersversorgung und der Hinterbliebenenversorgung der berufsständischen Versorgungswerke stehen. Dasselbe gilt für Vorschriften, dass die Ehe vor dem Eintritt in den Ruhestand geschlossen worden sein muss, die bei der Beamtenversorgung üblich sind.
Deshalb können solche Paare in Deutschland ohne weiteres noch einmal heiraten.
Gleichwohl ist die Änderung des anwendbaren Rechts durch Rechtswahl vorzuziehen.

2. Zunächst Lebenspartnerschaft in Deutschland


Wenn die Partner vor der Eheschließung im Ausland in Deutschland schon eine Lebenspartnerschaft begründet hatten (siehe den Fall 1 im nachfolgenden Abschnitt 4), kann es sich empfehlen, zusätzlich auch die Lebenspartnerschaft in eine Ehe umwandeln zu lassen. Dann können die Partner beantragen, dass sie rückwirkend zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden oder dass ein früherer Grunderwerbsteuerbescheid aufgehoben wird (siehe die Muster für solche Anträge). Deshalb haben Sie ein Rechtsschutzinteresse an der zusätzlichen Umwandlung ihrer Lebenspartnerschaft in eine Ehe.

4. Mehrere Ehen und/oder Lebenspartnerschaften in Deutschland und im Ausland

Fall 1: Der Deutsche Heinz und der Spanier Rodolfo sind seit 35 Jahren ein Paar. Ihr Lebensmittelpunkt ist Deutschland. Sie verbringen aber jedes Jahr im Sommer mehrere Monate in Spanien. Im Oktober 2001 sind sie in Deutschland eine Lebenspartnerschaft eingegangen. Nachdem Spanien 2005 die Ehe für gleichgeschlechtliche Paare geöffnet hatte, haben sie dort 2006 geheiratet. Die spanische Ehe ist nicht in das deutsche Lebenspartnerschaftsregister eingetragen worden.
Fall 2: Wie Fall 1, aber Heinz und Rodolfo haben zunächst 2006 in Spanien geheiratet und sind erst danach 2007 in Deutschland eine Lebenspartnerschaft eingegangen. Die spanische Ehe und die deutsche Lebenspartnerschaft sind beide in das deutsche Lebenspartnerschaftsregister eingetragen worden.
Heinz und Rodolfo fragen an, wie sie nach der Öffnung der Ehe für gleichgeschlechtliche Paare durch den deutschen Gesetzgeber am besten vorgehen, damit sie in Deutschland als verheiratet gelten und ihre Ehe deutschem Recht unterliegt.
Nach Art. 17b Abs. 1 u. 4 EGBGB unterliegen die allgemeinen Wirkungen von gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften und Ehen dem Recht des Staates, in dem sie abgeschlossen worden sind. Maßgebend ist nach Art. 17b Abs. 3 und 4 EGB immer die zuletzt begründete Lebenspartnerschaft oder Ehe.
Im Fall 1 ist die Ehe, die Heinz und Rodolfo 2006 in Spanien eingegangen sind, die zuletzt begründete Partnerschaft. Diese wurde zwar aufgrund der Kappungsregel des alten Art. 17b Abs 4 EGBGB zunächst in Deutschland nur als Lebenspartnerschaft anerkannt. Nachdem aber das Eheöffungsgesetz diese Kappungsregel ersatzlos gestrichen hat, gilt die spanische Ehe jetzt in Deutschland als vollgültige Ehe und zwar ab dem Tag ihrer Begründung (siehe unten Abschnitt 16). Heinz könnte deshalb beantragen, dass ihre spanische Ehe in das deutsche Eheregister eingetragen wird.
Das bringt den beiden aber nichts, weil ihre spanische Ehe die zuletzt begründete Partnerschaft ist. Deshalb unterliegen die allgemeinen Wirkungen ihrer spanischen Ehe nach Art. 17b Abs. 3 und 4 EGBGB spanischem Recht.
Wenn die beiden ihre Lebenspartnerschaft in eine Ehe umwandeln lassen, gilt für die umgewandelte Ehe Art. 3 Abs. 2 EheöffnungG  und § 20a Abs. 5 LPartG. Danach bleibt für die Rechte und Pflichten der Lebenspartner nach der Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe der Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft weiterhin maßgebend. Fraglich ist, ob diese Rückwirkung umfassend gilt, also auch für die Kollisionsnorm des Art. 17b Abs. 4 i.V.m. 3 EGBGB, oder nur "für die Rechte und Pflichten" der Partner.
Nach § 20a Abs. 1 Satz 1 LPartG wird eine Lebenspartnerschaft dadurch in eine Ehe umgewandelt, dass beide Lebenspartner vor dem Standesbeamten persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, miteinander eine Ehe führen zu wollen. Die Umwandlung ist also eine Heirat. Demgemäß heißt es in Satz zwei der Vorschrift, dass für die Umwandlung die Vorschriften über die Eheschließung entsprechend gelten. In Satz 3 wird zusätzlich gesagt, dass die Lebenspartnerschaft nach der Umwandlung als Ehe fortgeführt wird. Aus § 17a PStG ergibt sich, dass die Umwandlung im Eheregister wie eine Eheschließung zu beurkunden ist und dass dabei auf den Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft nur zusätzlich hinzuweisen ist (wegen der rechtlichen Rückwirkung der Umwandlung). 
Danach hat die rechtliche Rückwirkung der Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe keine Auswirkungen auf die Kollisionsnorm des Art. 17b Abs. 4 i.V.m. 3 EGBGB. Für sie ist allein das Datum der Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe entscheidend, weil die Ehe dadurch "begründet" wird, so auch das AG Stuttgart in einem Hinweis vom 15.12.2017 an die Beteiligten, Az. 15 UR III B115/12 und im Ergebnis auch das AG Köln, Beschl. v. 12.12.2017, 378 III 218/17, siehe unsere Rechtsprechungsliste.
Demgemäß wird die in eine Ehe umgewandelte Lebenspartnerschaft deutschem Recht unterliegen, weil sie die "zuletzt begründete" Partnerschaft sein wird. Andererseits können Heinz und Rodolfo aufgrund vom Art. 3 Abs. 2 EheöffnungsG und § 20a LPartG verlangen, in rechtlicher Hinsicht rückwirkend so behandelt zu werden, als ob sie schon am Tag der Begründung ihrer Lebenspartnerschaft geheiratet hätten (siehe den Ratgeber zur Umwandlung von Lebenspartnerschaften in Ehen.
Im Fall 2 ist die Rechtslage einfacher. Die beiden können ihre Lebenspartnerschaft unbedenklich in eine Ehe umwandeln lassen, weil sie die Lebenspartnerschaft ohnehin erst nach der Heirat in Spanien begründet haben. Sie ist auch nach der Umwandlung die spätere Partnerschaft, so dass die umgewandelte Ehe deutschem Recht unterliegt.

5. Namensrecht

Prinzipiell richtet sich der Name einer Person nach dem Recht des Staates, dem sie angehört (Art. 10 Abs. 1 EGBGB). Gleichgeschlechtliche Ehegatten unerschiedlicher Nationalitäten können gemäß Art. 17b Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 und  Art. 10 Abs. 2 EGBGB das Recht auswählen, nach welchem Recht ihr Familienname (Ehename) bestimmt werden soll. Zur Auswahl stehen dabei ihre beiden Heimatrechte. Sollten beide Partner Ausländer sein und hat zumindest einer von ihnen seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort in Deutschland, so können die Partner das Recht eines ihrer Heimatländer oder das deutsche Recht auswählen.


Nach dem ausgewählten Recht bestimmt sich der Familienname der Partner, der nicht notwendig ein gemeinsamer Name sein muss. So kennt man im indonesischen Recht beispielsweise keinen gemeinsamen Familienname. Darüber hinaus kann das gewählte Recht selbst wiederum eine Auswahlmöglichkeit hinsichtlich des Namens vorsehen, so wie es das deutsche Recht tut.


Nicht beantwortet werden kann hier die Frage, ob der jeweilige Heimatstaat eines Ausländers einen Familiennamen nach deutschem Recht akzeptiert. Diese Frage beantwortet sich allein nach der Rechtsordnung des betreffenden Staates. Wenn dieses Recht den Familiennamen nicht anerkennt, hat das zur Folge, dass der "deutsche" Familienname und der im Reisepass eingetragene Name nicht übereinstimmen.


Ausländische Ehegatten, deren Familienname nicht mit dem in ihrem Reisepass eingetragenen Namen übereinstimmt, sollten in Deutschland außer ihrem Reisepass auch eine Kopie der Eheurkunde mit sich führen, damit sie sich in Deutschland mit ihrem Familiennamen ausweisen können.

6. Unterhaltsrecht

Maria und Katharina haben in Deutschland geheiratet bzw. eine Lebenspartnerschaft begründet. Maria ist bulgarische Staatsbürgerin und stammt aus Sofia. Nach Trennung und Scheidung bzw. Aufhebung der Lebenspartnerschaft kehrt Maria nach Sofia zurück. Da sie krankheitsbedingt nicht für ihren eigenen Unterhalt sorgen kann, begehrt sie von Katharina Unterhaltszahlung.
Art. 3 Abs. 1 Buchst. c EGBGB verweist für das Unterhaltsrecht auf Artikel 15 der EU-Unterhaltsverordnung (Verordnung (EG) Nr. 4/2009 v. 18.12.2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen). Danach bestimmt sich das auf Unterhaltspflichten anwendbare Recht für die Mitgliedstaaten, die durch das "Haager Protokoll von 2007" (Übersetzung) gebunden sind, nach jenem Protokoll. Das sind alle Mitgliedstaaten der EU ausgenommen das Vereinigten Königreich und Dänemark.

Maria will ihren Unterhalt einklagen.


Nach § 111 Nr. 8, § 112 Nr. 1 FamfG kann sie dies vor dem zuständigen deutschen Familiengericht tun. 

Das zuständige deutsche Gericht hat bei der Beurteilung des eingeklagten Unterhaltsanspruchs das Haager Unterhaltsprotokoll anzuwenden. Nach Art. 3 HUntProt ist für Unterhaltspflichten das Recht des Staates maßgebend, in dem die berechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ein der gleichgeschlechtlichen Ehe bzw. der Lebenspartnerschaft entsprechendes Rechtsinstitut gibt es aber in Bulgarien nicht und damit auch keinen Unterhaltsanspruch, den Maria geltend machen könnte. 


