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Lesben- und Schwulenverband in Deutschland (LSVD)

Recht

Antrag nach § 45b PStG

Erklärung zur Geschlechtsangabe und Vornamensführung nach § 45b PStG

Adresse

 

Standesamt                                                                              Datum

Erklärung zur Geschlechtsangabe und Vornamensführung nach § 45b PStG

Sehr geehrte Damen und Herren,

der Arzt ………. hat mir bescheinigt, dass bei mir eine "Variante der Geschlechtsentwicklung" vorliegt. Ich möchte deshalb bei Ihnen gemäß § 45b PStG die Erklärung abgeben, dass mein rechtliches Geschlecht im Geburtenregister in "........" geändert / gestrichen wird und meine Vornamen in "…………………." geändert werden. 

1. Ein Teil der Standesämter ist der Meinung, die Änderung des rechtlichen Geschlechts und der Vornamen im Geburtenregister nach § 45 b PStG komme nur bei Intersexuellen in Betracht, bei denen die Geschlechtschromosomen, das Genitale oder die Gonaden inkongruent sind. Das müsse durch eine fachärztliche Bescheinigung nachgewiesen werden. Aus ihr müsse hervorgehen, dass bei dem Antragsteller eine Variante der Geschlechtsentwicklung vorliegt, die der deutschen Fassung der Konsensuskonferenz Chicago 2005 entspricht, und dass bei ihm kein Fall von Transsexualität gegeben sei. Die Bescheinigung müsse von einem Arzt ausgestellt werden, der aufgrund seiner Ausbildung und seiner beruflichen Erfahrung in der Lage ist, die Diagnose zu stellen und über eine ärztliche Approbation verfügt. 

2. Für diese Meinung spricht die Gesetzesbegründung. Dort wird ausgeführt, dass der Begriff "Variante der Geschlechtsentwicklung" so zu verstehen sei, wie er in der Sexualwissenschaft gebraucht wird. Er umfasse nur intersexuelle Menschen, bei denen die Geschlechtschromosomen, das Genitale oder die Gonaden inkongruent sind.

Tatsächlich gibt es aber für den Begriff "Variante der Geschlechtsentwicklung" keine bindende Festlegung. Er wird je nach Disziplin mit unterschiedlicher Bedeutung gebraucht. Sein Inhalt wird insbesondere durch den ICD-10-GM nicht verbindlich festgelegt. Der Begriff wird dort nicht aufgeführt. Die ICD-10-GM ist die amtliche Klassifikation zur Verschlüsselung von Diagnosen in der ambulanten und stationären Versorgung in Deutschland.

3. Außerdem ist der enge, in der Gesetzesbegründung zitierte sexualwissenschaftliche Begriff "Variante der Geschlechtsentwicklung" mit der feststehenden Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht zu vereinbaren. Danach wird die Zugehörigkeit eines Menschen zu einem Geschlecht nicht nur von den äußerlichen Geschlechtsmerkmalen im Zeitpunkt seiner Geburt bestimmt, sondern wesentlich auch von seiner psychischen Konstitution und seiner selbstempfundenen Geschlechtlichkeit. Darauf hat das Gericht auch in seiner Intersexuellen-Entscheidung hingewiesen (Beschl. v. 10.10.2017, 1 BvR 2019/16, BVerfGE 147, 1, Rn. 9 am Ende):

"In den medizinischen und psycho-sozialen Wissenschaften besteht zudem weitgehend Einigkeit darüber, dass sich das Geschlecht nicht allein nach genetisch-anatomisch-chromosomalen Merkmalen bestimmen oder gar herstellen lässt, sondern von sozialen und psychischen Faktoren mitbestimmt wird (z.B. Bundesärztekammer, a.a.O., S. 5, 7; Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 266. Aufl. 2014, Stichwort: Geschlecht; Richter-Appelt, in: Irrsinnig weiblich - Psychische Krisen im Frauenleben, Aufl. 2016, S. 107 <116>)."

