Stiefkindadoption: Vereinbarungen zwischen Müttern und Samenspendern
Hinweise und Ratschläge (Stand: 2021)
Nachfolgend haben wir einige Hinweise und Ratschläge für die Gestaltung von Vereinbarungen zwischen den Beteiligten einer Regenbogenfamilie zusammengetragen. Nach unserer Erfahrung sollte eine Vereinbarung insbesondere Regelungen zur Rolle und dem Verhältnis zwischen Müttern, Vätern und Samenspendern (siehe unten 2.) sowie zu deren Unterhaltspflichten (siehe unten 3.) beinhalten.
Aufgrund der Vielzahl möglicher Familienkonstellationen und der Komplexität der Vereinbarungen können wir keine allgemeinen Mustervorlagen zur Verfügung zu stellen. Es gibt keine Standardlösungen. Die Formulierung verlässlich absichernder Vereinbarungen erfordert eine Beratung im Einzelfall.
Wir empfehlen daher dringend, sich für die Formulierung von Verträgen oder Vereinbarungen an eine Beratungsstelle für Regenbogenfamilien oder eine*n Rechtsanwält*in zu wenden. Die kostenfreie Rechtsberatung des LSVD ist hierfür ungeeignet. Sie kann lediglich eine erste Einschätzung zu einzelnen Fragen geben. Wir bitten um Verständnis.
Muster für die notariellen Vereinbarungen, die für eine Stiefkindadoption notwendig sind, stellen wir weiterhin zur Verfügung. Diese werden im Termin mit dem Notar oder der Notarin besprochen und müssen dort individuell auf den Einzelfall angepasst werden.
Hinweis: Dieser Text befasst sich bewusst nur mit cis-geschlechtlichen Konstellationen. Für Beteiligte, die trans- oder intergeschlechtlich sind und/oder die einen offenen oder diversen Geschlechtseintrag haben, gelten zum Teil andere rechtliche Regelungen, die sich im Einzelfall stark unterscheiden können und in diesem Ratgeber nicht abgebildet werden. Eigene Ratgeber für nicht cis-geschlechtliche Elternteile sind in Arbeit. Wir empfehlen, sich für eine rechtssichere Gestaltung Hilfe bei Beratungsstellen für trans- oder intergeschlechtliche Menschen und ggf. anwaltliche Unterstützung zu suchen.
1. Vorbemerkung: Die wenigsten Punkte lassen sich rechtlich verbindlich regeln
Wenn mehr als zwei Personen an der Familiengründung beteiligt sind, stößt das deutsche Familienrecht schnell an seine Grenzen. Denn nach unserem Recht kann ein Kind rechtlich nur zwei Eltern haben. Regenbogenfamilien mit mehr als zwei Elternteilen sind in Deutschland rechtlich (noch?) nicht möglich.
Angesichts der unzureichenden Rechtslage empfehlen wir zukünftigen Eltern vor der Familiengründung deshalb dringend, die eigenen Wünsche, Bedürfnisse und Befürchtungen ausführlich miteinander zu besprechen und abzuklären. Wir haben aufgrund der Beratungsanfragen den Eindruck, dass spätere Spannungen zwischen den Müttern und dem leiblichen Vater (und vielleicht auch dessen Partner) oft darauf zurückzuführen sind, dass die Beteiligten ihr Verhältnis zueinander und zum Kind nicht ausführlich genug diskutiert und dazu keine klaren Festlegungen getroffen haben. Schriftliche Absprachen zwischen den Beteiligten können späteren Konflikten vorbeugen.
Wichtig: Die wenigsten Punkte lassen sich rechtlich verbindlich regeln. Die getroffenen Vereinbarungen zwischen den Beteiligten lassen sich daher in der Regel nicht einklagen. Sie müssen deshalb auch nicht notariell beurkundet werden.
Trotzdem erfüllen solche Vereinbarungen einen wichtigen Zweck: sie schaffen Klarheit und können helfen, Konflikte zwischen den Beteiligten zu vermeiden. Sollte es doch zum Streit kommen, können die schriftlichen Vereinbarungen von den Familiengerichten bei der Beurteilung herangezogen werden, was nach der Vorstellung der Beteiligten für das Wohl des Kindes das Beste ist. Wenn z.B. die Mütter dem leiblichen Vater in der Vereinbarung ein Umgangsrecht mit dem Kind zugebilligt haben, kann dies vom Gericht in einem Rechtsstreit als Indiz gewertet werden, dass die Mütter den Umgang mit dem leiblichen Vater jedenfalls grundsätzlich als positiv für das Wohl des Kindes erachten.
