Menu
Lesben- und Schwulenverband in Deutschland (LSVD)

Recht

Ausländerrecht - Ratgeber für binationale Paare

Besuchsvisa und Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Familiennachzugs (Stand: 2021)

Mein Partner ist Ausländer und wir wollen heiraten - Was müssen wir beachten? Welche Dokumente brauchen wir? Wann erhalten ausländische Partner*innen die deutsche Staatsangehörigkeit? Was müssen Ausländer*innen aus Drittstaaten, die ihre Partner*in in Deutschland oder im Ausland heiraten wollen, beachten, damit sie nach der Heirat in Deutschland bleiben dürfen?

Hinweis: Gleichgeschlechtliche Ehegatten und Lebenspartner

Seit dem 01.10.2017 können gleichgeschlechtliche Paare in Deutschland keine Lebenspartnerschaft mehr eingehen, sondern nur noch heiraten. Paare, die vor diesem Datum eine Lebenspartnerschaft begründet hatten, können diese in eine Ehe umwandeln lassen (siehe LSVD-Ratgeber zur Umwandlung von Lebenspartnerschaften in Ehen). Wenn sie das nicht tun, bestehen ihre Lebenspartnerschaften unverändert fort.

In dem nachfolgenden Text werden Lebenspartner nicht mehr besonders genannt. Die Ausführungen gelten aber auch für Lebenspartner. Ob gleichgeschlechtliche Ehen und Lebenspartnerschaften im Ausland anerkannt werden, hängt von den Rechtsordnungen der ausländischen Staaten ab. Hier geht es ausschließlich um Fragen des Einreise- und Aufenthaltsrechtes.

1. Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Familiennachzugs, des Studiums oder der Erwerbstätigkeit

Für Ausländer, die in Deutschland leben und arbeiten wollen, gelten für die Erteilung der Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis unterschiedliche Voraussetzungen je nachdem, ob sie EU-Bürger sind oder aus Nicht-EU-Staaten (Drittstaaten) kommen.

Außerdem unterscheiden sich die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis nach dem Zweck des Aufenthalts: 
Wenn die Ausländer nach Deutschland kommen wollen, weil sie in Deutschland mit ihrer dort lebenden deutschen oder ausländischen Partnerin oder ihrem Partner zusammenleben wollen, spricht man von Familiennachzug.
Das Gesetz unterscheidet zwischen dem Familiennachzug zu Deutschen, zu Ausländern und zu EU-Bürgern.

Ausländer die zu ihren deutschen oder ausländischen Partnern nachziehen, erhalten eine Aufenthaltserlaubnis. Sie berechtigt zur Ausübung der Erwerbstätigkeit (§ 27 Abs. 5 AufenthG).
Ausländer, die zu EU-Bürgern nachziehen, erhalten eine Aufenthaltskarte. Sie dient als Nachweis des Aufenthaltsrechts und des Rechts zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit.

Binationale gleichgeschlechtliche Ehen sind inzwischen beim Nachzugsrecht der Partner aus der EU und aus Drittstaaten völlig mit binationalen verschiedengeschlechtlichen Ehen gleichgestellt.

Mit der Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Familiennachzug beschäftigen sich die Abschnitte 2 bis 10.

Mit der Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Studiums oder der Erwerbstätigkeit beschäftigten sich die Abschnitte 11 ff.

2. Eheschließung

Inzwischen können Lesben und Schwule in immer mehr Ländern eine gleichgeschlechtliche Ehe eingehen. Da die Beschaffung der Papiere für die Eingehung einer Ehe in Deutschland oft sehr schwierig und langwierig sein kann, weichen manche Paare nach Dänemark oder nach Las Vegas in den USA aus und gehen dort eine gleichgeschlechtliche Ehe ein. Dort gibt es Agenturen, die die Eingehung der Ehe einschließlich der Beibringung der Papiere organisieren und mit den zuständigen Behörden eine Lösung aushandeln, wenn es mit den Papieren Probleme gibt. Die Agenturen findet man im Internet.

Gleichgeschlechtliche Ehen, die im Ausland nach den dortigen Rechtsvorschriften rechtsgültig abgeschlossen worden sind, werden in Deutschland anerkannt und können, wenn einer der Partner Deutscher ist, in das Eheregister eingetragen werden. Näheres dazu siehe hier und im dem dort folgenden Abschnitt. Mit der Eheurkunde kann der ausländische Ehegatte ein Visum zur Führung der Ehe mit seinem deutschen Partner beantragen.

Das Ausweichen auf eine Eheschließung im Ausland hat aber den Nachteil, dass die allgemeinen und die güterrechtlichen Wirkungen sowie die Auflösung der Ehe dem Recht des Staates unterliegen, in welchem die Registrierung erfolgt ist, also bei einer Eheschließung in Dänemark dänischem Recht, siehe den Ratgeber zum Internationalen Privatrecht.

Gleichgeschlechtliche Partner, die im Ausland geheiratet haben, müssen deshalb, wenn es über irgendeine Frage Streit gibt, nachweisen, was sich dazu aus dem ausländischem Recht ergibt.

Die Partner haben zwar die Möglichkeit, in Deutschland nachträglich noch einmal zu heiraten. Ihre im Ausland eingegangene Ehe braucht dafür nicht aufgehoben zu werden. Ihre Ehe unterliegt dann deutschem Recht, siehe den Ratgeber zum Internationalen Privatrecht

Eine solche Mehrfachregistrierung kann aber juristische Komplikationen zur Folge haben. Man sollte sich deshalb unbedingt vorher von Notaren oder Anwälten beraten lassen, die sich in der Materie auskennen.

3. Allgemeine Voraussetzungen

Ehegatten aus Drittstaaten, die mit ihren deutschen oder ausländischen gleichgeschlechtlichen Partnern in Deutschland zusammenleben wollen, erhalten die Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltskarte nur, wenn sie legal nach Deutschland eingereist (Visum, wenn erforderlich) und bisher noch nicht ausgewiesen oder abgeschoben worden sind.
Außerdem muss die familiäre Lebensgemeinschaft tatsächlich gelebt oder dies ernsthaft beabsichtigt werden. In der Regel wird zumindest ein gemeinsamer Hauptwohnsitz vorliegen müssen. Eine eng definierte Lebensform ist allerdings nicht vorgeschrieben, z.B. ist sexuelle Treue ebenso wenig erforderlich, wie überhaupt eine sexuelle Beziehung. Die Ausländerbehörde hat auch kein Recht, danach zu fragen. Es genügt der erklärte Wille der beiden Partner, zusammenleben zu wollen.
Deshalb wird nach einer Trennung die Aufenthaltserlaubnis zur Führung der Ehe widerrufen, siehe unten den Abschnitt "Trennung". Das gilt aber nicht für die Ehegatten von EU-Bürgern. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes steht das Aufenthaltsrecht auch dem Ehegatten weiterhin zu, der die gemeinsame Wohnung verlässt, eine eigene Wohnung bezieht und sich von seinem freizügigkeitsberechtigten Ehepartner auf Dauer trennt. Das Aufenthaltsrecht endet erst mit der Scheidung.

4. Deutschkenntnisse

Ausländer, die zu ihren deutschen oder ausländischen Ehegatten nachziehen wollen, müssen sich schon bei der Einreise auf einfache Art in Deutsch verständigen können (§ 28 Abs. 1 Satz 5 und § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2). Für Ausländer, die zu EU-Bürgern nachziehen wollen, gilt das nicht.
§ 2 Abs. 9 AufenthG definiert die einfachen deutschen Sprachkenntnisse wie folgt:

"Einfache deutsche Sprachkenntnisse entsprechen dem Niveau A 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (Empfehlungen des Ministerkomitees des Europarates an die Mitgliedstaaten Nr. R (98) 6 vom 17. März 1998 zum Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen – GER).


Dazu wird in der "Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz" gesagt:

"Rn. 30.1.2.1: Die Stufe A 1 GER (Globalskala) beinhaltet als unterstes Sprachstandsniveau die folgenden sprachlichen Fähigkeiten: „Kann vertraute, alltägliche Ausdrücke und ganz einfache Sätze verstehen und verwenden, die auf die Befriedigung konkreter Bedürfnisse zielen. Kann sich und andere vorstellen und anderen Leuten Fragen zu ihrer Person stellen - z.B. wo sie wohnen, was für Leute sie kennen oder was für Dinge sie haben - und kann auf Fragen dieser Art Antwort geben. Kann sich auf einfache Art verständigen, wenn die Gesprächspartnerinnen oder Gesprächspartner langsam und deutlich sprechen und bereit sind zu helfen.“Das Sprachniveau A 1 GER umfasst alle vier Sprachfertigkeiten (Hören, Sprechen, Lesen, Schreiben). Die schriftlichen Kenntnisse umfassen dabei folgendes: „Kann eine kurze einfache Postkarte schreiben, z. B. Feriengrüße. Kann auf Formularen, z. B. in Hotels, Namen, Adresse, Nationalität usw. eintragen.
Rn. 30.1.2.2:  Es ist im Einklang mit der gesetzlichen Vorgabe darauf zu achten, dass nicht bereits weitergehende Fähigkeiten verlangt werden, etwa nach der höheren Sprachstufe A 2 GER (Globalskala), die folgende Fähigkeiten voraussetzt (siehe hierzu auch Nummer 104a.1.2): „Kann Sätze und häufig gebrauchte Ausdrücke verstehen, die mit Bereichen von ganz unmittelbarer Bedeutung zusammenhängen (z. B. Informationen zur Person und zur Familie, Einkaufen, Arbeit, nähere Umgebung). Kann sich in einfachen, routinemäßigen Situationen verständigen, in denen es um einen einfachen und direkten Austausch von Informationen über vertraute und geläufige Dinge geht. Kann mit einfachen Mitteln die eigene Herkunft und Ausbildung, die direkte Umgebung und Dinge im Zusammenhang mit unmittelbaren Bedürfnissen beschreiben.“

