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Lesben- und Schwulenverband in Deutschland (LSVD)

Finanzordnung des Lesben- und Schwulenverbandes in Deutschland e.V. (LSVD)

Die Finanzordnung wurde in dieser Fassung vom 28. LSVD-Verbandstag am 17.04.2016 beschlossen. Hier gibt es die Finanzordnung als pdf.

§ 1 Mitgliedsbeiträge

(1) Höhe und Fälligkeit der Beiträge für Mitglieder

Der monatliche Mitgliedsbeitrag beträgt 10,- €. Er soll im Voraus viertel-, halb- oder ganzjährlich überwiesen oder eingezogen werden.

Es steht jedoch jedem Mitglied anheim, höhere Beiträge nach Maßgabe der persönlichen Einkommensverhältnisse zu zahlen.

Nichtverdienerinnen und Nichtverdiener zahlen auf Antrag 2,50 € monatlich. Sie haben dem Verband den Wegfall des Ermäßigungsgrundes zu melden.

Lebensgemeinschaften mit Kindern können einen Familientarif wahrnehmen. Dabei zahlt die erste Person den regulären monatlichen Mindestbeitrag von 10,- €. Jede weitere Person zahlt 2,50 € monatlich. Voraussetzung für den Familientarif ist, dass die Mitgliedspost in einfacher Ausführung an eine Anschrift geschickt und der gesamte Familien-Mitgliedsbeitrag von einem Konto abgebucht werden kann.

(2) Höhe der Beiträge für Korporative Mitglieder

Korporative Mitglieder sollen monatlich 0,25 € / Mitglied, aber mindestens 10,- € zahlen.

(3) Beiträge an die Untergliederungen

Jeder rechtsfähige Landesverband erhält auf Antrag 15 % des Beitrages seiner Mitglieder auf sein Bankkonto überwiesen. Existieren in einem Landesverband Ortsverbände, so werden dem Ortsverband auf Antrag 7,5 % der Mitgliedsbeiträge der ortsansässigen Mitglieder auf sein Konto überwiesen und der auf den Landesverband entfallende Betrag um diesen Betrag gekürzt. Sollte ein rechtsfähiger Landesverband nicht existieren, wird auf Antrag des Ortsverbandes der dem Landesverband zustehende Anteil (15 %) für die Mitglieder aus dem jeweiligen Ort an den Ortsverband überwiesen. 

Die Antragstellung der Ortsverbände erfolgt direkt an den übergeordneten Verband. Die Auszahlung wird unmittelbar vom übergeordneten Verband an die antragstellenden Ortsverbände getätigt.

Über die Verwendung der Gelder ist gegenüber dem übergeordneten Verband am Ende eines Jahres Bericht zu erstatten.

Zusätzlich erhält jeder Landesverband jeweils zum Jahresanfang eine finanzielle Zuwendung für im Vorjahr neu gewonnenen Mitglieder. Die Höhe der Zuwendung beträgt 15,- € pro Mitgliederzuwachs. Der Umfang errechnet sich aus dem Abgleich des Mitgliederstandes vom 1. Januar mit dem vom 31. Dezember.

Für den Fall, dass in einem Landesverband Ortsverbände bestehen, haben die Ortsverbände Anspruch auf 50 % der finanziellen Zuwendung für neugewonnene Mitglieder aus ihrem Ortsgebiet.

Die Auszahlung erfolgt vom übergeordneten Verband.

(4) Beitragsrückstände

Der Bundesvorstand kann Mitglieder, die mindestens mit drei Monatsbeiträgen im Rückstand liegen und die nach zweimaliger Mahnung an die letzte dem Vorstand bekannte Adresse nicht reagieren, ausschließen. Der Ausschluss muss mit der zweiten Mahnung angedroht werden. Der Ausschluss befreit nicht von der Zahlungspflicht der ausstehenden Beiträge. Diese können vom Bundesvorstand zivilrechtlich eingeklagt werden.

