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Lesben- und Schwulenverband in Deutschland (LSVD)

Diskussionsteilentwurf eines Gesetzes zur Reform des Abstammungsrechts

Stellungnahme des LSVD vom 05. Mai 2019

Sehr geehrte Damen und Herren,

haben Sie vielen Dank, dass Sie uns Gelegenheit geben, zu dem Diskussionsteilentwurf Stellung zu nehmen. Wir begrüßen die Absicht, das Abstammungsrecht an die neuen Möglichkeiten der künstlichen Zeugung und an neue Familienformen anzupassen. Allerdings wird der vorgelegte Entwurf diesem Reformbedarf nicht gerecht. Wir möchten deshalb auf folgende wesentliche Punkte hinweisen.

A.1. Gleichstellung von gleichgeschlechtlichen Müttern mit verschiedengeschlechtlichen Eltern bei der Begründung der Elternstellung

Durch den Entwurf sollen gleichgeschlechtliche Frauenpaare, in deren Ehe oder Lebenspartnerschaft ein Kind hineingeboren wird, mit verschiedengeschlechtlichen Ehepaaren gleichgestellt werden. Die Mit-Mütter sollen nach § 1592 Abs. 2 Nr. 1 BGB-E wie Ehemänner mit der Geburt des Kindes zweiter rechtlicher Elternteil des Kindes und eine Stiefkindadoption damit überflüssig werden. Ebenso soll die Gleichstellung erfolgen bei nicht verheirateten bzw. nicht in eingetragener Lebenspartnerschaft lebenden Frauenpaaren, indem eine Frau nach § 1592 Abs. 2 Nr. 2 BGB-E ihre Mit-Mutterschaft in öffentlich-beurkundeter Form anerkennen kann; auch auf diesem Wege soll die Mit-Mutter von Geburt an zweiter rechtlicher Elternteil des Kindes sein können.

Es ist sehr zu begrüßen, dass diese Regelungen zunächst allen Frauenpaaren unabhängig davon, ob das Kind durch eine ärztlich assistierte künstliche Befruchtung oder durch eine private Samenspende gezeugt wurde, die Möglichkeit eröffnen, von Geburt an gemeinsam rechtliche Eltern ihres Kindes zu sein.

Sachlich nicht gerechtfertigt ist aber die in der Folge dann getroffene weitgehende Unterscheidung zwischen ärztlich assistierter künstlicher Befruchtung einerseits und privater Samenspende andererseits hinsichtlich der Möglichkeit der gerichtlichen Feststellung der Mit-Mutterschaft (§ 1598c BGB-E) und hinsichtlich derAnfechtungsrechte (§§ 1600 – 1600g BGB-E).

Die meisten künstlichen Befruchtungen bei lesbischen Paaren erfolgen heute ohne ärztliche Assistenz.

Frauenpaare entscheiden sich dabei nicht deshalb für eine private Samenspende, weil sie den Angeboten der ärztlich assistierten Befruchtung grundsätzlich ablehnend gegenüber stehen, sondern weil sie die Kosten für eine solche Behandlung, die nicht durch die gesetzliche Krankenversicherung gedeckt sind, nicht aufbringen können. Eine ärztliche Assistenz ist bei der künstlichen Befruchtung von Frauen nur erforderlich, wenn bei den Frauen Fertilitätsstörungen vorliegen oder wenn ihr Zyklussehr unregelmäßig ist. Frauen ohne diese Einschränkungen können die Insemination des heterologen Samens mit der sogenannten Bechermethode ohne ärztliche Assistenz selbst vornehmen.

Wenn bei einer künstlichen Befruchtung mit heterologen Samen ärztliche Assistenz in Anspruch genommen wird, sind die Kosten sehr hoch. Sie liegen sehr oft bei 10.000 Euro und mehr. Diese hohen Kosten werden von den gesetzlichen Krankenkassen nicht erstattet. Sie erstatten nur künstliche Befruchtungen mit dem Samen des Ehegatten und das auch nur teilweise (§ 27 a Abs. 1 Nr. 3 und 4 SGB V). Deshalb suchen sich Frauen, die gesund sind und die Inseminationen selbst vornehmen können, den privaten Samenspender im Freundes- und Bekanntenkreisoder im Internet in sogenannten Spenderportalen.