Für solche Fälle enthält Art. 5 Satz 1 HUntProt eine besondere Kollisionsregel für Ehen. Danach findet die Anknüpfung des Art. 3 HUntProt an den gewöhnlichen Aufenthalt des Unterhaltsberechtigten keine Anwendung, wenn eine der Parteien sich dagegen wendet und das Recht eines anderen Staates, insbesondere des Staates ihres letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts, zu der betreffenden Ehe eine engere Verbindung aufweist. Diese kollisionsrechtliche Ausweichklausel wird nicht von Amts wegen, sondern nur auf Betreiben einer der Parteien beachtet. 
Eine entsprechende Kollisionsregel für den lebenspartnerschaftlichen Unterhalt gibt es nicht. Derzeit steht es aber den Vertragsstaaten frei, ob sie gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften als Beziehung "der Familie, Verwandtschaft, Ehe oder Schwägerschaft" i.S.d. Art. 1 Abs. 1 HUntProt qualifizieren und Art. 5 Abs. 1 HUntProt anwenden. Dafür hat sich der deutsche Gesetzgeber mit der ersatzlosen Streichung der bisherigen Sonderregelung in Art. 17b Abs. 1 Satz 2 EGBGB entschieden. Nach dieser Sonderregelung war in solchen Fällen das Unterhaltsrecht des Register führenden Staates, also deutsches Unterhaltsrecht, anzuwenden (siehe dazu auch BT-Drs. 17/4887 v. 23. 02. 2011, S. 52 und dort „Zu Nummer 2“). Demgemäß ist auch auf Lebenspartnerschaften die besondere Kollisionsregelung des Art. 5 Abs. 1 HUntProt anzuwenden mit der Folge, dass das Gericht bei der Urteilsfindung letzten Endes deutsches Recht anzuwenden hat, wenn sich Maria gegen die Anwendung des bulgarischen Rechts wendet.
Das Haager Unterhaltsprotokoll sieht außerdem die Möglichkeit der Bestimmung des Unterhaltsstatuts durch beschränkte Rechtswahl vor (Art. 7, 8 HUntProt). Das nach Art. 7, 8 HUntProt gewählte Recht verdrängt das nach Art. 3-6 HUntProt objektiv berufene Unterhaltsstatut. Zu unterscheiden sind zwei Formen der Rechtswahl: 
Aus Gründen der Verfahrensökonomie ermöglicht Art. 7 HUntProt die ausdrückliche Rechtswahl des Rechts, das am Gerichtsort gilt. 
Daneben sieht Art. 8 HUntProt die Möglichkeit vor, vorsorgend das auf den Unterhalt anwendbare Recht zu wählen, wobei aber der Kreis der wählbaren Unterhaltsrechte beschränkt ist (Art 8 Abs. 1 HUntProt). Überdies ist eine Rechtswahl nach Art. 8 HUntProt abweichend von Art. 7 HUntProt nicht für sämtliche vom HUntProt erfassten Unterhaltspflichten möglich (siehe im Einzelnen Art. 8 HUntProt). 
Nach Art 8 Abs. 5 HUntProt ist das von den Parteien gewählte Recht nicht anzuwenden, wenn seine Anwendung für eine der Parteien offensichtlich unbillige oder unangemessene Folgen hätte, es sei denn, dass die Parteien im Zeitpunkt der Rechtswahl umfassend unterrichtet und sich der Folgen ihrer Wahl vollständig bewusst waren. 
Die Rechtswahl ist schriftlich zu erstellen oder auf einem Datenträger zu erfassen, dessen Inhalt für eine spätere Einsichtnahme zugänglich ist, sowie von beiden Parteien zu unterschreiben.

7. Güterstand

Am 29.01.2018 sind die beiden Güterrechtsverordnungen der EU in Kraft getreten, die Verordnung (EU) 2016/1103 für das eheliche Güterrecht (EuEheGüVO) und die Verordnung (EU) 2016/1104 für das Güterrecht von Lebenspartnerschaften (EuPartGüVO). Nach Art 17b Abs. 4 Satz 2 EGBGB unterliegen die güterrechtlichen Wirkungen gleichgeschlechtlicher Ehen nicht der EuPartGüVO, sondern der EuEheGüVO.
Die EU-Güterrechtsverordnungen sind durch das "Internationale Güterrechtsverfahrensgesetz (IntGüRVG"“ vom 17.12.2018 (BGBl. I S. 2573) in deutsches Recht umgesetzt worden. 
Die beiden EU-Güterrechtsverordnungen enthalten Regelungen über die internationale Zuständigkeit der Gerichte, über das anwendbaren Recht sowie über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen unter den Mitgliedstaaten. Sie verdrängen damit weitestgehend die nationalen Bestimmungen, vor allem die vermögensbezogenen Regelungen in den §§ 1353 ff. BGB und § 2 ff. LPartG.
Durch die Neuregelungen soll bei den immer häufiger werdenden Ehepaaren und Lebenspartnern mit internationalem Bezug die Vermögensverwaltung und -auseinandersetzung im Scheidungsfall erleichtert werden.

--- 7.1. Heirat ab dem 29.01.2018

Geltungsbereich:


Die EU-Güterrechtsverordnungen gelten geografisch in allen EU-Mitgliedstaaten mit Ausnahme des Vereinigten Königreiches sowie von Irland, Dänemark, Estland, Lettland, Litauen, Polen, Rumänien, der Slowakei und Ungarn. Die nicht teilnehmenden Mitgliedsstaaten sind wie Drittstaaten zu behandeln. 

Anwendungsbereich:


Die EU-Güterrechtsverordnungen finden auf die ehelichen und lebenspartnerschaftlichen Güterstände Anwendung (Art. 1 Abs. 1). Dazu rechnen sämtliche vermögensrechtlichen Regelungen, die zwischen den Partnern und in ihren Beziehungen zu Dritten aufgrund der Ehe oder Lebenspartnerschaft und deren Auflösung gelten (Art. 3 Abs. 1). 
Diese Definition ist sehr weit. Das "Güterrechtsstatut" umfasst deshalb die Befugnisse, Rechte und Pflichten der Partner in Bezug auf das Vermögen einschließlich etwaiger Verfügungsbeschränkungen, die Haftung der Partner für Schulden des Anderen, die Auflösung des Güterstandes einschließlich des Zugewinnausgleichs und die Frage der materiellen Wirksamkeit von Vereinbarung über den ehelichen Güterstand und das anwendbare Recht (siehe Art. 27).
Die Vorfrage, ob die Ehe oder Lebenspartnerschaft besteht, fällt nicht in den Anwendungsbereich der EU-Verordnungen, sondern beurteilt sich nach dem jeweiligen nationalen Kollisionsrecht (Art. 1 Abs. 2 Buchst. b). Auch der Versorgungsausgleich (Art. 1 Abs. 2 Buchst. f), die Unterhaltsansprüche (Art. 1 Abs. 2 Buchst. c) und die Erbfolge (Art. 1 Abs. 2 Buchst. d) unterfallen nicht dem Anwendungsbereich der EU-Güterrechtsverordnungen.
Die Erhöhung des gesetzlichen Erbteils des hinterbliebenen Partners aufgrund des Güterstands der Zugewinngemeinschaft (§ 1371 Abs. 1 BGBgilt als güterstandsrechtliche Regelung (BGHZ 205, 290). Sie ist deshalb anwendbar, wenn deutsches Güterrecht gilt, auch wenn die Erbfolge als solche dem Recht eines anderen Staates unterliegt.

Gerichtliche Zuständigkeit


Die EU-Güterrechtsverordnungen vereinheitlichen die Zuständigkeitsregeln der Mitgliedstaaten. 
Die Zuständigkeit der Gerichte bestimmt sich zunächst aufgrund bereits eingeleiteter Nachlass- oder Ehesachen (Annexzuständigkeit). Wenn zum Beispiel das Gericht eines Mitgliedstaates in einer Erbrechtssache nach der EuErbVO angerufen wird (siehe dazu unten), sind die Gerichte dieses Staates auch für Entscheidungen über den Güterstand in Verbindung mit diesem Nachlass zuständig (Art. 4). Dasselbe gilt für Scheidungsverfahren (Art. 5). Wenn das Gericht eines Mitgliedstaates wegen der Scheidung eine Ehe oder der Auflösung einer Lebenspartnerschaft angerufen wird, ist das Gericht dieses Staates auch für Fragen des ehelichen Güterstandes in Verbindung mit den Anträgen zuständig (Art. 5). Über die Annexzuständigkeit  zu anhängigen Scheidungssachen können die Partner Vereinbarungen treffen.
Wenn keine Annexzuständigkeiten zu anhängigen Erb- oder Scheidungs- bzw. Aufhebungssachen vorliegen, weil z.B. der Scheidungsantrag noch gar nicht oder vor einem Gericht eines Drittstaates anhängig ist, können die Partner vereinbaren, dass für Entscheidungen über Fragen ihres Güterstands die Gerichte bestimmter Mitgliedstaatn ausschließlich zuständig sein sollen (Art. 7 Abs. 1 i.V.m. Art. 6).
Besteht keine Zuständigkeit nach Art. 4 oder 5 oder liegt ein in diesen Artikeln nicht geregelter Fall vor und haben die Partner keine Vereinbarung über die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte eines bestimmten Mitgliedstaates getroffen, so bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für güterrechtliche Fragen nach Art. 6. Danach kommt es auf den gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt beider Partner zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts an, andernfalls auf den letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt, sofern einer von ihnen zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, und (nachrangig) auf weitere Anknüpfungstatbestände.
In solchen Fällen ist es auch möglich, eine gerichtliche Zuständigkeit durch rügelose Einlassung des Beklagten zu begründen (Art. 8). Die rügelose Einlassung setzt eine Gerichtsstandsvereinbarung außer Kraft und begründet nicht nur die internationale Zuständigkeit des Staates, in dem sich das angerufene Gericht befindet, sondern auch die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts

Anwendbares Recht


Nach Art. 22 können die Partner oder künftigen Partner als Recht ihres Güterstandes wählen: 
  • das Recht des Staates, in dem sie oder einer von ihnen zum Zeitpunkt der Rechtswahl ihren/seinen gewöhnlichen Aufenthalt haben/hat oder 
  • das Recht eines Staates, dessen Staatsangehörigkeit sie oder einer von ihnen zum Zeitpunkt der Rechtswahl besitzen, gleichgültig ob das ein Mitgliedstaat oder ein Drittstaat ist.
  • Lebenspartnerschaften können außerdem das Recht des Staates wählen, nach dessen Recht ihre Partnerschaft begründet wurde.

Bei Lebenspartnern steht die Rechtswahl unter dem Vorbehalt, dass das gewählte Recht güterrechtliche Wirkungen an das Institut der Lebenspartnerschaft knüpft.
Die Partner können die Vereinbarung jederzeit ändern, und zwar auch rückwirkend. Das kann zur Folge haben, dass der bisherige Güterstand beendet wird und auseinanderzusetzen ist. Hierfür gilt das bisher maßgebliche Güterrecht.
Die Rechtswahl muss zumindest schriftlich getroffen und von beiden Partnern unterzeichnet werden (Art. 23). Außerdem sind die Formvorschriften des gewöhnlichen Aufenthaltsorts zu beachten, in Deutschland also notarielle Beurkundung.
Haben Ehegatten keine bzw. keine wirksame Rechtswahl getroffen, bestimmt sich das anwendbare Recht gemäß Art. 26 EuEheVO in folgender Reihenfolge:
  • das Recht des Staates, in dem die Ehegatten nach der Eheschließung ihren ersten gemeinsamen Aufenthalt haben, andernfalls
  • das Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit beide Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheschließung besitzen oder andernfalls
  • das Recht des Staates, mit dem die Ehegatten unter Berücksichtigung aller Umstände zum Zeitpunkt der Eheschließung gemeinsam am engsten verbunden sind.

Haben Lebenspartner keine bzw. keine wirksame Rechtswahl getroffen, bestimmt sich das anwendbare Güterrecht gem. Art. 26 Abs. 1 EuPartGüVO nach dem Recht des Staates, nach dessen Recht die eingetragene Partnerschaft begründet wurde. Nur ausnahmsweise kann das für Fragen des Güterrechts zuständige Gericht auf Antrag eines Partners gemäß Art. 26 Abs. 2 EuPartGüVO das Recht des letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthaltsstaates für anwendbar erklären, sofern dieses Recht güterrechtliche Wirkungen an das Institut der Partnerschaft knüpft.

