Menu
Lesben- und Schwulenverband in Deutschland (LSVD)

Recht

Geplante Gesetze - 17. Wahlperiode (2009 bis 2013)

Bund

--- Adoptionsrecht


____________________

--- Art. 3 Abs. 3 GG


____________________

--- Bundesausbildungsförderungsgesetz

  • Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP: Entwurf eines Dreiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (23. BAföGÄndG) - BT-Drs 17/1551 vom 04.05.2010

    Der Gesetzentwurf setzt die Gleichstellung der Lebenspartner mit Ehegatten umfassend und sachgemäß um.

    Das Gesetzgebungsverfahren ist abgeschlossen, siehe BGBl. I Nr. 58 v. 24.11.2011, S. 2219

--- Bundesbesoldungs- und -versorgungsrecht

--- Ehe

  1. Siehe unsere Webseite "Öffnung der Ehe"

--- Freizügigkeitsgesetz/EU

Gesetzentwurf der Bundesregierung:

  • Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Freizügigkeitsgesetzes/EU und weiterer aufenthaltsrechtlicher Vorschriften - BT-DRs 17/10746 v. 24. 09. 2012
    Der Gesetzentwurf sieht vor, dass Lebenspartner von Unionsbürgern beim Recht auf Einreise und Aufenthalt mit Ehepartnern von Unionsbürgern gleichgestellt werden.

    Dieser Vorgang ist abgeschlossen, siehe BGBl. I Nr. 3 v. 28.01.2013, S. 86

--- Gleichstellung von Lebenspartnerschaft und Ehe

--- Hasskriminalität

--- Homoheiler

--- Intersexualität


____________________

--- Jahressteuergesetz 2010

  • Gesetzentwurf der Bundesregierung: Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2010 (JStG 2010) - BT-DRs 17/2249 v. 22.06.2010 
    • Das "Jahressteuergesetz 2010" vom 08.12.2010 ist am 13.12.2010 im Bundesgesetzblatt verkündet worden (BGBl. I Nr. 62 v. 13.12.2010, S. 1768) und nach Art. 23 Abs. 1 am Tag nach der Verkündigung in Kraft getreten. 
           Die Gleichstellung von Ehegatten mit Lebenspartnern bei der Erbschaftsteuer ist in Art. 14 geregelt. Sie gilt auch für Erwerbe, für die die Steuer nach dem 31.07.2001 entstanden ist, "soweit Steuerbescheide für Erwerbe von Lebenspartnern noch nicht bestandskräftig sind"
           Die Gleichstellung bei der Grunderwerbsteuer ist in Art. 29 geregelt. Die Regelung ist erstmals auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, die nach dem 13.12.2010 verwirklicht worden sind.

--- Kirchliches Arbeitsrecht

--- Künstliche Befruchtung

  • Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen:
  • Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen:
    • Gleichstellung eingetragener Lebenspartnerinnen mit Ehegatten im Bereich des Abstammungsrechts und beim Zugang zu reproduktionsmedizinischen Leistungen - BT-DRs. 17/7030 v. 21.09.2011
    • Erledigt durch Ablauf der Wahlperiode

--- Steuerrecht


____________________________

_________________________________

____________________

_________________________________________
Antworten der Bundesregierung:
  • Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der der Faktion DIE LINKEN:
    • Ausmaß der steuerlichen Ungleichbehandlung von eingetragenen Lebenspartnerschaften vor dem Hintergrund aktueller Urteile des Bundesverfassungsgerichts - BT-Drs. 17/3009 v. 23. 09. 2010
  • Antwort der Bundesregierung auf die Große Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen:
  • Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Farktion DIE LINKE:
    • Steuer- und gesellschaftspolitische Ungleichbehandlung eingetragener Lebenspartnerschaften gegenüber klassischen heterosexuellen Ehen - BT-Drs 17/9006 v. 13. 03. 2012
  • Antwort der Bundesregierung auf die mündliche Frage des Abgeordneten Volker Beck, Bündnis 90/Die Grünen, zur Haltung der Bundesregierung zum einstweiligen Rechtsschutz für Lebenspartner im Einkommensteuerrecht - BT-PlPr 17/167 v. 21.03.2012, Seite 19810
  • Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Faktion Bündnis 90/Die Grünen:
  • Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE:
    • Reaktionen der Bundesregierung auf die finanzgerichtlichen Urteile zum Ehegattensplitting für eingetragene Lebenspartnerschaften - BT-Drs 17/9472 v. 27.04.2012
  • Antwort der Bundesregierung auf die schriftliche Frage der Abgeordneten Dr. Barbara Höll, Fraktion DIE LINKE:
    • FMK-Vorbehalt des BMF gegen den Beschluss der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder zur Gewährung eines einstweiligen bundeseinheitlichen Rechtsschutzes für eingetragene Lebenspartnerschaften bei Antrag auf Zusammenveranlagung sowie Umsetzung des Beschlusses bis zur Einlegung des FMKVorbehalts - BT-Drs 17/9225 v. 30. 03. 2012, Fragen Nr. 22 und 23, Seite 22.
  • Antwort der Bundesregierung auf die mündliche Frage der Abgeordneten Dr. Barbara Höll, Fraktion DIE LINKE:
  • Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der LINKEN:
  • Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen:
    • Finanzielle Auswirkungen von Vorschlägen zur Reform des Ehegattensplittings und des Familienleistungsausgleichs - BT-DRs. 17/3044 v. 11.04.2013
  • Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKEN: 
    • Steuerliche Behandlung der eingetragenen Lebenspartnerschaft nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 19.02.2013 - BT-Drs. 17/13205 v. 23.04.2013
  • Antort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKEN:
  • Antort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE:
    • Gesetz zur Änderung des Einkommensteuergesetzes in Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 7. Mai 2013 - BT-Drs. 17/14567 v. 15.08.2013

