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Lesben- und Schwulenverband in Deutschland (LSVD⁺)

Stiefkindadoption: Notarmuster für Mütter

Muster für die notarielle Beurkundung der Erklärungen der Mütter bei einer Stiefkindadoption (Stand: 2021)

Nach unseren Erfahrungen sind nicht alle Notar*innen mit den Problemen hinreichend vertraut, die bei Stiefkindadoptionen durch verheiratete gleichgeschlechtliche Ehefrauen / Lebenspartnerinnen auftreten können. Es empfiehlt sich deshalb, dass Sie das nachfolgende Muster mit zu ihrer Notarin oder ihrem Notar nehmen.

Achtung: Dieses Muster ist für den Fall, dass die Stiefkindadoption nach der Geburt des Kindes eingeleitet wird. Es enthält sowohl die Erklärungen der leiblichen Mutter als auch die der Annehmenden in einer Urkunde. Wenn die Stiefkindadoption schon vor der Geburt eingeleitet werden soll, muss das Muster entsprechend angepasst werden. Es darf dann nur die Erklärung der Annehmenden enthalten, weil die leibliche Mutter vor der Geburt nicht einwilligen kann. Die Erklärung der leiblichen Mutter muss dann gesondert beurkundet werden. Das geht frühestens acht Wochen nach der Geburt (§ 1747 Abs. 2 S. 1 BGB).

Das Muster für die Einwilligung des privaten Samenspenders gibt es hier.

Ausführliche Informationen zur Stiefkindadoption gibt es in unserem Ratgeber.

Mustertext

Urkundenrolle ……
Verhandelt zu …… am ……
Vor mir ……
mit dem Amtssitz in …… sind erschienen:

  1. Frau AA, geboren am ……, wohnhaft in ……, Staatsangehörigkeit: ……
  1. deren Ehefrau / eingetragene Lebenspartnerin / nicht-eheliche Partnerin Frau BB, geboren am ……, wohnhaft in ……, Staatsangehörigkeit: ……

Die Erschienenen haben sich durch Vorlage ihrer amtlichen Lichtbildausweise ausgewiesen.

Die Erschienenen erklärten:

Wir, AA und BB, haben am …… vor dem Standesamt …… eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet.

oder

Wir, AA und BB, haben am …… vor dem Standesamt …… eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet. Nach der Öffnung der Ehe für gleichgeschlechtliche Paare haben wir die eingetragene Lebenspartnerschaft am …… vor dem Standesamt …… in eine Ehe umgewandelt.

oder

Wir, AA und BB, haben am …… vor dem Standesamt in …… geheiratet.

oder

Wir, AA und BB, leben seit …  Jahren in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft eheähnlich zusammen. [in der Regel sind nach § 1766a Abs. 2 BGB vier Jahre des Zusammenlebens erforderlich, ggf. ausführen]

Ich, AA, bin die Mutter des am …… in …… geborenen Kindes mit Namen DD. Die Beteiligten wünschen, dass DD als Kind von Frau BB angenommen wird. 

Zusatz, wenn die Annehmende keine Deutsche ist:

Frau BB ist zwar keine Deutsche, sondern ……. Auf die Adoption im Inland ist aber gemäß Art. 22 Abs. 1 Satz 1 EGBGB deutsches Recht anzuwenden. 

Unser Kind wurde im Wege der Insemination mittels Samenspende gezeugt.

------ fortfahren wie nachfolgend ------

Samenspender ist nach Angabe der Erschienenen Herr XX, … Adresse …. Eine Vaterschaftsanerkennung durch Herrn XX ist bislang nicht erfolgt und soll auch nicht erfolgen.

Herr XX hat seine Einwilligung in die Adoption bereits notariell beurkunden lassen. [siehe gesondertes Muster, dies kann auch bereits vorgeburtlich geschehen]

oder

Herr XX wird seine Einwilligung in die Adoption notariell beurkunden lassen. [siehe gesondertes Muster]

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oder

Das Sperma stammt aus der Samenbank  ….. genaue Adresse ….. Den Vertrag mit der Samenbank und ihre (E-Mail-) Rechnung fügen wir bei.

Der Samenspender hat durch seine Vereinbarung mit der Samenbank auf sein grundrechtlich geschütztes Interesse, die Rechtsstellung als Vater des Kindes einzunehmen, von vornherein verzichtet (BGH, Beschl. v. 18.02.2015, XII ZB 473/13, Rn. 18 und 23, zitiert nach Juris). Das Recht des Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung ist durch das Samenspenderregistergesetz sichergestellt. Das Familiengericht braucht den Spender deshalb nicht am Verfahren zu beteiligen. 

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Nach Belehrung über die Bedeutung einer eidesstattlichen Versicherung und über die strafrechtlichen Folgen einer vorsätzlich oder fahrlässig falschen Abgabe versichern wir, die Erschienenen zu 1 und zu 2, Frau AA und Frau BB, hiermit vor dem Notar gegenüber dem zuständigen Gericht jeweils einzeln und übereinstimmend an Eides Statt: Uns ist nichts bekannt, was der Richtigkeit unserer Angaben zur Zeugung des Kindes DD entgegensteht.