--- 7.2. Heirat vor dem 29.01.2019

Art. 229 § 47 EGBGB bestimmt, dass für gleichgeschlechtliche Ehen und Lebenspartnerschaften, die vor dem 29.01.2018 abgeschlossen worden sind, Art. 17b Abs. 1 Satz 1 und Abs.  4 EGBGB in seiner bisherigen Fassung anzuwenden sind. Danach unterliegen die güterrechtlichen Wirkungen dieser gleichgeschlechtlicher Ehen und Lebenspartnerschaften dem Recht des Staates, in dem sie abgeschlossen worden sind, also bei einer Heirat oder Verpartnerung in Deutschland deutschem Recht.  
Das gilt solange, bis die Ehegatten oder Lebenspartnerschaften eine Rechtswahl bezüglich der güterrechtlichen Wirkungen ihrer Verbindung getroffen haben (Artikel 69 Abs. 3). Dann gelten für sie die Regelungen der EuEheGüVO und der EuPartGüVO.
Bis dahin gilt für diese gleichgeschlechtlichen Ehen und Lebenspartnerschaften Art. 17b Abs. 2 Satz 3 i.V.m. Abs. 4 EGBGB weiter. Sie bestimmen: Unterliegen die güterrechtlichen Wirkungen einer gleichgeschlechtlichen Ehe oder einer eingetragenen Lebenspartnerschaft dem Recht eines anderen Staates und hat einer der Ehegatten oder Lebenspartner seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland oder betreibt er hier ein Gewerbe, kann er den fremden Güterstand in das deutsche Güterrechtsregister eintragen lassen. Der fremde Güterstand steht dann einem vertragsmäßigen gleich, so dass die Lebenspartner einem Dritten gegenüber aus dem Güterstand Einwände gegen ein Rechtsgeschäft herleiten können, das zwischen einem von ihnen und dem Dritten vorgenommen worden ist. 
Nach § 1519 BGB (für Lebenspartner i.V.m. § 7 Satz 2 LPartG) können Ehegatten und Lebenspartner durch Ehevertrag bzw. Lebenspartnerschaftsvertrag den Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft vereinbaren. Dann gelten für sie die Vorschriften des Abkommens vom 04.02.2010 zwischen Deutschland und Frankreich über den Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft. Der Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft kommt deshalb vor allem für deutsch-französische Paare in Betracht.
Siehe zu diesem Güterstand die Erläuterungen der Bundesnotarkammer und des Bundesgerichtshofs. Den Wortlaut des Abkommens finden Sie hier.

8. Versorgungsausgleich

Der deutsche Gerhard und und der Bulgare Alexander haben 10 Jahre in Deutschland zusammengelebt. Nur Gerhard war sozialversicherungspflichtig beschäftigt und hat demgemäß Rentenanwartschaften begründet.

 

Nach Art. 17b Abs. 1 Satz 2 und 3 i.V.m. Abs. 4 EGBGB unterliegt der Versorgungsausgleich dem Recht des Staates, dem die allgemeinen Wirkungen der Ehe oder Lebenspartnerschaft unterliegen. Er ist nur durchzuführen, wenn danach deutsches Recht anzuwenden ist und wenn das Recht eines der Staaten, denen die Ehegatten oder Lebenspartner im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Antrags auf Scheidung oder Aufhebung der Lebenspartnerschaft angehören, einen Versorgungsausgleich zwischen Ehegatten oder Lebenspartnern kennt.

 

Findet danach kein Versorgungsausgleich statt, ist er auf Antrag eines Ehegatten oder Lebenspartners gleichwohl nach deutschem Recht durchzuführen, wenn einer der Ehegatten oder Lebenspartner während der Ehe oder Lebenspartnerschaft ein Anrecht bei einem inländischen Versorgungsträger erworben hat, soweit die Durchführung des Versorgungsausgleichs insbesondere im Hinblick auf die beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse während der gesamten Zeit der Ehe oder Lebenspartnerschaft der Billigkeit nicht widerspricht.

 

Das heißt, wenn Gerhard und Alexander ihre Lebenspartnerschaft aufheben lassen, richtet sich der Versorgungsausgleich nach deutschem Recht, weil die Partnerschaft in Deutschland registriert wurde und das deutsche Heimatrecht von Gerhard den Versorgungsausgleich bei Ehegatten und Lebenspartner kennt. Daher wird die Hälfte von Gerhards Rentenanwartschaften auf Alex übertragen. Daran ändert sich auch dadurch nichts, dass dem Heimatrecht von Alex ein Versorgungsausgleich unbekannt ist. Es genügt, dass das Heimatrecht von Gerhard den Versorgungsausgleich kennt.

9. Ehewohnung und Wohnung der Lebenspartner

Art. 17a i.V.m. Art. 17b Abs. 2 und Abs. 4 EGBGB bestimmt, Betretungs-, Näherungs- und Kontaktverbote, die mit einer im Inland belegenen Ehewohnung oder Wohnung von Lebenspartnern zusammenhängen, unterliegen den deutschen Sachvorschriften.


Diese verschlankte neue Fassung der Vorschrift ist eine Folge davon, dass die Kollisionsnormen der EU-Güter Rechtsverordnungen auch die Frage der Nutzungsbefugnis für die eheliche und lebenspartnerschaftliche Wohnung und der Haushaltsgegenstände erfassen. Deshalb sind diese Regelungsgegenstände aus dem Wortlaut des bisherigen Artikels 17a EGBGB gestrichen worden.

10. Das Scheidungsrecht

Fall 1: Der Deutsche Peter hat sich 2010 mit dem Spanier Rodolfo in Deutschland verpartnert. Die beiden haben zunächst in Deutschland zusammengelebt. 2012 ist Peter von seiner Firma nach Japan versetzt worden. Rodolfo ist mit ihm nach Japan übergesiedelt. 2018 habe sich beide in Japan getrennt. Peter ist nach Deutschland zurückgekehrt, Rodolfo in Japan geblieben. Peter will die Aufhebung der Lebenspartnerschaft betreiben und fragt Anfang 2019, ob auf die Aufhebung deutsches Recht angewandt wird.
Fall 2: Wie Fall 1. Allerdings haben sich die beiden nicht in Deutschland verpartnert, sondern in Spanien geheiratet. Peter will in Deutschland die Scheidung der Ehe betreiben und fragt, ob auf die Scheidung deutsches Recht angewandt wird.
Fall 3: Wie Fall 2. Aber auch Rodolfo ist nicht in Japan geblieben, sondern nach Spanien zurückgekehrt.
Nach Art. 17b Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 4 EGBGB unterliegt die Auflösung einer gleichgeschlechtlichen Ehe oder Lebenspartnerschaft den Sachvorschriften des Register führenden Staates. Das wird aber für gleichgeschlechtliche Ehen durch Absatz 4 dahin eingeschränkt, dass sich das auf die Ehescheidung und auf die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendende Recht nach der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 (Rom III-VO) richtet.
Dies gilt aber nur für gleichgeschlechtliche Ehen. Für Lebenspartnerschaften bleibt es bei der Regelung des ersten Satzes von Absatz eins, dass die Aufhebung einer Lebenspartnerschaft dem Recht des Staates unterliegt, in dem die Lebenspartner ihre Lebenspartnerschaft begründet haben. Das entspricht der allgemeinen Meinung, dass die Rom III-VO auf Lebenspartnerschaften keine Anwendung findet
Die Frage, ob die Rom III-VO auf gleichgeschlechtlichen Ehen anzuwenden ist, war bisher streitig. Die deutschen Gerichte brauchten sich vor der Öffnung der Ehe für gleichgeschlechtliche Paare mit dieser Frage nicht zu befassen, weil gleichgeschlechtliche Ehen aufgrund der inzwischen aufgehobenen Kappungsregel des Art. 17b Abs 4 EGBGB (alte Fassung) in Deutschland nur als Lebenspartnerschaften anerkannt wurden. Eine Entscheidung des BGH zu dieser Frage gibt es deshalb nicht. Auch der EuGH hat sich zu dieser Frage nicht geäußert.
Die Streitfrage ist nunmehr durch den Gesetzgeber zugunsten der Anwendbarkeit der Rom III-VO gelöst worden, in dem das Umsetzungsgesetz Art. 17b Abs. 4 EGBGB entsprechend ergänzt hat.

Inhalt der Rom III-VO


Die Verordnung regelt, welches Recht im Falle einer Ehescheidung in Fällen mit Auslandsbezug zur Anwendung kommt. Die Gerichte in Belgien, Bulgarien, Deutschland, Frankreich, Griechenland (seit 29.7.2015) Italien, Lettland, Luxemburg, Litauen, Malta, Österreich, Portugal, Rumänien, Spanien, Slowenien und Ungarn müssen aufgrund der Rom III-VO entscheiden, welches Recht sie auf eine Scheidung anwenden. Weitere Länder können folgen. Gerichte in anderen Staaten werden diese Frage - wie bisher - nach den Regeln ihres eigenen Internationalen Privatrechts beurteilen.
Die ROM III-VO gilt zum einen für solche Ehepaare, die eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzen und in Deutschland leben. Zum anderen sind auch rein deutsche Ehepaare betroffen, deren gewöhnlicher Aufenthalt sich durch einen längeren privat oder beruflich bedingten Aufenthalt ins Ausland verschoben hat. Für solche Ehen kann jetzt das Scheidungsrecht des Aufenthaltslandes Gültigkeit entfalten.

Rechtswahl


Die Rom III-Verordnung hat die Möglichkeit der Rechtswahl gestärkt. Gemäß Artikel 5 Abs. 1 der VO können die Ehegatten durch Vereinbarung entweder das Recht des Staates wählen, in dem sie ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben oder in dem sie zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten. Voraussetzung ist allerdings, dass im Zeitpunkt der Rechtswahl noch einer der Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt dort hat. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, das Recht des Staates zu wählen, dem einer der Ehegatten zum Zeitpunkt der Rechtswahl angehört. Schließlich kann auch das Recht des Staates des angerufenen Gerichts gewählt werden. Eine solche Rechtswahl kann auch noch unmittelbar vor der Anrufung des Gerichts und in Deutschland sogar noch im laufenden Verfahren getroffen werden. 

Keine Rechtswahl


Haben die Ehegatten keine einvernehmliche Rechtswahl getroffen, unterliegt ihre Scheidung gemäß Art. 8 Rom III-VO dem Recht des Staates, in dem die Ehegatten zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Haben sie keinen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt mehr, kommt das Recht des Staates zur Anwendung, in dem die Ehegatten zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, es sei denn, beide Partner haben den gewöhnlichen Aufenthalt an diesem Ort aufgegeben oder ein Partner hat dies vor mehr als einem Jahr getan. Dann kommt das Recht des Staates zum Zuge, dessen Staatsangehörigkeit beide Ehegatten zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts besitzen. Haben sie keine gemeinsame Staatsangehörigkeit, so gilt das Recht des Staates des angerufenen Gerichts. 

Anwendungsbereich der Rom-III-VO


Der Anwendungsbereich der Rom III–Verordnung umfasst das materielle Scheidungsrecht. Dazu gehören die Scheidungsvoraussetzungen, wie z.B. eine erforderliche Trennungszeit. Viele Rechtsordnungen machen zudem das Vorliegen bestimmter Gründe zur Scheidungsvoraussetzung. Ohne deren Vorliegen wird die Scheidung nicht ausgesprochen. 
Das ausländische Scheidungsrecht wird auch dann angewandt, wenn es nicht das Recht eines an Rom III teilnehmenden Staats ist. Nur wenn das ausländische Recht eine Ehescheidung gar nicht vorsieht, oder einem der Ehegatten aufgrund seines Geschlechts keinen gleichberechtigten Zugang zur Ehescheidung gewährt, ist es nicht anzuwenden, sondern stattdessen das Recht des Staates des angerufenen Gerichts. Ansonsten kann die Anwendung einer Vorschrift des anzuwendenden Rechts nur versagt werden, wenn diese Anwendung der öffentlichen Ordnung (ordre public) des Staates des angerufenen Gerichts widerspricht.
Die Ungültigerklärung einer Ehe, ihre vermögensrechtliche Folgen und die Unterhaltspflichten, die Frage des Namens der Ehegatten, die elterliche Sorge und das Erbrecht sind aus dem Wirkungsbereich der Rom III-VO ausgenommen.