____________________________________
Bereits abgeschlossen:
  • Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP:
    • Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz – AmtshilfeRLUmsG) - BT-Drs. 17/12375 v. 19. 02. 2013
    • 1. Lesung - BT-PlPr 17/222 v. 21.02.2013, TOP 30, S. 27683A - 27683B 
    • Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses - BT-Drs 17/12532 v. 27.02.2013
    • 2. und 3. Lesung - BT-PlPr 17/225 v. 28.02.2013, TOP 10, S. 28011D - 28021A und  S. 28021A ,
    • Bundesrat - BR-PlPr 908 v. 22.03.2013, TOP 12, S. 156C - 157C - Anrufung des Vermittlungsausschusses 
    • Vermittlungsvorschlag des Vermittlungsausschuss - BT-Drucksache 17/13722 v. 05.06.2013
    • Bundestag - BT-PlPr 17/243 v. 06.06.2013, S. 30737C -Zustimmung
    • Bundesrat - BR-PlPr 910 v. 07.06.2013 , TOP 107 - Zustimmung
    • BGBl. I Nr. 32 v. 29.06.2013, S. 1809
    • Das Gesetz ersetzt das gescheiterte Jahressteuergesetz 2013.
       
      Durch Artikel 26 Nr. 10 des Gesetzes ist in § 23 Absatz 9 des Grunderwerbsteuergesetzes wie folgt neu gefasst worden:

      "(9) Soweit Steuerbescheide für Erwerbsvorgänge von Lebenspartnern noch nicht bestandskräftig sind, ist § 3 Nummer 3 bis 7 in der Fassung des Artikels 29 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) erstmals auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, die nach dem 31. Juli 2001 verwirklicht werden.“

______________________________________

____________________
  • Gesetzentwurf der Bundesregierung: Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2013 - BR-Drs 302/12 v. 25.05.2012
    • Der Geetzentwurf sieht vor, dass Lebenspartner im Umsatzsteuergesetz und im Fünften Vermögensbildungsgesetz mit Ehegatten gleichgestellt werden.
    • Der Bundesrat hat die Bundesregierung in seiner Stellungnahme zu dem Entwurf aufgefordert, in den Entwurf auch die Gleichstellung der Lebenspartner mit Ehegatten im Einkommensteuerrecht mit aufzunehmen - BR-Drs. 302/12 (Beschluss) vom 06.07.2012, siehe dort Rn. 65, S. 127/12
    • In seiner Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2013 (Haushaltsgesetz 2013) hat der Bundesrat die Bundesregierung ein zweites Mal aufgefordert, Lebenspartner mit Ehegatten im Einkommensteuerrecht gleichzustellen - BR-Drs 450/12 (Beschluss) v. 21.09.2012 - siehe dort Seite 2
          
    • Gesetzentwurf der Bundesregierung - BT-Drs. 17/10000 v. 19.06.2012
    • 1. Lesung - BT-Plenarprotokoll v. 28.06.2012 17/187, S. 22446A - 22452D
    • Unterrichtung durch die Bundesregierung: Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung - BT-DRs 17/10604 v. 05. 09. 2012.
      Die Bundesregierung hat sich in ihrer Gegenäußerung nicht zu dem Vortum des Bundesrats geäußert (Rn 65), in den Entwurf des Jahressteuergersetzes auch die Gleichstellung der Lebenspartner mit Ehegatten im Einkommensteuerrecht mit aufzunehmen. Die Gegenäußerung der Bundesregierung bricht einfach bei Ziffer 64 ab. Dieser Umgang mit Beschlüssen des Bundesrates ist absolut unüblich, vielleicht sogar ohne Beispiel.
       