Die Insemination erfolgt in diesen Fällen regelmäßig ohne ärztliche Assistenz.

Nach den Angaben auf den Spenderportalen lassen sich die Samenspender zwar teilweise bezahlen. Aber die Beträge, die auf den Internetportalen genannt werden, sind nur ein geringer Bruchteil von dem, was Kinderwunschbehandlungen in Samenbanken und Kinderwunschpraxen kosten. Deshalb finden diese Internetseiten offenbar großen Zuspruch.

Wenn der Gesetzgeber vorliegend aus grundsätzlichen Erwägungen zum Recht der Kinder auf Kenntnis ihrer Abstammung und der Sicherstellung der Erfassung im Spenderregister die Insemination durch privaten Spendersamen rechtlich erheblich schlechter stellt, um die Zahl privater Samenspenden zu verringern – und nur so lassen sich die im Diskussionsentwurf getroffenen Unterscheidungen lesen - ist dies ein völlig ungeeignetes Mittel.

Um dieses Ziel zu erreichen, wäre es sachdienlich, die Kostenübernahme der ärztlich assistierten Insemination für gleichgeschlechtliche Paare über § 27a SGB V sicherzustellen, da die weit überwiegende Zahl der Betroffenen dann auch für die Insemination mit dem privat ausgewählten Spendersamen ärztliche Assistenz in Anspruch nehmen würde und dessen Erfassung im Spenderregister gewährleistet wäre.

A.2. Zulässigkeit der Insemination mit Fremdsamen

Gleichzeitig ist es erforderlich, im ärztlichen Berufsrecht die Zulässigkeit der Insemination mit Fremdsamen ausdrücklich klarzustellen.

Gleichgeschlechtliche Ehegattinnen, Lebenspartnerinnen, Frauen in eheähnlichen gleichgeschlechtlichen Partnerschaften und alleinstehende Frauen wenden sich auch deshalb an ausländische Samenbanken und an Spenderprotale, weil die deutschen Samenbanken und Kinderwunschpraxen ihnen gegenüber Vorbehalte haben. Die Samenbanken und Kinderwunschpraxen befürchten berufsrechtliche Sanktionen, wenn sie diese Frauen bei der künstlichen Befruchtung mit heterologen Samenärztlich unterstützen. Außerdem haben sie Angst vor Unterhaltsansprüchen der auf diesem Weg gezeugten Kinder.

Diese Frage der berufsrechtlichen Zulässigkeit der assistierten Reproduktion wird bisher nur in den Berufsordnungen der Ärztekammern angesprochen. Eine Durchsicht der Berufsordnungen und der ergänzenden „Richtlinien zur assistierten Reproduktion“ vermittelt das Bild, dass es über die Zulässigkeit der assistierten Reproduktion bei Lebenspartnerinnen unter den Ärztekammern keinen Konsens gibt.

Die assistierte Reproduktion gilt als Verfahren, das ethische Probleme aufwirft. Deshalb haben die meisten Landesärztekammern - außer Bayern, Berlin und Brandenburg - „Richtlinien zur assistierten Reproduktion“ erlassen. In diesen Richtlinien wird nur die assistierte Reproduktion bei Ehepaaren und bei „festgefügten“ verschiedengeschlechtlichen eheähnlichen Paaren geregelt. Die assistierte Reproduktion bei gleichgeschlechtlichen Ehegattinnen, Lebenspartnerinnen, bei eheähnlichen gleichgeschlechtlichen Paaren und bei alleinstehenden Frauen wird in den Richtlinien nicht erwähnt, ausgenommen die Richtlinie der Ärztekammer Hamburg, die die assistierte Reproduktion bei Lebenspartnerinnen ausdrücklich erlaubt.