§ 2 Finanzverwaltung

(1) Die Verwaltung der Finanzen wird von einem Mitglied des Bundesvorstandes (Bundesschatzmeisterin / Bundesschatzmeister) nachweispflichtig durchgeführt.

(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Bundesvorstand hat bis zum 31. März jeden Jahres für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss aufzustellen.

(3) Die Bundesschatzmeisterin oder der Bundesschatzmeister legt dem Bundesvorstand einen Finanzplan für das laufende Haushaltsjahr vor, der von diesem beschlossen wird. Für jede Tätigkeit des Vereins, die mit einer Belastung des Vereinsvermögens verbunden ist, gilt das Deckungsprinzip. Ausgaben über 500,- € bedürfen der Billigung durch den Bundesvorstand.

(4) Die Prüfung des Jahresabschlusses erfolgt durch den vom Verbandstag bestimmten Kassenprüfer oder durch die vom Verbandstag bestimmte Kassenprüferin. Die Kassenprüferin oder der Kassenprüfer überprüft die Finanzverwaltung des Bundesvorstandes auf satzungsgemäße Verwendung der Mittel, Effizienz, Sparsamkeit und Einhaltung des Haushaltsplanes.

§ 3 Finanzverwaltung der Untergliederungen
und Untervereine

(1) Rechtsfähige Untergliederungen verwalten ihre Mittel auf der Grundlage von Satzung und Finanzordnung des LSVD grundsätzlich eigenverantwortlich. Auch für ihre Finanzverwaltung gilt grundsätzlich das Deckungsprinzip.

(2) Geht eine Untergliederung oder ein Unterverein (z.B. das LSVD-Bildungswerk e.V.) des LSVD Verbindlichkeiten über 5000,- € p.a. ein, ohne dass eine Deckung aus seinem Vermögen oder seinen gesicherten Einnahmen (institutionelle Förderung) vorhanden ist, ist der Bundesvorstand zu informieren und seine Stellungnahme einzuholen. Legt der Bundesvorstand gegen das Eingehen einer solchen Verbindlichkeit sein Veto ein, hat der Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung zu unterbleiben. Wird gegen diese Bestimmung verstoßen, haften die Vorstandsmitglieder der Untergliederung oder des Untervereines für den dem LSVD hierdurch entstandenen Schaden und gegenüber Dritten persönlich.

(3) Besteht die Gefahr, dass der Haushalt einer Untergliederung nicht ausgeglichen ist oder treten kurzfristig Liquiditätsprobleme bei einer Untergliederung auf, ist der Bundesvorstand zu informieren.

(4) Die Untergliederungen teilen nach Ende ihres Rechnungsjahres ihre Jahresabschlüsse bis spätestens 31.05. der Bundesschatzmeisterin oder dem Bundesschatzmeister mit. Diese bzw. dieser legt anschließend eine konsolidierte Gesamtbilanz des Verbandes vor.

§ 4 Grundsätze über die Erstattung von Aufwendungen und Reisekosten

1) Mitglieder des Bundesvorstandes und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben Anspruch auf Erstattung ihrer Kosten für Reisen, die sie in Erfüllung ihrer Aufgaben unternehmen.

(2) Dasselbe gilt für die Reisekosten von Ehrenamtlerinnen und Ehrenamtlern, wenn die Bundesschatzmeisterin bzw. der Bundesschatzmeister die Reisen genehmigt.

(3) Bei Reisen werden grundsätzlich nur die Kosten für Bahnfahrten zweiter Klasse mit Bahncard erstattet.

(4) Die Bundesschatzmeisterin bzw. der Bundesschatzmeister kann entstandene höhere Reisekosten auf Antrag erstatten oder der Bundesvorstand die Erstattung genehmigen.

(5) Maßgeblich sind die einkommenssteuerrechtlichen Regeln für die Geltendmachung von Reisekosten.

§ 5 Schlussbestimmung

Die Finanzordnung ist Anlage zur Satzung. Sie kann mit einfacher Mehrheit geändert werden.