    • Anhörung des Finanzausschuss am 26.09.2012
    • Bericht des Finanzausschusses - BT-Drs. 17/11220 v. 25.10.2012 und Beschlussempfehlung des Finanzausschusses - BT-DRs. 17/11190 v. 24.10.2012 
    • Bericht des Haushaltsausschusses - BT-Drs 17/17/11191 v. 24.10.2012

    • 2. und 3. Lesung:  BT-Plenarprotokoll 17/201 , S. 24351D - 24367A

    • Anderungsantrag der Fraktion Bündis 90/Die Grünen - BT-Drs 17/1196 v. 24.10.2012. Danach sollten Lebenspartner im Einkommensteuerrecht mit Ehegatten gleichgestellt werden.Der Änderungsantrag ist von den Regierungsfraktionen CDU/CSU und FDP in namentlicher Abstimmung abgelehnt worden: Abgegebene Stimmen 550. Mit Ja haben gestimmt 253, mit Nein haben gestimmt 288, Enthaltungen 9. Ergebnis der namentlichen Abstimmung 24364B- 24366D
      Eine Reihe von Abgeordneten hat Erklärungen zu der Abstimmung über den Entwurf der Grünen abgegeben, siehe Anlagen 4 bis 10, BT-Plenarprotokoll 17/201 S. 24506 D bis 24510 C
        
    • Beratung und Beschlussfassung im Bundesrat:
    • BR-PlPr. 903 v. 23.11.2012, TOP 8, S. 510B - 513A, Beschluss: S. 513A - Versagung der Zustimmung gemäß Art. 105 Abs. 3, Art. 107 Abs. 1 u. Art. 108 Abs. 5 GG  
    • BR-Drs. 632/12(B) v. 23.11.2012 
    • BT-Drs. 17/11633 v. 26.11.2012 - Unterrichtung über Zustimmungsversagung durch den BR
       
    • BT-Drs. 17/11692 v. 28.11.2012  - Unterrichtung über Anrufung des Vermittlungsausschusses durch die Bundesregierung 
    • BR-Drs. 733/12 v. 28.11.2012 - Unterrichtung über Anrufung des Vermittlungsausschusses durch die Bundregierung 
    • BT-Drs. 17/11844 v. 13.12.2012 - Vermittlungsvorschlag des Vermittlungsausschuss 
    • BT-PlPr 17/217  v. 17.01.2013 S. 26798A - 26799A, Beschluss: S. 26800B. Der Vermittlungsvorschlag des Bundesrats ist von den Regierungsfraktionen CDU/CSU und FDP in namentlicher Abstimmung abgelehnt worden: Abgegebene Stimmen 567. Mit Ja haben gestimmt 256, mit Nein haben gestimmt 306, Enthaltungen 5. Ergebnis der namentlichen Abstimmung 26800D-26802D
      Protokollerklärung zum Vermittlungsverfahren S. 26968C - 26969C
       
    • BR-Drs. 33/13 v. 17.01.2013 - Unterrichtung über Beschluss des BT
    • BR-PlPr. 906 v. 01.02.2013, TOP 1, S. 17C - 18A, Versagung der Zustimmung gemäß Art. 105 Abs. 3, Art. 107 Abs. 1 u. Art. 108 Abs. 5 GG   
    • BR-Drs. 33/13(B) v. 01.02.2013  
    • BT-Drs. 17/12283 v. 05.02.2013 - Unterrichtung über Zustimmungsversagung durch den BR 

______________________________________

  • Gesetzentwurf der Fraktion der SPD:
    • Gesetzentwurf der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN:
      • Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Mai 2013 zur Gleichstellung der eingetragenen Lebenspartnerschaft mit der Ehe im Einkommensteuerrecht - BT-Drs 17/13872 v. 11.06.2013

--- Transsexuellenrecht

--- Sozialgesetzbuch IV

Gesetzentwurf der Bundesregierung: Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze - BT-Drs 17/1684  v. 12.05.2010
Stellungnahme des LSVD v. 25.05.2010
Der Vorgang ist abgeschlossen, siehe BGBl. I Nr. 41 v. 10.08.2010, S. 1127

--- Umsetzung des Urteils des BVerfG vom 19.06.2012 zum Familienzuschlag

------ Bund

  • Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der Professorenbesoldung und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (Professorenbesoldungsneuregelungsgesetz)"
  • Danach erfolgt die Gleichstellung der verpartnerten Beamten, Richter und Soldaten im Bund beim Familienzuschlag der Stufe 1 rückwirkend ab dem 01.08.2001, wenn die Betroffenen vor dem 1. Januar 2009 einen Anspruch auf Familienzuschlag geltend gemacht haben, über den noch nicht abschließend entschieden worden ist. Die Zahlung erfolgt erst ab dem Beginn des Haushaltsjahres, in dem der Anspruch geltend gemacht worden ist, frühestens jedoch ab dem Monat, in dem die Lebenspartnerschaft begründet wurde, siehe Art. 1 Nr. 35 Buchst. b des Gesetzes = § 74a Abs. 3 BBesG.