Die frühere Musterrichtlinie der Bundesärztekammer von 2006 enthält zusätzlich einen Kommentar, der nicht verbindlich, sondern nur als "Interpretationshilfe"gedacht war. Dort wurde gesagt, dass bei nicht miteinander verheirateten Paaren einer heterologen Insemination mit besonderer Zurückhaltung zu begegnen sei; sie erkläre sich aus dem Ziel, dem so gezeugten Kind eine stabile Beziehung zu beiden Elternteilen zu sichern. Dann heißt es wörtlich: "Aus diesem Grund ist eine heterologe Insemination zurzeit bei Frauen ausgeschlossen, die in keiner Partnerschaft oder in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft leben."

Diesen unverbindlichen Kommentar hatten ursprünglich fast alle Ärztekammern übernommen. Inzwischen steht er nur noch in den Richtlinien der Ärztekammern Saarland, Sachsen und Thüringen. Alle anderen Landesärztekammern haben den unverbindlichen Kommentar aus ihren Richtlinien herausgenommen. Die Ärztekammer des Saarlandes hält aber tatsächlich an dem unverbindlichen Kommentar nicht mehr fest. Sie hat dem LSVD im Februar 2015 mitgeteilt, "dass der Vorstand der Ärztekammer des Saarlandes bereits vor einiger Zeit beschlossen hat, von einer standesrechtlichen Verfolgung von Ärztinnen und Ärzten abzusehen, wenn sie die Methoden der assistierten Reproduktion bei Frauen anwenden, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben". Dasselbe gilt für die Ärztekammer Thüringen. Sie hat dem LSVD im März 2015 mitgeteilt, „dass Lebenspartnerinnen im Rahmen der Kinderwunschbehandlung aus Sicht der Landesärztekammer in Thüringen im Verhältnis zu heterosexuellen Partnerschaften gleich behandelt werden. Grundsätzlich ist daher die Kinderwunschbehandlung von gleichgeschlechtlichen Frauenpaaren und alleinstehenden Frauen erlaubt.

Der 116. Deutsche Ärztetag in Hannover hatte schon im Jahr 2013 gefordert, „für die Reproduktionsmedizin eine systematische Rechtsentwicklung einzuleiten“, und betont, „dass nur der Gesetzgeber legitimiert ist, diese das menschliche Leben elementar berührenden Fragen verbindlich zu entscheiden“ und dass „im Fokus sachadäquate Regelungen stehen sollten, die die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Reproduktionsmedizin in Deutschland festlegen“.

Da das nicht geschehen ist, hat der Vorstand der Bundesärztekammer in seiner Sitzung vom Februar 2015 beschlossen, die (Muster-)Richtlinie zur Durchführung der assistierten Reproduktion nicht - wie in der Präambel des Jahres 2006 ausgeführt - fortzuschreiben, sondern stattdessen eine Richtlinie nach § 16b TPG zur Feststellungdes allgemein anerkannten Standes der medizinischen Wissenschaft für die Entnahme menschlicher Keimzellen und deren Übertragung zu erarbeiten. Das ist, inzwischen geschehen.

Die deutschen Samenbanken und Kinderwunschzentren haben gleichwohl noch immer Vorbehalte gegen gleichgeschlechtlich Ehegattinnen, gegen Lebenspartnerinnen, gegen Frauen in gleichgeschlechtlichen eheähnlichen Partnerschaften und gegen alleinstehende Frauen. Sie lehnen sie entweder ab oder erheben von ihnen zum Teil wesentlich höhere Preise und / oder lassen sich innotariellen Urkunden von den Frauen zusichern, dass sie die Ärzte von möglichen Unterhaltsansprüchen der Kinder freistellen werden.

