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Lesben- und Schwulenverband in Deutschland (LSVD)

Recht

Ratgeber für HIV-positive Menschen

Arbeits- & Beamtenrecht - Antidiskriminierungsgesetz (AGG) - Sozialgesetzbuch - Melde- & Schweigepflichten - Lebens- & Krankenversicherungen (Stand: 2021)

Vorgesetzte, Partner*innen, Ärzt*innen - Wem muss ich mitteilen, dass ich HIV-positiv bin? Können mich Versicherungen ablehnen, weil ich positiv bin? Welcher Behinderungsgrad gilt? HIV / AIDS im Arbeits- und Beamtenrecht sowie im Antidiskriminierungsrecht (AGG)

Zwei Personen sitzen an einem Tisch

In Deutschland können inzwischen die meisten Menschen mit einer HIV-Infektion dank der medizinischen Fortschritte und Versorgung ein selbstbestimmtes Leben führen. Sie sollten auch ein angst- und diskriminierungsfreies Leben führen können. Selbstbewusst, offen und ohne Angst vor Ausgrenzung leben zu können, ist eine wichtige Voraussetzung für erfolgreiche Prävention und Therapie.

Inhaltsverzeichnis

1. HIV-positive Bewerber*innen und Beschäftigte im Arbeits- und Beamtenrecht

  • Da HIV-positive Menschen bei der alltäglichen Arbeit nicht ansteckend sind, darf der Arbeitgeber nicht nach einer HIV-Infektion fragen.
  • Leistungsabfall bei an AIDS erkrankten Bewerber*innen
  • HIV-Infektion steht einer Verbeamtung nicht entgegen Beamtenbewerber
  • Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG): HIV-Infektion fällt unter das Diskriminierungsverbot aufgrund einer Behinderung
  • Beamtenbewerber*innen können sich ebenfalls auf das AGG berufen
  • Amtsärztliche Eignungsuntersuchung: Schwule und bisexuelle Beamtenbewerber
  • Bundeswehr: Diskriminierungsverbot aufgrund einer Behinderung durch das AGG gilt nicht
  • HIV-Antikörpertest darf kein genereller Bestandteil von Eignungsuntersuchungen sein
  • Kündigungsverbot wegen symptomlosen HIV-Infektion

2. Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB IX): Grad der Behinderung

3. Wem muss ich eine HIV-Infektion sagen? Mitteilungs- und Schweigepflichten

  • Muss ich meinen Sexualpartner*innen sagen, dass ich HIV-positiv bin?
  • Muss ich es meinen Ärzt*innen sagen, dass ich HIV-positiv bin?
  • Wem müssen meine Ärzt*innen meine HIV-Infektion melden? Wie weit reicht die ärztliche Schweigepflicht? Arztbriefe?
  • Verwendung von Daten für medizinische Forschung

4. Rechte im Verhältnis Patient*innen und Ärzt*innen

  • Dürfen Ärzt*innen und Krankenhäuser eine medizinische Behandlung von HIV-positiven bzw. von an AIDS erkrankten Menschen ablehnen?
  • Muss ich in einen HIV-Test einwilligen?

5. Private Lebens- und Krankenversicherungen

6. Private Altersvorsorge

1. HIV-positive Bewerber*innen und Beschäftigte im Arbeits- und Beamtenrecht

Das Fragerecht des Arbeitgebers beschränkt sich auf

  • ansteckende Krankheiten,
  • die Prognose (Arbeitsunfähigkeit) und
  • die Eignung des potenziellen Arbeitnehmers.

Da HIV-positive Menschen bei der alltäglichen Arbeit nicht ansteckend sind, darf der Arbeitgeber nicht nach einer HIV-Infektion fragen.

Menschen mit HIV sind bei der alltäglichen Arbeit nicht ansteckend. Dies gilt auch für den Gesundheitsdienst, das Rettungswesen und die Bereiche mit erhöhter Infektionsgefahr (beispielsweise Arbeitsplätze in Operationssälen, medizinische und mikrobiologische Laboratorien, Endoskopie- und Dialyseeinheiten). Wenn in diesen Bereichen hygienisch einwandfrei gearbeitet wird, ist die Wahrscheinlichkeit einer HIV-Infektion so gut wie ausgeschlossen.

Anti-retrovirale Medikamente reduzieren das Übertragungsrisiko von HIV zusätzlich um bis zu 96 Prozent. Bei zuverlässiger Einnahme der Medikamente über einen Zeitraum von etwa 6 Monaten sind in der Regel keine HIV-Viren mehr im Blut nachzuweisen. Damit sinkt das Übertragungsrisiko im Alltag oder bei einer invasiven medizinischen Behandlung etwa durch HIV-positive Ärzt*innen unter normalen Sicherheitsvorkehrungen gegen Null.

So sieht das auch die Bundesregierung. Sie schreibt bereits 2011 in ihrer Antwort auf eine Kleine Anfrage „Zur sozialen und gesellschaftlichen Integration von HIV-positiven Menschen“ (BT-Drs. 17/7283 v. 07.10.2011, Frage 7)

"Es kann nur im Einzelfall beurteilt werden, ob eine HIV-Infektion die Eignung für eine bestimmte berufliche Tätigkeit einschränkt. Gesetzliche Regelungen, nach denen HIV-positive Menschen generell von einer bestimmten beruflichen Tätigkeit ausgeschlossen wären, gibt es nicht und werden von der Bundesregierung auch nicht für sachgerecht gehalten.