Lösung der Beispielfälle


Es besteht Einigkeit, dass die Rom III-VO auf Lebenspartnerschaften keine Anwendung findet. Das Familiengericht muss deshalb auf die Aufhebung der Lebenspartnerschaft (Fall 1) deutsches Recht anwenden.
Im Fall 2 unterliegt die Scheidung von Peter und Rodolfo nach Art. 8 Rom III-VO japanischem Recht, weil Peter und Rodolfo zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Japan hatten, Rodolfo noch immer dort lebt und Peter Japan erst vor kurzem verlassen hat.
Im Fall 3 unterliegt die Scheidung nach Art. 8 Rom III-VO dem Recht des angerufenen Gerichts, also deutschem Recht, weil Peter und Rodolfo ihren letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt in Japan aufgegeben haben und beide unterschiedliche Staatsangehörigkeiten besitzen.
Wenn Rodolfo die Scheidungsklage als erster bei einem spanischen Gericht eingereicht hätte, unterläge die Scheidung spanischem Recht.
Das könnten die beiden nur durch eine einvernehmliche Rechtswahl ändern.
Zu Zuständigkeit der deutschen Gerichte für internationale Ehe- und Lebenspartnerschaftssachen siehe hier und den dort folgenden Abschnitt.

--- 10.1. Beispiel: Scheidung einer dänischen Ehe in Deutschland

In der Vergangenheit ist es immer wieder vorgekommen, dass Paare, die in Deutschland leben, zur Hochzeit nach Dänemark gefahren sind, weil sie unbedingt "richtig verheiratet" sein wollten oder weil die Beschaffung der Papiere für eine Lebenspartnerschaft so schwierig war. Diese Ehen werden zwar jetzt in Deutschland als Ehen anerkannt, aber die Scheidung solcher Ehen ist problematisch.

Zuständigkeit:


Da die Paare in Deutschland leben, sind für die Scheidung gemäß § 98 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. 121 Nr. 1  FamFG die deutschen Gerichte zuständigsiehe unten.
Eine Scheidung in Dänemark ist dagegen nicht möglich. Die Rom III-Verordnung gilt in Dänemark nicht. Dänische Gerichte bzw. Behörden sind deshalb für Scheidungen im Wesentlichen nur dann zuständig, wenn einer der Ehegatten die dänische Staatsangehörigkeit besitzt oder einer der Ehegatten seinen Wohnsitz in Dänemark hat oder hatte (Reinel, in: Rieck, Ausländisches Familienrecht, 12. Ergänzungslieferung 2014, Dänemark Rn. 45). Dies trifft für Paare, die nur nach Dänemark gefahren sind, um dort zu heiraten, nicht zu.

Anwendbares Recht:


Wenn die Eheleute in Deutschland leben und die Scheidung bei einem deutschen Gericht beantragen, ist auf ihre Scheidung die Rom III-Verordnung unmittelbar anwendbar, siehe den vorstehenden Abschnitt.
Informationen über das in anderen Ländern anwendbare Recht findet man in den "Informationen zu einzelnen Ländern" des "Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e. V. (DIJuF)".

Scheidungsfolgenrecht:


Für das Unterhaltsrecht verweist Art. 3 Nr. 1 Buchst. c EGBGB auf Art. 15 der EU-Unterhaltsverordnung (siehe oben). Danach bestimmt sich das auf Unterhaltspflichten anwendbare Recht für die Mitgliedstaaten, die durch das "Haager Protokoll von 2007" (HUP) gebunden sind, nach jenem Protokoll. Das sind alle Mitgliedstaaten der EU ausgenommen das Vereinigten Königreich und Dänemark. Da Dänemark nicht an das HUP gebunden ist, kommt dänisches internationales Privatrecht zur Anwendung. Materiell-rechtlich richtet sich der Unterhaltsanspruch deshalb nach dänischem Unterhaltsrecht.
Das dänische Recht erkennt die in einem Ehevertrag getroffenen Reglungen an. Es empfiehlt sich deshalb, die Scheidungsfolgen in einem Ehevertrag einvernehmlich zu regeln. Dabei sollten sich die Ehegatten von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt beraten lassen, die „Internationales Privatrecht“ als Tätigkeitsschwerpunkt angeben.

Anerkennung in Dänemark:


Wenn die Scheidung bei dem deutschen Familiengericht beantragt wird, entfaltet der Scheidungsausspruch nur in Deutschland Wirkung.
Wenn es für die Geschiedenen jemals darauf ankommen sollte, auch in Dänemark als geschieden zu gelten (etwa weil einer von ihnen wieder in Dänemark heiraten möchte), muss die Entscheidung des deutschen Gerichts zunächst in Dänemark anerkannt werden. Die gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen in Ehesachen wird in den EU-Mitgliedsstaaten grundsätzlich durch die Brüssel-IIa-Verordnung sichergestellt, siehe den Abschnitt "Anerkennung ausländischer Entscheidungen". Dänemark hat sich an dieser Verordnung jedoch nicht beteiligt und ist daran nicht gebunden. Auch nach dem für Dänemark geltenden "Haager Übereinkommen über die Anerkennung von Ehescheidungen und der Trennung von Tisch und Bett" vom 01.06.1970 findet eine Anerkennung nicht statt, da Deutschland diesem nicht beigetreten ist.
Sollte eine Anerkennung der deutschen Scheidung in Dänemark relevant werden, müssten die Geschiedenen daher in Dänemark ein Verfahren zur Anerkennung der deutschen Gerichtsentscheidung durchführen (lassen). Hierzu sollten sie sich an einen dänischen Rechtsanwalt bzw. eine dänische Rechtsanwältin zu wenden.

11. Die EU-Erbrechtsverordnung (EU-Staaten außer Vereinigtes Königreich, Irland und Dänemark)

§ 3 Nr. 1 Buchst. e EGBGB stellt klar, dass die EU-Erbrechtsverordnung (Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 04.07.2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses) unmittelbar anwendbares EU-Recht ist. Die EU-ErbVO ist am 17.08.2015 in Kraft getreten.
Gerichte und andere Organe der Rechtspflege in den Staaten der EU (außer im Vereinigten Königreich, Irland und Dänemark, siehe dazu aber unten) - also auch in Deutschland - müssen nach der EU-Erbrechtsverordnung beurteilen, welches nationale Recht zur Anwendung kommt, wenn ein Erbfall einen Auslandsbezug hat. 
Bisher unterlag die "Rechtsnachfolge von Todes wegen" gemäß der alten Fassung von Art. 25 EGBGB dem Recht des Staates, dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes angehörte. War der Erblasser Deutscher, galt also deutsches Erbrecht. Dies ändert sich durch die EU-Erbrechtsverordnung.
Ab dem 17. August 2015 unterliegt die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Recht des Staates, in dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte (Art. 21 EU-ErbVO). Ein deutscher Rentner mit Grundbesitz in Frankreich und weiterem Vermögen in Köln, der seinen Lebensabend in Mallorca verbringt, wird dann nach spanischem Erbrecht beerbt.
Ausländische Regelungen zur gesetzlichen Erbfolge können erheblich von den deutschen erbrechtlichen Regelungen abweichen. 

Rechtswahl


Wer also beispielsweise als Deutscher in Mallorca lebt, aber dennoch will, dass im Fall seines Todes deutsches Erbrecht anwendbar sein soll und nicht spanisches, der muss künftig eine entsprechende Rechtswahl treffen. Er kann das Recht des Staates wählen, dem er bei der Rechtswahl oder bei seinem Tod angehört. Das kann auch das Recht eines Drittstaates sein. Anders als bisher im deutschen Recht kann man keine auf Grundstücke beschränkte Rechtswahl mehr treffen.
Die Rechtswahl gilt für das anwendbare gesetzliche Erbrecht, die erbberechtigten Personen, deren Erbquoten, mögliche Enterbungen, Vermächtnisse, Annahme und Ausschlagung der Erbschaft und Pflichtteile. Mit einer solchen Rechtswahl ist es also theoretisch möglich, Erb- und Pflichtteilsrechte ungeliebter Verwandter zu vermindern oder in Ausnahmefällen sogar ganz auszuschließen, weil das Pflichtteils- und Noterbrecht in den einzelnen europäischen Staaten aber auch weltweit unterschiedlich stark ausgestaltet ist.
Diese Rechtswahl muss entweder ausdrücklich in einer Erklärung in Form einer Verfügung von Todes wegen - meist ist das ein Testament - erfolgen oder sich zumindest aus den Bestimmungen einer solchen Verfügung von Todes wegen ergeben (Art. 22 EU-ErbVO). Aus Gründen der Rechtssicherheit ist eine ausdrückliche Wahl zu empfehlen.
Anzuwenden ist die neue EU-Verordnung, wenn der Erblasser am 17. August 2015 oder danach verstirbt (Art. 83 Abs. 1 EU-ErbVO). Eine vor dem 17. August 2015 getroffene Rechtswahl, die - zum Beispiel - nach dem Recht des Staates getroffen wurde, dessen Staatsangehörigkeit der Erblasser besitzt (Art. 83 Abs. 2, 3 EU-ErbVO), bleibt aber auch nach dem 17. August 2015 wirksam.

Form einer Verfügung von Todes wegen:


Deutschland ist Vertragspartei des Haager "Übereinkommens vom 05.10.1961 über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht" (HTestformÜ). Nach Art 75 Abs. 2 Satz 2 EU-ErbVO wenden die Vertragsparteien dieses Abkommen in Bezug auf die Formgültigkeit von Testamenten und gemeinschaftlichen Testamenten anstelle des Art. 27 EU-ErbVO weiterhin an.
Demnach ist ein Testament u a. dann formgültig, wenn es den Formerfordernissen einer Rechtsordnung entspricht, zu der ein Bezug etwa durch den Ort der Testamentserrichtung oder durch die Staatsangehörigkeit, den Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers besteht (zu den Einzelheiten siehe Artikel 1 HTestformÜ).
In Ausführung des Artikel 3 HTestformÜ bestimmt Artikel 26 Absatz 1 EGBGB ferner, dass eine letztwillige Verfügung, die von mehreren Personen in derselben Urkunde errichtet wird (gemeinschaftliches Testament) oder durch die eine frühere letztwillige Verfügung widerrufen wird, formwirksam ist, wenn sie den Formerfordernissen des Rechts entspricht, das auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwenden ist oder im Zeitpunkt der Verfügung anzuwenden wäre.
Für andere Verfügungen von Todes wegen, die keine Testamente sind (insbesondere Erbverträge), ist das auf die Formwirksamkeit anwendbare Recht nach Artikel 27 EU-Erbrechtsverordnung zu bestimmen (Artikel 26 Absatz 2 EGBGB).
Danach reicht es für die Formgültigkeit von Erbverträgen aus, wenn das Recht des Staates eingehalten wird, in dem der Erblasser letztwillig verfügt, oder das Recht des States, dem der Erblasser oder einer der Erben im Zeitpunkt der Errichtung der Verfügung oder im Zeitpunkt des Todes angehörte oder seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte (Art 27 EU-ErbVO).
Auch bei einer Änderung des gewöhnlichen Aufenthalts bleiben Testamente und Erbverträge also wirksam.
Werden sie später noch einmal geändert oder widerrufen, kommt es wiederum auf das gewählte oder das anwendbare Recht an.