Fazit: Eine sachgemäße Lösung setzt nicht nur voraus, dass die Co-Mütter mit der Geburt des Kindes zweiter rechtlicher Elternteil werden, sondern außerdem:

  • dass auch die Frage der Zulässigkeit der assistierten Reproduktion bei gleichgeschlechtlichen Ehegattinnen, bei Lebenspartnerinnen, bei gleichgeschlechtlichen eheähnlichen Lebensgemeinschaften von Frauen und bei alleinstehenden Frauen geklärt wird
  • dass der Samenspender, der nicht rechtlicher Vater werden soll, gegenüber dem Kind und der Mutter nicht unterhaltspflichtig ist und
  • dass die Einschränkungen der Kostenerstattungspflicht von Kinderwunschbehandlungen in § 27a SGB V aufgehoben werden

B. Anerkennung der Vater- und Mutterschaft

Nach dem Entwurf soll die Anerkennung der Vater oder Mutterschaft vor der Zeugung des Kindes nicht möglich sein (§ 1594 Abs. 4 BGB-E). Das ist verfehlt.

Nach unserer Erfahrung scheitern Dreiecksbeziehungen zwischen Mutter, Co Mutterund Samenspender vor allem dann, wenn sich die Beteiligten vorher nicht ausgesprochen und klargestellt haben, welche Rolle ihnen jeweils im Hinblick auf das Kind zukommen soll. Es ist dringend geboten, dass sie sich darüber zunächst klarwerden und entsprechende Absprachen treffen (siehe unten Abschnitt G„Elternschaftsvereinbarung“) und zwar bevor sie ihren Plan in die Tat umsetzen, ein Kind zu zeugen.

Richtig ist dagegen der Vorschlag, dass der Samenspender nicht als Vater festgestellt werden kann, wenn er bei der „Lieferung“ des Samens ausdrücklich oder stillschweigend zum Ausdruck gebracht hat, dass er sich auf die die Lieferung seines Samens beschränken und für das Kind keinerlei Verantwortung übernehmen will, wie das zum Beispiel bei dem Verkauf des Samens an eine Samenbank der Fall ist.

Demgemäß schließt § 1598c BGB-E aus, dass der Samenspender, der seinen Samen einer Entnahmeeinrichtung zur Verfügung gestellt hat oder eine Frau in eine Kinderwunschpraxis begleitet, damit dort bei der Frau mit seinem Samen eine Kinderwunschbehandlung durchgeführt wird, als Vater festgestellt wird, wenn er ausdrücklich auf die Elternschaft verzichtet oder sein Einverständnis mit derAufnahme seiner Daten in das Samenspenderregister erklärt hat.

Diese Regelung ist zielführend, aber verfehlt, soweit die Regelung auf Kinderwunschbehandlungen in Entnahmeeinrichtungen beschränkt ist, aus den o.g. Gründen ihren Zweck. Denn der Entwurf führt damit ein abwegiges zweigleisiges System ein.

Es ist unbedingt erforderlich, dass bei privaten Samenspenden die Möglichkeit einer bindenden präkonzeptionellen Erklärung des Samenspender etabliert wird, mit der dieser auf die Elternschaft verzichtet. Wenn die Mütter eine entsprechende schriftliche Erklärung des Samenspenders vorweisen können, soll der Samenspender nicht mehr als Vater festgestellt werden können.

C. Feststellung des zweiten rechtlichen Elternteils

Nach dem vorliegenden Diskussionsentwurf soll die Mit-Mutterschaft nach § 1592Abs. 2 Nr. 3 BGB-E schließlich auch gerichtlich festgestellt werden können, wenn die Mit-Mutter zuvor in eine ärztlich unterstützte künstliche Befruchtung eingewilligt hat.

Der Entwurf will in Anlehnung an die Erwägungen des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 23.09.2015 (BGHZ 207, 135) die Möglichkeit schaffen, dass derjenige, der durch seine Einwilligung in die künstliche Befruchtung mit dazu beigetragen hat, dass ein Kind geboren wird, an dieser Mitwirkung festgehalten und als zweiter rechtlicher Elternteil festgestellt wird. Der Entwurf beschränkt diese Möglichkeit aber auf die Fälle der assistierten Reproduktion.