Für den Nachweis im Visumverfahren gilt:

"Rn. 30.1.2.3.1: Deutschkenntnisse mindestens des Sprachstandsniveaus A 1 GER sind vom nachziehenden Ehegatten im Visumverfahren durch ein geeignetes und zuverlässiges Sprachstandszeugnis nachzuweisen. Das Sprachstandszeugnis muss auf einer standardisierten Sprachprüfung beruhen (vgl. hierzu Nummer 30.1.2.3.4.2). Sofern in bestimmten Herkunftsstaaten ein derartiges Sprachzeugnis nicht erlangt werden kann, hat sich die Auslandsvertretung vom Vorliegen der einfachen Deutschkenntnisse (hierzu siehe oben Nummer 30.1.2.1 f.) im Rahmen der persönlichen Vorsprache des Antragstellers in geeigneter Weise zu überzeugen"
"Rn. 30.1.2.3.4.2: Die Ausländerbehörden dürfen in Deutschland ausgestellte Sprachnachweise anerkennen, die auf standardisierten Sprachprüfungen beruhen. Es existieren drei Institute, die als deutsche Mitglieder der ALTE Association of Language Testers in Europe derartige standardisierte Deutschprüfungen anbieten: Goethe-Institut, TestDaF-Institut und telc GmbH (DVV). Die Deutschprüfung "Start Deutsch 1" ist die einzige standardisierte Deutschprüfung auf der Kompetenzstufe A 1, die in Deutschland abgelegt werden kann, und wird nur vom Goethe-Institut und der telc GmbH angeboten. Von ALTEMitgliedern angebotene höherwertige Prüfungen können ebenfalls anerkannt werden. Nicht anerkannt werden können dagegen informelle Lernzielkontrollen, die von anderen Kursträgern erstellt und durchgeführt werden und ebenfalls den Anspruch erheben, ein Sprachstandsniveau zu bescheinigen, da diese nicht über einen vergleichbaren Standardisierungsgrad bei Durchführung und Auswertung verfügen und auf eine wissenschaftliche Testentwicklung verzichten."
"Rn 30.1.2.3.4.4: Ist im Rahmen der persönlichen Vorsprache des Ehegatten bereits offenkundig, d. h. bestehen keine vernünftigen Zweifel, dass dieser mindestens die erforderlichen einfachen Sprachkenntnisse i.S.d. Sprachniveaus A 1 GER besitzt, so bedarf es eines Sprachstandsnachweises nicht."

Ausgenommen vom Spracherfordernis sind u.a. (§ 28 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 30 Abs. 1 Satz 3 AufenthG):

  1. Ehegatten, die wegen ihrer Staatsangehörigkeit auch für einen Aufenthalt, der kein Kurzaufenthalt ist, visumfrei in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten dürfen, das sind die Staatsangehörigen von Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, von Neuseeland und den Vereinigten Staaten von Amerika (§ 40 Abs.1 AufenthV) sowie Staatsangehörige von Andorra, Brasilien, El Salvador, Honduras, Monaco und San Marino (§ 40 Abs. 2 AufenthV). 
  2. Ehegatten, bei denen ein erkennbar geringer Integrationsbedarf im Sinne einer nach § 43 Abs. 4 erlassenen Rechtsverordnung besteht. Das ist nach § 4 Abs. 2 Integrationskursverordnung in der Regel anzunehmen, wenn
    • ein Ausländer einen Hochschul- oder Fachhochschulabschluss oder eine entsprechende Qualifikation besitzt, es sei denn, er kann wegen mangelnder Sprachkenntnisse innerhalb eines angemessenen Zeitraums keine seiner Qualifikation entsprechende Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet erlaubt aufnehmen. 
    • oder der Ausländer eine Erwerbstätigkeit ausübt, die regelmäßig eine solche Qualifikation erfordert,
    • und die Annahme gerechtfertigt ist, dass sich der Ausländer ohne staatliche Hilfe in das wirtschaftliche, gesellschaftliche und kulturelle Leben der Bundesrepublik Deutschland integrieren wird.
      Dazu wird in dem Anwendungserlass gesagt (Rn. 30.1.4.2.3.1): Im Einzelfall kann die Beschäftigungsprognose trotz fehlender Deutschkenntnisse positiv sein, z.B. wegen guter und in der Branche maßgeblicher Englischkenntnisse. Die Erwartung einer guten Integration ohne staatliche Hilfe schließt die Prüfung ein, ob der Lebensunterhalt des nachziehenden Ehegatten von ihm selbst bzw. durch den Stammberechtigten ohne staatliche Hilfe bestritten werden kann. 
  3. Ehegatten, die besitzen
    • eine Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte (§ 19 AufenthG), 
    • eine blaue Karte EU (§ 19a AufenthG) 
    • eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Forschung (§ 20 AufenthG) oder diese Aufenthaltserlaubnis unmittelbar vor der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis besessen haben,
    • eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit (§ 21 AufenthG)
    • eine Aufenthaltserlaubnis als Asylberechtigte, Flüchtling oder subisidiär Schutzberechtigter (§ 25 Abs. 1 und 2 AufenthG),
      und wenn die Ehe bereits bestand, als sie ihren Lebensmittelpunkt in das Bundesgebiet verlegt haben,
  4. Ehegatten, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage sind, einfache Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen, 
  5. Ehegatten, denen es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalles nicht möglich oder nicht zumutbar ist, vor der Einreise Bemühungen zum Erwerb einfacher Kenntnisse der deutschen Sprache zu unternehmen
  6. Wenn der Ehegatte eines Ausländers EU-Bürger ist, braucht der Ausländer nicht nachzuweisen, dass er sich in einfacher Art in Deutsch verständigen kann (siehe unten). Das wird auch auf die Ehegatten von Deutschen angewandt, wenn das Paar zunächst "längere Zeit" in einem EU-Staat gelebt hat. Dann braucht der ausländische Ehegatte keine Deutschkenntnisse nachzuweisen (EuGH, Urt. v. 12.03.2014, C-456/12). Wie lange das Paar mindestens in dem EU-Staat gelebt haben muss, ist noch nicht obergerichtlich geklärt. Kurzaufenthalte von wenigen Tagen genügen jedenfalls nicht (BVerwG, Urt. v. 22.06.2011 - 1 C 11.10).


Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite des "Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge". Zur Sprachprüfung beim Goethe-Institut siehe: "Informationen zum Sprachnachweis beim Ehegattennachzug".

5. Gesicherter Lebensunterhalt

Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis setzt in der Regel voraus, dass der Lebensunterhalt gesichert ist (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG). Das gilt für den Familiennachzug zu EU-Bürgern nicht.

5.1. Familiennachzug zu Deutschen

In der "Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz", Rn. 28.1.1.0, wird dazu unter Hinweis auf § 28 Abs. 1 Satz 3 AufenthG gesagt, dass die Sicherung des Lebensunterhaltes wegen des uneingeschränkten Aufenthaltsrechts von Deutschen im Bundesgebiet im Regelfall keine Voraussetzung für den Ehegattennachzug zu Deutschen und nicht durchgängig zu prüfen sei. Bei Vorliegen besonderer Umstände könne jedoch auch der Ehegattennachzug zu Deutschen von dieser Voraussetzung abhängig gemacht werden, so z.B. bei Doppelstaatern in Bezug auf den Staat, dessen Staatsangehörigkeit sie neben der deutschen besitzen, oder bei Deutschen, die geraume Zeit im Herkunftsland des Ehegatten gelebt und gearbeitet haben und die Sprache dieses Staates sprechen.

Diese Auslegung ist durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts überholt. Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass von einem Deutschen grundsätzlich nicht verlangt werden dürfe, die Ehe im Ausland zu führen, und zwar auch, wenn der Deutsche eine weitere Staatsangehörigkeit besitze. Vielmehr gewähre ihm - anders als einem Ausländer - das Grundrecht des Art. 11 GG das Recht zum Aufenthalt in Deutschland (BVerwG, Urt. v. 04.09.2012 - 10 C 12.12). Darauf können sich auch die Deutschen berufen, die zuvor einige Jahre mit ihrem Partner in deren Heimatland zusammen gelebt haben.

Beim Familiennachzug zu Deutschen darf deshalb die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nicht von den Nachweis abhängig gemacht werden, dass der Lebensunterhalt gesichert ist.

Ein Teil der Ausländerämter verlangt aber einen solchen Nachweis für die Zeit nach der Einreise bis zur Eheschließung (Reisekrankenversicherung mit einer Mindestdeckungssumme von 30.000 Euro und Verpflichtungserklärung, siehe dazu unten den Abschnitt "Verpflichtungserklärung").

5.2. Familiennachzug zu Ausländern

Dagegen muss beim Familiennachzug zu Ausländern nachgewiesen werden, dass der Lebensunterhalt des nachziehenden Ausländers gesichert ist. Was darunter zu verstehen ist, ergibt sich aus § 2 Abs. 3 AufenthG und ergänzend aus Rn. 2.3 ff der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz.
Der Lebensunterhalt eines Ausländers (und seiner Familienangehörigen) ist gesichert, wenn er ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. Dabei werden auch Beiträge der Familienangehörigen zum Haushaltseinkommen berücksichtigt sowie Zuschüssen von dritter Seite, wenn diese eine entsprechende Verpflichtungserklärung abgeben, siehe unten den Abschnitt "Verpflichtungserklärung". Außerdem muss der Ausländer über ausreichenden Wohnraum verfügen.

Nicht als Inanspruchnahme öffentlicher Mittel gilt der Bezug von Kindergeld, Kinderzuschlag, Erziehungsgeld, Elterngeld, Leistungen der Ausbildungsförderung (Ausbildungs- oder Umschulungsbeihilfen), von öffentlichen Mitteln, die auf Beitragsleistungen beruhen (Arbeitslosengeld I, Invaliditäts-, Hinterbliebenen-, Vorruhestands- oder Altersrenten, Renten wegen Arbeitsunfall, Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit) oder die gewährt werden, um den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen (Stipendien) sowie Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz.

Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ausreichende Existenzmittel vorliegen, wenn keine Leistungen nach SGB II (Arbeitslosengeld II) oder SGB XII (Sozialhilfe) in Anspruch genommen werden müssen.
Üblicherweise werden Existenzmittel als ausreichend angesehen, wenn sie den 1,5 fachen Sozialhilferegelsatz überschreiten. Der Regelsatz beläuft sich 2019 für Ehegatten, die zusammenleben, auf 848 €, so dass Ehegatten insgesamt rund 1.300,00 € Existenzmittel nachweisen müssen.
Ausreichender Krankenversicherungsschutz liegt vor, wenn der Ausländer in einer gesetzlichen Krankenversicherung oder privat krankenversichert ist. Dazu genügt die Versicherung zum Basistarif.

Ausreichender Wohnraum ist vorhanden (vgl. § 2 Abs. 4 AufenthG), wenn für jedes Familienmitglied über sechs Jahren zwölf Quadratmeter und für jedes Familienmitglied unter sechs Jahren zehn Quadratmeter Wohnfläche zur Verfügung stehen und Nebenräume (Küche, Bad, WC) in angemessenem Umfang mitbenutzt werden können. Kinder bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres werden bei der Berechnung des für die Familienunterbringung ausreichenden Wohnraumes nicht mitgezählt. Eine Unterschreitung dieser Wohnungsgröße um etwa zehn Prozent ist unschädlich. Wohnräume, die von Dritten mitbenutzt werden, bleiben grundsätzlich außer Betracht; mitbenutzte Nebenräume können berücksichtigt werden.

6. Einreise

A). Grundsatz

Ausländer sind für Aufenthalte in Deutschland grundsätzlich visumspflichtig. Für längere Aufenthalte ist eine Aufenthaltserlaubnis für das Bundesgebiet (nationales Visum) erforderlich (§ 6 Abs. 3 AufenthG).

Für Kurz-Aufenthalte bis zu 90 Tagen kann Ausländern nach Maßgabe des EU-Visakodex (Verordnung (EG) Nr. 810/2009) ein Schengen-Visum erteilt werden (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG - siehe unten "Besuchs- und Touristenvisum").

B). Ausnahmen

EU-Bürger benötigen zur Einreise in die Bundesrepublik Deutschland kein Visum (siehe unten den Abschnitt "Nachzug zu EU-Bürgern"). 

Außerdem hat die EU für eine Reihe von Staaten die Visumspflicht für Kurzaufenthalte bis zu 90 Tagen im Hoheitsgebiet der Schengen-Staaten aufgehoben. Die Bürger dieser Staaten können ohne Visum in das Hoheitsgebiet der Schengen-Staaten einreisen, wenn sie nur 90 Tage bleiben und hier nicht erwerbsstätig sein wollen. Diese Ausländer bezeichnet man als "Positivstaater". Ausländer, die auch für Kurzaufenthalte in Deutschland ein Visum brauchen, bezeichnet man als "Negativstaater". 
Welche Ausländer auch für Kurzbesuche in Deutschland ein Visum brauchen und welche Ausländer nicht, können Sie in der Staatenliste zur Visumpflicht des Auswärtigen Amtes nachschauen

C). Einreise mit dem richtigen Visum

Im deutschen Ausländerrecht gilt der Grundsatz, dass das Visumsverfahren vor der Einreise der Ausländer durchgeführt werden soll. Ob Ausländer ein Recht zum Aufenthalt in Deutschland haben, soll geprüft werden, bevor sie nach Deutschland kommen. Deshalb setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 5 Abs. 2 AufenthG voraus, dass die Ausländer mit dem erforderlichen Visum eingereist sind und die für die Erteilung des Visums maßgeblichen Angaben bereits im Visumsantrag gemacht haben.  

Welches Visum als das erforderliche Visum im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG anzusehen ist, bestimmt sich nach dem Aufenthaltszweck, der mit der im Bundesgebiet beantragten Aufenthaltserlaubnis verfolgt wird (BVerwG, Urt. v.16.11.2010 - 1 C 17.09, Leitsatz 2, BVerwGE 138, 122; Urt. v. 11.01.2011, 1 C 23.09, Leitsatz 2, BVerwGE 138, 353). Ausländer, die ihre Partner heiraten und dann mit ihnen in der Bundesrepublik leben wollen, brauchen dafür eine Aufenthaltserlaubnis.

Außerdem darf gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG in der Regel kein Ausweisungsgrund vorliegen. Aus §§ 53 Abs. 1, 54 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a AufenthG ergibt sich, dass ein Ausländer ausgewiesen werden kann, wenn er im Visumsverfahren falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines Visums gemacht hat.

Ausländer aus Drittstaaten, die ihre Partner in Deutschland oder im Ausland heiraten wollen, sollten sich deshalb genau überlegen, wie sie am besten vorgehen, damit sie nach der Heirat in Deutschland bleiben dürfen.

--- 6.1. Besuchsvisa

Binationale Paare haben große Probleme, ihren Wunsch nach einem gemeinsamen Leben in die Tat umzusetzen. Die meisten möchten, dass der ausländische Partner zunächst als Besucher nach Deutschland kommt, damit man sich besser kennenlernt und der ausländische Partner herausfinden kann, ob für ihn eine Umsiedlung nach Deutschland in Betracht kommt.

Das ist für Positivstaater unproblematisch, die für Besuchsaufenthalte bis zu 90 Tagen je Halbjahr kein Besuchsvisum brauchen.

Anders bei Negativstaater, die auch für Kurzbesuche ein Visum gebrauchen. Viele deutsche Auslandsvertretungen lehnen Besuchsvisa für junge Leuten formelhaft mit der Begründung ab, es sei zu befürchten, dass die jungen Leute endgültig in Deutschland bleiben wollen.

Gegen diese Ablehnung können die jungen Ausländer binnen eines Monats Gegenvorstellung einlegen (remonstrieren) und ausführlich darlegen, dass sie in ihrem Heimatland so fest verwurzelt sind (Beruf, Familie usw.), dass deshalb eine Übersiedlung nach Deutschland nicht in Betracht kommt. Meist haben solche Gegenvorstellungen keinen Erfolg. Die deutschen Auslandsvertretungen lehnen die Gegenvorstellung mit einem Bescheid ab, den sie ausführlich begründen.

Gegen diesen Bescheid können die Ausländer binnen eines Monats klagen. Klagegegner ist das Auswärtige Amt. Ein Widerspruchsverfahren findet vorher nicht statt. Das zuständige Gericht ist das Verwaltungsgericht Berlin. Diese Klagen haben in der Regel ebenfalls keinen Erfolg, weil den deutschen Auslandsvertretungen bei der Entscheidung über Visa-Anträge ein Beurteilungsspielraum zusteht. Die Gerichte dürfen solche Entscheidungen nur daraufhin überprüfen, ob die Behörde die Verfahrensvorschriften eingehalten und das Gesetz richtig ausgelegt hat, ob sie den maßgeblichen Sachverhalt vollständig und zutreffend ermittelt hat und ob sie sich bei ihrer Entscheidung an allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe gehalten, insbesondere das Willkürverbot nicht verletzt hat (BVerwG, Urt. v. 17.09.2015, C 37.14, InfAuslR 2016, 48) Für den Erfolg der Klage reicht es deshalb nicht aus, dass man darlegt, der Sachverhalt lasse sich auch anders beurteilen. Man muss vielmehr darlegen, dass die Entscheidung der deutschen Auslandsvertretung rechtsfehlerhaft ist, weil sie z.B. wichtige Umstände nicht in ihre Bewertung einbezogen hat. Das gelingt meistens nicht.

In solchen Fällen können die Ausländer ein Visum nur durch die Eingehung einer gleichgeschlechtlichen Ehe mit einem Deutschen oder einem EU-Bürger erlangen.

Das ist nicht sehr sinnvoll, weil die binationalen Paare auf diese Weise gezwungen werden, sofort zu heiraten, ohne erproben zu können, ob sie in der Lage sind, auf Dauer gemeinsam in Deutschland zusammenzuleben.

--- 6.2. Positivstaater

A). Heirat in Deutschland

Positivstaater dürfen ohne Schengen-Visum nach Deutschland einreisen und hier drei Monate bleiben (siehe die Staatenliste zur Visumpflicht des Auswärtigen Amtes). Für Sie gibt es deshalb kein Visumsverfahren, in dem sie Angaben über den Zweck ihrer Reise machen müssen. Dennoch ist die visumfreie Einreise nur dann legal, wenn Zweck der Reise ein kurzfristiger Aufenthalt ist. Ist die Ausländerbehörde der Ansicht, es sei von vornherein ein Daueraufenthalt geplant gewesen, kann sie sich auf den Standpunkt stellen, die Einreise sei unerlaubt gewesen. Es ist hier genau darauf zu achten, welche Angaben getätigt werden.

Darüber hinaus gibt es in § 39 Nr. 3 AufenthV eine Ausnahme von der Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 2 AufenthG, wonach die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis voraussetzt, dass man mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und die für die Erteilung des Visums maßgeblichen Angaben bereits im Visumsantrag gemacht hat. § 39 Nr. 3 AufenthV lautet:

"Über die im Aufenthaltsgesetz geregelten Fälle hinaus kann ein Ausländer einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen oder verlängern lassen, wenn er Staatsangehöriger eines in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 (= EU-Visa-VO) aufgeführten Staates ist (= Positivstaater) und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder ein gültiges Schengen-Visum für kurzfristige Aufenthalte (§ 6 Absatz 1 Nummer 1 des Aufenthaltsgesetzes) besitzt, sofern die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach der Einreise entstanden sind, es sei denn, es handelt sich um einen Anspruch nach den §§ 16, 17b oder 18d des Aufenthaltsgesetzes."