    Das ist in dreierlei Hinsicht bemerkenswert:
  • Es wird nur beim Familienzuschlag gleichgestellt, obwohl die bindenden Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in seinem Beschluss vom 19.06.2012 (2 BvR 1397/09; FamRZ 2012, 1472) auch die Gleichstellung bei der Hinterbliebenenversorgung, bei der Beihilfe und bei den sonstigen Leistungen (Trennungsgeld usw.) erfordern.
  • Die Gleichstellung wird auf die Ansprüche beschränkt, die - wie es das Bundesverfassungsgericht formuliert hat - "zeitnah geltend gemacht" worden sind, obwohl die Betroffenen ihre Ansprüche auf den rückständigen Familienzuschlag ab dem 03.12.2003 auch auf die Richtlinie 2000/78/EG stützen können und der Einwand, dass sie ihre Ansprüche nicht zeitnah geltend gemacht haben, gegenüber Ansprüchen, die auf das europäische Recht gestützt werden, nicht zulässig ist.
  • Die Gleichstellung gilt nicht für Ansprüche, über die schon abschließend entschieden worden ist. Tatsächlich sind alle abschließenden Entscheidungen durch das Professorenbesoldungsneuregelungsgesetz überholt. Denn durch dieses Gesetz hat der Bund neu gegen die Richtlinie verstoßen, weil er die Richtlinie nicht ab dem Ablauf der Umsetzungsfrist am 03.12.2003 ohne Einschränkungen umgesetzt hat. Über diesen neuen Unrechtstatbestand haben alle Entscheidungen, die vor dem Inkrafttreten des Professorenbesoldungsneuregelungsgesetzes ergangen sind, naturgemäß nicht entschieden.
     
  • Das Bundesministerium des Innern hat mit Rundschreiben vom 29.10.2013 angeordnet, dass die Besoldungsstellen allen offenen Anträgen von Beamten, Soldaten und Richtern in Lebenspartnerschaften auf besoldungs- und versorgungsrechtliche Leistungen für unverjährte Zeiträume ab 01.08.2001 entsprechen sollen, auch soweit sie von den gesetzlichen Regelungen nicht abgedeckt werden.
     
  • Bündnis 90/Die Grünen:

------ Baden-Württemberg

  • Gesetzentwurf der Landesregierung: „Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften“ - LT-DRs. 15 /4054 v. 17. 09. 2013
    • 1. Beratung:  PlPr 15/77 09.10.2013 S.

Nach dem Gesetzentwurf werden die verpartnerten baden-württembergischen Beamten und Richter auf Antrag ohne jede Einschränkung ab dem 01.08.2001 im Besoldungs- und Versorgungsrecht mit Ehegatten gleichgestellt - siehe Art 5 des Entwurfs i.V.m. mit Artikel 10 Satz 1 des "Gesetzes zur Einbeziehung von Lebenspartnerschaften in ehebezogene Regelungen des öffentlichen Dienstrechts und zu weiteren Änderungen des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg, des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Baden-Württemberg und des Versorgungsrücklagegesetzes" vom 24. Juli 2012 (GBl. S. 482, 488).
Das Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 12.11.2013 (GBl. S. 304) ist am 18.11.2013 im baden-württembergischen Gesetzblatt verkündet worden uns nach Art. 8 Abs. 1 am 01.12.2013 in Kraft getreten.

------ Bayern

  • "Gesetzentwurf der Staatsregierung zur Änderung des Leistungslaufbahngesetzes und anderer Rechtsvorschriften" - LT-Drs- 16/15832 v. 27.02.2013
  • Das bayerische "Gesetz zur Änderung des Laufbahngesetzes und anderer Rechtsvorschriften" vom 22.05.2013 (GVOBl S. 301) ist nach § 6 des Gesetzes am 01.01.2013 in Kraft getreten.