Wenn die Insemination von den Betroffenen eigenhändig ohne ärztlichen Beistand vorgenommen worden ist, soll die Feststellung nicht möglich sein. Das lehnen wir entschieden ab. Wir sind gegen eine Lösung, die davon abhängig gemacht wird, ob die Betroffenen bereit bzw. in der Lage sind, eine Kinderwunschbehandlung in Anspruch zu nehmen und zu bezahlen.

D. Anfechtung der Mutterschaft der Co-Mutter und der Vaterschaft nach § 1600 a und § 1600 e BGB-E

Wie bereits oben dargelegt, ist es nach unserer Auffassung nicht sinnvoll, das Recht auf Anfechtung der Mit-Mutterschaft durch den Samenspender davon abhängig zu machen, ob eine Zeugung durch eine Insemination mit oder ohne ärztliche Assistenz erfolgt ist. Wir lehnen die Beschränkung des Schutzes vor einer solchen Anfechtung auf die Fälle, bei denen die künstliche Befruchtung mit Samen aus einer Spendereinrichtung oder durch eine Kinderwunschbehandlung erfolgt ist, entschieden ab.

Nach dem Entwurf (§1600a Abs. 2 Satz 1) hat der private Spender in den ersten 6 Monaten immer ein Anfechtungsrecht. Das Anfechtungsrecht nach §1600a Abs. 2Satz 2 bleibt über die ersten 6 Monate hinaus bestehen, wenn der Spender eine sozial-familiäre Beziehung zum Kind hat. Das bedeutet im Ergebnis, dass die Mütter das Anfechtungsrecht begünstigen, wenn sie den Kontakt zwischen Spender und Kind zulassen. Das widerspricht wegen des daraus resultierenden Umkehrschlusses einer Vermeidung des Kontakts zum Spender/ biologischen Vater unseres Erachtens dem Kindeswohl.

Wir gehen davon aus, dass auch die Frauenverbände gegen die Anfechtungsmöglichkeit in den ersten 6 Lebensmonaten trotz sozial-familiärerBeziehung zwischen den Müttern und dem Kind bzw. – bei heterosexuellen Paaren zwischen der Mutter und dem sozialen Vater - protestieren werden. Das ist eine erhebliche Ausdehnung der Väterrechte.

Im Übrigen meinen wir, dass entsprechend § 1600 b BGB-E die Einwilligung der Mutter, der zweiten Mutter und des Samenspenders in die Insemination die Anfechtung durch den jeweils Eiwilligenden ausschließen sollte. Für die Einwilligung sollte die Schriftform genügen und sie sollte schon vor der Zeugung erteilt werden können.

Wenn der Samenspender einwilligt, sollte er auch nicht auf Unterhalt in Anspruch genommen werden können. Das absolute Mindesterfordernis bei der derzeit vorgesehenen Regelung wäre jedenfalls, dass eine Möglichkeit des bindenden Verzichts des Samenspenders auf seine Elternrechte geschaffen wird; diese sollte präkonzeptionell zulässig sein. Dies trägt dem Interesse des Mütterpaare an einer geregelten Rechtslage ebenso Rechnung, wie dem Interesse des Samenspenders daran, nicht entgegen vorheriger Absprache auf Unterhalt in Anspruch genommen zu werden. Der aktuelle Diskussionsentwurf schafft in der Frage der Durchsetzung der Elternstellung durch den Samenspender entgegen vorheriger Absprachen eine größere Rechtsunsicherheit, als sie aktuell besteht, wo ja zumindest die vorgeburtliche Zustimmung des Samenspender zur Stiefkind-Adoption durch die Co-Mutter möglich ist und diese Zustimmung durch Zugang beim Familiengericht auch bereits vorgeburtlich unwiderruflich werden kann.

E. §§ 1591, 1592, 1600h BGB-E

Wir lehnen die Bezeichnung der zweiten Mutter als „Mit-Mutter“ entschieden ab. Gleichgeschlechtliche Frauenpaare legen nach unserer Erfahrung großen Wert darauf, dass aus der Geburtsurkunde nicht hervorgeht, wer die leibliche Mutter ist. Das ist vor allem für die Co-Mutter und ihr Selbstverständnis als rechtlicher Elternteil des Kindes wichtig.