Davon abgesehen sind zumindest Vereinbarungen über die Freistellung des privaten Samenspenders von den Unterhaltsansprüchen des Kindes und der leiblichen Mutter rechtsverbindlich (s. unten unter 3.). Sie schützen den Samenspender z.B. davor, dass die Mütter oder das Kind später auf den Gedanken kommen, dieser könne dem Kind doch das Studium bezahlen, und zu diesem Zweck im Namen des Kindes die Feststellung der Vaterschaft des Samenspenders betreiben.
2. Vereinbarungen über die Rollen und das Verhältnis der Beteiligten zueinander
Die Beteiligten sollten im Wesentlichen festlegen, welches Elternschaftsmodell sie sich vorstellen und nach der Geburt des Kindes leben wollen. Dies empfehlen wir vor allem, um sicherzugehen, dass die Erwartungen tatsächlich kompatibel sind. Rechtlich verbindlich regeln kann man allerdings nur die wenigsten Punkte.
Vorstellbar sind zum Beispiel folgende Wunschkonstellationen:
- Die Mütter nehmen die Dienste einer Kinderwunschpraxis oder Samenbank in Anspruch. Dann gibt es offensichtlich niemanden, der die Vaterrolle übernimmt, die Familie besteht nur aus den Müttern und ihrem Kind. Die Co-Mutter adoptiert das Kind und wird zweiter rechtlicher Elternteil.
- Die Mütter kennen den privaten Samenspender, die Familie soll aber nur aus den Müttern und dem Kind bestehen. Die Co-Mutter möchte das Kind adoptieren. Der private Spender möchte auf alle Vaterschaftsrechte verzichten. Er möchte anonym bleiben und im Stiefkindadoptionsverfahren nicht genannt werden. ACHTUNG: Dies ist nach derzeitiger Rechtslage nicht möglich. Ein privater Samenspender muss immer namentlich am Adoptionsverfahren beteiligt werden, indem er seine Einwilligung in die Adoption notariell beurkunden lässt (mehr Informationen hierzu in unserem Ratgeber zur Stiefkindadoption, Punkt 15).
- Die Mütter kennen den privaten Samenspender, die Familie soll aber nur aus den Müttern und dem Kind bestehen. Die Co-Mutter möchte das Kind adoptieren. Der private Spender möchte auf alle Vaterschaftsrechte verzichten und ist bereit, namentlich in die Stiefkindadoption einzuwilligen. Zusätzlich zur Einwilligung in die Adoption sollte er beurkunden oder schriftlich festhalten lassen, dass er damit auch auf sein Umgangsrecht mit dem Kind verzichtet (BGH, Beschl. v. 16.06.2021 – XII ZB 58/20).
- Der leibliche Vater - und eventuell sein Partner - möchte als sozialer Elternteil am Aufwachsen des Kindes teilnehmen und ist auch bereit, sich in gewissem Umfang am Unterhalt des Kindes zu beteiligen, ohne rechtlicher Elternteil zu sein.
- Der leibliche Vater möchte die Vaterschaft anerkennen und zusammen mit der leiblichen Mutter auch dauerhaft rechtlicher Elternteil sein. Die Co-Mutter nimmt als sozialer Elternteil am Aufwachsen des Kindes teil und ist bereit, sich in gewissem Umfang am Unterhalt des Kindes zu beteiligen.
- Zwei Frauen tun sich mit einem oder zwei Männern zusammen, um gemeinsam Kinder zu zeugen und aufzuziehen. Bei den Männern handelt es sich häufig ebenfalls um Paare, die verheiratet sind oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaften leben. Manchmal wird bei solchen Konstellationen zunächst die eine Partnerin Mutter und nach einiger Zeit die andere. Biologisch stammen die Kinder in der Regel alternativ von einem der beiden Männer ab.