Zunächst erklärte Frau AA:

[Diese Erklärung kann erst acht Wochen nach der Geburt des Kindes abgegeben werden, § 1747 Abs. 2 S. 1 BGB]

Ich gebe hiermit ausdrücklich und unwiderruflich meine Einwilligung dazu, dass mein am …… geborenes Kind DD von der Annehmenden BB als Kind angenommen wird und somit die Rechtsstellung als unser gemeinschaftliches Kind erlangt, und zwar aus jeder möglichen Rechtsstellung, d.h. insbesondere in meiner Eigenschaft als Mutter, als alleinige gesetzliche Vertreterin meines Kindes DD wie auch als Ehefrau / eingetragene Lebenspartnerin der Annehmenden. Diese meine vorstehende Einwilligungserklärung erkläre ich hiermit gegenüber dem zuständigen Familiengericht. Ich bin über die Unwiderruflichkeit meiner Erklärung nach Zugang beim Familiengericht belehrt worden. 

Sodann erklärte Frau BB:

[Diese Erklärung kann in der Regel bereits vorgeburtlich abgegeben werden, siehe dazu Punkt 13 des Ratgebers zur Stiefkindadoption, Muster entsprechend anpassen]

Meine Ehefrau / eingetragene Lebenspartnerin / nicht-eheliche Lebenspartnerin und ich führen bereits seit dem Jahr …… eine Beziehung und leben seit dem Jahr …… in einem gemeinsamen Haushalt. Das Kind DD ist aufgrund unseres gemeinsamen Entschlusses durch Insemination gezeugt worden und wird von uns beiden gleichermaßen geliebt und umsorgt. Bereits die Schwangerschaft meiner Frau ist von mir intensiv begleitet worden. Das Kind ist von Anfang an mit dem Selbstverständnis aufgewachsen, zwei Mütter zu haben. Es hat sowohl zu seiner leiblichen Mutter als auch zu mir eine sehr intensive Bindung. Es besteht deshalb schon jetzt zwischen der Annehmenden und unserem Kind ein Eltern-Kind-Verhältnis (§ 1741 Abs. 1 Satz 1 BGB).

Der Ausspruch der Stiefkindadoption hat auf den Verbleib des Kindes in unserer Familie keinen Einfluss. Es wird weiter in unserer Familie aufwachsen, auch wenn die Stiefkindadoption abgelehnt oder unverhältnismäßig verzögert werden sollte. Die Annehmende möchte aber mithilfe der Stiefkindadoption die bereits tatsächlich wahrgenommene Verantwortung als gemeinsame elterliche Verantwortung weiterführen. Das ist vor allem wichtig, wenn der leiblichen Mutter des Kindes etwas passieren sollte. Die Annehmende ist dann nicht nur sittlich verpflichtet, sich um das Kind zu kümmern, sondern auch rechtlich. Dem entsprechen die Unterhalts- und Erbansprüche, die das Kind durch die Stiefkindadoption gegen die Annehmende erwirbt. Das dient dem Wohl des Kindes i.S.v. § 1741 Abs. 1 Satz 1 BGB.

Eine Adoption dient dem Wohl des Kindes, wenn die Annahme die Lebensbedingungen des Kindes so ändert, dass eine merklich bessere Entwicklung seiner Persönlichkeit zu erwarten ist. Ziel einer Adoption ist es nach den Vorstellungen des Gesetzgebers, dass das anzunehmende Kind in eine harmonische und lebenstüchtige Familie aufgenommen wird, um ihm dadurch ein beständiges und ausgeglichenes Zuhause zu verschaffen. Es gehört deshalb zum Kindeswohl, dass das Kind auch dem zweiten Wunschelternteil verlässlich rechtlich zugeordnet wird (vgl. BGH, FamRZ 2015, 240, Rn. 56, 57, m. w. Nachw.).

Aufgrund der Annahme ist eine merklich bessere Entwicklung der Persönlichkeit unseres Kindes zu erwarten. Denn auf diesem Weg wird seine Aufnahme in den Familienverbund mit der Mutter und der Annehmenden verankert und unter den Schutz des Familienrechts gestellt, was die beste Gewähr für eine auf stabile Lebensverhältnisse gründende seelische Entwicklung der Kinder bietet. Seine Situation erfährt durch die verlässliche Zuordnung eines zweiten Elternteils eine nicht unerhebliche Stärkung, die sich beispielsweise bei Ausfall des ansonsten einzigen zur Verfügung stehenden Elternteils zeigt (OLG Düsseldorf, FamRZ 2017, 976, Rn. 16, zitiert nach Juris). So sieht das auch das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil zur Zulässigkeit der Sukzessivadoption durch Lebenspartner*innen (BVerfGE 133, 59). 

Ich beantrage bei dem zuständigen Familiengericht, die Annahme als Kind auszusprechen.

Sodann erklärten beide Erschienenen:

Da wir keinen Ehe- / Lebenspartnerschaftsnamen führen, bestimmen wir, dass das Kind DD als Geburtsnamen den Namen von AA beibehalten soll.

oder

Da wir keinen Ehe- / Lebenspartnerschaftsnamen führen, bestimmen wir, dass das Kind DD als Geburtsnamen den Namen von BB erhalten soll.

oder

Das Kind soll unseren Ehe- / Lebenspartnerschaftsnamen …… als Geburtsnamen erhalten.

Diese Niederschrift wurde den Erschienenen von der Notarin / dem Notar vorgelesen, von ihnen genehmigt und von ihnen und der Notarin/ dem Notar wie folgt, eigenhändig unterschrieben:

 

[Unterschriften]

 

Stand: 27.01.2020