Im Beschluss vom 11.01.2011 (1 BvR 3295/07, BVerfGE 128, 109) hatte das Gericht dazu ausgeführt (Rn. 56):

"Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG schützt mit der engeren persönlichen Lebenssphäre auch den intimen Sexualbereich des Menschen, der die sexuelle Selbstbestimmung und damit auch das Finden und Erkennen der eigenen geschlechtlichen Identität sowie der eigenen sexuellen Orientierung umfasst (vgl. BVerfGE 115, 1 <14>; 121, 175 <190>). Es ist wissenschaftlich gesicherte Erkenntnis, dass die Zugehörigkeit eines Menschen zu einem Geschlecht nicht allein nach den äußerlichen Geschlechtsmerkmalen im Zeitpunkt seiner Geburt bestimmt werden kann, sondern sie wesentlich auch von seiner psychischen Konstitution und selbstempfundenen Geschlechtlichkeit abhängt (vgl. BVerfGE 115, 1 <15>). Steht bei einem Transsexuellen das eigene Geschlechtsempfinden nachhaltig in Widerspruch zu dem ihm rechtlich nach den äußeren Geschlechtsmerkmalen zugeordneten Geschlecht, gebieten es die Menschenwürde in Verbindung mit dem Grundrecht auf Schutz der Persönlichkeit, dem Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen Rechnung zu tragen und seine selbstempfundene geschlechtliche Identität rechtlich anzuerkennen, um ihm damit zu ermöglichen, entsprechend dem empfundenen Geschlecht leben zu können, ohne in seiner Intimsphäre durch den Widerspruch zwischen seinem dem empfundenen Geschlecht angepassten Äußeren und seiner rechtlichen Behandlung bloßgestellt zu werden (vgl. BVerfGE 116, 243 <264>). Es obliegt dem Gesetzgeber, die Rechtsordnung so auszugestalten, dass diese Anforderungen erfüllt sind und insbesondere die rechtliche Zuordnung zum nachhaltig empfundenen Geschlecht nicht von unzumutbaren Voraussetzungen abhängig gemacht wird."

Was das Bundesverfassungsgericht in dieser und in den von ihm zitieren weiteren Entscheidungen zum Selbstbestimmungsrecht von Transsexuellen ausgeführt hat, gilt in gleicher Weise für das sexuelle Selbstbestimmungsrecht aller Menschen. Der Gesetzgeber muss es ihnen ermöglichen, ihren Personenstand so in das Personenstandsregister eintragen zu lassen, wie sie ihn empfinden.

4. Der Gesetzgeber hat mit § 45b PStG die Intersexuellen-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts umsetzen wollen. Danach musste es der Gesetzgeber allen Intersexuellen ermöglichen, ihr rechtliches Geschlecht im Geburtenregister ändern zu lassen. Es stand deshalb dem Gesetzgeber nicht frei, den Begriff "Intersexuelle" selbst zu beschreiben, sondern er musste sich nach dem richten, was das Bundesverfassungsgericht für die Zuordnung der Menschen zu einem bestimmten Geschlecht für wesentlich hält. Nach der feststehenden Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wird aber, wie ausgeführt, die Zugehörigkeit eines Menschen zu einem Geschlecht nicht nur von seinen äußerlichen Geschlechtsmerkmalen im Zeitpunkt seiner Geburt bestimmt, sondern wesentlich auch von seiner psychischen Konstitution und seiner selbstempfundenen Geschlechtlichkeit.

Die Formulierung in § 45b Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 PStG, dass durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung nachzuweisen ist, dass eine "Variante der Geschlechtsentwicklung" vorliegt, lässt sich ohne weiteres mit dieser Rechtsprechung vereinbaren. Denn unter den Begriff "Variante der Geschlechtsentwicklung" lassen sich auch Intersexuelle subsumieren, die zwar keine körperlichen Abweichungen aufweisen, die aber ernsthaft und dauerhaft der Überzeugung sind, dass sie weder weiblich noch männlich sind.

Dies ist dagegen nicht möglich, wenn man den Begriff, wie in der Gesetzesbegründung geschehen, so einschränkt, das unter ihn nur solche Intersexuelle fallen, bei denen die Geschlechtschromosomen, das Genitale oder die Gonaden inkongruent sind. Denn dann könnten Intersexuelle, die diese körperlichen Merkmale nicht aufweisen, sondern nur subjektiv der Überzeugung sind, keinem Geschlecht anzugehören, ihr rechtliches Geschlecht nicht nach § 45b PStG ändern lassen. Der Weg über das Transsexuellengesetz wäre ihnen ebenfalls versperrt, weil sie nicht der Überzeugung sind, dass sie dem Gegengeschlecht angehören (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 TSG).

In einem solchen Fall muss die der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht nicht entsprechende Gesetzesbegründung außer Betracht bleiben und das Gesetz so ausgelegt werden, dass unter den Begriff "Variante der Geschlechtsentwicklung" auch Intersexuelle fallen, die keine körperlichen Abweichungen aufweisen, sondern sich nur subjektiv als intersexuell begreifen.