Bis auf den Fall einer Samenspende von der Samenbank gibt es in allen Fällen Regelungsbedarf zwischen den Beteiligten. Wenn mehr als zwei Personen am Aufwachsen des Kindes beteiligt sein wollen, sollten sich die Beteiligten insbesondere folgende Fragen stellen: Wer soll rechtlicher Elternteil des Kindes sein? Welche Rolle sollen die anderen Beteiligten haben?
Da Familien mit mehr als zwei rechtlichen Elternteilen nach deutschem Recht nicht möglich sind, können nicht Co-Mutter und leiblicher Vater rechtlicher Elternteil werden, sondern nur eine*r von beiden. Die Co-Mutter wird durch die Stiefkindadoption zum zweiten Elternteil, der leibliche Vater muss der Stiefkindadoption zustimmen; damit endet seine Vaterstellung. Wenn der leibliche Vater rechtlicher Elternteil sein will, kann er die Vaterschaft mit Zustimmung der gebärenden Mutter anerkennen. Die Co-Mutter kann dann nicht rechtlicher Elternteil werden.
Für welche Lösung sich die "Mütter" und "Väter" entscheiden, ist von der individuellen Situation und den Wünschen der Beteiligten abhängig; diese müssen die Beteiligten vor der Zeugung miteinander klären.
Solange sich alle Beteiligten gut verstehen, ist es nicht entscheidend, was sie vereinbart haben. Die Vereinbarungen werden erst wichtig, wenn es zwischen den verschiedenen Elternteilen zu ernsten Meinungsverschiedenheiten kommt, weil z.B. die Beteiligten unterschiedliche Vorstellungen von Umfang und Zeiten des Umgangs haben, die Mütter mit dem Kind aus persönlichen Gründen weit weg ziehen wollen oder weil die Mütter und die Väter sehr unterschiedliche Vorstellungen über die Erziehung der Kinder entwickeln.
Es kann vorkommen, dass die Beteiligten nach einer Trennung ihre Verletzungen in hoch emotionalen Rechtsstreitigkeiten über das Sorge- und Umgangsrecht ausagieren. Wie dem in Mehreltern-Konstellationen vorgebeugt werden kann, bedarf gründlicher Überlegung.
Nachfolgend werden beispielhaft drei Modelle vorgestellt, wie die Beteiligten in den verschiedenen Konstellationen ihre Beziehungen untereinander regeln können.
Hinweis: Die folgenden Regelungen sind rechtlich nicht zwangsweise durchsetzbar. Es handelt sich dabei auch keineswegs um die einzig denkbaren Lösungen. Wichtig ist vielmehr, dass die Beteiligten sich intensiv Gedanken machen und eine Lösung finden, die individuell für sie funktioniert. Insbesondere, wenn mehr als zwei Personen Verantwortung für das Kind übernehmen möchten, raten wir zu einer anwaltlichen Beratung.
A. Wenn der Spender nur Spender sein möchte
Eine häufige Konstellation ist, dass zwei Frauen mithilfe einer privaten Samenspende eine Zwei-Mütter-Familie gründen möchten, in denen sich die Rolle des Spendenden auf die Hergabe seines Samens beschränken soll. Der Spendende möchte in dieser Konstellation regelmäßig keinerlei Vaterschaftsrechte wahrnehmen und sich insbesondere gegen mögliche Unterhaltsansprüche absichern. Die Mütter möchten sicherstellen, dass der Spendende später keine Vaterschaftsrechte geltend machen kann, falls er es sich anders überlegt.
Das wenigste hiervon lässt sich rechtlich verbindlich regeln. Insbesondere eine “Verzichtserklärung”, dass der Spender auf Vaterschaftsrechte verzichtet, ist rechtlich nicht wirksam. Der Spender kann seine Einwilligung in die Stiefkindadoption trotz einer solchen Erklärung so lange widerrufen, bis diese notariell beurkundet und dem Familiengericht zugegangen ist. Das Gleiche gilt für die Einwilligung der leiblichen Mutter. Die Co-Mutter kann den Antrag auf Stiefkindadoption jederzeit zurücknehmen. Eine endgültige Sicherheit für die Beteiligten gibt es daher erst mit Abschluss des Adoptionsverfahrens.
