Gleichstellungs- und Landesanpassungsgesetze
Beamtenbesoldungs- und -versorgungsrecht / Landesrecht

Bundesweit
Im Bundesrecht sind Lebenspartner inzwischen in fast allen Bereichen mit Ehegatten gleichgestellt. So dürfen Lebenspartner anders als Ehegatten Kinder nicht gemeinschaftlich adoptieren. Aber es ist ihnen erlaubt, Kinder nacheinander zu adoptieren (Sukzessivadoption). Unterschiede gibt es auch noch im Abstammungsrecht. Inzwischen werden immer mehr Kinder in die Lebenspartnerschaften von zwei Frauen hineingeboren. Diese Kinder sind rechtlich nur Kinder der leiblichen Mütter. Die Co-Mütter werden erst durch eine Stiefkindadoption zum zweiten rechtlichen Elternteil des Kindes. Das Verfahren zieht sich oft lange hin. Das ehelich geborene Kind hat dagegen von Geburt an zwei Elternteile (§ 1592 Nr. 1 BGB). Für das uneheliche Kind besteht durch Anerkennung der Vaterschaft (§§ 1592 Nr. 2, 1594 ff. BGB) schon vor der Geburt, aber auch zeitnah nach der Geburt, die Möglichkeit, zwei Elternteile zu haben.
Gleichstellungsgesetze des Bundes
- Rückwirkende Gleichstellung ohne Einschränkung im Bundesbesoldungs- und im Beamtenversorgungsgesetz ab dem 01.09.2009 - Gesetz zur Übertragung ehebezogener Regelungen im öffentlichen Dienstrecht auf Lebenspartnerschaften v. 14.11.2011, BGBl. I Nr. 58 v. 24.11.2011, S. 2219,
siehe ergänzend:- RdSchr. des BMI v. 17.12.2010 - D3-221 400/45 (GMBl 2011, 6):
Besoldungs- und Versorgungsleistungen für Beamte, Soldaten und Richter in Lebenspartnerschaften - RdSchr. des BMI v. 04.01.2011 - D5 - 220 210 – 2/45:
Auslandsbezüge gemäß § 45 (Bund) Nr. 8 TVöD-BT-V - RdSchr. des BMI v. 12.12.2011- D3-221 400/45/D4-223 140/5:
Durchführungshinweise zu den besoldungs-und versorgungsrechtlichen Regelungen des Gesetzes zur Übertragung ehebezogener Regelungen im öffentlichen Dienstrecht auf Lebenspartnerschaften vom 14.11.2011 (BGBI. I S. 2219)
- RdSchr. des BMI v. 17.12.2010 - D3-221 400/45 (GMBl 2011, 6):
- Zweite Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung v. 13.07.2011, BGBl. I Nr. 37 v. 25.07.2011, S. 1394
- Rückwirkende Gleichstellung ohne Einschränkung bei der Beihilfe ab dem 01.09.2009 - Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Zweiten Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung" v. 13.12.2011, BGBl I Nr. 66 v. 15.12.2011, S. 2710
siehe ergänzend:- RdSchr. des BMI v. 30.08.2011 - D 6 - 213 100/74:
Bundesbeihilfeverordnung (BBhV); Aufnahme eingetragener Lebenspartner in den Kreis der berücksichtigungsfähigen Angehörigen - RdSchr. des BMI v. 05.12.2011 - D 6 - 213 100/74:
Bundesbeihilfeverordnung (BBhV); Begleitregelung zur Einführung der Berücksichtigungsfähigkeit von Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern
- RdSchr. des BMI v. 30.08.2011 - D 6 - 213 100/74:
- Gleichstellung beim Familienzuschlag der Stufe 1 rückwirkend ab dem 01.08.2001, wenn die Betroffenen vor dem 01.01.2009 einen Anspruch auf Familienzuschlag geltend gemacht haben, über den noch nicht abschließend entschieden worden ist. Die Zahlung erfolgt ab dem Beginn des Haushaltsjahres, in dem der Anspruch geltend gemacht worden ist, frühestens jedoch ab dem Monat, in dem die Lebenspartnerschaft begründet wurde (§ 74a Abs. 3 BBesG) - Gesetz zur Neuregelung der Professorenbesoldung und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (Professorenbesoldungsneuregelungsgesetz)" vom 11.06.2013, BGBl I Nr. 29 v. 20.06.2013, S. 1514,
siehe ergänzend:- RdSchr. des BMI v. 29.10.2013 - D 3 - 30200/108#10
Besoldungs- und Versorgungsleistungen für Beamte, Soldaten und Richter in Lebenspartnerschaften; hier: Altfälle
- RdSchr. des BMI v. 29.10.2013 - D 3 - 30200/108#10
Bundesländer
In den Bundesländern, die ihr Landesrecht vor 2006 an das Lebenspartnerschaftsgesetz angepasst haben, ist die Gleichstellung in zwei Phasen verlaufen, weil das Beamtenbesoldungs- und -versorgungsrecht bis 2006 noch Bundesrecht war. Deshalb haben diese Bundesländer bei ihren Landesanpassungsgesetzen die Gleichstellung beim Familienzuschlag der Stufe 1 und der Hinterbliebenenpension ausgespart und nur die Gleichstellung bei der Beihilfe in ihre Landesanpassungsgesetze mit einbezogen. Die Beihilfe war schon immer Landesrecht.
Inzwischen haben die Bundesländer Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein Lebenspartner in ihrem gesamten Landesrecht mit Ehegatten gleichgestellt.
Baden-Württemberg, Bayern, Sachsen und Thüringen haben lediglich ihr Beamtenrecht vollständig sowie einzelne Gesetze angepasst.
Es gibt im Bund und den Bundesländern noch Unterschiede hinsichtlich der Gewährung von rückständigen Leistungen an Beamte, Richter und Soldaten, siehe dazu die Übersicht "Stand der Gleichstellung der verpartnerten Beamten, Richter und Soldaten" und "Die Gesetze des Bundes und der Länder zur Gleichstellung der verpartnerten Beamten im Besoldungs- und Versorgungrecht."
Baden-württembergische Gleichstellungsgesetze
- Gleichstellung im Besoldungs- und Versorgungsrecht ab dem 01.01.2011 - Gesetz zur Reform des öffentlichen Dienstrechts (Dienstrechtsreformgesetz - DRG) v. 09.11.2010, GBl. 2010 Nr. 19 v. 22.11.2010, S. 793.
- Rückwirkende Gleichstellung auf Antrag ohne Einschränkung im Besoldungs- und Versorgungsrecht für die Zeit vom 01.09.2006 bis zum 31.12.2010 - Gesetz zur Einbeziehung von Lebenspartnerschaften in ehebezogene Regelungen des öffentlichen Dienstrechts und zu weiteren Änderungen des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg, des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Baden-Württemberg und des Versorgungsrücklagegesetzes v. 24.07.2012, GBl. Nr. 12 v. 30.07.2012, S. 482.
- Rückwirkende Gleichstellung auf Antrag ohne Einschränkung im Besoldungs- und Versorgungsrecht ab dem 01.08.2001 - Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften v. 12.11.2013, GBl. Nr. 15 v. 18.11.2013, S. 304.