Eine HIV-Infektion ist in der Regel gut behandelbar. Die Therapie bewirkt, dass die Virusvermehrung unterdrückt wird. Dadurch stabilisiert sich der Gesundheitszustand, und auch das HIV-Übertragungsrisiko wird deutlich minimiert. Die Bundesregierung sieht daher keine Grundlage für pauschale Beschränkungen der Berufswahl und Berufstätigkeit für HIV-positive Menschen.

Dies gilt bis auf wenige Ausnahmen auch für Personal, welches im medizinischen Bereich arbeitet. Zumindest für wirksam antiretroviral therapierte Personen ist weder die Entwicklung von Aids mit entsprechenden Krankheitssymptomen zu erwarten, noch sind nach menschlichem Ermessen berufsbedingte Übertragungsrisiken zu befürchten."

Dieser Meinung teilt die Deutsche Vereinigung zur Bekämpfung von Viruskrankheiten und die Gesellschaft für Virologie in ihre „Empfehlungen zur Prävention der nosokomialen Übertragung von Humanem Immunschwäche Virus (HIV) durch HIV-positive Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Gesundheitswesen“ von 2012. Darin beschreibt sie die Festlegung des Tätigkeitsspektrums in Abhängigkeit von der Viruslast, die zu erfüllenden Voraussetzungen zum Tätigwerden und die zu ergreifenden Schutzmaßnahmen.

Deshalb darf der Arbeitgeber Bewerber*innen und Beschäftigte weder danach fragen, ob sie HIV-positiv sind, noch darf von ihnen die Vorlage eines Testzeugnisses oder die Zustimmung zu einem HIV-Test verlangen. Wenn der Arbeitgeber trotzdem nach einer HIV-Infektion fragt, sind Bewerber*innen und Beschäftigte nicht verpflichtet, wahrheitsgemäße Antworten zu geben. 

Auch der Gesichtspunkt der künftigen Arbeitsfähigkeit berechtigt den Arbeitgeber nicht, Bewerber*innen nach einer HIV-Infektion zu fragen. Selbst ein positives Testergebnis bedeutet nur, dass ein Risikofaktor vorliegt. Nach solchen Risikofaktoren darf der Arbeitgeber nicht fragen, Bewerber*innen brauchen sie nicht zu offenbaren.

Leistungsabfall bei an AIDS erkrankten Bewerber*innen

Die Vorstadien von AIDS (Lymphadenopathie Syndrom - LAS: Kategorie A 1- 3, asymptomatisch) und AIDS-related-Complex (ARC - Kategorie B 1-3, symptomatisch) lassen noch keine eindeutigen Prognosen über den Verlauf der Krankheit zu. Entscheidend ist deshalb, ob diese Krankheits-Vorstadien im konkreten Fall mit einem Leistungsabfall verbunden sind, der die Eignung der Bewerber*in für die Tätigkeit in Frage stellt. Ist das der Fall, müssen Fragen des Arbeitgebers danach wahrheitsgemäß beantworten.

An AIDS-erkrankte Menschen, die das Vollstadium (Kategorie C 1-3, schwere Symptomatik) erreicht haben, müssen entsprechende Fragen richtig beantworten. Denn bei diesen Bewerber*innen muss erfahrungsgemäß mit erheblichen Fehlzeiten gerechnet werden.

HIV-Infektion steht einer Verbeamtung nicht entgegen Beamtenbewerber

Für Beamtenbewerber*innen gelten dieselben Grundsätze. Die für das Gesundheitswesen zuständigen Minister*innen und Senator*innen der Länder - mit Ausnahme des bayerischen Vertreters - haben sich schon 1988 dafür ausgesprochen, dass „eine HIV-Infektion ohne Krankheitssymptomatik ... einer - auch auf Lebenszeit angelegten - Verbeamtung nicht entgegensteht“. Beamtenbewerber werden deshalb nicht auf HIV-Antikörper getestet. Das gilt inzwischen auch für Bayern.

Die Bundesregierung schreibt dazu in ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage „Zur sozialen Lage HIV-positiver Menschen in Deutschland“ (BT-DRs. 18/3130 v. 11.11.2014, Frage 20):

"Bewerberinnen und Bewerber, die sich um eine Einstellung in den öffentlichen Dienst bewerben, sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung auszuwählen (Artikel 33 Absatz 2 des Grundgesetzes). Hierzu gehört auch ein notwendiges Maß an gesundheitlicher Eignung. Daher muss der Dienstherr durch eine ärztliche Untersuchung die gesundheitliche Eignung zum Zeitpunkt der Einstellung feststellen. Eine gesundheitliche Eignung ist nicht gegeben, wenn im Rahmen einer zu treffenden Prognose eine vorzeitige dauernde Dienstunfähigkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze überwiegend wahrscheinlich ist.

Grundlage der Einstellungsuntersuchung ist die Beantwortung eines Fragebogens zum Gesundheitszustand, bei der u. a. chronische Erkrankungen und Medikamenteneinnahmen anzugeben sind. Fremdbefunde über bereits durchgeführte Untersuchungen oder Behandlungen werden ausgewertet. 

Eine Testung auf eine HIV-Infektion ist nicht Bestandteil der Untersuchung. Die Beurteilung der gesundheitlichen Leistungsfähigkeit bei einer Bewerberin oder einem Bewerber mit HIV-Infektion hängt wesentlich von dem individuellen Stand bzw. dem Verlauf der Krankheit sowie der sonstigen körperlichen Konstitution ab. Die meisten Menschen, die mit einer HIV-Infektion leben, sind in der Lage, uneingeschränkt einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Somit schließt eine HIV-Infektion für sich allein eine Feststellung der gesundheitlichen Geeignetheit nicht aus. Andererseits kann die Erkrankung, da sie bislang nicht heilbar ist, und wegen möglicher Nebenwirkungen der Medikamentation bei der Gesamtbeurteilung der körperlichen Leistungsfähigkeit nicht unberücksichtigt bleiben."

