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Lesben- und Schwulenverband in Deutschland (LSVD)

Personenstandsrecht: (Mehrsprachige) Personenstandsurkunden und Registerausdrucke / Auskunftspflicht der Standesämter

Ausstellung von Personenstandsurkunden und Registerausdrucken vom Standesamt sowie Auskünfte an andere Staaten

Personenstandsurkunden und Registerausdrucke, Mehrsprachige Personenstandsurkunden, Auskunft an ausländische Vertretungen, Internationale Austausch von Auskünften in Personenstandsangelegenheiten

1. Personenstandsurkunden und Registerausdrucke

Nach § 55 Personenstandsgesetz (PStG) stellt das Standesamt folgende Personenstandsurkunden aus: 

  1. aus allen Personenstandsregistern beglaubigte Registerausdrucke,
  2. aus dem Eheregister Eheurkunden,
  3. aus dem Lebenspartnerschaftsregister Lebenspartnerschaftsurkunden,
  4. aus dem Geburtenregister Geburtsurkunden,
  5. aus dem Sterberegister Sterbeurkunden.

Die Personenstandsurkunden haben dieselbe Beweiskraft wie die Beurkundungen in den Personenstandsregistern (§ 54 Abs. 2 PStG). 

Wie die Personenstandsregister und -urkunden auszusehen haben, wird in der Personenstandsverordnung (PStV) vorgeschrieben. Das Standesamt hat für die Personenstandsurkunden die Formulare nach den Mustern der Anlagen 2 bis 9 PStV zu verwenden (§ 48 PStV).

Die PStV ist zum 01.11.2018 so geändert worden, dass in den Personenstandsurkunden und in den beglaubigten Auszügen aus den Registern zutreffende Leittexte verwandt werden können. Das wird dadurch erreicht, dass in den Personenstandseinträgen den Ehegatten und Lebenspartnern, den Eltern des Kindes und dem letzten Ehegatten oder Lebenspartner einer verstorbenen Person Nummern zugeordnet werden, denen die familienrechtliche Bezeichnung der betroffenen Personen als Datenfeld zugeordnet werden (§ 42 Abs. 1 PStV).

Geburt

Im Geburtenregister (Formular nach dem Muster 4) wird bei der Erstbeurkundung der Geburt eines Kindes die Person, die das Kind geboren hat, mit der Nummer 1 als "Mutter" eingetragen. Das gilt auch, wenn diese Person weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht zugeordnet werden kann oder rechtlich als Mann gilt.

Personen, die nach § 1592 BGB rechtlich als Vater gelten (der Ehemann, der Mann, der die Vaterschaft anerkannt hat und der Mann oder der bzw. die inter* Person, die vom Familiengericht als Vater festgestellt worden sind), werden in der Geburtsurkunde mit der Nummer 2 als Vater eingetragen (§ 42 Abs. 2 PStV).

Adoption

Wenn ein Kind oder ein Erwachsener adoptiert werden, werden weibliche Annehmende als "Mutter" in das Geburtenregister eingetragen und männliche Annehmende als "Vater". Annehmende, die weder dem weiblichen, noch dem männlichen Geschlecht angehören, werden als "Elternteil" eingetragen.

Die Eintragung erfolgt im Wege der "Folgebeurkundung", das heißt, die neuen Eintragungen "folgen" nach den ursprünglichen Eintragungen; diese werden nicht gelöscht (§ 42 Abs. 3 PStV). Aus beglaubigten Geburtsregisterausdrucken kann man daher ersehen, dass das Kind adoptiert worden ist und wer ursprünglich als Eltern im Geburtsregister eingetragen war . Deshalb bestimmt § 63 PStG, dass ein beglaubigter Ausdruck und Auskunft aus dem Geburtsregister nur den Annehmenden, deren Eltern, dem gesetzlichen Vertreter des Kindes und dem über 16 Jahre alten Kind  erteilt werden darf.

Anders bei den Geburtsurkunden. In der Geburtsurkunde (Formular nach dem Muster 8) des adoptierten Kindes oder des adoptierten Erwachsenen werden nur seine neuen Eltern aufgeführt. Die früheren Eltern erscheinen dort nicht (§ 56 Abs. 2 PStG, ).