    Durch § 2 Nr. 3 Buchstabe b des Gesetzes ist in Art. 108 des bayerischen Besoldungsgesetzes folgender Absatz 12 eingefügt worden:

    "12) 1 Beamte, Beamtinnen, Richter und Richterinnen im Sinn des Art. 1 Abs. 1 in einer Lebenspartnerschaft (jeweils Lebenspartnerschaft im Sinn des Lebenspartnerschaftsgesetzes) erhalten für den Zeitraum vom 1. August 2001 bis 31. Dezember 2010 den Familienzuschlag der Stufe 1 oder einer höheren Stufe wegen Haushaltsaufnahme eines Kindes des jeweiligen Lebenspartners oder der jeweiligen Lebenspartnerin nach den jeweils geltenden bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften, sofern sie ihren Anspruch innerhalb des genannten Zeitraums geltend gemacht haben, ohne dass über ihren Anspruch schon abschließend entschieden worden ist. 2 Eine Nachzahlung nach Satz 1 erfolgt frühestens mit Wirkung ab dem 1. Januar des Haushaltsjahres, in dem ein Antrag gestellt wurde. 3 Sätze 1 und 2 finden sinngemäß Anwendung für Ansprüche auf Nachzahlung von Auslandsdienstbezügen. 4 Für die Zeit ab 1. Januar 2011 bleiben Art. 36 und 38 unberührt."
     
  • Durch § 3 Nr. 3 ist folgender Absatz 2a in Art. 115 des bayerischen Beamtenversorgungsgesetz eingefügt worden:

    "(2a) 1 Abs. 2 gilt für die Zeit vom 1. August 2001 bis 31. Dezember 2010 entsprechend. 2 Hinterbliebenenversorgung und Familienzuschläge für diesen Zeitraum werden jedoch frühestens ab dem 1. Januar des Haushaltsjahres der Geltendmachung gewährt, und nur, wenn über den Anspruch noch nicht unanfechtbar entschieden ist. 3 Ist der Versorgungsurheber vor dem 1. Januar 2011 verstorben und wurde der Antrag auf Hinterbliebenenversorgung unanfechtbar abgelehnt, wird auf Antrag mit Wirkung nur für die Zukunft erneut entschieden; Art. 100 Abs. 3 Sätze 1 und 3 finden keine Anwendung. 4 Sterbegeld und Unfallsterbegeld werden nicht rückwirkend gewährt. 5 Sofern durch die rückwirkende Bewilligung von Versorgungsbezügen an einen Lebenspartner die Anspruchsberechtigung eines Dritten entfällt, werden diese Leistungen nicht zurückgefordert."     

  • Das ist in folgender Hinsicht bemerkenswert:

  1. Bayern hat seine verpartnerten Beamten und Richter nur beim Familienzuschlag und der Hinterbliebenenpension gleichgestellt, obwohl die bindenden Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in dem Beschluss vom 19.06.2012 (2 BvR 1397/09; FamRZ 2012, 1472) auch die Gleichstellung bei der Beihilfe und bei den sonstigen Leistungen (Trennungsgeld usw.) erfordern.
  2. Die Gleichstellung ist auf die Ansprüche beschränkt worden, die - wie es das Bundesverfassungsgericht formuliert hat - "zeitnah geltend gemacht" worden sind, obwohl die Betroffenen ihre Ansprüche auf den rückständigen Familienzuschlag ab dem 03.12.2003 auch auf die Richtlinie 2000/78/EG stützen können und der Einwand, dass sie ihre Ansprüche nicht zeitnah geltend gemacht haben, gegenüber Ansprüchen, die auf das europäische Recht gestützt werden, nicht zulässig ist.
  3. Die Gleichstellung soll nicht für Ansprüche gelten, über die schon abschließend entschieden worden ist. Tatsächlich sind alle abschließenden Entscheidungen durch das "Gesetz zur Änderung des Laufbahngesetzes und anderer Rechtsvorschriften" vom 22.05.2013 (GVOBl S. 301) überholt. Denn durch dieses Gesetz hat Bayern neu gegen die Richtlinie verstoßen, weil Bayern die Richtlinie nicht ohne Einschränkungen umgesetzt hat, sondern nur für die verpartnerten Beamten und Richter, die ihre Ansprüch "zeitnah gelte gemacht haben". Über diesen neuen Unrechtstatbestand haben alle Entscheidungen, die vor der Verkündigung des Gesetzes am 29.05.2013 ergangen sind, naturgemäß nicht entschieden.
  4. Zum Sterbegeld und Unfallsterbegeld wird in der Amtlichen Begründung des Gesetzes gesagt, diese Leistungen dienten in erster Linie zur Begleichung der Bestattungskosten, die nach dem Tod anfallen. Da diese Kosten auch bei Fehlen von anderen Anspruchsberechtigten durch die Gewährung von Kostensterbegeld an den tatsächlichen Kostenträger, z. B. den hinterbliebenen eingetragenen Lebenspartner, bereits beglichen worden sind, würde eine nochmalige Auszahlung den Leistungszweck verfehlen und ist daher nicht angebracht. Diese Begründung greift aber nur, wenn das Kostensterbegeld tatsächlich gezahlt worden ist und zwar in gleicher Höhe wie das Sterbe- oder das Unfallsterbegeld. 