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG): HIV-Infektion fällt unter das Diskriminierungsverbot aufgrund einer Behinderung 

Die Rechtslage ist spätestens seit des 2006 in Kraft getretenen „Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes“ (AGG) (Antidiskriminierungsgesetz) eindeutig. Darin ist die Benachteiligung wegen einer Behinderung bei Bewerbungen, Kündigungen und Entlassungen verboten. Unter den Begriff der Behinderung fällt auch eine HIV-Infektion.

Da mit dem AGG eine Richtlinie der EU umgesetzt wurde, muss die Auslegung europarechtskonform sein. Was im Sinne der Richtlinie 2000/78/EG vom 27.11. 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf als "Behinderung" zu werten ist, hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) 2013 entschieden.

Artikel 2 der UN-Behindertenrechtskonvention definiert den Begriff der „Behinderung“ wie folgt: "Zu den Menschen mit Behinderungen zählen Menschen, die langfristige körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, welche sie in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern können." Die EU ist der Behindertenrechtskonvention beigetreten.

In seinem Urteil zur Rechtssache HK Danmark (Urt. v. 11.04.2013 - C-335/11 und C-337/11; NZA 2013, 553) hat der EuGH den Begriff der Behinderung im Sinne der Richtlinie 2000/78/EG aufgrund des Beitritts der EU zur UN-Behindertenrechtskonvention neu bestimmt. Er hat festgestellt, dass auch eine ärztlich diagnostizierte heilbare oder unheilbare Krankheit eine Behinderung darstellt, wenn diese Krankheit eine Einschränkung mit sich bringt, die insbesondere auf physische, geistige oder psychische Beeinträchtigungen zurückzuführen ist, die in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren den Betreffenden an der vollen und wirksamen Teilhabe am Berufsleben, gleichberechtigt mit den anderen Arbeitnehmern, hindern können, wenn diese Einschränkung von langer Dauer ist. 

Der EuGH hat daraufhin gewiesen, dass eine Behinderung in diesem Sinne nicht nur bei vollständiger Arbeitsunfähigkeit vorliegt, sondern auch, wenn nur noch in Teilzeit gearbeitet werden kann.

Damit stimmt die Definition der "Behinderung" durch den EuGH mit der Definition in der deutschen Sozialgesetzgebung Neuntes Buch überein (§ 2 Abs. 1 SGB IX) überein:

„Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können.“

Unter den Begriff der Behinderung fällt auch die HIV-Infektion. So sieht das auch das Bundesarbeitsgericht (BAG) (Urteil vom 19.12.2013 - 6 AZR 190/12):

  1. Eine symptomlose HIV-Infektion hat eine Behinderung im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes zur Folge. Das gilt so lange, wie das gegenwärtig auf eine solche Infektion zurückzuführende soziale Vermeidungsverhalten sowie die darauf beruhenden Stigmatisierungen andauern.
  2. Eine ordentliche Kündigung, die einen Arbeitnehmer, auf den das Kündigungsschutzgesetz (noch) keine Anwendung findet, aus einem der in § 1 AGG genannten Gründe diskriminiert, ist nach § 134 BGB iVm. § 7 Abs. 1, §§ 1, 3 AGG unwirksam. § 2 Abs. 4 AGG steht dem nicht entgegen.

Beamtenbewerber*innen können sich ebenfalls auf das AGG berufen

Auf die Richtlinie 2000/78/EG können sich auch Bewerber*innen für eine Verbeamtung berufen, weil das Dienstverhältnis der Beamt*innen europarechtlich unter den Begriff „Beschäftigung und Beruf“ fällt. Demgemäß bestimmt das AGG, dass seine Vorschriften  auf Beamt*innen und Beamtenanwärter*innen entsprechend anzuwenden sind (§§ 24 i.V.m. § 6 Abs. 1 Satz 2 AGG - siehe dazu die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.10.2014  - 2 C 3.13 und 2 C 6.13).

Die Ablehnung  für Bewerber*innen für eine Anstellung als Arbeiter*innen, Angestellte oder Beamt*innen ist deshalb nur dann gerechtfertigt, "wenn dieser Grund wegen der Art der auszuübenden Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt, sofern der Zweck rechtmäßig und die Anforderung angemessen ist" (§ 8 Abs. 1 AGG). Das trifft für symptomlose HIV-Infizierte mit unproblematischer Viruslast nicht zu.

Werden Bewerber*innen oder Probebeamt*innen wegen einer symptomlosen HIV-Infektion mit unproblematischer Viruslast nicht eingestellt oder nicht in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übernommen, stellt das eine durch §§ 7 Abs. 1, 3 Abs. 1 AGG verbotene Benachteiligung wegen ihrer "Behinderung" dar.

Die Bewerber*innen können dann zwar nicht verlangen, angestellt oder verbeamtet zu werden (§ 15 Abs. 6 AGG). Sie haben aber Anspruch auf Schadensersatz, das heißt Ausgleich des Verdienstausfalls oder des Gehaltsunterschieds, und Anspruch auf eine Entschädigung (Schmerzensgeld). Dasselbe gilt, wenn man solche Bewerber*innen statt der gewünschten Übernahme oder Weiterbeschäftigung im Beamtenverhältnis eine solche im Angestelltenverhältnis anbietet, da beide Beschäftigungsverhältnisse im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 AGG unterschiedlich ausgestaltet sind.