Ehe

Im Eheregister (Formular nach dem Muster 2) werden den Ehegatten die Nummern "1." und "2." zugeordnet und männliche Personen als "Ehemann", weibliche Personen als "Ehefrau" in dem Datenfeld für die familienrechtliche Bezeichnung eingetragen. Soweit Personen weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht angehören, sind sie als "Ehepartner" zu bezeichnen (§ 42 Abs. 4 PStV). 

Wenn es sich bei der Eheschließung um die Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe handelt, wird das im Eheregister unter "Anlass der Beurkundung" und "Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft" angegeben.

Die Leittexte werden natürlich auch in der Niederschrift über die Eheschließung (Formular nach dem Muster 10) verwandt. Dort wird der Satz "Vor dem unterzeichnenden Standesbeamten erschienen heute zur Eheschließung" durch den Zusatz "bei bestehender Lebenspartnerschaft, begründet am …, Standesamt …, Reg. Nr. L …/…)" ergänzt, wenn es sich bei der Eheschließung um die Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe handelt (§ 29 Abs. 3 und § 30 Satz 2 PStV).

Auch in der Eheurkunde (Formular nach dem Muster 6) erscheinen die Leittexte "Ehemann", "Ehefrau" oder "Ehepartner" und wird ggf. unter "Weitere Angaben aus dem Register" vermerkt, dass es sich um die Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe handelt, und der Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft angegeben.

Lebenspartnerschaft

Im Lebenspartnerschaftsregister (Formular nach dem Muster 3) werden den Partnern die Nummern "1." und "2." zugeordnet und männliche Personen als "Lebenspartner", weibliche Personen als "Lebenspartnerin" in dem Datenfeld für die familienrechtliche Bezeichnung eingetragen. Soweit Personen weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht angehören, sind sie als „Lebenspartner“ zu bezeichnen (§ 42 Abs. 5 PStV).

Diese Angaben erscheinen auch in der Lebenspartnerschaftsurkunde (Formular nach dem Muster 7).

Wenn die Lebenspartnerschaft in eine Ehe umgewandelt wird, erfolgt im Lebenspartnerschaftsregister eine entsprechende Folgebeurkundung. In der neu ausgestellten Lebenspartnerschaftsurkunde wird die Umwandlung ebenfalls vermerkt.

Tod

Im Sterberegister (Formular nach dem Muster 5) und in der Sterbeurkunde (Formular nach dem Muster 9) wird der letzte männliche Ehegatte der verstorbenen Person als "Ehemann" und der letzte weibliche Ehegatte als "Ehefrau" in dem Datenfeld für die familienrechtliche Bezeichnung eingetragen. Der letzte männliche Lebenspartner der verstorbenen Person wird als "Lebenspartner" und der letzte weibliche Lebenspartner als "Lebenspartnerin" in dem Datenfeld für die familienrechtliche Bezeichnung eingetragen. Soweit Personen weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht angehören, sind sie als „Ehepartner“ oder „Lebenspartner“ zu bezeichnen (§ 42 Abs. 6 PStV).

Damit können nun endlich in allen Personenstandsurkunden und beglaubigten Registerausdrucken die zutreffenden Leittexte verwandt werden. Das haben wir über viele Jahre hinweg immer wieder gefordert.

2. Mehrsprachige Personenstandsurkunden

Urkunden, die im Ausland gebraucht werden sollen, müssen in der Regel legalisiert werden, wenn sie nicht aufgrund von bilateralen oder mehrstaatlichen Abkommen von jedem Echtheitsnachweis befreit sind. Bei den Vertragsstaaten des Haager Übereinkommens vom 05.10.1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation (Gesetz v. 21.06.1965, BGBl. II S. 875genügt eine Apostille. Zu den Vertragsstaaten gehören insbesondere alle EU-Staaten. Siehe die "Kurzübersicht Apostille und Legalisation" des Deutschen Notarinstituts. 

Zur Legalisation und zur Apostille siehe unseren Ratgebertext "Welche Papiere brauchen wir?" und dort den Abschnitt "3. Länderlisten".