Diese Voraussetzungen können bei Positivstaatern gegeben sein, die binnen drei Monaten nach der Einreise heiraten. Denn sie halten sich - zu Besuchszwecken - rechtmäßig im Bundesgebiet auf und ihr Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ist erst nach ihrer Einreise entstanden, weil sie erst danach geheiratet haben

Ein „Anspruch auf Erteilung“ liegt allerdings nur dann vor, wenn der Ausländerbehörde keinerlei Ermessen mehr zusteht. Beim Nachzug zu Deutschen ist das der Fall, wenn der Lebensunterhalt gesichert ist und der Ehegatte einfache deutsche Sprachkenntnisse nachweisen kann. Zudem darf kein Ausweisungsgrund vorliegen. Einen solchen könnte die Ausländerbehörde wiederum u.a. unterstellen, wenn sie eine unerlaubte Einreise vermutet, nämlich eine Einreise zu einem von vorherein länger als 90 Tage geplanten Zweck. Beim Nachzug zu Ausländern müssen zusätzlich die weiteren Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 AufenthG vorliegen, siehe unten den Abschnitt "Nachzug zu Ausländern").

B). Vorbereitungen

Damit die Heirat auch wirklich während des dreimonatigen Besuchsaufenthalts klappt, kann sich der in Deutschland lebende Partner schon vorher mit dem Standesamt in Verbindung setzen (siehe hier) und vorweg klären, welche Papiere die beiden Partner brauchen (siehe hier), ob ihre Papiere ausreichen und wann ein Trauungstermin stattfinden kann.

C). Heirat im Ausland

§ 39 Nr. 3 AufenthG greift aber nur ein, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels erst nach der Einreise entstanden sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bei § 39 Nr. 3 AufenthG nicht auf die erste, sondern auf die letzte Einreise abzustellen (BVerwG, Urt. v. 11.01.2011, 1 C 23.09, Leitzsatz 3; BVerwGE 138, 353). Deshalb ist die Vorschrift nicht anwendbar, wenn die Ausländer nach der Einreise mit ihren Partnern ins Ausland fahren (z.B. nach Dänemark), dort heiraten und dann nach Deutschland zurückkehren. Dann ist diese Rückkehr die maßgebliche Einreise. Da die Ausländer somit erst nach der Heirat nach Deutschland eingereist sind, ist § 39 Nr. 3 AufenthG nicht anwendbar. Die Ausländer müssen deshalb zur Nachholung des Visumsverfahrens in ihr Heimatland zurückkehren.

Das gilt natürlich in gleicher Weise, wenn die Paare schon bei einem früheren Besuch der Ausländer in Deutschland oder im Ausland geheiratet hatten. Dann können die Ausländer die Aufenthaltserlaubnis zur Führung der Ehe mit ihren deutschen Partnern nicht während eines erneuten Besuchsaufenthalts beantragen, sondern müssen den Antrag bei der deutschen Auslandsvertretung in ihrem Heimatland stellen.  

--- 6.3. Negativstaater mit Besuchsvisum (Schengenvisum)

Die deutschen Auslandsvertretungen pflegen die Erteilung von Besuchsvisa (Schengen-Visa) für junge Leute regelmäßig abzulehnen (siehe oben).
Wenn Ausländer ausnahmsweise ein Schengen-Visum erhalten und damit einreisen, können sie sich nicht auf § 39 Nr. 3 AufenthV berufen. 
Die Vorschrift gilt zwar auch für Ausländer, die "ein gültiges Schengen-Visum für kurzfristige Aufenthalte (§ 6 Absatz 1 Nummer 1 des Aufenthaltsgesetzes) besitzen". Sie setzt aber weiter voraus, dass "die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach der Einreise entstanden sind". 
Unter einem „Anspruch“ im Sinne von § 39 Nr. 3 AufenthV ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur ein strikter Rechtsanspruch zu verstehen. Ein solcher Rechtsanspruch liegt nur dann vor, wenn alle zwingenden und regelhaften Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind und die Behörde kein Ermessen mehr auszuüben hat (BVerwG, Urt. v.16.11.2010, 1 C 17.09, Rn 24, BVerwGE 138, 122). Das ist bei Ausländern nicht der Fall, die mit einem Schengen-Visum eingereist sind, obwohl sie hier heiraten und in Deutschland bleiben wollten. Sie können wegen der falschen Angaben im Visumsverfahren gemäß §§ 53 Abs. 1, 54 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a AufenthG ausgewiesen werden. Es fehlt deshalb für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis an der Regel-Voraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG, dass "kein Ausweisungsgrund besteht".
Ausländer, die mit einem Schengen-Visum einreisen, um hier zu heiraten, haben deshalb keinen Rechtsanspruch auf die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis, so dass § 39 Nr. 3 AufenthV auf sie nicht anwendbar ist. Sie müssen nach der Hochzeit in ihr Heimatland zurückkehren, um das Visumsverfahren von dort aus nachzuholen.
Nach § 5 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 AufenthG kann zwar die Ausländerbehörde in solchen Fällen davon absehen, auf der Einhaltung des Visumsverfahrens zu bestehen,"wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind". Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist damit aber nur ein „strikter Rechtsanspruch“ gemeint (BVerwG, Urt. v.16.11.2010, 1 C 17.09, Rn 27, BVerwGE 138, 122). Er liegt nur dann vor, wenn alle zwingenden und regelhaften Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind und die Ausländerbehörde kein Ermessen mehr auszuüben hat. Das trifft in diesen Fällen nicht zu, weil die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis, wie dargelegt, "in der Regel" voraussetzt, dass kein Ausweisungsgrund vorliegt, so dass die Versagung im Ermessen der Ausländerbehörde steht.
Außerdem kann die Ausländerbehörde in solchen Fällen gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 AufenthG davon absehen, auf der Einhaltung des Visumsverfahrens zu bestehen, wenn „es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen“. Das wird aber von den Ausländerbehörden und den Gerichten fast immer verneint. So ist z.B. das Bundesverwaltungsgericht der Meinung, dass die Trennung von Eheleuten die Nachholung des Visumsverfahren nicht unzumutbar macht. Das gelte auch, wenn mit einer Trennung von 15 Monaten gerechnet werden müsse, weil der Ehemann nach seiner Rückkehr in seine Heimat zunächst den Wehrdienst ableisten müsse.

--- 6.4. Negativstaater mit Visum zur Eingehung der Ehe

Besser ist es deshalb, dass die Ausländer bei der deutschen Auslandsvertretung ein Visum zur Eingehung der Ehe mit ihren Partnern beantragen. Dafür muss die deutsche Auslandsvertretung die Zustimmung der deutschen Ausländerbehörde einholen. Diese prüft, ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Eingehung und Führung einer Ehe erfüllt sind. Dazu wird in der "Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz" gesagt:

"Rn. 30.0.6: Das nationale Visum zur Eheschließung ist erst zu erteilen, wenn der Eheschließung keine rechtlichen und tatsächlichen Hindernisse entgegenstehen und sie unmittelbar bevorsteht. Die Eheschließung steht unmittelbar bevor, wenn das – durch die Anmeldung der Eheschließung beim zuständigen Standesamt eingeleitete – Verwaltungsverfahren zur Prüfung der Ehefähigkeit nachweislich abgeschlossen ist und seitdem nicht mehr als sechs Monate vergangen sind. Der Abschluss des Anmeldeverfahrens kann durch eine vom zuständigen Standesamt ausgestellte Bescheinigung nachgewiesen werden." 
Ebenso OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 26.01.2017, 3 S 109.16, AuAS 2017, 101, mit weiteren Nachweisen.

Deshalb sollten sich die Partner die notwendigen Papiere besorgen (siehe hier) und der in Deutschland lebende Partner sollte dann beim Standesamt (siehe hier) klären, ob die Papiere ausreichen und wann die Trauung stattfinden kann. Das sollten er sich vom Standesamt bescheinigen lassen.

Mit der Bescheinigung des Standesamts kann der ausländischen Partner bei der deutschen Auslandsvertretung das Visum beantragen. Der in Deutschland lebende Partner sollte mit der Bescheinigung zum hiesigen Ausländeramt gehen und dort beantragen, dass das Ausländeramt der Erteilung des Visums zustimmen soll.

Die Auslandsvertretungen pflegen die Visa für Daueraufenthalte auf drei Monate zu befristen, um so die Regelung des Aufenthalts nach erfolgter Einreise der Ausländerbehörde zu überlassen. Solche auf drei Monate befristete Visa sind keine Besuchsvisa, sondern befristete Dauervisa. Deshalb müssen die ausländische Partner nach der Einreise und der Hochzeit binnen drei Monaten eine Daueraufenthaltserlaubnis beantragen, um zusammen mit ihren deutschen Partner in Deutschland leben zu können.

--- 6.5. Aufenthalt zum Zweck des Studiums und zu sonstigen Ausbildungszwecken

A). Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Vollzeitstudiums nach § 16 AufenthG:

Bei der Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Vollzeitstudiums muss man unterscheiden (siehe § 16 Abs. 4 AufenthG):

  1. ob der Ausländer während seines Studiums den Antrag stellt, ihm aufgrund der Eheschließung mit einem Deutschen eine Aufenthaltserlaubnis zur Führung der Ehe mit seinem deutschen Partner zu erteilen, oder
  2. ob er den Antrag stellt, nach dem er sein Studium erfolgreich abgeschlossen hat oder
  3. nachdem er sein Studium ohne Abschluss beendet hat.