Amtsärztliche Eignungsuntersuchung: Schwule und bisexuelle Beamtenbewerber

Wenn schwule oder bisexuelle Beamtenbewerber bei der amtsärztlichen Eignungsuntersuchung gefragt werden, ob sie sexuellen Kontakt zu homo- und bisexuellen Männern hatten oder ob sie schon einmal einen HIV-Antikörpertest haben durchführen lassen, haben sie das Recht zur Lüge. Sie dürfen die Fragen wahrheitswidrig verneinen.

Die Rechtsauffassung, dass schwule bzw. bisexuelle Beamtenbewerber auf HIV getestet werden müssen, ist abwegig. Wenn Amtsärzt*innen auf der Durchführung eines HIV-Antikörpertests besteht, weil sie wissen, dass der Bewerber schwul bzw. bisexuell ist, sollte der Bewerber dieses Schreiben schicken. Erfahrungsgemäß lenken Amtsärzt*innen dann ein.

Bundeswehr: Diskriminierungsverbot aufgrund einer Behinderung durch das AGG gilt nicht

Die HIV-Infektion ist zwar nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesarbeitsgerichts eine Behinderung. Nach Art. 3 Abs. 4 der RL 2000/78/EG können die Mitgliedstaaten aber vorsehen, dass die Richtlinie hinsichtlich der Benachteiligungen wegen einer Behinderung nicht für die Streitkräfte gilt. Davon hat Deutschland umfassend Gebrauch gemacht. Daher gilt das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) gemäss seines § 24 nicht für Soldat*innen. Maßgeblich ist vielmehr das Soldatinnen- und Soldaten-Gleichbehandlungsgesetz (SoldGG).

In § 1 Abs. 1 und 2 SoldGG kommt klar zum Ausdruck, dass dieses Gesetz für Soldatinnen und Soldaten, anders als das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz, keinen Schutz vor Benachteiligungen aus Gründen einer Behinderung bietet; das Merkmal Behinderung wird hier gerade nicht genannt und § 18 SoldGG erfasst lediglich solche Personen, die ihre Schwerbehinderung im Soldatenverhältnis erlitten haben.

Soldat*innen können sich deshalb nicht dagegen wehren, wenn sie wegen ihrer HIV-Infektion von der Bundeswehr benachteiligt werden, auch wenn sie noch keine Symptome haben und ihre Viruslast unter der Nachweisgrenze liegt.

Allerdings haben wir 2016 die damalige Bundesverteidigungsministerin aufgefordert, die Benachteiligung HIV-infizierter Soldaten in der Bundeswehr zu beenden. Mit einem Schreiben vom 13.03.2017 hat uns das Bundesministerium der Verteidigung "über die nun in Kraft getretene neue Regelung zur Begutachtung von HlV-lnfizierten" informiert:

"Eine HlV-lnfektion stellt unter einer wirksamen antiretroviralen Therapie, ausreichender Immunkompetenz sowie bei Fehlen von Krankheitszeichen seit dem 21. Februar 2017 keinen grundsätzlichen Hinderungsgrund mehr für die Einstellung, Dienstzeitverlängerung und Übernahme in den Status 'Berufssoldat bzw. Berufssoldatin' dar."

HIV-Antikörpertest darf kein genereller Bestandteil von Eignungsuntersuchungen sein

Eignungsuntersuchungen sind dann vorgeschrieben, wenn die vorgesehene Tätigkeit besondere körperlichen Fähigkeiten erfordert oder wenn sie schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit der Bewerber haben kann. Nach welchen Richtlinien diese Eignungsuntersuchungen vorgenommen werden dürfen, was dabei gefragt und was untersucht werden darf, ist genau festgelegt. Der HIV-Antikörpertest ist kein Bestandteil dieser Eignungsuntersuchungen.

Unter dem Gesichtspunkt der Eignung darf deshalb der Arbeitgeber nach dem Infektionsstatus nur fragen, wenn Bewerber*innen oder Arbeitnehmer *innen in Ländern eingesetzt werden soll, welche die Erteilung des Visums von der Vorlage eines negativen HIV-Test-Zeugnisses abhängig machen.

Soll ein Arbeitnehmer in Regionen mit besonderen klimatischen und anderen Belastungen für die Gesundheit eingesetzt werden, darf der HIV-Antikörpertest als „erwünscht“ angeboten, aber nicht erzwungen werden. Die Entscheidung muss den Arbeitnehmer*innen überlassen bleiben.

Kündigungsverbot wegen symptomlosen HIV-Infektion

Der Arbeitgeber darf symptomlosen HIV-positiven Arbeitnehmer*innen nicht aufgrund der Infektion kündigen. Ob einer an AIDS erkrankten Person gekündigt werden darf, richtet sich nach den allgemeinen Grundsätzen.

2. Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB IX): Grad der Behinderung

Menschen mit HIV und AIDS können beim zuständigen Versorgungsamt bzw. beim Amt für Soziale Angelegenheiten (ASA) die Feststellung des Grades der Behinderung (GdB) beantragen. Wird ein GdB von 50 Prozent oder höher festgestellt, sind Antragstellende als Schwerbehinderte im Sinne des Schwerbehindertenrechts anerkannt. Der GdB ist unabhängig von der beruflichen Leistungsfähigkeit, so dass auch Schwerbehinderte voll leistungsfähig sein können.