5. Transsexuelle weisen ebenfalls keine körperlichen Abweichungen auf. Sie unterscheiden sich von Intersexuellen ohne körperliche Abweichungen nur dadurch, dass sie nicht der Überzeugung sind, keinem Geschlecht anzugehören, sondern dem Gegengeschlecht. Sie können deshalb ohne weiteres unter den Wortlaut des § 45b PStG subsumiert werden.

Dafür sprechen auch praktische Gründe. Denn es gibt keine deutliche Abgrenzung zwischen Inter und Transsexuellen. Die Übergänge sind fließend. Es kann durchaus sein, dass ein Mensch sich zunächst als Transsexueller definiert, nach einiger Zeit aber zu der Überzeugung kommt, dass er tatsächlich nicht dem Gegengeschlecht angehört, sondern weder weiblich noch männlich ist.

Außerdem braucht die ärztliche Bescheinigung, die die Betroffenen nach § 45b Abs. 3 Satz 1 PStG dem Standesamt vorlegen müssen, keine genaue Diagnose zu erhalten, vielmehr genügt das Attest des Arztes, dass die betroffene Person eine Variante der Geschlechtsentwicklung aufweist, siehe BT-Drs. 19/4669, Seite 11 unten. Der Nationale Normenkontrollrat hat deshalb angenommen: "Weiter ist von einer finanziellen Belastung für die ärztliche Bescheinigung in Höhe von etwa 10,00 EUR in den Fällen auszugehen, in denen die Krankenkassen die Kosten nicht übernehmen", siehe BT-Drs. 19/4669, Seite 14.

Allerdings haben Transsexuelle, anders als Intersexuelle, die zusätzliche Möglichkeit, ihr rechtliches Geschlecht und ihre Vornamen im Geburtenregister nach dem Transsexuellengesetz ändern zu lassen. Darauf hat die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen während des Gesetzgebungsverfahren wie folgt hingewiesen: 

"Die beabsichtigte Neuregelung würde auch zu einer Ungleichbehandlung verschiedener Personen führen, deren Geschlechtsidentität nicht dem Geschlechtseintrag entspricht. Intergeschlechtliche Personen, bei denen ‚die Geschlechtschromosomen, das Genitale oder die Gonaden inkongruent sind‘ könnten das einfachere neue Verfahren in Anspruch nehmen.Transsexuelle müssten hingegen weiterhin innerhalb des aufwändigen gerichtlichen Verfahrens nach dem Transsexuellengesetz zwei teure Sachverständigengutachten vorlegen, um ihren Personenstand entsprechend ihrer Geschlechtsidentität ändern zu können. Beide Personengruppen sind jedoch gleichermaßen in ihrer Geschlechtsidentität betroffen durch einen nicht mit ihrer Identität übereinstimmenden Eintrag" (Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Inneres und Heimat, BT-Drs- 19/6467, S. 11)

Es hätte deshalb nahegelegen, im Gesetz zu klären, ob Transsexuelle ihr rechtliches Geschlecht und ihre Vornamen weiterhin nur nach dem Transsexuellengesetz ändern lassen können oder auch nach dem neuen § 45b PStG. Das hat der Gesetzgeber nicht getan. Man hat nur darüber diskutiert, ob das Transsexuellengesetz sofort aufgehoben werden soll oder ob es genügt, die dringend notwendige Reform des Transsexuellengesetzes unverzüglich nachzuholen (siehe BT-Drs- 19/6467).

Wenn aber der Gesetzgeber die Frage offengelassen hat, ob Transsexuelle ebenfalls von der neuen Regelung des § 45b PStG Gebrauch machen dürfen, fällt auch ins Gewicht, dass das Verfahren nach dem Transsexuellengesetz sehr langwierig und teuer ist, weil das Amtsgericht zunächst die Gutachten von zwei Sachverständigen einholen muss, die auf Grund ihrer Ausbildung und ihrer beruflichen Erfahrung mit den besonderen Problemen des Transsexualismus ausreichend vertraut sind (§ 4 Abs. 3 TSG). Die Gutachten müssen die Antragsteller bezahlen. Bei dem bloßen Antragsverfahren nach § 45b PStG genügt dagegen die Bescheinigung eines Arztes, dass bei dem Antragsteller "eine Variante der Geschlechtsentwicklung" vorliegt. Der Arzt braucht diese Diagnose nicht zu begründen. 