Aus diesem Grund sollte die Stiefkindadoption so früh wie möglich, am besten bereits vor der Geburt eingeleitet werden (siehe auch unser Ratgeber zur Stiefkindadoption, Punkt 13 ff.). Allerdings akzeptieren nicht alle Notar*innen und Familiengerichte eine vorgeburtliche Antragstellung durch die Co-Mutter bzw. eine vorgeburtliche Einwilligung des Spenders in eine Adoption.
Obwohl die folgenden Absprachen nicht rechtsverbindlich getroffen werden können, empfiehlt es sich nach unserer Erfahrung, dass die Beteiligten ihre Absichten vor der Familiengründung schriftlich festhalten. Folgende Vereinbarungen können beispielsweise sinnvoll sein:
- der Spender wird in die Stiefkindadoption einwilligen und keinerlei Vaterschaftsrechte geltend machen
- der Spender verzichtet mit der Einwilligung in die Stiefkindadoption auch auf sein Umgangsrecht mit dem Kind (BGH, Beschl. v. 16.06.2021 – XII ZB 58/20)
- die Co-Mutter wird die Stiefkindadoption einleiten
- die leibliche Mutter wird in die Stiefkindadoption einwilligen
- die Beteiligten werden das Adoptionsverfahren zügig vorantreiben und alles unterlassen, was das Verfahren verzögert.
Die Co-Mutter kann den Spender zusätzlich vertraglich von den Unterhaltsansprüchen des Kindes und der leiblichen Mutter freistellen. Diese Freistellung ist rechtlich verbindlich (siehe unter 3.).
B. Leiblicher Vater als sozialer Elternteil mit Umgangsrecht
Wenn das Kind primär in der Familie der Mütter aufwachsen soll, der leibliche Vater (und ggf. sein Partner) sich aber am Aufwachsen des Kindes beteiligten wollen, erscheint es sinnvoll, dass die Co-Mutter das Kind adoptiert (Stiefkindadoption) und dadurch zum zweiten rechtlichen Elternteil wird. Der leibliche Vater (und ggf. sein Partner) nimmt die Elternrolle dann als sozialer Vater wahr. Ihm kann von den Müttern ein Umgangsrecht eingeräumt werden. Zudem können weitere Rechte eingeräumt und Vollmachten ausgestellt werden.
Die Beteiligten können beispielsweise vereinbaren:
- dass der leibliche Vater - und ggf. sein Partner - ein Recht zum Umgang mit dem Kind haben soll,
- dass die Mütter dem leiblichen Vater - und ggf. seinem Partner - ein Mitspracherecht in allen Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung für das Kind einräumen.
Die Vereinbarung von Umgangsrechten ist zwar nicht rechtsverbindlich, sie kann jedoch dazu führen, dass dem Spender ein gesetzliches Umgangsrecht nach § 1686a Abs. 1 BGB analog zusteht (BGH, Beschl. v. 16.06.2021 – XII ZB 58/20). Voraussetzung dafür ist, dass die Beteiligten vereinbart haben, dass das Kind seinen leiblichen Vater kennenlernen und Kontakt zu ihm haben soll, dass der Spender ernstliches Interesse am Kind gezeigt hat und der Umgang dem Kindeswohl dient. Sind diese Voraussetzungen gegeben, kann der Spender seinen Umgang auch gegen den Willen der Mütter einklagen.
Zu möglichen Unterhaltsregelungen siehe unten unter 3.
C. Wechselmodell mit rechtlicher Mutter und rechtlichem Vater
Wenn die Mütter und Väter das sogenannten Wechsel- oder Pendelmodell praktizieren wollen (das Kind lebt an einigen Tagen der Woche bei den Müttern und an den restlichen Tagen bei den Vätern) kann es sich empfehlen, dass nicht die Co-Mutter, sondern der leibliche Vater durch Anerkennung seiner Vaterschaft zum zweiten rechtlichen Elternteil des Kindes wird.
Dieses Modell wird besonders von Familien gewählt, in denen sich ein lesbisches und ein schwules Paar zusammentun, um gemeinsam Kinder großzuziehen.
Das Wechselmodell ist nicht unumstritten. Bevor man sich hierfür entscheidet, sollte man sich die potentiellen Vor- und Nachteile bewusst machen, siehe z.B. die Ausführungen auf der Webseite Elternvereinbarung.de zum "Wechselmodell".