Zum Fall 1: Während des Studiums darf die Aufenthaltserlaubnis zur Führung der Ehe mit einem deutschen Partner nur erteilt werden, sofern ein gesetzlicher Anspruch besteht. Das heißt: Wenn der Ausländer seinen deutschen Partner schon vor der Einreise zu Studienzwecken kannte und von Anfang an vorhatte, ihn nach der Einreise zu heiraten, hat er im Visumsverfahren falsche Angaben gemacht. Dann gelten für ihn die Ausführungen im Abschnitt 6.3. Demgemäß darf das Visum zum Zwecke des Vollzeitstudiums in solchen Fällen nicht in ein Visum zur Führung der Ehe umgewandelt werden. Der Ausländer muss das Visum bei der deutschen Auslandsvertretung in seinem Heimatland beantragen.

Anders wenn der Ausländer seinen deutschen Partner erst in Deutschland kennengelernt hat oder wenn das Paar glaubhaft machen kann, dass sie sich erst nach besserem Kennenlernen in Deutschland zu der Hochzeit entschlossen haben. Dann hat der Ausländer nach der Heirat einen Rechtsanspruch auf Erteilung des Visums zur Führung der Ehe. Sein Visum zu Studienzwecken kann deshalb entsprechend umgewandelt werden, ohne dass der Ausländer zunächst in sein Heimatland zurückkehren muss.

Zum Fall 2: Nach erfolgreichem Abschluss des Studiums darf das Visum zum Zwecke des Studiums in ein Visum zu Führung der Ehe umgewandelt werden, ohne dass der Ausländer zunächst in sein Heimatland zurückkehren muss.

Zum Fall 3: Wenn das Studium ohne Abschluss beendet wurde, gilt dasselbe wie im Fall 1. 

Außerdem darf die Aufenthaltserlaubnis umgewandelt werden, 

  • wenn die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zwecks Teilnahme an einem Sprachkurs vorliegen, der einer qualifizierten Berufsausbildung dient, oder 
  • wenn die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der betrieblichen Aus- und Weiterbildung vorliegen, sofern die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 zugestimmt hat oder wenn durch Rechtsverordnung nach § 42 oder zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist, dass die Aus- und Weiterbildung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist.

B). Aufenthaltserlaubnis zur Teilnahme an einem Sprachkurs, der nicht der Studienvorbereitung dient, oder für den Schulbesuch nach § 16 b AufenthG

Während des Sprachkurses oder des Schulbesuchs gelten die ob zum Fall 1 dargelegten Grundsätze. Nach erfolgreichem Abschluss des Sprachkurses oder des Schulbesuchs darf das Visum in ein Visum zu Führung der Ehe umgewandelt werden, ohne dass der Ausländer zunächst in sein Heimatland zurückkehren muss.‘

C). Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der betrieblichen Aus- und Weiterbildung nach § 17 AufenthG

Hier gilt dasselbe wie in den Fällen des Abschnitts 2. Siehe zu den Aufenthaltserlaubnissen zum Zwecke des Studiums und zu sonstigen Ausbildungszwecken auch die "Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern zu Gesetz und Verordnung zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union zur Arbeitsmigration" vom 17.07.2017

--- 6.6. Frühere Asylbewerber

Ausländer, die einen Asylantrag zurückgenommen haben oder deren Asylantrag endgültig abgelehnt wurde, müssen in der Regel das Visumsverfahren nachholen, wenn sie geheiratet haben. Das heißt, sie müssen in ihr Heimatland zurückkehren, um von dort aus den Antrag auf ein Visum zur Führung der Ehe zu stellen. 
Nach § 5 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 AufenthG kann die Ausländerbehörde in solchen Fällen davon absehen, auf der Einhaltung des Visumsverfahrens zu bestehen, wenn „es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen“. Das wird zwar von den Ausländerbehörden und den Gerichten in der Regel verneint. Aber wenn dem Ausländer wegen seiner Homosexualität in seinem Heimatland erhebliche Nachteile drohen, kann man das "als besondere Umstände" geltend machen.
Es besteht außerdem die Möglichkeit, beim Auswärtigen Amt zu beantragen, dass das Visumverfahren nicht im Heimatland durchgeführt werden muss, sondern stattdessen in einem Nachbarland der Bundesrepublik Deutschland. Solchen Anträgen wird in der Regel jedenfalls dann entsprochen, wenn Homosexualität im Heimatland des Ausländers strafbar ist

7. Beide Ehegatten sind Ausländer

Beim Familiennachzug zu Ausländern steht die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis im Ermessen der Ausländerbehörde.
Ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis besteht u. a. (vgl. § 30 AufenthG), wenn der in Deutschland lebende Ausländer

  • eine Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU besitzt,
  • seit zwei Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, es sei denn, dass die Aufenthaltserlaubnis nur für einen vorübergehenden Aufenthalt erteilt worden und ihre Verlängerung ausgeschlossen worden ist oder dass die spätere Erteilung einer Niederlassungserlaubnis auf Grund einer Rechtsnorm ausgeschlossen ist, 
  • eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und die Ehe schon bei der Erteilung bestanden hat und der Aufenthalt voraussichtlich über 1 Jahr betragen wird,
  • eine Aufenthaltserlaubnis als Asylberechtigter, Flüchtling oder subisidiär Schutzberechtigter besitzt (§ 25 Abs. 1 und 2 AufenthG),
  • eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Forschung (§ 20 AufenthG) oder für mobile Forscher (§ 20b AufenthG) besitzt,
  • eine Aufenthaltserlaubnis für in anderen Mitgliedstaaten der EU langfristig Aufenthaltsberechtigte besitzt (§ 38a AufenthG),
  • eine Blaue Karte EU (§ 19a AufenthG), eine ICT-Karte (§ 19b AufenthG) oder eine mobile ICT-Karte (§ 19d AufenthG) besitzt. 

Außerdem müssen die weiteren Voraussetzungen erfüllt sein, das heißt der nachziehende Ausländer muss sich schon bei der Einreise zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen können, siehe oben, und sein Lebensunterhalt muss gesichert sein, siehe oben.

8. Nachzug zu EU-Bürgern

Der Nachzug von Ehegatten aus Drittstaaten zu EU-Bürgern ist im "Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern" geregelt. Das Gesetz gilt auch für Staatsangehörige der EWR-Staaten und ihre Familienangehörige (§ 12 FreizügG/EU). Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich deshalb immer auch auf Ehegatten aus Drittstaaten von Staatsangehörigen der EWR-Staaten.

Ehegatten aus Drittstaaten von EU-Bürgern haben das Recht auf Einreise und Aufenthalt, wenn sie Unionsbürger begleiten oder ihnen nachziehen. Sie brauchen nicht nachzuweisen, dass sie sich auf einfache Art in Deutsch verständigen können.

A). Visum

Unionsbürger bedürfen für die Einreise keines Visums und für den Aufenthalt keines Aufenthaltstitels. Ob Familienangehörige aus Drittstaaten für die Einreise ein Visum brauchen, kann man der Staatenliste zur Visumpflicht des Auswärtigen Amtes entnehmen. Statt eines Visums genügt eine gültige deutsche Aufenthaltskarte oder eine gültige Aufenthaltskarte eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union. Das Visum kann ein Besuchsvisum oder ein Visum zur Eheschließung mit dem Unionsbürger sein. Für die Ausstellung des Visums werden keine Gebühren erhoben.

Unionsbürger, die zur Arbeitsuche nach Deutschland kommen, dürfen sich bis zu sechs Monaten in Deutschland aufhalten und danach solange, wie sie nachweisen können, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden. Sie haben während dieser Zeit keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II.

B). Anmeldung und Glaubhaftmachung

Unionsbürger und ihre Familienangehörigen müssen sich binnen drei Monaten nach der Einreise bei der zuständigen Meldebehörde polizeilich anmelden. Dabei kann die Meldebehörde die erforderlichen Angaben und Nachweise entgegennehmen, mit denen die Unionsbürger und ihre Familienangehörigen ihr Aufenthaltsrecht glaubhaft machen. Die Meldebehörde leitet die Angaben und Nachweise an die zuständige Ausländerbehörde weiter. 

C). Nachweis des Aufenthaltsrechts:

Die Freizügigkeitsbescheinigung für Unionsbürger ist abgeschafft. Unionsbürger können sich mit ihrem Pass oder einen Passersatz ausweisen.
Den Familienangehörigen aus Drittstaaten wird von Amts wegen innerhalb von sechs Monaten, nachdem sie die erforderlichen Angaben gemacht haben, eine Aufenthaltskarte für Familienangehörige von Unionsbürgern ausgestellt, die fünf Jahre gültig sein soll. Eine Bescheinigung darüber, dass die erforderlichen Angaben gemacht worden sind, erhält der Familienangehörige unverzüglich.

Familienangehörigen aus Drittstaaten können mit ihrer Aufenthaltskarte und einem gültigen Reisedokument in andere EU-Staaten reisen und sich dort bis zu drei Monate aufhalten (Art. 21 SDÜ). Sie brauchen dafür kein Besuchsvisum.

D). Ausreichende Existenzmittel

Erwerbstätige Unionsbürger und ihre Familienangehörigen brauchen nicht nachzuweisen, dass ihr Lebensunterhalt gesichert ist. Nicht erwerbstätige Unionsbürger und ihre Familienangehörigen, die die Unionsbürger begleiten oder ihnen nachziehen, haben das Recht auf Einreise und Aufenthalt nur, wenn sie über ausreichenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel verfügen. Hält sich der Unionsbürger als Student im Bundesgebiet auf, haben dieses Recht nur sein Ehegatte und seine Kinder, denen Unterhalt gewährt wird.

Für die Frage, wann der Lebensunterhalt eines EU-Bürgers und seiner Familienangehörigen gesichert ist, gelten dieselben Grundsätze wie beim Familiennachzug zu Ausländern aus Drittstaaten.

