Verbandstagsformalia
Auszug aus Satzung und Geschäftsordnung
1. Auszug aus der LSVD⁺-Satzung
§10 Verbandstag
(1) Der Verbandstag ist das höchste Organ des Vereins.
(2) Aufgaben
Zu den Aufgaben des Verbandstags gehören insbesondere
- Wahl und Abwahl des Bundesvorstandes,
- Wahl der Kassenprüfung,
- Entlastung des Bundesvorstandes,
- Beschlussfassung über den Widerspruch bei Nichtaufnahme einer sich bewerbenden Person,
- Beschlussfassung über die Geschäfts- und die Finanzordnung des Verbandes einschließlich der Grundsätze über die Erstattung von Aufwendungen (Reisekosten),
- Beschlussfassung über Meinungsverschiedenheiten im Bundesvorstand,
- Beschlussfassung über die Änderung der Satzung einschließlich des Vereinszwecks und des Programmes,
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,
- Beschlussfassung über Meinungsverschiedenheiten des Bundesvorstandes und Untergliederungen des Vereins im Sinne des § 7 Abs. 3.
Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden oder wohlfahrtspflegerischen Dachorganisationen aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Bundesvorstand von sich aus vornehmen.
(3) Einberufung
Mindestens einmal im Jahr findet ein ordentlicher Verbandstag statt. Der Bundesvorstand ist zur Einberufung eines Verbandstages verpflichtet, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn es von mindestens einem Fünftel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder oder von drei Landesverbänden schriftlich und unter Angabe des Zweckes verlangt wird. Der Verbandstag kann als virtuelle Versammlung durchgeführt werden. Hierüber entscheidet der Bundesvorstand nach seinem Ermessen. Für virtuelle Verbandstage gelten die übrigen Bestimmungen des § 10 und § 11 der Satzung entsprechend.
(4) Einladung
Der Verbandstag wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt den Mitgliedern als zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekanntgegebene Anschrift gerichtet war. Die Einladung kann auch durch E-Mail erfolgen.
(5) Anträge
Über Anträge auf Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung entscheidet der Verbandstag. Anträge über die Abwahl des Bundesvorstandes, über die Änderung der Satzung einschließlich der Veränderung des Vereinszwecks und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen waren, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Beschlüsse zur Änderung von Satzung oder Programm und über die Abwahl des Bundesvorstandes benötigen eine 2/3-Mehrheit des Verbandstages, alle anderen Beschlüsse werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit gefasst.
(6) Antragsrecht
Die Geschäftsordnung kann das Antragsrecht an eine Mindestzahl von Unterschriften persönlicher Mitglieder binden. Organe, Gliederungen, von Verbandstag oder Bundesvorstand eingesetzte Kommissionen, die Jugendorganisation und korporative Mitglieder haben Antrags- und Rederecht auf dem Verbandstag.
(7) Über die Beschlüsse des Verbandstags ist ein Protokoll anzufertigen, das von der Protokollführung sowie der Versammlungsleitung zu unterzeichnen ist.
(8) Geschäftsordnung
Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.
§11 Zusammensetzung des Verbandstages
Der Verbandstag tritt als Mitgliederversammlung zusammen.
2. Auszug aus der LSVD⁺-Geschäftsordnung
Geschäfts- und Wahlordnung auf Verbandstagen
§1 (Verbandstag)
- Derzeit fungiert der Verbandstag als Mitgliedervollversammlung des LSVD⁺.
- Der Bundesvorstand beruft den Verbandstag ein und bereitet ihn inhaltlich und organisatorisch vor.
- Der Bundesvorstand lädt einen Monat vor dem Termin (Ladungsfrist) zum Verbandstag ein und teilt dabei die geplante Tagesordnung mit.
- Vorschläge zur Tagesordnung sollten vor Beginn der Ladungsfrist schriftlich in der Geschäftsstelle eingereicht werden.
- Der Bundesvorstand beauftragt eine Tagungsleitung mit der organisatorischen Durchführung des Verbandstages (Gesprächsleitung, Einhaltung der Tagesordnung, Protokollführung, organisatorisch-technischer Rahmen u.ä.). Die Tagungsleitung wird vom Verbandstag bestätigt.
- Ergänzungen bzw. Änderungen der Tagesordnung sind zu Beginn des Verbandstages einzubringen. Anträge, die von mindestens einem Drittel der Anwesenden unterstützt werden, müssen in die Tagesordnung aufgenommen werden. Daraufhin wird die Tagesordnung beschlossen. Spätere Änderungen der Tagesordnung sowie Rückholanträge sind nur mit 2/3-Mehrheit zulässig.