Wo ist der gewöhnliche Aufenthalt?


Eine Definition des gewöhnlichen Aufenthalts enthält die Verordnung nicht. Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt.
Dies wird anhand der tatsächlichen Verhältnisse ermittelt. In den Erwägungsgründen 23 ff der Richtlinie heißt es dazu: "Bei der Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts sollte die mit der Erbsache befasste Behörde eine Gesamtbeurteilung der Lebensumstände des Erblassers in den Jahren vor seinem Tod und im Zeitpunkt seines Todes vornehmen und dabei alle relevanten Tatsachen berücksichtigen, insbesondere die Dauer und die Regelmäßigkeit des Aufenthalts des Erblassers in dem betreffenden Staat sowie die damit zusammenhängenden Umstände und Gründe." Es muss deshalb geprüft werden, wo der Schwerpunkt der sozialen Kontakte zu suchen ist, insbesondere in familiärer und beruflicher Hinsicht. 
Der gewöhnliche Aufenthalt einer Person kann somit bereits mit dem Umzug an einen anderen Ort wechseln. Dies gilt für dauerhaft ins Ausland ziehende Personen, aber auch für solche, die sich nur zeitweise ins Ausland begeben, jedenfalls dann, wenn der Aufenthalt dort auf längere Zeit angelegt ist und der tatsächliche Daseinsmittelpunkt verlagert wird.
Die Ermittlung des gewöhnlichen Aufenthalts kann schwierig sein. Dies gilt etwa, wenn sich jemand nicht dauerhaft an einem Ort aufhält, sondern beispielsweise im regelmäßigen Wechsel eine Zeitlang in Rumänien und dann wieder eine Zeitlang in Deutschland lebt und enge soziale Bindungen an beiden Orten hat.
Eine Besonderheit besteht nach Art. 21 Abs. 2 EU-ErbVO dann, wenn sich aus der Gesamtheit der Umstände ergibt, dass der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes eine offensichtlich engere Verbindung zu einem anderen als dem „Aufenthaltsstaat“ hatte. Liegt eine solche engere Verbindung offensichtlich vor, ist - ohne Rechtswahl - das Recht dieses Staates anwendbar.

Weitere Neuerungen


Neu durch die Verordnung eingeführt wird das Europäische Nachlasszeugnis, das den Nachweis der Erbenstellung zukünftig im Ausland erleichtern soll, in dem es in allen Mitgliedsstaaten anerkannt werden wird. Dieses ersetzt nicht den deutschen Erbschein und es besteht auch keine Verpflichtung, sich dieses Zeugnis ausstellen zu lassen. Vielmehr stellt das Europäische Nachlasszeugnis eine zusätzliche Möglichkeit für den Erbnachweis dar.

Ein besonderes Problem stellt sich bei den Mitgliedstaaten, in denen eine gleichgeschlechtliche Ehe oder Lebenspartnerschaft gesetzlich nicht anerkannt ist.


Die Vorfrage, ob eine solche Partnerschaft überhaupt besteht, wird nämlich nicht durch die Erbrechtsverordnung beantwortet, sondern richtet sich nach dem am Ort des angerufenen Gerichts geltenden Recht. Dieses bereitet in Staaten, die an das sogenannte Registerstatut anknüpfen, wie Deutschland (Art. 17b Abs. 1 und Abs. 4 EGBGB) und Frankreich (Art. 515-7-1 Cod. Civ), weniger Probleme, als in den Staaten, in denen das jeweilige Heimatrecht der Partner Anknüpfungspunkt ist. Vor diesem Hintergrund ist zu befürchten, dass das gemäß Art. 22 EuErbRVO gewählte Erbstatut, das ein gesetzliches Erbrecht vorsieht, in letzteren Mitgliedstaaten nicht effektiv umgesetzt werden kann, wenn eine in einem anderen Mitgliedstaat eingetragene Partnerschaft nicht als gültig angesehen wird, beispielsweise weil eigenen bzw. ausländischen Staatsangehörigen die Anerkennung einer solchen Partnerschaft verweigert wird.
Diese Probleme lassen sich durch die Errichtung von letztwilligen Verfügungen zugunsten des jeweiligen Partners zwar abmildern, jedoch bleiben negative Auswirkungen auf die erbrechtliche Stellung des überlebenden Partners durch beispielsweise Pflichtteilsrechte sonstiger Angehöriger bestehen.
Ein besonderes Problem entsteht, wenn sich die Ehegatten oder Lebenspartner eines gegebenenfalls drohenden Statutenwechsels bei der Vorfragenanknüpfung bei einem grenzüberschreitenden Umzug gar nicht bewusst sind und so ein Gegensteuern durch die Errichtung letztwilliger Verfügungen unterbleibt. Vor diesem Hintergrund besteht dringender Handlungsbedarf auf dem Gebiet der Kollisionsrechtsvereinheitlichung im Bereich der personenstandsrechtlichen Vorfragen, die die Gültigkeit einer gleichgeschlechtlichen Ehe oder Lebenspartnerschaft EU-weit regelt.
Siehe auch die Informationsseite der Kölner Notare Dr. Neuhaus und Dr. Buschbaum und den Informationsflyer des Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz: Die Europäische Erbrechtsverordnung.
Einen Überblick über das Erbrecht von 27 EU-Mitgliedstaaten bietet das Erbrechtsportal des europäischen Notariats, das unter www.successions-europe.eu  in 23 Sprachen abrufbar ist.

12. Das Erbrecht für die Nicht-EU-Staaten und für das Vereinigte Königreich, Irland und Dänemark

Mit dem Inkrafttreten der Europäische Erbrechtsverordnung am 17.08.2015 ist der einschlägige Artikel 25 EGBGB ebenfalls geändert worden.
Art. 25 EGBGB bestimmt nunmehr: "Soweit die Rechtsnachfolge von Todes wegen nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 fällt, gelten die Vorschriften des Kapitels III dieser Verordnung entsprechend." Im Kapitel III der EU-Erbrechtsverordnung ist geregelt, welches Rechts auf Erbfälle anzuwenden ist. Demnach gelten die im vorstehenden Kapitel beschriebenen Regeln und Grundsätze auch für die Nicht-EU-Staaten, das Vereinigte Königreich, Irland und Dänemark.

13. Anerkennung deutscher gleichgeschlechtlicher Ehen und Lebenspartnerschaften im Ausland

Ob deutsche gleichgeschlechtliche Ehen und Lebenspartnerschaften im Ausland anerkannt werden, hängt von den Rechtsordnungen der ausländischen Staaten ab. Wenn diese noch kein vergleichbares Rechtsinstitut eingeführt haben, muss man damit rechnen, dass sie auch deutsche gleichgeschlechtliche Ehen und  Lebenspartnerschaften nicht anerkennen. Die Ehegatten und Lebenspartner gelten dann in diesen Ländern weiterhin als ledig.
Ehegatten und Lebenspartnern, die ihre Partnerschaft in Deutschland begründet haben, aber ihren gemeinsamen Wohnsitz in einem anderen Staat verlegen, ist deshalb dringend zu empfehlen, sich mit der dortigen Rechtslage vertraut zu machen und gegebenenfalls durch Partnerschaftsverträge und die Errichtung von Testamenten Vorsorge zu treffen.

14. Heiraten im Ausland

Inzwischen können Lesben und Schwule in immer mehr Ländern eine gleichgeschlechtliche Ehe eingehen, siehe den Artikel "Öffnung der Ehe weltweit".

--- 14.1. Ehefähigkeitszeugnis

Wenn gleichgeschlechtliche Paare im Ausland heiraten wollen, müssen sie meist ein Ehefähigkeitszeugnis beibringen. Nach § 39 Abs. 2 PStG darf das Ehefähigkeitszeugnis nur ausgestellt werden, wenn der beabsichtigten Eheschließung nach deutschem Recht kein Ehehindernis entgegensteht. Da gleichgeschlechtliche Paare nun auch in Deutschland heiraten dürfen, ist die Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses ohne weiteres möglich. 
Probleme kann es aber geben, wenn die Antragsteller schon in Deutschland oder auch im Ausland geheiratet oder eine Lebenspartnerschaft begründet hatten. Manche Standesbeamte behaupten dann, dass diese Ehe oder Lebenspartnerschaft zunächst geschieden oder aufgehoben werden müsse. Das trifft nicht zu. Sie können dem Standesamt dazu erklären oder schreiben:
<<
Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe am … Datum … mit meiner Frau / meinem Mann … Vorname / Name … beim Standesamt … Standesamtsname, Eintragsnummer/Jahr ... eine Lebenspartnerschaft / Ehe begründet. Nun wollen wir in … Land … noch einmal heiraten.
Ich beantrage,

mir dafür ein Ehefähigkeitszeugnis auszustellen.

§ 39 Abs. 2 Satz 1 PStG besagt: "Das Ehefähigkeitszeugnis darf nur ausgestellt werden, wenn der beabsichtigten Eheschließung ein Ehehindernis nach deutschem Recht nicht entgegensteht." Da in Deutschland seit dem 01.10.2017 auch gleichgeschlechtliche Paare heiraten dürfen, kann das Ehefähigkeitszeugnis nun auch für gleichgeschlechtliche Paare ausgestellt werden.
Die Tatsache, dass wir schon verpartnert / verheiratet sind, ist nach deutschem Recht kein Ehehindernis. Diese frühere Lebenspartnerschaft / Ehe braucht nicht aufgehoben zu werden. In der amtlichen Begründung des Umsetzungsgesetzes wird dazu gesagt (BT-Drs. 19/4670 v. 01.10.2018, S. 32 zu § 39 PStG):
"Eine schon bestehende Ehe oder Lebenspartnerschaft ist nach deutschem Recht kein Hindernis für die Eingehung einer weiteren Ehe mit derselben Person im Ausland. Das ergibt sich aus § 1306 BGB. Danach stellen nur die Ehe oder Lebenspartnerschaft "mit einem Dritten" ein Ehehindernis dar. Ob einer Eheschließung nach dem Recht des Staates, in dem die Ehe geschlossen werden soll, Hindernisse entgegenstehen, kann nur die dortige Behörde prüfen. "

Was in das Ehefähigkeitszeugnis einzutragen ist, wird in der Nummer 39.5 PStG-VwV gesagt. In Nr. 39.5.3 wird erläutert, dass in das Ehefähigkeitszeugnis nur die nach dem Übereinkommen vom 5. September 1980 über die Ausstellung von Ehefähigkeitszeugnissen (BGBl. 1997 II S. 1086) vorgesehenen Eintragungen vorzunehmen sind. In Feld 12 sei daher eine vorherige Lebenspartnerschaft nicht einzutragen. Das gilt natürlich auch für eine vorherige Ehe.
Falls Sie gleichwohl meinen, dass Ihnen die Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses für eine Heirat mit meiner Frau / meinem Mann in ... Land ... nicht möglich ist, bitte ich um einen rechtsmittelfähigen Ablehnungsbescheid, damit ich dagegen das Amtsgericht anrufen kann.
Mit freundlichen Grüßen 
Anlagen: Kopie der Lebenspartnerschafts- / Eheurkunde, Meldebescheinigungen für mich und meine Frau / meinen Mann
>>

--- 14.2. Bescheinigung zur Begründung einer Lebenspartnerschaft

Da gleichgeschlechtliche Paare bis zum 01.10.2017 in Deutschland nicht heiraten konnten, durfte ihnen für eine gleichgeschlechtliche Eheschließung im Ausland kein Ehefähigkeitszeugnis ausgestellt werden, weil der beabsichtigten Eheschließung ein Ehehindernis nach deutschem Recht entgegenstand (§ 39 Abs. 2 Satz 1 PStG). Deshalb ist auf unser Drängen § 39a PStG in das Personenstandsgesetz eingefügt worden. Er besagte: "§ 39 gilt entsprechend für eine Person, die mit einer anderen Person gleichen Geschlechts im Ausland eine Partnerschaft auf Lebenszeit begründen will."
Da gleichgeschlechtliche Paare seit dem 01.10.2017 in Deutschland keine Lebenspartnerschaft mehr begründen können, ist § 39a PStG durch das Umsetzungsgesetz wieder gestrichen worden. In der amtlichen Begründung des Umsetzungsgesetzes wird dazu gesagt (BT-Drs. 19/4670 v. 01.10.2018, S. 32 zu § 39a PStG):

"Die Regelung war aufzuheben. Da gemäß Artikel 3 Absatz 3 des Eheöffnungsgesetzes die Begründung einer Lebenspartnerschaft nicht mehr möglich ist, sind auch die Prüfungsgrundlagen zur Prüfung der Fähigkeit zur Begründung einer Lebenspartnerschaft entfallen. Indem die Möglichkeit geschaffen wurde, in Fällen der Begründung einer Lebenspartnerschaft im Ausland ein Ehefähigkeitszeugnis zu erteilen (siehe Nummer 9 zu § 39 PStG), wird den Bedürfnissen der Betroffenen dennoch Rechnung getragen."