D). Neue Mitgliedstaaten

Die Beschränkung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer aus den neuen Mitgliedsstaaten Bulgarien, Estland, Lettland, Litauen, Polen, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Tschechien und Ungarn ist abgelaufen. Die Beschränkung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer aus dem neuen Mitgliedstaat Kroatien, das am 01.05.2013 der EU- beigetreten ist, bleibt bis zum 31.12.2019 bestehen. Nähere Angaben findet man auf der Webseite EURES.
Siehe auch:

9. Trennung

--- 9.1. Ehegatten von Ausländern mit Deutschen oder Ausländern

Nach einer Trennung wird die Aufenthaltserlaubnis zur Führung Ehe widerrufen (§ 31 AufenthG). Ausnahme: Wenn die „eheliche Lebensgemeinschaft" vor der Trennung mindestens drei Jahre lang bestanden hat oder wenn der Partner vorher stirbt. Ferner muss der ausländische Ehegatte während dieser Zeit im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis gewesen sein. Die Inanspruchnahme von Sozialhilfe steht der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nicht entgegen.


Seit dem 01.01.2005 kann die Aufenthaltserlaubnis ausnahmsweise auch bei einer früheren Trennung verlängert werden, wenn das zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist. Eine besondere Härte liegt insbesondere vor,


  • wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht.
    Gedacht ist hierbei vor allem an Fälle, in denen dem ausländischen Partner wegen der gesellschaftlichen oder rechtlichen Situation in seinem Heimatland mit erheblichen Nachteilen zu rechnen hat.
  • wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist.
    Gedacht ist hierbei vor allem an Fälle von Gewalt innerhalb der Partnerschaft. Zu den schutzwürdigen Belangen zählt auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes. 
    Die Anwendung dieser zweiten Alternative kommt aber nur in Betracht, wenn sich der ausländische Ehegatte von seinem deutschen Partner trennt. Im umgekehrten Fall, der Trennung des deutschen Ehegatten von seinem ausländischen Partner, ist sie nicht anwendbar.

Zur Vermeidung von Missbrauch kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis versagt werden, wenn der Ehegatte aus einem von ihm zu vertretenden Grund auf Sozialhilfe angewiesen ist (§ 31 Abs. 2 Satz 4 AufenthG).

--- 9.2. Ehen von Ausländern mit EU-Bürgern

Nach § 3 Abs. 5 Nr. 1 FreizügG/EU verlieren ausländische Ehegatten von EU-Bürgern ihr Aufenthaltsrecht nicht schon durch die Trennung, sondern erst durch die Scheidung. Das gilt aber nicht, wenn die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungsverfahrens schon drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet.
Wird das gerichtliche Scheidungsverfahren schon vor Ablauf von drei Jahren eingeleitet, behalten die ausländischen Ehegatten ihr Aufenthaltsrecht, wenn das zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, insbesondere weil den Ehegatten wegen der Beeinträchtigung ihrer schutzwürdigen Belange ein Festhalten an der Ehe nicht zugemutet werden konnte (§ 3 Abs. 5 Nr. 3 FreizügG/EU). Insoweit gilt dasselbe wie bei der Trennung von Ausländern von deutschen Ehegatten (siehe den vorstehenden Abschnitt).
Dasselbe gilt, wenn den Ausländern durch Vereinbarung oder durch gerichtliche Entscheidung die elterliche Sorge für die Kinder des Unionsbürgers übertragen oder das Recht zum persönlichen Umgang nur im Bundesgebiet eingeräumt wurde (§ 3 Abs. 5 Nr. 2 und 4 FreizügG/EU).

10. Vermerke im Reisepass

In den ersten Jahren nach dem Inkrafttreten des Lebenspartnerschaftsgesetzes haben Ausländerbehörden bei der Eintragung der Aufenthaltserlaubnis in den Reisepass gelegentlich hinzugefügt, dass die Aufenthaltserlaubnis zur Führung einer Lebenspartnerschaft gelte. Zuweilen wurden sogar die Personalien des deutschen Lebenspartners mit in den Pass eingetragen. Das verstößt gegen den Datenschutz. Die Betroffenen haben sich dagegen erfolgreich gewehrt (Dienstaufsichtsbeschwerde an den [Ober-] Bürgermeister oder Landrat und an das Innenministerium, Petition an den Landtag). Heute kommt so etwas nicht mehr vor. 

11. Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Studiums oder der Erwerbstätigkeit

Es gibt mehrere Möglichkeiten eine Aufenthaltserlaubnis zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu erhalten, die sich nach der Ausbildung und dem Berufsfeld unterscheiden. Außerdem gelten unterschiedliche Voraussetzungen für inländische und ausländische Hochschulabschlüsse.

12. Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche für qualifizierte Fachkräfte

Einem Ausländer, der über 

  • einen deutschen Hochschulabschluss verfügt oder über 
  • einen anerkannten ausländischen Hochschulabschluss oder über 
  • einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss
  • und dessen Lebensunterhalt gesichert ist (siehe oben)

kann eine Aufenthaltserlaubnis zur Suche nach einem der Qualifikation angemessenen Arbeitsplatz für bis zu sechs Monate erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Erwerbstätigkeit.
Eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis über sechs Monate hinaus ist ausgeschlossen. Eine nochmalige Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ist nur möglich, wenn sich der Ausländer nach seiner Ausreise mindestens so lange im Ausland aufgehalten hat, wie er sich zuvor auf der Grundlage der vorausgegangen Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten hat (§ 18c AufenthG). 
Siehe auch die Informationen "Arbeit und Beruf" auf der Webseite der BAMF.

11. Niederlassungserlaubnis

Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel. Sie berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, ist räumlich unbeschränkt und kann nur in den durch das Aufenthaltsgesetz ausdrücklich zugelassenen Fällen mit einer Nebenbestimmung versehen werden.

--- 11.1. Normalfall

Nach § 9 Abs.2 AufenthG ist einem Ausländer die Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn

  1. er seit fünf Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzt,
  2. sein Lebensunterhalt gesichert ist,
  3. er mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachweist; berufliche Ausfallzeiten auf Grund von Kinderbetreuung oder häuslicher Pflege werden entsprechend angerechnet,
  4. Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unter Berücksichtigung der Schwere oder der Art des Verstoßes gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder der vom Ausländer ausgehenden Gefahr unter Berücksichtigung der Dauer des bisherigen Aufenthalts und dem Bestehen von Bindungen im Bundesgebiet nicht entgegenstehen,
  5. ihm die Beschäftigung erlaubt ist, sofern er Arbeitnehmer ist,
  6. er im Besitz der sonstigen für eine dauernde Ausübung seiner Erwerbstätigkeit erforderlichen Erlaubnisse ist,
  7. er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
  8. er über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt und
  9. er über ausreichenden Wohnraum für sich und seine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen verfügt.

Bei Ehegatten, die in ehelicher Lebensgemeinschaft leben, genügt es, wenn die Voraussetzungen nach Nr. 3, 5 und 6 durch einen Ehegatten erfüllt werden.
Zu 1: Die Zeit eines rechtmäßigen Aufenthalts zum Zweck des Studiums oder der Berufsausbildung im Bundesgebiet wird zur Hälfte angerechnet. Wegen der Anrechnung anderer Zeiten siehe § 9 Abs. 4 AufenthG
Zu 2: Zur Frage, wann der Lebensunterhalt gesichert ist, siehe oben. Die Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn der Ausländer den Lebensunterhalt nur für sich, nicht aber für seine Familienangehörigen in Deutschland sicherstellen kann, denen er zum Unterhalt verpflichtet ist,
Zu 3: Hiervon wird abgesehen, wenn sich der Ausländer in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder einem Hochschulabschluss führt.
Zu 7: Ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache entsprechen der Definition des Sprachniveaus B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, siehe im Einzelnen Rn. Nr. 9.2.1.7 der "Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz". Danach sind die erforderlichen Kenntnisse u.a. nachgewiesen, wenn der Ausländer in einem Integrationskurs den Test „Deutsch-Test für Zuwanderer“ (Kompetenzstufe B1)“ erfolgreich bestanden hat. Das wird durch das „Zertifikat Integrationskurs“ nachgewiesen. Zu möglichen Ausnahmen siehe § 9 Abs. 2 Satz 3 bis 5 AufenthG.
Zu 8: Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung umfassen die grundlegenden Prinzipien des Rechtsstaats, siehe im Einzelnen Rn. Nr. 9.2.1.8 der "Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz". Danach sind die erforderlichen Kenntnisse u.a. nachgewiesen, wenn der Ausländer in einem Integrationskurv den Test "Leben in Deutschland" erfolgreich bestanden hat. Das wird durch das „Zertifikat Integrationskurs“ nachgewiesen.
Zu 9: Sie dazu oben am Ende des Abschnitts.
Die Niederlassungserlaubnis für Absolventen deutscher Hochschulen ist in § 18b AufenthG geregelt und die Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte in § 19 AufenthG.
Zum "Daueraufenthaltsrecht" für EU-Bürger und ihre Familienangehörigen, die nicht Unionsbürger sind, siehe § 4a FreizügG/EU.

--- 11.2. Ausländische Ehegatten

Nach § 28 Abs. 2 AufenthG) erhält der ausländische Ehegatte eines deutschen Staatsangehörigen eine Niederlassungserlaubnis 

  • wenn er seit drei Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzt,
  • die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, 
  • kein Ausweisungsinteresse besteht und 
  • er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.

Die dreijährige Frist für die ausländischen Ehegatten von Deutschen beginnt mit der erstmaligen Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft. Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis zu anderen Zwecken werden nicht berücksichtigt.
Zu den ausreichenden Sprachkenntnissen siehe im vorstehenden Abschnitt unter „Zu 7“.
Die Ausländerbehörden erteilen regelmäßig die unbefristete Aufenthaltserlaubnis nur dann, wenn zu diesem Zeitpunkt ausreichendes Einkommen beider Partner gegeben ist.
Für die ausländische Ehegatten von Ausländern gilt § 9 AufenthG uneingeschränkt, siehe den vorstehenden Abschnitt. Sie können deshalb die Niederlassungserlaubnis frühestens nach fünf Jahren erhalten.