Für das Wechselmodell sollten folgende tatsächlichen Voraussetzungen erfüllt sein:
- Alle Beteiligten müssen darüber einig sein, dass die Bedürfnisse des Kindes oberste Priorität haben
- Alle Beteiligten müssen sich darüber klar sein, dass beim Wechselmodell die Anstrengung des regelmäßigen Wohnortwechsels durch das Kind bewältigt werden muss
- Die Wohnorte sollten sich in unmittelbarer Nachbarschaft befinden
- Die Mütter und Väter müssen auch in Alltagsfragen kommunizieren und Unterschiede im Betreuungs- und Erziehungsstil der anderen zulassen können
- Den Vätern und Müttern muss bewusst sein, dass das gefundene Modell im Laufe der Zeit an geänderte Umstände angepasst werden muss bzw. die vereinbarten Betreuungszeiten möglicherweise nicht auf Dauer durchgehalten werden können
- Den Vätern und Müttern muss bewusst sein, dass bei fortschreitendem Alter des Kindes dessen Vorstellungen von seinem Lebensmittelpunkt möglicherweise von den Vorstellungen der Eltern abweicht
Wenn man dieses Modell wählt, sollte man in einer Vereinbarung festhalten:
- wann sich das Kind bei den Müttern und wann bei den Vätern aufhalten soll
- wer in welcher Form für den Unterhalt des Kindes aufkommen und wer das Kindergeld beziehen soll
- dass sich die rechtliche Mutter und der rechtliche Vater verpflichten, der Co-Mutter und dem Co-Vater ein Mitspracherecht in allen Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung für das Kind einzuräumen
- dass sich die Mütter und Väter verpflichten, alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zu den anderen Eltern beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert
- dass sich die Mütter und Väter verpflichten, bei Meinungsverschiedenheiten eine Mediation durchzuführen.
Es empfiehlt sich eine anwaltliche Beratung durch ein*e Fachanwält*in für Familienrecht.
3. Regelungen zum Unterhalt
Wichtig ist aus unserer Sicht, dass sich die Beteiligten auch über die Unterhaltspflichten aller Beteiligten Gedanken machen. Wer gesetzlich wem zum Unterhalt verpflichtet ist, kann in unserem Ratgeber zur Stiefkindadoption (Punkt 7 f.) nachgelesen werden.
Die Beteiligten können sich jedoch untereinander auf andere Regelungen einigen.
Wichtig: Ein Unterhaltsverzicht des Kindes oder der leiblichen Mutter gegenüber dem privaten Samenspender kann nicht wirksam vereinbart werden (§ 1614 Abs. 1 BGB).
Möglich ist es aber, dass sich die Co-Mutter rechtsverbindlich verpflichtet, für diese Ansprüche aufzukommen, und den Spender somit von diesen Ansprüchen freizustellen:
Dazu können die Beteiligten vereinbaren,
- dass die leibliche Mutter und die Co-Mutter den Samenspender von Unterhaltsansprüchen des Kindes freistellen werden und/oder,
- dass die Co-Mutter den Samenspender von Unterhaltsansprüchen der Mutter freistellen wird.
Der beste Schutz des Samenspenders vor Unterhaltsansprüchen ist allerdings die Stiefkindadoption durch die Co-Mutter. Denn nach der erfolgreichen Stiefkindadoption hat der Samenspender rechtlich gesehen nichts mehr mit dem Kind zu tun. Er sollte daher so früh wie möglich seine Einwilligung in die Adoption notariell beurkunden lassen.
Wenn sich der leibliche - aber nicht rechtliche - Vater (und ggf. sein Partner) freiwillig am Unterhalt beteiligen wollen, können die Beteiligten vereinbaren,
- dass sich der leibliche Vater – und sein Partner – bis zur Stiefkindadoption an dem Unterhalt des Kindes beteiligen wird/werden und/oder,
- dass sich der leibliche Vater – und sein Partner – auch nach der Stiefkindadoption an dem Unterhalt des Kindes beteiligen wird/werden.
Zu den Details raten wir zu einer anwaltlichen Beratung durch eine*n Fachanwält*in für Familienrecht.
Stand: 16.11.2021