Der Gesetzgeber ging also davon aus, dass gleichgeschlechtlichen Paaren, die im Ausland eine Lebenspartnerschaft begründen wollen, ein Ehefähigkeitszeugnis auszustellen ist. Wir nehmen an, dass das von den ausländischen Behörden akzeptiert wird.

15. Lebenspartnerschaften, die im Ausland abgeschlossen worden sind oder demnächst abgeschlossen werden

Die allgemeinen Wirkungen von Lebenspartnerschaften, die im Ausland abgeschlossen worden sind oder demnächst abgeschlossen werden, unterliegen nach Art. 17b Abs. 1 EGBGB dem Recht des Staates, in welchem die Registrierung erfolgt ist. Daran ändert auch eine Eintragung der Lebenspartnerschaft nach § 35 PStG in das deutsche Lebenspartnerschaftsregister nichts, die deutsche Partner beantragen können.

Vor dem 01.10.2017 im Ausland begründete Lebenspartnerschaft


Lebenspartnerschaften, die vor der Eheöffnung am 01.10.2017 im Ausland begründet worden sind, wurden zwar in Deutschland anerkannt, für sie galt aber die "Kappungsregel" des Art. 17b Abs. 4 EGBGB. Sie bestimmte: "(4) Die Wirkungen einer im Ausland eingetragenen Lebenspartnerschaft gehen nicht weiter als nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Lebenspartnerschaftsgesetzes vorgesehen." Dadurch sollte verhindert werden, dass ausländische Lebenspartner, die in ihrem Heimatland ein Kind (gemeinschaftlich) adoptieren dürfen, das auch in Deutschland tun. Diese Kappungsregel ist durch das Eheöffnungsgesetz ersatzlos gestrichen worden.
Im Ausland begründete Lebenspartnerschaften werden deshalb nunmehr in Deutschland mit den Rechten und Pflichten anerkannt, die sie nach dem betreffenden ausländischen Recht haben. In Art. 229 § 48 EGBGB wird darüber hinaus ausdrücklich festgestellt, dass die Kappungsregel auch auf Lebenspartnerschaften keine Anwendung mehr findet, die vor dem 01.10.2017 begründet worden sind, dass also das ausländische Recht auch für diese Lebenspartnerschaften ab dem Zeitpunkt ihrer Begründung ohne Einschränkungen gilt.

Umwandlung von ausländischen Lebenspartnerschaften in Ehen?


Zu Umwandlung solcher Lebenspartnerschaften in Ehen vertritt das BMI in seinem Rundschreiben vom 25.9.2017 im Abschnitt 1 folgende Rechtsmeinung:
"Eine im Ausland begründete Lebenspartnerschaft unterliegt - unabhängig vom Tag der Begründung - den Sachvorschriften des registerführenden ausländischen Staates (Artikel 17b Absatz 1 EGBGB). Wenn die im Ausland begründete Lebenspartnerschaft im Inland nach § 35 PStG nachbeurkundet worden ist, ist damit kein Statutenwechsel eingetreten. Die Beurkundung im deutschen Register hat nur deklaratorische Wirkung, für die Anknüpfung in Artikel 17b Absatz 1 EGBGB maßgeblich bleibt die Registrierung im Begründungsstaat.
Die im Ausland begründete Lebenspartnerschaft kann daher im Inland nicht durch Abgabe einer Erklärung nach § 20a LPartG durch die Lebenspartner in eine Ehe umgewandelt und im Eheregister beurkundet werden. Dies gilt auch, wenn das berufene ausländische Sachrecht eine dem deutschen Recht vergleichbare Umwandlung kennt. Die Umwandlung kann dann nur nach dem anwendbaren ausländischen Recht erfolgen.
Die Lebenspartner könnten jedoch im Inland die Ehe schließen, ohne dass die Lebenspartnerschaft vorher aufgelöst werden muss, weil die bestehende Lebenspartnerschaft mit der gleichen Person nach § 1306 BGB kein Ehehindernis darstellt."

Das hätte aber zur Folge, dass die neu abgeschlossene Ehe - anders als bei der Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe - nicht auf den Tag der Begründung der ausländischen Lebenspartnerschaft zurückwirkt. Dies hat jedoch in der Regel keine negativen Auswirkungen, siehe dazu den Abschnitt "Rechtswahl" und dort den Abschnitt "Mehrfachregistrierung in verschiedenen Ländern" und den dort folgenden Abschnitt.

16. Ehen, die im Ausland abgeschlossen worden sind oder demnächst abgeschlossen werden

Die Frage ob gleichgeschlechtliche Ehen, die vor der Öffnung der Ehe am 01.10.2017 im Ausland nach den dortigen Rechtsvorschriften rechtsgültig abgeschlossen worden sind, auch in Deutschland gültig sind, war lange umstritten
Es ging um die Frage, ob auf sie Art. 13 Abs. 1 EGBGB oder Art. 17b Abs. 1 EGBGB anzuwenden ist, siehe dazu den Abschnitt "Anwendbares Recht" und dort den Abschnitt "Anknüpfungspunkt Registrierung". 
In Deutschland hatte sich in der Rechtsprechung zuletzt die Meinung durchgesetzt, dass auf gleichgeschlechtliche Eheschließungen Art. 17b Abs. 1 EGBGB anzuwenden ist und dass diese demgemäß gültig sind, wenn sie im Ausland nach den dortigen Rechtsvorschriften wirksam abgeschlossen worden sind. (BGH, Beschl. v. 20.04.2016 - XII ZB 15/15 juris und Beschl. v. 20.07.2016 - XII ZB 609/14 juris). 
Die ausländischen Ehen wurden aber aufgrund der Kappungsregel des Art. 17b Abs. 4 EBGB nicht als Ehen anerkannt, sondern nur als Lebenspartnerschaften. Sie wurden demgemäß nicht in das deutsche Eheregister, sondern in das Lebenspartnerschaftsregister eingetragen, wenn einer der Ehegatten Deutscher war und die Eintragung beantragte.
Das Eheöffnungsgesetz hat die Kappungsregel des Art. 17b Abs 4 ersatzlos gestrichen. Ab dem Inkrafttreten des Eheöffnungsgesetzes am 01.10.2017 gelten deshalb im Ausland rechtsgültig abgeschlossen Ehen auch in Deutschland als vollgültige Ehen und zwar ab dem Tag ihrer Begründung. Eine förmliche Umwandlung dieser in Deutschland bisher als Lebenspartnerschaften angesehenen Ehen ist nicht erforderlich. Sie erstarken kraft Gesetzes zu vollgültigen Ehen. Das hat der Gesetzgeber nun auch durch das Umsetzungsgesetz vom 18.12.2018 (BGBl. I S. 2639) bestätigt. Das Gesetz hat in Art. 229 § 48 EGBGB folgende Überleitungsvorschrift eingefügt:

"Auf gleichgeschlechtliche Ehen und eingetragene Lebenspartnerschaften, die vor dem 1. Oktober 2017 im Ausland nach den Sachvorschriften des Register führenden Staates wirksam geschlossen oder begründet worden sind, findet Artikel 17b Absatz 4 in seiner bis einschließlich 30. September 2017 geltenden Fassung keine Anwendung."

Das bedeutet: Ehen, die im Ausland abgeschlossen worden sind, haben in Deutschland ab ihrer Begründung die Rechtswirkungen, die ihnen das ausländische Recht beilegt, gleichgültig ob das mindere oder weitergehende Rechte sind als die Rechte und Pflichten, die sich aus Ehen ergeben, die in Deutschland abgeschlossene werden.
Das alles gilt natürlich auch für gleichgeschlechtliche Ehen und Lebenspartnerschaften, die demnächst im Ausland abgeschlossen werden.

Eintragung im Personenstandsregister


Wenn die ausländische Ehe nach dem bisherigen Recht gemäß § 35 PStG in das deutschen Lebenspartnerschaftsregister eingetragen worden war, kann der deutsche Partner beantragen, dass sie nach § 34 PStG in das deutsche Eheregister umgebucht wird. Das Standesamt, das die Ehe nachbeurkundet, teilt dies dem Standesamt mit, das das Lebenspartnerschaftregister führt. Dieses nimmt im Lebenspartnerschaftsregister eine entsprechende Folgebeurkundung vor. Das Lebenspartnerschaftsregister wird danach nicht mehr fortgeführt (§ 17 PStG).
Zuständig für die Beurkundung oder Umbuchung der ausländischen Ehe in das Eheregister ist das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich der deutsche Ehegatte seinen Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so ist das Standesamt I in Berlin zuständig.

17. Anerkennung in Deutschland

Wenn Paare im Ausland geheiratet oder eine Lebenspartnerschaft begründet haben, können Sie das mithilfe der ausländischen Ehe- oder Lebenspartnerschaftsrukunden nachweisen. Es kann sich empfehlen, die Urkunden übersetzen zu lassen und die Übersetzung mit vorzulegen.
Wenn es in einem Verfahren zum Streit über die Frage kommt, ob die gleichgeschlechtliche Ehe oder Lebenspartnerschaft im Ausland rechtswirksam begründet worden ist, müssen die deutschen Behörden und Gerichte das Bestehen nach dem Recht des ausländischen Staates beurteilen. Ein besonderes Anerkennungsverfahren findet nicht statt.
§ 108 Abs. 1 FamFG bestimmt ausdrücklich, dass ausländische Entscheidungen in Familiensachen - abgesehen von Entscheidungen in Ehesachen - anerkannt werden, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf. 
Dieser Grundsatz gilt über die Entscheidungen in Familiensachen hinaus ganz allgemein für alle Lebensvorgänge, wenn man zum Beispiel bei der Bank oder bei der Lebensversicherung nachweisen muss, dass man verheiratet oder verparnert ist.

