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Lesben- und Schwulenverband in Deutschland (LSVD)

Neuigkeiten

01.02.2023
Mehr Fortschritt wagen, heißt auch mehr Antidiskriminierung wagen! Bündnis AGG Reform-Jetzt!Stellungnahme und Ergänzungsliste vom 25.01.2023Seit 2006 ist das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz in Kraft. In 16 Jahren Praxiserfahrung sind die Schwächen des AGGs hinlänglich bekannt: Das Gesetz schützt nicht alle von Diskriminierung Betroffene, es ist nicht anwendbar auf alle Lebensbereiche und die Durchsetzung des Rechts ist für viele und in vielen Fällen kaum möglich. Mit der hier vorliegenden gemeinsamen Stellungnahme von 100 Organisationen legen wir die aus unserer Sicht verbandsübergreifenden und zentralen Änderungen für die Stärkung des AGG vor.
19.12.2022
Respektvoll! Die Community Guidelines des LSVD für Social MediaWillkommen in der LSVD-Community, schön, dass Du hier bist. Wir wollen hier in einem respektvollen Miteinander Menschenrechte voranbringen und dafür sorgen, dass LSBTIQ* als selbstverständlicher Teil gesellschaftlicher Normalität akzeptiert und anerkannt werden.
05.09.2022
Stellungnahme zu dem Gesetzentwurf der Fraktion DIE LINKE für ein Hessisches Antidiskriminierungsgesetzvom Lesben- und Schwulenverbandes (LSVD) Hessen und der Deutschen Gesellschaft für Transidentität und Intersexualität (dgti)
07.07.2022
Bundestag: Ferda Ataman als neue Bundesbeauftragte für Antidiskriminierung gewähltLSVD gratuliert zur Wahl und fordert Stärkung der Antidiskriminierungsstelle des Bundes Wir begrüßen die Wahl von Ferda Ataman ausdrücklich, gratulieren ihr herzlich und freuen uns auf die zukünftige Zusammenarbeit. Ataman ist bestens qualifiziert für die Leitung der ADS und die Herausforderungen in der Antidiskriminierungspolitik

Was steht dazu in unserem Programm?

  • Gleichstellung im Grundgesetz verankern

    Gleichstellung im Grundgesetz verankern

    Mit dem Grundrechtekatalog hat sich unsere Demokratie souverän selbst rechtsstaatliche Grenzen gesetzt. Die Grundrechte limitieren auch demokratisch ermächtigte Mehrheiten. Sie schützen die Freiheit und das Recht auf Verschiedenheit in Gleichheit. Allerdings blieb 1949 der Katalog der speziellen Diskriminierungsverbote in Artikel 3, Absatz 3 des Grundgesetzes unvollständig. Sexuelle Orientierung und geschlechtliche Identität sind dort nicht erwähnt. Das wirkt sich bis heute negativ auf die Lebenssituation von LSBTI aus. Wer dort nicht genannt wird, läuft Gefahr, in der gesellschaftlichen und politischen Wirklichkeit ignoriert zu werden. So musste das Bundesverfassungsgericht in den vergangenen Jahren immer wieder gegenüber diskriminierendem staatlichen Handeln korrigierend eingreifen, um den Grundrechten von Lesben, Schwulen, trans- und intergeschlechtlichen Menschen auf Gleichbehandlung und freie Entfaltung der Persönlichkeit Geltung zu verschaffen. Gerade gegenüber politischen Kräften, die Demokratie als Diktatur einer vermeintlichen Mehrheit missverstehen, muss ein inklusives Grundrechteverständnis auch im Verfassungstext besiegelt werden. Fundamentale Normen des Zusammenlebens wie das Diskriminierungsverbot müssen in der Verfassung für alle Menschen transparent sein. In einem erweiterten Artikel 3 Absatz 3 Grundgesetz muss es daher in Zukunft auch heißen: Niemand darf wegen seiner sexuellen Orientierung oder geschlechtlichen Identität benachteiligt oder bevorzugt werden. In einigen Bundesländern gibt es bereits entsprechende Diskriminierungsverbote in der jeweiligen Landesverfassung. Wir fordern die anderen Bundesländer auf, diesem Beispiel zu folgen.

  • Den rechtlichen Schutz vor Diskriminierung ausbauen

    Den rechtlichen Schutz vor Diskriminierung ausbauen

    Diskriminierung im Alltag ist noch nicht überwunden. Viele Menschen berichten von Anfeindungen, insbesondere von Benachteiligungen in der Arbeitswelt, aber beispielsweise auch über Ausgrenzung auf dem Mietwohnungsmarkt. Eine demokratische Gesellschaft muss allen Menschen Chancengleichheit und Teilhabegerechtigkeit gewährleisten, nicht nur auf dem Papier, sondern in der realen Lebenswelt. Ein Baustein dazu ist ein effektiver rechtlicher Schutz vor Benachteiligung. 2006 ist es in Zusammenarbeit mit Frauen-, Migranten- und Behindertenorganisationen gelungen, mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) ein Bundesgesetz gegen Diskriminierung in der Arbeitswelt und im allgemeinen Wirtschaftsleben durchzusetzen. Damit war ein Anfang gemacht. Das AGG enthält aber zu viele ungerechtfertigte Ausnahmeregelungen und Schlupflöcher.

    Der LSVD setzt sich dafür ein, das AGG auszubauen und wirksamer zu gestalten. So muss auch staatliches Handeln umfassend in den Anwendungsbereich des AGG einbezogen werden. Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes (ADS) muss entsprechend in ihren Befugnissen und ihrer finanziellen Ausstattung gestärkt werden, damit sie effektiv Diskriminierungen entgegentreten und vor allem vorbeugen kann. Dazu gehören Öffentlichkeitskampagnen, die das AGG bekannter machen. Diskriminierungsgründe müssen erweitert werden einschließlich der dezidierten Benennung des Diskriminierungsgrundes „geschlechtliche Identität“. Ebenso notwendig ist ein echtes Verbandsklagerecht für Antidiskriminierungsverbände. Menschen werden häufig bezüglich mehrerer Merkmale diskriminiert. Es wird dann von Mehrfachdiskriminierung gesprochen. Dies betrifft zum Beispiel LSBTI, die einer rassistisch diskriminierten Gruppe angehören. Bei der Anwendung des AGG müssen solche Mehrfachdiskriminierungen viel stärker in den Blick genommen werden.

    Die Ausnahmeregelungen im Arbeitsrecht für Religionsgemeinschaften und deren Einrichtungen müssen aufgehoben werden. Es ist einer freien Gesellschaft unwürdig, dass das Eingehen einer gleichgeschlechtlichen Ehe einer lesbischen Krankenhaus-Verwaltungsdirektorin oder einem schwulen Pastoralreferenten den Arbeitsplatz kosten kann, wenn sie bei einem katholischen Träger angestellt sind. Für Beschäftigte der Religionsgemeinschaften und der von ihnen betriebenen Einrichtungen muss außerhalb des engsten Bereichs der Verkündigung das allgemeine Arbeitsrecht einschließlich des Betriebsverfassungsgesetzes Geltung erlangen.

    Der Einsatz für die Menschenrechte und gegen Diskriminierung muss spendenrechtlich in der Abgabenordnung ausdrücklich als gemeinnütziger Zweck anerkannt werden. Auftragsvergaben aus Mitteln der öffentlichen Hand und die Förderung von Institutionen müssen daran geknüpft werden, dass Antidiskriminierungsgrundsätze beachtet werden.