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Lesben- und Schwulenverband in Deutschland (LSVD)

Wirksamer rechtspolitischer Schlussstrich unter eine Geschichte brutaler Verfolgung

Nachbesserung bei vorgesehenen Entschädigungszahlungen erforderlich

Pressemitteilung vom 28.04.2017

Anlässlich der ersten Lesung des Entwurfs der Bundesregierung für das Gesetz zur strafrechtlichen Rehabilitierung der nach dem 08. Mai 1945 wegen einvernehmlicher homosexueller Handlungen verurteilten Personen (StrRehaHomG) erklärt Helmut Metzner, Sprecher des Lesben- und Schwulenverbands (LSVD):

Der Lesben- und Schwulenverband (LSVD) begrüßt nachdrücklich den Gesetzentwurf der Bundesregierung, mit dem die Rehabilitierung der Opfer der menschenrechtswidrigen strafrechtlichen Verfolgung homosexueller Handlungen nach 1945 beabsichtigt wird. Sollten die einschlägigen Strafvorschriften vollständig umfasst sein, dann leistet der Gesetzentwurf tatsächlich einen wirksamen rechtspolitischen Schlussstrich unter eine Geschichte brutaler Verfolgung und jahrzehntelanger Ignoranz gegenüber den Opfern auch im demokratischen Staat.

Während der LSVD mit dem grundsätzlichen Ansatz des Gesetzentwurfs weitgehend einverstanden ist, gibt es bezüglich einzelner Punkte dringenden Nachbesserungsbedarf. Der LSVD befürwortet es, die Entschädigungsleistung zu pauschalieren. Komplizierte Beweisregelungen wären angesichts des hohen Alters der Betroffenen und der inzwischen verstrichenen Zeit unzumutbar. Allerdings müssen auch Menschen, die durch strafrechtliche Ermittlungsverfahren insbesondere durch Untersuchungshaft in ähnlicher Weise geschädigt wurden, ebenfalls in die Entschädigungsregelungen einbezogen werden, selbst wenn es am Ende zu keiner Verurteilung gekommen ist.

Die vorgesehenen Beträge findet der LSVD angesichts der Dimension des erlittenen Unrechts deutlich zu gering. Die menschenrechtswidrige Strafverfolgung hat die Biographien vieler Betroffener zerstört. Die staatliche Verfolgung bewirkte gesellschaftliche Ächtung, bedeutete oft den Verlust des Arbeitsplatzes und der gesamten beruflichen Karriere mit Auswirkungen bis heute z.B. auf die Höhe der Rente. Ergänzend zu der pauschalierten Einmalzahlung sollten deshalb auch laufende Renten für die Opfer menschenrechtswidriger Verfolgung vorgesehen werden, wenn sich die Verurteilten heute in einer Notlage im Sinne des Entschädigungsrechts befinden.

So müssen bei der Aufhebung der Strafurteile wirklich alle früheren strafrechtlichen Ungleichbehandlungen von Homo- und Heterosexualität umfasst sein. Wenn Tatbestände von der Rehabilitierung ausgeschlossen werden, die vor 1994 für heterosexuelle Handlungen nicht strafbar waren, bliebe Menschen ein Strafmakel allein aufgrund ihrer sexuellen Orientierung.

Zudem regt der LSVD an, dass beim Bundesamt für Justiz für die Abwicklung der Entschädigungsanträge ein Beirat eingerichtet wird, in dem zivilgesellschaftliche Organisationen mitwirken können. Dies kann auch ein wichtiges Signal für diejenigen Betroffenen sein, die aufgrund ihrer Verfolgungsgeschichte auch heute noch Bedenken haben, sich gegenüber einer staatlichen Behörde zu outen.

Hintergrund

Für Homosexuelle war das NS-Unrechtsregime nach 1945 noch nicht zu Ende. Vom nationalsozialistischen Ungeist geprägt und mit demselben Eifer praktiziert wurde ihre Verfolgung bruchlos fortgesetzt. In der Bundesrepublik blieb § 175 StGB in der nationalsozialistischen Fassung bis 1969 unverändert geltendes Recht, wurde weiter angewandt und zerstörte das Leben unzähliger Menschen. Allein über 50.000 Männer wurden wegen einvernehmlicher homosexueller Handlungen verurteilt. Viele kamen ins Gefängnis, verloren ihren Beruf – ihre gesamte bürgerliche Existenz wurde zerstört. Während die Urteile nach § 175 aus der NS-Zeit 2002 aufgehoben wurden, steht dieser Schritt für die Verurteilungen in der Bundesrepublik und der DDR noch aus.

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