Wer die leibliche Mutter des Kindes ist, geht unabhängig davon aus der Geburtsanzeige hervor, die sich bei den Sammelakten des Standesamtes befindet.

Wir sind auch dafür, in den Vorschriften die Lebenspartnerschaft mit zu erwähnen. Das ist zwar wegen der Generalklausel des § 21 LPartG überflüssig, aber dieser Zusammenhang ist den Bürgern nicht bewusst.

Die Einbeziehung von Frau-zu-Mann-Transsexuellen und Intersexuellen, die ein Kind gebären, über dem Begriff „Variante der Geschlechtsentwicklung“ (§1600h BGB-E) ist verfehlt. Der Begriff ist hoch umstritten. Nach Auffassung des Bundesministeriums des Inneren gilt er nur für Intersexuelle mit bestimmten körperlichen Anomalien. Nach Auffassung der Standesämter gilt er – entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts – auch für Transsexuelle und Intersexuelle, die keine körperlichen Anomalien aufweisen, aber ernsthaft und nachhaltig der Überzeugung sind, dass sie dem anderen Geschlecht bzw. wederdem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht angehören. Mit diesem – sinnlosen – Streit sollte man die Neufassung des Abstammungsrechts nicht belasten.

Darüber hinaus ist es zum Wohl der Kinder unbedingt erforderlich, trans*- und inter*geschlechtlichen Elternteilen die Möglichkeit zu eröffnen, bei dem Eintrag in die Geburtsurkunde selbst zu bestimmen, ob sie nach einem Personenstandswechsel mit der aktuellen oder der früheren Geschlechtsidentität eingetragen werden möchten; ebenso muss nach einem Namenswechsel die Wahlmöglichkeit bestehen, ob ein Elternteil mit dem aktuellen oder dem früheren Namen in die Geburtsurkunde eingetragen werden möchte. Die aktuelle Rechtslage, nach der mit den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH XII ZB 660/14 und XII ZB 459/16)nur der Eintrag mit der früheren Geschlechtsidentität und dem früheren Namenrechtmäßig sein soll, widerspricht dem Selbstbestimmungsrecht von trans*- und intergeschlechtlichen Menschen ebenso, wie dem Offenbarungsverbot nach demTSG. Es widerspricht dem Wohl der Kinder und dem familiären Zusammenhalt, wenn auf diesem Wege eine zwangsweise Offenbarung der früheren Änderung der Geschlechtsidentität gegenüber Kindergärten, Schulen und sonstigen Dritten erfolgt.

Fazit: Wir schlagen deshalb für die §§ 1591 und 1592 BGB folgende Fassungen vor:

§ 1591 Mutterschaft

Mutter eines Kindes ist die Person,

1. die es geboren hat,
2. die zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet oder verpartnert ist,
3. die die Mutterschaft anerkannt hat oder
4. deren Mutterschaft nach § 182 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gerichtlich festgestellt ist.

§ 1592 Vaterschaft

Vater eines Kindes ist die Person

1. der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist,
2. der die Vaterschaft anerkannt hat oder
3. dessen Vaterschaft nach § 182 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gerichtlich festgestellt ist.

Diese Vorschriften sollten im Personenstandsgesetz im Hinblick auf die Entscheidungen des BGH vom 6.09.2017 (XII ZB 660/14) und vom 29.11.2017 (XII ZB 459/16) durch folgende Vorschrift ergänzt werden:

§ ...............PStG

Wenn ein leibliches Kind des Betroffenen nach der Änderung seiner rechtlichen Geschlechtszugehörigkeit oder seiner Vornamen geboren wird, kann der Betroffene wählen, ob im Geburtseintrag des Kindes sein früheres Geschlechtund seine früheren Vornamen eingetragen werden oder sein jetzigesGeschlecht und seine jetzigen Vornamen.