------ Berlin

  • Fraktion Bündnis 90/Die Grünen: 
  • Fraktion Die Linke 
    • Vollständige Gleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft im Berliner Beamtenrecht – Gesetz zur Änderung des Landesbesoldungsgesetzes (LBesG) und des Landesbeamtenversorgungsgesetzes (LBeamtVG) - LT-Drs. 17/0465 v. 22.08.2012
  • 1. Lesung - PlPr. 17/16 v. 30.08.2012, S. 1480 bis 1485
  • 2. Lesung - PlPr. 17/49 v. 05.06.2014, S. 5032 bis 5037
         
  • Gesetz zur Änderung des Landesbesoldungsgesetzes und des Landesbeamtenversorgungsgesetzes vom 18.06.2014, GVOBl. Nr. 16 v. 01.07.2014, S. 198. Das Gesetz ist am 02.07.2014 in Kraft getreten

------ Hessen

  • Gesetzentwurf der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN für ein Gesetz zur Gleichstellung von Lebenspartnerschaften im hessischen Landesrecht - LT-Drs. 18/6256 v. 08.10.2012 
  • Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU und der FDP für ein Zweites Gesetz zur Modernisierung des Dienstrechts in Hessen (Zweites Dienstrechtmodernisierungsgesetz - 2. DRModG) - LT-Drs. 18/6558 v. 28.11.2012 - siehe dort Art. 24 
  • Hessen hat seine verpartnerten Beamten und Richter ohne jede Einschränkung im Besoldungs- und Versorgungsrecht ab dem 01.08.2001 mit Ehegatten gleichgestellten, siehe Art. 24 des Gesetzes.
    Art. 24 ist am Tag nach der Verkündigung des Gesetzes in Kraft getreten, also am 06.06.2013, siehe Art. 32 Nr. 1 am Ende.

------ Mecklenburg-Vorpommern

  • Mecklenburg-Vorpommern hat seine verpartnerten Beamten und Richter ab dem 01.07.2008 mit Ehegatten gleichgestellt. Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 19.06.2012 hat das Land die Betroffenen durch Zahlung der noch rückständigen Bezüge ohne jede Einschränkung tatsächlich ab dem 01.08.2001 gleichgestellt.

------ Niedersachsen

  • Niedersächsisches Gesetz über die Anpassung der Besoldung und der Versorgungsbezüge im Jahr 2013 sowie über die rückwirkende Gleichstellung von Ehen und Eingetragenen Lebenspartnerschaften im Besoldungs-, Versorgungs- und Beihilferecht vom 03.06.2013 - GVOBl. v. 11.06.2013, S. 124

                                                                                        Artikel 5

    Übergangsregelung zur Gleichstellung von Ehen und Eingetragenen Lebenspartnerschaften im Besoldungs-, Versorgungs- und Beihilferecht

    (1) 1 § 1 a des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes in der Fassung vom 7. November 2008 (Nds. GVBl. S. 334), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. Oktober 2010 (Nds. GVBl. S. 462), ist auch auf die Besoldung und Versorgung für Zeiten ab dem 1. August 2001 bis zum 14. Oktober 2010 anzuwenden. 2 Ein Anspruch auf Nachzahlung von Besoldung oder Versorgung besteht nur für die Zeit ab dem Beginn des Haushaltsjahres, in dem die jeweilige Leistung erstmalig beantragt worden ist, frühestens jedoch ab dem Zeitpunkt, in dem bei Anwendung des Satzes 1 die jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen vorgelegen haben. 3 Ein Nachzahlungsanspruch nach Satz 2 besteht nicht, soweit bereits anderweitig eine entsprechende Nachzahlung geleistet worden ist.

    (2) 1 Für den Zeitraum ab dem 1. August 2001 bis zum 31. März 2009 sind die beamtenrechtlichen Vorschriften des Landes über die Gewährung von Beihilfe in der jeweils geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass insoweit § 1 a Abs. 1 und 2 des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes in der Fassung vom 7. November 2008 (Nds. GVBl. S. 334), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. Oktober 2010 (Nds. GVBl. S. 462), sinngemäß gilt. 2 Ein Anspruch auf Beihilfe besteht nur, soweit diese für die jeweilige Leistung innerhalb der jeweils geltenden beihilferechtlichen Ausschlussfrist beantragt worden ist und die jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen bei Anwendung des Satzes 1 vorgelegen haben. 3 Der Anspruch auf Beihilfe nach Satz 2 ist innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltend zu machen. 4 Aus demselben Anlass zustehende Leistungen aus einer Krankenversicherung, aus einer Pflegeversicherung, aufgrund von Rechtsvorschriften oder aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarungen sind nicht zu berücksichtigen. 5 Ein Anspruch nach Satz 2 besteht nicht, soweit bereits anderweitig eine entsprechende Beihilfe gewährt worden ist.