Für Personenstandsurkunden, die im Ausland gebraucht werden sollen, wird der Echtheitsnachweis durch folgende Regelungen und Übereinkommen erleichtert:

Die EU-Urkunden-Vorlage-Verordnung (EU) 2016/1191

Die EU-Urkunden-Vorlage-Verordnung (EU) 2016/1191 (ABl. Nr. L 200 v. 26.07.2016, S. 1) ist am 16 02.2019 in Kraft getreten und durch das "Gesetz zur Förderung der Freizügigkeit von EU-Bürgerinnen und - Bürgern sowie zur Neuregelung verschiedener Aspekte des Internationalen Adoptionsrechts" v. 31.01.2019, BGBl. I S. 54, Nr. 3 v. 05.02.2019, in deutsches Recht umgesetzt worden.

Die EU-Urkunden-Vorlage-Verordnung gilt für Personenstandsurkunden, die in den Mitgliedstaaten der EU gebraucht werden sollen. Ihnen müssen die Standesämter (vgl. § 1120 ZPO) Formulare beifügen, in denen durch Ankreuzen deutlich gemacht wird, welchen Inhalt die Urkunden haben. In der Verordnung sind auch Formulare für Lebenspartnerschaftsurkunden (Anlage VII) und für Bescheinigungen zur Begründung einer Lebenspartnerschaft (Anlage VIII) vorgesehen. In den Formularen werden neutrale Leittexte verwandt (Ehepartner A und Ehepartner B bzw. Partner A und Partner B).

Das IEC-Übereinkommen Nr. 16 vom 08.09.1976

Personenstandsurkunden, die nach den Übereinkommen der Internationalen Kommission für das Zivil- und Personenstandswesen (CIEC) mehrsprachig ausgestellt worden sind, werden ohne weitere Beglaubigung in den Mitgliedsstaaten des Übereinkommens anerkannt.

Für Geburts-, Sterbe- und Heiratsurkunden ist das CIEC-Übereinkommen Nr. 16 vom 08.09.1976 über die Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus Personenstandsbüchern (Gesetz v. 08.09.1976, BGBl. 1997 II S. 774) einschlägig. Die Ausstellung mehrsprachiger Auszüge nach diesem Übereinkommen ist in § 50 PStV und Nr. 55.3 PStG-VwV geregelt. Die Auszüge können in den Staaten verwandt werden, die das CIEC-Übereinkommen ratifiziert haben.

In dem Formblatt für die "Eheurkunde" (siehe die Wiedergabe der Formblätter im Bundesgesetzblatt) sind als Leittexte die Bezeichnungen "mari" und "femme" vorgesehen, die in den Fußnoten mit "Ehemann" und "Ehefrau" erläutert werden. Eine Formblatt für gleichgeschlechtliche Ehen gibt es nicht. Es gibt auch kein Formblatt für Lebenspartnerschaften.

Das IEC-Übereinkommen Nr. 34 vom 14.03.2014

Das CIEC-Übereinkommen Nr. 16 ist durch das "CIEC-Übereinkommen Nr. 34 über die Ausstellung mehrsprachiger, codierter Auszüge und Bescheinigungen aus Personenstandsregistern" (Gesetz v. 17.07.2017 BGBl. II S. 938) ersetzt worden, das auch ein Formblatt für Lebenspartnerschaftsurkunden enthält. Den Wortlaut des Übereinkommens und die Formblätter können Sie im Bundesgesetzblatt nachlesen. In dem Formblatt für Eheurkunden können die Leittexte "Ehemann" und "Ehefrau" so angekreuzt werden, dass auch gleichgeschlechtliche Ehepaare mit den zutreffenden Leittexten erfasst werden.

Das Übereinkommen tritt gemäß  Art. 12 am ersten Tag des vierten Monats in Kraft, der auf den Monat der Hinterlegung der zweiten Ratifikations‑, Annahme‑, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde durch zwei Mitgliedstaaten der CIEC folgt. Zwar haben inzwischen Belgien das Übereinkommen am 26.06.2017 und Deutschland am 31.10.2017 ratifiziert. Die Ratifizierung durch Deutschland zählt aber nicht, weil Deutschland mit Wirkung vom 30.06.2015 aus der CIEC ausgetreten ist. Das Übereinkommen wird deshalb erst in Kraft treten, wenn ein weiteres Land das Abkommen ratifiziert hat (siehe dazu Hochwald, Monika, StAZ 2018, 93).