Die Bewertung richtet sich nach den "Versorgungsmedizinische Grundsätzen“ (Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung). Dort wird unter Punkt 16.11 Immundefekte zur HIV-Infektion bestimmt:

Erworbenes Immunmangelsyndrom (HIV-Infektion)

  • HIV-Infektion ohne klinische Symptomatik: 10% (Grad der Behinderung)
  • HIV-Infektion mit klinischer Symptomatik
    • geringe Leistungsbeeinträchtigung (z. B. bei Lymphadenopathie syndrom [LAS]): 30-40%
    • stärkere Leistungsbeeinträchtigung (z. B. bei AIDS-related complex [ARC]): 50-80%
    • schwere Leistungsbeeinträchtigung (AIDS-Vollbild): 100%

Bei diesen Zahlen handelt es sich aber nur um Richtwerte. Das Versorgungsamt stellt in jedem konkreten Einzelfall den aktuellen GdB unter Berücksichtigung aller körperlichen, geistigen und seelischen Mängel fest. Es ist daher wichtig, beim Feststellungsverfahren auf alle Symptome hinzuweisen.

Schwerbehinderte erhalten einen geringen Steuerfreibetrag und einen Zusatzurlaub von fünf Arbeitstagen. Außerdem können sie unter gewissen Voraussetzungen freiwillig der gesetzlichen Krankenkasse beitreten sowie Vergünstigungen bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel, bei der Kraftfahrzeugsteuer und bei den Rundfunk-, Fernseh- und Telefongebühren erlangen. Besonders wichtig ist, dass Schwerbehinderte einen besonderen Kündigungsschutz genießen (Kündigung nur mit Zustimmung des Integrationsamtes).

Beim Wechsel zu einem neuen Arbeitgeber brauchen Arbeitnehmer*innen Fragen nach der bloßen Behinderteneigenschaft nicht wahrgemäß zu beantworten. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verbietet es dem Arbeitgeber, Beschäftigte wegen einer Behinderung zu benachteiligen. Das Verbot gilt auch für die Begründung neuer Arbeitsverhältnisse. Zulässig sind nur Fragen nach solchen Behinderungen, die den betrieblichen Arbeitsablauf konkret beeinträchtigen oder dazu führen, dass Bewerber*innen die vorgesehene Arbeit nicht oder nur eingeschränkt ausüben kann. 

Nach Ablauf der Probezeit müssen Arbeitnehmer*innen ihre Arbeitgeber von der Anerkennung als Schwerbehinderte unterrichten, damit dieser  nicht unnötig Ausgleichsabgaben zu zahlen braucht. Solche Ausgleichsabgaben müssen Arbeitgeber*innen bezahlen, die zu wenig Schwerbehinderte beschäftigen. Zur Unterrichtung des Arbeitgebers reicht die Vorlage des Schwerbehindertenausweises aus. Den Feststellungsbescheid mit der Diagnose braucht der Arbeitnehmer nicht vorzuzeigen.

3. Wem muss ich eine HIV-Infektion sagen? Mitteilungs- und Schweigepflichten

Muss ich meinen Sexualpartner*innen sagen, dass ich HIV-positiv bin?

Menschen mit HIV, die sich nicht haben testen lassen und deshalb nicht definitiv wissen, ob sie infiziert sind, können strafrechtlich nicht belangt werden, wenn sie andere Menschen anstecken. Dies ist die bisherige Rechtsprechung. Die einschlägigen Strafvorschriften setzten nämlich vorsätzliches Handeln voraus. Fahrlässigkeit genügt nicht.

Wissen Betroffene aufgrund eines HIV-Antikörpertests von ihrer Infektion, müssen sie Sexualpartner*innen über die Infektion aufklären oder beim Geschlechtsverkehr ein Kondom benutzen. Tun sie das nicht, machen sie sich wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung strafbar. Kann ausnahmsweise nachgewiesen werden, dass der ungeschützte Geschlechtsverkehr zur Weitergabe der Infektion geführt hat, werden sie wegen vollendeter gefährlicher Körperverletzung bestraft.

Das heißt: In Deutschland gibt es kein Gesetz, das HIV-Positive dazu verpflichtet, Sexpartner*innen zu sagen, dass sie positiv sind. Menschen mit HIV müssen aber Maßnahmen zum Schutz des Partners treffen. Es drohen dann keine strafrechtlichen Konsequenzen – auch dann nicht, wenn trotz Kondomgebrauchs eine Infektion stattfindet, zum Beispiel weil ein Kondom reißt oder abrutscht. Menschen mit HIV machen sich aber strafbar, wenn sie von ihrer HIV-Infektion wissen, ungeschützten Sex haben und die Partner*innen nichts von der HIV-Infektion weiß. Hier ist die Rechtslage eindeutig.

Unklar ist derzeit, ob Schutz durch Therapie als Safer Sex gilt. Die Deutsche AIDS-Hilfe schreibt dazu 2015: „Die Gerichte bewerten zur Zeit unterschiedlich, ob bei kondomlosem Sex und einer Viruslast unter der Nachweisgrenze eine Gefährdung des Partners/der Partnerin vorliegt oder nicht. Ob tatsächlich eine Strafe verhängt wird, hängt auch davon ab, ob der oder die HIV-Negative von der HIV-Infektion seines Gegenübers gewusst und eingewilligt hat, ungeschützten Sex zu haben. Wird in der Partnerschaft einvernehmlich auf Kondome verzichtet, sollte man die Vereinbarung vor Zeugen treffen oder dokumentieren.“ 

Diese Rechtslage gilt nur für Deutschland. Andere Länder, auch innerhalb von Europa, haben andere Regelungen zur Strafbarkeit von ungeschütztem Sex zwischen HIV-positiven und HIV-negativen Menschen.