- Auf jedem Verbandstag erfolgen Rechenschaftslegung des Bundesvorstandes, Finanzbericht, Weitergabe von den Verband betreffenden Informationen einschließlich der Finanzplanung für das laufende Jahr, sofern nötig Wahlen des Bundesvorstandes sowie inhaltliche Arbeit.
Der Finanzbericht ist mit der Einladung zum Verbandstag zu versenden, spätestens aber nach Ablauf der Anmeldefrist an die angemeldeten Teilnehmer*innen des Verbandstages. Den einzelnen Positionen sind die Werte des Vorjahres beiseitezustellen.
- Der Verbandstag tagt öffentlich. Auf Beschluss des Verbandstages kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Über einen entsprechenden Antrag wird in nichtöffentlicher Sitzung entschieden.
- Vom Verbandstag ist ein Ergebnisprotokoll zu führen, das von der Protokollführung und der Tagungsleitung zu unterzeichnen ist.
- Beschlussfassung
Der Verbandstag ist beschlussfähig, wenn er ordnungsgemäß einberufen ist.
Bei Anträgen auf Auflösung des Verbandes oder auf Abbruch des Verbandstages müssen sich mindestens 80 % der auf dem Verbandstag anwesenden Mitglieder an der Abstimmung beteiligen.
LSVD⁺-Mitglieder genießen grundsätzlich Rede-, Antrags- und Stimmrecht. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Das Antragsrecht für Beschlussanträge besitzen jeweils 5 Mitglieder zusammen, korporative Mitglieder, Verbandsgremien und -untergliederungen. Gäste sind redeberechtigt, sofern nichts anderes beschlossen wurde.
- Beschlussanträge sollten nach Möglichkeit zu Beginn des Verbandstages der Tagungsleitung schriftlich vorliegen und dem Verbandstag zur Kenntnisnahme zugänglich sein.
- Nach Aufruf eines Beschlussantrages durch die Tagungsleitung muss Gelegenheit zu Nachfragen und kurzer Debatte eingeräumt werden. Liegen mehrere Anträge zu einem Sachverhalt vor, wird zuerst über den weitergehenden Antrag abgestimmt. Alternativabstimmungen sind möglich. Beschlussfassung erfolgt durch Stimmkarte.
- Anträge zur Geschäftsordnung werden durch Heben beider Hände angezeigt und genießen Vorrang vor inhaltlicher Diskussion. Sie werden nach einer Begründungs- und einer Gegenrede unmittelbar zur Abstimmung gebracht.
- Anträge zur Geschäftsordnung umfassen solche auf:
- Einhaltung der Tagesordnung,
- Schließung der Redeliste,
- Abschluss der Debatte und Beschlussfassung,
- Vertagung eines Sachverhaltes,
- Nichtbefassung,
- Unterbrechung der Sitzung,
- Ausschluss bzw. Wiederzulassung der Öffentlichkeit.
- Bei Anträgen auf Schließung der Redeliste bzw. auf Schluss der Debatte muss die Redeliste vor der Abstimmung noch bekanntgegeben werden.
- Bei der Durchführung eines virtuellen Verbandstages ist sicherzustellen, dass alle Mitgliedsrechte umfassend gewährleistet sind, sich an Abstimmungen nur stimmberechtige Mitglieder beteiligen können und Abstimmungen sowie Wahlen geheim durchgeführt werden können. Entsprechende, auf die jeweils zur Anwendung kommenden technischen Hilfsmittel angepasste Verfahrensregelungen legt der Bundesvorstand zu Beginn eines virtuellen Verbandstages zur Beschlussfassung vor.
§2 (Wahlordnung)
- Für die Leitung der Wahl des Bundesvorstandes beauftragt dieser eine Wahlleitung, die vom Verbandstag bestätigt werden muss.
- Die Wahlleitung nimmt die Kandidierendenvorschläge entgegen und überprüft die Wählbarkeit der vorgeschlagenen Kandidierenden (LSVD⁺-Mitgliedschaft, Beitragszahlung u. ä.).
- Die Wahlleitung gibt die Vorschläge dem Verbandstag bekannt, befragt alle Kandidierenden nach deren Bereitschaft zur Kandidatur und gibt allen Kandidierenden die Möglichkeit, sich kurz vorzustellen.
- Die Wahlleitung ermittelt die Zahl der anwesenden Wahlberechtigten.
- Jede wahlberechtigte Person erhält so viele Stimmen, wie Plätze des Bundesvorstandes zu besetzen sind. Eine Kumulation der Stimmen ist nicht zulässig. Die Wahl erfolgt schriftlich und geheim.
- Alle Kandidierenden benötigen die absolute Mehrheit der Stimmen zu ihrer Wahl.
- Können nicht alle Plätze des Bundesvorstandes besetzt werden, so schließt sich ein zweiter Wahlgang an. Dafür gelten Artikel 1 § 2 Ziffer 5 und 6 entsprechend.