--- 11.3. Asylbewerber

Bei Asylbewerbern unterscheidet § 26 Abs. 3 u. 4 AufenthG zwischen

  • den Ausländer die als Asylberechtigte anerkannt worden sind (§ 2 AsylG) oder denen die die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist (§ § 3 AsylG) und
  • den Ausländern, die als subsidiär Schutzberechtigte anerkannt worden sind (§ 4 AsylG) oder bei denen ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG festgestellt worden ist. 

Asylberechtigte und anerkannte Flüchtlinge können die Niederlassungserlaubnis wie bisher nach drei Jahren erhalten, wenn sie die deutsche Sprache beherrschen und ihr Lebensunterhalt "weit überwiegend" gesichert ist.
Wenn sie dagegen nur über hinreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen und ihr Lebensunterhalt nur "überwiegend gesichert ist, erhalten sie die Niederlassungserlaubnis erst nach fünf Jahren.
Mit dem Ausdruck "die deutsche Sprache beherrschen" ist die Definition C 1 "Fachkundige Sprachkenntnisse" des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen gemeint und mit dem Ausdruck "hinreichende Kenntnisse" die Definition A2 "Grundlegende Kenntnisse".
Auf die Frist von fünf oder drei Jahren wird die Dauer des vorangegangenen Asylverfahrens angerechnet.
Die Anforderungen an die Sicherung des Lebensunterhalts sind geringer als im Normalfall. Er braucht "nicht vollständig gesichert" zu sein, sondern nur "überwiegend" bzw. "weit überwiegend".
Außerdem wird dem Ausländer die Niederlassungserlaubnis nur erteilt, wenn
  1. das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht nach § 73 Absatz 2a des Asylgesetzes mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen für den Widerruf oder die Rücknahme vorliegen,
  2. Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unter Berücksichtigung der Schwere oder der Art des Verstoßes gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder der vom Ausländer ausgehenden Gefahr unter Berücksichtigung der Dauer des bisherigen Aufenthalts und dem Bestehen von Bindungen im Bundesgebiet nicht entgegenstehen,
  3. ihm die Beschäftigung erlaubt ist, sofern er Arbeitnehmer ist,
  4. er im Besitz der sonstigen für eine dauernde Ausübung seiner Erwerbstätigkeit erforderlichen Erlaubnisse ist,
  5. er über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt und
  6. er über ausreichenden Wohnraum für sich und seine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen verfügt.

Siehe zu diesen Punkten die Erläuterungen zu den gleichlautenden Punkten im Abschnitt 11.1.
Für Ausländer, die als subsidiär Schutzberechtigte anerkannt worden sind oder bei denen ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG festgestellt worden ist, gilt § 9 AufenthG uneingeschränkt, siehe den Abschnitt 11.1. Sie können deshalb die Niederlassungserlaubnis frühestens nach fünf Jahren erlangen.

12. Wann erhält der ausländische Partner die deutsche Staatsangehörigkeit?

Der ausländische Ehegatte oder Lebenspartner eines Deutschen erhält die deutsche Staatsangehörigkeit frühestens nach einem rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland von drei Jahren. Weitere Voraussetzung ist regelmäßig ein Bestand der Ehe oder Lebenspartnerschaft von mindestens zwei Jahren. Außerdem muss der Ausländer imstande sein, sich und seine Angehörigen zu ernähren und Deutsch beherrschen. Dafür muss der Ausländer die Anforderungen der Sprachprüfung zum Zertifikat Deutsch (B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen) in mündlicher und schriftlicher Form erfüllen.
Sonst erhalten Ausländer die deutsche Staatsangehörigkeit frühestens nach einem rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland von acht Jahren. Wenn der Ausländer durch eine Bescheinigung des BAMF nachweist, dass er erfolgreich an einem Integrationskurs teilgenommen hat, wird die Frist auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von besseren Sprachkenntnissen als B1, kann sie auf sechs Jahre verkürzt werden.
Der Ehegatte, der Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.
Zu den weiteren Voraussetzungen für die Einbürgerung siehe § 10 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) und die Webseiten des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge.
Ausführliche Auskunft über alle Aspekte der Einbürgerung erhalten sie auf der Webseite der Beauftragten für Migration, Flüchtlinge und Integration

13. Besuchs- und Touristenvisa

Ausländer, die in das Bundesgebiet einreisen wollen, brauchen dafür ein Visum. In Europa, vor allem im Schengen-Raum, wird das Visum überwiegend als eine vorab erteilte Erlaubnis zur Einreise und zum Aufenthalt angesehen.

--- 13.1. Besuchs- und Touristenvisum

Das sogenannte Touristen- oder Besuchsvisum berechtigt zu einem Kurzaufenthalt von drei Monaten innerhalb einer Frist von sechs Monaten von dem Tag der ersten Einreise an. Es berechtigt nicht zur Erwerbstätigkeit.
Das Visum zur Eingehung einer Ehe wird durchweg auf drei Monate befristet, ist aber kein Besuchsvisum. Es berechtigt deshalb zur Erwerbstätigkeit Nach der Hochzeit muss der Ausländer eine neue Aufenthaltserlaubnis zur Führung der Ehe beantragen. Sie wird üblicherweise auf ein oder zwei Jahre befristet.
Staatsangehörige von Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, von Neuseeland und der Vereinigten Staaten von Amerika können auch für einen Aufenthalt, der kein Kurzaufenthalt ist, visumfrei in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten. Dasselbe gilt für Staatsangehörige von Andorra, Brasilien, El Salvador, Honduras, Monaco und San Marino, die keine Erwerbstätigkeit ausüben wollen. Ein erforderlicher Aufenthaltstitel für einen längeren Aufenthalt ist innerhalb von drei Monaten nach der Einreise zu beantragen (§ 41 AufenthV).
Familienangehörigen von EU-Bürgern aus Drittstaaten können mit ihrer Aufenthaltskarte (siehe oben) und einem gültigen Reisedokument in andere EU-Staaten reisen und sich dort bis zu drei Monate aufhalten (Art. 21 SDÜ). Sie brauchen dafür kein Besuchsvisum.
Die Schengen-Staaten wenden ein einheitliches Visa-System an. Es ist geregelt in

  • dem Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ, "Schengen II")
  • dem Schengener Grenzkodex (SGK)
  • dem Visakodex (VK)
  • der EU-Visaverordnung und weiteren EU-Verordnungen und Richtlinien, siehe unten Abschnitt 14 und dort unter „Europäische Union“.

Staatsangehörige der im Anhang II der Visa-Verordnung aufgeführten Staaten - sogenannte Positivstaater- brauchen für Kurzaufenthalte von drei Monaten kein Visum, sofern sie im Bundesgebiet keine Erwerbstätigkeit ausüben.
Staatsangehörige der im Anhang I der Visa-Verordnung aufgeführten Staaten - sogenannte Negativstaater - brauchen für Kurzaufenthalte von drei Monaten ein Visum
Die Anhänge I und II werden laufend aktualisiert. Eine aktuelle Staatenliste zur Visumspflicht findet man auf der Webseite des Auswärtigen Amtes.
Das Visum für kurzfristige Aufenthalte kann auch für mehrere Aufenthalte mit einem Gültigkeitszeitraum von bis zu fünf Jahren mit der Maßgabe erteilt werden, dass der Aufenthaltszeitraum jeweils drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten von dem Tag der ersten Einreise an nicht überschreiten darf (§ 6 Abs. 2 AufenthG, Art. 24 Abs. 1 VK). Dabei kann man die Aufenthaltszeiten an das Ende einer sechsmonatigen Periode und an den Anfang der zweiten Periode legen, so dass man insgesamt sechs Monat bleiben kann (siehe den Kurz-Visa-Calculator der EU).
Positivstaatler dürfen sich im Hoheitsgebiet aller Schengen-Staaten frei bewegen (Art. 20 SDÜ).
Das Besuchsvisum für Negativstaater wird als Schengen-Visum erteilt (§ 6 Abs. 2 AufenthG, Art. 2 Nr. 2a, 24ff VK). Das Schengen-Visum gilt für das Hoheitsgebiet aller Schengen-Staaten, soweit es nicht ausnahmsweise (Art. 25 Abs. 1 bzw. Abs. 3 VK) räumlich beschränkt wird (Art 21 SDÜ).
Positiv- und Negativstaater können nach der Einreise eine Aufenthaltserlaubnis für einen weiteren Aufenthalt von längstens drei Monaten einholen, der sich an einen Kurzaufenthalt anschließt, wenn ein Ausnahmefall im Sinne des Artikels 20 Abs. 2 SDÜ vorliegt und der Ausländer im Bundesgebiet keine Erwerbstätigkeit ausübt (§ 40 AufenthV, § 6 Abs. 2 AufenthG).
Es gibt keine festen Regeln dafür, wie häufig die Kurzaufenthalte wiederholt werden dürfen. Als Faustformel kann gelten, dass der Ausländer sich etwa so lange wieder im Ausland aufgehalten haben muss, wie er vorher in Deutschland war, um erneut einreisen zu dürfen.

--- 13.2. Die Praxis der deutschen Auslandsvertretungen

Die deutschen Auslandsvertretungen prüfen bei Anträgen auf Besuchsvisen

  • die Plausibilität und Nachvollziehbarkeit des Reisezwecks in Deutschland
  • die Bereitschaft des Antragstellers, vor Gültigkeitsablauf des Visums wieder aus dem Schengen-Raum auszureisen,
  • die Finanzierung der Lebenshaltungs- und Reisekosten aus eigenem Vermögen bzw. Einkommen. Außerdem muss der Antragsteller eine für den gesamten Schengen-Raum und für die gesamte Aufenthaltsdauer gültige Reisekrankenversicherung mit einer Mindestdeckungssumme von 30.000 Euro nachweisen.