Muss ich meinen Ärzt*innen sagen, dass ich HIV-positiv bin?

Die Frage, ob HIV-infizierte Patient*innen von Rechts wegen verpflichtet sind, ihre Ärzt*innen auf die Infektion hinzuweisen, ist in der Rechtswissenschaft umstritten.

Einige Rechtswissenschaftler*innen sind der Meinung, ein solcher Hinweis der Patient*innen könne nur den Sinn haben, die Ärzt*innen daran zu erinnern, die erforderlichen hygienischen Schutzmaßnahmen sorgfältig zu beachten. Das gehöre aber ohnehin zu den Regeln der ärztlichen Kunst.

Andere halten diese Rechtsauffassung für nicht haltbar. Die Information über eine bereits bestehende HIV-Infektion diene zum einen dem berechtigten Schutzinteresse der Ärzt*innen und des medizinischen Personals. Zum andern könne eine solche Information auch im Interesse des Patient*innen selbst geboten sein. Denn sie ermögliche eine zweckmäßige und angemessene ärztliche Behandlung; diagnostische Umwege und für die Patient*innen gefährliche Therapieverfahren könnten vermieden werden.

Einigkeit besteht allerdings darin, dass von den HIV-positiven Menschen nur Offenheit erwartet werden kann, wenn sie von den Ärzt*innen keine Zurückweisungen befürchten müssen.

Wem müssen meine Ärzt*innen meine HIV-Infektion melden? Wie weit reicht die ärztliche Schweigepflicht? Arztbriefe?

Da HIV bzw. AIDS nicht meldepflichtig ist, sind die Ärzt*innen nicht verpflichtet, HIV-infizierte Patient*innen den Gesundheitsbehörden zu melden. Ebenso wenig besteht eine Verpflichtung der Ärzt*innen, die Sexualpartner*innen der Patient*innen zu warnen.

Wohl können die Ärzt*innen aufgrund rechtfertigenden Notstandes gemäß § 34 StGB zu derartigen Meldungen und Warnungen befugt sein, etwa wenn sie befürchten, dass Patient*innen andere anstecken. Eine solche Meldung oder Warnung kommt aber immer nur als letztes Mittel in Betracht. Zunächst müssen sie mit Nachdruck versuchen, ihre Patient*innen zur Einsicht zu bewegen. Dazu gehören auch Bemühungen, den Patient*innen durch eine psychotherapeutische Behandlung zu stabilisieren. Nur wenn alle in Betracht kommenden Versuche sich als erfolglos erweisen, dürfen Ärzt*innen ihre Schweigepflicht brechen. Sie liegt aber auch grundsätzlich im individuellen Ermessen der Ärzt*innen.

Etwas anderes gilt nur dann, wenn nicht nur die HIV-positive Person, sondern auch deren Partner*innen zu ihren Patient*innen gehören. Dann obliegen den Ärzt*innen auch gegenüber den Partner*innen vertragliche Fürsorgepflichten. Entscheidend ist aber auch in solchen Fällen zunächst die persönliche Abwägung der Ärzt*innen, ob es zur Vermeidung von Gesundheitsgefahren für den Partner*innen erforderlich ist, die ärztliche Schweigepflicht gegenüber der HIV-positiven Person zu durchbrechen. Nur wenn der Arzt das bejaht, muss er den Partner*innen unterrichten.

Ärzt*innen sind genauso wenig wie AIDS-Beratungsstellen oder sonstige Personen nach § 138 StGB verpflichtet, „uneinsichtige“ Patient*innen anzuzeigen. Nach dieser Vorschrift macht sich wegen Unterlassung einer Anzeige an „die Behörde oder den Bedrohten“ nur strafbar, wer von dem Vorhaben oder Ausführung eines Totschlags zu einer Zeit glaubhaft erfährt, zu der die Ausführung oder der Erfolg noch abgewendet werden kann. Das lässt sich aber bei HIV/ AIDS nie feststellen, weil man nicht ausschließen kann, dass sich Partner*innen des betreffenden Patienten schon vorher entweder bei diesem oder bei anderen Personen angesteckt haben. Außerdem hat der Bundesgerichtshof inzwischen entschieden, dass der ungeschützte Geschlechtsverkehr eines Infizierten in aller Regel kein versuchter Totschlag, sondern eine versuchte gefährliche Körperverletzung darstellt (s.o). Körperverletzung ist aber anders als Totschlag nicht anzeigepflichtig.

Die ärztliche Schweigepflicht gilt auch für den internen Praxis- und Klinikbereich. Es ist rechtlich nicht zulässig, das Krankenhaus als eine „informationelle Einheit“ anzusehen, in der Informationen uneingeschränkt ausgetauscht und verwendet werden dürfen. Mitarbeitende dürfen nicht wahllos über eine HIV-Infektion informiert werden. Das - stillschweigende - Einverständnis von Patient*innen in die Mitteilung der von Ärzt*innen erhobenen Befunde und sonstigen Daten an Dritte erstreckt sich nur auf solche Mitarbeitende, die notwendigerweise und unmittelbar, sei es in der Pflege oder in der Verwaltung, mit den betreffenden Patient*innen befasst sind. Dies muss auch bei der Dokumentation und Weitergabe der Befunde und Behandlungsdaten, bei der Aufbewahrung dieser Unterlagen und bei der Abrechnung mit den Krankenkassen berücksichtigt werden.