  • Die Frage, wann ein Besoldungs- oder Versorgungsanspruch "erstmalig beantragt" worden ist, wird in dem "RdErl. des niedersächsischen Finanzministeriums v. 27.03.2012: Anspruchswahrung" geklärt.
    Dort ist klargestellt worden, dass "die bloße Übersendung der Lebenspartnerschaftsurkunde als hinreichende Anzeige zur Beantragung dieser Leistungen anzuerkennen" ist; "einer weitergehenden Konkretisierung der hierdurch im Einzelfall beanspruchten Leistungen bedarf es nicht."

------ NRW

------ Saarland

------ Sachsen

  • Gesetzentwurf der Staatsregierung: Gesetz zur Neuordnung des Dienst-, Besoldungs- und Versorgungsrechts im Freistaat Sachsen (Sächsisches Dienstrechtsneuordnungsgesetz) - LT-Drs. 5/12230 v. 21.06.2013 - Teil 1 Gesetzentwurf - Teil 2 Begründung - Teil 3 Stellungnahmen Teil 1 - Teil 4 Stellungnahmen Teil 2 - Teil 5 weitere Stellungnahmen
              Art. 30 des Entwurfs sieht vor, dass in das alte Sächsische Besoldungsgesetz von 1998 ein § 17 q "Eingetragene Lebenspartnerschaft" eingefügt werden soll, durch den Lebenspartner im Besoldungs- und Versorgungsrecht mit Ehegatten gleichgestellt werden. Die Vorschrift soll gemäß Artikel 31 Abs. 7 des Gesetzes mit Wirkung vom 1. August 2001 in Kraft treten.
              Absatz 3 der Vorschrift bestimmt: "Ein Anspruch auf die sich aus den Absätzen 1 und 2 ergebenden Leistungen besteht nur, wenn die Berechtigten ihren Anspruch im jeweils laufenden Haushaltsjahr geltend gemacht haben und über den geltend gemachten Anspruch nicht abschließend entschieden ist.“
              In der Begründung des Entwurfs (Seite 474) wird nicht erläutert, was als Geltendmachung des Anspruchs ausreicht.
     
  • Gesetz zur Neuordnung des Dienst- Besoldungs- und Versorgungsrechts im Freistaat Sachsen (Sächsisches Dientsrechtsneuordnungsgesetz) v. 18.12.2013 - GVOBl S. 970 (Nr. 18/2013 v. 31.12.2013)

    Das Gesetz tritt nach Art. 28 Abs. 1 am 01.04.2014 in Kraft. Das gilt auch für die Gleichstellung von Lebenspartner mit Ehegatten bei der Beihilfe durch § 80 SächsBG (Art. 1 des Gesetzes). Eine Rückwirkung der Gleichstellung ist in dem Gesetz nicht vorgesehen.

    Auf Grund des Rundschreibens des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen vom 09.03.2012, Az.: 15-P1512-23/27-36649 - Teil 1 - Teil 2 - Teil 3, waren Lebenspartner ab dem 01.07.2009 (Auslandsdienstbezüge seit 03.122003) im Besoldungs- und Versorgungsrecht mit Ehegatten gleichgestellt worden.

  • Nach § 17q des alten Sächsischen Besoldungsgesetzes von 1998 (Art.27 Nr. 2 i.V.m. Art. 28 Abs. 8 des Gesetzes) werden Lebenspartner im Besoldungs- und Versorgungsrecht nun zusätzlich rückwirkend ab dem 01.08.2001 mit Ehegatten gleichgestellt, wenn die Berechtigten ihren Anspruch im jeweils laufenden Haushaltsjahr geltend gemacht haben und über den geltend gemachten Anspruch noch nicht abschließend entschieden worden ist.

    Siehe dazu auch das Rundschreiben des sächsischen Landesamts für Steuern und Finanzen vom 20.02.2014, Anlage 3, Abschnitt 4

------ Schleswig-Holstein

  • Art. 10 des Haushaltsbegleitgesetzes 2013, GVOBl. S. 16, 23: "Gesetz zur rückwirkenden Gleichstellung der eingetragenen Lebenspartnerschaft mit der Ehe im Besoldungs- und Versorgungsrecht (Besoldungs- und Versorgungsgleichstellungsgesetz)

    Schleswig-Holstein hat seine verpartnerten Beamten und Richter ohne jede Einschränkung im Besoldungs- und Versorgungsrecht ab dem 01.08.2001 mit Ehegatten gleichgestellt.