§ .............PStG

Das leibliche Kind des Betroffenen, das nach der Änderung der rechtlichen Geschlechtszugehörigkeit oder der Vornamen des Betroffenen geboren wird, kann wählen, ob in seiner Geburtsurkunde das frühere Geschlecht und die früheren Vornamen des Betroffenen oder sein jetziges Geschlecht und seine jetzigen Vornamen eingetragen werden. Die nicht im Geburtseintrag des Kindesenthaltenen Angaben hat das Standesamt aus dem Geburtseintrag desBetroffenen zu entnehmen. Dem Kind darf zu diesem Zweck abweichend von §63 Absatz 2 PStG ein beglaubigter Ausdruck aus dem Geburtenregister des Betroffenen erteilt werden.

F. Mehr-Elternschaft

In Mehreltern-Regenbogenfamilien sind es häufig bis zu vier Personen, die sich schon vor der Zeugung bereit erklären, gemeinsam Verantwortung für das Kind zu übernehmen. Sie schaffen damit den Rahmen für die Entstehung und das Aufwachsen eines Kindes. Es liegt in dessen Wohl, diese Personen auch an die übernommene Verantwortung zu binden und für alle Elternteile einen rechtlichen Rahmen zu schaffen, in dem sie der übernommenen Verantwortunggerecht werden können.

Auch wenn das Bundesverfassungsgericht in der Vergangenheit Bedenken dagegen hatte, gleichzeitig mehr als zwei Personen als Träger des Elternrechts aus Art. 6 Abs.2 Satz 1 GG zuzulassen, ist der Gesetzgeber im Zuge seiner gesetzgeberischen Fortentwicklung des Familienrechts nicht daran gehindert, sondern vielmehr gehalten, der grundsätzlich anderen Ausgangssituation bei Regenbogenfamilien mit der Ermöglichung einer rechtlichen Mehrelternschaft Rechnung zu tragen.

Während das Bundesverfassungsgericht bei seinen Entscheidungen grundsätzlichvon einer Konfliktsituation zwischen einem rechtlichen und einem leiblichen Vater ausging, ist im Fall von Regenbogenfamilien, bei denen die Entscheidung für das Kind von Beginn an von mehr als zwei Personen gemeinschaftlich getroffen wird, ein solcher Konflikt gerade nicht von vornherein gegeben.

Denn die biologischen Eltern sind in Regenbogenfamilien regelmäßig nicht in einer Paarbeziehung verbunden, sondern haben sich unabhängig davon – ggf. mit ihrer Partnerin oder ihrem Partner - entschieden, eine Regenbogenfamilie zu gründen, für welche die soziale Elternschaft von mehr als zwei Menschen charakteristisch ist.

Die derzeitige Situation, in der entweder der leibliche Vater und dessen Partner oder die Partnerin der leiblichen Mutter nahezu rechtlos gestellt werden müssen, erschwert die Gründung von Regenbogenfamilien und kann in bestehenden Regenbogenfamilien mit mehr als zwei sozialen Elternteilen zu Konflikten undKompetenzstreitigkeiten führen.

Zudem ist auch dem geltenden Recht die Mehrelternschaft nicht gänzlich fremd; sie entsteht vielmehr im Falle der Erwachsenenadoption nach § 1770 BGB sogar regelmäßig. Zwar ist hierbei nicht das Kindeswohl betroffen, aber es ergeben sich als Folgen einer Mehrelternschaft für das Kind vergleichbare familien-, erb- und sozialrechtliche Fragen z.B. bei Erbansprüchen, Elternunterhaltsforderungen von möglicherweise vier Eltern an das Kind bzw. entsprechendem sozialrechtlichen Regress.

Der LSVD fordert einen verlässlichen rechtlichen Rahmen für Mehreltern-Regenbogenfamilien, der es ermöglicht, dass den jeweiligen tatsächlichenVerhältnissen entsprechend bis zu vier Menschen einvernehmlich rechtliche Elternteile und/oder Sorgeberechtigte sein können.