Auch vor einer Weitergabe des HIV-Testergebnisses im Arztbrief muss deshalb das Einverständnis der Patient*innen eingeholt werden, sofern nicht nach den Umständen von einer stillschweigenden Einwilligung ausgegangen werden kann. Gegebenenfalls ist in dem Arztbrief ein Hinweis auf die Unvollständigkeit aufzunehmen. Allerdings können Patient*innen der Weiterleitung eines solchen Arztbriefes auch widersprechen.

Verwendung von Daten für medizinische Forschung

Wenn die Patient*innenen in die Erhebung und Verarbeitung ihrer Daten zu Behandlungszwecken eingewilligt haben, dürfen die behandelnden Ärzt*innen diese Daten auch für eigene Forschungsarbeiten im Rahmen des Behandlungsvertrages verwenden. Sollen die Daten für Forschungsarbeiten Außenstehender verwandt werden, müssen die Patient*innen insoweit zusätzlich einwilligen.

Die Verarbeitung von personenbezogenen Patient*innendaten für epidemiologische oder Forschungszwecke bedürfen nur dann keiner ausdrücklichen Einwilligung der Patient*innen oder besonderen gesetzlichen Ermächtigung, wenn die Daten zuvor irreversibel anonymisiert wurden.

Die Einwilligung der Patient*innen in die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten für epidemiologische oder Forschungszwecke darf nicht in der Weise mit dem Behandlungsvertrag gekoppelt werden, dass die ärztliche Behandlung von der Erteilung dieser Einwilligung abhängig gemacht wird.

4. Rechte im Verhältnis Patient*innen und Ärzt*innen

Dürfen Ärzt*innen und Krankenhäuser eine medizinische Behandlung von HIV-positiven bzw. von an AIDS erkrankten Menschen ablehnen?

Ärzt*innen und Krankenhäuser dürfen die Behandlung von Menschen mit HIV und AIDS nicht beliebig ablehnen, sondern nur, wenn sie dafür gewichtige Gründe haben wie etwa Überlastung, mangelnde fachliche Fähigkeiten, unzureichende apparative Ausstattung oder eine tiefgreifende Störung des Vertrauensverhältnisses.

Das folgt aus den ärztlichen Berufsordnungen und für Kassenpatient*innen zusätzlich aus der von den Ärzt*innen und den Krankenhäusern gegenüber den Kassen übernommenen Verpflichtung, die ärztliche Versorgung der Kassenpatient*innen sicherzustellen. Patient*innen, die unbegründet abgelehnt werden, können sich dagegen bei den Ärztekammern und den Kassenärztlichen Vereinigungen beschweren.

Muss ich in einen HIV-Test einwilligen?

Patient*innen brauchen nicht alles über sich ergehen zu lassen, was ihre Ärzt*innen für sinnvoll oder geboten halten. Ärzt*innen müssen im Gegenteil das Persönlichkeitsrecht ihrer Patient*innen auch dann respektieren, wenn diese es ablehnen, eine lebensrettende Behandlung oder Operation zu dulden. Das ergibt sich aus den §§ 630a ff. BGB, in denen der Behandlungsvertrag zwischen Arzt und Patient geregelt ist.

Die Einwilligung von Patient*innen in eine Behandlung oder Operation ist nur wirksam, wenn diese zuvor durch ihre Ärzt*innen über das Wesen, die Bedeutung und die Folgen der Behandlung oder des Eingriffs und die damit verbundenen Risiken umfassend aufgeklärt worden ist (§§ 630 d, 630 e BGB). Das gilt auch für den HIV-Antikörpertest.

Einwilligungsberechtigt sind grundsätzlich nur die Patient*innen selbst. Die Einwilligungsfähigkeit hängt nicht von der Geschäftsfähigkeit, sondern nur von der Einsichts- und Willensfähigkeit ab.

Ist eine erwachsene Person willensunfähig, muss eine „Betreuung“ bestellt werden. Die Auswahl obliegt dem Vormundschaftsgericht. Der Betroffene kann schon in gesunden Tagen festlegen etwa in einer Vollmacht in Gesundheitsfragen, einer Vorsorgevollmacht oder einer Patientenverfügung, wer notfalls zum Betreuer bestellt werden soll. Das Vormundschaftsgericht ist an den Vorschlag gebunden, wenn er dem Wohl des Betroffenen nicht zuwiderläuft.

5. Private Lebens- und Krankenversicherungen

Vor der Einführung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) 2006 haben sich sehr viele der privaten Lebens- und Krankenversicherungen geweigert, mit schwulen Männern Verträge abzuschließen, weil sie das "AIDS-Risiko" fürchteten.

Sie haben zwar nicht nach der sexuellen Identität der Antragstellenden gefragt oder vor dem Vertragsabschluss einen HIV-Test verlangt, sondern den Vertragsabschluss ohne Begründung abgelehnt, wenn Antragstellende verpartnert waren oder in ihren Anträgen einen anderen Mann als Begünstigten benannt hatten. Die Abgelehnten wurden in eine „Schwarze Liste“ aufgenommen mit der Folge, dass sich auch alle anderen Versicherer weigerten, mit ihnen einen Vertrag abzuschließen.

Diese Praxis ist aufgrund des AGG so nicht mehr möglich. Wenn Lebens- und Krankenversicherungen Vertragsabschlüsse mit schwulen Männern weiterhin ohne Begründung ablehnen, ist das angesichts ihrer bisherigen Praxis ein Indiz für eine Benachteiligung wegen der sexuellen Orientierung der Antragstellenden.