Beurkundung im deutschen Ehe- oder Lebenspartnerschaftsregister


Die Partner haben aber die Möglichkeit, die im Ausland abgeschlossene gleichgeschlechtliche Ehe im deutschen Eheregister (§ 34 PStG) oder die im im Ausland abgeschlossene Lebenspartnerschaft im deutschen Lebenspartnerschaftsregister (§ 35 PStG) eintragen zu lassen, wenn einer der Partner Deutscher ist. Die Partner können sich dann eine deutsche Ehe- oder Lebenspartnerschaftsurkunde ausstellen lassen, mit der sie in Deutschland ihre Partnerschaft nachweisen können. Nach § 54 PStG beweisen Ehe- und Lebenspartnerschaftsurkunden die Begründung der Partnerschaft und die darüber gemachten näheren Angaben sowie die sonstigen Angaben über den Personenstand der Personen, auf die sich der Eintrag bezieht. Die Urkunden haben dieselbe Beweiskraft wie die Beurkundungen in den Personenstandsregistern.
Zuständig für die Beurkundung der ausländischen Ehe im Eheregister oder der ausländischen Lebenspartnerschaft im Lebenspartnerschaftsregister ist das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich der deutsche Ehegatte oder Lebenspartner seinen Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so ist das Standesamt I in Berlin zuständig. 

Anerkennungsverfahren beim Amtsgericht


Wenn Beteiligte ein rechtliches Interesse an der Anerkennung oder Nichtanerkennung einer ausländischen Entscheidung nicht vermögensrechtlichen Inhalts haben, können Sie beim Amtsgericht einen entsprechenden Antrag stellen (§ 108 Abs. 2 FamFG). Die Entscheidung des Gerichts ist für die Gerichte und die Verwaltungsbehörden bindend (§ 108 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 107 Absatz 9 FamFG. Die Anerkennung oder Nichtanerkennung von Adoptionen ist im Adoptionswirkungsgesetz geregelt.
Die Anerkennung ist nach § 109 Abs. 1 Nr 4 FamFG ausgeschlossen, "wenn die Anerkennung der Entscheidung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist, insbesondere wenn die Anerkennung mit den Grundrechten unvereinbar ist". Die Juristen bezeichnen diese Grundsätze als "ordre public".
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine ausländische Entscheidung nicht schon dann mit dem ordre public unvereinbar, wenn der deutsche Richter - hätte er den Prozess entschieden - aufgrund zwingenden deutschen Rechts zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre (Verbot der révision au fond). Maßgeblich ist vielmehr, ob das Ergebnis der Anwendung ausländischen Rechts im konkreten Fall zu den Grundgedanken der deutschen Regelungen und den in ihnen enthaltenen Gerechtigkeitsvorstellungen in so starkem Widerspruch steht, dass es nach deutscher Vorstellung untragbar erscheint. § 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG ist nach Auffassung des BGH im Interesse eines internationalen Entscheidungseinklangs restriktiv auszulegen, so dass die Versagung der Anerkennung wegen Verstoßes gegen den deutschen "ordre public" auf Ausnahmefälle beschränkt bleibt.

Scheidungsurteile


Ausländische Scheidungsurteile und vergleichbare Entscheidungen sowie ausländische Entscheidungen über die Aufhebung von Lebenspartnerschaften werden in Deutschland ohne weiteres anerkannt, wenn ein Gericht oder eine Behörde des Staates entschieden hat, dem beide Ehegatten oder Lebenspartner zur Zeit der Entscheidung angehört haben (sog. Heimatstaatenentscheidung§ 107 Abs. 1 Satz 2 FamFG). Dasselbe gilt für Entscheidungen in Ehesachen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union - außer Dänemark - siehe Art. 21 der Brüssel IIa-Verordnung oder EuEheVO (Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27.11. 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000).
Sonst werden ausländische Scheidungsurteile und vergleichbare Entscheidungen sowie ausländische Entscheidungen über die Aufhebung von Lebenspartnerschaften in Deutschland nur anerkannt, wenn die Landesjustizverwaltung (oder ein Oberlandesgericht) festgestellt hat, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen (§ 107 FamFG). Die Anerkennung scheidet aus, wenn die ausländische Entscheidung mit grundlegenden Ordnungs- und Gerechtigkeitsvorstellungen des deutschen Rechts unvereinbar ist oder aber der Grundsatz eines fairen Verfahrens nicht beachtet wurde (siehe den vorstehenden Abschnitt).
Die Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen oder nicht vorliegen, ist für alle Gerichte und Verwaltungsbehörden bindend.
Der Antrag auf Anerkennung kann mit dem dafür vorgesehenen Formular über ein deutsches Standesamt, z. B. im Zusammenhang mit der Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses oder der dort beabsichtigen Eheschließung bzw. Begründung einer Lebenspartnerschaft, über eine deutsche Auslandsvertretung oder direkt bei der für die Anerkennung zuständigen Stelle (siehe § 107 Abs. 2 FamFG) eingereicht werden.

18. Abstammung von Kindern bei Geburten mit Auslandsberührung

Fall 1: Anna ist Südafrikanerin, Maria Deutsche. Sie leben in Südafrika und haben dort geheiratet. Anna gebiert eine Tochter, die mit dem Samen eines Freundes im Wege der Eigen-Insemination gezeugt worden ist. Die beiden Frauen werden nach südafrikanischem Recht als Eltern in die Geburtsurkunde ihrer Tochter eingetragen. Maria beantragt beim deutschen Standesamt unter Vorlage der Geburtsurkunde, die Geburt ihrer Tochter und die beiden Mütter gemäß § 36 PStG in das Geburtenregister einzutragen.
Fall 2: Anna und Maria haben zunächst in Deutschland gelebt, dort geheiratet und sind dann nach Südafrika umgesiedelt. Dort ist einige Zeit später ihre Tochter geboren worden.
Fall 3: Anna und Maria leben in Deutschland und haben dort geheiratet. Kurz vor der Geburt ihrer Tochter fahren sie zu Annas Eltern nach Südafrika. Dort wird ihre Tochter in einem südafrikanischen Krankenhaus geboren. Die beiden Frauen werden, wie geplant, als Eltern in die Geburtsurkunde eingetragen. Kurze Zeit nach der Geburt kehren sie mit ihrer Tochter nach Deutschland zurück.
Fall 4: Die beiden Frauen lebten schon in Deutschland zusammen, als dort gleichgeschlechtliche Ehen noch nicht zulässig waren. Sie haben deshalb in Südafrika geheiratet, weil sie "richtig" verheiratet sein wollten. Drei Jahre später gebiert Anna in Deutschland eine Tochter.
Wenn Kinder in Deutschland geboren werden, deutsche Eltern haben  und auch sonst kein Anknüpfungspunkt an eine ausländische Rechtsordnung besteht, ist klar, dass ihre Abstammung durch die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs geregelt wird. Anders wenn Kinder im Ausland geboren werden, wenn sie einen oder zwei ausländische Eltern haben oder wenn ihre Eltern nicht in Deutschland, sondern im Ausland geheiratet haben. Dann stellt sich die Frage, durch welche Rechtsordnung die Abstammung der Kinder geregelt wird, durch die ausländische oder die deutsche. Diese Frage beantwortet Art. 19 Abs. 1 EGBGB. Die Vorschrift zählt drei Anknüpfungstatbestände auf, nach denen die maßgebliche Rechtsordnung bestimmt werden kann:

  • § 19 Abs. 1 Satz 1 EGBG: Danach unterliegt die Abstammung eines Kindes dem Recht des Staates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (Aufenthaltsstatut),   
  • § 19 Abs. 1 Satz 2 EGBGB: Danach kann die Abstammung eines Kindes im Verhältnis zu jedem Elternteil auch nach dem Recht des Staates bestimmt werden, dem dieser Elternteil angehört (Personalstatut) und 
  • § 19 Abs. 1 Satz 3 EGBGB: Ist die Mutter verheiratet, so kann die Abstammung ferner nach dem Recht bestimmt werden, dem die allgemeinen Wirkungen ihrer Ehe bei der Geburt nach Artikel 14 Abs. 2 unterliegen (Ehewirkungsstatut).
    Allerdings gilt Art. 14 Abs. 2 EGBGB nur für verschiedengeschlechtliche Ehen. Das folgt aus der Tatsache, dass die Frage, welchem Recht die allgemeinen Wirkungen von gleichgeschlechtlichen Ehen unterliegen, durch Art. 17b Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 EGBGB abweichend geregelt wird.
    Deshalb bestimmt Art. 17b Abs. 5 i.V.m. Abs. 4 EGBGB bestimmt ergänzend, dass diese Vorschrift für gleichgeschlechtliche Ehen entsprechend gilt. Was das bedeutet, ist nicht klar:

  1. Man kann die Meinung vertreten, dass die Abstammung von Kindern gleichgeschlechtlicher Ehegatten dem Recht des Staates unterliegen soll, dem die allgemeinen Wirkungen ihrer Ehe bei der Geburt nach Artikel 17b Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 EGBGB unterliegen, also dem Recht des Staates, in dem die Eltern geheiratet haben. Die Abstammung des Kindes würde dann nach dem Ehewirkungsstatut in den Fällen 1 und 4 südafrikanischem Recht unterliegen und in den Fällen 2 und 3 deutschem Recht.

  2. In der Begründung des Gesetzentwurfs (BT-Drs. 19/4670 vom 01.10 2018, S. 27 unten) wird ausgeführt, es komme nicht auf das Statut der allgemeinen Ehewirkungen nach Artikel 17b Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 EGBGB, sondern auf das nach Art. 14 EGBGB ohne Berücksichtigung einer Rechtswahl (hypothetisch) berufene Recht an. Art. 17 Abs. 5 i.V.m. Abs. 4 EGBGB verweise also unmittelbar auf Art. 14 Abs. 2 EGBGB.

    Danach unterliegt die Abstammung des Kindes nach dem Ehewirkungsstatut dem Recht, das sich aus Art. 14 Abs. 2 EGBGB ergibt. Das ist in der Regel das Recht des Staates, in dem sich im Zeitpunkt der Geburt des Kindes der gewöhnliche Aufenthaltsort der Eltern befindet. Er wird durchweg mit dem gewöhnlichen Aufenthaltsort des Kindes übereinstimmen, so das sich aus dem Personalstatut und dem Ehewirkungsstatut dasselbe Recht ergibt.

    Wir gehen davon aus, dass die Standesämter und die Familiengericht sich der zweiten Auffassung anschließen werden.