Bayerische Gleichstellungsgesetz
- Gleichstellung im Besoldungs- und Versorgungsrecht ab dem 01.01.2011 -Gesetz zum Neuen Dienstrecht in Bayern v. 05.08.2010, GVOBl. Nr. 15 v. 12.08.2010, S. 410
- Rückwirkende Gleichstellung beim Familienzuschlag und der Hinterbliebenenpension ab dem 01.08.2001, wenn die Betroffenen vor dem 01.01.2011 den Anspruch geltend gemacht haben und wenn über ihn noch nicht abschließend entschieden worden ist. Die Zahlung erfolgt ab dem Beginn des Haushaltsjahres, in dem der Anspruch geltend gemacht worden ist, frühestens jedoch ab dem Monat, in dem die Lebenspartnerschaft begründet wurde. Sterbegeld und Unfallsterbegeld werden nicht rückwirkend gewährt (Art. 108 Abs. 12 BayrBesG und Art. 115 BayerBeamtVG) - Gesetz zur Änderung des Laufbahngesetzes und anderer Rechtsvorschriften v. 22.05.2013, GVOBl. Nr. 10 v. 29.05.2013, S. 301
Berliner Anpassungs- und Gleichstellungsgesetze
- Gesetz zur Anpassung des Landesrechts auf Grund der Einführung der Eingetragenen Lebenspartnerschaft vom 15.10.2001, GVBl. Nr. 44 v. 20.10.2001, S. 540
- Gesetz zu Artikel 10 Abs. 2 der Verfassung von Berlin (Gleichberechtigung von Menschen unterschiedlicher sexueller Identität) v. 24.06.2004, GVBl Nr. 26 v. 02.07.2004, S. 256.
- Rückwirkende Gleichstellung ohne Einschränkung beim Familienzuschlag ab 03.12.2003 - Fünfzehntes Gesetz zur Änderung des Landesbesoldungsrechts (Fünfzehntes Landesbesoldungsrechtsänderungsgesetz - 15. LBesÄndG) v. 03.07.2008, GVBl Nr. 16 v. 12.07.2008, S. 174.
- Rückwirkende Gleichstellung ohne Einschränkung bei der Hinterbliebenenpension ab dem 03.12.2003 - Gesetz über die Gleichstellung Eingetragener Lebenspartnerschaften in der Beamtenversorgung v. 03.07.2008, GVBl. Nr. 16 v. 12.07.2008, S. 176.
- Gleichstellung beim Familienzuschlag der Stufe 2 für Stiefkinder ab dem 21.04.2011 - Sechzehntes Gesetz zur Änderung des Landesbesoldungsrechts (Sechzehntes Landesbesoldungsrechtsänderungsgesetz - 16. LBesÄndG) v. 11.04.2011, GVBl Nr. 10 v. 20.04.2011, S. 111.
- Gleichstellung beim Familienzuschlag und der Hinterbliebenenpension rückwirkend ab dem 01.08.2001 bis zum 02.12.2003, soweit die Ansprüche im jeweiligen Kalenderjahr geltend gemacht wurden - Gesetz zur Änderung des Landesbesoldungsgesetzes und des Landesbeamtenversogrungsgesetzes v. 18.06.2014, GVBl Nr. 16 v. 01.07.2014, S. 198.
Brandenburger Gleichstellungs- und Anpassungsgesetze
- Gesetz zur Änderung besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften 2008 v. 19.12.2008, GVOBl Teil I Nr. 18 v. 22.12.2008, S. 363
- Rückwirkende Gleichstellung ohne Einschränkung beim Familienzuschlag und der Hinterbliebenenpension ab dem 01.08.2001 - Gesetz zur Anpassung des brandenburgischen Landesrechts an das Lebenspartnerschaftsrecht des Bundes (Brandenburgisches Lebenspartnerschaftsanpassungsgesetz – BbgLPAnG) v. 13.03.2012, GVOBl. Teil I Nr. 16 v. 13.03.2012
Bremer Anpassungs- und Gleichstellungsgesetze
- Gesetz zur Anpassung des Bremischen Landesrechts an das Lebenspartnerschafts des Bundes v. 16.05.2006, GBl. Nr. 33 v. 29.05.2006, S. 271.
- Ortsgesetz zur Anpassung des Ortsrechts an das Lebenspartnerschaftsgesetz des Bundes v. 16.05.2006, GBl. Nr. 33 v. 29.05.2006, S. 274.
- Rückwirkende Gleichstellung ohne Einschränkung beim Familienzuschlag und der Hinterbliebenenpension ab dem 01.12.2007 - Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher und personalvertretungsrechtlicher Vorschriften v. 23.10.2007, GBl. Nr. 49 v. 02.11.2007, S. 480.