Ab dann können mehrsprachige Urkunden mithilfe der Formblätter erstellt werden, die das Übereinkommen vorsieht. Dann wäre zwar zunächst nur die Staaten verpflichtet, die mehrsprachigen Formblätter zu akzeptieren, die das Abkommen ratifiziert haben oder ihm als Nichtmitglied beigetreten sind. Aber es ist zu erwarten, dass auch viele Behörden in anderen Staaten die mehrsprachigen Formblätter ohne Übersetzung akzeptieren werden.

Das IEC-Übereinkommen Nr. 20 vom 05.09.1980

Das Formular für Ehefähigkeitszeugnisse des IEC-Übereinkommen Nr. 20 vom 05.09.1980 über die Ausstellung von Ehefähigkeitszeugnissen (Gesetz vom 05.09.1997, BGBl. II S. 1086) ist so gefasst (siehe die Wiedergabe des Formulars im Bundesgesetzblatt), dass es auch für gleichgeschlechtliche Paare verwandt werden kann.

3. Auskunft an ausländische Vertretungen

Nach § 65 Abs. 3 PStG darf ausländischen Vertretungen in Deutschland Auskunft aus Personenstandsregistern und Personenstandsurkunden über Angehörige des von ihnen vertretenen Staates erteilt werden, soweit dies zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben erforderlich ist. 

Die Auskunft ist aber nach § 54 Satz 1 Nr. 2 PStV zu versagen, wenn dem Standesamt bekannt ist, dass es sich bei der betreffenden Person um einen Ausländer handelt, der als Asylbewerber oder aufgrund der Eingehung einer gleichgeschlechtlichen Ehe oder Lebenspartnerschaft im Besitz einer Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis ist.

Diese Vorschrift ist auf unser Drängen in die PStV eingefügt worden.

Asylbewerber und Ausländer, die hier eine gleichgeschlechtliche Ehe oder eine Lebenspartnerschaft eingegangen sind, und die aus einem Land kommen, in denen LSBTI geächtet und verfolgt werden, sollten deshalb ihr Standesamt darauf hinweisen, dass es nach § 54 Satz 1 Nr. 2 PStV den diplomatischen und konsularischen Vertretungen des Heimatlandes des Ausländers keine Personenstandsurkunden und keine Auskünfte aus den Personenstandsurkunden erteilen darf (siehe unten unser Musterschreiben).

Leider sind mit § 54 Satz 1 Nr. 2 PStV nicht alle problematischen Fälle abgedeckt. So dürfen sich EU-Bürger hier ohne Aufenthaltserlaubnis aufhalten. Das kann für EU-Bürger aus EU-Staaten problematisch sein, in denen LSBTI von der Mehrheitsgesellschaft abgelehnt und diskriminiert werden, wie z.B. Polen. Wenn in diesen Staaten noch Familienangehörige der EU-Bürger leben, müssen diese möglicherweise mit Ablehnung und Diskriminierung rechnen, wenn bekannt wird, dass ihr in Deutschland lebender Angehöriger dort eine gleichgeschlechtliche Ehe oder Lebenspartnerschaft eingegangen ist. Das kann auch für Türken und für Deutsche problematisch sein, die aus der Türkei oder aus EU-Staaten stammen, in denen LSBTI von der Mehrheitsgesellschaft abgelehnt und diskriminiert werden, und deren Herkunftsfamilien noch dort leben. 

Diese Ausländer sollten ihr Standesamt ebenfalls auf ihre problematische Situation hinweisen und das Standesamt auffordern, den diplomatischen und konsularischen Vertretungen ihres Heimatlandes keine Personenstandsurkunden und keine Auskünfte aus den Personenstandsurkunden zu erteilen. Sie können zusätzlich darauf hinweisen, dass auch das Bundesinnenministerium in seinen Anwendungshinweisen zum Eheöffungsgesetz vom 28.07.2018 unter Nr. 9 empfohlen hat, bei Mitteilungen an ausländische Stellen über gleichgeschlechtliche Ehen zurückhaltend zu sein. Wörtlich schreibt das Ministerium dort: "Ob Mitteilungen an ausländische Stellen auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen erfolgen können, ist unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Kulturkreise im Einzelfall zu prüfen" (siehe unten unser Musterschreiben).