------ Thüringen

  • Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
  • Gesetzentwurf der Landesregierung
  • Nach Art. 12 des Entwurfs soll die Gleichstellung der verpartnerten Beamten und Richter in Thüringen beim Familienzuschlag der Stufe 1 rückwirkend ab dem 01.08.2001 erfolgen, wenn die Betroffenen vor dem 01.07.2009 einen Anspruch auf Familienzuschlag geltend gemacht haben, über den noch nicht abschließend entschieden worden ist. Die Zahlung erfolgt erst ab dem Beginn des Haushaltsjahres, in dem der Anspruch geltend gemacht worden ist, frühestens jedoch ab dem Monat, in dem die Lebenspartnerschaft begründet wurde.
    Die geplante Regelung entspricht somit der vom Bund bereits umgesetzesn Regelung, siehe § 74a Abs. 3 BBesG, siehe oben unter "Bund" und die Stellungnahme des LSVD Thüringen.

  • Der Gesetzgebungsprozess ist abgeschlossen, siehe "Thüringer Gesetz zur Änderung besoldungs-, versorgungs und dienstrechtlicher Vorschriften vom 18.07.2014, GOVBl Nr. 7 v. 29.07.2014, S. 406

--- Wachstumsbeschleunigungsgesetz

Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und der Fraktion der FDP: Gesetz zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums (Wachstumsbeschleunigungsgesetz) - BT-Drs. 17/15 vom 09.11.2009.
Schreiben des LSVD an den Bundesfinanzminister und an die Mitglieder des Finanzausschusses.
Dieser Vorgang ist abgeschlossen, siehe BGBl. I Nr. 81 v. 30.12.2009 , S. 3950 

Länder

--- Baden-Württemberg

  • Gesetz zur Einbeziehung von Lebenspartnerschaften in ehebezogene Regelungen des öffentlichen Dienstrechts und zu weiteren Änderungen des Landesbesoldungsgesetzes BadenWürttemberg, des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Baden-Württemberg und des Versorgungsrücklagegesetzes - LT-Drs 15/1719 v. 15.05.2012

    Durch das Gesetz werden die verpartnerten Beamten und Richter auf Antrag im Besoldungs- und Versorgungsrecht ab dem 01.09.2006 mit den verheirateten Beamten und Richtern gleichgestellt.

--- Bayern

--- Berlin

  • Antrag des Landes Berlin: Entschließung des Bundesrates zur Gleichstellung eingetragener Lebenspartnerschaften mit der Ehe im Kindschaftsrecht - BR-Drs. 124/11 v. 02.03.2011  

--- Brandenburg

  • Gesetzentwurf der Landesregierung zur Anpassung des brandenburgischen Landesrechts an das Lebenspartnerschaftsrecht des Bundes (Brandenburgisches Lebenspartnerschaftsanpassungsgesetz – BbgLPAnG) - LT-DRs 5/ 3328 v. 01.06.2011  

    Der Vorgang ist abgeschlossen, siehe GVOBl 2012, Nr. 16

--- Bremen

  • Antrag der Fraktionen der SPD, Bündnis 90/Die Grünen, der FDP und DIE LINKE
    Eingetragene Lebenspartnerschaften mit Ehen gleichstellen - Gesetz zur Änderung der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen - LT-Drs 17/1182 v. 10.02.2010

    Der Vorgang ist abgeschlossen, siehe BremGbl. 2010, 457

    Artikel 21 der Bremischen Landesverfassung lautet nunmehr:

    "(1) Ehe und Familie bilden die Grundlage des Gemeinschaftslebens und haben darum Anspruch auf den Schutz und die Förderung des Staates."

    (2) Die eingetragene Lebenspartnerschaft ist der Ehe in diesem Sinne gleichgestellt."

--- Hessen

--- Niedersachsen

--- Saaland

  • Gesetz zur Änderung der Verfassung des Saarlandes - LT-Drs 14/400-NEU
    • Einfügung des Verbots der Benachteiligung wegen der "sexuellen Identität" in Artikel 12 Absatz 3 der Landesverfassung
  • Gesetz zur Änderung des Saarländischen Besoldungsgesetzes - LT-Drs 14/401-NEU
    • Gleichstellung eingetragener Lebenspartnerschaften mit Ehen hinsichtlich des Verheiratetenanteils im Familienzuschlag  

--- Sachsen

--- Sachsen-Anhalt

--- Schleswig-Holstein

--- Thüringen