--- 13.3. Verpflichtungserklärung

Ist der Nachweis einer eigenen Finanzierung nicht möglich, kann die Finanzierung durch Abgabe einer förmlichen Verpflichtungserklärung gemäß §§ 66, 68 AufenthG durch eine dritte Person nachgewiesen werden. Zuständig zur Entgegennahme einer solchen Erklärung ist in der Regel die Ausländerbehörde am Wohnort des sich Verpflichtenden.

Umfang der Haftung


Wer eine Verpflichtungserklärung abgibt, hat sämtliche öffentlichen Mittel zu erstatten, die für den Lebensunterhalt des Ausländers (§ 68 AufenthG) und im Fall einer Abschiebung auch für die anfallenden Abschiebungskosten (§§ 66 und 67 AufenthG) aufgewendet werden (siehe das bundeseinheitliche Formblatt für Verpflichtungserklärungen). Zum Lebensunterhalt gehören auch Aufwendungen für die Versorgung des Ausländers mit Wohnraum sowie seiner Versorgung im Krankheitsfalle und bei Pflegebedürftigkeit, wenn die Kosten nicht von der Krankenversicherung des Ausländers übernommen werden bzw. über der Mindestdeckung der Krankenversicherungssumme liegen. und zwar auch dann, wenn die Aufwendungen auf einem gesetzlichen Anspruch des Ausländers beruhen. Nur die Aufwendungen, die auf einer Beitragsleistung beruhen (Arbeitslosengeld I, Invaliditäts-, Hinterbliebenen-, Vorruhestands- oder Altersrenten, Renten wegen Arbeitsunfall, Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit), brauchen nicht erstattet zu werden.
Die Haftung beginnt mit der durch die Verpflichtungserklärung ermöglichten Einreise des Ausländers und dauert bis zur Beendigung des Aufenthalts oder bis zur Erteilung eines Aufenthaltstitels für einen anderen Aufenthaltszweck. Eine Verpflichtungserklärung für ein Visum zur Eingehung der Ehe erlischt daher, wenn nach der Hochzeit ein Visum zur Führung der Ehe erteilt wird. Man sollte deshalb in solchen Fällen darauf drängen, dass in die Verpflichtungserklärung eine entsprechende Klarstellung aufgenommen wird.
Das gilt aber nicht, wenn dem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen erteilt wird (§§ 22 bis 26 AufenthG), also z.B. eine Aufenthaltserlaubnis als Asylberechtigter, als Flüchtling, als subsidiär Schutzberechtigter oder aufgrund eines Abschiebeverbots nach § 67 Abs. 5 und 7 AufenthG. Dann haften die Erklärenden insgesamt fünf Jahre lang weiter für die Kosten des Lebensunterhalts des Ausländers. Das kann z.B. passieren, wenn der Ausländer als Besucher eingereist ist und dann erfolgreich Asyl beantragt.
Wenn man bei einem Besucher nicht ausschließen kann, dass dieser den Aufenthalt in Deutschland benutzt, um hier Asyl zu beantragen, geht man mit einer Verpflichtungserklärung ein großes finanzielles Risiko ein.
Bei Verpflichtungserklärungen, die vor dem Inkrafttreten des Integrationsgesetzes am 06.08.2016 abgegeben worden sind, braucht man nicht fünf, sondern nur drei Jahre zu haften. War die Drei-Jahres-Frist am 06.08.2016 schon abgelaufen, läuft sie bis zum 31.08.2016 weiter (§ 68a AufenthG).

Die Prüfung der Bonität der Erklärenden


Die Verpflichtungserklärung kann von natürlichen oder juristischen Personen abgegeben werden. In beiden Fällen prüft die Ausländerbehörde oder Auslandsvertretung die Durchsetzbarkeit der Erklärung, also im Wesentlichen die Bonität des Erklärenden (siehe dazu das Bundeseinheitliches Merkblatt zur Verwendung des bundeseinheitlichen Formulars der Verpflichtungserklärung, Stand 15.12.2009).
Im Regelfall genügt die Vorlage von drei Lohnabrechnungen des Erklärenden, aus denen sich ergibt, dass dieser über regelmäßiges Erwerbseinkommen verfügt, das gegebenenfalls gepfändet werden kann. Einige Ausländerbehörden verlangen darüber hinaus Nachweise über sonstige Zahlungsverpflichtungen, insbesondere Unterhalt und Miete des Erklärenden betreffend. Auch dies dient der Prüfung, ob aus der Verpflichtungserklärung gegebenenfalls vollstreckt werden kann oder das Einkommen unterhalb der Pfändungsfreigrenze liegt.
Eine Verpflichtungserklärung ist nur möglich, wenn das zur Verfügung stehende Einkommen über der Pfändungsgrenze des § § 850c ZPO liegt. Siehe dazu auch die Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2019 des Bundesministeriums der Justiz. Welches Nettoeinkommen im Einzelfall nachgewiesen werden muss, hängt von der Anzahl der eingeladenen Personen und der Unterhaltsverpflichtungen des sich Verpflichtenden ab. Welches Nettoeinkommen danach mindestens nachgewiesen werden muss, kann man bei der zuständigen Ausländerbehörde erfragen.
Wenn das zur Verfügung stehende Einkommen unter der Einkommensgrenze der ZPO liegt, aber den maßgeblichen Sozialhilfesatz übersteigt, ist eine Verpflichtungserklärung möglich, wenn eine Sicherheitsleistung (Kaution) hinterlegt wird.
Wenn das Einkommen unter der Einkommensgrenze der ZPO und auch unter dem maßgeblichen Sozialhilfesatz liegt, ist keine Verpflichtungserklärung möglich.
Die Hinterlegung einer Sicherheitsleistung (Kaution) kann auch bei Rentnern oder Empfängern von Lohnersatzleistungen (z.B. Krankengeld) in Betracht kommen. Voraussetzung ist aber in diesen Fällen, dass das zur Verfügung stehende Einkommen den jeweiligen Sozialhilfebedarf des Gastgebers einschließlich des Gastes übersteigt.

--- 13.4. Ablehnung des Besuchsvisums

Siehe oben "Besuchsvisa"

14. Gesetzestexte, EU-Richtlinien, Verordnungen, Verwaltungsanweisungen, Linksammlung

Deutsche Gesetze, Verordnungen und Anwendungshinweise

Europäische Union

Zum Schengen-Recht gehören insbesondere

  • SDÜ, "Schengen II" - Schengener Durchführungsübereinkommen - Schengen-Besitzstand gemäß Artikel 1 Absatz 2 des Beschlusses 1999/435/EG des Rates vom 20. Mai 1999, Abl. L 239 v. 22.09.2000, S. 19
  • SGK - Schengener Grenzkodex - die VO (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15.03.2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen, ABl. L 105 vom 13.4.2006, S. 1 - konsolidierte Fassung: 
  • VK - Visakodex - die VO (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.07.2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft, ABl. L 243 vom 15.9.2009, S. 1 - konsolidierte Fassung
    SGK und VK ersetzen die früheren Art. 2-17 SDÜ (Art. 39 I SGK, Art. 56 Abs. 1 VK), das "Rest"-SDÜ bleibt bestehen.
  • D-Visum-Verordnung - die VO (EU) Nr. 265/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.03.2010 zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 in Bezug auf den Verkehr von Personen mit einem Visum für den längerfristigen Aufenthalt, ABl. L 85 v. 31.3.2010, S. 1

Weitere EU-Verordnungen

  • EU-VISA-VO - die VO (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, ABl. EG Nr. L 81, S. 1 - konsolidierte Fassung
  • VO (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit

Das Aufenthaltsgesetz dient der Umsetzung folgender EU-Richtlinien:

  1. Richtlinie 2001/40/EG des Rates vom 28. Mai 2001 über die gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen über die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (ABl. EG Nr. L 149 S. 34),
  2. Richtlinie 2001/51/EG des Rates vom 28. Juni 2001 zur Ergänzung der Regelungen nach Artikel 26 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (ABl. EG Nr. L 187 S. 45),
  3. Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten (ABl. EG Nr. L 212 S. 12),
  4. Richtlinie 2002/90/EG des Rates vom 28. November 2002 zur Definition der Beihilfe zur unerlaubten Ein- und Durchreise und zum unerlaubten Aufenthalt (ABl. EG Nr. L 328 S. 17),
  5. Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (ABl. EU Nr. L 251 S. 12),
  6. Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26),
  7. Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (ABl. EU Nr. L 16 S. 44),
    geändert durch:
    Richtlinie 2011/51/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2011 zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates zur Erweiterung ihres Anwendungsbereichs auf Personen, die internationalen Schutz genießen (ABl. EU Nr. L 132 S. 1),
  8. Richtlinie 2004/81/EG vom 29. April 2004 über die Erteilung von Aufenthaltstiteln für Drittstaatsangehörige, die Opfer des Menschenhandels sind oder denen Beihilfe zur illegalen Einwanderung geleistet wurde und die mit den zuständigen Behörden kooperieren (ABl. EU Nr. L 261 S. 19),
  9. Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG,75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG
  10. Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. EU Nr. L 304 S. 12),
    geändert durch:
    Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. EU Nr. L 337, S. 9)
  11. Richtlinie 2004/114/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 über die Bedingungen für die Zulassung von Drittstaatsangehörigen zwecks Absolvierung eines Studiums oder Teilnahme an einem Schüleraustausch, einer unbezahlten Ausbildungsmaßnahme oder einem Freiwilligendienst (ABl. EU Nr. L 375 S. 12),
  12. Richtlinie 2005/71/EG des Rates vom 12. Oktober 2005 über ein besonderes Zulassungsverfahren für Drittstaatsangehörige zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung (ABl. EU Nr. L 289 S. 15).

Siehe außerdem

  • Richtlinie 2011/98/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten  (ABl. EU Nr. L 343 S. 1)