Es sind keine sachlichen Gründe dafür ersichtlich, warum bei Intersexuellen ein bloßer Antrag an das Standesamt ohne sachliche Nachprüfung genügt, während bei Transsexuellen ein Gericht nach aufwendiger Prüfung über das Änderungsbegehren entscheiden muss. 

Denn Transsexuelle, die ihr rechtliches Geschlecht und ihre Vornamen nach dem Transsexuellengesetz ändern lassen wollen, brauchen nicht mehr nachzuweisen, dass sie sich einem ihre äußeren Geschlechtsmerkmale verändernden operativen Eingriff unterzogen haben sowie dauernd fortpflanzungsunfähig sind (BVerfGE 128, 109, zu § 8 Abs. 1 Nr. 3 und 4 TSG). Es genügt der Nachweis, dass sie ernsthaft und dauerhaft der Überzeugung sind, nicht ihrem biologischen, sondern dem Gegengeschlecht anzugehören. 

Außerdem können die personenstandsrechtlichen Änderungen des rechtlichen Geschlechts sowohl bei den Inter als auch den Transsexuellen ohne weiteres wieder rückgängig gemacht werden. 

Zwar hat es das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 17.10.2017 (1 BvR 747/17, NJW 2018, 222) gebilligt, dass das Amtsgericht in dem Verfahren nach dem Transsexuellengesetz zwei spezielle Gutachten einholen muss. Aber diese Entscheidung ist nicht einschlägig. In ihr ging es um die Frage, ob das Transsexuellengesetz als solches verfassungsgemäß ist. Hier geht um einen Vergleich der Anforderungen in dem Verfahren nach § 45b PStG und nach dem Transsexuellengesetz.

Ich meine: Wenn man bei Intersexuellen die selbstempfundene Geschlechtlichkeit aus verfassungsrechtlichen Gründen für die Anwendung des § 45b PStG genügen lässt, würde es gegen das Recht auf Gleichbehandlung aus Artikel 3 Absatz 1 GG und Artikel 14 EMRK i.V.m. Artikel 8 EMRK verstoßen, wenn man den Begriff "Variante der Geschlechtlichkeit" bei Transsexuellen anders auslegen und die selbstempfundene Geschlechtlichkeit nicht genügen lassen würde, so auch das Gutachten: "Regelungs- und Reformbedarf für transgeschlechtliche Menschen", Seite 10-13, das das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend in November 2016 vorgelegt hat. Das Gutachten kann auf der Webseite des Ministeriums heruntergeladen werden. Man findet das Gutachten am einfachsten, wenn man seine Überschrift in die Suchzeile des Browsers eingibt.

6. An der vorgeschlagenen Auslegung sind die Standesbeamten durch das Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern v. 10.4.2019 - V II 1 - 20103/27#17 - nicht gehindert. Es enthält keine "bindenden Weisungen", sondern nur "Anwendungshinweise". Davon abgesehen sind die Standesbeamten nach § 2 Abs. 2 PStG bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben als Urkundspersonen nicht an Weisungen gebunden.

Tatsächlich hält sich nur ein Teil der Standesämter an dieses Rundschreiben. Sowohl der "Lesben- und Schwulenverband in Deutschland" (LSVD) als auch die "Deutsche Gesellschaft für Transidentität und Intersexualität" (dgti) berichten von zahlreichen Rückmeldungen von inter- und transgeschlechtlichen Menschen ohne körperliche Abweichungen, dass die Standesämter ihr rechtliches Geschlecht und die Vornamen nach § 45b PStG im Geburtenregister geändert haben, wenn auch zuweilen erst nach einigem Hin und her. Bis zum Bekanntwerden des Rundschreibens des Bundesinnenministeriums habe es überhaupt keine Ablehnungen gegeben. Seitdem verlangten ein Teil der Standesämter Bescheinigungen von Fachärzten, dass Intersexualität in dem beschriebenen Sinne vorliege. Ein Teil der Standesämter wende aber weiterhin § 45b PStG auch auf inter- und transgeschlechtliche Menschen ohne körperliche Abweichungen an.

Wenn Sie diese Meinung nicht teilen, bitte ich um einen rechtsmittelfähigen Ablehnungsbescheid, damit ich dagegen das Amtsgericht anrufen kann.

Mit freundlichen Grüßen

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