4. Internationale Austausch von Auskünften in Personenstandsangelegenheiten

Das CIEC-Übereinkommen Nr. 3 vom 04.09.1958 über den internationalen Austausch von Auskünften in Personenstandsangelegenheiten (Gesetz v. 01.08.1961, BGBl. II S. 1055, und hinsichlich des Zusatzprotokolls Gesetz v. 19.04.1994, BGBl. II S. 486) sieht in Art. 1 vor, dass die Beurkundung einer Eheschließung oder eines Sterbefalls dem Standesbeamten des Geburtsorts jedes Ehegatten mitzuteilen ist, wenn dieser Ort im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates liegt. Die Mitteilung ist direkt an das ausländische Standesamt zu senden (siehe auch Nr. 68.6.2 der PSt-VwV). 

Vertragsstaaten sind zurzeit neben der Bundesrepublik Deutschland die Staaten Belgien, Frankreich, Italien, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Spanien und Türkei.

In der Bundesrepublik werden für die Mitteilungen von der CIEC entwickelte Formulare verwendet, die an die Vordrucke der mehrsprachigen Auszüge des CIEC-Übereinkommens Nr. 16 vom 08.09.1976 über die Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus Personenstandsbüchern angelehnt sind (siehe dazu auch oben Abschnitt 2). In dem Formblatt für die "Eheurkunde" sind als Leittexte die Bezeichnungen "mari" und "femme" vorgesehen, die in den Fußnoten mit "Ehemann" und "Ehefrau" erläutert werden. Ein Formblatt für gleichgeschlechtliche Ehen gibt es nicht. Es gibt auch kein Formblatt für Lebenspartnerschaften.

Der Fachausschuss des Bundesverbandes der deutschen Standesbeamtinnen und Standesbeamten hat deshalb vorgeschlagen, dem ausländischen Geburtsstandesamt Eheurkunden zu übersenden. Wenn Bedenken bestehen, ob das Geburtsstandesamt die deutsche Eheurkunde versteht, soll die Urkunde mit einem erläuternden Begleitschreiben an die jeweilige ausländische Vertretung gesandt werden mit der Bitte um Weiterleitung an das jeweilige Standesamt. Im Begleitschreiben soll auf das Problem des nicht passenden CIEC-Vordrucks und der Unmöglichkeit der Ausstellung eines mehrsprachigen Auszuges hingewiesen werden.

Das ist unbedenklich, wenn in dem betreffenden Vertragsstaat gleichgeschlechtliche Ehen ebenfalls zu lässig sind. Das trifft auf die Vertragsstaaten Polen und die Türkei nicht zu. Dort werden gleichgeschlechtliche Ehen, die im Ausland abgeschlossen worden sind, nicht anerkannt. Außerdem werden LSBTI in diesen Ländern abgelehnt und geächtet. Der Fachausschuss empfiehlt deshalb, diesen Vertragsstaaten gleichgeschlechtliche Eheschließungen nicht mitzuteilen.

Siehe auch das nachfolgende Musterschreiben (Punkt 5).

5. Musterbrief

Sie sollten Ihrem Standesamt das folgende Schreiben übersenden oder bei der Anmeldung der Eheschließung übergeben,

  • wenn Sie als Asylbewerber eine Aufenthaltserlaubnis erhalten haben und wenn Sie befürchten, dass Ihre Herkunftsfamilie in Ihrem Heimatland Nachteile erleiden könnte, wenn das dort bekannt wird, oder 
  • wenn Sie Ausländer oder Deutscher mit ausländischen Wurzeln sind und wenn Sie Angst haben, dass Ihre Herkunftsfamilie und Sie selbst bei Besuchen in ihrem Heimatland geächtet und diskriminiert werden könnten, wenn dort bekannt wird, dass Sie eine gleichgeschlechtliche Ehe oder eine Lebenspartnerschaft eingegangen sind

Übernehmen Sie aus der nachfolgenden Vorlage, die Absätze, die auf Sie passen.