Die Anknüpfungen sind gleichwertig. Welcher Anknüpfung der Vorzug zu geben ist, wenn sie zu unterschiedlichen Ergebnissen führen, ist umstritten. Der BGH hat entschieden (Beschl. v. 20.06.2018, XII ZB 369/17 Juris m.w.Nw):
Rn. 10: "Die rechtliche Vater-Kind-Zuordnung ist bereits zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes festzustellen. Die Abstammung im Sinne von Art. 19 EGBGB ist die rechtliche Eltern-Kind-Zuordnung kraft Gesetzes. Sinn und Zweck der mehrfachen Anknüpfung bestehen darin, dem Kind nach Möglichkeit zu einem rechtlichen Vater zu verhelfen. Da die statusrechtliche Eltern-Kind-Zuordnung kraft Gesetzes erfolgt, ist die rechtliche Vaterschaft bereits mit der Geburt festzustellen als dem Zeitpunkt, in dem das Kind die Rechtsfähigkeit erlangt. (...)"
Rn. 11: "Ist dem Kind schon bei der Geburt nach einer der von Art. 19 Abs. 1 EGBGB alternativ berufenen Rechtsordnungen nur ein Vater zugeordnet, so steht dieser jedenfalls grundsätzlich als rechtlicher Vater des Kindes fest. Eine erneute Beurteilung der Vater-Kind-Zuordnung zum Zeitpunkt der Eintragung in das Geburtenregister ist nicht vorzunehmen, nachdem bereits eine Vater-Kind-Zuordnung kraft Gesetzes erfolgt ist. Denn die erstmalige rechtliche Festlegung der Vaterschaft darf nach Sinn und Zweck der alternativen Anknüpfung in Art. 19 Abs. 1 EGBGB nicht bis zur späteren Eintragung der Geburt im Geburtenregister in der Schwebe bleiben. Anderenfalls bestünde für das Kind zunächst eine rechtliche Vaterlosigkeit, die durch Art. 19 Abs. 1 EGBGB gerade vermieden werden soll. Die Eintragung in das deutsche Geburtenregister eignet sich als zeitlicher Anknüpfungspunkt der Vater-Kind-Zuordnung schon deswegen nicht, weil der Eintragung hinsichtlich der Eltern-Kind-Zuordnung keine konstitutive Wirkung zukommt." (Hervorhebung nicht im Original)

Das heißt, maßgebend ist der Zeitpunkt der Geburt, nicht der der Abstammungsbestimmung. Die sich im Zeitpunkt der Geburt aus dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes ergebende Abstammung ändert sich nicht, wenn das Kind später seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einen anderen Staat mit anderen Abstammungsregeln verlagert.
Eine gesetzliche Definition des "gewöhnlichen Aufenthalts" gibt es nicht. Der Bundesgerichtshof hat ihn wie folgt definiert: „Der gewöhnliche Aufenthalt einer Person ist dort, wo sie sozial integriert ist und ihren Lebensmittelpunkt, den Schwerpunkt ihrer Bindungen in familiärer oder beruflicher Hinsicht hat. Maßgebend sind die tatsächlichen Verhältnisse (Urt. v. 13.12.2000, XII ZR 278/98 juris; siehe auch BGH, Beschl. v. 20.03.2019, XII ZB 530/17, Rn. 19 ff, NJW 2019, 1605). Siehe zum Begriff "gewöhnlicher Aufenthalt" auch die Ausführungen im Abschnitt "Die EU Erbrechtsverordnung" und dort den Abschnitt "Wo ist der gewöhnliche Aufenthalt?"
In den vier Beispielsfällen ist klar, dass die südafrikanische Ehefrau Anna nicht nur tatsächlich, sondern auch rechtlich die Mutter des Kindes ist, gleichgültig ob man auf die Abstammung südafrikanisches oder deutsches Recht anwendet. Problematisch ist nur, ob das auch für die deutsche Ehefrau Maria gilt oder ob sie nur aufgrund einer Stiefkindadoption der zweite rechtliche Elternteil des Kindes werden kann.
Fall 1: Nach dem Aufenthaltsstatut unterliegt die Abstammung des Kindes von Maria südafrikanischem Recht. Nach dem Personalstatut unterliegt die Abstammung im Verhältnis zu Maria deutschem Recht. Nach dem Ehewirkungsstatut unterliegt die Abstammung des Kindes von Maria südafrikanischem Recht, da die beiden Frauen ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Südafrika haben.. 
Dem Kind wird also sofort zu einem zweiten rechtlichen Elternteil verholfen, wenn man seine Abstammung nach dem Aufenthaltsstatut und dem Ehewirkungsstatut bestimmt. Dagegen könnte es den zweiten rechtlichen Elternteil erst durch eine Stiefkindadoption erlangen, wenn man seine Abstammung nach dem Personalstatut bestimmen würde. 
Da die drei Anknüpfungsmöglichkeiten gleichwertig sind und das Kind nach dem Aufenthalts- und dem Ehewirkungsstatut sofort einen zweiten rechtlichen Elternteil erlangt, ist der Antrag  Marias begründet, die Geburt des Kindes und seine beiden Mütter als Eltern in das Geburtenregister einzutragen. 
Fall 2: Nach dem Aufenthalts- und dem Ehewirkungsstatut unterliegt die Abstammung des Kindes von Maria südafrikanischem Recht, nach dem Personalstatut dagegen deutschem Recht. Da das Kind nach dem Aufenthalts und dem Ehewirkungsstatut sofort einen zweiten rechtlichen Elternteil erlangt, ist der Antrag Marias begründet, die Geburt des Kindes und seine beiden Mütter als Eltern in das Geburtenregister einzutragen. 
Fall 3: Da die beiden Frauen kurz nach der Geburt nach Deutschland zurückkehren, befindet sich der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes in Deutschland. Die Geburt des Kindes unterliegt deshalb nach dem Aufenthaltsstatut deutschem Recht. Dasselbe folgt im Verhältnis zu Maria aus dem Personalstatut, da Maria Deutsche ist, und aus dem Ehewirkungsstatut, da die beiden Frauen ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Maria kann deshalb nur durch eine Stiefkindadoption zweiter rechtlicher Elternteil des Kindes werden. Vorher ist eine Eintragung der Geburt in das Geburtenregister nicht möglich.
Fall 4: Dasselbe gilt für den Fall 4. Nach dem Aufenthaltsstatut, nach dem Personalstatut und nach dem Ehewirkungsstatut unterliegt die Abstammung des Kindes deutschem Recht, da die beiden Frauen ihren gewöhnlichen Aufenthalt  in Deutschland haben. Maria kann deshalb nur durch eine Stiefkindadoption zweiter rechtlicher Elternteil des Kindes werden. Vorher ist eine Eintragung der Geburt in das Geburtenregister nicht möglich.

19. Zuständigkeit der deutschen Gerichte für internationale Ehe- und Lebenspartnerschaftssachen

Die Zuständigkeit der deutschen Gerichte für internationale Ehesachen ist in § 98 FamFG geregelt. Danach sind die deutschen Gerichte für Ehesachen zuständig, wenn 

  • ein Ehegatte Deutscher ist oder bei der Eheschließung war oder
  • beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben oder
  • ein Ehegatte Staatenloser mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland ist oder
  • ein Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, es sei denn, dass die zu fällende Entscheidung offensichtlich nach dem Recht keines der Staaten anerkannt würde, denen einer der Ehegatten angehört. 

Die Zuständigkeit der deutschen Gerichte erstreckt sich im Fall des Verbunds von Scheidungs- und Folgesachen auch auf die Folgesachen.
Es muss also nur eine der genannten Voraussetzungen vorliegen, um ein deutsches Gericht mit der Entscheidung einer solchen Streitigkeit befassen zu können.
Nach § 121 FamfG sind Ehesachen Verfahren 
  • auf Scheidung der Ehe (Scheidungssachen),
  • auf Aufhebung der Ehe und
  • auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe zwischen den Beteiligten. 

Andere zivilrechtliche Streitigkeiten, wie z.B. aus einem zwischen den Ehegatten geschlossenen Mietvertrag, finden ihr zuständiges Gericht am Wohnsitz der beklagten Partei.
Die Zuständigkeit der deutschen Gerichte für internationale Lebenspartnerschaftssachen ist in § 103 FamFG geregelt. Danach sind die deutschen Gerichte für Lebenspartnerschaftssachen zuständig, wenn 
  • ein Lebenspartner Deutscher ist oder bei Begründung der Lebenspartnerschaft war oder
  • einer der Lebenspartner seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat oder
  • die Lebenspartnerschaft vor einer zuständigen deutschen Stelle begründet worden ist. 

Die Zuständigkeit der deutschen Gerichte erstreckt sich im Fall des Verbunds von Aufhebungs- und Folgesachen auch auf die Folgesachen.
Es muss also nur eine der genannten Voraussetzungen vorliegen, um ein deutsches Gericht mit der Entscheidung einer solchen Streitigkeit befassen zu können.
Unter Lebenspartnerschaftssachen versteht das Gesetz Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Lebenspartnerschaft wie z.B. die Aufhebung der Lebenspartnerschaft oder eine Unterhaltsklage (siehe im einzelnen § 269 FamFG). Andere zivilrechtliche Streitigkeiten, wie z.B. aus einem zwischen den Lebenspartnern geschlossenen Mietvertrag, finden ihr zuständiges Gericht am Wohnsitz der beklagten Partei.

20. Familiennachzug von Partnern aus Drittstaaten innerhalb der EU und der EWR

EU-und EWR-Bürger genießen innerhalb der EU Freizügkeit. Das ist unproblematisch, wenn ihre Ehegatten oder Lebenspartner ebenfalls EU- oder EWR-Bürger sind. Anders wenn die Partner Staatsangehörige von Drittstaaten sind, also von Staaten, die nicht der EU oder dem EWR angehören. Ob und inwieweit diese ein Nachzugsrecht haben, ergibt sich aus der Richtlinie 2011/95/EU, der sogenannten Qualifikationsrichtlinie.
Danach sind Ehegatten aus Drittstaaten ohne Einschränkungen zum Nachzug berechtigt. Das hilft aber gleichgeschlechtlichen Ehegatten aus Drittstaaten nicht, wenn der betreffende EU-Staat die Ehe noch nicht für gleichgeschlechtliche Paare geöffnet hat. Er wird dann die in anderen Staaten abgeschlossene gleichgeschlechtlichen Ehen  nicht anerkennen. Dann können diese Paare nur verlangen, dass sie beim Familiennachzug wie Lebenspartner behandelt werden.
Lebenspartner sind nach der Freizügigkeitsrichtlinie nur zum Nachzug berechtigt, "sofern nach den Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats die eingetragene Partnerschaft der Ehe gleichgestellt ist und die in den einschlägigen Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats vorgesehen Bedingungen erfüllt sind" (Art. 2 Buchst. j).
Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, "erleichtert der Aufnahmemitgliedstaat nach Maßgabe seiner innerstaatlichen Rechtsvorschriften die Einreise und den Aufenthalt“ von Lebenspartnern, mit denen die Unionsbürger eine ordnungsgemäß bescheinigte dauerhafte Beziehung eingegangen sind (Art 3 Abs. 2 Buchst. b).
Diese Regelungen haben sich in der Praxis so ausgewirkt, dass gleichgeschlechtliche Ehegatten und Lebenspartnern von EU-Bürgern, die aus Drittstaaten stammten, in EU-Staten, in denen es gleichgeschlechtliche Ehen und Lebenspartnerschaften noch nicht gab, durchweg die Nachzugserlaubnis verweigert worden ist.
Das hat sich durch die Rechtsprechung des EuGH geändert. Das Gericht hat am 05.06.2018 in der Rechtssache Coman u.a. (Az. C-673/16) entschieden, dass der Begriff "Ehegatte" im Sinn der unionsrechtlichen Bestimmungen über die Aufenthaltsfreiheit von Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen auch Ehegatten gleichen Geschlechts umfasst. Den Mitgliedstaaten steht es zwar frei, die Ehe zwischen Personen gleichen Geschlechts zu erlauben oder nicht zu erlauben, jedoch dürfen sie die Aufenthaltsfreiheit eines Unionsbürgers (Art. 21 Abs. 1 AEUV) nicht dadurch beeinträchtigen, dass sie seinem gleichgeschlechtlichen Ehegatten, der Staatsangehöriger eines Nicht-EU-Landes ist, ein Recht zum Aufenthalt in ihrem Hoheitsgebiet verweigern. 
Diese Grundsätze gelten natürlich auch für Lebenspartner aus Drittstaaten von Unionsbürgern.
Außerdem hat der EGMR (1 Sektion) mit Urteil vom 30.06.2016 (Az. 51362/09 - Fall Taddeucci u. McCaLL v. Italien - deutsche Übersetzung) entschieden: Es verstößt gegen Art. 14 i.V.m. Art. 8 EMRK, wenn unverheiratete verschiedengeschlechtliche Paare die Nachzugserlaubnis für den ausländischen Partner dadurch erlangen können, dass sie heiraten oder eine registrierte Partnerschaft eingehen, während unverheiratete gleichgeschlechtliche Paare diese Möglichkeit nicht haben.