Laut AGG ist eine unterschiedliche Behandlung bei einer privatrechtlichen Versicherung  (etwa Ablehnung oder höhere Prämien) aufgrund der im AGG genannten Merkmale nur zulässig, "wenn diese auf anerkannten Prinzipien risikoadäquater Kalkulation beruht, insbesondere auf einer versicherungsmathematisch ermittelten Risikobewertung unter Heranziehung statistischer Erhebungen." (§ 20 Abs. 2 Satz 2 AGG)

Das wird in der Gesetzesbegründung wie folgt erläutert (BT-Drucks. 16/1780 S. 45):

"Satz 3 regelt die Voraussetzungen, unter denen Versicherungen die Merkmale Religion oder Weltanschauung, Behinderung, Alter oder sexuelle Identität als Risikofaktoren bei der Festlegung der Prämien und Leistungen heranziehen können. Diese muss auf anerkannten Prinzipien risikoadäquater Kalkulation beruhen, insbesondere auf einer versicherungsmathematisch ermittelten Risikobewertung unter Heranziehung statistischer Erhebungen. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass als Risikomerkmale ohnehin nur solche Umstände geeignet sind, die zu vertretbaren Kosten statistisch erfassbar sind und einen deutlichen statistischen Zusammenhang mit der Schadenserwartung haben (Wandt, Geschlechtsabhängige Tarifierung in der privaten Krankenversicherung, VersR 2004, 1341, 1342).

Der Begriff 'anerkannte Prinzipien risikoadäquater Kalkulation' kann als eine Zusammenfassung der Grundsätze gesehen werden, die von Versicherungsmathematikern bei der Berechnung von Prämien und Deckungsrückstellungen anzuwenden sind. Diese Grundsätze haben gesetzliche Grundlagen (z. B. § 11 VAG, § 65 VAG sowie aufgrund dieser Vorschrift  erlassene Rechtverordnungen, § 341f HGB für die Lebensversicherung). Es sind bestimmte Rechnungsgrundlagen, mathematische Formeln und kalkulatorische Herleitungen zu verwenden, wobei hierbei, falls vorhanden oder bei vertretbarem Aufwand erstellbar, auch statistische Grundlagen (z. B. Sterbetafeln) heranzuziehen sind. Ferner muss auf anerkannte medizinische Erfahrungswerte und Einschätzungstabellen der Rückversicherer zurückgegriffen werden. Insgesamt trifft die Versicherungen damit eine gesteigerte Darlegungs- und Beweislast."

Danach dürfen die Lebens- und Krankenversicherungen "Risikozuschläge" für schwule Männer nur verlangen, wenn sie  versicherungsmathematisch belegen können,

  • dass schwule Männer ein statistisch signifikant höheres Risiko haben, sich mit HIV zu infizieren und an AIDS zu erkranken als heterosexuelle Männer, und dass schwule Männer infolgedessen durchschnittlich einen bestimmten Prozentsatz höherer Krankheitskosten verursachen bzw.
  • dass ihre Lebenserwartung um eine bestimmte Zahl von Jahren geringer ist.

Das ist den Lebens- und Krankenversicherungen aus folgenden Gründen nicht möglich:

  • Es ist nach wie vor nicht bekannt, wie viel Prozent der männlichen Bevölkerung Deutschlands schwul ist. Die Aussagen darüber, wie viele schwule Männer es in Deutschland gibt, gehen noch immer weit auseinander.
  • Die Statistiken über Todesursachen (Sterbetafeln) unterscheiden nicht zwischen heterosexuellen und schwulen Männern.
  • Die Zahlen über die an AIDS verstorbenen schwulen und heterosexuellen Männer sind nicht zuverlässig. Bei AIDS-Kranken wird regelmäßig nicht AIDS als Todesursache angegeben, sondern die Krankheitserscheinung (opportunistische Infektion), die die unmittelbare Todesursache war.
  • Man weiß zwar ungefähr, wie viel Neuinfektionen bei Schwulen und Heterosexuellen in den vergangenen Jahren jeweils festgestellt worden sind. Man weiß aber nicht, wann sich diese Männer angesteckt haben. Das kann Jahre zurückliegen. Das Risikoverhalten schwuler Männer hat sich aber über die Jahre stark verändert und verändert sich noch immer.

Zunächst sah es so aus, als ob die Lebens- und Krankenversicherer statt der Ablehnung der Verträge nun von schwulen Männern umfangreiche Gesundheitsuntersuchungen einschließlich eines HIV-Antikörpertests verlangen würden. Auch das ist eine Benachteiligung wegen der sexuellen Identität (Thüsing/Hoff, VersR  2007, 1, 2).  

Inzwischen scheint sich das Problem aber insgesamt erledigt zu haben. Wir erhalten keine Hinweise und Anfragen mehr wegen Benachteiligung von schwulen Männern durch Lebens- oder Krankenversicherungen.

6. Private Altersvorsorge

Im Bereich der Alterssicherung stehen HIV-positive Menschen aber vor dem Problem, dass es ihnen nicht möglich ist, neben der staatlichen Alterssicherung oder der für Arbeitnehmenden konzipierten Riester-Rente eine private Alterssicherung zu erreichen. Private Versicherungen lehnen den Abschluss von Verträgen mit HIV-positiven Menschen ab. Die Erwerbsunfähigkeitsrenten sind aber an die gleiche Entwicklungsformel wie Altersrenten gebunden.

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