Standesamt ……

Sehr geehrte Damen und Herren,

Zunächst müssen Sie angeben, an welchem Datum Sie in welchem Land und in welchem Ort geboren worden sind und welche Staatangehörigkeit Sie besitzen. 

Falss Sie Ausländer sind, müssen Sie anschließend schildern, dass Sie eine Aufenthaltserlaubnis oder eine Niederlassungserlaubnis besitzen,

  • weil Sie als Asylberechtigter, als Flüchtling oder als subsidiär Schutzberechtigter anerkannt worden sind oder weil man Ihnen Abschiebeschutz nach § 60 Abs. 5 oder nach § 60 Abs. 7 AufenthG zugebilligt hat,
  • weil Sie einen in Deutschland lebenden Deutschen oder Ausländer geheiratet oder mit ihm eine Lebenspartnerschaft begründet haben oder heiraten wollen.

Wenn Sie als Ausländer die Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis im Wege des Familiennachzugs erhalten haben, müssen Sie fortfahren:

In meinem Herkunftsland werden gleichgeschlechtlich orientierte Menschen von der Mehrheitsgesellschaft abgelehnt und diskriminiert. Auch ihre Familien werden ausgegrenzt und als Nachbarn abgelehnt. Es besteht sogar die Gefahr von tätlichen Übergriffen. Ich habe deshalb große Angst, dass meiner Herkunftsfamilie genauso ausgegrenzt wird, wenn dort bekannt wird, dass ich mit einem / einer gleichgeschlechtlichen Partner/in eine Ehe / Lebenspartnerschaft eingegangen bin. Meine Familie müsste dann sogar Verfolgung und tätliche Übergriffe befürchten. Ich selbst könnte meine Familie in …….. nicht mehr besuchen

Sodann sollten Sie schreiben:

Ich bitte Sie deshalb unter Hinweis auf § 65 Abs. 3 Satz 2 PStG und auf § 54 Satz 1 Nr. 2 PStV dringend, den diplomatischen oder konsularischen Vertretungen meines Heimatlandes keine Personenstandsurkunden und Auskünfte aus einem Personenstandsregister zu erteilen, die mich betreffen.

Außerdem bitte ich dringend darum, die Beurkundung meiner Eheschließung / die Begründung meiner Lebenspartnerschaft nicht gemäß dem CIEC-Übereinkommen Nr. 3 vom 04.09.1958 dem Standesbeamten meines Geburtsortes mitzuteilen.

Die Mitteilung ist schon deshalb entbehrlich, weil gleichgeschlechtliche Ehen / Lebenspartnerschaften in meinem Heimatland nicht anerkannt werden. ...

# ... Davon abgesehen lassen die CIEC-Formulare zur Mitteilung der Eheschließung nur die Leittexte "mari" und "femme" bzw. als Fußnote "Ehemann" und Ehefrau" zu.  Ein Formblatt für gleichgeschlechtliche Ehen gibt es nicht.

# ... Davon abgesehen ist das CIEC-Übereinkommen Nr. 3 auf Lebenspartnerschaften ohnehin nicht anwendbar. Es gibt auch kein Formblatt für Lebenspartnerschaften.

Der Fachausschuss des Bundesverbandes der deutschen Standesbeamtinnen und Standesbeamten rät auch davon ab, dem Geburtsstandesamt stattdessen Eheurkunden zu übersenden, wenn in dem betreffenden Land gleichgeschlechtliche Ehen nicht anerkannt werden und wenn dort Menschen mit abweichender sexueller Orientierung diskriminiert und ausgegrenzt werden. Auch das Bundesinnenministerium hat in seinen Anwendungshinweisen zum Eheöffungsgesetz vom 28.07.2018 unter Nr. 9 empfohlen, bei Mitteilungen an ausländische Stellen über gleichgeschlechtliche Ehen zurückhaltend zu sein. Wörtlich schreibt das Ministerium dort: "Ob Mitteilungen an ausländische Stellen auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen erfolgen können, ist unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Kulturkreise im Einzelfall zu prüfen."

Das trifft auch auf die Vertragsstaaten Polen und die Türkei zu.

Mit freundlichen Grüßen