Die Elternteile sollen dazu in einer Elternschaftsvereinbarung (siehe den nachfolgenden Abschnitt G) vor der Zeugung formulieren können, wie sie ihr Verhältnis zueinander und zu dem Kind gestalten möchten. Sie können beispielsweise bestimmen, wer von ihnen rechtlicher Elternteil des Kindes werden und wie viele rechtliche Eltern das Kind haben soll. Die leibliche Mutter muss dabei nicht notwendigerweise Elternteil bleiben. Insbesondere ist zwischen verwandtschaftlichen und sorgerechtlichen Regelungen zu unterscheiden.

Diese Vereinbarung hat rechtsgestaltende Bedeutung, wird notariell beurkundet und ist hinsichtlich Verwandtschaftsbeziehungen nicht anfechtbar weder durch die Elternteile noch durch das Kind. In allen anderen Aspektenist die Vereinbarung einvernehmlich abänderbar. Die in derElternschaftsvereinbarung benannten Elternteile sollen in die Geburtsurkunde eingetragen werden.

In der Konsequenz hat dies Auswirkungen auf das Familienrecht, das Erbrecht und das Sorgerecht. So muss geregelt werden, dass das Kind im Falle seinerUnterhaltspflicht gegenüber den rechtlichen Eltern nicht überfordert wird. Zu befürworten ist eine Quotenregelung, die eine gegenwärtig übliche Belastung nicht übersteigt. Wenn die Beteiligten festlegen, dass das Kind mehr als zwei rechtliche Eltern haben soll, soll das Kind seinen drei oder vier Eltern nur jeweils zu einem Drittel bzw. zu einem Viertel zum Unterhalt verpflichtet sein. Das Kind soll gegenüber allen Eltern voll erbberechtigt sein.

G. Elternschaftsvereinbarung

Bei der Gründung von Regenbogenfamilien entspricht es dem Bedürfnis der Beteiligten und ist daher erforderlich, vor der Zeugung eines Kindes die zukünftigen Rechtsbeziehungen zwischen den beteiligten Erwachsenen untereinander und zum Kind rechtlich gründlich zu diskutieren und dann auch mittels klarer Festlegungen verbindlich regeln zu können. Dies ist nach dem geltenden Familienrecht nichtmöglich.

Der LSVD fordert deshalb, dass ein Rechtsrahmen geschaffen wird, der es denBeteiligten einer Regenbogenfamilie ermöglicht, rechtsverbindliche Vereinbarungen vor der Zeugung zu treffen:

Beteiligte der Elternschaftsvereinbarung können eine oder zwei Frauen, der biologische Vater und gegebenenfalls auch sein Mann sein und zwar auch dann, wenn die zwei Frauen und die zwei Männer nicht verpartnert sind.

Die - höchstens vier - Beteiligten sollen frei bestimmen können, wer von ihnen rechtlicher Elternteil des Kindes werden und wie viele rechtliche Eltern das Kind haben soll. Die Beteiligten können insbesondere weiter vereinbaren:

  • wer die elterliche Sorge - ganz oder teilweise - ausüben soll
  • dass die sorgeberechtigten Elternteile und die anderen Beteiligten über Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung für das Kind gemeinsam entscheiden werden,
  • wer in welchem Umfang ein Umgangsrecht mit dem Kind haben soll,
  • wer in welchem Umfang ein Recht auf Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes haben soll,
  • ob und inwieweit sich die Beteiligten, die nicht rechtliche Eltern des Kindeswerden, an dem Unterhalt des Kindes beteiligen und der Mutter bzw. dem rechtlichen Vater Betreuungsunterhalt zahlen sollen, wenn diese wegen der Betreuung des Kindes nicht erwerbstätig sein können.

Das Familiengericht soll die Vereinbarungen über das Umgangsrecht nur abändern können, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Eine Entscheidung, die das vereinbarte Umgangsrecht oder seinen Vollzug für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, soll nur ergehen können, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre (vgl. § 1684 Abs. 4 BGB).

Mit freundlichen Grüßen

Manfred Bruns
Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof a.D.

Gabriela Lünsmann
Fachanwältin für Familienrecht / Bundesvorstand des LSVD